LVwG K KLVwG-1272/8/2023

KLVwG-1272/8/2023State Administrative CourtMar 17, 2024

Regest

Baurecht, Bewilligungsfreies Vorhaben, Neubau, Grünland-Kabinenbau, Kabinenbau

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1272/8/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1272.8.2023

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden des xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch xxx – xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.05.2023, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.03.2020 brachte der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) der belangten Behörde bewilligungsfreie Vorhaben zur Kenntnis. Er legte zugleich mit dieser Bauanzeige Pläne vor, denen hinsichtlich der hier gegenständlichen Umkleidekabine im Süden der Parzelle xxx, KG xxx, zu entnehmen ist, dass auch in diesem Bereich Abbruchtätigkeiten und Neuherstellungen geplant sind. In dem damals vorgelegten Lageplan, welcher von Arch. xxx, sohin vom Beschwerdeführer selbst, erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass das genannte Objekt, welches direkt am Ufer des xxx Sees liegt, als Umkleide/Gartenhaus bezeichnet wird und dass dieses Objekt auch eine überdachte Terrasse mit Balkon aufweist. Dem damaligen Plan ist zu entnehmen, dass von einem bestehenden Bau die west- und nordseitige Wand sowie ein Teil in der Objektmitte bestehen bleiben sollen.

Mit Eingabe vom 27.05.2021 meldeten Anrainer der belangten Behörde erhebliche Baumaßnahmen auf der Parzelle des Beschwerdeführers direkt am Ufer des xxx Sees.

Mit 1. Juni 2021 langte eine Fotodokumentation, welche durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx am Grundstück des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, bei der belangten Behörde ein. Auf diesen Bildern sind die durch den Beschwerdeführer getätigten Baumaßnahmen auf der Parzelle xxx, KG xxx im Uferbereich des xxx Sees deutlich abgebildet.

Mit E-Mail vom 15.06.2021 brachte ein Anrainer des Beschwerdeführers erneut vor, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Bauarbeiten durchgeführt würden, welche baurechtlich nicht genehmigt wären. Er hätte auch bereits mit der Abteilung u, xxx, gesprochen und hätte der Ansprechpartner dort vermeint, dass die Maßnahmen einen Baustopp auslösen müssten.

Mit Mail vom 16.06.2021 gab die Baubehörde dem Anrainer bekannt, dass der Beschwerdeführer ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben nach § 7 K-BO gemeldet habe. Von Seiten der Baubehörde würde eine Überprüfung mit Ortsaugenschein anberaumt werden.

Mit Schreiben vom 18.06.2021 wurde eine Überprüfung nach § 34 K-BO samt Ortsaugenschein für den 24.06.2021 durch die belangte Behörde anberaumt.

In der Verhandlungsschrift der baupolizeilichen Überprüfung samt Ortsaugenschein vom 24.06.2021 wird festgehalten, dass die beigezogene Bausachverständige ausführte, dass es sich bei dem im Übersichtsplan der Mitteilung nach § 7 der Kärntner Bauordnung dargestellten Bauvorhaben, bezogen auf das hier gegenständliche Kabinengebäude, um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 6 K-BO handle.

Vor Ort sei auch festgestellt worden, dass die westliche Wand des sanierungsbedürftigen alten Kabinengebäudes nicht wie in der Bauanzeige dargestellt erhalten, sondern abgebrochen und komplett (inkl. Fundament) neu errichtet wurde. Die westliche Seite des Gebäudes würde Höhen bis 4,30 m vom Urgelände aufweisen und somit würde der Mindestabstand der Kärnten Bauvorschriften nicht eingehalten werden. Die gesammelten Oberflächenwässer würden auf Nachbargrundstück bzw. in den See eingeleitet werden. Es wären vor Ort keine vermessenen Grenzpunkte vorgefunden worden. Aus diesem Grund hätten die Einwendungen betreffend Überbauung der Grundstücksgrenzen nicht überprüft werden können.

