LVwG K KLVwG-76/16/2026

KLVwG-76/16/2026State Administrative CourtJul 24, 2026

Regest

Freiwillige Feuerwehr, Ausschluss, Tonbandaufzeichnung, Rüsthaus, Interessensschädigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-76/16/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.76.16.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.12.2025, Zahl: xxx, wegen eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx nach dem Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2026, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.xxx hat gemäß § 76 Abs. 1 und § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 1 Abs. 2 lit. a Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, Nr. LGBl. 7/1995 idF Nr. LGBl. 76/2025, für die am 26.06.2026 an Ort und Stelle durchgeführte Beschwerdeverhandlung Kommissionsgebühren in der Höhe von € 19,80,-- (1 halbe Stunde) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, Kontonummer: 1150014, BLZ: 52000, BIC: HAABAT2K, IBAN: AT065200000001150014, zu leisten.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx (belangte Behörde) vom 03.12.2025 wurde die Berufung des xxx (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Ortsfeuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr xxx vom 26.05.2025 betreffend seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid inhaltlich bestätigt.

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid darauf, dass am 26.01.2025 eine informelle Zusammenkunft mehrerer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx sowie weiterer Personen im Rüsthaus der genannten Feuerwehr stattgefunden habe. Unter den Personen habe sich auch der Beschwerdeführer befunden und habe dieser mit seinem Mobiltelefon ohne Zustimmung der anderen Anwesenden Tonbandaufnahmen angefertigt, um sich Kenntnis über den Gesprächsverlauf zu verschaffen. Diese Tonbandaufzeichnungen habe er am 26.02.2025 von seinem Mobiltelefon manuell auf einen USB-Stick verschoben. Den USB-Stick mit den Tonbandaufzeichnungen habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem von ihm verfassten Begleitschreiben, adressiert an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, xxx, im Bürgermeistersekretariat abgegeben. Die Tonbandaufnahme sollte rechtswidriges Verhalten des Ortsfeuerwehrkommandanten xxx aufzeigen. Der Beschwerdeführer habe erreichen wollen, dass rechtliche Schritte gegen den Genannten eingeleitet werden würden. Nach Bekanntwerden der heimlichen Tonbandaufnahmen habe der Ortsfeuerwehrausschuss in seiner Sitzung am 12.03.2025 den Beschluss betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx gefasst. Es seien mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend gewesen und hätten acht von neun Personen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx gestimmt. Die belangte Behörde habe resümiert, dass heimliche vorsätzliche Tonbandaufnahmen unter Feuerwehrkollegen der Kameradschaft widersprechen würden und geeignet seien, die notwendige Vertrauensbasis unter Kameraden soweit zu erschüttern, dass eine weitere Mitgliedschaft in der Feuerwehr nicht mehr zumutbar sei. Derartige Aufzeichnungen würden eine schwere Schädigung der Interessen, insbesondere jener der Vertraulichkeit darstellen. Es käme nicht auf eine Verwirklichung des Tatbestandes des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten gemäß § 120 StGB an. Das Recht am eigenen Wort stehe einer heimlichen Tonbandaufnahme außerhalb der durch § 120 leg. cit. gezogenen Grenzen entgegen und seien Überlegungen zur genannten strafrechtlichen Bestimmung und den möglichen Rechtfertigungsgründen daher nicht anzustellen. Auch sei nicht relevant, ob im aufgezeichneten Gespräch (straf-)rechtswidrige Äußerungen getätigt worden seien, zumal bereits die heimliche Tonbandaufnahme rechtwidrig sei. Der Beschwerdeführer konnte auch zu jenem Zeitpunkt, als er beschlossen habe, das Gespräch aufzuzeichnen, nicht wissen können, ob eine andere Person eine möglicherweise rechtswidrige Äußerung tätigen werde.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 brachte der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser bringt er zusammengefasst vor, dass er die anlassbezogenen Tonbandaufzeichnungen von der Zusammenkunft einiger Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx am 26.01.2025 mit seinem Mobiltelefon nicht angefertigt habe, dieselben ihm jedoch auf einem in seinem Spind im Rüsthaus der Feuerwehr vorgefundenen USB-Stick zugespielt worden seien. Er wisse jedoch nicht, wer ihm den USB-Stick zukommen habe lassen.

Die Feststellung, dass die Tonbandaufnahme vom Beschwerdeführer stamme, beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und Scheindurchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde. Die Tatsache, dass die Audiodatei vom Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx übergeben worden sei, schmälert weder das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr xxx in der Bevölkerung noch sei dadurch der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr gerechtfertigt.

Das Ansehen der Feuerwehr werde durch die dem Beschwerdeführer zugespielte Tonbandaufnahme nicht geschädigt. Wenn das Ansehen geschädigt werden würde, dann durch die Aussagen des Ortsfeuerwehrkommandanten auf dem Tonband.

Aufgrund der hörbaren Aussagen sei jedoch eine Schädigung des Ansehens des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr xxx, xxx, möglich. Eine solche (allfällige) Schädigung des Ansehens der Organe der Feuerwehr sei jedoch kein in § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 genannter Ausschließungsgrund. In der genannten Bestimmung sei lediglich vom Ansehen der Feuerwehr – nicht ihrer Organe – die Rede.

Der Rechtvertreter des Beschwerdeführers bringt weiters wie folgt vor: „Der bekämpfte Bescheid stammt offensichtlich nur aufgrund dieser persönlichen Fehde des derzeitigen Ortsfeuerwehrkommandanten xxx mit dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Scheines der Objektivität in erster Instanz vom Ortsfeuerwehrkommandantenstellvertreter“.

Es liege kein Ausschließungsgrund nach § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 hinsichtlich des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich mehrere Zeugeneinvernahmen, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der forensischen Datensicherung, Datenrekonstruktion und Datenauswertung sowie einen Ortsaugenschein im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Des Weiteren wurde eine Sachentscheidung unter Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 03.12.2025 sowie des Bescheides des Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter als ersatzlos, in eventu die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde beantragt.

Mit Schreiben vom 08.01.2026 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.06.2026 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 26.06.2026 anberaumt.

