LVwG K KLVwG-842/8/2024

KLVwG-842/8/2024State Administrative CourtOct 8, 2024

Regest

Waffenrecht, Sicherheitspolizeirecht, Multifunktions-Wanderstock, Verbotene Waffe, Lenkerkontrolle, Waffenverbot<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-842/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.842.8.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx OG, xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.03.2024 und 02.04.2024, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG iVm § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde hinsichtlich der am 27.03.2024 um 08.50 Uhr erfolgten Sicherstellung eines Multifunktionswanderstockes gemäß§ 110 Abs. 3 Z 2 StPO wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.03.2024 um 9.00 Uhr durch den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes nach § 13 WaffG und die anschließende Sicherstellung gemäß § 13 WaffG von drei Waffen der Kategorie B und einer Waffe der Kategorie C sowie einer Waffenbesitzkarte am 27.03.2024 um ca. 13.30 Uhr und die am 02.04.2024 vorgenommene Sicherstellung von Munition gemäß § 13 WaffG durch einen Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten, Stadtpolizeikommando xxx, Polizeiinspektion xxx, wird für rechtswidrig erklärt.

III.Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung,BGBl. II. 2013/517, hat

a) der Beschwerdeführer dem Bund den Betrag von EUR 57,40 (Vorlageaufwand), von EUR 368,80 (Schriftsatzaufwand) und EUR 461,-- (Verhandlungsaufwand), gesamt EUR 887,20 und

b) der Bund dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 736,60 (Schriftsatzaufwand) und EUR 922,-- (Verhandlungsaufwand), gesamt EUR 1.658,60,

jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und 132 Abs. 2 B-VG. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer fuhr alleine mit seinem Auto als er am 27.03.2024 gegen 08:50 Uhr aufgrund einer geringen Verkehrsübertretung von den beiden Polizisten xxx, DNr. xxx sowie xxx, DNr. xxx (beide Polizisten der LPD Kärnten, Dienststelle: xxx) an der Örtlichkeit xxx angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde.

Zur Sicherstellung des Multifunktions-Wanderstocks:

In der Folge dieser Amtshandlung nahm xxx im Bereich des Beifahrersitzes des Fahrzeuges des Beschwerdeführers einen Multifunktions-Wanderstock wahr, den er sofort lautstark als verbotene Waffe klassifizierte. In diesem Zusammenhang griff er nach seinem Waffenholster beziehungsweise seiner Dienstwaffe und entfernte sich einige Schritte vom angehaltenen Fahrzeug, was sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei dem anderen anwesenden Polizeibeamten Unruhe und Verwirrung auslöste.

Der Beschwerdeführer bemühte sich, die durchaus angespannte Situation zu mildern, indem er angab, dass es sich bei dem Gegenstand um seinen Multifunktions-Wanderstock handle.

In weiterer Folge zerlegte der Beschwerdeführer noch im Auto sitzend am Beifahrersitz den Multifunktions-Wanderstock damit sich die beiden Polizisten die verschiedenen Funktionen des Stockes ansehen können. Anzumerken ist, dass der Multifunktions-Wanderstock lediglich vom einschreitenden Polizisten xxx begutachtet wurde. Der weitere Polizist befand sich auf Höhe der Fahrerseite des KFZ des Beschwerdeführers.

Während der Begutachtung erklärte der Beschwerdeführer gegenüber xxx, dass er diesen Wanderstock vor etwa 2 Jahren online für ungefähr 35,00 € von der Website "xxx" erworben habe. Darüberhinaus demonstrierte er dem einschreitenden Polizisten die Funktionen dieses Stocks im Detail. Sämtliche Erklärungen des Beschwerdeführers erfolgten sitzend im Auto.

xxx betonte wiederholt, dass es sich bei dem Multifunktionswanderstock eindeutig um eine verbotene Waffe handelte.

xxx, der der Amtshandlung wenig Aufmerksamkeit schenkte, äußerte gegenüber xxx, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe handle und dass eine Einstellung des Verfahrens bei einer etwaigen Weiterführung der Amtshandlung sicher sei.

xxx erwiderte seinem Kollegen, dass er den Wanderstock sicherstellen werde, unabhängig von der abweichenden Meinung seines Kollegen. Es sei zweifellos eine verbotene Waffe, da der Stock integrierte Klingen aufweise und ein Schlagdorn am Griffstück angebracht sei.

xxx forderte den Beschwerdeführer dahingehend auf, ihm den Wanderstock aus dem Fahrzeug auszuhändigen, da er diesen sicherstellen würde. Würde der Beschwerdeführer den Wanderstock nicht aushändigen, würde xxx selbst in das KFZ greifen, um den Wanderstock sicherstellen zu können.

Die Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes erfolgte direkt am Ort der Verkehrskontrolle am 27.03.2024 um 08:50 Uhr.

Eine Bestätigung über die Sicherstellung wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2024 um 12:00 Uhr ausgefolgt.

Beweis:(Beilage ./B)Sicherstellungsbestätigung vom 27.03.2024,

xxx;

Vernehmung des Beschwerdeführers,

Zum vorläufigen Waffenverbot:

Im Zuge der Sicherstellung des Multifunktions-Wanderstocks wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot für die Dauer von 4 Wochen ab dem 27.03.2024, 09:00 Uhr ausgesprochen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt war Waffen oder Munition zu besitzen. Das Waffenverbot wurde von xxx ausgesprochen. Der Beschwerdeführer teilte dem einschreitenden Beamten mit, dass er auch im Besitz einer Waffenbesitzkarte wäre. xxx teilte dem Beschwerdeführer im Anschluss mit, dass diese Waffen auch sichergestellt werden würden.

Beweis:(Beilage ./C) Bestätigung vorläufiges Waffenverbot vom 27.03.2024,

xxx

Vernehmung des Beschwerdeführers,

Zur Beschuldigtenvernehmung:

Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zu einer Beschuldigtenvernehmung in die Polizeiinspektion xxx in xxx, xxx, geladen, welche am 27.03.2024 von12:10 bis 12:25 Uhr stattfand.

Als Vertrauensperson für den Beschuldigten fungierte xxx.