Das vorgefundene Gebäude in der Widmungskategorie Grünland-Kabinenbau südlich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, würde ein einheitliches Dach sowie eine einheitliche Tragkonstruktion (Stahlträger) aufweisen. Die Stahlträger sowie das Dach würden in den xxx See (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) hineinragen. Demnach sei das Kabinengebäude als ein einheitliches Gebäude zu sehen und das Dach und die Bodenplatte wären nicht als Zubau zum bestehenden Gebäude zu betrachten. Aus Sicht der Bausachverständigen wäre das Gebäude gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtig. Ebenso unterliege die in der Mitteilung dargestellte Wendeltreppe der Bewilligungspflicht.

Das Kabinengebäude sei auf der Fläche, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Grünland-Kabinenbau ausgewiesen sei, situiert. Gemäß § 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) sei Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.

Ein Kabinenbau sei nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine bauliche Anlage, welche hinsichtlich Größe und baulicher Ausstattung zum Zweck der Einlagerung von Badeutensilien sowie zum kurzfristigen Aufenthalt zu Schutz und Umkleidezwecken und gegebenenfalls zum Aufsuchen einer Sanitäranlage ausgestaltet ist (vgl. KLVwG-2181/14/2016).

Bezogen auf die eingebrachte Mitteilung nach § 7 K-BO würde festgehalten werden, dass die Funktion eines Kabinengebäudes weder die Verlegung der Stahlwendeltreppe, die Schaffung einer Terrasse, eines Balkons und einer Terrassenüberdachung sowie die Aufteilung der Umkleide in Umkleide/Aufenthaltsraum, etc., erforderlich sei. Daraus würde sich eine über den Widmungszweck hinausgehende Nutzung und Funktionalität ergeben, da durch die Ausformung das Gebäudes auch für einen längeren Aufenthalt nutzbar wäre.

Bei der Begehung im Innenraum wären Installationen, welche auf einen Kücheneinbau und Sanitärräume hinweisen, vorgefunden worden. Der südliche Raum des Gebäudes sei mit der Hälfte der umliegenden Wände in einer Glaskonstruktion ausgeführt und ließe dies auf eine Nutzung als Aufenthaltsraum schließen. Dies sei mit der Widmungskategorie Grünland-Kabinenbau nicht vereinbar.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass durch die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 K-BO verfügt werden würde. Es würde ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, für den Abbruch des Gebäudes und die Errichtung eines Kabinengebäudes Einreichunterlagen bis spätestens 30.09.2021 der Baubehörde vorzulegen.

Weiters ist datiert mit 25. Juni 2021 ein E-Mail der bautechnischen Amtssachverständigen im Akt samt der von ihr angefertigten Lichtbilder des Bauobjektes des Beschwerdeführers am Ufer des xxx Sees.

Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag um baurechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung eines Kabinengebäudes in der Größe von 25 m2 überbauter Fläche, großteils auf bestehender Baufläche bzw. bestehendem Unterbau. Als Raumnutzung führt er an: Vorraum, WC/Duschraum, Umkleide-Badeuntensilien. Auch soll ein Badesteg im Ausmaß von 15,24 m2 mit Überdachung teilweise auskragend errichtet werden. Das Bauobjekt soll auf der Parzelle xxx, KG xxx, entstehen, wobei im Bauantrag auch die Parzelle des xxx Sees Nr. xxx angeführt ist.

Durch die Baubehörde fand daraufhin eine Vorprüfung nach § 13 K-BO statt. Diese zeigt Mängel und fehlende Unterlagen auf.

Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.12.2021 ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer gerichtet.

Mit 20.01.2022 langte daraufhin erneut ein Bauantrag des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass nunmehr die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über angrenzende Grundstücke grundbücherlich sichergestellt sei, wie dies von der Baubehörde gefordert wurde.

