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KLVwG-175/10/2024•LVwG K KLVwG-175/10/2024
KLVwG-175/10/2024State Administrative CourtMay 27, 2024
Maßnahmenbeschwerde, Amtshandlung, Handschellen, Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, Grundrecht, Misshandlung, Folter
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, Aufenthalt unbekannt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 23.12.2023, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme einschließlich Fesselung sowie der anschließenden Überstellungsfahrt nach xxx und die dortige Übernahme in Haft sowie der Beschlagnahme der Mobiltelefone als unzulässig zurückgewiesen.
II.Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Durchsuchung der Wohnung als unbegründet abgewiesen.
III.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 213/517, für den Vorlageaufwand den Betrag von EUR 57,40 und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 1106,40, gesamt daher EUR 1163,80, binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 16.10.2024 unter anderem aus wie folgt:
„1. Sachverhalt
Gegen die Beschwerdeführerin war bei der Staatsanwaltschaft xxx ein seit 15.1.2024 eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen §§ 142 Abs, § 148a StGB anhängig (xxx).
Am 23.12.2023 ging die Beschwerdeführerin in xxx, xxx, xxx („xxx"), ihrem Beruf als Sexarbeiterin nach, als die belangten Organe Bezlnsp xxx, Bezlnsp xxx (laut Akt „xxx"), Bezlnsp xxx an der Türe (zu Top xxx) klopften und, nachdem die Beschwerdeführerin die Tür geöffnet hatte, in ihren Arbeitsraum stürmten und diesen durchsuchten. Zuvor hatte einer der männlichen Beamten unter Vorgabe, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, somit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, die Beschwerdeführerin via SMS auf ihrem Diensthandy kontaktiert und vorgegeben, er würde ihre Leistungen in Anspruch nehmen wollen (Beilage ./1).
Gegen 11 Uhr erschienen die besagten Beamt:innen, wobei der fiktive „Klient" sich bei der Gegensprechanlage anmeldete und die — insofern absichtlich in die Irre geführte — Beschwerdeführerin in Erwartung der Dienstverrichtung, bekleidet mit BH, Unterhose und (halterlosen) Strümpfen, die Tür öffnete. Bezlnsp xxx, Bezlnsp xxx, Bezlnsp xxx betraten wie ausgeführt ruckartig, dicht aufeinanderfolgend den Raum (top xxx), wobei die weibliche Beamtin schrie: „Polizei, you are under arrest." Die Beschwerdeführerin war zutiefst erschrocken und zitterte am ganzen Leib. Nichtsdestrotz verhielt sie sich von Beginn an kooperativ.
Die Beschwerdeführerin fragte nach dem Grund dieses Vorgehens, worauf ihr nur mitgeteilt wurde, dass sie festgenommen sei und „hier nichts zu sagen hat". Obwohl sie sich kooperativ zeigte, arretierten Bezlnsp xxx, Bezlnsp xxx und Bezlnsp xxx die Beschwerdeführerin sofort mit Handfesseln. Zuvor forderten die belangten Organe die Beschwerdeführerin auf, sich - in Anwesenheit der belangten Organe - anzuziehen, da sie - wie die belangten Organe sagten - nun nach xxx gebracht werde. Da zur Amtshandlung kein/e Übersetzer:in beigezogen worden war, war die Beschwerdeführerin nur unzureichend in der Lage, den Grund der Festnahme, der Inhaftierung und der Verbringung nach xxx zu erfassen.