Am 10.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen vorbereitenden Schriftsatz. In diesem ging er im Wesentlichen auf das gegen den damaligen Ortsfeuerwehrkommandanten xxx geführte Strafverfahren beim Bezirksgericht xxx ein, im Rahmen dessen sich derselbe verpflichtet gehabt haben soll, sich bei der Wehrversammlung im Jänner 2026 im Plenum öffentlich für die Verwendung bestimmter Wortfolgen zu entschuldigen sowie ein schriftliches Entschuldigungsschreiben an den Bürgermeister sowie den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zu übermitteln. Im Weiteren wurden Ausführungen zur aktuellen Lage innerhalb der Feuerwehr und rechtliche Ausführungen getätigt, wie auch ergänzende Beweisanträge (Zeugeneinvernahme, Beiziehung eines IT-forensischen Amtssachverständigen, Ortsaugenschein) gestellt worden sind.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.06.2026 der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Am 19.06.2026 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Beschwerdeführers. In diesem brachte dieselbe unter anderem vor, dass aufgrund des anlassbezogenen Vorfalles sowie seit Bekanntwerden der Aufnahmen und deren Weitergabe in der Freiwilligen Feuerwehr xxx ein sehr hohes Misstrauen unter den Kameraden herrsche. Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen zwischen Kameraden in einem Moment, in dem sich diese unbeobachtet fühlten, würde jeglicher Kameradschaft unter den Feuerwehrmitgliedern widersprechen. Diese müssten sich im Einsatzfall zur Gänze auf ihre Kameradschaft verlassen können, da davon Leib und Leben abhänge. Nehme man jedoch Kollegen heimlich mit einem Mobiltelefon auf und gebe diese Aufnahmen weiter, sei das Vertrauen innerhalb der Kameradschaft schwer erschüttert. Der Verlust der Vertrauensbasis sei auch sofort sichtbar geworden, indem die Kameraden nur noch die absolut notwendigsten Gespräche führten und das gegenseitige Misstrauen angestiegen sei. Die Angst etwas Falsches zu sagen und dabei aufgenommen zu werden, sei innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr xxx spürbar. Im Gegenstand seien die Persönlichkeitsrechte gemäß § 16 ABGB von Feuerwehrkameraden, deren Familienangehörigen sowie einer Person, die mit der Feuerwehr in keiner Beziehung stehe, verletzt worden und würde die Schädigung der Interessen und des Ansehens auch dahingehend bestehen, dass durch den Beschwerdeführer gegen die statutarisch normierten Grundprinzipien der Feuerwehren in Kärnten (Punkt 3. der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Kärnten, wonach Kameraden alles zu vermeiden hätten, was das Ansehen, die Wertschätzung und das Vertrauen in Feuerwehren schmälern würde) verstoßen worden sei. Das behördliche Ermittlungsverfahren habe eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Auffindens der Tondatei bis hin zur Weitergabe an den Bürgermeister unwahre Aussagen tätigte. Die belangte Behörde berichtete sodann von weiteren Vorkommnissen betreffend den Beschwerdeführer, die jedoch der gegenständlichen behördlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden seien, im Besonderen zu Verstößen des Beschwerdeführers gegen gesetzliche bzw. feuerwehrinterne Regelungen, beispielsweise, dass er in Coronazeiten das Rüsthaus ungeimpft und ungetestet betreten haben soll, obwohl dies zum damaligen Zeitpunkt vorgeschrieben gewesen wäre. Weiters hätte er zu einem Mitarbeiter eines privaten Busunternehmens gesagt, dass die Feuerwehr deshalb nicht dieses Unternehmen buche, weil in diesem Unternehmen ausländische Busfahrer angestellt sein würden und sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage in Feuerwehrausrüstung gekleidet gewesen. In der Folge sei es zu einer Beschwerde des Busunternehmens beim Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr xxx gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Einsatzfahrt zu einem schweren Unfall auf der xxx gefilmt und kurzzeitig auf den Social-Media-Kanal xxx gestellt. In einem weiteren xxx-Video habe der Beschwerdeführer schwere Anschuldigungen gegenüber der xxx und der Autobahnpolizei xxx erhoben, die bei diesem Unfall den Einsatz geleitet hätten. Aufgrund dieses Videos sei die Freiwillige Feuerwehr xxx durch die xxx und Polizei um Stellungnahme und Aufklärung ersucht worden. Des Weiteren habe eine Reinigungskraft des Rüsthauses um Versetzung ersucht, nachdem es in Bezug auf die Damentoiletten zu bestimmten Aussagen des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer habe sich auch bereits mehrmals gegen die gesetzliche Vorgabe, dass Vollbartträger bei Atemschutzeinsätzen keine Atemschutzmaske tragen dürften, widersetzt. Der Beschwerdeführer habe weiters ohne Rücksprache mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr xxx selbstständig eine MRASTrainingseinheit im Rüsthaus vorgenommen, bei der es zu einem schweren Unfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ebenso ohne Wissen des Kommandanten Fotos vom Unfall im Rüsthaus auf Social-Media-Kanälen veröffentlicht. Diese Informationen der Freiwilligen Feuerwehr xxx seien in die Begründung des ergangenen Bescheides des Ortsfeuerwehrkommandanten–Stellvertreters sowie der belangten Behörde zwar nicht aufgenommen worden, würden aber ein abgerundetes Bild des Beschwerdeführers ergeben. Die belangte Behörde wies schließlich darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Entschuldigungsschreiben des xxx zeitgerecht vom Stadtrat in seiner Sitzung am 09.12.2025 zur Kenntnis genommen worden sei.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.06.2026 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.06.2026 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, welcher zu entnehmen ist, dass der forensische Analysebericht eine personenbezogene Zuordnung des Aufnahmegerätes zum Beschwerdeführer nicht enthalten würde. Es sei weder festgestellt noch bewiesen worden, dass jener Datenträger, auf welchem der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung die Datei ursprünglich vorgefunden habe, zwingend identisch mit jenem USB-Stick sei, der später dem Bürgermeister übergeben worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass ohne die Weitergabe der Aufnahme es nicht zur Aufarbeitung des gegenständlichen Falles gekommen wäre. Der damalige Ortsfeuerwehrkommandant xxx habe sich auch ausdrücklich für die Verwendung bestimmter Wortfolgen entschuldigt und sei sein Rücktritt aufgrund seines eigenen Entschlusses erfolgt. Wenn überhaupt eine Schädigung des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr xxx eingetreten sei, dann durch die getätigten Aussagen des ehemaligen Kommandanten und nicht durch die Weitergabe der Aufnahmen an dessen unmittelbaren Vorgesetzten, den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx. Der stellvertretende Landesfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandant habe gegenüber der „xxx“ angegeben, dass er vom Beschwerdeführer von den Aussagen erfahren und diesem sodann auch geraten habe, sich an die nächsthöhere Instanz, nämlich den Bürgermeister, zu wenden. Die Befassung der nächsthöheren Instanz sei im Gegenstand der sachgerechte Weg gewesen. Die Handlung des Beschwerdeführers könne daher nicht als feuerwehrschädigendes Verhalten ausgelegt werden, da ihm der eigene Vorgesetzte geraten habe, entsprechend zu handeln. Im Weiteren erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen zur Einstellung des Strafverfahrens gegenüber xxx. Zu den vonseiten der belangten Behörde zusätzlich erstatteten Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer bringt derselbe vor, dass diese nicht Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien können. Eine nachträgliche allgemeine Charakterprüfung des Beschwerdeführers oder eine nachträgliche Ergänzung der Bescheidbegründung durch neue Vorwürfe sei unzulässig und sei dies auch keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr in Kärnten. Die Angelegenheit betreffend das Reisebusunternehmen sei telefonisch geklärt worden. Die Vorwürfe betreffend Corona-Regelungen, xxx, Atemschutz, MRAS-Training und Schutzkleidung würden bestritten werden. Im Zusammenhang mit der Reinigungskraft legte der Beschwerdeführer eine unterschriftliche Bestätigung derselben vom 23.06.2026 vor, wonach diese zu keinem Zeitpunkt eine Versetzung beantragt habe. Weiters würde diese darin bestätigen, dass sie die Äußerung des Beschwerdeführers nicht als ernst gemeinte Drohung oder Beleidigung aufgefasst habe. Auch der Vorwurf einer Veröffentlichung eines schweren Verkehrsunfalles werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Wissen keine Einsatzfahrt zu einem schweren Verkehrsunfall auf der xxx gefilmt und veröffentlicht. Weiters wies der Beschwerdeführer auf einen Kommentar des Kameradschaftsführers und veröffentlichten Fotos zu einem Unfallfahrzeug in der WhatsApp-Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr xxx hin. Es hätte auch einen Vorfall im Zusammenhang mit einer vorgefundenen Kamera im Spindbereich gegeben, was dem damaligen Kommandanten gemeldet worden sei. Es seien diesbezüglich nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers keine vergleichbaren Konsequenzen gezogen worden. Dies unterstreiche, dass die belangte Behörde die Vorgeschichte und innerfeuerwehrliche Konfliktlage nicht ausreichend und nicht ausgewogen berücksichtigt habe.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2026 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.06.2026 der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 hat die belangte Behörde ein Schreiben des damaligen Arbeitgebers der Reinigungskraft vom 25.06.2026 übermittelt, in welchem dieser festhält, dass diese ab Juli 2025 mit Reinigungsarbeiten im Rüsthaus der xxx betraut gewesen sei. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft im Rüsthaus von einzelnen Mitgliedern der Feuerwehr belächelt worden und habe sie sodann zum Ausdruck gebracht, künftig nicht mehr in diesem Objekt eingesetzt werden zu wollen.