In einer Stellungnahme vom 10.01.2023 führte die beigezogene bautechnische Amtssachverständige hinsichtlich des beantragten Kabinengebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aus, dass aus ihrer Sicht durch den Abbruch des Altbestandes kein Baubestand mehr vorhanden sei und die Grundstücksgröße der Parzelle Nr. xxx, KG xxx eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht erfordere. Somit erscheint aus ihrer fachlichen Sicht eine § 9 der Kärntner Bauvorschriften nicht anwendbar.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 16.05.2023, Aktenzahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Kabinengebäudes mit einer Badestegüberdachung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung abgewiesen.

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das beantragte Bauobjekt aufgrund seiner Ausführung nicht der Funktion und Definition eines Kabinenbaus entspreche. Es würde über einen großzügig dimensionierten Umkleideraum mit Fensterfront, einen Vorraum, einer Toilette und einer Dusche sowie über eine im Süden vorgelagerte „Terrasse“ (Balkon) inkl. einer Überdachung in einem Ausmaß von 15,25 m2 verfügen. Der geschlossene Baukörper selbst hätte ein Ausmaß von rund 25 m2.

Es sei die alte bestehende, im Jahr 1984 genehmigte Anlage vollständig abgebrochen worden und sämtliche raumbildende Bauteile wurden entfernt. Zumal daher kein vorhandener Baubestand mehr vorhanden sei, könnte § 9 Abs. 1 K-BV, d.h. eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen, nicht stattfinden, zumal auch die Grundstücksgröße der Parzelle Nr. xxx eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht erforderlich mache. Es sei dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Kabinenbaus unter Einhaltung der in den §§ 4 – 7 K-BV geforderten Abständen zuzumuten.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 14.06.2023 ein. Er hält darin im Wesentlichen fest, dass aus einer Sicht ein Kabinenbau beantragt sei. Es sei bereits 1940 auf der gegenständlichen Parzelle in der Widmung Grünland-Kabinenbau ein derartiges Bauwerk errichtet gewesen. Dieses sei laut Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.1984 instandgesetzt worden und wäre dem Voreigentümer des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.11.1987 die Benützungsbewilligung erteilt worden. Es sei somit für die Beurteilung, ob das eingereichte Bauwerk der Widmung Grünland-Kabinenbau entspreche, zu berücksichtigen, welches Bauwerk seit 1940 und in welcher Ausgestaltung auf dem südlichen Teil des Grundstückes xxx vorhanden war und sei dieser alte Bestand dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2021 gegenüberzustellen. Die exakten Maße dafür wären dem Vermessungsplan (=Lageplan) zu entnehmen und sei die Lage des Altbestandes im Katasterplan KG xxx ersichtlich. Der Altbestand sei aus insgesamt drei Räumen bestanden, das nunmehr geplante Gebäude ebenfalls. Das geplante Gebäude hätte somit nur ein geringfügig größeres Ausmaß als der Altbestand. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer geringfügigen Vergrößerung plötzlich die Widmung „Grünland-Kabinenbau“ nicht mehr erfüllt sein solle. Die Widmung war nach Ansicht der belangten Behörde offensichtlich seit 1940 bzw. Einführung der Widmungskategorien für den Altbestand erfüllt und da dieser lediglich nur geringfügig vergrößert wurde, müsse dies auch für das eingereichte Projekt gelten.

Laut Plan vom 27.09.2021 verfüge das Vorhaben weder über eine Terrasse noch einen Balkon, sondern lediglich über einen Badesteg samt Überdachung im Ausmaß von 15,24 m2. Auch sei keine Fensterfront gegeben, wie die Baubehörde vermeine, da in diesem Bereich ein Sichtschutz geplant sei aber wegen der bestehenden Bausperre noch nicht ausgeführt wurde. Die „Fensterfront“ sei auf eine Tür und ein Fenster (gleich dem Altbestand) reduziert und in den Einreichplänen vom 27.09.2021 dargestellt worden. Der Aufbau solle mit 18 mm Sperrholz erfolgen.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt würde hinsichtlich Größe und baulicher Ausstattung eindeutig dem Zweck der Einlagerung von Badeutensilien sowie zum kurzfristigen Aufenthalt zum Schutz und zu Umkleidezwecken und auch zum Aufsuchen von Sanitäranlagen, wie Dusche und WC, iSd Rechtsprechung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes entsprechen. Es sei auch nicht vorgesehen und auch nicht zur Genehmigung beantragt, dass das Bauprojekt einer Wohnnutzung dienen solle. Dies wäre auch nicht erforderlich, zumal im nördlichen Bereich des Grundstückes aufgrund einer Baugenehmigung vom 20.05.1997 in Massivbauweise ein Badehaus errichtet wurde.

