LVwG K KLVwG-2473/4/2023

KLVwG-2473/4/2023State Administrative CourtJul 11, 2024

Regest

Gewerberecht, Reitsportzentrum, Betriebsanlagengenehmigung, Auflagen, Emissionen, Einwendungen

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2473/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2473.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.10.2023, Zahl: xxx (xxx), (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx GmbH, xxx, xxx), betreffend Errichtung und Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Über Antrag der xxx GmbH (nunmehr xxx GmbH und im Weiteren kurz: mitbeteiligte Partei) vom 21.12.2020 auf Errichtung einer neuen Betriebsanlage im Standort xxx, Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, xxx, in Form der Errichtung eines Reitsportzentrums hat die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeleitet und für den 14.02.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Innerhalb der Kundmachungsfrist erstattete xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10.02.2022 Einwendungen gegen die zur Genehmigung beantragte Betriebsanlage und brachte darin – neben Einwendungen zum baurechtlichen Verfahren – zusammengefasst vor, er werde durch den beantragten Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage in Form eines Reitsportzentrums durch Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm und Staub sowie durch das sich in der Umgebung von Reitsportanlagen bildende Ungeziefer unzumutbar belästigt und in der Nutzung seiner Liegenschaft beeinträchtigt. Es erfolgen Ausführungen dazu, dass die genannten Belästigungen aus Sicht des Beschwerdeführers begründet sind. Weiters wird eingewendet, dass die Nachbarn durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden würden, was nicht näher begründet ist.

Im Gegenstand hat die belangte Behörde am 14.02.2022 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, an welcher unter anderem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen hat und ergänzend vorbrachte, dass nicht festgelegt sei, in welchen Abständen die Weiden von Pferdemist gereinigt werden und dass durch Pferdemist Geruchsbelästigungen zu erwarten seien.

Der Verhandlung am 14.02.2022 wurden Amtssachverständige aus den Fachbereichen Schall- und Elektrotechnik, Luftreinhaltung, Gewässerökologie, Wasserbautechnik und Brandschutz beigezogen. Aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Schalltechnik erwies sich das vorgelegte Projekt nicht beurteilungsfähig.

Im weiteren Verfahren wurden Gutachten aus den Fachbereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung von der mitbeteiligten Partei vorgelegt, die daraufhin abschließend mit Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 06.12.2022 und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 03.06.2022 fachlich beurteilt wurden. Darüber hinaus ist eine veterinärfachliche Stellungnahme der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.09.2023 sowie eine humanmedizinische Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.05.2023 vorliegend. Alle genannten Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat und seine Einwendungen gegen das geplante Vorhaben aufrecht gehalten hat.

Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zahl: xxx (xxx), hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I. die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage eines Reitsportzentrums im Standort xxx, Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, xxx, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter einem wurde die wasserrechtliche Genehmigung für die Beseitigung der Dach-/Parkplatz- und Straßenwässer nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17.10.2023 wurden die vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers, durch Geruch, Staub, Lärm sowie Fliegen und Ungeziefer unzumutbar belästigt zu werden, als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurden die Einwendungen betreffend den Firmenwortlaut der mitbeteiligten Partei und die Minderung des Wertes der Liegenschaft des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 17.10.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Betriebsanlage nicht vorliegen würden, weshalb die belangte Behörde die beantragte Genehmigung hätte versagen müssen bzw. jedenfalls Auflagen hätten erteilen müssen, welche geeignet wären Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen würden nicht ausreichen, um eine Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage zu erreichen. Ebenso sei die Auflage hinsichtlich der Entfernung von Unrat zu unbestimmt und hochgradig auslegungsbedürftig zumal nicht ersichtlich sei, in welchem Abstand die Reinigung erfolgen müsste, woraus wiederum eine Belastung mit Ungeziefer und extremer Geruchsbelästigung zu rechnen sei. Die Behörde stütze sich ausschließlich auf die lärmtechnische Untersuchung der xxx GmbH und die ausschließlich darauf basierende gutachterliche Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen, was unzureichend sei. Im Bescheid seien keine Einschränkungen dahingehend getroffen, wieviel LKWs und PKWs mit Anhänger pro Tag maximal zufahren dürften. Die Berechnung im Gutachten gehe davon aus, dass maximal eine LKW-Zufahrt pro Tag erfolge, worin ein Widerspruch zu sehen sei, dass vier LKW-Parkplätze vorgesehen seien. Das schalltechnische Gutachten, welches vom schalltechnischen Amtssachverständigen geprüft wurde, gehe von Sachverhalten aus, welche mit den Projektsunterlagen nicht in Einklang zu bringen seien. Auch bleibe unberücksichtigt, dass PKW häufig mit Pferdeanhängern zu- und abfahren, was mehr Lärm verursachen würde, als nur ein LKW. Die stark vermehrte Zu- und Abfahrt bei Veranstaltungen werde überhaupt nicht berücksichtigt. Mit dem Lärm der bei Veranstaltungen (Turniere) im geplanten Veranstaltungszentrum entstehe, habe sich weder der schalltechnische Amtssachverständige noch der medizinische Amtssachverständige auseinandergesetzt. Überdies sei der Galoppbahn keinerlei Beachtung geschenkt worden. Unberücksichtigt würden auch die mobilen Betriebseinrichtungen bleiben. Das seien der Paddock-Cleaner, das Quad und der Rasentraktor, dies unter Berücksichtigung des täglichen Einsatzes. Aus dem Umstand, dass sich Pferde in der Nacht in den Stallungen befinden, werde im Gutachten unrichtig geschlossen, dass dann keine Emissionen zu erwarten seien. Auch in der Nacht würde ein erheblicher Lärmpegel ausgehen und würden gerade in den Ställen durch die Pferde extreme Lärmspitzen verursacht werden. Im Reitsportzentrum sollen auch Reitsportveranstaltungen stattfinden und sei daher durch die aufgeregten und daher enorm lauten Pferde, sowie die zu erwartenden Lautsprecher für Ansagen und Musik, was nicht einmal aus der Baubeschreibung hervorgehe, Lärm zu erwarten. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass mit der von der belangten Behörde nunmehr genehmigten Betriebsanlage mit einer Erhöhung der örtlichen Schall-Ist-Situation von maximal 3 dB auszugehen sei. Es seien insgesamt nicht sämtliche Lärmquellen gemäß der Projektsunterlagen berücksichtigt worden. Das Vorhaben mit dem damit verbundenen Lärm stelle eine Gesundheitsgefährdung für den Beschwerdeführer dar. Durch die Haltung von Pferden sei mit einer starken Geruchsbelästigung zu rechnen. Die Pferde würden vorwiegend in den Paddocks und im Freien gehalten werden und nur in den Nachtstunden im Stall untergebracht sein. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Pferde in erster Linie auf der Weide vor dem Stall und somit im direkten Bereich vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufhalten werden. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung habe sich im Wesentlichen auf die Würdigung des Geruchsgutachtens der xxx GmbH vom 12.10.2022 beschränkt, welches aber keine ausreichende Basis für eine gutachterliche Beurteilung darstelle. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass auch Gerüche von den auf den Weiden befindlichen Pferden ausgehen. Auch gehe von dem auf der Weide liegenden Pferdemist eine enorme Geruchsbelästigung aus. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Geruchsbelastung im benachbarten Wohngebiet auf 32 % der Jahresgeruchsstunden beläuft, sondern dass diese Belastung tatsächlich über der zulässigen Höchstgrenze liege. Es gebe Abweichungen zwischen den eingereichten Projektsunterlagen und den Annahmen der eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen. Das Geruchsgutachten würde Unsicherheiten betreffend die tatsächlichen Windverhältnisse aufweisen, weshalb die Einholung eines meteorologischen Gutachtens beantragt wird. Da der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werde, wäre eine individuelle schalltechnische und/oder lärmmedizinische Beurteilung erforderlich gewesen. Auch würden die Nachbarn durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört, was in den Einwendungen vom 10.02.2022 ausdrücklich vorgebracht wurde, wozu aber die belangte Behörde gar keine Erhebungen durchgeführt habe. Angeregt wurde, der Beschwerde gemäß § 78 Abs. 1 2. Satz GewO 1994 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend wurde beantragt, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Am 02.07.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge die schriftlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung erörtert und ergänzt wurden.

