LVwG K KLVwG-1065/2/2026

KLVwG-1065/2/2026State Administrative CourtMay 15, 2026

Regest

Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Säumnis, Formalentscheidung, Geschäfts- und Wirkungsbereich, Rodungsbewilligung, Parteistellung

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1065/2/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.1065.2.2026

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 31.03.2026, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe

F o l g e g e g e b e n ,

als der Antrag vom 07.11.2025 auf bescheidmäßigen Abspruch über den verweigerten Zugang zu Informationen hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der xxx vom 21.11.2021, Zahl: xxx, mit dem eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n .

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Gang des Verfahrens

Der Beschwerdeführer hat mit 08.09.2025 begonnen, zahlreiche Anfragen an den Bürgermeister der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) zu richten, die im Wesentlichen mehrere näher bezeichnete Grundstücke und dortige Rodungen, Anschüttungen und weitere Geländeveränderungen betreffen. Dabei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich eine in der Abteilung „xxx“ des xxx beschäftige juristische Sachbearbeiterin (xxx) per E-Mail angesprochen – einmal jedoch richtete sich eine Anfrage an einen beim xxx beschäftigten Baumeister (xxx), die aber ebenso von der genannten Sachbearbeiterin beantwortet wurde. Diese Anfragen bestanden großteils aus Begehren auf Zugang zu Informationen, vermischten sich aber teilweise auch mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen in Form von Behauptungen, Anschuldigungen und Kritik.

Die juristische Sachbearbeiterin hat auf die Anfragen für die belangte Behörde zunächst stets zeitnah per E-Mail im Bemühen der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen schriftlich geantwortet, die Korrespondenz aber ab einem gewissen Zeitpunkt vorübergehend – nämlich zwischen 16.09.2026 und 13.11.2025 – ausgesetzt und nach der letzten Replik am 13.11.2025 letztlich gänzlich eingestellt. Die vorübergehende Aussetzung der Korrespondenz nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, am 07.11.2025 zunächst „auf Grund von Informationsverweigerung einen Antrag auf Bescheiderlassung [nach IFG]“ zu stellen. Einen Bescheid erließ die belangte Behörde nicht.

Nach der letzten Antwort der belangten Behörde am 13.11.2025 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.01.2026 Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, das die Säumnisbeschwerde der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2026, GZ: xxx, zuständigkeitshalber weiterleitete.

Am 29.01.2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen IFG-Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, der im Wesentlichen aus Ausdrucken der mit dem Beschwerdeführer geführten Korrespondenz bestand.

Mit Schreiben vom 25.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine gesonderte Aufbereitung und Gegenüberstellung sämtlicher vom Beschwerdeführer per E-Mail gestellter Anfragen und den von der belangten Behörde dazu erstatteten Repliken. In diesem Schreiben hielt die belangte Behörde fest, die begehrten Informationen vollständig erteilt zu haben, weshalb auch kein Bescheid erlassen worden sei.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 04.03.2026, Zahl: KLVwG-311/4/2026, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Säumnisbeschwerde Folge und trug der belangten Behörde auf, binnen vier Wochen über den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2025 auf bescheidmäßige Erledigung nach dem IFG mit der Maßgabe bescheidmäßig abzusprechen, als der Antrag bei vollständiger Informationserteilung zurückzuweisen ist. Begründend wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtrecht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung trotz (nach Ansicht der Behörde) vollständig erfolgter Informationsgewährung einen formalen Erledigungsanspruch begründet und mit Bescheid zurückzuweisen ist.

Mit Bescheid vom 31.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 07.11.2025 vollumfänglich zurück und begründete dies mit einer vollständigen Informationserteilung. Dazu bereitete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer per E-Mail übermittelten Anfragen in übersichtlicher Weise auf und legte für jede dieser einzelnen Anfragen im Einzelnen dar, welche Informationen in Antwort darauf gewährt wurden und wie sich der Modus dieser Informationsgewährung darstellte. Dabei wurde der Zugang zu den begehrten Informationen sowohl direkt durch Übermittlung von Dokumenten als auch im Gegenstand durch Erteilung von Auskünften gewährt. Zudem erfolgte vereinzelt eine Verweisung an zuständige Stellen.