Die Beschuldigtenvernehmung wurde begründet im Hinblick auf den Verdacht gemäß § 50 WaffG sowie die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 13 Absatz 1 WaffG.

Vorweg ist anzuführen, dass die Einvernahme nicht in einem Dienstzimmer abgehalten wurde, sondern im Eingangsbereich der Polizeiinspektion. Bei der Einvernahme mussten der Beschwerdeführer sowie seine Vertrauensperson stehend Angaben zum Sachverhalt abgeben. Eine Sitzmöglichkeit war im Eingangsbereich keine gegeben bzw. wurde ihnen nicht angeboten.

In dieser Vernehmung gab der Beschuldigte sinngemäß an, dass er den Multifunktionswanderstock vor etwa 2 Jahren über das Internet (Website "xxx") erworben habe. Zu keiner Zeit habe er angenommen, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handeln könnte. Er habe den Wanderstock ausschließlich für Outdoor-Aktivitäten genutzt, was er auch dem einschreitenden Polizisten mitgeteilt habe.

Während der gesamten Dauer der Einvernahme zeigte xxx teilweise ein sehr gestresstes Verhalten. Dies äußerte sich darin, dass er gelegentlich auf seine sich im Holster befindliche Waffe griff, er den Hörer des Diensttelefons mit einem lauten Aufprall auf die Gabel des Telefons fallen ließ und eine Tür, die offenbar in ein Dienstzimmer führte, mehrmals kräftig zuschlug.

Im Zuge dessen kamen Leute (vermutlich weitere Parteien) in den Eingangsbereich der PI, wobei diesen von xxx folgendes entgegnet wurde: „Wenn ihr keine Anliegen im Bereich von Gefahr für Leib und Leben habt, kommt später wieder!" Anzumerken ist, dass er dies gegenüber den Parteien äußerte noch bevor diese ihre Anliegen schildern konnten sowie in einem äußerst schroffen Ton. Die Parteien verließen umgehend die Dienststelle.

Insgesamt wirkte die Beschuldigteneinvernahme äußerst unprofessionell und erweckte den Eindruck, dass durch dieses gestresste Verhalten psychischer Druck auf den Beschuldigten ausgeübt werden sollte.

Beweis:(Beilage ./ D) Beschuldigtenvernehmung vom 27.03.2024,

xxx;

xxx, geb. xxx als Zeuge pA xxx,xxx;

Vernehmung des Beschwerdeführers,

Zur Sicherstellung weiterer Waffen und Munition:

Am 27.03.2024 gegen 13:30 Uhr am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nachstehendes Dokument bzw. Waffen sichergestellt:

·Waffenbesitzkarte

·xxx

·xxx

·xxx

·xxx

Eine Bestätigung über die Sicherstellung wurde dem Beschwerdeführer erst 4 Stunden später, am 27.03.2024 um 17:35 Uhr ausgestellt.

Beweis:(Beilage ./E) Sicherstellungsbestätigung vom 27.03.2024,

xxx;

Vernehmung des Beschwerdeführers,

Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2024 von der Waffenbehörde telefonisch kontaktiert und darüber befragt, ob im Zuge des Ausspruchs des vorläufigen Waffenverbotes sämtliche Waffen des Beschwerdeführers sichergestellt wurden.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Waffenbehörde an, dass sich noch Munitionsbestandteile bei ihm zu Hause befinden würden. Die Polizisten stellten lediglich die Waffen sicher.

Tage später, am 02.04.2024 gegen Mittag wurde der Beschwerdeführer erneut von zwei Polizisten zu Hause aufgesucht, wegen der Sicherstellung von Munitionsbestandteilen. Bei einem der beiden Polizisten handelte es sich um xxx, derdie weitere Polizistin ist unbekannt.

Abermals wurde dem Beschwerdeführer nicht sogleich eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt.

Am 04.04.2024 gegen 19:30 Uhr brachte xxx mit einem weiteren unbekannten Polizisten dem Beschwerdeführer eine Sicherstellungsbestätigung nach Hause.

Diese war weder unterschrieben noch mit Datum und Uhrzeit der Ausfolgung versehen. Jedoch war als Ausstellungsdatum des Dokuments der 02.04.2024 angegeben.

Beweis:(Beilage ./F) Sicherstellungsbestätigung vom 02.02.2024,

xxx;

Vernehmung des Beschwerdeführers,

Nach Ende der 4 Wochenfrist für das vorläufige Waffenverbot wurde der Beschwerdeführer kontaktiert, dass dieses aufgehoben wurde und er seine Waffen von der Behörde abholen könne. Der Wanderstock wurde ebenso mit LKA KPUBericht ausgefolgt.

Beweis:Vernehmung des Beschwerdeführers,

Zum Untersuchungsbericht der KPU:

Der Untersuchungsbericht des LKA Kärnten AB xxx (KPU) vom 15.04.2024 stellt eindeutig fest, dass es sich bei dem Multifunktions-Wanderstock um keine Waffe iSd WaffG 1996 handelt sondern diese als Gebrauchsgegenstand zu qualifizieren ist. Auch, wenn der Wanderstock versteckte, scharfe Messer beinhaltet, sind keine Merkmale gegeben, die auf eine Waffeneigenschaft schließen lassen.

Beweis:(Beilage ./F) Untersuchungsbericht vom 15.04.2024,

xxx;

Vernehmung des Beschwerdeführers,

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Im Verlauf der hier inkriminierten Amtshandlung wurden eine Reihe von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt:

Zunächst wurde der Multifunktions-Wanderstock sichergestellt, und im Zuge dessen ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Außerdem wurden die auf den Beschwerdeführer zugelassenen Waffen und Munitionsbestandteile sichergestellt.

Gem. § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

Gem. § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort, an dem die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Demensprechend hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über diese Beschwerde zu entscheiden.

Die Sicherstellung des Multifunktions-Wanderstocks, der Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes erfolgten sowie die Sicherstellung weiterer Waffen des Beschwerdeführers erfolgten am 27.03.2024.

Die Sicherstellung von weiteren Munitionsbestandteilen erfolgte am 02.04.2024.

