projects
KLVwG-727/9/2024•LVwG K KLVwG-727/9/2024
KLVwG-727/9/2024State Administrative CourtOct 1, 2024
Waffenrecht, Wald , Schießübungen, Waffenverbot, Kriegsmaterial, Faustfeuerwaffen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.02.2024, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Vorstellungsbescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.11.2022, Zahl: xxx, wurde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz gegen den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen.
In der Begründung des Bescheides wurde ua. ausgeführt, dass laut Verständigung der PI xxx vom 21.09.2022 bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2022 gemeinsam mit Herrn xxx Schießübungen mit Schusswaffen in einem Waldstück bei xxx durchführte. Im Zuge der Amtshandlung nach dem Waffengesetz wurden beim Beschwerdeführer mehrere Waffen, Waffenteile, Sprengkörper, diverse verbotene Waffen und Munition aufgefunden und sichergestellt.
Aufgrund dieser Ereignisse komme die Landespolizeidirektion Kärnten zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und wurde das Verfahren in der Folge seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.03.2023 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in dieser Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft xxx anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachtes auf § 50 Waffengesetz ausgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 06.03.2023 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.05.2023, Zahl: KLVwG-761/2/2023, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 31.07.2023, Zahl: xxx, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 StGB u.a. gemäß § 199 StPO iVm § 200 Abs. 5 StPO eingestellt.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.02.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten und der Vorstellung keine Folge gegeben.
In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, wie folgt:
„…
Lt. Mitteilung der Staatsanwaltschaft xxx vom 29.08.2023, hieramts eingelangt am 11.09.2023 wurde der ho. Behörde mitgeteilt, dass mit Beschluss vom 31.07.2023 das Strafverfahren gegen xxx und xxx wegen §§ 50 Abs. 1 StGB u.a. gem. § 199 StPO iVm § 200 Abs. 5 StPO eingestellt wurde. Die Angeklagten sind verdächtigt, die im Strafantrag angeführten Tathandlungen begangen zu haben. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die Angeklagten haben ihr allfälliges Fehlverhalten eingestanden. Die Schuld der Angeklagten ist aufgrund der besonderen Umstände nicht als schwer anzusehen. Der festgesetzte Geldbetrag zu Gunsten des Bundes in der Höhe von EUR 2.500,-- hinsichtlich des Erstangeklagten und EUR 2.000,-- -jeweils inklusive der Pauschalgebühren- wurden vollständig entrichtet. Die Staatsanwaltschaft hat der diversionellen Erledigung in der gegenständlichen Form zugestimmt. Es liegen daher alle Voraussetzungen des § 200 StPO vor.
Diese zwar zu keiner Vorstrafe führende Erledigung Ihrer Strafsache indiziert jedoch, dass die Staatsanwaltschaft xxx sehr wohl die Tatbildlichkeit, die Rechtswidrigkeit und die strafrechtliche Schuld Ihres Verhaltens als erwiesen annahm, anderenfalls eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes auf Unbefugten Besitz von Schusswaffen der Kat. B, verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und Unerlaubte Überlassung von Schusswaffen der Kat. B, verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial an einem Menschen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, seitens der STA xxx gem. § 190 StPO oder ein gerichtlicher Freispruch erfolgt wäre.
Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die Einstellung eines entsprechenden strafgerichtlichen Verfahrens in Form einer Zurücklegung des Strafantrages die Verhängung eines Waffenverbots nicht. Maßgeblich ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat, und ob dies eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag.
Die Verhängung des Waffenverbots ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme, um allfälligen Missbrauch durch Verwendung von Waffen vorzubeugen.
Lt. Amtsvermerk vom 21.09.2022, Zl. xxx, xxx, wurde bekannt, dass am 20.09.2022, um 20.45 Uhr, die Einsatzkräfte von der Landesleitzentrale nach xxx Nr. xxx, beordert wurden, wo einige Personen in einem Waldstück Schießübungen durchführen sollen. Diese seien jedoch schon mit einem weißem PKW-xxx xxx mit dem Kennzeichen xxx geflüchtet. Am Tatort habe die zuständige Streife xxx mehrere Hülsen kal. 9x19 mm und Hülsen von Langwaffen vorgefunden und sichergestellt. Die Beteiligten konnten in xxx ausgeforscht werden und gab Hr. xxx sowie auch Hr. xxx zu bei den Schießübungen dabei gewesen zu seien.
Hr. xxx gab weiters an, die Schusswaffe des Hrn. xxx in seinem Keller hinterlegt zu haben.
An der Wohnadresse von Hrn. xxx, an der auch seine Mutter wohnt, stimmte Hr. xxx einer freiwilligen Nachschau in seinem Kinderzimmer zu, wo zwei Langwaffen (eine Bockdoppelflinte und ein Repetierer der Marke xxx) und eine Vielzahl an Munition und einige Gewehrlaufrohlinge vorgefunden wurden. Des Weiteren wurden zwei Griffstücke einer Pistole xxx und Munition 9x19 mm vorgefunden. Bei der nochmaligen Frage, ob er Pistolen oder Waffen der Kat. B besitze, bestritt er dies und er habe nur das, was in seinem Zimmer herumliege. Da die Schusswaffe des Hrn. xxx im Kellerabteil von Hrn. xxx gelagert war, stimmte er einer freiwilligen Nachschau im Keller auch zu, wo dann auch die Waffe gefunden wurde. Das Kellerabteil und die Tiefgarage wurde von der Diensthundestreife xxx durchsucht und wurde im hinteren Teil der Tiefgarage, versteckt in einem Lichtschacht, ein abgelegtes Waffenarsenal mit verbotenen Waffen, Munition, Kriegsmaterial, Pistolen, Schalldämpfer und Rauchgranaten vorgefunden, wobei unter anderem eine Waffe geladen war (Pistole xxx mit Schalldämpfer mit angestecktem Magazin gefüllt mit 7 Stk. Patronen KaI. 7,65mm). Aufgrund der Menge an Waffen und Munition und aufgrund der vorgefundenen Granaten wurde ein im Dienst befindliches Sachkundiges Organ der Polizeiinspektion xxx hinzugezogen. Hr. xxx wurde mit dem Fund der Waffen in der Tiefgarage konfrontiert, worauf er zugab die Waffen und Gegenstände dort versteckt zu haben, damit es die Polizei ihm nicht wegnehme. Es wurde zu diesem Zeitpunkt ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und die vorgefundenen Gegenstände sichergestellt.
