LVwG K KLVwG-794-795/6/2024

KLVwG-794-795/6/2024State Administrative CourtAug 1, 2024

Regest

Wasserrecht, Bewilligung, Bootsteg, Badesteg, Wassernutzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-794-795/6/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.794.795.6.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerden der

1. xxx, xxx, xxx, und

2. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, mit welchem dem „xxx“, ZVR-Zl.:xxx, xxx (xxx), xxx, xxx, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bootssteges auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, den

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerden werden als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, wurde dem „xxx“, ZVR-Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bootssteges auf dem xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Der Steg soll Platz für 7 Segel-, Elektro-, oder Ruderboote bieten. Der Steg führt zuerst auf einer Länge von 11,30 m und einer Gesamtbreite von 60 cm entlang eines bestehenden Schilfbereiches. Danach knickt er mit einer Länge von 4,5 m bzw. einer Breite von 1,0 m im rechten Winkel in Richtung See ab. Zur Erleichterung des Einstieges in den See ist an seinem stirnseitigen Ende noch die Montage einer Badeleiter vorgesehen. Zur Befestigung der Boote sollen sieben Piloten mit einem Durchmesser von 16 cm in den Seegrund geschlagen werden. Weiters soll eine bestehende Bucht mit bestehender Schilfinsel westlich der geplanten Marina mittels Vegetationsschutzzaun abgesperrt werden, sodass sich auf einer Fläche von ca. 400 m² wieder Schilf und Unterwasserpflanzen etablieren können und dieser Bereich aus der Nutzung genommen wird.

Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als Partei übergangen worden sei durch Nichteinbeziehung in das Verfahren. Durch den angefochtenen Bescheid sei ihre bisherige Nutzung wesentlich geschmälert worden. Das östliche Drittel der bisherigen Nutzung sei nun für einen privaten Bootshafen vorgesehen, während das westliche Drittel der jahrelang genutzten Badebucht und Bootsausfahrt außer Nutzung gestellt worden sei. Sie sei zu 2191/100000 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der EZ xxx, KG xxx, xxx Es bestehe ein Pachtvertrag mit den Österreichischen Bundesforsten zur Erhaltung und Nutzung eines Badesteges und einer Landfläche. Die Beschwerdeführerin sei durch die neue Marina in ihren Rechten auf Wasserbenutzung verletzt. Es handle sich um eine regelmäßig ausgeübte Wassernutzung, insbesondere um die Nutzung des Badestrandes bzw. der eigens geschaffenen Badebucht, die die Beschwerdeführerin seit mehr als 50 Jahre pflege. Mit Bescheid der BH xxx vom 17.03.1970, xxx, sei dem damaligen Eigentümer der EZ xxx die Schaffung einer eigenen Badegelegenheit für die Bewohner der Appartementhäuser der EZ xxx genehmigt worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auch darauf, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx KG xxx sei und mit dem Bescheid ihre bisherige Nutzung zum Baden eingeschränkt werde, welche mit oa. Bescheid aus 1970 bewilligt worden sei. Sie bemängelt ebenso, dass sie nicht als Partei dem Verfahren beigezogen worden sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und führt aus, dass eine Parteistellung der Beschwerdeführerinnen nicht bestehe.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümer von Wohnungen des Objektes xxx und xxx (Wohnanlagen „xxx und xxx“), xxx, Gst xxx KG xxx (EZ xxx). Dieses Grundstück grenzt an das Grundstück xxx KG xxx (xxx).

Der xxx ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a iVm Anlage A WRG ein öffentliches Gewässer.

Zwischen der Österreichischen Bundesforste xxx (xxx) und der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlagen „xxx und xxx“ wurde am 09.07.2004 für die Dauer vom 01.06.2004 bis 31.05.2024 ein Pachtvertrag mit dem Vertragsgegenstand:

„xxx-Grundstück KG xxx

angrenzendes Grundstück KG xxx

Art der Grundbenützung: Erhaltung und Benützung eines Badesteges (25,5 m²) Landfläche (1836,0 m²)“

abgeschlossen.

Zwischen der Österreichischen Bundesforste xxx (xxx) und dem „xxx“ wurde betreffend die Grundstücke Nr. xxx sowie xxx, beide KG xxx, ein Bestandvertrag für die Errichtung des Anlegesteges, der Piloten und Bootsstellflächen im vertraglich näher angeführten Ausmaß für die Dauer vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2033 abgeschlossen.

Dem „xxx“, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2023, Zahl: xxx, unter näher ausgeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die Zustimmung der Grundeigentümerin zur bescheidgemäßen Inanspruchnahme der angeführten Grundstücke liegt vor.

Der bestehende Badesteg wird durch das genehmigte Projekt nicht verändert. Der bestehende Badesteg befinden sich neben dem Grundstück xxx KG xxx. Im Wasserbuch sind zum Grundstück xxx KG xxx nur die angefochtene Bewilligung vermerkt, jedoch keine weitere Steg- oder Badeanlage.