Die Durchsuchung des Dienstzimmers der Beschwerdeführerin erfolgte, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Die Beiziehung wurde ihr nicht angeboten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht über ihre Rechte aufgeklärt. Bezlnsp xxx, Bezlnsp xxx und Bezlnsp xxx teilten der Beschwerdeführerin weiters auch nicht mit, nach welchen Gegenständen sie suchten. Sie beachteten weder die von der Beschwerdeführerin im Zimmer gehaltene Ordnung noch räumten sie das Zimmer nach Durchsuchung wieder auf. Sie durchwühlten den Raum sowie sämtliche Gegenstände ohne erkennbare Zielsetzung und verließen in der Folge - die Beschwerdeführerin in Handschellen gefesselt - den Raum sowie die Örtlichkeit. Bezlnsp xxx stellte sofort nach Arretierung unter Mitwirkung von Bezlnsp xxx, Bezlnsp xxx die im Eigentum und Gewahrsam der Einschreiterin stehenden Mobiltelefone (xxx und xxx) sowie ihren Reisepass sicher, obwohl weder ein Grund für die Sicherstellung noch eine diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft xxx vorlag.
Die mehrfachen Bitten der Beschwerdeführerin, mangels Fluchtgefahr oder Gefährlichkeit von den Handfesseln befreit zu werden, lehnten die belangten Organe ab, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen war, die Reise von xxx nach xxx in die Amtsräumlichkeiten der belangten Behörde in xxx, xxx, in Handfesseln zu verbringen. Die einzige Unterbrechung fand zur Verrichtung der Notdurft statt, auf einer Autobahnraststätte, die die Beschwerdeführerin nicht namentlich benennen kann. Die Beschwerdeführerin bat die belangten Organe darum, ihre Notdurft allein verrichten zu können. Die belangten Organe lehnten auch diese Bitte ab, weswegen die Beschwerdeführerin gezwungen war, die Notdurft ein zweites Mal in Anwesenheit des belangten Organes Bezlnsp xxx zu verrichten, das erste Mal im Zuge der Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten.
Die belangten Organe, und zwar einer der männlichen Beamten, fertigten per Smartphone Videoaufnahmen von der Beschwerdeführerin an. Sie weiß den Namen des Beamten nicht, sie kann aber sagen, dass es der kleinere der beiden männlichen Organe war. Das erste Video wurde in xxx, xxx, im Dienstzimmer der Beschwerdeführerin vom belangten Organ aufgenommen, die folgende Aufnahme tätigte Besagter im Dienstkraftwagen während der Fahrt von xxx nach xxx, währenddessen er mit den beiden übrigen Organen über die Beschwerdeführerin lachte und sich über sie sowie ihren Körper lächerlich machte.
Die Beschwerdeführerin bat die belangten Behörden mehrmals, eine Vertrauensperson sowie einen Rechtsbeistand beizuziehen. Die belangten Organe teilten ihr mit, dass ihr dieses Recht nicht zustehe. Die Beschwerdeführerin konnte nach der Festnahme weder eine Vertrauensperson noch eine Rechtsanwält:in kontaktieren.
Die Beschwerdeführerin bat die belangten Organe, nachdem sie nach Ankunft ihn xxx kurz davorstand, man möge aufgrund ihrer Vulnerabilität als Transgenderperson dafür Sorge tragen, dass die körperliche Untersuchung, i.e. die Leibesvisitation, von einer Ärzt:in durchgeführt werde. Die belangten Organe (unter der Leitung von Bezlnsp xxx) verweigerten ihr auch dieses in § 121 Abs 3 StPO explizit eingeräumtes Recht. Die Untersuchung des unbekleideten Körpers führte das belangte Organ Insp xxx durch. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung der beiliegenden Formulare (Beilage = ON xxx) mit derAufforderung ausgefolgt, sie auszufüllen. Die Beschwerdeführerin hielt wahrheitskonform fest, dass ihr weder die Möglichkeit geboten wurde, eine Vertrauensperson zu verständigen, noch eine Rechtsanwält:in zu kontaktieren ua. Weiters hielt sie fest, dass sie sehr schlecht (in ihrer Muttersprache: „malissimo") behandelt worden ist. Das belangte Organ (Bezlnsp xxx) nahm das Formular entgegen und zerriss es vor den Augen der Beschwerdeführerin in zwei Teile und bedeutete ihr, sie werde in Haft bleiben, wenn sie ihre Angaben nicht abändere. Mit identer Begründung und nach selbiger „Mitteilung" erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, den PIN-Code der sichergestellten Mobiltelefone bekannt zu geben.