Der unbefugte Besitz einer beträchtlichen Menge von Faustfeuerwaffen, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen sowie Munition, wobei eine Waffe geladen war, im Zusammenhalt mit der Missachtung waffenrechtlicher Verbote, erfüllte den Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG. Das durch sie bewusst vernachlässigte Risiko, das von einer derartigen Menge einsatzbereiter Waffen und Kriegsmaterial herrührt, die überdies von Ihnen keineswegs sachgemäß in ihrem Kinderzimmer und Keller bzw. Lichtschacht in der Tiefgarage gelagert wurden, erreicht eine Qualität, die auch ihr weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen lässt.
Nach Beurteilung der Sachlage kam die Behörde zum Entschluss, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist, sodass die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen hat, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich dabei ist die Tatsache, dass dem Antragsteller die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
Erwähnte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten, es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
Am 10.09.2024 hat am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie von Vertretern der belangten Behörde stattgefunden. Der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx wurde einvernommen. Der ballistische Amtssachverständige AI xxx legte einen Bericht vom 09.09.2024 vor und wurde dieser in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer und der mit ihm xxx befreundete Zeuge xxx sind am 22.09.2022 mit dem Fahrzeug des Herrn xxx von xxx nach xxx gefahren, um sich dort eine im Angebot befindliche Schrotflinte zu kaufen. Da auch beabsichtigt war vom Beschwerdeführer selbst gebaute Schalldämpfer zu testen, hat er ein xxx-Sturmgewehr, eine xxx-Maschinenpistole, eine xxx-Maschinenpistole, eine xxx-Repetierbüchse und zwei Pistolen (eine xxx und eine xxx) sowie neun Schalldämpfer zusammengepackt und mitgenommen. Der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx fuhren daraufhin nach xxx und kaufte der Beschwerdeführer dort die Schrotflinte. Der Zeuge xxx kaufte auf Ersuchen des Beschwerdeführers auf die Waffenbesitzkarte des xxx Munition für die Maschinenpistolen und die Kurzwaffen.
Der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx fuhren weiter zu einem Wald. Die Gegend war der dem Beschwerdeführer aus seiner Kindheit bekannt. Am Weg zum Wald haben sie von einem Feld zwei Kürbisse mitgenommen, die sie in der Folge auch als Ziele verwendeten. Sie fuhren bis zur ersten Kreuzung im Wald, wo Herr xxx seinen PKW umgedrehte und parkte.
Bevor der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx mit dem Schießen begonnen haben, hat der Zeuge xxx die xxx-Maschinenpistole geladen und hat der Beschwerdeführer derweil eine große Runde im Umkreis von ca. 200 bis 300 Metern zum Standort der späteren Schussabgaben auf der Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx, gemacht. Dies aus dem Sichtpunkt von Sicherheitsgründen und damit sie ungesehen bleiben. Der Beschwerdeführer hat die Umgebung abgesucht, damit sie alleine sind und kein anderer anwesend ist.
Der Beschwerdeführer hat dann mit der xxx-Pistole geschossen und zwar sieben Schuss, das ist ein Magazin dieser Waffe. Der Zeuge xxx hat dann mit der xxxMaschinenpistole geschossen. Der Beschwerdeführer hat zuvor den Schalldämpfer auf diese Waffe montiert. Der Zeuge xxx hat zuerst zehn Schuss abgegeben, dies als Einzelschüsse auf einen Baum bzw hat der Zeuge xxx bei einem Baum einen Ast abgebrochen und eine Getränkedose auf den Aststummel gesteckt und auf diese geschossen. Der Beschwerdeführer hat ihn diesbezüglich abgemahnt. Insgesamt wurden fünf Magazine mit je 25 Schuss abgefeuert. Die Waffe war auf Dauerfeuer eingestellt und gab es kurze Feuerstöße. Der Beschwerdeführer hat ein halbes Magazin mit der xxx-Maschinenpistole in den Boden mit Unterschallmunition geschossen.
Der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx haben sich beim Schießen abgewechselt. Während der eine geschossen hat, hat der andere Ausschau gehalten. Der Beschwerdeführer und der Zeuge xxx sind dabei auf einem Zufahrtsweg Richtung Süden auf der Kuppe gestanden. Dies in einer Entfernung von ca 60 bis 100 bzw. 150 m vom Bereich der Schussabgabe entfernt.
Die nächste Waffe mit der der Beschwerdeführer geschossen hat, war die xxx-Maschinenpistole. Diese Waffe hatte 28 Schuss geladen. Dies ist ein volles Magazin und wurden davon ca. 15 Schuss abgegeben. Der Rest wurde entladen, da die Munition unzuverlässig war.
Als nächstes haben sie mit dem xxx-Sturmgewehr geschossen. Es waren drei Magazine mit jeweils 30 Schuss. Der Beschwerdeführer hat davon zwei Magazine abgefeuert, das erste davon in Einzelfeuer.
