LVwG K KLVwG-2422/4/2023

KLVwG-2422/4/2023State Administrative CourtMar 18, 2024

Regest

Versammlungsrecht, Anzeigepflicht, keine Spontanveranstaltung, Einladung, Führende Rolle, Kein Notstand, Klimaschutz, Klimakleber

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2422/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2422.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx Kärnten vom 23.06.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem VersG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als die Geldstrafe auf € 70 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:

1.

Datum/Zeit: xxx, 07:53 Uhr – xxx, 10:35 Uhr

Ort: xxx und xxx

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimawandel welche am xxx von 07:53 - 10:35 Uhr in xxx, xxx veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 80.00

4 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGB l. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass keine Feststellungen auf die Eigenschaft als Veranstalter hindeuten. Es liege Notstand, allfällig Irrtum über einen Rechtfertigungsgrund vor und sei die Strafe exzessiv.

Es wurde wie folgt erwogen:

Wie im Spruch des Straferkenntnisses dargestellt wurde am xxx in xxx eine Versammlung zum Thema Klimawandel abgehalten und ist dieselbe nicht angezeigt worden. Versammlungsteilnehmer waren neben der Beschwerdeführerin weitere drei Personen und gab es zur Versammlung eine Einladung über Signal von einem Unbekannten weshalb die Beschwerdeführerin von xxx zufuhr. Die vier Versammlungsteilnehmer haben sich in der Nähe des Bahnhofes in xxx getroffen und sind sie dann zum Tatort spaziert und haben sich diese auf der Straße aufgehalten, zum Teil darauf festgeklebt. In der Mitte wurde ein Fahrstreifen für Einsatzfahrzeuge, etc., freigehalten. Es ist nicht bekannt ob und allenfalls wer angewiesen hat wo sich die Versammlungsteilnehmer hinkleben bzw. aufhalten sollen bzw. welcher Fahrstreifen freigehalten werden soll und wurde das Ende der Versammlung um 10:35 Uhr gemeinschaftlich von den Versammlungsteilnehmern beschlossen, das heißt diese waren der Meinung, dass man jetzt gehen soll.

An Ort und Stelle anwesend waren auch andere Personen zur Unterstützung der Versammlungsteilnehmer, insbesondere aus dem Medienbereich; weiters Polizisten.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Nach § 2 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 1953 i.d.g.F. hat derjenige der eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Nach ständiger Judikatur ist Veranstalter im gegebenen Zusammenhang eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potentiellen Teilnehmern den Willen zum sich versammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung erfolgt.

Weiters gilt als Veranstalter auch eine Person die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solche auftritt bzw. wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Unter einer führenden Rolle ist etwa die Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, der Aufruf behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen oder die Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung der Versammlung zu verstehen.

Nach VwGH Ra 2017/01/0359 liegt eine Spontanversammlung auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden.

Gegenständlich liegt eine „Spontanversammlung“ nicht vor, da eine Einladung hiezu insofern einige Zeit vor Versammlungsbeginn ergangen ist als die Beschwerdeführerin erst aus xxx zugefahren ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 leg. cit. bei der Behörde unmöglich gewesen wäre ohne den Versammlungszweck zu gefährden, da der Hinweis auf den drohenden Klimawandel im Rahmen einer Versammlung auch bei rechtzeitiger Anzeige an die Öffentlichkeit ergehen hätte können.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass die Versammlungsteilnehmer und somit auch die Beschwerdeführerin gemeinschaftlich das Ende der Versammlung beschlossen haben und kommt somit der Beschwerdeführerin durch Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung der Versammlung im Sinne des Erkenntnisses VwGH Ra 2017/01/0359, eine führende Rolle und somit Veranstaltereigenschaft zu und hat sie somit die ihr zur Last gelegte Tat begangen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass der gegenständlichen Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt insbesondere um der Behörde Möglichkeit zu geben geeignete Vorkehrungen zu treffen um die Verkehrssituation zu entspannen. Insbesondere durch die Dauer der Versammlung wurde erheblich gegen die geschützten Interessen verstoßen. Als erschwerend war nichts, als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Das Ausmaß des Verschuldens erscheint erheblich, da nicht erkennbar ist weshalb die verfahrensgegenständliche Bestimmung nicht eingehalten werden hätte können.

Unter Notstand wird nach ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, in dem jemand sich oder einem anderen aus unmittelbarer schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemein strafbare Handlung begeht. Diesbezüglich ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin auszuführen, dass jedenfalls eine unmittelbare Gefahr im Zusammenhang mit dem Klimawandel nicht ersichtlich ist. Im Übrigen gehört nach ständiger Rechtsprechung zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und käme gegenständlich in diesem Sinne insbesondere die Mitwirkung an der politischen bzw. rechtlichen Willensbildung im Rahmen der durch das B-VG gegebenen Möglichkeiten in Frage.

Ein Putativnotstand vermag nach ständiger Rechtsprechung nur dann die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, wenn der Irrtum unverschuldet ist, somit also nicht einmal auf Fahrlässigkeit beruht. In diesem Sinne ist auszuführen, dass die Annahme der Beschwerdeführerin, dass allenfalls ein Putativnotstand vorliegt, auf Fahrlässigkeit beruht, da sie jedenfalls erkennen hätte können, dass keine unmittelbar drohende Gefahr, die einen unwiderstehlichen Zwang ausübt, gegeben ist.

Unter Bedachtnahme darauf, dass entgegen der Annahme im angefochtenen Straferkenntnis entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin diese lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 450 verfügt war die Strafe entsprechend herabzusetzen.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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