Die Beschwerdeführerin erlitt durch das Verhalten der belangten Organe schwere psychische Verletzungen. Sie leidet nach wie vor an den Folgen des Vorfalls.
1.2. Verhalten der belangten Organe (der belangten Behörde) nach der Amtshandlung
Die belangten Organe verfassten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrere - wahrheitswidrige - Berichte über ihr Einschreiten.
Im „Abschluss-Bericht" vom 23.12.2023 (ON xxx des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes, xxx) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin belehrt worden wäre. Dies war nicht der Fall, vielmehr wurden ihr jene Rechte, die sie geltend machte, verwehrt. Die belangten Organe hielten fest, dass sie die „Schicklichkeit" gewahrt hätten. Das Gegenteil war der Fall: Die Beschwerdeführerin wurde von den belangten Organen gezwungen, sich in ihrer Anwesenheit zu bekleiden, sie wurde von den belangten Personen - im bewussten und gewollten Zusammenwirken - gefilmt, wobei das belangte (filmende) Organ sowie auch die beiden weiteren Organe sie auslachten und über sie spotteten. Die belangten Organe zwangen die Beschwerdeführerin überdies, dass sie in Anwesenheit des belangten Organes Bezlnsp xxx die Notdurft verrichtet. Einmal während der Durchsuchung in ihrem Dienstraum, einmal während der Autofahrt.
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
(i)Zur Maßnahmenbeschwerde
Die Festnahme und Anwendung von Körperkraft sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH vom 07.09.1990, 90/01/0195; VfSlg 10.234/1984). Durch das oben beschriebene Verhalten während der inkriminierten Amtshandlung wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Schutz vor Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach Art 3 EMRK, auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 EMRK und Art 1 PersFrG und in ihren subjektiven Rechten auf Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 29 SPG, § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz und §§ 5, 170, 171 StPO verletzt.
Es war weder indiziert noch verhältnismäßig, dass der (noch auszuforschende) Kriminalbeamte die Beschwerdeführerin absichtlich täuschte, um sich und den beiden weiteren belangten Organen den Zugang zu ihrem Dienstort zu erschleichen.
Es war weder notwendig noch sachlich indiziert, den bezeichneten Dienstort der Beschwerdeführerin zu durchsuchen. Es lag weder Gefahr im Verzug noch ein gerichtlicher Beschluss vor, der diesen Grundrechtseingriff rechtfertigte.
Es war weder notwendig noch verhältnismäßig, die Beschwerdeführerin zu arretieren, sie abzuführen und gefesselt nach xxx zu verbringen.
Es war weder sachlich begründet noch verhältnismäßig, die Beschwerdeführerin zweimal zu zwingen, die Notdurft in Anwesenheit von Bezlnsp xxx zu verrichten.
Es war weder notwendig noch verhältnismäßig, Videoaufnahmen und Lichtbilder der Beschwerdeführerin und des Dienstortes anzufertigen, zu speichern und im Ermittlungsakt zu verwenden (Beilage 13).
Es war weder notwendig noch verhältnismäßig, die Beschwerdeführerin einer Untersuchung des unbekleideten Körpers zu unterziehen. Bezlnsp xxx ordnete diese Maßnahme dennoch an. Die Bitte der Beschwerdeführerin, die Untersuchung durch eine/n Ärztin vornehmen zu lassen, wurde abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin wurde bei Festnahme - trotz mehrfacher Bitten - nicht über ihre Rechte belehrt.
Es war weder sachlich begründet noch verhältnismäßig, die Herausgabe der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Mobiltelefone am 23.12.2023 sicherzustellen. Es lag - weder ex-post noch ex-ante betrachtet - ein tatsächlicher noch rechtlicher Grund zur Sicherstellung nach § 110 StPO oder einer anderen Gesetzesstelle vor. Die belangten Organe verletzten mithin nicht nur das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Grundrecht auf Privatsphäre und Datenschutz.