Die sechswöchige Beschwerdefrist gem. § 7 Abs 4 Satz 2 VwGVG iVm§ 88 Abs 4 SPG ist somit gewahrt.

Gem. § 88 Abs 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Gem. § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Die Frist von sechs Wochen für eine Verhaltensbeschwerde gem. § 88 Abs 4 SPG sowie für eine Richtlinienbeschwerde gem. § 89 Abs 2 SPG von sechs Wochen ist ebenfalls gewahrt.

3. Beschwerdegründe

Die Sicherstellung erfolgte auf Grundlage des Verdachts gem. § 50 WaffG und wurde gem. § 110 Abs 3 Z 2 StPO durchgeführt. Demnach ist eine Sicherstellung der Kriminalpolizei aus eigenem zulässig, wenn der Besitz des Gegenstandes allgemein verboten ist.

Unverständlich ist warum der einschreitende Polizist die Sicherstellung hier gem. § 110 Abs. 3 Z 2 StPO durchführte und nicht gem. § 13 Abs. 1 WaffG obwohl er unmittelbar im Zuge der Sicherstellung ein vorläufiges Waffenverbot aussprach.

Unabhängig davon war es im vorliegenden Fall so, dass der Beschwerdeführer dem Polizisten deutlich und klar mitteilte, dass es sich bei dem Gegenstand um einen Wanderstock mit mehreren Funktionalitäten handelte. Des Weiteren waren beide Polizisten, die an der Amtshandlung beteiligt waren, unsicher bezüglich der Sicherstellung des Wanderstocks.

Unverständlich ist, dass die Polizisten keine Auskunft von einem Vorgesetzten oder der Dienststellenleitung eingeholt haben, bevor der Wanderstock sichergestellt wurde, da die Sicherstellung verbotener Waffen ein vorläufiges Waffenverbot auslöst und dadurch weitere potenzielle Sicherstellungen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, zur Folge hat.

Infolgedessen hätte eine gründliche Überlegung vor der Ergreifung von Maßnahmen erforderlich sein sollen.

In der vorliegenden Situation lag keine Gefahr im Verzug vor. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2024 um etwa 09:00 Uhr angehalten, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass er beabsichtigt hätte, mit dem Multifunktions-Wanderstock Straftaten zu begehen.

Aus einer ex-ante Betrachtung beider Polizisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung von xxx zur Sicherstellung, ist festzustellen, dass die Sicherstellung des Wanderstocks als vollkommen unverhältnismäßig anzusehen ist, insbesondere wenn der diensterfahrenere Beamte dem dienstjüngeren gegenüber äußert, dass dieser Gegenstand keine verbotene Waffe darstellt.

Auch ist der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, dass die Argumentation greifen würde, der Beschwerdeführer wäre gefährlich und könnte den Wanderstock als Waffe verwenden.

Die Tatsache, dass der Wanderstock sichtbar auf dem Beifahrersitz transportiert wurde, spricht ebenfalls nicht dafür, dass der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe mit sich führte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er eine verbotene Waffe versteckt oder im Kofferraum mitgeführt hätte.

Insgesamt erscheint die Amtshandlung von xxx äußerst unprofessionell, und die Sicherstellung erfolgte eher ohne eine fundierte Überprüfung des Gegenstands.

Wie auch der KPU Bericht hervorhebt handelt es sich bei dem Wanderstock nicht um eine Waffe, sondern um einen Gebrauchsgegenstand.

Bei genauer Betrachtung hätte dem Polizisten auch auffallen müssen, dass selbst wenn er den Gegenstand als Waffe einstuft, diese Waffe äußerst unpraktisch für einen potenziellen Täter wäre. Denn zunächst müsste der Wanderstock auseinandergeschraubt und dann ein spitzes Teil hinaufgeschraubt werden, um überhaupt eine Waffe konstruieren zu können.

Dies führt auch der KPU Bericht aus indem er sagt, dass zwar scharfe Messer auf dem Wanderstock wären, diese aber keine Merkmale aufweisen, die auf eine Waffeneigenschaft schließen lassen.

Bei der Sicherstellung der weiteren Waffen des Beschwerdeführers am 27.03.2024 gegen 13:30 Uhr am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist die Polizeieskorte von der Waffenbehörde aufmerksam gemacht worden, dass der Beschwerdeführer noch im Besitz von Waffen ist.

Unabhängig davon, dass bei einem Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes von den jeweiligen Polizeibeamten sehr einfach und unkompliziert eine ZWR Abfrage gemacht werden kann und sofort festgestellt werden kann, ob der Beschuldigte im Besitz von Waffen ist, ist bei einer Sicherstellung nach § 13 WaffG sofort eine Sicherstellungsbestätigung auszufolgen.

Im vorliegenden Fall haben die Polizisten keine Abfrage im Zentralen Waffenregister (ZWR) durchgeführt und wurden erst durch die Waffenbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer noch im Besitz von Waffen ist.

Die Tatsache, dass die Polizisten zum Wohnort des Beschwerdeführers fahren, um dort Waffen sicherzustellen, jedoch versäumten, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Sicherstellung auszuhändigen, unterstreicht erneut die mangelnde Professionalität der Amtshandlung.

Erst 4 Stunden später, am 27.03.2024 um 17:35 Uhr wurde dem Beschwerdeführer eine Sicherstellungsbestätigung über mehrere abgenommene Waffen ausgestellt, obwohl § 13 WaffG eine sofortige Bestätigung über die Sicherstellung verlangt.

Als ebenso problematisch ist die Sicherstellung der noch verbleibenden Munition am 02.04.2024 zu bewerten, die am 27.03.2024 nicht mitgenommen wurde.

Über die Sicherstellung der Munition ist erst 2 Tage später, am 04.04.2024, eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt geworden. Diese Bestätigung wurde mit 02.04.2024 datiert und von niemandem unterfertigt.

Der Beschwerdeführer wurde begründet auf die obigen Aussagen im Hinblick auf die Sicherstellung des Wanderstocks sowie weiterer Waffen und Munitionsbestandteile (insbesondere auch in Bezug auf beide verspätet ausgefolgten Sicherstellungsbestätigungen) durch xxx in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG verletzt.