Der Beschwerdeführer gab auch einen Schuss mit der xxx-Pistole ab sowie steckte er eine verschossene Schrotpatrone auf den Lauf der xxx und feuerte diese ab. Das wiederholte er drei- oder viermal. Danach hat der Beschwerdeführer fünf Schuss mit dem xxx-Gewehr abgegeben.
Bei sämtlichen Waffen waren Schalldämpfer montiert. Es wurde sieben Schalldämpferprototypen nach Kaliber ansteigend getestet.
Der Beschwerdeführer hat aus einer Distanz von ca. drei Metern vor sich auf einen auf dem Boden stehenden Kürbis geschossen. Er hat dabei einen Schusswinkel von ca 30 Grad eingehalten.
In der Folge hat der Zeuge xxx sein Selbstladegewehr xxx ausgepackt und hat danach mit dieser Waffe, an der kein Schalldämpfer montiert war, zwei Magazine à 30 Schuss in den Boden geschossen.
Es wurden insgesamt mit allen Waffen ca. 250 Schuss abgegeben.
Da es ohne Schalldämpfer viel zu laut war, hat der Beschwerdeführer dem Zeugen xxx mitgeteilt, dass sie sämtliche Waffen zusammenpacken müssen, auch die Munitionsreste, und verschwinden müssen. Durch den beim Abfeuern von Überschallmunition von den beiden Schützen getragenen Hörschutz hat der Zeuge xxx den Beschwerdeführer zunächst nicht gehört. Als der Zeuge xxx aufgehört hat zu schießen, haben sie zusammengepackt. Da die Waffen heiß geschossen waren, haben sie sie auf einen Verpackungskarton gelegt, um den Kofferraum des Fahrzeuges nicht zu beschädigen. Zuvor wurde die Waffensicherheit hergestellt. Da jedoch vermutlich die Schussabgabe des Zeugen xxx den Beschwerdeführer so abgelenkt hat, hat er vergessen die xxx zu entladen.
Sie stiegen in das Auto ein und fuhren aus dem Wald. Am Waldrand ist ihnen bereits ein Fahrzeug entgegengekommen. Der Zeuge xxx hat den Beschwerdeführer nach Hause gefahren und hat ihm geholfen, die Waffen in das Kellerabteil seiner Wohnung zu tragen. Der Zeuge xxx hat den Beschwerdeführer gebeten, sein Selbstladegewehr xxx samt Magazinen und Tasche zu verwahren, da er die Waffe nicht mit auf das Kasernengelände nehmen durfte. Um 21:05 Uhr schrieb der Zeuge xxx dem Beschwerdeführer, dass die Polizei vor seiner Kaserne stehe und dass der Beschwerdeführer nach Möglichkeit alle Waffen und Munitionsgegenstände entsorgen oder verstecken solle. Daraufhin hat der Beschwerdeführer in einem Luftschacht in der zur Wohnhausanlage gehörigen Tiefgarage in einem Rucksack sowie in Kartons Waffen, Waffenteile und Munition versteckt.
Die Einsatzbeamten, haben im Zimmer des Beschwerdeführers in der von ihm und seiner Mutter bewohnten Wohnung in der xxx, xxx, folgende Gegenstände aufgefunden:
–1 Schalldämpfer
–1 Langwaffe System xxx Nr.: xxx
–1 Langwaffe Schrot Kal 12/76 Marke xxx
–1 Verschluss für xxx
–1 Leuchtpistole Kal. 4 Nr.:xxx
–5 Laufrohlinge
–1 Kunststoffschaft für xxx
–1 Gehäuse mit Optik für xxx
–1 Verschluss für xxx Nr. xxx ohne Verriegelungswarzen
–1 abgeschnittener Holzschaft
–1 Stück 2 cm Granatpatrone (inert)
–1 Nebelhandgranate xxx
–1 Magazin xxx gefüllt
–1 leeres Magazin xxx
–2 xxx Magazine (vermutlich Nachbau)
–1 Griffstück für xxx mit Magazin
–1 Griffstück für xxx Nr.: xxx mit Magazin
–2 Stück Flashbang Patronen Kal. 4
–1 Signalpatrone Kal. 4 weiß
–2 Packungen à 50 Stück Patronen Kal. 223 xxx
–1 Schachtel Zündhütchen xxx
–1 Packung mit 5 Stück Kal. 4 Leuchtpatronen
–1 Packung mit 10 Patronen 8 x 57 IS
–1 Packung mit 5 Patronen 8 x 57 IS
–1 Packung mit 15 Stück Schrotpatronen Kal. 12/70
–2 Packungen mit je 20 Stück Schrotpatronen Kal. 12/70
–40 Patronen 300er AAC
–4 Packungen 300er AAC
–1 Laufrohling xxx
–1 leere Hülse
–1x Patrone 5,56 mm Leuchtspur
–2x Patronen 8 x 57 IS
–2x Patronen 9mm Para
–1x Patrone 308 xxx
–1x Patrone 7,62 x 39
–1 Mündungsfeuerdämpfer
–1 Griffstück Marke xxx mit Schaft
–1 Verschluss mit Verriegelungswarzen, unbekannter Hersteller
–25 Stück Patronen 8 x 57 IS.