Es war weder sachlich begründet noch verhältnismäßig, die Herausgabe der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Mobiltelefone am 27.12.2023 nach ihrer Enthaftung und Wegfall des Tatverdachtes zu verweigern. Es lagen keinerlei ermittlungstechnische Gründe vor, dennoch entschied Bezlnsp xxx sie zur „Auswertung" in die kriminaltechnische Abteilung in xxx, xxx, verbringen zu lassen. Die belangten Organe griffen somit nicht nur in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin, sondern auch in ihr Grundrecht auf Privatsphäre und Datenschutz ein. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Beruf (Sexarbeit) nicht ausüben und ihr - durch die Festnahme und rechtswidrige Anhaltung verursachtes - psychisches Leid intensivierte sich gravierend, da sie ihre Bezugspersonen nicht sprechen konnte bzw ihr Privatleben nicht bzw nur eingeschränkt weiterführen konnte.
Das Verhalten der belangten Organe verletzte die Beschwerdeführerin nicht nur in ihren einfachgesetzlichen Rechten, sondern auch in ihrem Grundrecht auf Verbot der Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK), auf Achtung der Privatsphäre (Art 8 EMRK) und auf Verbot der Diskriminierung (Art 14 EMRK). Die belangte Organe erkannten die Schutzbedürftigkeit sofort. Die belangten Organe verspotteten die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit als Transgenderperson (Transfrau). Ihre Würde wurde auf besonders erniedrigende Art und Weise verletzt.
...
3.1. Unverhältnismäßige und rechtswidrige Kraftanwendung
Ergänzend zu den bereits dargelegten Gründen ist hervorzuheben: § 29 SPG verpflichtet die Sicherheitsorgane zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ist auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person Bedacht zu nehmen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt (§ 5 StPO). Der EGMR hält dazu fest: „Jede körperliche Gewaltanwendung gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person (beeinträchtigt) diese in ihrer Menschenwürde und (stellt) prinzipiell eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn die Gewaltanwendung nicht im Hinblick auf das eigene Verhalten unbedingt notwendig gewesen ist." (Ribitsch gegen Österreich, Urteil vom 05.12.1995, REF 00000549000188986/91 [Hervorhebung nicht im Original]).
Wenden behördliche Organe im Rahmen ihrer exekutiven Zwangsbefugnisse Körperkraft gegen Personen an, so unterliegt diese Maßnahme denselben grundsätzlichen Einschränkungen, wie ein im Waffengebrauchsgesetz geregelter Waffengebrauch. Demnach muss sie für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen, darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz) und sie muss stets Maß haltend vor sich gehen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2000, ZI 96/01/1032; 14.01.2003, ZI 99/01/0013 und vom 29.05.2006, ZI 2003/09/0040 und vom 06.12.2007, ZI 2004/01/0133; BMI-EE1233/0004-11/2/b/2012 S 59).
Dagegen haben die belangten Organe — wie ua die Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen werden — eklatant verstoßen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich von Anfang an kooperativ, es bestand weder Fluchtgefahr noch eine sonstige Gefährlichkeit in der Person der Beschwerdeführerin, die einen derartigen und mehrstündigen Exzess auch nur annährend rechtfertigen würden. Das Arretieren mit der Handfessel ab 11 Uhr bis um ca 14:30 Uhr und in der Folge wiederholt im Zuge der Bewegung zwischen Haft-und Amtsräumen war weder mit den einfach- noch mit den verfassungsrechtlichen Rechtsnormen vereinbar. Auch diese Verhaltensweisen verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit und in jenem auf Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung.