WC/Dusche mit Vorraum sowie Umkleideraum/Badeutensilien würden der Widmung Grünland-Kabinenbau entsprechen und würden keiner gesetzlich festgelegten flächenmäßigen Einschränkung unterliegen. Mit nur 12 m2 Nutzfläche des Umkleideraumes/Badeutensilien sei eine familiäre Nutzung durch vier bis sieben Personen (Großeltern, Eltern und drei Kinder) der Raum ohnehin als beengt anzusehen, zumal ein kurzfristiger Aufenthalt zum Schutz und zu Umkleidezwecken (Gewitter, Regen) jedenfalls gestattet sei.

Weiters sei auch zu bedenken, dass es seit der Einführung der Widmungskategorien zu einer stetigen Weiterentwicklung der Architektur und bautechnischen Vorschriften gekommen sei, insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, dass nicht nur öffentliche Bauten, sondern auch private so herzustellen wären, dass sie behindertengerecht sind. Es müsse einen Bauwerber, wie dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit eingeräumt werden, den Kabinenbau so räumlich zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Räume und auch des Badestegs, dass dieser und das Gebäude auch von Behinderten und Kindern gefahrlos benutzt werden können. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt sei auch unter diesem Gesichtspunkt zu sehen.

Zur Verringerung der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 K-BV bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nicht richtig sei, dass das alte 1984 genehmigte Badehaus vollständig abgebrochen und sämtliche raumbildenden Teile entfernt worden wären. Der Begriff „vorhandener Baubestand“ in § 7 Abs. 1 K-BV sei dahingehend zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden solle, bestehende Baubestand gemeint sei. Dies können mehrere aber auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch ein solches einzelnes Bauwerk. § 9 Abs. 1 K-BV nehme nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsflächen bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stelle allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. Dies Ausführungen würden der ständigen Judikatur des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen.

Wie es sich aus den dem Antrag zugrundeliegenden Plänen ergäbe, würde der Altbestand des seit 1940 bzw. 1998 vorhandenen Gebäudes belassen bzw. wiedererrichtet, sodass bereits aus diesem Grunde der vorhandene Baubestand gemäß § 9 K-BV gegeben sei.

Wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der xxx Ges.m.b.H. vom 06.06.2023 ergäbe, wären die Natursteinfundamentkörper in Form von großen Steinplatten (Bestand aus den 1940-er Jahren) verblieben, welche die Lastableitung der neu betonierten Fundamentbalken in den Boden sicherstellen. Verblieben wären auch die verwendbaren Betonschalsteine unter dem nördlichen Bauteil, dieser sei durch neue Steine ergänzt worden, sodass der Umriss der Fundamente des Altbestandes in diesem Bereich erhalten blieb. Die Ufernatursteinmauer sei ebenfalls Altbestand. Die westliche Stützmauer zur Parzelle xxx hätte in Stahlbeton wieder hergestellt werden müssen, da die alte Stützwand aus Betonschalungssteinen in diesem Bereich wegen langjähriger Unterspülung völlig eingebrochen war. Dies wäre erst im Zuge der Abbrucharbeiten ersichtlich geworden.

Darüber hinaus würde sich auf dem nördlichen Teil des Grundstückes xxx ein 1997 genehmigtes Gebäude befinden, welches zwar nicht unmittelbar an die Grenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx angebaut sei, bei welchem aber jedenfalls die nach den §§ 4 – 8 der K-BV erforderlichen Abstandsflächen weit unterschritten würden. Im Sinne der Rechtsprechung würde somit allein dieses Gebäude ausreichen, um den Begriff „vorhandener Baubestand“ iSd § 9 Abs. 1 K-BV zu erfüllen.