Am 26.06.2026 fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer persönlich mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Der Verhandlung wurde ein Amtssachverständiger aus dem Bereich der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung beigezogen, der im Rahmen der Verhandlung eine fachliche Stellungnahme erstattete. Diese wurde im Anschluss mit den Verfahrensparteien erörtert.

Im Rahmen der Verhandlung wurden die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx zum Sachverhalt einvernommen.

Es erfolgte auch der beantragte Ortsaugenschein im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Im Rahmen dessen wurden die Verfahrensparteien weiterführend zum Sachverhalt befragt.

b)Feststellungen

Am Sonntag, dem 26.01.2025, fand eine informelle Zusammenkunft mehrerer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx sowie weiterer Privatpersonen im Rüsthaus der Feuerwehr xxx, xxx, xxx, im Kantinenraum statt.

Beim Treffen waren sieben Erwachsene, nämlich der Beschwerdeführer, der (damalige) Ortsfeuerwehrkommandant xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie ein Kind anwesend.

Die Genannten kamen entlang der Theke im Kantinenraum der Freiwilligen Feuerwehr xxx zusammen und führten Gespräche über unterschiedliche Themen. Es handelte sich dabei nicht um eine Einsatzbesprechung, sondern um einen Austausch der Gesprächsteilnehmer.

Der Beschwerdeführer hat sich am Ende der Theke, bei der Fensterfront und Tür zum Außenbereich, dem Balkon, befunden. Sein Mobiltelefon war am Ladekabel angesteckt und hat er sich mit dem Telefon beschäftigt.

Zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer den Raum verlassen, um auf dem Balkon rauchen zu gehen. Zu dieser Zeit verblieben die übrigen genannten Personen bei der Theke und redeten weiter.

Aus der Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers von den übrigen Anwesenden stammt die anlassbezogene Tonbandaufzeichnung in einer Länge von 2 Minuten und 32 Sekunden. Die Sprachaufzeichnung wurde um 15:55 Uhr erstellt. In dieser Zeit sprachen die aufgezeichneten Personen über den Beschwerdeführer, aber auch über andere Themen.

Der Beschwerdeführer hat diese Gespräche der im Aufenthaltsraum verbliebenen Personen ohne deren Zustimmung und Wissen über ein Mobiltelefon aufgezeichnet. Zu diesem Zweck wurde das Mobiltelefon im Aufenthaltsraum in einer Weise positioniert, dass die heimliche Tonbandaufzeichnung insofern angefertigt werden konnte, dass auf ihr der Gesprächsverlauf und Inhalt sowohl akustisch als auch zum überwiegenden Teil inhaltlich sehr gut verstanden werden kann.

Am 26.02.2025 um 19:00 Uhr wurde die Tonbandaufzeichnung vom Mobiltelefon manuell exportiert sowie um 20:03 Uhr auf einen USB-Stick transferiert und gespeichert.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 27.02.2025 diesen USB-Stick mit der Tonbandaufzeichnung unter Anschluss eines Begleitschreibens, adressiert an den Bürgermeister xxx, im Bürgermeistersekretariat der Stadtgemeinde xxx abgegeben.

Aufgrund des Inhaltes bestimmter Aussagen auf dem Tonband hat die Staatsanwaltschaft xxx Ermittlungen gegen xxx wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 – VerbG 1947 eingeleitet. Die Strafsache wurde am 20.05.2025 gemäß § 190 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht xxx kam es in Folge einer Verpflichtungserklärung und Kostenübernahme des Genannten zur Zurückziehung der am 06.05.2025 durch den Beschwerdeführer eingebrachten Privatanklage wegen Beleidigung (xxx, xxx).

Im Anlassfall handelt es sich immer um einen einzigen, denselben USB-Stick. Auf diesen wurde durch den Beschwerdeführer die Tonbandaufnahme vom Mobiltelefon übertragen und dieser USB-Stick wurde vom Beschwerdeführer auch im Bürgermeisteramt der Stadtgemeinde xxx abgegeben.

Durch diese anlassbezogenen Geschehnisse ist das kameradschaftliche Miteinander belastet worden und schädigte dies auch den Interessen schwer, insbesondere dem Vertrauensverhältnis innerhalb der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx.

Der Beschwerdeführer weist in seiner Verwaltungsstrafkartei eine Vormerkung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz – KLSiG (Verletzung des öffentlichen Anstandes, Strafbehörde BH xxx, 12.01.2022) auf, da er am Parkplatz vor dem Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx, ein Feuerwehrmitglied in Anwesenheit mehrerer Personen, darunter auch einschreitende Exekutivbeamte, beschimpfte.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgenden Beweisaufnahmen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten:

In der Beschwerdesache fand eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 26.06.2026 statt. In dieser wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt ausführlich befragt. Ebenso wurden dreizehn Zeugen zur Sache einvernommen.