Trotz der Kooperationsbereitschaft und der Friedfertigkeit der Beschwerdeführerin fassten die belangten Organe im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Entschluss, die Beschwerdeführerin den langen Weg von xxx nach xxx gefesselt im Dienstkraftwagen zu belassen.
Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf die oben dargestellte Gesetzeslage und st Rsp eklatant rechtswidrig und verletzte die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrem subjektiven Recht auf Verhältnismäßigkeit der Amtshandlungen, Anwendung von Körperkraft und Festnahme nach § 29 SPG, § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz und §§ 5, 170, 171 StPO, sondern insbesondere auch in ihren Grundrechten auf Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art 3 EMRK sowie auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 EMRK und Art 1 PersFrG (vgl ua UVS Wien 20. 12. 1996, UVS/02/26/00036/95; UVS Salzburg 11. 12. 2001, UVS6/10056/38-2001; UVS Steiermark 22. 01. 2009, 20.3-34/2005).
Überdies verstieß das Vorgehen der belangten Organe auch gegen die Richtlinien für diesbezügliche Amtshandlungen zur Sicherstellung der Achtung der Menschenwürde (§ 32 Abs 2 Z 4 SPG iVm § 5 Abs 1 RLV) und gegen § 32 Abs 2 Z 4 SPG. Diese sehen als besonderen Schwerpunkt den Schutz der Menschenrechte vor und besagen, dass jedes Organ die Ausübung von Zwangsmaßnahmen durchgehend auf ihre Notwendigkeit, Angemessenheit und möglichste Schonung zu überprüfen hat (BMIEE1233/0004-11/2/b/2012, S 7). Die zeitliche Dauer bzw Intensität der Ausübung von Zwangsgewalt hat sich also zwingend am Verhältnismäßigkeitsgebot zu orientieren und darf jedenfalls nur so lange andauern, als dies für die Erreichung des polizeilichen Zieles unabdingbar ist (BMI-EE1233/0004-11/2/b/2012, S 9). Weder war es notwendig, die Handfesseln zu verwenden, noch die Beschwerdeführerin in Handfesseln nach xxx zu überstellen. Der vorliegende Sachverhalt hätte in der in der xxx befindlichen Polizeiinspektion geklärt werden können. Die Maßnahme verletzte die Beschwerdeführerin somit auch in ihrem Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit.
…“
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die in Beschwerde gezogenen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzutragen.
Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 06.03.2024 eine Gegenschrift und beantragte die Beschwerden hinsichtlich der angeblichen Durchsuchung und der Sicherstellung der Mobiltelefone kostenpflichtig zurückzuweisen sowie den Antrag die Beschwerden hinsichtlich der verbleibenden Punkte kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerden hinsichtlich aller Punkte kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2024 gab das Rechtsanwaltsbüro xxx, Rechtsanwälte in xxx, bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Auflösung gelangt ist. In der Folge versuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Gegenschrift der belangten Behörde dem Beschwerdeführer an die im ZMR angeführte Nebenwohnsitzadresse xxx, xxx, sowie an die Adresse der durchgeführten Verhaftung in xxx, xxx, zuzustellen. Weiters wurde nach erfolglosen postalischen Zustellversuchen die Polizeiinspektion xxx in xxx ersucht, das Schriftstück zuzustellen. Mit Bericht vom 20.05.2024 der xxx, Polizeiinspektion xxx, xxx, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass versucht wurde, dem Beschwerdeführer das gegenständliche Schriftstück auszufolgen. Bei der Meldeadresse handle es sich um eine Arbeitsplatzadresse im Freudenhaus „xxx“. Die anwesenden Personen gaben an, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten nicht mehr an diesem Arbeitsplatz arbeite. Bei der Tür 6 handle es sich um die Zimmernummer des Freudenhauses, welches bereits von einer anderen Person bewohnt werde. Eine amtliche Abmeldung werde veranlasst.
In der Folge wurde die ursprüngliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers kontaktiert, ob eine allfällige ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers bekannt ist. Mitgeteilt wurde, dass eine solche nicht bekannt ist.