Weiters wären im unmittelbaren Nahbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers, wie es sich aus dem beiliegenden Auszug aus dem Kagis ergebe, praktische aller errichteten Gebäude so situiert, dass die notwendigen Abstände gemäß den §§ 4 – 8 K-BV unterschritten würden bzw. wären die Gebäude teilweise direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Es wäre daher aus Sicht des Beschwerdeführers § 9 Abs. 1 K-BV anzuwenden, zumal dem eingereichten Projekt auch keine Sicherheitsinteressen entgegenstünden und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten bliebe.

Aus folgenden, nachstehenden Gründen wäre somit ein Unterschreiten der Abstandsflächen gerechtfertigt:

a.Vorhandene Stützmauer und Unterbau für den Badesteg (laut Meldung § 7 KBO vom 30.08.2021) als Bestand mit 30.08.2021 gegeben

b.Zugang vom Badesteg in den See nur im südwestlichen engen Uferbereich möglich (ansonsten südlich und südöstlich Schilfgürtel — Naturschutz)

c.Vorhandener Baumbestand (eine ca. 250 Jahre alte Eiche, gesunde Esche – Naturschutz)

d.Bereits bewilligte „naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bescheide" nur für diesen Standort. Auch Genehmigung der Bundesforste für „geringfügige Erweiterung" vorhanden

e.Erhalt von Grünraumressourcen unmittelbar zum Uferbereich des xxx Sees unter Verwendung vorhandener Bauflächen. Keine weiteren neuen Verbauungen direkt am Seeufer. Erhalt des Landschaftsbildes (siehe Naturschutzrecht — Bescheid)

f.Zufahrtsmöglichkeit und Wendemöglichkeit (zB: kleiner Bootsanhänger) am Grundstück

g.Wiedererrichtung des Kabinenbaus auf Grundlage § 14 (2) K-BO (2020) bzw. § 44 2 (2) K-ROG (rechtswirksam seit 01.01.2022)

Es hätte, wie sich auch aus der Bestätigung der xxx Ges.m.b.H. vom 06.06.2023 ergebe, im Sommer 2020 wegen „Gefahr in Verzug“ und unmittelbare Einsturzgefahr beim Gewittersturm die westliche und nördliche Holzwand entfernt werden müssen. Diese sei wegen anhaltender mehrerer Sommerstürme unverzüglich abgetragen worden, damit der Beschwerdeführer nicht iSd Bestimmungen des § 1319 ABGB bei allfälligen Schäden haftbar gemacht werden könne.

Gemäß § 14 K-BO sei die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen Anlage gestellt würde. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall anzuwenden und hätte daher der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch aus diesem Grund nicht abgewiesen werden dürfen.

Mit Schreiben vom 21.07.2023, beim Gericht eingelangt am 25.07.2023, wurde der gegenständliche Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Dem Akt ist ergänzend angehängt ein Bescheid der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.06.2021, mit dem eine unverzügliche Arbeitseinstellung hinsichtlich sämtlicher weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit einer konsenslosen Errichtung eines Kabinenbaus mit auskragender Stegkonstruktion auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verfügt wurde. In weiterer Folge hat eine naturschutzrechtliche Verhandlung stattgefunden. Weiters wurde ein gewässerökologischer Amtssachverständiger beigezogen, ebenso ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Naturschutz. Letztendlich wurde durch die Naturschutzabteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 07.02.2022, Zahl: xxx (xxx/xxx), sowohl eine wasserrechtliche als auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Kabinenbau erteilt, dies befristet bis zum 31.12.2031.

Durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Schreiben vom 08.08.2023 ein hochbautechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Erstellung eines Gutachtens darüber beauftragt, ob aus hochbautechnischer Sicht durch den Beschwerdeführer ein Kabinenbau beantragt wurde, der nach Größe und Ausführung dem Zweck eines Kabinengebäudes entspricht. Ebenso möge dargelegt werden, ob aus bautechnischer Sicht etwaig relevante Teile des Altbestandes beim gegenständlichen Projekt erhalten geblieben sind bzw. ob Altbestandteile mit einbezogen wurden.