Mit E-Mail vom 22.04.2026 focht der Beschwerdeführer diesen Bescheid wiederum an. Diese Beschwerde stützte sich im Wesentlichen auf zwei Aspekte: Erstens brachte der Beschwerdeführer darin seinen Unmut über die auf näher bezeichneten Grundstücken seit 2019 vorgenommenen Rodungen, Anschüttungen und weiteren Geländeveränderungen zum Ausdruck und begehrte vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Aufklärung der diesbezüglichen Vorgänge und eine Rechtmäßigkeitsprüfung derselben. Darauf aufbauend führt der Beschwerdeführer zweitens aus, dass einige seiner Fragen von der belangten Behörde nicht beantwortet worden seien und er keinen Zugang zu den begehrten Informationen erhalten habe.

Mit Schreiben vom 23.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dieser zugrundeliegenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor – beides langte hg. am 30.04.2026 ein.

II.Feststellungen

Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer stellt sich wie folgt dar:

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III. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in dem die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer einliegt.

IV.Gesetzliche Grundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2024

Erkenntnisse

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Zuständigkeit

§ 3.

(1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

[…]

3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7.

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) […]

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

Information

§ 9.

(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

Rechtsschutz

§ 11.

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

V.Rechtliche Beurteilung

1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens

Einleitend ist daran zu erinnern, dass es sich bei einem Verwaltungsverfahren auf Zugang zu Informationen nach dem IFG um ein antragsgebundenes behördliches Verfahren nach Artikel I Abs. 2 Z 1 EGVG handelt (§ 7 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 IFG). Aufgrund der Antragsbindung konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also dessen „Sache“ (statt vieler: VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Dadurch ist „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht konsequenterweise (nur) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Diese Angelegenheit bildet damit den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu diversen Informationen hinsichtlich mehrerer, näher bezeichneter Grundstücke und dortige Rodungen, Anschüttungen und weitere Geländeveränderungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass sämtliche Informationen bereits erteilt worden seien. Unter Berücksichtigung dessen ist „Sache“ des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (zur Kognitionsbefugnis eines VwG bei einer bescheidmäßigen Zurückweisung siehe nur: VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10. 2015, Ra 2015/03/0057). Eingedenk der Rechtsprechung des VwGH, wonach in Fällen, in denen die begehrte Auskunft nach Ansicht der Behörde bereits erteilt wurde, eine bescheidmäßige Zurückweisung des dennoch gestellten Antrags zu erfolgen hat (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 25.02.2003, 2001/11/0090; 19.12.2019, Ra 2018/07/0454), ist im vorliegenden Fall „Sache“ des Beschwerdeverfahrens daher die Prüfung, ob die Zurückweisung wegen tatsächlich vollständig erteilten Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gerechtfertigt war.

Diese „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verkennt der Beschwerdeführer grundlegend, wenn er in seiner Beschwerde begehrt, dass das LVwG Kärnten die Rechtmäßigkeit diverser Vorgänge um Rodungen, Anschüttungen und weitere Geländeveränderungen prüfen möge (insb. Seite 1 und 2 der Beschwerde). Denn dabei ist offenkundig, dass das gegenständliche Verfahren nach dem IFG ausschließlich auf den Zugang zu näher bezeichneten Informationen abzielt – eine Überprüfung behördlichen Handelns in Zusammenhang mit (im Entscheidungszeitpunkt zudem rechtskräftig abgeschlossenen) Rodungsverfahren nach dem ForstG oder naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem KNSG 2002 ist damit weder angezeigt noch möglich. Damit liegt das obgenannte Beschwerdevorbringen jedenfalls außerhalb des „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dieses ins Leere geht und keiner weiteren Erörterung bedarf.

