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KLVwG-1052/4/2024•LVwG K KLVwG-1052/4/2024
KLVwG-1052/4/2024State Administrative CourtDec 17, 2024
Wasserrecht, Bewilligung, Fruchtgenussrecht, Vollmacht, Zustimmungserklärung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des A, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.03.2024, Zahl: xxx, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: C), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe
F o l g e g e g e b e n ,
als die Wortfolgen „Bevollmächtigter der“ und „Herrn A und Frau B“ sowie „.95, .96, .97“ im Spruchpunkt II. des Bescheides
a u f g e h o b e n werden.
II.Der Antrag des C vom 03.04.2023 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Leitungsverlegung auf den Grundstücken .xxx, .xxx, .xxx, KG xxx,
wird a b g e w i e s e n .
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
C stellte am 03.04.2023 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für eine Leitungsverlegung im Wasserschongebiet xxx auf im Eigentum des A und der B stehenden Grundstücken, mit Ausnahme des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, dessen Eigentümer der Antragsteller ist.
Am 2.6.2023 wurde von C ein Antrag auf Rodungsbewilligung für im Eigentum des A und der B stehende Grundstücke gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.03.2024, Zahl: xxx wurde unter Spruchpunkt I. C als Bevollmächtigtem der Grundeigentümer A und B auf Teilflächen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx, eine bis zum 30.12.2024 befristete Rodungsbewilligung zum Zwecke eines Leitungsausbaues im Gesamtausmaß von insgesamt 2.200 m2 nach Maßgabe des Rodungsplanes unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.
Unter Spruchpunkt II. wurde C als Bevollmächtigtem der Grundeigentümer A und B die wasserrechtliche Bewilligung für die Leitungsverlegung auf den Grundstücken xxx, .xxx, .xxx, und .xxx, KG xxx unter näher angeführten Auflagen nach Maßgabe der Projektsunterlagen vom 28.07.2023 erteilt.
Begründet wurde die Entscheidung - soweit von Belang - unter anderem mit der Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer (Generalvollmacht).
Am 07.04.2024 erhob A als Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen (bis auf das Grundstück Nr. xxx, xxx KG xxx) Grundstücke - unter Verweis auf seine Parteistellung als Waldanrainer - Beschwerde gegen den zitierten Bescheid und wendete unter anderem ein, dass er als Grundbesitzer im Verfahren weder informiert noch bei Begehungen, Betretungen, Begutachtungen seines Besitzes benachrichtigt worden sei.
Am 03.06.2024 teilte Rechtsanwalt Dr. xxx der Behörde mit, dass er den Antragsteller C anwaltlich vertrete und beantragte die Zustellung der Beschwerde des A.
Die belangte Behörde führte am 04.06.2024 eine Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, dass sich seine Beschwerde auf die an die EZ xxx angrenzenden Grundstücke xxx, xxx sowie xxx beziehe. Aber auch auf das Grundstück xxx, für welches laut Beschwerdeführer kein Fruchtgenuss für C bestehe und werde er für diese Fläche keine Zustimmung für Grabungsarbeiten erteilen. Seine Beschwerde beziehe sich nicht auf die in der EZ xxx liegenden Trassenabschnitte.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 legte die belangte Behörde den Gesamtakt sowie die Beschwerde des A dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Rechtsvertreter des Antragstellers unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf, die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer A und B zur Grundinanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2024 führte der Antragsteller, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Hälfteeigentümer der in der Beschwerde angeführten EZ xxx sei, wobei diese EZ nicht spruchgegenständlich sei und die weitere Hälfteeigentümerin keine Beschwerde erhoben habe.
Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Verständigung durch die Behörde bzw. die Zuerkennung der Parteistellung moniere, könne dieser rechtliche „Fehler“ der Behörde keinesfalls auf den Antragsteller überwälzt werden.
Vom Beschwerdeführer werde allein die Inanspruchnahme des Grundstücks xxx, EZ xxx, KG xxx, moniert. Die Liegenschaft befinde sich im Hälfteeigentum des A und der B. Ob beiden Hälfteanteilen sei aufgrund des Übergabevertrages auf den Todesfall vom 01.04.2020 das Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Antragstellers eingetragen.
