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KLVwG-27/8/2024•LVwG K KLVwG-27/8/2024
KLVwG-27/8/2024State Administrative CourtApr 30, 2024
Dienstrecht, Dienstvertrag, Dienstvertragsverlängerung, Parteistellung, privatrechtliches Dienstverhältnis, Zivilrecht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.12.2023, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig.
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach § 96 Abs. 4 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 (K-KStR 1998) die vom Bürgermeister xxx am 20.12.2022 mittels dringender Verfügung gemäß § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 erlassene Verlängerung des Dienstvertrages von Herrn xxx über das Regelpensionsalter hinaus mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für nichtig erklärt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass obiger Bescheid nur „nachrichtlich“ mit RSb zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt sei. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse für ihn eine effektive Möglichkeit des Rechtsschutzes geboten sein und könne sich seine Parteistellung aus der Gesamtheit der Rechtsordnung, somit auch aus dem Privatrecht ergeben. Es wird sodann in der Sache vorgebracht unter anderem dass die Aufsichtsbehörde unzuständig gewesen sei und dass das Wiederholungsverbot missachtet wurde.
Es wurde wie folgt erwogen:
Am 20.12.2022 erfolgte eine Dienstvertragsverlängerung unterschrieben vom Bürgermeister xxx für die Dienstgeberin, die xxx, und dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer in der ausgeführt wird, dass aufgrund der Verfügung des Bürgermeisters vom gleichen Tage der zwischen dem Beschwerdeführer und xxx bestehende Dienstvertrag mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit verlängert wird und der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens am 31.12.2025, gekündigt werden könne. Durch diese Verlängerung über den 31.12.2023 entstehe kein besoldungsrechtlicher Nachteil bezüglich der Berechnung der Pensionshöhe.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde obgenannte, mittels dringender Verfügung gemäß § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 veranlasste Verlängerung, für nichtig erklärt.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den unbestrittenen Akteninhalt.
Nach § 73 Abs. 1 K-KStR 1998 hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen, wenn Verfügungen, die der Beschlussfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig sind und ein Beschluss des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht herbeigeführt werden kann.
Nach § 93 Abs. 1 leg. cit. hat das Land das Aufsichtsrecht über die Stadt dahingehend auszuüben, dass die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
Nach § 93 Abs. 2 leg. cit. sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter handzuhaben.
Nach § 96 Abs. 4 leg. cit. obliegt, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen.
Nach § 101 Abs. 1 leg. cit. ist die Stadt Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Zu obiger Bestimmung führt der VfGH (unter anderem B639/87) in ständiger Judikatur aus, dass mit Ausnahme von Einzelfällen keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Ähnlich lautet die ständige Judikatur des VwGH (unter anderem 2001/05/0369) wonach keine Verfassungsnorm die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Der die Parteirechte zuerkennende einfache Gesetzgeber ist allerdings an das aus dem Gleichheitssatz folgende Sachlichkeitsgebot gebunden. So wurde im Erkenntnis VfGH B639/87, ausgeführt, dass der Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Invalidität sachlich gerechtfertigt sei, da es sich bei einer solchen Entscheidung um „Nebenwirkungen“ handelt. Andererseits wurde in mehreren Erkenntnissen des VwGH, etwa Ra 2018/05/0191, ausgesprochen, dass in Beachtung des Sachlichkeitsgebotes Nachbarn im Bauanzeigeverfahren beschränkte Parteistellung zur Frage der Überprüfung der Zulässigkeit derselben, zuzubilligen sei.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage scheint sich somit zu ergeben, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine Parteistellung nicht zukommt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er im § 101 Abs. 1 K-KStR nicht als Partei genannt wird. Diese Regelung erscheint insoferne sachlich, als die Tätigkeit der Behörde im angefochtenen Bescheid sich zwar zweifelsfrei auf den Beschwerdeführer bezogen hat, seine Rechtsstellung jedoch im Rahmen des Zivilrechtes abgesichert ist; dies insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht bzw. gestanden ist; dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes xxx als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.02.2024, Zahl: xxx, wonach der Beschwerdeführer in das Vertragsbedienstetenverhältnis übernommen wurde. Im Sinne der Ausführungen in obgenanntem Erk. des VfGH liegt gegenständlich eine Statusentscheidung vor, die Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen (etwa zur Stellung als xxx) entfaltet, ohne dass der Betroffene beigezogen werden muß. Im Sinne des obgenannten Erkenntnisses des VwGH wurde im gegenständlichen Verfahren Parteistellung gewährt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
RIS
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