Im Zuge der Durchsuchung der zur Wohnhausanlage gehörigen Tiefgarage konnten vom Diensthund in einem Luftschacht ein schwarzer Rucksack sowie zwei Kartons vorgefunden werden. In diesen befanden sich folgende Gegenstände:
–1 Maschinenpistole xxx Nr.: xxx mit Trageriemen
–1 Pistole xxx Nr.: xxx (bei Auffindung durch xxx war 1 Patrone 9 mm Luger im Lauf)
–25 Stück (+1 Patrone von oa. im Lauf) 9 mm xxx
–7 Stück Schalldämpfer
–1 Rahmen Revolver mit Trommel
–1 xxx Magazin gefüllt mit 2 Exerzierpatronen
–1 Pistole xxx mit Schalldämpfer mit 1 angesteckten Magazin (gefüllt mit 7 Patronen 7,65)
–1 Maschinenpistole xxx Nr.: xxx mit drei gefüllten (gefüllt mit 7,62 x 25 mm xxx Patronen) und 1 leeren Magazin
–2 Kunststoffmagazine (1 gefüllt, 1 leer) 7,62 x 39 mm
–3 Blechmagazine (1 gefüllt, 1 leer)
–2 Maschinenpistole Magazine 7,62 xxx
–1 xxx Sturmgewehr mit Optik, Kal. 223
–15 Stück 9mm Munition (Erdfund)
–85 Stück abgeschossene 9 mm Patronenhülsen
–1x Patrone 5,56 Leuchtspurmunition
–290 Stück Patronen 7,65 mm
–11 x Kal. 4 Leuchtpatrone weiß
–3x Kal. 4 Leuchtpatrone grün
–4x Kal. 4 Leuchtpatrone rot
–4x violette Rauchstrichpatrone
–6x Kal. 4 Patrone ABC
–4x Übungshandgranatenköpfe
–4x Übungszünder für Übungshandgranate 91 – scharf
–1x Übungshandgranatenkopf für Übungshandgranate 78 mit Zünder – scharf
–50 Stück Patronen 7,62 x 39 (Munition xxx)
–1 Stück Nebelhandgranate xxx
–15x Rauchkörper rot
–1 Kondensator
–1 Revolverpatrone (vermutlich 38er)
–14 Leuchtknallkörper xxx
–7 xxx Magazine (davon 1 gefüllt mit ca. 10 Schuss, ein weiteres gefüllt mit 25 Schuss)
–1 tschechische Maschinenpistole xxx Nr. xxx (xxx)
–1 Munitionskiste xxx mit der Aufschrift „xxx“.
Beim Eintreffen der Einsatzkräfte lagen im Garagentrakt im Kellerabteil folgende Gegenstände:
–1 xxx
–1 Tasche des xxx (Eigentum xxx)
–1 Halsschlauch (Eigentum xxx)
–1 Mütze (Eigentum xxx)
–1 Sturmhaube (Eigentum xxx)
–1 xxx Messer (Eigentum xxx)
–2 Klappmesser (Eigentum xxx)
–1 Bajonettmesser (Eigentum xxx)
–1 Taschenlampe schwarz (Eigentum xxx)
Beim Vater des Beschwerdeführers wurden in dessen Wohnung in der xxx in xxx die folgende dem Beschwerdeführer gehörende Gegenstände aufgefunden:
–1 Langwaffe xxx Nr. xxx mit 2 leeren Magazinen sowie Zweibein für Kal. 7,62 x 54 mm
–1 Langwaffe xxx Nr. xxx für Kal. 6,5 x 55 mm
–1 Lauf für xxx mit Systemhülse Nr. xxx ohne Schaft und Verschluss
Der Zeuge xxx hat dem Beschwerdeführer im August 2022 einen Karton und eine Munitionskiste zur Verwahrung gegeben. Der Beschwerdeführer verstaute den Karton unter seinem Hochbett und die Munitionskiste im Kellerabteil. Wie sich später herausstellte, waren im Karton auch Rauch- und Brandkörper enthalten. Der Zeuge xxx hat dem Beschwerdeführer bei der Übergabe nicht gesagt, was der Karton enthält. Dies war dem Beschwerdeführer auch egal.
Der Beschwerdeführer hat sein Zimmer immer doppelt versperrt. Den Schlüssel hat er an seinem Schlüsselbund verwahrt. Seine Mutter hatte keinen Schlüssel zu seinem Zimmer. Das Kellerabteil war auch für die Mutter des Beschwerdeführers zugänglich. Das Kellerabteil wurde jedoch nur vom Beschwerdeführer genutzt.
Beim Sturmgewehr xxx mit Optik, bei der Maschinenpistole xxx, bei der Maschinenpistole xxx, bei der Maschinenpistole xxx und bei den Leuchtspurpatronen handelt es sich um Waffen der Kategorie A - Kriegsmaterial. Die Waffen der Kategorie A wurden vom Beschwerdeführer selbst zusammengebaut.
Bei der Pistole xxx und bei der Pistole xxx mit Schalldämpfer handelt es sich um Waffen der Kategorie B – Faustfeuerwaffen.
Die Pistole xxx wurde vom Beschwerdeführer wieder gängig gemacht.
Bei der Pistole der Marke xxx im Kaliber 7,65 mm und dem angesteckten Schalldämpfer handelt es sich um eine verbotene Waffe iSd § 17 Abs 1 Z 5 WaffG. Bei der Pistole war ein volles Magazin mit 7 Patronen im Kaliber 7,65 mm angesteckt. Der Beschwerdeführer hat die Waffe umgebaut, damit sie den Schalldämpfer aufnehmen kann. Original hat die Waffe kein Mündungsgewinde.
Bei den vom Beschwerdeführer hergestellten Schalldämpfern handelt es sich um verbotene Waffenteile iSd § 17 Abs 1 Z 5 WaffG.
Beim xxxkarabiner, bei der Flinte- xxx, bei der Büste xxx, beim Selbstladegewehr xxx und bei der Büchse – xxx handelt es sich um Waffen der Kategorie C – Büchsen und Flinten.
Der Schießstandort befindet sich ca 800 m nördlich der xxx und ca 100 m nach einer Wegabzweigung in Richtung Wald. Diese Zufahrt ist eine unbefestigte Schotterstraße und sind hier mehrere Weggabelungen und Abzweigungen vorhanden.