Der Fruchtnießer könne aufgrund des im Übergabevertrag festgelegten Fruchtgenussrechts mit den dort genannten Grundstücken, zu welchen auch das Grundstück xxx zähle, wie ein Eigentümer verfahren. Außerdem berechtige ihn die am 01.04.2020 vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht, den Beschwerdeführer in sämtlichen außergerichtlichen prozessualen Angelegenheiten gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber allen Gerichten und Behörden, zu vertreten und Erklärungen abzugeben. Der Fruchtnießer sei nicht verhalten, für jedwede Antragstellung das Fruchtgenussobjekt betreffend die separate Zustimmung des Fruchtgenussgebers einzuholen und sei die offensichtliche Meinung des Landesverwaltungsgerichtes unrichtig und wäre völlig überspannt.
Wenn das Landesverwaltungsgericht Kärnten meine, dass sowohl das Forstrecht als auch das Wasserrecht in diesem Zusammenhang ausschließlich vom Grundeigentümer sprächen, werde damit verkannt, dass dem Antragsteller als Fruchtgenussberechtigtem Rechte zu alleinigen behördlichen Antragstellung ohne jegliche Zustimmung des Grundeigentümers zustünden. Sämtliche Antragsvoraussetzungen seien erfüllt. Es sei rechtlich völlig unzulässig, bei allfälliger Beibehaltung des Erfordernisses der Zustimmungserklärung des A als lediglich Miteigentümer der genannten Grundstücke das gesamte Planungsprojekt (also auch die Abschnitte 1, 2, 3 und nicht nur im westlichen Teil) zu Fall zu bringen, wodurch dem Antragsteller ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Es werde daher der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und beantragt, den „Einspruch“ des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
II. Feststellungen:
A und B sind Hälfteeigentümer der von Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides (betreffend wasserrechtliche Bewilligung) betroffenen Grundstücke .xxx, .xxx, .xxx, EZ xxx, KG xxx. Das Grundstück xxx, EZ xxx, xxx, hingegen befindet sich im Alleineigentum des Antragstellers C.
Die im Spruchpunkt I. des Bescheides genannten und zur Rodung beantragten Teilflächen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx, befinden sich im Eigentum des A und der B.
Am 01.04.2020 schlossen A und C einen „Übergabevertrag auf den Todesfall“, mit welchem unter anderem geregelt wurde, dass A als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, den genannten Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ xxx auf seinen Todesfall mit allen Rechten und Pflichten seinem Bruder C übergibt. Des Weiteren wurde ein Fruchtgenussrecht zu Gunsten des C ob dem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ xxx des A eingeräumt.
Am 01.04.2020 wurde C von den beiden Hälfteeigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, B und A, zudem die Vollmacht erteilt, diese „in allen außergerichtlichen und prozessualen Angelegenheiten gegenüber Jedermann, insbesondere gegenüber allen Gerichten und Behörden sowie in allen Instanzen zu vertreten, Erklärungen abzugeben und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachtet“. Die Vollmacht beinhaltet unter anderem auch die Befugnis, die genannten Liegenschaftsanteile zu verwalten.
Die belangte Behörde wertete die obige Vollmacht, die den verfahrensgegenständlichen Anträgen angeschlossen war, als Zustimmungserklärung der beiden Grundeigentümer zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch den bevollmächtigten Fruchtgenussberechtigten als Antragsteller.
Sohin wurde dem Bevollmächtigten der genannten Grundeigentümer sowohl die forstrechtliche als auch die wasserrechtliche Bewilligung im spruchgegenständlichen Ausmaß erteilt.
III. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch den insofern unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und durch das schriftliche Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 34 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
[…]
(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
[…]
§ 102 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
[…]
§ 3 Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – K-SGV 1998, LGBl.Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023
(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
a) 0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),
b) 1 - anzeigepflichtig,
c) 2 - bewilligungspflichtig,
d) 3 - nicht zulässig.
[…]
Gemäß Z. 3.1 der Anlage zu § 3 sind sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter Z. 2 und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen etc. im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c. K-SGV bewilligungspflichtig.