Hinsichtlich der Vorfälle bei der Beschuldigtenvernehmung am 27.03.2024 in der Polizeiinspektion xxx PI xxx, xxx (gestresstes Verhalten, mehrmaliges Greifen zur im Holster befindlichen Waffe, Telefon lautstark auflegen, Tür zuschlagen, Abhaltung der Einvernahme im Eingangsbereich, Beschuldigter und Vertrauensperson mussten stehend einvernommen werden, etc.) wurde der Beschwerdeführer auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinen Rechten verletzt bzw. wurde entgegen der Richtlinienverordnung geamtshandelt.

4. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt aus den angeführten Gründen daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE,

I.Gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen

II.Die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie

III.Dem Rechtsträger der belangten Behörde gem. § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen;

IV.festzustellen, dass die hiermit zusätzlich erhobene Richtlinien- und Verhaltensbeschwerde gemäß § 88 Abs 2 und § 89 Abs 2 SPG berechtigt ist und der bzw. die einschreitenden Polizistinnen die vorgegeben Richtlinien verletzten.“

Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 28.05.2024 eine Gegenäußerung zur Maßnahmenbeschwerde und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und näher bezeichnete Kosten zuzusprechen. In der Gegenschrift wurde ausgeführt wie folgt:

„Sachverhalt:

Am 27.03.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer mobilen Verkehrskontrolle in xxx, xxx, einer allgemeinen Lenker und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Grund der Anhaltung: Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt.

Der Beschwerdeführer zeigte von Beginn der Amtshandlung ein unkooperatives und ungehaltenes Verhalten und versuchte immer wieder die Amtshandlung ins Lächerliche zu ziehen.

Die Amtshandlung betreffend Lenker- u. Fahrzeugkontrolle führte xxx an der Fahrertüre bei geöffneter Seitenscheibe.

xxx befand sich an der Beifahrerseite im Bereich der A- Säule, um die Begutachtungsplakette zu überprüfen und die Sicherungsposition einzuhalten.

Dabei konnte dieser durch die Scheiben des Fahrzeuges im Fahrzeuginneren, im Bereich zwischen Beifahrersitz und Mittelkonsole einen metallenen Gehstock wahrnehmen.

xxx hat aus einer früheren AH erkannt, dass es sich um einen Gehstock handelt, welcher im Inneren verborgene Klingen besitzt.

Löst man die Verschraubung einzelner Segmente, kommen diverse Klingen und die Harpunenspitze zum Vorschein und können als Hieb- und Stichwaffe eingesetzt werden. Für xxx war somit die Definition „Verbotene Waffe" nach §17 WaffG „Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder mit einem anderen Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind" gegeben.

xxx machte seinen Streifenpartner mit den Worten: "Achtung verbotene Waffe am Beifahrersitz" über das Autodach darauf aufmerksam. Dies geschah mit bestimmter Stimme, jedoch auf ruhige Art und Weise.

Aus Gründen der Eigensicherung trat dieser einen Schritt zurück und wechselte - wie allgemein im Einsatztraining gelehrt - in die sogenannte „aufmerksame Sicherungshaltung" bedeutet - Griff auf den Holster.

Da dies gängige Praxis und sein Streifenpartner ebenfalls diesbezüglich geschult ist, entspricht es absolut nicht der Angabe des Beschwerdeführers, dass xxx dadurch in Unruhe und Verwirrung versetzt worden ist.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, freiwillig die verbotene Waffe (in Form eines verkleideten Wanderstockes) auszuhändigen. Nach anfänglicher Verweigerung kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und übergab freiwillig den Gegenstand.

Die vorläufige Sicherstellung der verbotenen Waffe erfolgte nach den Bestimmungen der StPO, da der Besitz einer verbotenen Waffe nach § 110 Abs. 3 Z 2 allgemein verboten ist. Diese Rechtsnorm wurde angewendet, weil der Besitz einer verbotenen Waffe einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt — auch wenn es sich „nur" um ein strafrechtliches Nebengesetz handelt.

Die Sicherstellung erfolgte nach § 110 Abs. 3 Z 2 und nicht nach § 13 WaffG. Das vorläufige Waffenverbot wurde nicht wie angeführt unmittelbar im Zuge der Sicherstellung ausgesprochen, sondern aufgrund des erkannten Gefährdungspotenzials des Gegenstandes (siehe Definition „Verbotene Waffe") und nicht per se wegen der Person.

Nicht richtig ist, dass von den einschreitenden Polizeibeamten keine Abfrage im Zentralen Waffenregister durchgeführt wurde und erst vom Waffenamt darüber informiert worden zu sein, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Waffen ist. Vielmehr ist richtig, dass sehr wohl eine ZWR Abfrage durchgeführt wurde, da der Beschwerdeführer aus Eigenem bekannt gab, im Besitz von meldepflichtigen Waffen zu sein.

Selbst wenn der BF diesbezüglich keine Angaben gemacht hätte, wäre die Abfrage durchgeführt worden. Die ZWR Abfrage erfolgte am 27.03.2024, um 09:40:44 Uhr — diesbezüglicher Anfrageauszug ist vorhanden.

Die Abfrage im ZWR ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz von meldepflichtigen Waffen ist.

Bezüglich des Vorwurfes der nicht sofortigen Ausstellung der Sicherstellungsbestätigung wird erneut darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung nach den Bestimmungen der StP0 erfolgte und nicht - wie in der Beschwerde angeführt - nach § 13 WaffG .

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich vereinbart wurde, die Sicherstellungsbestätigung im Zuge der förmlichen niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme auszufolgen, weil dieser zuvor angab noch unaufschiebbare Termine wahrnehmen zu müssen. Die Ausstellung der Bestätigung ist nur auf der Dienststelle möglich.

Der Beschwerdeführer kam wie vereinbart gegen 12:00 Uhr in Begleitung seiner Vertrauensperson welche namentlich bekannt ist, in die Polizeiinspektion xxx, wo die erforderlichen Formalitäten (Ausfolgung der Sicherstellungsbestätigung für die „verbotene Waffe", Rechtsbelehrung als Beschuldigter) erledigt wurden.

