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KLVwG-569/12/2024•LVwG K KLVwG-569/12/2024
KLVwG-569/12/2024State Administrative CourtSep 30, 2024
Gesundheitsrecht, Versandhandel, Tabakerzeugnisse, Eigenbedarf
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.01.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n ,
und das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n .
II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, erster Halbsatz, VStG 1991
e i n g e s t e l l t .
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang vor der belangten Behörde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.01.2024, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben, wie dies am 27.09.2022 um 01:15 Uhr im Zuge einer Schwerpunktaktion im Postverteilerzentrum xxx, xxx, von Zollwachorganen festgestellt wurde, insofern gegen 2a TNRSG, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen, als dass Sie sich mittels Briefsendung, versendet aus xxx, 105 gr Rolltabak bestellt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 14 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
€ 1500,00
1 Tag und 9 Stunden
§ 14 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018
“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine „Kräutermischung“ bestellt habe und der Kauf nicht illegal gewesen sei.
Mit Vorlagebericht vom 19.03.2024 wurde die Verwaltungsstrafakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung in Vorlage gebracht.
Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie einer Teilnahme verzichtet werde.
II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:
Mit Verfügung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde für den 21.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer sowie Herr xxx, pA Zollamt Österreich, geladen wurden.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde über Befragung durch den Richter ausgeführt, dass dieser die „Kräutermischungen“ im Internet bestellt habe. Es sei ein Tabakersatz bestellt worden und sei in dem Produkt weder Tabak noch Nikotin enthalten.
Der von Seiten des Gerichtes geladene Zeuge xxx führt über Befragung des Richters aus, dass dieser drei Pakete „Pfeifentabak“ beschlagnahmt habe.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden in weiterer Folge die beschlagnahmten Produkte angefordert und eine chemisch-technische Untersuchung der drei Pakete in Auftrag gegeben.
Die am 03.09.2024 übermittelten Untersuchungsberichte wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme langte weder vom Beschwerdeführer noch von Seiten der belangten Behörde eine Stellungnahme ein.
III. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat über eine Homepage zwei Packungen „xxx – xxx“ und eine Packung „xxx – xxx“ der Firma xxx über die xxx bestellt.
Von Seiten des Zollamtes Österreich wurden diese drei Packungen mit dem Vermerk „Rolltabak zu je 35 g“ beschlagnahmt.
Mit Straferkenntnis vom 19.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG vorgeworfen.
Die technisch-chemische Untersuchung hat ergeben, dass in den beschlagnahmten Produkten weder Tabak noch Nikotin bzw. THC enthalten ist.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(…)
V. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
§ 2a TNRSG normiert, dass der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 leg. cit. sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e leg. cit. verboten ist.
§ 1 Z 1 TNRSG definiert „Tabakerzeugnis“ als jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht.
§ 1 Z 1e TNRSG definiert als „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser durch seine Bestellung von 105 g Rolltabak gegen das Verbot des Versandhandels gemäß § 2a TNRSG verstoßen habe.
Die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Auftrag gegebene chemisch-technische Untersuchung hat ergeben, dass in den drei beschlagnahmten Packungen kein Tabak enthalten war.
Der Tatvorwurf hinsichtlich des Versandhandels von Rolltabak (§ 2a iVm § 1 Z 1 TNRSG) hat sich somit nicht bestätigt, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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