§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
Im Gegenstand hat sowohl den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als auch den Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung ein von den beiden Grundeigentümern verschiedener Fruchtgenussberechtigter (bis auf ein Grundstück das Wasserrechtsverfahren betreffend) unter Vorlage einer Vollmacht der Grundeigentümer eingebracht. Sowohl die wasserrechtliche als auch die forstrechtliche Bewilligung wurde dem Bevollmächtigten erteilt. Die Behörde wertete die Vollmacht als Zustimmungserklärung der Grundeigentümer zur Grundinanspruchnahme durch den Einschreiter, welcher an den zur wasserrechtlichen Bewilligung (und zur Rodung) beantragten Flächen als Fruchtnießer dinglich berechtigt ist.
Gegen die erteilten Bewilligungen hat der Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (bis auf ein Grundstück das wasserrechtliche Verfahren betreffend) Beschwerde erhoben.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer A rügte in seiner Beschwerde unter anderem, dass er als Grundeigentümer nicht dem Verfahren beigezogen worden sei.
Eine zulässige Beschwerde einer Partei liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Mitspracherechts bewegt (vgl. VwGH 27.03.2014, 2011/10/0214). Die Parteistellung einer Partei kann jedoch anhand von § 8 AVG allein nicht gelöst werden, vielmehr muss diese aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 194 f angeführte Rechtsprechung; VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133).
Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte erfolgt gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde. Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert, ist es für die Parteistellung notwendig, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014), § 8 Rz 29 mwN; VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109).
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer der Grundstücke Grundstücke .xxx, .xxx, .xxx, EZ xxx, KG xxx. Auch als Hälfteeigentümer wird er durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid in seinem Eigentumsrecht verletzt und steht ihm diesbezüglich jedenfalls die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde zu.
2. Zur Vollmacht des Einschreiters:
Gegenständlich ist die Frage zu klären, wem eine Verfahrenshandlung zuzurechnen ist, ob also der Einschreiter im eigenen Namen oder (entsprechende Vertretungsmacht vorausgesetzt) als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter im Namen eines und damit für einen Beteiligten tätig wird. Die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen ist nach dem objektiven Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild) zu beantworten. Ist der objektive Erklärungswert in diesem Sinn zweifelhaft, hat sich die Behörde gemäß § 37 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem das Anbringen zuzurechnen ist.
Der Vertreter schreitet im Namen des Beteiligten dadurch ein, dass er sich auf die Vollmacht beruft (VwGH 29.09.1978, 45/559/78; 24.10.2000, 97/05/0162). Die Frage, für wen eine Person der Behörde gegenüber auftritt, ist nach dem objektiven Erklärungswert der von ihr gesetzten Prozesshandlung zu beantworten. Ein Vollmachtgeber kann aber weiterhin Erklärungen im eigenen Namen abgeben und z.B. eine Beschwerde erheben (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336). Bei widersprüchlichen Erklärungen zwischen Partei und gewillkürtem Vertreter kommt „naturgemäß“ jenen der Partei Vorrang zu (VwGH 28.07.1999, 97/09/0053). Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie und nicht anwaltlich vertreten fallbezogen gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke ohne seine Zustimmung wehrt.
Laut Bescheid der belangten Behörde hat diese die vom Einschreiter vorgelegte Vollmacht der Grundstückseigentümer als Zustimmung zur Grundinspruchnahme gewertet und sohin dem Einschreiter die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Gleichzeitig sollte aber die Antragstellung als solche durch die erwähnte Vollmacht legitimiert sein. Wenn jedoch der Einschreiter die wasserrechtliche Bewilligung im Namen der Vollmachtgeber beantragt hat, dann hätte die Bewilligung (bis auf das im Eigentum des Einschreiters stehende Grundstück) konsequenterweise den beiden Grundstückseigentümern erteilt werden müssen und nicht dem Bevollmächtigten.
Der Fruchtgenuss gemäß § 509 ABGB ist das dingliche Recht (§ 472) auf volle (§ 511) Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Dem Fruchtnießer kommen die Befugnisse des Eigentümers zu, die nicht in Verfügungen über die Substanz bestehen (Rassi/Einberger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4, § 509, Rz 1).
Dem Eigentümer bleiben alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt. Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen, er darf die Zweckbestimmung und Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern.
Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie Durchleitung von Wasser im Zusammenhang von Wasserversorgungsanlagen in Wasserschutz- bzw. Wasserschongebieten gehen über sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen hinaus; dabei handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentümers (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0057).
Ein Grundeigentümer, der durch Schutzanordnungen (Schutzgebiet) in seinem Recht berührt wird, genießt Parteistellung im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 WRG. Grundeigentümern im Schutzbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben.