2. Prüfung der Vollständigkeit der Informationserteilung

Die belangte Behörde begründet die ihrer Ansicht nach vollständig erteilten Zugang zu den begehrten Informationen im Einzelnen mit einer – den Feststellungen zugrundeliegende – übersichtlichen Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer durch nummerierte Fragen begehrten Informationen und den in Reaktion darauf behördenseitig erfolgten Informationsgewährungen, auch unter Berücksichtigung des jeweils angewandten Modus nach § 9 Abs. 1 IFG (direkter Informationszugang [Satz 1 1. Halbsatz] und Informationsgewährung im Gegenstand [Satz 1 2. Halbsatz]). Fallweise erfolgte bei fehlender Zuständigkeit auch eine Verweisung an die zuständigen Stellen (§ 3 Abs. 2 IFG iVm § 7 Abs. 3 IFG iVm § 6 Abs. 1 AVG). Der Beschwerdeführer zieht in der Beschwerde aber die für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensleitenden Antrags vom 07.11.2025 relevante Vollständigkeit der Informationserteilung hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe in Zweifel, weshalb eine differenzierte Einzelfallprüfung der gestellten Informationsbegehren – zur Übersichtlichkeit in aufsteigender Nummerierung – und der erteilten Informationen erforderlich ist – dazu im Detail:

2.1. Zur Frage 3 (Rodungsbewilligung)

Der Beschwerdeführer begehrte mit Frage 3 ua. die Übermittlung der Rodungsbewilligung des Bürgermeisters der xxx vom 09.11.2021, Zahl: xxx. Dabei handelte es sich jedenfalls um einen tauglichen Informationsgegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG, weil der Bescheid eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich der belangten Behörde ist und dieser Bescheid sowohl vorhanden als auch verfügbar ist. Zwar ist richtig, dass – wie die belangte Behörde in ihrer Antwort vom 16.09.2025 ausführt – die Bescheidadressatin als Betroffene nach § 10 Abs. 1 IFG vor Gewährung der Information zu hören war. Da in weiterer Folge aber jegliche Informationsgewährung in dieser Hinsicht unterblieb, ist unabhängig von allenfalls zu berücksichtigenden Geheimhaltungsgründen im Sinne des § 6 IFG offenkundig, dass diesbezüglich keine vollständige Informationsgewährung erfolgt sein kann, weshalb der Beschwerde in dieser Hinsicht schon aus diesem Grund Folge zu geben war. Die Zurückweisung erfolgte in diesem Punkt damit zu Unrecht.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei der ggst. behördlichen Zurückweisung nicht um eine negative Sachentscheidung – also eine Informationsverweigerung – im Sinne des § 11 Abs. 3 IFG, sondern um eine bloße Formalentscheidung handelt. Daher ist es dem LVwG Kärnten aufgrund seiner beschränkten Kognitionsbefugnis (dazu oben Punk V.1.) verwehrt, sogleich mit einer Entscheidung über die Hauptsache vorzugehen und im Zuge dessen zu prüfen, ob hinsichtlich des Rodungsbewilligungsbescheides eine Informationsgewährung zu erfolgen hat oder unterbleiben kann, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen werden würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Mit der Effektivität des Rechtsschutzsystems stünde es nämlich im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen, wenn es etwa sogleich anstelle der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung treffen würde (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Daher ist ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid vielmehr nur „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde erstmals darüber zu entscheiden hat, ob dem Beschwerdeführer Zugang zum obgenannten Rodungsbewilligungssescheid gewährt wird oder ob ihm der Zugang dazu unter Berufung auf einen Geheimhaltungsgrund nach § 6 IFG verweigert wird. Daher kann das LVwG Kärnten im vorliegenden Verfahren auch nicht nach § 11 Abs. 3 IFG darüber entscheiden, ob die begehrte Information zu erteilen ist oder rechtmäßigerweise verweigert werden kann.