Nach Ausfolgung der Sicherstellungsbestätigung der „Verbotenen Waffe" erfolgte die förmliche niederschriftliche Beschuldigteneinvernahme betreffend des Verdachtes auf Besitz einer verbotenen Waffe.

Die Vernehmung erfolgte im Parteienraum der PI, weil alle Büroräumlichkeiten mit Parteien besetzt waren. Die im Parteienraum vorhandenen Sitzgelegenheiten wurden weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Vertrauensperson in Anspruch genommen.

Nach Ende der Beschuldigteneinvernahme wurde mit dem Beschwerdeführer ein zeitnaher Termin zwecks Abholung seiner noch im Besitz befindlichen meldepflichtigen Waffen vereinbart.

Die Abholung erfolgte wie vereinbart an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Die separate Ausfolgung der Sicherstellungsbestätigung über die eingezogenen Waffen erfolgte aufgrund der Ungereimtheiten über den tatsächlichen Waffenbestand, da der Beschwerdeführer im Zuge der Gespräche angab, gewisse Waffen nicht mehr zu besitzen, welche jedoch im ZWR eingetragen waren. Somit konnte eine vollständige und richtige Aufstellung der eingezogenen/ sichergestellten Waffen im Sicherstellungsprotokoll gewährleistet werden.

Richtig ist, dass die Sicherstellung der Munition nicht durchgeführt und dieser Umstand über Auftrag des PK xxx - Waffenamt nachgeholt wurde. Der Auftrag des PK xxx - Waffenamt die Munition sicherzustellen/einzuziehen erfolgte am 28.03.2024 per EMail.

Der Beschwerdeführer wurde daher am 28.03.2024, um 18:36 Uhr kurz nach Dienstantritt von xxx telefonisch kontaktiert und der Umstand bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer gab an, für einige Tage nicht in xxx aufhältig zu sein, daher erfolgte die Terminvereinbarung für den 02.04.2024. Zum angeführten Termin wurde die Munition auch abgeholt. Aufgrund der nicht exakt bekannten Munitionsart und der Stückelung, wurde die Sicherstellungsbestätigung auf der Dienststelle erstellt, um die Vollständigkeit und Richtigkeit zu gewährleisten. Nach der Erstellung der Sicherstellungsbestätigung wurde diese dem Betroffenen an dessen Wohnadresse ausgefolgt.

Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass sowohl die Sicherstellung als auch die Ausstellung der Bestätigungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach der StPO bzw. dem WaffG erfolgt sind. Der einschreitende Polizeibeamte konnte auf Grund des Erscheinungsbildes des Stockes jedenfalls davon ausgehen, dass es sich um eine verbotene Waffe handelt. Dass letztlich erst ein Sachverständiger die Einstufung als verbotene Waffe verneinte, ändert nichts an der rechtlich tragbaren und nachvollziehbaren ex ante Einstufung des Polizeibeamten.

Eine Verletzung von Rechten liegt nicht vor.

Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den

Antrag,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 3 und§ 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit§ 1 Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandsersatzverordnung — VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten

a - für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,

b - für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung,

c - für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.“

Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift eine Stellungnahme vom 24.06.2024. Am 24.09.2024 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des zur Verhandlung wegen Krankheit entschuldigten Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der belangten Behörde stattgefunden. Bei der Verhandlung wurden die Zeugen xxx und xxx einvernommen.

Feststellungen:

Am 27.03.2024 gegen 08.50 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgrund eines Deliktes nach dem KFG (Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt) von xxx und xxx einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in xxx, xxx, unterzogen. Während xxx an der Fahrerseite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers die Amtshandlung durchgeführte, stand xxx an der Beifahrerseite um die Begutachtungsplakette zu überprüfen und die Sicherungsposition einzuhalten. Im Zuge dessen nahm xxx im Bereich zwischen der Mittelkonsole und dem Beifahrersitz einen metallenen Multifunktionswanderstock wahr. Der Zeuge xxx richtete daraufhin an seinen Kollegen die Worte „Vorsicht, verbotene Waffe“.

Als der Zeuge xxx der Polizeiinspektion xxx im Jahr 2020/2021 dienstzugeteilt war, wurde der idente baugleiche Stock, gleicher Marke, nur andere Farbe, im Zuge einer Amtshandlung als verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 WaffG sichergestellt. Der Multifunktionswanderstock wurde damals von einem Kollegen von xxx auf der PI zerlegt und vorgeführt und wurde der Stock der KPU zur Begutachtung übermittelt. Das Begutachtungsergebnis der Kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle - KPU, dass es sich bei dem Multifunktionswanderstock um keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG handelt, ist erst auf die Polizeiinspektion xxx gekommen, als der Zeuge xxx dort nicht mehr Dienst versehen hat. Der Zeuge xxx hat erst im Zuge des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nachgeforscht und wurde ihm mitgeteilt, dass es sich damals beim Multifunktionswanderstock um keine verbotene Waffe gehandelt hat. Zum Zeitpunkt als er den Multifunktionswanderstock im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Fahrzeug des Beschwerdeführers gesehen hat, war er sich jedoch sicher, dass es sich um eine verbotene Waffe handelt.

Der Beschwerdeführer hat den amtshandelnden Polizeibeamten mitgeteilt, dass es sich bei diesem Gegenstand um einen Multifunktionswanderstock handelt. Er hat auch im Auto sitzend am Beifahrersitz den Multifunktionswanderstock auseinandergeschraubt, um die Funktionen und die Klingen zu zeigen. Der Beschwerdeführer hat diesen Wanderstock online für einen geringen Betrag erworben.

xxx hat sich während der Amtshandlung mit seinem dienstälteren Kollegen xxx besprochen. xxx hat xxx gesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob es sich um eine verbotene Waffe handelt. xxx hat auch mit dem Postenkommandanten Kontakt aufgenommen. Dieser hat ihm mitgeteilt, dass wenn sich der Zeuge xxx sicher sei, dass es sich um eine verbotene Waffe handle, diese sicherzustellen sei.

Es wurde vor der Sicherstellung kein Kontakt mit der Behörde oder der Kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle – KPU aufgenommen, um zu hinterfragen, ob es sich bei dem Multifunktionswanderstock um eine verbotene Waffe handelt.