Es möge auch in einer Projektbeschreibung dargelegt werden, ob, wie durch die belangte Behörde ausgeführt, das eingereichte Bauprojekt über einen Umkleideraum mit „Fensterfront“ und eine im Süden vorgelagerte „Terrasse“ (Balkon) verfüge oder über einen Badesteg mit Überdachung sowie einer Zugangstür mit einem Fenster, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Auch möge hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 K-BV ausgeführt werden, ob aus baufachlicher Sicht bereits ein vorhandener Baubestand vorliege, welcher eine Reduktion der Abstandsflächen rechtfertigen würde und ob bei einer Reduktion der Abstandsflächen ein an dem öffentlichen Interesse zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werde.

Der hochbautechnische Amtssachverständige legte mit Schreiben vom 25.01.2024 sein Gutachten vor. In diesem wird Folgendes ausgeführt:

„Befund:

Das gegenständliche Vorhaben befindet sich auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx. Im südlichen Bereich des Grundstücks, in unmittelbarer Ufernähe zum xxx See, soll ein Kabinengebäude wiedererrichtet werden. An dieser Stelle war ein altes Kabinengebäude bestehend. Laut Mitteilung im Sinne des § 7 (1) K-B0 vom 12.03.2020 sollte dieses teilweise abgebrochen, teilweise wiedererrichtet bzw. geändert errichtet werden, wobei die Gesamtfläche des Gebäudes unter 25 m2 liegen und die Firsthöhe 3,33 m betragen sollte. Ostseitig des Kabinengebäudes sollte eine überdachte Terrasse und südseitig ein überdachter Balkon (in Summe 15,60 m2) errichtet werden. Der Mitteilung lag ein Grundrissplan M 1:100 bei, in dem die in der Mitteilung beschriebenen Maßnahmen dargestellt waren. Gegenüber dem Altbestand sollte das Kabinengebäude selbst ost- und südseitig vergrößert ausgeführt werden. Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze sollte laut Plandarstellung zwischen 0,20 m (Nordwestecke) und 0,58 m (Südwestecke) betragen.

Mit Datum vom 30.08.2021 wurde eine weitere Mitteilung eingebracht, in der die Sanierung einer Einfriedung in Leichtbauweise, die Errichtung/Änderung/Teilabbruch einer Stützmauer und die Errichtung eines (teilweise auskragenden) Badesteges (37,64 m2, Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze 0,15 - 0,25 m) mitgeteilt wurden. Im beiliegenden Lageplan M 1:100 vom 14.07.2021 sind die ost- und südseitig vorgelagerten baulichen Anlagen, die in der Mitteilung vom 12.03.2020 als „Terrasse + Balkon" bezeichnet waren, als „Badesteg" mit einer Fläche von 15,24 m2 ausgewiesen. Im Schnittplan M 1:50 vom 15.07.2021 ist nur der Unterbau von den Fundamenten bis zur Fußbodenoberkante samt südseitiger Kragkonstruktion als Neubau dargestellt.

Bei der am 24.06.2021 durchgeführten Bauüberprüfung wurde festgestellt, dass das Kabinengebäude zur Gänze neu errichtet wurde, wobei die westliche Seite des Gebäudes eine Höhe gegenüber dem Urgelände von bis zu 4,30 m aufweist und dass dieses mit der südlichen überdachten Kragkonstruktion eine Einheit bildet. Mit demselben Datum liegt auch ein Konvolut mit Fotos vor, die die zumindest im Außenbereich nahezu fertiggestellte bauliche Anlage zeigen.