2.2. Zur Frage 4 (Parteistellung im Rodungsverfahren)

Frage 4 zielt auf die Eruierung der allfälligen Einbindung namentlich genannter Anrainer in dem Rodungsbewilligungsverfahren (siehe 2.1. oben) ab, denen nach Ansicht des Beschwerdeführers Parteistellung zugekommen wäre und wird in weiterer Folge mit einer kurzen Ausführung seiner eigenen Rechtsansicht kombiniert.

Wenn diesbezüglich in der Beschwerde eine „fehlende Beantwortung“ gerügt wird, übersieht der Beschwerdeführer zweierlei: Zum einen wurde von der belangten Behörde sehr wohl auf die Parteistellung von Anrainern im Rodungsbewilligungsverfahren und die Kriterien dafür (§ 19 Abs. 4 Z 4 ForstG) hingewiesen, womit dem Informationsbegehren insoweit Rechnung getragen wird, als durch eine Informationserteilung im Gegenstand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS IFG) bekanntgegeben wurde, dass den tatsächlich die Voraussetzungen für die Parteistellung erfüllenden Anrainern jedenfalls Parteistellung zugekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer sodann seine eigene diesbezügliche Rechtsansicht zum Ausdruck bringt, verkennt er zum anderen, dass den Behörden mit dem IFG keine Verpflichtung überbunden wurde, ihre Handlungen gegenüber einem Informationsbegehrenden zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (siehe hierzu nur: VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Die diesbezüglich zitierte – zum Auskunftspflichtrecht ergangene – Rechtsprechung des VwGH lässt sich auf das IFG übertragen. Denn dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch das IFG – und dies ist im vorliegenden Fall gesondert hervorzuheben –nicht der Durchsetzung von eigenen Rechtsansichten oder dem Artikulieren von einem Unbehagen an der Vorgehensweise von Behörden dienen kann (abermals zum Auskunftspflichtrecht statt vieler: VwGH 28.06.2006, 2002/13/0133; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Damit bildeten die Erwägungen des Beschwerdeführers zur Parteistellung weder einen tauglichen Informationsgegenstand noch vermochten diese die erteilten Informationen in Zweifel ziehen. Im Ergebnis erging die Zurückweisung in dieser Hinsicht wegen vollständiger Informationsgewährung somit zu Recht.

2.3. Zur Frage 5 (Öffentliches Interesse an der Rodung)

Auch wenn – wie in 2.2. ausgeführt – keine Pflicht zur Begründung behördlichen Handelns besteht, erläuterte die belangte Behörde die rechtliche Begründung zur Erteilung der Rodungsbewilligung insoweit, als die für die Rodung sprechenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG konkret benannt wurden. Dadurch gewährte die belangte Behörde – gleichsam freiwillig – eine Information im Gegenstand durch Auskunft (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS IFG), zu der sie mangels tauglichem Informationsgegenstand nicht verpflichtet gewesen wäre, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass das Beschwerdevorbringen zudem schon deshalb unsubstantiiert ist, als darin ausschließlich die von der belangten Behörde gewährte Information zur rechtlichen Begründung des Rodungsbewilligungsbescheides hinterfragt, kritisiert und der eigenen Rechtsansicht gegenübergestellt wird. Im Ergebnis erging die Zurückweisung in dieser Hinsicht wegen vollständiger Informationsgewährung somit zu Recht.