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Der Zeuge xxx hat den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, den Stock herauszugeben. Zuerst wollte der Beschwerdeführer dies nicht tun. Er ist der Aufforderung dann nachgekommen. Die Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes erfolgte direkt am Ort der Verkehrskontrolle am 27.03.2024 um 08.50 Uhr gemäß § 110 Abs. 3 Z 2 StPO, da es sich nach Ansicht des Zeugen xxx bei dem Multifunktionswanderstock um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG und damit um einen Gegenstand dessen Besitz allgemein verboten ist, handelte. Es lag keine Anordnung der Staatsanwaltschaft für die Sicherstellung vor.

Weiters wurde im Zuge der Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes gegenüber dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG am 27.03.2024 um 9.00 Uhr ausgesprochen. Das vorläufige Waffenverbot wurde von xxx aufgrund des erkannten Gefährdungspotenzial des Gegenstandes (verbotene Waffe) und nicht per se wegen der Person des Beschwerdeführers ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer teilte dem Polizeibeamten mit, dass er im Besitz einer Waffenbesitzkarte sei und wurde ihm mitgeteilt, dass auch diese Waffen sichergestellt würden.

Der Beschwerdeführer wurde zur Beschuldigtenvernehmung in die Polizeiinspektion xxx geladen, welche am 27.03.2024 von 12.10 Uhr bis 12.25 Uhr stattfand. Die Bestätigung über die Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes gemäß§ 110 Abs 3 Z 2 StPO wurde dem Beschwerdeführer vor seiner Einvernahme auf der Polizeiinspektion am 27.03.2024 um 12.00 Uhr ausgefolgt.

Die Beschuldigtenvernehmung wurde aufgrund des Verdachtes gemäß § 50 WaffG, Tatortarbeit-Spurensicherung und Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 Abs. 1 WaffG durchgeführt. Nach der Beschuldigtenvernehmung wurden am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers vier Waffen und eine Waffenbesitzkarte gegen 13.30 Uhr sichergestellt.

Die Bestätigung über die Sicherstellung wurde dem Beschwerdeführer nicht sofort zum Zeitpunkt der Sicherstellung sondern erst um 17.35 Uhr ausgefolgt.

Um 9.50 Uhr wurde auf der Polizeiinspektion xxx eine Abfrage des ZWR den Beschwerdeführer betreffend durchgeführt. Es waren sieben Stück Waffen registriert. Vor Ort beim Beschwerdeführer wurden nur fünf Stück Waffen vorgefunden. Aufgrund der zahlenmäßigen Ungereimheit wurden die Waffen mitgenommen und wurde das Protokoll nicht vor Ort ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Sicherstellungsprotokoll zu einem späteren Zeitpunkt auf der Polizeiinspektion zu holen ist. Der Beschwerdeführer ist dem nicht nachgekommen, weil er Termine hatte und hat der Zeuge xxx dem Beschwerdeführer das Protokoll später vorbeigebracht.

Aufgrund eines Versehens wurde die Munition nicht an Ort und Stelle sofort sichergestellt. Nach telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer wurde ein Termin zur Abholung vereinbart. Der Zeuge xxx hat die Munition dann auf die PI mitgenommen. Dort hat er das Sicherstellungsprotokoll ausgefüllt und dieses Sicherstellungsprotokoll am nächsten Tagdienst, das heißt zwei Tage nach der Sicherstellung, am 02.04.2024, dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

Beim Multifunktionswanderstock handelt es sich um keine Waffe im Sinne des § 1 WaffG 1996 und daher auch um keine verbotene Waffe gemäß§ 17 Abs. 1 Z 1 WaffG.

Im Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Kärnten, Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle (KPU), vom 15.04.2024 des xxx wurde als Untersuchungsergebnis ausgeführt, dass es sich um einen Outdoor-Trekking-Stock mit einer Gesamtlänge von 885 mm und einem Gesamtgewicht von 1.108 g handelt. Der Outdoor-Trekking-Stock besteht aus sechs Mal Pleuel, einmal Sichel, einmal Harpune, einmal Messer mit Säge, einmal Verbinder, einmal Hammer, einmal Angriffskopf, einmal Magnesiumstab.

In der Beurteilung kam xxx zu dem Ergebnis, dass es sich beim sichergestellten Spazierstock um keine Waffe im Sinne des WaffG 1996 handelt und daher als Gebrauchsgegenstand einzustufen ist. Ausgeführt wurde weiters, dass es natürlich versteckte Messer blieben, scharfe Messer, aber weisen diese keine Merkmale auf, die auf eine Waffeneigenschaft schließen lassen.

Der Magnesiumstab des Multifunktionswanderstockes dient zum Feuer machen. Zum Einschlagen von Fensterscheiben dient die dem Hammer gegenüberliegende Seite. Der Gegenstand ist als Gehstock gewidmet. Er wird im Internet als Survival-Gehstock verkauft. Es ist keine Hieb-, Stich- oder Stoßwaffe, weil der Waffencharakter fehlt. Wäre bei der Harpune der Haken hinten weggeschliffen, dann wäre es ein Dolch und wäre somit eine Waffe. Es handelt sich beim Multifunktionswanderstock um keine Waffe, die mit einem Gegenstand des täglichen Lebens verkleidet ist. Es ist kein Stockdegen.

Abbildung des Multifunktionswanderstockes und seiner Einzelteile:

xxx

xxx

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf das Parteienvorbringen, auf die Ergebnisse der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführten Einvernahme des Zeugen xxx, der glaubwürdig den Sachverhalt schilderte, den Untersuchungsbericht der KPU vom 15.04.2024, erstellt von xxx, und auf die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des xxx in seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2024.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Zeuge xxx sich sicher war, dass es sich bei dem von ihm sichergestellten Objekt um eine verbotene Waffe, und zwar insbesondere um eine Waffe, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauches verkleidet ist, im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG, handelt und damit um einen Gegenstand, dessen Besitz allgemein verboten ist (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG), weshalb eine Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 3 Z 2 StPO von ihm vorgenommen wurde. Zweifel an der Waffeneigenschaft hatte der Zeuge xxx nicht und hat er die Gründe dafür geschildert. Wenig glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang jedoch die Angabe, dass im Zuge seiner Ausbildung in der Polizeischule in xxx ein solcher Stock als Anschauungsobjekt für eine verbotene Waffe, und zwar als eine Waffe, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet ist, diente, da nicht nachvollziehbar ist, dass in einer Polizeischule etwas falsches gelehrt wird.