Der weiße Pfeil zeigt den Standort der Schießübung
Die Schussabgabe erfolgte in Richtung Westen. Die Situation vor Ort stellt sich am nachfolgenden Lichtbild wie folgt dar:
1. Hauptzufahrtsweg – Richtung Nord–Süd welcher von der xxx. kommt.
(Schotterstraße)
2. querender Zubringerweg – Richtung Ost–West – (Schotterstraße – unbefestigter Weg)
3. Zubringerweg / Wanderweg – vom Hauptzufahrtsweg in Richtung Osten.
(unbefestigter Weg)
4. Ungefährer Standort der Schussabgabe in Richtung Nordwesten und Westen.
5. Standort – Futterkrippe und Labstelle für Rotwild - Zufahrt über Hauptzufahrtsweg.
Im unmittelbaren Umfeld der Schussabgabe befinden sich mehrere Zubringerwege bzw. Wanderwege und ausgetretene Tierpfade und ca. 200 m nördlich der Schussabgabe eine Tierfutterstelle.
In alle Richtungen war kein Kugelfang oder Geländestück, welches sich als Kugelfang eigenen würde, feststellbar. Das Gelände ist flach und weist keine wesentlichen Erhöhungen auf.
Weiters ist vom Standort der Schussabgabe aus gesehen kein Einblick in das weiterreichende Gelände – in Schussrichtung (inkl. Gellerwirkungsbereich) möglich.
Zubringerweg mit der 1. Kreuzung – Blickrichtung Süden, Richtung Bundesstraße.
Ort der Schussabgabe
An der Örtlichkeit befindet sich kein baulicher oder natürlicher Kugelfang, welcher ein Projektil oder Projetilteile entsprechend stoppen könnte. Dies bezieht sich auf den direkten Beschuss auf die Ziele, oder das Auffangen von Gellern bzw. Abprallern.
Die Örtlichkeit wurde nicht für den Schießsport oder als Schießstätte genehmigt, oder bewilligt. Sie entspricht auch nicht den Vorgaben für den Schießsport mit Langwaffen und militärischen Waffen sowie militärischen Patronen wie z.B. Leuchtspurpatronen.
Auch eine mechanische Absicherung oder die Möglichkeit der Absicherung durch Personen und/oder sonstigen Hilfsmittel wie Fahnen usw. ist nicht gegeben oder möglich, da in diesem Gelände eine vollständige Einsichtnahme in die Tiefe überhaupt nicht möglich ist. Der Bewuchs und die Flora lassen dies nicht zu. Die Sichtweite beträgt teilweise nur 30 – 50 Meter.
Insbesondere die Tatsache, dass im Umfeld der Örtlichkeit mehrere uneinsehbare Wege usw. vorhanden sind, sowie dass sich im Nordwesten, in Schussrichtung, die o.a. Futterstelle befindet, ist eine mögliche Gefährdung von Personen, Sachen und Tieren jederzeit gegeben.
Ein Ziel war eine Dose, welche in einer Entfernung von einigen Metern, in einer Höhe von ca. 1,60 Meter, auf einem Baum aufgehängt wurde.
Am Baum bzw. am Baumstamm konnten div. Beschädigungen und auch noch der Einschuss bzw. Geller festgestellt werden. Bei dieser Schussabgabe wurde das Projektil zur Gänze abgelenkt und vom Standort der Schussabgabe aus gesehen nach rechts, also nach Nordosten abgeleitet. Die Schussabgabe erfolgte auf dieses Ziel parallel zum Weg. Auf Grund des Winkels des Abprallers bzw. Gellers muss dieser die Straße gequert haben. Die Beschädigungen des Baumes waren nur gering. Dadurch lässt sich feststellen, dass die Restenergie des Projektils noch überaus war. Da das Ziel in einer Höhe von ca. 1,6 Meter war, die Waffe/n vertikal benutzt wurden, ergibt sich, dass sich dadurch auch der Gefahrenbereich, bzw. die Reichweite entsprechend erweitert.
Das zweite Ziel war ein Kürbis, welcher auf dem Boden in einer angeblichen Entfernung von ca. 3 Meter abgelegt wurde. Die Schussabgabe erfolgte laut Beschwerdeführer in einem Winkel von ca. 30 Grad nach unten. In Verlängerung der Schussrichtung befindet sich ein undurchsichtiges Dickicht. Der Boden in diesem Bereich ist auf Grund der Beschaffung nicht geeignet als Kugelfang zu dienen. Steine und Äste am Boden können jederzeit einen Abpraller bzw. Geller verursachen.
Projektile gegen den am Boden liegenden Kürbis durchschlagen die Frucht und durch den fehlenden Kugelfang ist eine weitere Schussrichtung – Flugbahn nicht berechenbar bzw. vorhersehbar.
Für die verwenden Waffen und Munition gelten folgende mittelbare und unmittelbare Gefahrenbereiche sowie Höchstschussweiten:
Pistolen:Einsatzschussweite bis ca. 50m, Gefahrenbereich bis ca. 2000 Meter.
Maschinenpistolen:Einsatzschussweite bis ca. 100m, Gefahrenbereich bis ca. 2000m.
Gewehre - Büchsen:Einsatzschussweite je nach Kaliber 100m – 300m,
300m – 600m, Gefahrenbereich bis 5 km. Munition Kriegsmaterial – 7 km.
Sicherungsposten und dergleichen sind nicht geeignet für die Sicherheit zu sorgen oder das Gelände einzusehen.
Waffenumbau und Abänderung einer Waffe:
Die Abänderungen von Waffen von Privatpersonen ist grundsätzlich verboten und dürfen nur von Büchsenmachern oder gewerbliche Betriebe, welche dafür eine Konzession haben durchgeführt werden.
Waffen werden nach dem Umbau oder Reparatur, bzw. nach jeder wesentlichen Veränderung beschossen und erhalten eine entsprechende Genehmigung. Hierbei werden Berstlast, Waffenbau, Überlaborierung, Dichtheit, Waffenleistung, Mechanik usw. überprüft.