2.4. Zur Frage 6 (Begründung des Zeitpunkts der Rodungsbewilligung)

Wenn der Beschwerdeführer rügt, sein Informationsbegehren hinsichtlich der Erläuterung des Zeitpunkts der Erteilung der Rodungsbewilligung sei nicht beantwortet worden, ist abermals darauf zu verweisen, dass eine Behörde nach dem IFG nicht verpflichtet ist, ihre Handlungen gegenüber einem Informationsbegehrenden zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (zur Rechtsprechung des VwGH siehe bereits oben V.2.2). Diesbezüglich lag schon allein deshalb kein tauglicher Informationsgegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vor, wenn der Beschwerdeführer Informationen zum Grund („warum“) des Zeitpunkts der Antragstellung zur Erteilung der Rodungsbewilligung begehrt. Daher bedarf auch keiner näheren Erörterung, dass die in der Beschwerde diesbezüglich geäußerte Kritik im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln ist. Sofern die belangte Behörde lediglich den Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung des Zeitpunkts der Erteilung der Rodungsbewilligung anführt, ist ihr diesbezüglich aufgrund der dadurch gewährten Information im Gegenstand durch Auskunft (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS IFG) somit auch nicht entgegenzutreten. Im Ergebnis erging die Zurückweisung in dieser Hinsicht wegen vollständiger Informationsgewährung somit zu Recht.

2.5. Zur Frage 7 (Verwaltungsübertretung und Anzeige an Verwaltungsstrafbehörde)

Mittels Frage 7 begehrt der Beschwerdeführer von der für (administratives) Forst- und Naturschutzrecht zuständigen und in der Abteilung xxx des xxx tätigen Sachbearbeiterin zunächst den Zugang zur Information, ob bei Vornahme einer Rodung vor Erwirkung einer Rodungsbewilligung eine Verwaltungsübertretung vorliegt, was von dieser bejahend beauskunftet wurde. Hinsichtlich der Folgefrage, ob bei der Verwaltungsstrafbehörde eine Anzeigenlegung erfolgt sei, wurde auf die fehlende Zuständigkeit der Sachbearbeiterin hin- und auf die Zuständigkeit der Abteilung xxx, Dienststelle xxx, des xxx verwiesen.

Unter Berücksichtigung dessen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Zuständigkeit verneint und den Beschwerdeführer nach § 3 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 IFG an die genannte (zuständige) Stelle verweist – dies aus den folgenden Gründen: Zwar ist der Bürgermeister der xxx als informationspflichtiges Organ im Sinne des § 1 IFG als belangte Behörde auch für Verwaltungsstrafverfahren zuständig, die vom Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde zu führen sind (§ 1 Abs. 3 Klagenfurter Stadtrecht). Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich ausweislich der Materialien aber erst aus dem jeweiligen Organisationsrecht (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17).

Nach § 78 Abs. 1 Klagenfurt Stadtrecht hat der in Abteilungen gegliederte xxx (§ 78 Abs. 2 leg cit) die Geschäfte der xxx zu besorgen, wobei die Gliederung der Geschäftseinteilung des xxx durch den Bürgermeister zu erfolgen hat (§ 80 Abs. 1 Klagenfurt Stadtrecht). Aus dem Erlass des Bürgermeisters der xxx vom 11.10.2010 idF vom 31.07.2023 ergibt sich, dass die Abteilung xxx, Dienststelle xxx, für „alle Verwaltungsstrafverfahren und damit direkt oder indirekt zusammenhängende Angelegenheiten“ zuständig ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Abteilung „xxx“, in der die angefragte Sachbearbeiterin tätig ist, gerade nicht für Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist.

Der Beschwerdeführer hat konkret die Information begehrt, ob iZm dem obgenannten Informationsgegenstand eine Verwaltungsübertretung angezeigt wurde. Diese Information kann ausschließlich von der für alle Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Abteilung xxx erteilt werden, weshalb auch nur letztgenannte im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG zuständig ist. Denn die begehrte Informationen betrifft deren „Wirkungs- oder Geschäftsbereich“ (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IFG) und nicht jenen der nur für administrative Forst- und Naturschutzverfahren zuständigen, in der Abteilung xxx tätigen und vom Beschwerdeführer angefragten Sachbearbeiterin, zumal eine Anzeige von jedermann erstattet werden kann und die angefragte Sachbearbeiterin schlicht keine Information dazu haben kann, ob eine solche Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde eingegangen ist. Eine solche Einschränkung ist auch nur konsequent, weil Verwaltungsorgane nur dazu verhalten sein sollen, Zugang zu solchen Informationen zu gewähren, für die sie auch eine Zuständigkeit besitzen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG Art. 22a B-VG Rz 2).