II. Feststellungen:

1.

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt im xxx, Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein Reitsportzentrum mit einer turnierfähigen Reithalle samt Veranstaltungsraum sowie Stallungen zu errichten. Das Projekt umfasst 25 Paddock-Boxen mit direktem Weidezugang und einen Ausreitplatz. Es werden maximale 25 Pferde gehalten. Die Betriebsanlage gliedert sich in vier Bereiche: Reithalle, Besucherbereich, Stallbereich und Bergehalle. Die Rahmenbetriebszeiten sind täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr. Die Zufahrt erfolgt über die öffentliche Straße (xxx). Die Betriebsanlage verfügt über 18 PKW-Stellplätze, 4 LKW-Stellplätze und 9 Stellplätze für Anhänger. Die maximale Fahrfrequenz beträgt 30 PKW pro Tag und 2 LKW pro Monat. Als mobile Betriebseinrichtungen kommen ein E-Hoftrac, ein Paddock-Cleaner, ein Quad und ein Rasentraktor zum Einsatz. Die Heizung erfolgt elektrisch durch Infrarotpaneele. Die Entlüftung erfolgt natürlich über Öffnungen, Türen und Fenster sind vorgesehen. Das Dunglege von rund 32 m² ist am südlichsten Bereich des Gebäudes in einem geschlossenen Raum geplant.

Details der zur Genehmigung beantragten Betriebsanlage sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.

2.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Betriebsanlagengrundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der mitbeteiligten Partei an. Auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, befindet sich auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers.

3.

Durch die zur Genehmigung beantragte Betriebsanlage wird die örtliche Schall-Ist-Situation beim Beschwerdeführer bei projektgemäßen Betrieb im schlechtesten Fall im Tagzeitraum um + 1 dB, im Abendzeitraum um + 2 dB und im Nachtzeitraum um + 1 dB erhöht. Das Grundstück des Beschwerdeführers und das Wohnhaus des Beschwerdeführers wurden mit insgesamt drei Immissionspunkten schalltechnisch betrachtet, wobei sich ein Immissionspunkt an der Grundgrenze und zwei Immissionspunkte am Haus des Beschwerdeführers in einer Höhe von 1,5 Meter bzw. 4 Meter (Erdgeschoss und 1. Stock) befinden.

4.

Beim Wohnhaus und Grundstück des Beschwerdeführers kommt es ausgehend durch Emission beim Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zu keiner Mehrbelastung an Luftschadstoffen. An Geruchsemissionen aus der Betriebsanlage stellt die höchste Belastung beim Grundstück des Beschwerdeführers 31 % der Jahresgeruchsstunden dar.

5.

Es kommt zu keiner Erhöhung der Fliegen- und Ungezieferbelastung durch die geplante Pferdehaltung in der Betriebsanlage beim Wohnhaus und Grundstück des Beschwerdeführers.

6.

Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Lichtimmissionen ausgehend von der Betriebsanlage ist nicht vorliegend.

III. Beweiswürdigung:

1.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Schalltechnik sowie den dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, insbesondere dem Geruchsgutachten, Bericht Nr.: xxx, vom 12.10.2022 der xxx GmbH und dem schalltechnischen Gutachten vom 23.11.2022, erstellt von der xxx GmbH, sowie dem Ergebnis der am 02.07.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, ist, auf welchem sich auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet und welches unmittelbar an das Betriebsanlagengrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt.

3.

Die zu erwartenden Emissionen und Immissionen der zur Genehmigung beantragten Betriebsanlage, bei projektsgemäßen Betrieb, ergeben sich aus dem mit den Projektsunterlagen vorgelegten Geruchsgutachten der xxx GmbH vom 12.10.2022 und dem schalltechnischen Gutachten von 23.11.2022, erstellt von der xxx GmbH.