Dies erfolgt in weiterer Folge ausschließlich durch das jeweilige Beschussamt.
Wenn Waffen, insbesondere Läufe verändert werden, Gewinde aufgeschnitten oder der Materialquerschnitt eines Laufes verändert wird, müssen solche neu beschossen werden. Die Arbeiten dürfen wie erwähnt nur von einem Büchsenmacher oder derartigen Betrieb durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden nach Auftragsvergabe in das vorgeschriebene Waffenbuch – Werkstättenbuch des jeweiligen Gewerbetriebes vermerkt und bestätigt. (Haftungen, usw.)
Durch unsachgemäßen Abänderungen von Läufen können Risse, Materialschwächen usw. entstehen. Durch die Schussabgabe mit und ohne Schalldämpfer könnte es dann zu erheblichen Schäden an der Waffe selbst und schwere Verletzungen kommen.
Der Besitz und die Innehabung, sowie die Weitergabe und das Führen von Kriegsmaterial ist verboten. Dies gilt auch für den Besitz und Führen von nichtregistrierten Waffen, Munition und Schalldämpfer.
Für den Besitz von Kriegsmaterial bedarf es einer Sondergenehmigung des BMI und des BMfLV, sowie weiterer Vorschriften.
Die Anfertigung von Einzelteilen eines Schalldämpfers ist grundsätzlich erlaubt. Werden diese zusammengebaut, so dass diese einen Schalldämpfer ergeben, wird dieser grundsätzlich zu einem verbotenen Waffenteil gem. § 17/ 1/ 5 WaffG 1996.
Dies gilt auch für die Waffe, an der ein solcher aufgeschraubt oder aufgesetzt wurde.
Der Besitz ist waffenrechtlich geregelt und dürfen diese nur von jenen Personen mit Waffenbesitzkarte (für die Jagd) amtliche Jäger, Berufsjäger, oder eingetragene Sportschützen in einem Verein besessen werden.
Die Schießübung erfolgte auf fremden Grund und Boden. Selbst wenn dieses auf eigenen Grund erfolgen würde, muss unter anderem dafür gesorgt werden, dass niemand gefährdet oder verletzt wird, keine Tiere zu Schaden kommen oder Sachen beschädigt werden. Die Kugel, bzw. das Projektil und dessen Teile dürfen das eigene Grundstück nicht verlassen (Kugelfang).
Bei der Verwendung von halb- oder vollautomatischen Waffen ist die Schussrichtung nur zum Teil zu bestimmen, da durch den Rückstoß und des Gasdruckes, welcher bei der Schussabgabe entsteht, sowie der Kadenz (Schussfolge/min) diese Waffen eine Eigendynamik entwickeln und die Waffe eine enorme Streuung verursachen.
Die Verwendung von nicht zugelassenen Schalldämpfern und die mechanische Manipulation bzw. Abänderung von Waffenteilen ist verboten.
Hinzu kommt, dass sich der Gefahrenbereich durch unbeabsichtigtes Feuern bzw. Betätigen der Waffe, Stolpern, medizinische Einflüsse usw. erweitert und miteinkalkuliert werden muss.
Es war kein ausreichender Kugelfang vorhanden, da es sich um ein flaches und uneinsichtliches Gelände handelte und die Abfallrichtung nicht bestimmt werden konnte.
Bei einem 30°-Winkel der Schussabgabe beträgt der Gefahrenbereich je nach Projektil 250 bis 300 Meter. Es kommt auf den Aufbauwinkel und die Oberfläche des Bodens an.
Die Wahl des 30°-Schusswinkels stellt keinen Versuch dar, die Gefährlichkeit abzuwenden, weil der Boden untersucht werden müsste.
Der Beschwerdeführer hat die HTL in xxx mit der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Schwerpunkt xxx besucht und abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die Schießplatzverordnung im Zuge seiner Ausbildung gelernt.
Der Beschwerdeführer war zum Vorfallszeitpunkt xxx Jahre alt. Er hat über keine Waffenbesitzkarte und keinen Waffenpass verfügt.
Der Beschwerdeführer wollte sich unter anderem bei der xxx xxx, einer der größten Hersteller für Schalldämpfer, bewerben. Sofern ihn diese Firma nicht beschäftigt hätte, wäre seine Idee gewesen, sich selbstständig zu machen.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft xxx zur Zahl xxx wurde dem Beschwerdeführer und dem Zeugen xxx zur Last gelegt, es haben am 20.09.2022
I.xxx und xxx in xxx in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12) Flur und Bäume der dort genannten Person, sohin fremde bewegliche Sachen, in einem unbekannten, jedenfalls EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Beschießen beschädigt.
II.xxx in xxx, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Kriegsmaterial geführt, in dem er mit der Maschinenpistole xxx Schüsse abfeuerteb
III.xxx
A.in xxx, wenn auch nur fahrlässig, die Maschinenpistole xxx, sohin Kriegsmaterial, dem xxx, der zu deren Besitz nicht befugt ist, überlassen.
B.in xxx, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt nachstehende Waffen besessen, und zwar
1. Waffen der Kategorie A – Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr, Model xxx, eine Maschinenpistole xxx, eine Maschinenpistole xxx, eine Maschinenpistole xxx, Leuchtspurpatronen;
2. Waffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffe), nämlich eine Pistole xxx, N xxx samt Munition;
3. Waffen der Kategorie A – verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG, nämlich eine Pistole xxx mit Schalldämpfer und weitere Schalldämpfer.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu I. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, zu III A. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG und zu III B 1., III B 2., III B 3. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 WaffG begangen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 31.07.2023, Zahl: xxx, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 StGB ua. gemäß § 199 StPO iVm. § 200 Abs. 5 StPO eingestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Angeklagten verdächtigt sind, die im Strafantrag angeführten Tathandlungen begangen zu haben. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die Angeklagten haben ein allfälliges Fehlverhalten eingestanden. Die Schuld der Angeklagten ist aufgrund der besonderen Umstände nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen. Der festgesetzte Geldbetrag wurde vollständig entrichtet. Die Staatsanwaltschaft hat der diversionellen Erledigung zugestimmt.