Anordnungen nach § 34 WRG sind keine Zwangsrechte iSd § 60 und 63 WRG, weshalb bei Erlassung solcher Anordnungen die Enteignungsbestimmungen und die dort vorgesehene Interessensabwägung keine Anwendung finden (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0109).
Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG begründet werden.
Ist der Projektwerber nicht selbst Eigentümer der für das Vorhaben beanspruchten Liegenschaften ist die Zustimmung des Grundeigentümers Bewilligungsvoraussetzung, insbesondere dann, wenn – wie hier - Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können.
Die Beibringung der Zustimmung selbst kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich die Nichtvorlage von privatrechtlichen Übereinkommen rechtens keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nach sich ziehen (vgl. VwGH 24.5.2007, 2006/07/0001; 30.9.2010, 2008/07/0134).
Im Gegenstand wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Inanspruchnahme von Fremdgrund dem Fruchtnießer erteilt. Die Behörde hat die dem Einschreiter bzw. Antragsteller seitens der beiden Miteigentümer erteilte Vollmacht, diese vor Ämtern und Behörden zu vertreten bzw. Erklärungen abzugeben, als die gesetzlich geforderte Zustimmungserklärung gewertet.
Das angerufene Verwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. Die Rechtsstellung eines Fruchtnießers kann nicht mit der Rechtsstellung eines Eigentümers gleichgesetzt werden. Vor allem nicht in Bereichen, wo in die Substanz des dienenden Grundstücks eingegriffen wird.
Es erschließt sich daher dem Verwaltungsgericht nicht, wieso fallbezogen vom Antrag stellenden Fruchtnießer C dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht die Zustimmungserklärung der beiden Miteigentümer angeschlossen wurde und nach entsprechender Aufforderung bzw. Mitteilung durch das Verwaltungsgericht diesbezüglich lediglich auf die erteilte Vollmacht und den Übergabevertrag auf den Todesfall verwiesen wurde. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller als fallbezogen Fruchtgenussberechtigter befugt ist, den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu stellen, jedoch mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümer. Daher war im Gegenstand eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt und hätte die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abweisen müssen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Nichtvorliegen der Zustimmungserklärung kein verbesserungsfähiger Mangel ist.
Wenn jedoch die Behörde den Einschreiter als Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer zur Antragstellung angesehen hätte, so hätte die Bewilligung konsequenterweise den Grundeigentümern erteilt werden müssen, jedoch nicht dem Bevollmächtigten.
Im Übrigen ist eine Generalvollmacht, wie die vorliegende, die offensichtlich nach Ansicht der Behörde dem Bevollmächtigten sowohl das Recht auf Antragstellung im eigenen Namen einräumt als auch gleichzeitig die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer zur Inanspruchnahme von Grundstücken darstellt, zu hinterfragen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Vollmacht kann offensichtlich der Fruchtnießer mit den Grundstücken der Vollmachtgeber verfahren wie ein Eigentümer, dem aber keinerlei Verfügungsrecht mehr zusteht.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kann jedoch ein Vollmachtgeber weiterhin Erklärungen im eigenen Namen abgeben. Und wenn die Erklärungen des Vollmachtgebers im Widerspruch zu jenen des Vollmachtnehmers bzw. Bevollmächtigten stehen, gehen die Erklärungen des Vollmachtgebers vor.
Aufgrund der obigen Darlegungen kommt das angerufene Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass dem Antrag des C vom 3.4.2023 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auf Grundstücken, auf denen zu seinen Gunsten ein Fruchtgenussrecht besteht, die gesetzlich geforderte Zustimmungserklärung der beiden Grundstückseigentümer zur Inanspruchnahme der betreffenden Grundstücke fehlte und somit auch eine Bewilligungsvoraussetzung nicht vorlag. Daher war der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Leitungsverlegung auf den Grundstücken .xxx, .xxx und .xxx, KG xxx, abzuweisen.
Hinsichtlich des im Eigentum des C stehenden Grundstücks xxx, KG xxx, gibt es seitens des Einschreiters keine Beschwerdelegitimation und konnte daher die im Zusammenhang mit dem genannten Grundstück erteilte wasserrechtliche Bewilligung bestehen bleiben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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