Feststellungen:
Mit Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft xxx zu Zahl xxx wurde aufgrund gerichtlicher Bewilligung die Festnahme des Beschwerdeführers, geboren xxx, italienischer Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes in Österreich, wegen §§ 142 Abs. 1, 148a Abs. 1 und 2, erster und zweiter Fall, Abs. 3 StGB gemäß § 170 Abs. 1 Z 2, Z 4 StPO iVm § 171 Abs. 1 StPO angeordnet. Angeordnet wurde die genannte Person sogleich festzunehmen und der Justizanstalt des Landesgerichtes für Strafsachen xxx ohne unnötigen Aufschub längstens binnen 48 Stunden ab Festnahme zu übergeben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut Bericht der xxx, zuletzt vom 30.11.2023, der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in der Nacht vom 16.10. bis 17.10.2023 in xxx einer genannten Person eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen dessen Person mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, indem er diesem K.O.-Tropfen verabreichte und dessen Mobiltelefon an sich nahm.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen xxx vom 12.12.2023 wurde die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft xxx zu Zahl: xxx bewilligt.
Der Beschwerdeführer, der als Sexarbeiter arbeitet, wurde am 23.12.2023 um 11.00 Uhr in xxx, xxx (Laufhaus), durch xxx, xxx sowie xxx, angetroffen und gemäß Festnahmeanordnung der STA xxx festgenommen. Dem Beschwerdeführer wurden über die Festnahmegründe sowohl in englischer Sprache als auch in italienischer Sprache mittels Google-Translater in Kenntnis gesetzt und belehrt. Mit dem Beschwerdeführer wurde im Vorhinein Kontakt aufgenommen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Meldestelle aufhältig ist. Darüber hinaus sollte aus Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sichergestellt werden, dass beim Vollzug der Festnahme sich keine Klienten aufhalten.
Die schriftliche Festnahmeanordnung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer über sein Recht einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen, belehrt. Der Beschwerdeführer gab an, eine Rechtsanwältin in xxx zu haben. Er lehnte jedoch das Angebot diese zu verständigen ab.
Eine Hausdurchsuchung hat nicht stattgefunden. Die Räumlichkeiten wurden lediglich nach allfälligen gefährlichen Gegenständen und anwesenden Personen gesichtet. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, sich unter Wahrung der Schicklichkeit anzukleiden. Danach erfolgte ebenfalls unter Wahrung der Schicklichkeit die Personendurchsuchung durch xxx. Der Beschwerdeführer wurde bezüglich der Möglichkeit einer Durchsuchung von einem Mann oder einer Frau in Kenntnis gesetzt und ersuchte der Beschwerdeführer um Durchsuchung durch eine weibliche Beamtin. Der Beschwerdeführer ist eine Transgender-Person. Ein Unterbleiben der Durchsuchung des Festgenommenen wäre aufgrund der Verbringung in einem handelsüblichen Dienstkraftfahrzeug nicht möglich gewesen. In der Wohnung des Beschwerdeführers wurden zwei Mobiltelefone vorgefunden und sichergestellt. Am 29.12.2023 wurde die Aufhebung der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft xxx angeordnet.
Der Beschwerdeführer war während der Festnahme nicht durchgehend kooperativ. Der Beschwerdeführer schrie die einschreitenden Beamten wiederholt an. Er versuchte unter anderem xxx die Festnahmeanordnung aus der Hand zu reißen. Der Beschwerdeführer hatte eine lebhafte Gestik, sowie laufende Stimmungsschwankungen, welche in aggressive Schübe übergingen. Der Beschwerdeführer wurde von xxx in den Arrestbereich xxx überstellt. Für den Transport des Festgenommenen war erforderlich, die Handfesseln vorne mit den Handflächen nach innen anzulegen, da zu befürchten war, dass der Festgenommene in seinen aggressiven Episoden durch ein Einwirken auf den Lenker des Dienstkraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit und Sicherheit sämtlicher Personen im Dienstkraftfahrzeug ernstlich gefährden würde. Der Transport für die Strecke von mehr als 300 km auf der Rückbank des Dienstkraftfahrzeuges mit vorne angelegten Handfesseln stellte nach Berücksichtigung der Gesamtumstände das schonendste und am wenigsten eingriffsintensivste Mittel zur Zweckerreichung dar.