Der Zeuge xxx gab auch in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers an, dass der weitere amtshandelnde Polizeibeamte xxx im Zuge der Amtshandlung Zweifel an der Waffeneigenschaft des Multifunktionswanderstockes geäußert hat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Polizeibeamten Grund zur Annahme haben konnten, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussage des xxx steht auch unbestritten fest, dass die Sicherstellung der weiteren Waffen und der Waffenbesitzkarte sowie der Munition auf Grund des § 13 Abs. 1 WaffG erfolgte und nicht die Person des Beschwerdeführers per se Grund für die Verhängung des vorläufigen Waffenverbotes war, sondern die Gefährlichkeit einer verbotenen Waffe an sich.

Unbestritten ist, dass die Ausfolgung der jeweiligen Sicherstellungsbestätigung der sichergestellten Waffen bzw. der Munition an den Beschwerdeführer nicht sofort erfolgte. Die Ausstellung der Sicherstellungsbestätigung bezüglich der Waffen erfolgte am 27.03.2024 um 17.35 Uhr, daher ca. vier Stunden nach der Sicherstellung. Die Ausstellung der Sicherstellungsbestätigung bezüglich der Munition erfolge zwei Tage nach der Sicherstellung.

Dass es sich beim Multifunktionswanderstock nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt und daher auch um keine verbotene Waffe gemäß§ 17 Abs. 1 Z 1 WaffG ergibt sich aus dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht der KPU verfasst vom Zeugen xxx vom 15.04.2024. Der Zeuge xxx hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass es sich beim Multifunktionswanderstock um keine Hieb-, Stich- oder Stoßwaffe handelt, weil der Waffencharakter fehlt. Es wurde der Multifunktionswanderstock im Verhandlungssaal im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auseinander- und wieder zusammengeschraubt sowie die Funktionen der einzelnen Teile besprochen. Festgehalten wurde, dass der Gegenstand als Gehstock gewidmet ist und im Internet als Survival-Gehstock verkauft wird. Auch ist es keine Waffe, die mit einem Gegenstand des täglichen Lebens verkleidet ist. Es ist insbesondere kein Stockdegen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäßArt. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

§ 22 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz - SPG

BGBl. Nr. 566/1991 idgF BGBl. I Nr. 96/2024

Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.

§ 5 Strafprozessordnung 1975 – StPO

BGBl. Nr. 631 idgF BGBl. I Nr. 26/2016

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.

§ 18 StPO

(1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.

§ 48 StPO

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts(§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,

§ 93 StPO

(1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.

(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen.

(3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.

(4) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).

(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

§ 109 StPO

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „Sicherstellung“

a.die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und

b.das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,

2.

§ 110 StPO

(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1. aus Beweisgründen,

2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

1. wenn sie

a.in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b.dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c.am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d.geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

§ 111 StPO

(1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist allgemein dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“ zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also normative Anordnungen, abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.

Zur Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes nach § 110 Abs 3 Z 2 StPO

Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des amtshandelnden Polizeibeamten den Multifunktionswanderstock auszufolgen erst nach mehrmaliger Aufforderung nachgekommen ist und der Beschwerdeführer den Stock zunächst nicht herausgeben wollte. Aus der Gesamtsituation heraus und insbesondere daraus, dass der Polizeibeamte den Gegenstand von sich aus als verbotene Waffe qualifiziert hat und eine Sicherstellung vornehmen wollte, konnte der Beschwerdeführer schließen, dass es sich bei der Aufforderung um Herausgabe des Stockes nicht um eine Einladung handelt und dass wenn er den Multifunktionswanderstock nicht freiwillig herausgeben würde, dies nicht ohne Folgen in Form einer Zwangsmaßnahme bleiben würde. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls damit rechnen, dass nach Mitteilung durch den Polizeibeamten, dass es sich beim Multifunktionswanderstock um eine verbotene Waffe handelt, er mit diesem Stock ohne weiteres davonfahren könnte. Es musste daher bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Vorgehens des Polizeibeamten in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung, nämlich der Herausgabe des Multifunktionswanderstockes, mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Im gegenständlichen Fall liegt daher eine mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare Sicherstellung vor.

Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“), zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung.

Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß§ 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt.

Beim Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist die Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben. Das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist jedoch, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO) mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar(vgl. VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010).

Die Sicherstellung ist in § 109 Z 1 lit. a StPO als vorläufige Begründung der tatsächlichen Verfügungsmacht über Gegenstände (bewegliche körperliche Sachen) legal definiert.

Das in § 5 Abs. 1 und 2 StPO normierte Verhältnismäßigkeitsgebot verpflichtet Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte in Bezug auf die Ausübung von Befugnissen und die Aufnahme von Beweisen zur Wahl jenes Mittels, das die Beeinträchtigung für den Betroffenen so gering wie möglich hält. Das bedeutet auch für die Sicherstellung nach § 109 Z 1 StPO, dass sie nur so weit zulässig ist, als die Maßnahme zur Erreichung eines der in § 110 Abs. 1 StPO genannten Ziele erforderlich scheint.

Aus dem Blickwinkel des Betroffenen musste der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach § 93 StPO zu rechnen ist. Im gegenständlichen Fall bleibt daher weiters zu prüfen, ob der auf § 110 Abs. 3 Z 2 StPO gestützte Akt der Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes von dieser Gesetzesstelle gedeckt ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068).

Gemäß § 110 Abs. 3 Z 2 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt Gegenstände von sich aus sicherzustellen, wenn der Besitz allgemein verboten ist.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich beim gegenständlichen Multifunktionswanderstock um keine verbotene Waffe im Sinne des§ 17 Abs. 1 Z 1 WaffG handelt und ist damit auch nicht der Gerichtstatbestand des § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG (unbefugter Besitz verbotener Waffen) gegeben und handelte es sich daher nicht um einen Gegenstand im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 2 StPO.