Da nach § 6 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 3 IFG (zum gleichen Gehalt: AB 2420 BlgNR 27. GP, 21) entweder die bescheidmäßige Zurückweisung oder eine Weiterleitung bzw. Verweisung objektiv rechtsrichtig wäre (siehe erneut Wieser, Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG oder bescheidmäßige Zurückweisung von Anbringen bei Unzuständigkeit? ZVG 2025, 431), ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer an die für Verwaltungsstrafverfahren zuständige Abteilung xxx verwiesen wurde.

Bei einer (angenommenen) Unzuständigkeit gibt § 7 Abs. 3 IFG der befassten Behörde im Sinne eines Wahlobligatoriums nämlich zwei (alternative) Möglichkeiten: Entweder kann sie den Antrag an das zuständige Organ weiterleiten oder die informationswerbende Person an die zuständige Stelle – im Sinne einer Anleitung – verweisen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 7 IFG Rz 51). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass ein Antragsteller auf eine (formlose) Weiterleitung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber kein subjektives Recht hat (plakativ: VwGH 30.8.2011, 2010/21/0419: „besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung“; siehe ferner: VwSlg 12.296 A/1986; 30.08.2011, 2010/21/0419; 22.03.2023, Ra 2023/03/0020).

Unter Berücksichtigung dessen ist die belangte Behörde ihrer aus § 7 Abs. 3 IFG resultierenden objektiven Pflicht insoweit nachgekommen, als sie versucht hat, den Beschwerdeführer an die für den Zugang zu den begehrten Informationen jeweils zuständigen Stellen zu verweisen.

2.6. Frage 8 – 12 (Anschüttungen und Rodungen)

Die zu den Fragen 8 – 12 gewährten Informationen werden in der Beschwerde insoweit bemängelt, als nach Ansicht des Beschwerdeführers einzelne seiner Folgefragen nicht mehr „beantwortet“ worden seien. Auch wenn das diesbezügliche Beschwerdevorbringen durch mehrere Wiederholungen höchst unübersichtlich und durch ein Vermengen mit Kritik, eigener Rechtsansicht und Unterstellungen an der Grenze der Nachvollzieh- und Behandelbarkeit liegt, moniert der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung im Wesentlichen die Nichtgewährung des Zugangs zu folgenden Informationen: (i) eine „Bestätigung“ der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx für das Naturschutzverfahren; (ii) eine Dokumentation der einvernehmlichen Vorgehensweise des xxx und der Bezirkshauptmannschaft xxx und (iii) eine Übermittlung des naturschutzfachlichen Gutachtens der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. eines Gutachtes der Abteilung „xxx“ des xxx.

Zu (i) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu seine eigene Rechtsansicht vorbringt, wonach die Bezirkshauptmannschaft xxx für näher bezeichnete Grundstücke nicht zuständig sein könne, weil diese „im Einflussbereich“ des „xxx“ liegen würden. Bei der Nachfrage nach einer entsprechenden Bestätigung übersieht der Beschwerdeführer aber wiederum grundlegend, dass sein diesbezügliches Informationsbegehren letztlich auf eine Begründung einer behördlichen Handlung, nämlich der Führung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft xxx (und nicht durch den Bürgermeister der xxx), abzielt, was kein tauglicher Informationsgegenstand nach dem IFG ist (siehe wiederum nur: VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124).

Zu (ii) ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch Informationserteilung im Gegenstand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS IFG) mittgeteilt wurde, dass das Einvernehmen nach § 4 AVG hergestellt wurde und die Bezirkshauptmannschaft xxx das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren führte. Unter Berücksichtigung dessen verkennt der Beschwerdeführer, dass für das Herstellen eines Einvernehmens nach § 4 Abs. 1 AVG bloß eine übereinstimmende Willensbetätigung erforderlich ist (VwGH 24.10.1995, 95/07/0046), die – wie im vorliegenden Fall – in der Erlassung eines Bescheides resultierte (siehe hierzu nur: Jantschgi in Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar [2022] § 4 AVG Rz 12), wobei kein formalisierter Entscheidungsprozess vorgeschrieben wird. Im Ergebnis erfolgte diesbezüglich eine vollständige Informationsgewährung.