Sowohl das vorgenannte Geruchsgutachten wie auch das schalltechnische Gutachten wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Schalltechnik auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin überprüft, wie sich dies aus der abschließenden luftgütetechnischen Stellungnahme vom 21.12.2022 und der abschließenden schalltechnischen Stellungnahme vom 06.12.2022 ergibt.

Über ergänzende Befragung in der Verhandlung am 02.07.2024 gab der Amtssachverständige für Luftreinhaltung an, dass er das Geruchsgutachten der xxx GmbH vom 12.10.2022 auf seine Vollständigkeit und Plausibilität hin überprüft hat und diese den Kern seiner Stellungnahme vom 21.12.2022 bildet. Dabei, so der Amtssachverständige, entspricht dieses Gutachten dem Stand und Technik und wurde ein geeignetes dem Stand der Technik entsprechendes Berechnungsverfahren zur Ausbreitungsberechnung mit dem Modellsystem GRAMM/GRAL verwendet, mit welchem insbesondere die Besonderheiten der österreichischen Topographie berücksichtigt werden. Mit dem Geruchsgutachten vom 12.10.2022 wurde ein Worst-Case-Szenario unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Geruchsemittenten betrachtet. Obwohl nur 25 Stellplätze für Pferde vorgesehen sind, wurden 30 Pferde in der Berechnung berücksichtigt und ist dabei von einem ganzjährigen Betrieb mit Vollauslastung unter Berücksichtigung des Dunglagers ausgegangen worden. Es wurden Geruchsemissionen herrührend aus der Pferdehaltung im Stall, den Paddocks sowie am Pferdemistplatz (Dunglager) berücksichtigt. Soweit es sich um ein reines Geruchsgutachten handelt, führt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in der Verhandlung am 02.07.2024 nachvollziehbar aus, dass eine gesonderte gutachterliche Betrachtung der Luftschadstoffemissionen entbehrlich ist. Luftschadstoffe können aus den Fahrbewegungen der Kraftfahrzeuge auf den asphaltierten Fahrwegen herrühren, wobei diese Emissionen aber in Anbetracht der örtlichen Situation vernachlässigbar sind. Dass es beim Beschwerdeführer keine immissionsseitigen Auswirkungen durch Luftschadstoffe gibt, erklärt der Amtssachverständige damit, dass an gegenständlicher Örtlichkeit die xxx mit einer täglichen Fahrfrequenz mit mehr als 500 Fahrten (tägliche jahresdurchschnittliche Verkehrsfrequenz, JDTV) Hauptemittent ist und Zu- und Ablieferungen zum höherrangigen Verkehrsnetz erfolgen. Demzufolge sind Fahrten am Betriebsgelände im Hinblick auf Immission von Luftschadstoffen beim Beschwerdeführer nicht von Relevanz. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers sowie das Grundstück des Beschwerdeführers wurden als eigener Immissionspunkt im genannten Geruchsgutachten betrachtet und ergibt sich beim Beschwerdeführer eine höchste Belastung mit 31 % der Jahresgeruchsstunden. Der Amtssachverständige konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass die örtlichen Windverhältnisse im Geruchsgutachten hinreichend berücksichtigt wurden. Es wurde ein Ausschnitt aus der xxxbibliothek Kärnten verwendet, die ein flächendeckendes Strömungsfeld des Landes Kärnten darstellt. Diese Herangehensweise entspricht dem Stand der Technik und konnte für die gegenständliche Ausbreitungs- und Modifizierungsberechnung herangezogen werden. Aus fachlicher Sicht ist für den Amtssachverständigen daher eine gesonderte meteorologische Untersuchung am Standort nicht erforderlich. Die Geruchsberechnung wurde nur für geschlossene Stallflächen und Paddocks vorgenommen, aus welchen die Gerüche durch vorhandenen Öffnungen austreten. Freiflächen, auf welchen die Pferde gehalten werden, wurden nicht berücksichtigt, was der Amtssachverständige damit begründet, dass Haltungsformen mit Weide und Auslauf in der Geruchsbilanzierung emissionsmindernd anzusehen sind, weshalb dies im Sinne der Worst-Case-Berechnung nicht als Minderungsfaktor berücksichtigt wurde, sondern nur angenommen wurde, dass die Gerüche ganzjährig aus dem Stall austreten.