Im Anschluss an die Verhandlung im Landesverwaltungsgericht wurde diese im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx fortgesetzt.

Des Weiteren wurde dem Verfahren der forensische Amtssachverständige aus dem Bereich der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung für eine fachliche Beurteilung beigezogen. Dieser erstatte in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, die mit den Verfahrensparteien erörtert wurde.

Es wurde weiters Einsicht genommen in den Strafakt der Staatsanwaltschaft xxx (Einstellung der Strafsache xxx gemäß § 190 StPO wegen § 3g Abs. 1 VerbotsG 1947, Zahl: xxx).

Ebenso wurde Einsicht genommen in den Akt des Bezirksgerichtes xxx (zur Zahl: xxx) zur Privatanklage des Beschwerdeführers gegen xxx, welcher infolge der Rücknahme der Anklage gemäß § 259 Z 1 StPO freigesprochen wurde, sich jedoch unter einem verpflichtete eine öffentliche Entschuldigung gegenüber dem Beschwerdeführer vorzunehmen, weiters dem Stadtrat und Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ein Entschuldigungsschreiben zu übermitteln sowie die Kosten des Strafverfahrens zu übernehmen. Das Entschuldigungsschreiben wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 09.10.2025 zur Kenntnis genommen.

Des Weiteren wurde im Gegenstand die originale Aufzeichnung der Gespräche auf dem USB-Stick ausführlich gehört und transkribiert.

Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx waren bei der informellen Zusammenkunft im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx am Sonntagnachmittag, den 26.01.2025, dabei. Sie konnten sich auch an diese informelle Zusammenkunft im Aufenthaltsraum des Rüsthauses bei der Theke erinnern. Ebenso war allen Zeugen erinnerlich, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon mit einem orangen Cover bei sich hatte.

Der Zeuge xxx konnte detailliert aussagen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsraum verließ, um auf dem Balkon zu rauchen und er dabei sein Mobiltelefon an der Theke zurückließ. Dies konnte übereinstimmend auch die Zeugin xxx aussagen. Der Zeuge xxx konnte ebenso aussagen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon im Rahmen der Zusammenkunft am 26.01.2025 in der Hand hatte. Ebenso konnten die Zeugen xxx und xxx aussagen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auf der Theke lag.

Die vom Beschwerdeführer zur Einvernahme beantragten Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx waren bei der Zusammenkunft am 26.01.2025 nicht anwesend. Sie konnten bis auf den Zeugen xxx lediglich aussagen, dass sich die Tonbandaufnahme auf den Beschwerdeführer bezogen hat. Der Zeuge xxx, nach dem Rücktritt von xxx nunmehriger Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, hat ausgesagt, dass er zwar mit dem Beschwerdeführer persönlich nie ein Problem hatte, sich jedoch aus der gegenständlichen Sache raushält.

Der vom Landesverwaltungsgericht dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für den Fachbereich der xxx hat angeben, dass er den von der belangten Behörde veranlassten forensischen Analysebericht des xxx vom 11.11.2025 nachvollziehen kann und auch die darin enthaltenen Angaben schlüssig sind. Er hat darauf hingewiesen, dass es sich beim im Gegenstand verwendeten Aufnahmegerät um ein Android-Mobiltelefon der Marke xxx handelt. Aufgrund der vorliegenden Daten konnte aus fachlicher Sicht die konkrete Type jedoch nicht bestimmt werden. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Aufnahme vom 26.01.2025 stammt und die Kopie am 26.02.2025 durchgeführt wurde. Ebenso hat er nachvollziehbar in der Verhandlung ausgeführt, dass selbst wenn man das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der jetzigen Verhandlung einer näheren Untersuchung zuführen würde, es aufgrund des lang zurückliegenden Zeitraumes von 1,5 Jahren sowie großen Aufwandes keine Garantie gebe, dass man die anlassbezogene Tondatendatei auch finden würde, dies auch aufgrund von möglichen Überschreibungen und der nicht gegebenen Möglichkeit gelöschte Dateien wieder aufzufinden. Vom Beschwerdeführer selbst blieb auch unbestritten, dass er über ein xxx Mobiltelefon verfügt.

Für das erkennende Gericht war aber auch nicht entscheidend, welches exakt konkrete Mobiltelefon mit welchem Betriebssystem der Beschwerdeführer für die Anfertigung der Aufzeichnungen verwendete und ob er auch selbst Eigentümer dieses verwendeten Geräts war, entscheidend war hingegen die Klärung der Frage, dass der Beschwerdeführer die über ein Mobiltelefon angefertigten Aufzeichnungen ohne Zustimmung und Wissen der anderen Personen in die Wege leitete und dieselben auch zu verantworten hat.

Der Beschwerdeführer blieb im gesamten Verfahren bei seiner Verantwortung, dass er die gegenständliche Tonbandaufzeichnung mit seinem Mobiltelefon nicht angefertigt hat, sondern er diese auf einem USB-Stick in seinem Spind im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx lediglich vorgefunden hat. Befragt beim Ortsaugenschein im Rüsthaus hat der Beschwerdeführer vorgezeigt, wo er den USBStick zwei Wochen nach der Zusammenkunft am 26.01.2025 im Spind vorgefunden hat. Er hat dazu im Weiteren ausgeführt, dass er den USB-Stick zuhause angesteckt hat und sich den Inhalt anhörte.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausdrücklich ausgesagt, dass es sich in der Sache immer um ein und denselben USB-Stick handelte, was im Widerspruch mit dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24.06.2026 steht, in welchem dieser vorbringt, dass anlassbezogen weder festgestellt noch bewiesen worden sei, dass jener Datenträger, auf welchem der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung die Datei ursprünglich vorgefunden habe, zwingend auch mit jenem USB-Stick identisch wäre, der später dem Bürgermeister übergeben worden sei.

Im Zusammenhang mit dem USB-Stick hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht, dass er die Datei vom USB-Stick zwei Wochen nach der anlassbezogenen Zusammenkunft, also zwei Wochen nach dem 26.01.2025, auf die lokale Festplatte seines PCs geladen hat. Der USB-Stick sollte dann leer gewesen sein. Einen Tag vor Abgabe im Bürgermeisteramt am 27.02.2025 wurde die Datei durch den Beschwerdeführer wieder von der Festplatte auf den USB-Stick gespielt. Den PC, den der Beschwerdeführer dazu verwendet haben sollte, hatte der Beschwerdeführer über Befragen des Richters in der Verhandlung zum Zeitpunkt des gegenständlichen Ortsaugenscheins allerdings nicht mehr.

