LVwG K KLVwG-S4-2264/14/2023

KLVwG-S4-2264/14/2023State Administrative CourtApr 4, 2024

Regest

Bodenreformrecht, Flurbereinigungsverfahren, Kaufvertrag, Zusammenlegungsverfahren

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-2264/14/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S4.2264.14.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx) über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 19.09.2023, Zahl: xxx, wegen Flurbereinigung gemäß §§ 44 ff Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG 1979 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Über Antrag von xxx, beide vertreten durch Notar xxx, xxx, wird gemäß § 46 Abs. 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG festgestellt, dass der von den Antragstellern abgeschlossene Kaufvertrag vom 28.02.2023 im Ausmaß von 0,2 ha (Teilfläche von Grundstück Nr. xxx, KG xxx) zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 beantragten xxx (fortan: Erstantragsteller) und xxx (fortan: Zweitantragsteller; auch: Beschwerdeführer), zum damaligen Zeitpunkt notarlich vertreten, im Hinblick auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, „ein Flurbereinigungsverfahren gemäß §§ 46 ff des FLG 1979 einzuleiten, durchzuführen und einen Bescheid gemäß § 3 (1) Z 4 Grunderwerbssteuergesetz – GrEStG für das gegenständliche Rechtsgeschäft zu erlassen“.

Begründend führten die Antragsteller aus, der Zweitantragsteller und Beschwerdeführer habe Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vom Erstantragsteller erworben. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit der xxx GmbH sowie der xxx GmbH grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, der auch die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zugeschrieben sind. Diese Grundstücke würden in der Nachbarschaft zum Kaufgrundstück liegen und sei der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter der angeführten Gesellschaften auch alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Das Kaufgrundstück grenze unmittelbar an das Grundstück Nr. xxx an und diene der Zukauf der besseren Bewirtschaftung des Eigengrunds sowie der Auflösung von „Stückländerei“, weil der Erstantragsteller im nahegelegenen Bereich keine weiteren Grundstücke im Eigentum habe. Dem Antrag waren der Bezug habende Kaufvertrag vom 28.02.2023 sowie ein Grundbuchsauszug beigelegt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung einer Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen (vom 24.05.2023) erließ das Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten; belangte Behörde) den Bescheid vom 19.09.2023, Zahl: xxx. Mit diesem Bescheid wies sie den Antrag vom 04.04.2023 auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Käuferseite bestehe lediglich ein ideeller Anteil am angrenzenden Altbesitz von 3/10. Der Beschwerdeführer erwerbe das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, jedoch allein, sodass keine Eigentümeridentität mit dem unmittelbar angrenzenden Altgrundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben sei. Mangels Eigentümeridentität sei eine Verbesserung oder Neugestaltung der Besitzverhältnisse nicht möglich (Verweis auf VwGH 21.10.2010, 2008/07/0119). Die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung würden nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 19.09.2023 richtet sich die Beschwerde vom 11.10.2023. In dieser bringt der – nicht mehr vertretene – Beschwerdeführer vor, der Erwerb des Grundstücks verringere die Fremdüberfahrung über „sein Grundstück Nr. xxx“ bei Forstarbeiten am Kaufgrundstück. Für das Kaufgrundstück sei kein Servitutsrecht begründet und keine zivilrechtliche Vereinbarung oder ähnliches vorliegend. Die Flurbereinigung führe zu einer strukturellen Verbesserung und wirtschaftlichen Stärkung der in Alleinlage befindlichen Grundstücksfläche. Das Kaufgrundstück stelle für sich betrachtet eine weniger wirtschaftliche Einheit ohne ein Befahrungsservitut dar, befinde sich in dislozierter Alleinlage und sei nur eingeschränkt bewirtschaftungsfähig. Zudem werde die Durchfahrt zu „seinen Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx“ erleichtert. Es werde dadurch die derzeit bestehende Beeinträchtigung der Erreichbarkeit „seiner Grundstücke Nr. xxx und xxx“ verringert. In der Umgebung würden sich zudem Flächen im Ausmaß von ca. 100 ha im Miteigentum des Beschwerdeführers befinden und steigere der Kauf die Flächenzusammengehörigkeit, die Befahrbarkeit und führe zu einer Steigerung der Bewirtschaftungserlöse. Die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung seien erfüllt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das ergänzende Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2023 (samt Ergänzung vom 18.01.2024) ein, in dem dieser nach Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen – zusammengefasst – zum Ergebnis kommt, dass der Kauf von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht geeignet sei, Mängel an der Agrarstruktur zu mildern oder zu beheben. Der Erwerb führe zwar zu einer Vergrößerung von bereits zusammenhängenden Eigentumsflächen, nicht aber zu einer flurstrukturellen Mängelbehebung. Auch sei das Kaufgrundstück mit einer Fläche von 2,6572 ha und mit einer durchschnittlichen Breite von 41,50 m nicht mit einem Bewirtschaftungsmangel behaftet. Zwar sei die aktuelle Erschließung des Kaufgrundstücks als mangelhaft zu beurteilen und das angrenzende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, auch geeignet, diesen Mangel zu mildern, der Milderungseffekt beschränke sich jedoch auf den südlichsten Bereich des Kaufgrundstücks mit einer Fläche von 0,2 ha, was etwa 8 % der Kauffläche entsprechen würde.