Der schalltechnische Amtssachverständige hat das schalltechnische Gutachten der xxx GmbH vom 23.11.2022 auf Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin überprüft. Dazu führte der schalltechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 02.07.2024 aus, dass das gegenständliche Schallgutachten mit einem geeigneten dem Stand der Technik entsprechenden Berechnungsverfahren erstellt wurde, nämlich dem Ausbreitungsberechnungsprogramm der xxx, xxx. Die örtliche Schall-Ist-Situation wurde durch Messung erhoben und ist diese auch repräsentativ und kann für das Wohnhaus des Beschwerdeführers herangezogen werden, wobei der Immissionspunkt für die vom 20.08.2022 bis 21.08.2022 durchgeführte 24-Stunden-Messung mit dem schalltechnischen Amtssachverständigen akkordiert wurde. Mit dem gewählten Messpunkt wird die örtliche Schall-Ist-Situation auch beim Beschwerdeführer abgebildet. Weiters führt der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass sämtliche relevante Schallemittenten berücksichtigt wurden, wobei jene Emissionsquellen Berücksichtigung fanden, die auch immissionsseitige Auswirkungen haben und dafür ein entsprechender Detailgrad gewählt wurde. In Bezug auf die im Projekt angeführten zwei LKW-Fahrten in 2 Monaten wurde ein Worst-Case-Szenario mit einer LKW-Fahrt pro Tag in der Gutachtensberechnung angenommen, sodass die LKW-Fahrten auch tatsächlich abgebildet werden. Es wurde von täglich 60 PKW-Fahrten unter Berücksichtigung einer Stellplatzwechselfrequenz von 0,2 Fahrbewegungen pro Stunden ausgegangen und erfolgte die Berechnung unter Heranziehung der Bayrischen Parkplatzlärmstudie samt eines Zuschlags von + 5 dB. Schallpegelspitzen wurden in diesem Gutachten ebenso berücksichtigt. Weiters wurden das Wohnhaus und das Grundstück des Beschwerdeführers mit eigenen Immissionspunkten betrachtet, wobei sich ein Immissionspunkt an der Grundgrenze und zwei Immissionspunkte am Haus des Beschwerdeführers in einer Höhe von 1,5 Metern bzw. 4 Metern befunden haben. Insgesamt wurde im Gutachten vom 23.11.2022 ein lauter Tag eines Regelbetriebs betrachtet, dies unter Berücksichtigung einer LKWAnlieferung. Lärm herrührend aus Veranstaltungen wurde nicht berücksichtigt, zumal Veranstaltungen nicht Teil des Antrages sind. Weiters wurde die Pferdehaltung im Lärmgutachten berücksichtigt, wobei von einer Vollbelegung der 25 Paddock-Boxen ausgegangen wurde, sowie dass sich die Pferde 24 Stunden in diesen Paddock-Boxen aufhalten, was einerseits für die Festlegung des Emissionsortes erforderlich war und andererseits den Umstand berücksichtigt, dass Pferde, die in einer Box bzw. im Stall gehalten werden, durch Scharren und sonstige Laute mehr Lärm verursachen, als auf einer Weide gehaltene Pferde.

Laut Ausführungen des Amtssachverständigen haben Immissionen, die 10 dB unter dem höchsten Immissionspegel liegen, keinen Einfluss auf den gesamten Immissionspegel (Summenpegel), weshalb nur jene Gerätschaften berücksichtigt worden sind, die Einfluss auf den Summenpegel haben können. Dabei handelt es sich um den Hoftrac sowie den Bahnplaner. Berücksichtigt wurden dabei auch die Einsatzzeiten der Gerätschaften.

Soweit in den Projektsunterlagen am Lageplan Maßstab 1:5000 vom 27.08.2021 eine Galoppbahn eingezeichnet ist, ist festzuhalten, dass nach Erklärung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei mit dieser das umseits befindliche Reitwegenetz erschlossen wird und ein Zuweg dafür ist. Der schalltechnische Amtssachverständige führte aus, dass die „Galoppbahn“ im Gutachten keine Berücksichtigung fand, da diese aus fachlicher Sicht keinen Einfluss auf die durchgeführte Emissionsberechnung hat. Aufgrund der Abstände zum Beschwerdeführer konnte auch die Berechnung zum Reitplatz als repräsentativ herangezogen werden.