Mit 27.09.2021 wurde vom Konsenswerber ein Bauantrag für die „Wiedererrichtung eines Kabinengebäudes mit Badesteg" eingebracht. Die Pläne vom 14. und 15.07.2021 zeigen das Vorhaben im Lageplan M 1:100, im Grundriss sowie in Ansichten und Schnitten - alle M 1:50. Die Höhe wird darin mit maximal 3,00 m über ± 0,00 m angegeben, der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze mit 0,01 - 0,11 m, die überbaute Fläche des Gebäudes mit 25 rn2 und die Badesteg-Überdachung mit 15,24 m2 (teilweise auskragend). Als Raumprogramm des Kabinengebäudes ist dem Grundriss zu entnehmen: Vorraum, Umkleide/Badeutensilien, Dusche/WC. Das Vorhaben liegt in der Widmung „Grünland - Kabinenbau", südlich ragt ein Teil der Kragkonstruktion über das Gewässer „xxx See".

Gutachten:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Vorhaben in der Natur (zumindest überwiegend) bereits fertiggestellt ist. Die Beurteilung stützt sich daher neben den Planunterlagen vom 14. und 15.07.2021 auch auf die im Verwaltungsakt enthaltenen Fotodokumente. Die Fragen des Verwaltungsgerichtes werden nachfolgend im Einzelnen beantwortet:

1. Zur Frage, ob das beantragte Vorhaben nach Größe und Ausführung dem Zweck eines Kabinengebäudes entspricht:

Im Erkenntnis des KLVwG vom 10.03.2017, GZ: xxx, wird zu einem ähnlichen Vorhaben festgestellt: „Zu einem Kabinenbau gehören üblicherweise ein Stauraum zur Unterbringung von Badeutensilien, ein Sichtschutz für Umkleide und gegebenenfalls ein Sanitärbereich." Im Teilbebauungsplan „xxx-Südufer" der Gemeinde xxx werden beispielhaft zwei Typen von möglichen Kabinenbauten planlich dargestellt: Typ A mit Umkleide, WC und Geräteschrank und einer Fläche von 6,00 m2 und Typ B mit Umkleide und Abstellraum und einer Fläche von 3,30 m2. Diese Kabinenbauten erfüllen vom Raumprogramm die Mindestanforderungen an diesen Gebäudetyp. Ein WC wäre entweder an einen vorhandenen Kanal anzuschließen oder als Trocken-WC auszuführen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Kabinenbauten am Südufer des xxx teilweise nur die jeweilige Fläche für das Gebäude selbst eine Sonderwidmung „Grünland-Kabinenbau" aufweist. Ein Aufenthalt in diesen Gebäuden ist weder vorgesehen noch möglich und wäre auf Grund der geringen gewidmeten Flächen auch kein eigener Aufenthaltsraum realisierbar.

Im gegenständlichen Fall umfasst die Widmung „Grünland-Kabinenbau" ca. 1/3 der Parzelle Nr. xxx - ausgehend vom Seeufer. Dennoch ist auf Grund der Widmung ein strenger Maßstab hinsichtlich des Raumprogrammes anzusetzen - angelehnt an das Erkenntnis des KLVwG. Hinzu kommt, dass am selben Grundstück im nördlichen Bereich ein weiteres Gebäude besteht. Dieses Gebäude war als „Umkleidekabinen für das Gästehaus xxx" beantragt bzw. genehmigt, bietet die Möglichkeit eines zeitweiligen Aufenthalts und weist laut den genehmigten Plänen (Bescheid vom 20.05.1997) zwei Toiletten auf.

Der ursprünglich am Standort des gegenständlichen Kabinenbaus bestehende Kabinenbau umfasste laut Plan aus dem Jahr 1984 vier Kabinen (3 x 1,40 m x 1,68 m und 1 x 2,48 m x 2,88 m), zum See hin hatte die größere Kabine neben der Türe auch ein Fenster mit der Größe 80 x 80 cm. Die gesamte Bruttofläche betrug lt. Plan ca. 15,72 m2. Die gegenständliche Planung sieht ein Kabinengebäude mit einem Bruttoausmaß von laut Plan ca. 25,07 m2 vor, was einer Flächenvergrößerung gegenüber dem Bestandsbau von ca. 9,35 m2 entspricht. Somit ist selbst diese zusätzliche Fläche um 3,35 m2 größer als der in der Gemeinde xxx zulässige größere Kabinenbau mit 6,00 m2, welcher auch ein WC umfasst.