Der Beschwerdeführer hat in das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Einsicht genommen, ist diesem jedoch nicht durch Abgabe einer Stellungnahme oder Beibringung eines Gutachtens eines Privat-Sachverständigen entgegengetreten.

Am 04.04.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der forstfachliche Amtssachverständige sein Gutachten erläuterte und Fragen beantwortete. Der Beschwerdeführer ist trotz (mehrfacher) Ladung zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

b.Feststellungen

1.

Mit Kaufvertrag vom 28.02.2023 erwarb der Beschwerdeführer Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vom Erstantragsteller. Westlich grenzt an dieses Grundstück das Grundstück Nr. xxx, KG xxx und südlich das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, an; beide Grundstücke stehen im ideellen Miteigentum des Beschwerdeführers (3/10 Anteile), der xxx GmbH (3/10 Anteile) und der xxx GmbH (4/10 Anteile). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der beiden Gesellschaften und – im Ergebnis – deren einziger Gesellschafter. Das östlich an das Kaufgrundstück angrenzende Grundstück Nr. xxx und das nördlich angrenzende Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, stehen nicht im (Mit)Eigentum des Beschwerdeführers.

Bestehende Weganlagen führen von Süden kommend über Eigengrund der Miteigentümergemeinschaft einerseits bis in den südlichen Teil von Grundstück Nr. xxx und andererseits über das im Eigentum der xxx AG stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zunächst in das Grundstück Nr. xxx, KG xxx und dann weiter in Richtung Osten über Fremdgrundstücke in das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das ebenfalls im Eigentum der Miteigentümergemeinschaft (Anteile wie oben) steht.

Der Altbesitz der Miteigentümergemeinschaft im Nahebereich des Kaufgrundstücks umfasst eine Gesamtfläche von etwa 94 ha, das Kaufgrundstück weist ein Ausmaß von 2,6572 ha auf. Der Erstantragsteller verfügt im Nahebereich über keine weiteren Grundstücke.

Die Lage der relevanten Grundstücke und der Weganlagen ergibt sich aus folgender Abbildung (Das Kaufgrundstück ist rot, die Grundstücke der Miteigentümergemeinschaft sind grün hinterlegt; die anderen dunkel hinterlegten Grundstücke sind Fremdgrundstücke.):

xxx

2.

Der Erwerb von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zeitigt keine Verbesserung für die Erschließung des Altbesitzes, weil die vorhandene Weganlage bereits unabhängig vom Kaufgrundstück über Eigengrund der Miteigentümergemeinschaft in das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, führt und andererseits die bestehende Weganlage zu den Grundstücken Nr. xxx und (weiter östlich) Nr. xxx, beide KG xxx, unabhängig vom Kaufgrundstück über das Fremdgrundstück Nr. xxx, KG xxx, führt. An der Erschließungssituation der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ändert der Kauf von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, somit nichts.

Das Kaufgrundstück weist mit einer Flächengröße von 2,6572 ha und einer durchschnittlichen Breite von 41,50 m keine unwirtschaftliche Betriebsgröße auf. Der Kauf ist jedoch geeignet, die aktuell mangelhafte Erschließung des Kaufgrundstücks in dessen südlichsten Bereich auf einer Fläche von 0,2 ha, dies entspricht etwa 8 % der Fläche, zu mildern.

II.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen auf den Kaufvertrag vom 28.02.2023, einer Einsichtnahme in das offene Grundbuch, das Beschwerdevorbringen sowie das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 28.11.2023 samt Ergänzung vom 18.01.2024 und das Ergebnis der am 04.04.2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Soweit das Beschwerdevorbringen im Widerspruch zum Gutachten des Amtssachverständigen steht, ist festzuhalten, dass dieses auf einem durchgeführten Ortsaugenschein basiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten – wie das fallbezogen vorliegende – kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privat-Sachverständigen) bekämpft werden (ständige Rsp. vgl. zB VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, sondern ist er den Ausführungen des Amtssachverständigen gar nicht entgegengetreten.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

a)die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

b)die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neugestaltet werden.