Dies steht in jedem Fall im Widerspruch mit dem forensischen Analysebericht und der Stellungnahme des xxx vom 11.11.2025. Die Zeitlinie des Berichts wurde auch durch den beigezogenen Amtssachverständigen für xxx in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Demnach hat es auf diesem USB-Stick keine weiteren Manipulationen im Sinne von Up- oder Download-Vorgängen, außer jenen am 26.02.2025 (Export/Kopie der Datei und Speicherung auf dem USB-Stick) gegeben. Der Beschwerdeführer brachte, wie erwähnt, jedoch vor, dass es in der Sache nur einen USB-Stick gegeben hat. Für eine nachträgliche Manipulation oder Konvertierung dieses Sticks lagen jedoch keinerlei Hinweise vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers liegen damit im Widerspruch zu den fachlichen Untersuchungen und gelesenen Daten am verfahrensgegenständlichen USB-Stick.

Auch die Aussage des Beschwerdeführers beim Ortsaugenschein, dass er sich nicht erklären könne, wie der USB-Stick in seinem Spind gelangt sei, wirkte für das erkennende Gericht unglaubwürdig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die beim informellen Gespräch im Rüsthaus der Feuerwehr anwesenden Personen keinerlei Grund gehabt hätten, ihre eigenen Gespräche aufzuzeichnen. Dass Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Rüsthaus Aufnahmegeräte vorhanden seien, führt ins Leere, da im Gegenstand unstrittig die Aufzeichnung durch ein Mobiltelefon der Marke xxx nachgewiesen wurde. Dass der USB-Stick erst zwei Wochen nach der Aufzeichnung im Rüsthaus in die Sphäre des Beschwerdeführers gekommen sein soll, ist ebenso nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer selbst hat bei der Einvernahme bei der Stadtgemeinde xxx am 03.04.2025 auch angegeben, dass vermutlich keiner der anderen sechs anwesenden Personen es gewesen ist, der die Tonbandaufzeichnung hergestellt hat, da diese Personen ihm eher negativ gegenüberstehen und es die Vermutung gibt, dass sich in diesem Raum ein Aufnahmegerät befand, was im Gegenstand jedoch durch die fachlichen Ausführungen zur erfolgten Aufnahme über ein Mobiltelefon widerlegt ist.

Da die Aufnahme gerade eine Sequenz aufweist in der der Beschwerdeführer nicht im Aufenthaltsraum war, weil er diesen zuvor auf den Balkon zum Rauchen verlassen hat, und derselbe auch (ein) Thema der aufgezeichneten Gespräche war, würde es somit auch den logischen Denkansätzen widersprechen, dass gerade der Beschwerdeführer nicht für die gegenständlichen ohne Zustimmung der Anwesenden erfolgten Tonbandaufzeichnung verantwortlich sein soll.

Bestandteil des gegenständlichen Verwaltungsaktes ist auch ein Schreiben des Kameradschaftsführers der Freiwilligen Feuerwehr xxx an die Stadtgemeinde xxx vom 02.04.2025, in welchen über Verfehlungen des Beschwerdeführers berichtet wird. Darin werden auch die anlassbezogene zustimmungslose Aufzeichnung in den Räumlichkeiten der Feuerwehr beschrieben, aber auch andere Vorkommnisse, wie etwa ein Streitgespräch des Beschwerdeführers in Ausgehuniform mit einem Reisebusunternehmen, verschiedene Autobahnpolizei- und xxx-kritische SocialMedia-Postings, Widersetzungen des Beschwerdeführers bei der Vorgabe, an Atemschutzeinsätzen nicht teilzunehmen, die eigenständige Ansetzung von Übungseinheiten durch den Beschwerdeführer ohne Information von Vorgesetzten (dabei soll ein Unfall durch Absturz mit Verletzung bei einer MRAS-Trainingseinheit geschehen sein), weiters werden eine Schusswaffenmitnahme (Schreckschuss) bei kameradschaftlichen Tätigkeiten in Anwesenheit von Kindern und Verstöße gegen Corona-Regelungen durch den Beschwerdeführer aufgezählt. Auf diese Aufzählungen, die der Stadtgemeinde xxx auch zur Kenntnis gebracht wurden, stützen sich die im gegenständlichen Verfahren ermittelten Feststellungen nicht, sondern sind ausschließlich die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Tonbandaufzeichnungen am 26.01.2025 Gegenstand des anlassbezogenen Verfahrens.

Das erkennende Gericht konnte sich in diesem gegenständlichen Beschwerdefall im Rahmen der Verhandlung und des Ortsaugenscheins einen umfassenden Überblick über die Angelegenheit verschaffen. Auch wurde eindeutig merkbar, dass durch dieses Vorkommnis am 26.01.2025 die Vertrauenssituation in der Freiwilligen Feuerwehr xxx nicht mehr dieselbe ist und das Miteinander schwer belastet wurde.

Das Anfertigen von Tonbandaufzeichnungen einer Zusammenkunft von Privatpersonen im Rüsthaus ohne Wissen der Anwesenden widerspricht eindeutig einem kameradschaftlichen Verhalten. Der geschehene Vertrauensverlust und Vertrauensbruch ist für das Gericht in diesem Fall eindeutig erkenn- und nachvollziehbar. Dazu reicht es auch schon aus, sich einfach nur vorzustellen, dass Gespräche, sei es in Präsenz oder Telefonate, mit anderen bekannten Privatpersonen ohne Wissen derselben einfach aufgezeichnet werden und die Aufzeichnung an Dritte weitergegeben wird.

Der Beschwerdeführer konnte vor Anfertigung der gegenständlichen Aufnahmen auch nicht wissen, was Inhalt dieser Gespräche sein wird. Es wäre auch möglich, dass es sich bei den gegenständlichen Aufzeichnungen nur um einen Teil von angefertigten Aufzeichnungen handelt. Im konkreten Fall wurde die Tonbandaufzeichnung in der Dauer von 2 Minuten 32 Sekunden nachgewiesen, was nicht einem flüchtigen, zufälligen Aufnehmen entspricht, sondern eine Länge umfasst, die Außenstehende in die Lage versetzt, dem Gesprächsverlauf und den beredeten Themen ausreichend zu folgen.

Von einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der Aussagen auf dem Tonband wurde seitens der Staatsanwaltschaft abgesehen und das Verfahren eingestellt. Aufgrund einer Verpflichtungserklärung hat auch der Beschwerdeführer seine Privatanklage vor dem Bezirksgericht xxx zurückgezogen.

Es verbleibt, dass der Beschwerdeführer eine sonntägliche Zusammenkunft von Privatpersonen, darunter Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx als auch andere Personen, ohne deren Wissen aufzeichnete und diese Aufzeichnungen weitergegeben hat. Das Vertrauensverhältnis wurde dadurch zerrüttet und selbst wenn die Situation ex tunc zu beurteilen ist, greift diese Situation nach wie vor in das jetzige Zusammenwirken der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr xxx ein, für welche Vertrauen naturgemäß eine essentielle Grundlage für das Funktionieren des Feuerwehrwesens ist.