Im klinisch psychologischen Gutachten der DDr. xxx vom 29.08.2024 ist zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde, der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten sowie unter Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Unter dem Punkt Exploration ist unter anderem ausgeführt, dass verwaltungsrechtlich keine Auffälligkeiten vorliegen würden. Strafrechtlich gebe es aus dem Jahr 2022 eine diversionell geregelte Anzeige wegen „fahrlässiger Gemeingefährdung“. Es habe keine Verurteilung gegeben. Er sei mit einem Freund im Wald gewesen und habe Schießübungen gemacht. Sie hätten dabei in den Boden geschossen. Dies seien Übungen aus beruflichem Interesse gewesen, er habe ja, wie oben angeführt, die HTL für xxx und Maschinenbau absolviert und positiv abgeschlossen. Er habe selbst Schalldämpfer entwickelt und diese im Wald testen wollen. Dass dies nicht die beste Idee gewesen sei, sei ihm jetzt auch bewusst. Er habe niemanden schädigen wollen. Dies sei nicht die günstigste Methode gewesen, dies auszuprobieren.
Der Beschwerdeführer hat sich seit dem 20.09.2022 wohl verhalten.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen zu Zahl xxx. In diesen Akten inneliegend sind die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers und des Zeugen xxx sowohl vor der Landespolizeidirektion Kärnten als auch vor dem Landesgericht für Strafsachen in der Hauptverhandlung vom 13.07.2023.
Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 10.09.2024 seine bereits getätigten Angaben aufrechterhalten und wurde diesbezüglich weiters befragt. In Übereinstimmung mit seiner Aussage in seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion vom 25.10.2022 hat er den Sachverhalt nochmals geschildert. Seine Angaben sind glaubwürdig und detailliert. Es ist auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Fachwissen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausbildung in der HTL xxx mit dem Schwerpunkt xxx klar hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Örtlichkeit der Schussabgabe, zum Kugelfang und zur Gefährdung gründen sich auf den schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Bericht des ballistischen Amtssachverständigen vom 09.09.2024, den dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 erläuterte. Der Amtssachverständige hat zuvor einen Ortsaugenschein durchgeführt und die zahlreichen Lichtbilder, die in seinem Bericht aufscheinen, angefertigt. Die örtliche Situation ist daher nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, dass er einen Kugelfang errichtet hat. Aus der örtlichen Gegebenheit (flaches und uneinsichtiges Gelände) war den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des ballistischen Amtssachverständigen zu folgen, dass auch bei einem 30°-Winkel der Schussabgabe der Gefahrenbereich je nach Projektil 250 bis 300 Meter beträgt und die Wahl des 30°-Schusswinkels nicht geeignet ist, die Gefährlichkeit abzuwenden. Es konnte daher nicht die Feststellung getroffen werden, dass ein ausreichender Kugelfang vorhanden war.
Rechtliche Beurteilung:
§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
§ 12 Abs. 1 WaffG
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 50 Abs. 1 WaffG
(1)Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Es ist von der Verwaltungsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093). Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen; es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Unter missbräuchlicher Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen zu verstehen, der auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen kann, wobei der Begriff „missbräuchliche Verwendung“ nicht restriktiv auszulegen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0054). Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 20.09.2022 einen Baum beschädigt (Sachbeschädigung - § 125 StGB), einer anderen Person, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial zu deren Besitz er nicht befugt war, überlassen hat (Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG) und wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Waffen der Kategorie A – Kriegsmaterial, Waffen der Kategorie B – Faustfeuerwaffen und Waffen der Kategorie A – verbotene Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 5 WaffG besessen hat (Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 WaffG). Das Gericht hat diesbezüglich mit Beschluss gemäß § 199 iVm § 200 Abs. 5 StPO die Diversion beschlossen.
Die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle der Diversion oder im Falle eines Freispruches von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt (vgl. VwGH 07.05.2020, Ra 2019/03/0091).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sowohl Kriegsmaterial als auch Faustfeuerwaffen der Kategorie B und verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG nicht nur besessen, sondern hat die Maschinenpistole xxx, sohin Kriegsmaterial, dem Zeugen xxx auch überlassen. Der Beschwerdeführer hat die vorhin genannten Waffen weiters nicht nur besessen, sondern auch geführt, indem er diese von xxx in das Waldgrundstück mitgenommen und dort mit diesen Waffen geschossen hat. Der Zweck der Schussabgabe, nämlich um selbstgebaute Schalldämpfer zu testen, ist nicht weniger gefährlich als das Durchführen von „bloßen“ Schießübungen. Der Beschwerdeführer hat selbst unbefugt Waffen zusammengebaut bzw. funktionsfähig gemacht. Ein Beschuss dieser Waffen nach dem Um- bzw Zusammenbau hat nicht stattgefunden. Die Verwendungssicherheit dieser Waffen war daher nicht gegeben. Er hat auch Kriegsmaterial selbst zusammengebaut (xxx Maschinenpistole) und diese dem Zeugen xxx zum Schießen überlassen. Er hat auch eine Waffe (Pistole xxx) so umgebaut, dass damit mit einem Schalldämpfer geschossen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat sich weiters über das gesetzliche Verbot des Besitzes und des Führens derartiger Waffen hinweggesetzt. Als Absolvent einer HTL mit dem Schwerpunkt xxx war ihm die Gesetzwidrigkeit seines Vorgehens und der massive Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften eindeutig bewusst. Das gesetzliche Verbot des Besitzes derartiger Waffen lässt eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erkennen, deren missbräuchliche, die öffentliche Sicherheit gefährdende Verwendung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit allgemein befürchtet werden muss, hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sich über dieses Verbot massiv hinweggesetzt.