Dem Beschwerdeführer wurde zeitnahe ein Besuch der Toilette ermöglicht. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine festgenommene Person handelte, war die Begleitung auf die Toilette zwingend erforderlich, wobei keine direkte Anwesenheit der begleitenden weiblichen Kriminalbeamtin in der Toilettenkabine gegeben war. Diese verblieb im Waschraum vor der Kabine. Der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Zusammenhang gefragt, durch wen eine Begleitung stattfinden soll.
Sobald die Beamten mit dem Beschwerdeführer in den Hafträumlichkeiten des Landeskriminalamtes xxx, Außenstelle xxx, xxx, xxx, eintrafen, wurden dem Beschwerdeführer umgehend die Handfesseln abgenommen. Die Abnahme der Handfesseln erfolgte um 14.25 Uhr. Gemäß § 6 Abs. 4 Anhalteordnung wurde eine neuerliche Durchsuchung durch die weibliche Exekutivbedienstete xxx durchgeführt. Die Überstellung innerhalb des Gebäudes vom Arrestbereich in den Einvernahmebereich wurde ohne angelegte Handfessel durchgeführt.
In Anwesenheit der Dolmetscherin wurde der Umstand abgeklärt, ob durch den Beschwerdeführer tatsächlich eine Misshandlung/Folter behauptet wird oder nicht. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Amtshandlung sofort unterbrochen worden und in Entsprechung der einschlägigen Dienstanweisung das Referat für besondere Ermittlungen verständigt worden. Nach Abklärung der tatsächlichen Aussage durch die Dolmetscherin wurde der entsprechende Teil des Anhalteprotokolls neuerlich ausgefüllt und zum Haftakt genommen.
Die behauptete Verspottung hat nicht stattgefunden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akt der Landespolizeidirektion xxx und die erstattete Gegenschrift. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht durchgeführt, da eine Einvernahme des Beschwerdeführers mangels eruierbarer ladungsfähiger Anschrift nicht möglich ist. Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten tatsachenwidrige Berichte über die Amtshandlung verfasst haben. Die Durchführung einer Verhandlung ist daher auch unter Berücksichtigung des Kostenaspektes nicht tunlich, weshalb den schriftlichen Dokumentationen im vorliegenden Akt der Landespolizeidirektion xxx gefolgt wird.
Rechtliche Beurteilung:
Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090).
Werden Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind sie – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Die rechtliche Zuordnung des Vollzughandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandels zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines „Exzesses“ gekommen ist (ständige Rsp., etwa VwGH 12.09.2013, 2013/04/0005, VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 und VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0038; vgl. auch OGH 15.01.2013, 11 Os 160/12g und 11 Os 161/12d sowie VfGH 20.09.2012, B 1233/11). Insbesondere können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, dann nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden, wenn es sich um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt; das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so z.B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Verhaftung. In solchen Fällen hat die Zuordnung der von Verwaltungsorganen gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind diese als Akte richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren (VwGH 16.02.2000, 96/01/0233).