Erwähnt sei auch, dass sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren ergibt, dass in der Freiwilligen Feuerwehr xxx bereits im Jahr 2023 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Verhalten stattgefunden hat und derselbe laut Schreiben des Kameradschaftsführers vom 02.04.2025 damals auch auf drohende mögliche Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 2 und Abs. 3 K-FWG 2021 aufmerksam gemacht worden ist.

Aus der Verfahrenshistorie ergibt sich eindeutig, dass beide für die gegenständliche Rechtsmaterie zuständigen innergemeindlichen Instanzen sich intensiv und ausführlich mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und dass sich der sodann von der belangten Behörde angefochtene Bescheid auf umfassende, schlüssige und vollständige Ermittlungen der für das Behördenverfahren Verantwortlichen stützt.

Abschließend hält das erkennende Gericht fest, dass sich die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten einvernommenen Zeugen auf die den Beschwerdefall betreffenden Geschehnisse gut erinnern haben können, deren Aussagen übereinstimmend und glaubwürdig waren. Die Verantwortung des Beschwerdeführers und seine Aussagen können hingegen lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, auch war Unschlüssigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erblicken, was mit den unmittelbaren Wahrnehmungen des erkennenden Gerichtes in der Beschwerdeverhandlung und dem Ortsaugenschein übereinstimmt.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021

§ 10

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

LGBl. Nr. 32/2021 idF LGBl. Nr. 53/2025

[…]

(2) Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Aus-schließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 oder 5 – Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung gemäß § 65 Abs. 2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Bescheid (§ 6 Abs. 3 Z 5) über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet mit dem Austritt, mit Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss (Abs. 2) oder im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die Zustellung der Anklageschrift gemäß Abs. 1 mit dem Ruhen der Mitgliedschaft verbunden war. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 6).

Satzung der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren Kärntens

Beschluss im Landesfeuerwehrausschuss am 23.11.2021

In Kraft getreten am 01.06.2022

Das Feuerwehrmitglied hat die von ihm übernommenen Pflichten jederzeit zu erfüllen und alles zu vermeiden, was das Ansehen, die Wertschätzung und das Vertrauen, das die Bevölkerung in die Feuerwehr setzt, schmälern könnte. Als gesellschaftliches Vorbild hat das Feuerwehrmitglied anständiges Benehmen und höfliche Umgangsformen, sowohl gegenüber der Bevölkerung als auch gegenüber seinen Kameraden, an den Tag zu legen.

Kameradschaft und Hilfsbereitschaft sind die Basis für ein gedeihliches Miteinander aller Feuerwehrmitglieder. Das religiöse Bekenntnis und die weltanschauliche Einstellung eines Feuerwehrmitgliedes haben innerhalb der Feuerwehr stets unangetastet zu bleiben. Wer sich dem Dienst am Nächsten verschreibt, darf nicht fragen, welcher Religion, Ethnie oder Weltanschauung seine Kameraden oder die Hilfebedürftigen angehören.

Das Benehmen der Feuerwehrmitglieder untereinander sei zuvorkommend, kameradschaftlich und verantwortungsbewusst. Gegenüber allen Mitmenschen sei es stets hilfsbereit.

[…]

Die Feuerwehrmitglieder, die Feuerwehrdienst leisten, sind verpflichtet, die nach der Bekleidungsvorschrift vorgeschriebene Bekleidung sowie die der Funktion entsprechenden Dienstgradabzeichen zu tragen, sofern die Möglichkeit zum Tragen von Dienstgradabzeichen auf dem jeweiligen Bekleidungsstück vorgesehen ist. Aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve und Mitglieder auf Probe einer Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der nach § 25 Abs. 1 K-FWG 2021 vorgeschriebenen Übungen (derzeit zehn) – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen.

b)Erwägungen

1.

Mit Bescheid vom 26.05.2025 verfügte der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, vertreten durch seinen Stellvertreter, im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss auf Grundlage des § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Die diesbezügliche Sitzung des Ortsfeuerwehrausschusses fand am 12.03.2025 statt, es waren mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses dabei anwesend und stimmten acht von neun Personen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 16.06.2025 wurde durch die belangte Behörde, den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde gründet den Ausschluss des Beschwerdeführers auf die Anfertigung von vorsätzlichen Tonbandaufzeichnungen von Mitgliedern und anderen Privatpersonen im Aufenthaltsraum der Freiwilligen Feuerwehr xxx bei einer informellen Zusammenkunft, dies ohne Zustimmung und Wissen der Aufgezeichneten, sowie die erfolgte schwere Schädigung der Interessen der Feuerwehr, insbesondere jenem der Vertraulichkeit.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 22.12.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Es wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall die Einhaltung der formalrechtlichen Bestimmungen, der Beschluss des Ortsfeuerwehrausschusses in seiner Sitzung am 12.03.2025 und das formelle Verfahren betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx unbestritten geblieben sind. Festgehalten wird, dass das Präsenzquorum beim Zustandekommen des Beschlusses des Ortsfeuerwehrausschusses gegeben war und acht von neun Personen für den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Freiwilligen Feuerwehr xxx gestimmt haben.

2.

Das Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021 regelt neben der gesamten Organisation und den Aufgaben des Feuerwehrwesens in Kärnten die Rechte und Pflichten der Mitglieder von Feuerwehren sowie das Enden der Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr.

Zentrale Bestimmung für das Enden der Mitgliedschaft ist § 10 K-FWG 2021, gemäß dessen Abs. 2 ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden darf, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 oder 5 – Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen.

Mit § 10 K-FWG 2021 wird klargestellt, dass der Ausschluss aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit Bescheid zu erfolgen hat, gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Berufung an den Gemeindevorstand und danach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig ist (EB zur Regierungsvorlage zur Zahl: 01-VD-LG-1913/2-2021).

Zu verweisen ist ebenso auf Pkt. 3 (1. Abschnitt) der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehr Kärntens, in welchem die Bestimmungen des K-FWG 2021 näher ausgeführt werden. Darin wird im Besonderen festgelegt, dass ein Feuerwehrmitglied die von ihm übernommenen Pflichten jederzeit zu erfüllen und alles zu vermeiden hat, was das Ansehen, die Wertschätzung und das Vertrauen, das die Bevölkerung in die Feuerwehr setzt, schmälern könnte. Als gesellschaftliches Vorbild hat das Feuerwehrmitglied anständiges Benehmen und höfliche Umgangsformen, sowohl gegenüber der Bevölkerung als auch gegenüber seinen Kameraden, an den Tag zu legen. Kameradschaft ist die Basis für ein Miteinander der Feuerwehrmitglieder.

3.

Das gegenständliche Verfahren ist von Amts wegen eingeleitet worden und ist bei einem solchen Eingriffsakt die Prüfkompetenz eines Verwaltungsgerichtes die Frage, ob die konkret getroffene Maßnahme durch die belangte Behörde rechtmäßig gewesen ist (Köhler, ZfV 1/2024, S 18). Dies ist Sache des anlassbezogenen Beschwerdeverfahrens.