Zur Nichtberücksichtigung der Lärmentwicklung ausgehend von Pferdeanhängern führte der Amtssachverständige aus, dass es sich dabei um Einzelereignisse handelt und diese daher auch nicht in der Berechnung zu berücksichtigen waren.

Sämtliche vorliegende Gutachten sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Sie entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, erschüttert werden (vgl. VwGH 14.4.2016, Zahl: 2013/06/008). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, sondern ist er den Ausführungen in den Gutachten und den Ausführungen der Amtssachverständigen nur mit laienhaften Äußerungen - und damit in nicht wirksamer Weise - begegnet (vgl. VwGH 10.4.2012, Zahl: 2011/06/005). Eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene schließt von vornherein mit ein, dass diese im selben Fachbereich stattfindet; soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters stützt, ist daher nicht von einer Begegnung auf gleicher fachlicher Ebene mit den Amtssachverständigen für die Fachbereiche Schalltechnik und Luftreinhaltung auszugehen.

Das Geruchsgutachten der xxx GmbH vom 12.10.2022 sowie das schalltechnische Gutachten vom 23.11.2022, erstellt von der xxx GmbH, bilden eine taugliche Basis für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens.

Die Feststellungen, dass es durch Lichtimmissionen zu keinen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer kommt, fußen darauf, dass die Projektsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Beleuchtung im Außenbereich der Betriebsanlage installiert wird, die geeignet wäre, eine Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Auch begründet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der pauschalen Ausführung, dass die „Nachbarschaft“ durch Lichtimmissionen beeinträchtigt wird. Worauf sich diese Annahme gründet und welche möglichen Emissionsquellen hierfür verantwortlich wären, bleibt der Beschwerdeführer sowohl in den Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde, wie auch im Beschwerdeschriftsatz schuldig. Die Beiziehung eines lichttechnischen Amtssachverständigen war daher nicht erforderlich.

Die Feststellungen, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung des Beschwerdeführers durch Fliegen und Ungeziefer ausgehend von der Betriebsanlage kommt, fußen auf der Stellungnahme der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.09.2023, aus welcher zusammengefasst hervorgeht, dass bei einer Pferdehaltung, die den Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung entspricht, keine gesonderten Auflagen zur Hintanhaltung einer Fliegen- bzw. Ungezieferbelastung erforderlich sind.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 74 Abs. 1, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994idF BGBI. I Nr. 96/2017

Betriebsanlagen

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

§ 75 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,

BGBI. Nr. 194/1994

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]

§ 77 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994

idF BGBI. I Nr. 111/2010

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]

§ 356 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994idF BGBI. I Nr. 85/2013

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.

(4) Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2) und Betriebsübernahme (§ 79d) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.

§ 356b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017

(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

[…]

V.Erwägungen:

1. Allgemeines:

Zu den Genehmigungsvoraussetzungen und deren Feststellung:

Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (u.a. der Nachbarn) vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der — aus anderen Quellen stammenden — Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl. VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt — fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen — die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 74 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046).

Grundlage der soeben genannten Betrachtungen sind die Einreichunterlagen. Nur diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH vom 7.Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN). Ein tatsächliches oder befürchtetes konsenswidriges Verhalten eines Genehmigungswerbers kann nicht Gegenstand des über einen Genehmigungsantrag durchzuführenden Verfahrens sein, sondern ist von den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer gewerbepolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen (VwGH vom 10. Dezember 1991, 91/04/0156). § 74 Abs. 3 GewO 1994 stellt für die Genehmigungspflicht auf eine „der Art des Betriebes" gemäße Inanspruchnahme ab, weshalb ein rechtswidriges Verhalten von Kunden der Betriebsanlage außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH vom 22. November 1994, 93/04/0009).