Die Beschwerdeführerinnen waren dem wasserrechtlichen Verfahren der belangten Behörde nicht als Partei beigezogen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen bislang dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, welches nunmehr von den Beschwerdeführerinnen beanstandet wird, nicht als Parteien beigezogen wurden. Sie sind Miteigentümer eines Grundstückes, dass sich angrenzend an den xxx befindet; ihnen gehören Wohnungen in der Wohnanlage „xxx und xxx“. Der Eigentümergemeinschaft dieser Wohnanlage stand bis jedenfalls 31.05.2024 aufgrund eines Pachtvertrages mit den Bundesforsten die Benützung und Erhaltung eines Badesteges zu. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten und wird auch so von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht. Sie berufen sich auf eine wasserrechtliche Bewilligung aus 1970 für den bestehenden Badesteg nach § 38 WRG, welcher im Wasserbuch nicht ersichtlich ist, durch die hier angefochtene Bewilligung aber auch nicht verändert wird. Sie kritisieren im Wesentlichen, dass durch den von ihnen angefochtenen Bescheid die bestehende Badebucht am xxx vor ihren Wohnungen verkleinert werde und damit in ihr Pachtrecht und Seebenutzungsrecht eingegriffen werde. Sonstige wasserrechtliche Nutzungsrechte werden von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:

Benutzungsberechtigung.

§ 5.

(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

§ 8.

(1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Parteistellung im WRG allgemein

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller ua. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte(§ 12 Abs. 2 WRG) sonst berührt werden (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG).

Als bestehende Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes(zB. 30.09.2010, 2009/07/0001) kommt den Inhabern von im§ 12 Abs. 2 WRG genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht.

§ 102 Abs. 1 lit. b WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hat sich auch das Beschwerdevorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Beschwerdevorbringen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig (VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026; 25.09.2019, Ra 2019/07/0074).

2. Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung

Dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden wären, was einen ihnen gegenüber erlassenen Bescheidspruch voraussetzt, mit welchem ein Leistungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot normativ statuiert wird(vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059), ist nicht der Fall, sodass eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erfließende Parteistellung für sie nicht in Betracht kommt, weil bloße Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides keine Parteistellung auslösen(VwGH 19.05.1994, 94/07/0044).

3. Rechtmäßig genutzte Wassernutzungen

Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG erfordert das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes(VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Der Gemeingebrauch ist davon ausgenommen. Zum Gemeingebrauch in öffentlichen Gewässern wie dem xxx zählen gemäß§ 8 Abs. 1 WRG der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere ua. zum Baden. Das Baden als Art des Gemeingebrauchs zählt somit nicht zu den geschützten Rechten Dritter und führt daher nicht zur Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (VwGH 08.04.1986, 86/07/0040).

Dass die Beschwerdeführerinnen Inhaber des Bewilligungsbescheides der bestehenden Steganlage aus dem Jahr 1970 sind, kann – unabhängig davon, ob dies Behauptung überhaupt zutrifft – schon deshalb zu keiner Parteistellung führen, da von der Bewilligung nur die Errichtung der bestehenden (alten) Steganlage umfasst ist, nicht aber ein exklusives Baderecht über die Steganlage hinaus, dessen Einschränkung von den Beschwerdeführerinnen kritisiert wird(vgl. VwGH 14.09.1967, 575/67).

Das Bestehen einer weiteren rechtmäßig geübten Wassernutzung (ausgenommen das Baden) wird von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht, daher ergibt sich aus dieser Bestimmung keine Parteistellung für die Beschwerdeführerinnen.

4. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG setzen ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus (VwGH 26.02.1998, 97/07/0206). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben und kann daher auch daraus keine Parteistellung abgeleitet werden.

5. Grundeigentum

Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (VwGH 09.03.2000, 99/07/0193; 21.10.2004, 2003/07/0105). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleiht noch keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0042).

Ein solcher Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung wird von ihnen nicht einmal behauptet und ist auch nicht erkennbar. Es lässt sich daher aus dem Grundeigentum keine Parteistellung der Beschwerdeführerinnen begründen.

Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den in § 12 Abs. 2 WRG als geschützt erklärten Rechten zählt(VwGH 29.01.2015, 2013/07/0292). Ein Pachtrecht stellt – auch wenn es verbüchert ist – kein Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG dar (VwGH 28.07.1994, 92/07/0154).

Die Beschwerdeführerinnen können daher weder als Miteigentümer eines benachbarten Grundstückes eine Parteistellung geltend machen, noch aufgrund des Pachtvertrages mit den Bundesforsten und einem damit in Verbindung stehenden Badesteg.

Es ist daher insgesamt in keiner Weise erkennbar, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerinnen berührt wären, womit den Beschwerdeführerinnen auch keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

Da die Parteistellung Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist und diese nicht vorliegt, waren die Beschwerden zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2023).

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