Anlassbezogen stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf den Ausschließungsgrund des Vorliegens von schwerwiegenden Gründen, wie sie etwa eine schwere Schädigung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehr bedeutet (§ 10 Abs. 2 K-FWG 2021).

4.

Das im Gegenstand durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die erfolgten Tonbandaufzeichnungen und Weitergabe von Gesprächen bei einer Zusammenkunft von Privatpersonen am 26.01.2025 ohne deren Zustimmung und Wissen im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx zu verantworten hat.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zu Recht ausführte, dürfen Tonbandaufzeichnungen über Gespräche nicht gegen den Willen und ohne Wissen von Betroffenen angefertigt werden. Das Recht am gesprochenen Wort als allgemeines Persönlichkeitsrecht räumt jedem Menschen die Selbstbestimmung ein, wer seine Stimme hören, aufnehmen oder veröffentlichen darf.

Wird das Gespräch des Gegenübers heimlich aufgezeichnet, wird das Recht am eigenen Wort verletzt. So sollen flüchtige und unüberlegte Worte nicht unkontrollierbar festgehalten werden.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ist nicht vordergründig relevant, was der detaillierte Inhalt der geführten Privatgespräche war. So konnte der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, auch nicht im Vorfeld zu jenem Zeitpunkt, als er beschlossen hat die Gespräche aufzuzeichnen, wissen, welche Aussagen im Gespräch getätigt werden würden oder ob womöglich eine der aufgezeichneten Personen eine rechtswidrige Äußerung tätigen werde.

Ebenso ist grundsätzlich im Rahmen der im Folgenden näher aufzuzeigenden Judikatur nicht weiter erheblich, ob die Aufzeichnung für den Beschwerdeführer oder die am Tonband aufgezeichneten Personen Folgen nach sich gezogen hat.

Die gegenständlichen Aufzeichnungen fanden in dem für Feuerwehrkameraden der Freiwilligen Feuerwehr xxx zugänglichen Kameradschaftsraum, einem Aufenthaltsraum im Rüsthaus mit Thekenausschank, statt. Dieser gilt unter anderem als zentraler Sozial- und Rückzugsraum für die dort tätigen Feuerwehrleute.

Angesichts der mitunter fordernden und belastenden Aufgaben und des für die Gesellschaft verantwortungsvollen Einsatzes einer Feuerwehr dient ein solcher Raum dem Ausgleich oder etwa dem gemeinschaftlichen Reflektieren und Verarbeiten von belastenden Situationen, aber auch der Abhaltung von gesetzlich und statutarisch geforderter Versammlungen der Feuerwehrorgane. Gerade diese Räumlichkeiten erfordern einen Schutz der Privatsphäre jener Personen, die ihren persönlichen Einsatz dem Dienst an der Allgemeinheit und der Hilfe für in Not Geratene zur Verfügung stellen.

Mit dem Wesen einer Feuerwehr ist es deshalb unvereinbar, dass Gespräche von Kameraden in einem solchen Raum in scheinbar unbeobachteten Momenten ohne deren Wissen aufgezeichnet werden. Der Beschwerdeführer überschritt mit dem gegenständlichen Verhalten klar eine Grenze – so sieht die Rechtsprechung in der heimlichen Aufzeichnung von Privatgesprächen auch einen Vertrauensbruch.

Zum Argument des Beschwerdeführers, dass mit dem Tonband rechtswidrige Aussagen zutage hätten gefördert werden sollen, ist zu entgegnen, dass angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht ausreicht, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen (vgl. etwa OGH 20.01.2020, 1 Ob 1/20h).

Gerade bei einem Einsatzbetrieb, wie es die Freiwillige Feuerwehr xxx ist, muss man sich uneingeschränkt aufeinander verlassen können, Vertrauen ist hier ein tragendes Grundprinzip.

Mitglieder der Feuerwehr und andere Privatpersonen, die die Kantine des Rüsthauses der Freiwilligen Feuerwehr xxx aufsuchen um dort Gespräche zu führen, dabei etwa auch Getränke konsumieren, müssen auch darauf vertrauen können, dass sie gerade dort nicht aufgezeichnet werden und Aufzeichnung von ihnen auch nicht weitergereicht werden. Im Gegenstand handelt es sich auch nicht um eine spontane Aufnahme, sondern um eine bewusst herbeigeführte Aufzeichnung.

Anlassbezogen kann auch nicht die Rede davon sein, dass es sich um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers aus Unwissenheit oder um ein junges Mitglied handelt, das beispielsweise eine humorvolle flüchtige Szene aufnehmen wollte und sich dabei der rechtlichen Tragweite nicht bewusst gewesen wäre. Es handelte sich dabei auch nicht um eine Notwehrsituation des Beschwerdeführers.

5.

In den Materialien zum K-FWG 2021 und auch zu den Vorgängergesetzen, dem Kärntner Feuerwehrgesetz aus 1990 und dem Landesfeuerwehrgesetz aus 1971, ist der Begriff „schwere Schädigung der Interessen“ nicht erläutert und ist daher bei dieser Beurteilung auf die allgemeine Spruchpraxis der Rechtsprechung zurückzugreifen. In dieser werden heimliche Tonbandaufnahmen und die Verletzung von Treue- und Kameradschaftspflichten streng beurteilt. Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und ist auf die Spruchpraxis für den öffentlichen Dienst sowie die entsprechenden Grundsatzentscheidungen der Höchstgerichte zurückzugreifen.

Nach der hg. Judikatur des VwGH wird eine ohne Zustimmung des Gesprächspartners durchgeführte heimliche Tonbandaufnahme als rechtswidriger Eingriff in ein aus dem § 16 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB abzuleitendes Persönlichkeitsrecht qualifiziert, auch wenn die Aufnahme für sich noch nicht den Straftatbestand des § 120 Abs. 2 StGB herstellt, der die Weitergabe des Gesprächsinhaltes voraussetzt. Eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner widerspricht den Interessen des Sprechenden, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden. Schon allein durch die Möglichkeit der Verbreitung wird die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört und würde die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Misstrauen einführen. Eine derartige Aufnahme eines Gesprächs begründet Vertrauensunwürdigkeit. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei aus, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen; demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt vielmehr der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners. Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. In dem dem Erkenntnis des VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161, zugrunde liegenden Fall brachte die Revisionswerberin zusammengefasst vor, sie habe sich im „potentiellen Beweisnotstand“ befunden und dass sie für den Fall, dass Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitet würden, ein Beweismittel zur Hand haben wolle, dass sie nicht nur nichts mit Übertretungen nach dem Verbotsgesetz zu tun gehabt habe, sondern auch versucht habe, die inkriminierenden Tathandlungen zu dokumentieren. In diesem Fall, so der VwGH, musste das Verwaltungsgericht nicht von einem offenkundigen Vorliegen eines rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands im Sinn der Judikatur ausgehen (weitere Nachweise im obzitierten Erk des VwGH Ra 2021/09/0161).