Zu (iii) ist festzuhalten, dass eine Informationsgewährung hinsichtlich des naturschutzfachlichen Gutachtens eines Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, das im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx abgegeben wurde, seitens der belangten Behörde offenkundig nicht erfolgt ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich – zu Recht – an die für die Führung des Naturschutzverfahrens zuständige Bezirkshauptmannschaft xxx verwiesen (§ 7 Abs. 3 IFG iVm § 3 Abs. 2 IFG) – zur Rechtmäßigkeit dieser Verweisung bei fehlender Zuständigkeit siehe hierzu schon oben Punkt V.2.5. Damit geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, die diesbezügliche Information sei von der belangten Behörde nicht vollständig erteilt worden, schlicht weil diese dafür nicht zuständig war. An dieser Stelle kann daher auch dahinstehen, dass der Beschwerdeführer die Nichtgewährung des Zugangs zu einem Gutachten der Abteilung „xxx“ rügt, zumal – wie die belangte Behörde durch Information im Gegenstand mitgeteilt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS IFG) – ein solches Gutachten schlicht nicht existiert, was auch nicht verwundert, wenn die das Naturschutzverfahren führende Bezirkshauptmannschaft xxx bereits ein naturschutzrechtliches Gutachten der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt hatte. Im Ergebnis erging die Zurückweisung somit auch in dieser Hinsicht somit zu Recht.

2.7. „Fragen“ vom 25.11.2026

Wenn der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail vom 25.11.2025 auf polemische Weise Kritik („Skandal“) und Drohungen („an die Öffentlichkeit treten“) äußert, so genügt diesbezüglich erneut der bloße Hinweis, dass das Artikulieren von Unbehagen an der Vorgehensweise von Behörden kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens nach dem IFG ist (siehe zum Auskunftspflichtrecht statt vieler: VwGH 28.06.2006, 2002/13/0133; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Daher war darüber weder von der belangten Behörde noch in weiterer Folge vom LVwG Kärnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Zugehörigkeit zur „Sache“ abzusprechen. Diesbezüglich wird nur darauf hingewiesen, dass nach § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 AVG Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden können, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Auch wenn der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen nach § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden – dies aus den folgenden Gründen:

Erstens ist (materien-)gesetzlich im IFG in Abweichung von § 24 Abs. 2 VwGVG nicht vorgesehen, dass eine Verhandlung zwingend stattzufinden hat. Zweitens war eine weitere Klärung des Sachverhaltes (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118) durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten, zumal die gestellten Informationsbegehren und die diesbezüglich erteilten Informationen sich klar aus dem Akt ergeben und – wie oben in Punkt V.1. ausgeführt – die vom Beschwerdeführer eigentlich beabsichtigte Rechtmäßigkeitskontrolle des durchgeführten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Rodungsbewilligungsverfahren nach dem ForstG und dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem K-NSG 2002 nicht „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach dem IFG sind. Drittens ist unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 EU-GRC darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen ließ, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der entscheidungserheblichen Grundlagen schlicht nicht erwarten lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Denn in der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0045). Zudem waren die Beweisergebnisse eindeutig (vgl. zu diesem Aspekt: VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004; 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftsrecht ergangene Rechtsprechung auch auf die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen übertragen lässt, insbesondere (i) zur nicht bestehenden Verpflichtung, behördliche Handlungen gegenüber einem Informationsbegehrenden zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124) und (ii) zur nicht bestehenden Möglichkeit der Durchsetzung von eigenen Rechtsansichten oder dem Artikulieren von einem Unbehagen an der Vorgehensweise von Behörden (VwGH 28.06.2006, 2002/13/0133; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124)

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