Die Sicherstellung ist zulässig, wenn sie zu einer der in § 110 Abs 1 StPO genannten Zwecke erforderlich scheint. Im Gegenständlichen Fall ist die Sicherstellung einer (vermeintlich) verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 1 Z 1 WaffG sowohl zu Beweisgründen erforderlich als auch in Hinblick auf die Einziehung gemäß § 26 StGB.

Die Sicherstellung erfordert das Vorliegen eines (Anfangs-)Verdachtes einer strafbaren Handlung. Gemäß § 1 Abs 3 StPO ist ein Anfangsverdacht gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.

Dem amtshandelnden Polizeibeamten war bekannt, dass bei einer früheren Amtshandlung ein derartiger Multifunktionswanderstock unter dem Verdacht der verbotenen Waffe sichergestellt wurde, wobei das Untersuchungsergebnis der KPU, dass es sich bei diesem Stock nicht um eine verbotene Waffe handelt, dem amtshandelnden Polizeibeamten nicht bekannt war. Der weitere anwesende Polizeibeamte hat Zweifel an der Eigenschaft des Multifunktionswanderstockes als verbotene Waffe geäußert. Dem Sachverhalt kann aber nicht entnommen werden, dass er sich der Sicherstellung entgegengestellt hat. Der Beschwerdeführer hat vor Ort den Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen Multifunktionswanderstock handelt und die einzelnen Funktionsweisen des Wanderstockes durch Auseinanderschrauben des Stockes vorgezeigt. Der Wanderstock besteht aus einer im Stock integrierten Sichel, einer integrierten Harpune, einem integrierten Sägemesser, einem integrierten Magnesiumstab sowie einem am Stock aufgesetzten Hammer und gegenüberliegend einem Angriffskopf.

Da Messer in einem Wanderstock integriert sind und aufgrund einer - wenn auch irrtümlichen - Annahme aus einer früheren Amtshandlung, bei der der bauartgleiche Multifunktionswanderstock ebenfalls als (vermeintlich) verbotenen Waffe sichergestellt wurde, ergaben sich für den Polizeibeamten Anhaltspunkte für den Verdacht des Besitzes einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 1 Z 1 WaffG und damit einer strafbaren Handlung. Es lagen aus einer ex ante Sicht für den Polizeibeamten daher vertretbar Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Multifunktionswanderstock um eine verbotene Waffe handelt. Ein gelinderes Mittel war im gegenständlichen Fall nicht vorliegend, da der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er diesbezüglich keine telefonische Auskunft geben hätte können. Die gegenständlich vorgenommene Sicherstellung des Multifunktionswanderstockes nach§ 110 Abs. 3 Z 2 WaffG ist daher nicht rechtswidrig gewesen, weil der Polizeibeamte vertretbar aus einer ex ante Sicht annehmen konnte, dass es sich beim Multifunktionswanderstock um eine verbotene Waffe im Sinne des§ 17 Abs. 1 Z 1 WaffG, insbesondere um eine Waffe, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet ist, handelt.

Zum Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes und zur Sicherstellung gemäß § 13 WaffG

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrach gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Diese Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 WaffG zum Tragen, stellt doch Abs. 1 dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung – vergleichbar dem§ 12 Abs. 1 WaffG – darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 WaffG aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben (VwGH 21.06.2017, Ro 2017/03/0007).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem unbefugten Besitz auch einer verbotenen Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden. Dies bedarf einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 13 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchlichen Verwendung Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung es lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 WaffG vor nicht bloß auf den unbefugten Besitz auch einer allenfalls verbotenen Waffe stützen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum aus Sicht der einschreitenden Organe im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung auszugehen war.

Im gegenständlichen Fall hat der Polizeibeamte das vorläufige Waffenverbot nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern lediglich auf Gefährlichkeit die von dieser Waffe ausgeht, gestützt. Ein Grund, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwendungen dieses Multifunktionswanderstockes, der keine Waffe im Sinne des § 1 WaffG und auch keine verbotene Waffe im Sinne des§ 17 Abs. 1 Z 1 WaffG darstellt, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, lag nicht vor. Der Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes, der mit im WaffG genannten Rechtsfolgen verbunden ist, so wie die Sicherstellung der Waffen und in der Folge auch der Munition konnten daher nicht auf § 13 WaffG gestützt werden.

Ist schon der Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes unrechtmäßig, so ist es auch die darauffolgende Sicherstellung. Auch wurde im gegenständlichen Fall die Sicherstellungsbestätigung nicht sofort ausgefolgt, was als Modalität der Maßnahme ebenso dazu führt, dass die Sicherstellung unrechtmäßig ist.

Es wurde im gegenständlichen Fall daher in das Grundrecht auf Eigentum nachArt. 5 StGG des Beschwerdeführers eingegriffen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.

Im gegenständlichen wurden zwei Verwaltungsakte festgestellt, einerseits die Sicherstellung nach der StPO und andererseits der Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes nach § 13 WaffG und die damit im Zusammenhang stehende Sicherstellung der Waffen und der Munition. Diesfalls handelt es sich um zwei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind.

Es ist daher vom Obsiegen der belangten Behörde in Spruchpunkt I. (Sicherstellung nach der StPO) auszugehen. Dem steht das Obsiegen des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt II. (Waffenverbot und Sicherstellung nach WaffG) gegenüber.

Nach § 35 Abs 6 VwGVG iVm § 52 Abs 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen mehrere bekämpfter Verwaltungsakte so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden. § 52 VwGG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ab, diese Konstellation der Einbringung einer einzigen Beschwerde grundsätzlich einer gesonderten Beschwerdeerhebung gleichzustellen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2000/01/0019).

Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührt gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wird (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Sowohl der belangten Behörde (461,00 Euro) als auch der Beschwerdeführerin (922,00 Euro) war jeweils der einfache Verhandlungsaufwand zuzusprechen.

Weiters gebührte jeweils der Schriftsatzaufwand sowie der belangten Behörde der Vorlageaufwand.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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