Tonbandaufnahmen von einer Besprechung ohne explizite Zustimmung des Gegenübers sind sonach rechtswidrig. Sie verletzen das Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort. Im öffentlichen Dienst sowie in leitenden Organstrukturen rechtfertigt eine heimliche Aufnahme die sofortige Auflösung des Verhältnisses (Entlassung bzw. Ausschluss). Durch die Heimlichkeit wird die Basis für eine unbefangene-, kameradschaftliche- und dienstliche Zusammenarbeit irreparabel zerstört (zum Vertrauensbruch wegen heimlich angefertigter Aufnahmen mittels Mobiltelefons 21.04.2023, 8 ObA 18/23i, siehe weiters OGH 20.06.2000, 3 Ob 131/00m, 20.01.2020, 1 Ob 1/20h).

6.

Zum Beschwerdevorbringen:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist beizupflichten, dass im Gegenstand der tragende Grund für den Ausschluss aus der Feuerwehr nicht die Verletzung von Aus- und Fortbildungsbestimmungen ist.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Feststellung, dass die Tonaufnahme vom Beschwerdeführer stammt, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und der Scheindurchführung eines Ermittlungsverfahrens beruhe, ist entgegenzutreten, da dem gegenständlichen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx umfassende Ermittlungen sowohl im Verfahren vor dem Ortsfeuerwehrkommandanten als auch vor dem Stadtrat der Stadtgemeinde xxx als zweiter Instanz im innergemeindlichen Instanzenzug vorausgingen.

Auch ist die Weitergabe der Aufnahmen an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, wie im Beschwerdevorbringen beschrieben, nicht der tragende Grund für die Schmälerung des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr xxx, sondern die Tatsache des Mitschnitts von informellen Gesprächen der Privatpersonen im Aufenthaltsraum der Feuerwehr.

Zum Beschwerdevorbringen „Aufgrund der auf der Tonaufnahme hörbaren Aussagen ist hingegen eine Schädigung des Ansehens des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr xxx, xxx, möglich. Eine solche (allfällige) Schädigung des Ansehens der Organe der Feuerwehr sei jedoch kein in § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 genannter Ausschließungsgrund. In der genannten Bestimmung sei lediglich vom Ansehen der Feuerwehr – nicht ihrer Organe – die Rede“, ist festzuhalten, dass in diesem Punkt nicht zu erkennen ist, welche Einwendung der Beschwerdeführer damit gegen das anlassbezogene Verfahren eigentlich erheben möchte. Der normierte Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 spricht auch eindeutig von einer schweren Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr.

Der Rechtvertreter des Beschwerdeführers brachte weiters wie folgt vor: „Der bekämpfte Bescheid stammt offensichtlich nur aufgrund dieser persönlichen Fehde des derzeitigen Ortsfeuerwehrkommandanten xxx mit dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Scheines der Objektivität in erster Instanz vom Ortsfeuerwehrkommandantenstellvertreter“. Zum Vorbringen, wonach der Grund des angefochtenen Bescheides eine persönliche Fehde zwischen dem damaligen Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Beschwerdeführer gewesen sei, fehlen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und aufgrund des Aktenstandes gänzlich die Anhaltspunkte. Was der Beschwerdeführer mit der „Wahrung des Scheins der Objektivität in erster Instanz vom Ortsfeuerwehrkommandenstellvertreter“ meint, erschließt sich auch durch Auslegung dieses Beschwerdevorbringens gänzlich nicht.

Dass es durch den Inhalt der Tonaufnahmen zusätzlich auch zur Schädigung des Ansehens der Feuerwehr gekommen ist, muss für das Vorliegen eines rechtmäßigen Ausschlusses nach § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 nicht vorliegen. Obiter kann jedoch festgehalten werden, dass eine schwere Schädigung der Interessen des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr xxx mit dem anlassbezogenen Fall auch einhergeht. Die entstandene Situation ist allein schon der Attraktivität für den Nachwuchs und Gewinnung von Feuerwehrjugend für den Standort der dortigen Feuerwehr abträglich.

Dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung gemäß § 39 Abs. 2 AVG im Gegenstand aufgrund, wie vorgebracht, eines nur rudimentär geführten Ermittlungsverfahrens, verletzt sei, ist auf Basis der im vorliegenden Fall umfassenden Ermittlungen unbegründet. Zutreffendenfalls wäre jedoch ein solcher Mangel aufgrund der weiterführenden Ermittlungen und Anhörung des Beschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten saniert worden.

7.

Zusammenfassend war auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten festzustellen, dass im gegenständlichen Fall durch das anlassbezogene Geschehen und die Handlung des Beschwerdeführers schwerwiegende Gründe eingetreten sind, die schwere Schädigung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehr, im Besonderen der beschriebene Vertrauensverlust, und die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx demnach vorliegen.

Da bei der Feuerwehr im Ernstfall das blinde Vertrauen der Kameraden untereinander essenziell ist, wiegt die bewusste, heimliche Dokumentation von kameradschaftlichen und privaten Gesprächen zu potenzieller späterer Verwendung gegen die eigenen Kollegen schwer und ist dies als schwere Schädigung der inneren Interessen zu werten.

Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Freiwilligen Feuerwehr xxx gemäß § 10 Abs. 2 K-FWG 2021 erfolgte durch die belangte Behörde sohin rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen führte in der Sache auch zu keinem anders lautenden Ergebnis. Dieses war daher als unbegründet abzuweisen.

8.

Mit Zustimmung der Verfahrensparteien sowie aufgrund der zu verwertenden erhobenen Beweise sowie der vorliegenden Sach- und Rechtslage erging die gegenständliche Entscheidung in Schriftform.

Zur Entrichtung von Kommissionsgebühren nach § 77 AVG ist die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat, verpflichtet, wobei die Verpflichtung zum Ersatz schon durch einen Parteiantrag begründet wird, dessen Entscheidung eine die vorgeschriebenen Gebühren verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hatte (VwGH 10.08.2000, 99/07/0184). Bei einer amtswegigen Verfahrensführung, wie im Gegenstand, ist der Ersatz von Kommissionsgebühren im Fall eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (VwGH 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963, 17.04.1984, 81/07/0181, 09.07.1984, 84/07/0039). Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (Larcher in Altenburger/Wessely (Hrsg.), AVG Kommentar (2022) § 77 AVG Rz 6). Im Anlassfall ist auch zu berücksichtigen, dass der Ortsaugenschein über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte. Die Kommissionsgebühren waren sonach auf Grundlage des § 1 Kärntner Landeskommissionsgebührenverordnung dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten entfaltet seine Rechtswirkungen mit dessen Erlassung, somit der erfolgten Zustellung an die Verfahrensparteien.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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