2. Zur Nachbarstellung:

Als Nachbar iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 — nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt — ist jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe — also im Immissionsbereich — der Betriebsanlage aufhält, uzw. ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel (vgl. VwGH vom 15. September 2011, 2006/04/0177).

Subjektive Rechte (und somit ein rechtlich durchsetzbares Mitspracherecht) des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099). Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094).

Ein Mitspracherecht besteht weiters nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen).

3. Für den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzenden Grundstücks Nr. xxx, KG xxx.

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein Reitsportzentrum zu errichten. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wie auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers befinden sich im denkbaren Immissionsbereich der Emissionen der Betriebsanlage. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben, in denen erkennbare Gefährdungen bzw. Belästigungen durch Lärm, Geruch, Luftschadstoffe, Fliegen und Ungeziefer sowie Lichtimmissionen geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf diese Einwendungen wurden vom Verwaltungsgericht das mit dem Projekt vorgelegte Geruchsgutachten der xxx GmbH vom 12.10.2022 sowie das schalltechnische Gutachten der xxx GmbH vom 23.11.2022 im Zuge der Verhandlung vom 02.07.2024 unter Beiziehung eines schalltechnischen Amtssachverständige und eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung erörtert.

Der schalltechnische Amtssachverständige gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass durch die zur Genehmigung beantragte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb in Bezug auf die örtliche Schall-Ist-Situation es beim Beschwerdeführer im schlechtesten Fall zu einer Erhöhung im Tagzeitraum um + 1 dB, im Abendzeitraum um + 2 dB und im Nachtzeitraum um + 1 dB kommt.

Der lufttechnische Amtssachverständige gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass es durch die Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zu keiner Zusatzbelastung an Luftschadstoffen beim Beschwerdeführer kommt. Im Hinblick auf Geruchsemissionen ausgehend von der Betriebsanlage gelangt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die höchste Belastung beim Grundstück des Beschwerdeführers mit 31 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist. Den Ausführungen des Amtssachverständigen war auch dahingehend zu folgen, dass es beim Beschwerdeführer zu keiner zusätzlichen Belastung an Luftschadstoffen ausgehend von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei kommt.

Sowohl das vorliegende Geruchsgutachten der xxx GmbH vom 12.10.2022, wie auch das schalltechnische Gutachten der xxx GmbH vom 23.11.2022 sind nach den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen sowie nach erfolgter Erörterung in der Verhandlung vom 02.07.2024 für das erkennende Gericht in sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und zweifelsfrei geeignet um die immissionsseitigen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf Lärm und Geruch beim Beschwerdeführer zu beurteilen. Diese Gutachten bildeten daher auch eine geeignete Basis für die Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen.

Zu folgend der Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 24.05.2023 ist bei projektsgemäßer Umsetzung und ordnungsgemäßen Betrieb mit keiner relevanten Beeinflussung der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft durch Lärm zu rechnen und kommt es auch zu keiner Überschreitung des Beurteilungsmaßes von 40 % Jahresgeruchsstunden bei der exponierten Wohnnachbarschaft.

Ebenso ergibt sich aus der fachlichen Stellungnahme der Amtstierärztin der belangten Behörde vom 12.09.2023, dass aufgrund der gegenständlichen Haltungsform keine unzumutbare Belästigung durch Fliegen bzw. Ungeziefer beim Beschwerdeführer zu erwarten ist.

Wie dargelegt, war die Einholung eines gesonderten Gutachtens zur Beurteilung von Lichtimmissionen beim Beschwerdeführer entbehrlich, zumal bereits die Projektsunterlagen erkennen lassen, dass keine derart relevanten Lichtemittenten vorliegend sind und vom Beschwerdeführer lediglich die pauschale Behauptung der Beeinträchtigung „der Nachbarschaft“ durch Lichtimmissionen aufgestellt wird, ohne konkrete Lichtemissionsquellen zu nennen.

Das erkennende Gericht gelangt sohin insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch Lärm, Geruch, Luftschadstoffe, Fliegen und Ungeziefer sowie Lichtimmissionen herrührend von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen ist.

Der Beschwerde war daher insgesamt kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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