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen der Vollzug eines richterlichen Befehls erfolgt, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen; auch die Vorgangsweise bei der Durchsetzung ist dem Gericht zuzurechnen und gilt anderes lediglich bei einem offenkundigen Überschreiten des richterlichen Befehls im Sinne eines „Exzesses“ (erneut VwGH 12.09.2013, 2013/04/0005). Die betreffende Maßnahme beruht auch dann auf einer richterlichen Anordnung, wenn ihre Durchführung allenfalls nicht dem Gesetz entsprochen hat. Anders verhält es sich lediglich, wenn Maßnahmen gesetzt wurden, die von ihrem Umfang her oder in zeitlicher Hinsicht durch die gerichtliche Anordnung nicht oder nicht mehr gedeckt waren (VwGH 17.05.1995, 94/01/0763). Ein gerichtlicher Haftbefehl deckt nicht ohne Weiteres die Vornahme aller zur Festnahme für erforderlich erachteten Maßnahmen ab. Er stellt insbesondere keine „Generalermächtigung“ dar, die jedweden weiteren Eingriff in geschützte Rechtssphären rechtfertigt (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0065).
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die in ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2021/01/0071-8).
Im gegenständliche Fall wurde aufgrund gerichtlicher Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft xxx die Festnahme des Beschwerdeführers und die Überstellung in die Justizanstalt des Landesgerichtes für Strafsachen xxx ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 48 Stunden ab Festnahme, angeordnet. Es liegt daher der Amtshandlung vom 23.12.2023 eine staatsanwaltschaftliche Anordnung zu Grunde. Die Festnahme des Beschwerdeführers ist daher von der strafgerichtlichen Festnahmeanordnung gedeckt und liegt keine offenkundige Überschreitung im Sinne eines Exzesses vor. Auch das Anlegen der Handfessel war unter dem Aspekt, dass sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ gezeigt hat sowie eine lebhafte Gestik, laufende Stimmungsschwankungen, welche in aggressive Schübe übergingen, aufwies, nicht überschießend und nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde auch keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK unterzogen. Den amtshandelnden Beamten war es nicht auf maßvollere Weise, im Sinne des Art. 3 EMRK sohin verhältnismäßigere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich, dem Widerstand des Beschwerdeführers bzw den Auswirkungen seiner laufenden Stimmungsschwankungen, welche in aggressive Schübe übergingen, zu begegnen. Der Beschwerdeführer wurde auch in englischer und italienischer Sprache mittels Google-Translater über den Grund seiner Verhaftung in Kenntnis gesetzt und belehrt. Seine Durchsuchung erfolgte auf eigenen Wunsch durch eine weibliche Beamtin.
Die Sicherstellung der Mobiltelefone erfolgte nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu Beweiszwecken. Die Sicherstellung wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft xxx vom 29.12.2023 gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 StPO aufgehoben.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 leg. cit.). Als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere die durch die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV festgesetzten Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach § 35 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG sinngemäß anzuwenden.
Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG besteht dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines Verwaltungsaktes davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die infrage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). Unter Umständen besteht dementsprechend Anspruch auf mehrfachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (vgl. etwa VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Fallbezogen haben der Beschwerdeführer insgesamt drei sachlich und zeitlich voneinander trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, angefochten: Die Festnahme einschließlich Fesselung sowie die anschließende Überstellungsfahrt nach Wien und die dortige Übernahme in Haft wird als einzige Amtshandlung und nicht als jeweils selbstständige Verwaltungsakte angesehen, da sie aufgrund einer diesbezüglichen staatsanwaltliche Anordnung erfolgten. Die behauptete Durchsuchung der Wohnung sowie die Beschlagnahme der Mobiltelefone stellen jeweils weitere Verwaltungsakte dar. Die Visitierungen des Körpers, die behauptete Nichtbelehrung bei der Festnahme sowie die behaupteten Verspottungen stellen jeweils Modalitäten der Amtshandlung dar.
Zum Vorlageaufwand ist festzuhalten, dass dann, wenn das selbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtene Verwaltungsakte Auskunft gibt, der Vorlageaufwand grundsätzlich nur einmal zuzusprechen ist (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360).
Demgemäß war entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2000, der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von EUR 57,40 und der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 368,80 mal drei, das sind EUR 1106,40 für drei trennbare Akte, gesamt daher EUR 1163,80 zuzusprechen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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