Der Beschwerdeführer hat Kriegsmaterial, eine Faustwaffe der Kategorie B sowie verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG im freien Gelände auf einer Waldparzelle zum Schießen verwendet, ohne dass bei den Schussabgaben ein ausreichender Kugelfang vorhanden gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat die Schusswaffen auf einem allgemein zugänglichen, nicht eingefriedeten Gelände geführt. Der Beschwerdeführer konnte auch aufgrund der Beschaffenheit des Geländes (flaches und uneinsichtliches Gelände) bei den Schussabgaben nicht von einem ausreichenden Kugelfang ausgehen. Der Beschwerdeführer hätte die von ihm zum Einsatz gebrachten Waffen samt Munition angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht verwenden dürfen. Auch wenn abwechselnd Wache gehalten wurde, konnte der Beschwerdeführer aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht davon ausgehen, dass Menschen oder Tiere in das Schussfeld geraten bzw. aufgrund des Gefahrenbereiches je nach Projektil von 250 bis 300 Metern durch ein Projektil getroffen werden. In der Nähe der Schussabgabestelle (ca 200 m enfernt) befindet sich eine Futterkrippe, sodass damit gerechnet werden muss, dass sich Tiere gehäuft in diesem Bereich aufhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint hat, mit der Wahl eines 30°-Schusswinkels die Gefährlichkeit der Schussabgaben und das Auftreten von Gellern abzuwenden, kann das Schießen auch in diesem von ihm gewählten Winkel ohne die Errichtung eines Kugelfanges nicht als ordnungsgemäßes Verhalten gewertet werden.
Der Beschwerdeführer, der Absolvent einer HTL mit Schwerpunkt xxx ist und dem die waffenrechtlichen Vorschriften daher bekannt sind, hat sich bewusst und massiv über waffenrechtliche Verbote hinweggesetzt, was die Annahme rechtfertigt, dass er auch in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren oder auch fremdes Eigentum gefährdet. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass er massive Rechtsbrüche in Hinblick auf das Waffengesetz begeht, sowohl durch den unbefugten, lediglich Gewerbebetreibenden vorbehaltenen (Zusammen-)Bau der Waffen, den unbefugten Besitz der Waffen, das unbefugte Führen der Waffen und der Schussabgabe im freien Gelände ohne Kugelfang. Aufgrund der vor Ort gegebenen verschiedenen Zubringerwege im Bereich der Schießstelle war das Wachehalten durch jeweils einen der Schützen völlig unzureichend um zu verhindern, dass Menschen oder Tiere in den Schussbereich gelangen können. Der Wald ist für jedermann zugänglich und ist auch nicht ausgeschlossen, dass selbst bei Dämmerung und keinem Schönwetter, Menschen den Wald zu Erholungszwecken nutzen.
In die Gesamtbetrachtung ist auch einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Waffen und eine große Stückzahl an Patronen keinesfalls sachgerecht gelagert hat, wobei eine Waffe, die Pistole xxx mit Schalldämpfer mit angestecktem Magazin mit 7 Stück Patronen, geladen war.
Zweifellos zeigt der Sachverhalt den leichtfertigen und sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit den Gefahren, die durch die Verwendung von Waffen hervorgerufen werden können. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Waffen leichtfertig und missbräuchlich verwendet und Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren potentiell gefährdet. Durch die Weitergabe von selbst zusammengebautem Kriegsmaterial (xxx Maschinenpistole) an den Zeugen xxx, ohne dass zuvor ein Beschuss der Waffe durchgeführt wurde, hat er wenn auch nur fahrlässig in Kauf genommen, dass die Gesundheit und das Leben des Zeugen xxx gefährdet wird. Auch wenn der Beschwerdeführer das notwendige Fachwissen zum Zusammenbau einer Waffe hat, ist selbst bei einem Zusammenbau einer Waffe durch einen Fachmann ein Beschuss aus Sicherheitsgründen durchzuführen. Ausgehend von dem anzulegenden strengen Maßstab wird aus den vielen waffenrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers daraus geschlossen, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen ist auch zukünftig zu befürchten. Daran vermag das bisher untadelige Vorleben des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Trotz der Ausführungen im psychologischen Gutachten der DDr. xxx vom 29.08.2024, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist aufgrund der massiven waffenrechtlichen Fehlleistungen und der dadurch angenommenen qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers durchaus die Prognose zu stellen, dass auch in Zukunft mit einem qualifiziert sorgfaltswidrigem Verhalten des Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu rechnen ist.
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099). Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit jedoch nicht zu prüfen (VwGH 30.11.2000, 98/20/0425). Die für ein Waffenverbot erforderliche qualifizierte Gefährdungsprognose ist mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung nicht gleichzusetzen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080). Umgekehrt begründet das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne von § 8 WaffG noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des von § 12 leg. cit. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Ein Gutachten, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden, betrifft nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot, sondern die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend den Besitz waffenrechtlicher Urkunden (vgl VwGH 19.03.2013, 2012/03/0172). Zum psychologischen Gutachten der DDr. xxx vom 29.08.2024 ist überdies auszuführen, dass dem Verwaltungsgericht eine diversionell geregelte Anzeige wegen „fahrlässiger Gemeingefährdung“ nicht bekannt ist. Die diversionelle Erledigung der Anklage wegen Übertretungen des § 50 WaffG ist in der Exploration nicht erwähnt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.