Nach § 1 Abs. 2 K-FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

§ 44 K-FLG lautet:

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.

Nach § 45 K-FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

[…]

Gemäß § 46 Abs. 1 K-FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

Nach § 46 Abs. 2 K-FLG sind rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

b.Erwägungen

1.

Das Flurbereinigungsverfahren ist als „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ anzusehen; Voraussetzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen, entspricht. Mit einem Flurbereinigungsvertrag müssen demnach die in § 44 K-FLG angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei auch die in § 1 leg. cit. verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind (VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033). Von einer Flurbereinigung kann nur dann gesprochen werden, wenn bestimmte Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, wobei der in § 1 Abs. 2 K-FLG demonstrativ angeführte Katalog einen Rahmen von solchen zu beseitigenden Nachteilen und Mängeln vorgibt (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0062). Eine Maßnahme ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinne der §§ 44 und 46 Abs. 1 K-FLG anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist; die Beseitigung des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ zu betrachten, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits die Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung erfüllt (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0150). Nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar; zu berücksichtigen ist, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs-/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt (VwGH 16.12.2010, 2009/07/0044).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG, nämlich, dass der fallbezogen abgeschlossene Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, jedenfalls im Hinblick auf den Altbesitz nicht vorliegen. Es kommt zwar zu einer Betriebsvergrößerung auf Seiten des Beschwerdeführers bzw. der Miteigentümergemeinschaft, jedoch ist dies für sich betrachtet nicht ausreichend, um von einer Erforderlichkeit im Sinne von § 46 Abs. 1 K-FLG ausgehen zu können, zumal die bisherige Betriebsgröße nicht unwirtschaftlich war. Auf die Bringungssituation des Altbesitzes zeitigt der Erwerb von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, keine Auswirkungen.

2.

Es ist aber nicht zwingend so, dass ein Agrarstrukturmangel nur relevant wäre, wenn er im Altbesitz des Käufers auftritt: Auch der Erwerb eines bisher beispielsweise vom Erwerber gepachteten Grundstücks vermag einen Mangel der Agrarstruktur zu beseitigen und könnte damit als Maßnahme der Flurbereinigung angesehen werden, wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vom Hof des Verkäufers für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sind und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Würden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verkauft, so wird mit dem Ankauf durch diesen Betrieb ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine derartige Fallkonstellation bedingt eine Beachtung der veränderten Situation der Agrarstruktur sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0062, VwGH 27.06.2013, 2012/07/0228 und VwGH 30.06.2022, Ra 2020/07/0003).

Bezogen auf das Kaufgrundstück, kommt es zu einer Milderung von Mängeln der Agrarstruktur, dies betrifft (aber nur) den südlichsten Teil des Grundstücks im Umfang von 0,2 ha, weil die aktuelle Erschließungssituation dieses Teilbereichs mangelhaft ist und durch den Kauf verbessert wird.

3.

Für die Feststellung nach § 46 K-FLG ist nur wesentlich, in welchem Umfang der Zukauf den Zielen des K-FLG, insbesondere der Beseitigung oder Milderung von durch Agrarstrukturmängel bewirkten Nachteilen, dient, also zur Flurbereinigung erforderlich ist. Das Vorliegen der Erforderlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 K-FLG zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten Ziele gewertet werden kann. Die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil ist rechtlich zulässig (VwGH 27.11.2008, 2006/07/0063).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist rechtlich zu schließen, dass der Kauf von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einer besseren Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks im Umfang von 0,2 ha dient. Insoweit stellt sich der Erwerbsvorgang als Flurbereinigungsmaßnahme dar, die geeignet ist, Mängel der Agrarstruktur im Sinne von § 1 Abs. 2 K-FLG zu mildern und dadurch zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 leg. cit. beizutragen.

4.

Das von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Begründung tragend für die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags in Bezug genommene Erkenntnis VwGH 21.10.2010, 2008/07/0119, entfaltet fallbezogen keine Relevanz, weil dieses Erkenntnis zum NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz – NÖ-FLG erging, dessen § 43 Abs. 1 Z 2 in der zum (damaligen) Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vorsah, dass Voraussetzung für eine Flurbereinigung – unter anderem – ist, dass „die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt“ (vgl. hiezu auch VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0058 zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1996 – TFLG 1996).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Begründung eingehend dargestellt wird, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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