Grundsätzlich wäre gegen das Raumprogramm für einen Kabinenbau nichts einzuwenden. Ein zusätzlicher Vorraum zwischen Nasszelle und Umkleide erscheint jedoch nicht erforderlich. Auch ist die Umkleide im Vergleich zu anderen Kabinenbauten als überdimensioniert zu bewerten. Dass für das gegenständliche Vorhaben nicht eine begrenzte gewidmete Fläche im Ausmaß eines Kabinengebäudes zur Verfügung steht, sondern ca. 1/3 der Grundstücksfläche die Widmung „Grünland-Kabinenbau" aufweist, lässt aus fachlicher Sicht nicht die Notwendigkeit eines gegenüber dem Bestand wesentlich größeren Gebäudes erkennen. Mit Hinweis auf den strengen Maßstab, der in der Widmungskategorie „Grünland Kabinenbau" anzusetzen ist, erscheint aus fachlicher Sicht mit Verweis auf das weitere Gebäude auf dem selben Grundstück auch die Errichtung eines weiteren WC's im gegenständlichen Kabinenbau nicht erforderlich. Kritisch anzumerken ist aus bautechnischer Sicht auch, dass die beiden Türen vom Vorraum in die angrenzenden Räume mit einer lichten Breite von lt. Plan 0,70 m nicht der OIB Richtlinie 4, 2019, entsprechen. Eine Ausnahme hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie gilt nur für Gebäude ohne Wohnungen bis 15 m2 Bruttofläche (Pkt. 0 - Vorbemerkungen).

Jedenfalls nicht in Einklang mit der Funktion „Kabinengebäude" stehen aus fachlicher Sicht die süd-und ostseitig geplanten - und bereits ausgeführten - baulichen Anlagen. Weder eine überdachte Terrasse noch ein vorgelagerter, auskragender und überdachter Balkon (Bezeichnung aus der Baumitteilung vom 12.03.2020) sind für einen Kabinenbau erforderlich oder spezifisch. Dass die südseitige Konstruktion in den späteren Unterlagen als „Badesteg" bezeichnet wird (Mitteilung vom 30.08.2021), ändert nicht die h.a. Ansicht, dass es sich dabei um einen Balkon handelt, da dieser einerseits keinen direkten Zugang zum See aufweist und andererseits ein Badesteg niemals mit einer Absturzsicherung oder einer Überdachung versehen wird. Auch nicht im Einklang mit der Funktion eines Kabinenbaus steht die nahezu vollflächige süd- und ostseitige Verglasung des Umkleideraumes - siehe dritter Frageteil -, da einerseits gerade der Umkleideraum einen Schutz gegen Einblick gewähren sollte und andererseits die eingelagerten Schwimmhilfen, Liegestühle, Sonnenschirme etc. keine erstrebenswerte Ansicht von der Seeseite darstellen.

Für Wohnzwecke ist das Kabinengebäude aus ha. Sicht zwar nicht geeignet, es entspricht aber in der geplanten - und in der Natur bereits ausgeführten - Ausformung mit überdachter Terrasse, überdachtem Balkon und seeseitiger Glasfront nicht dem Charakter eines Kabinenbaus sondern dem Charakter einer Badehütte.

2. Zur Frage nach den relevanten Teilen des Altbestandes:

Wie aus den Projektunterlagen und dem Bauakt hervorgeht (z.B. Bestätigung der xxx GmbH vom 06.06 2023), sind mit Ausnahme einiger größerer Steinplatten, „welche die Lastableitung der neu betonierten Fundamentbalken (und in weiterer Folge des gesamten neuen Gebäudes) in den Boden sicherstellen", sämtliche baulichen Anlagen - insbesondere alle oberirdischen baulichen Anlagen - abgetragen worden. Diese Steinplatten liegen unter den neuen Fundamentbalken und der darüber errichteten Stahlbetonplatte und sind als Teil der Gründung anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen: „Die NO Bau0 1996 nennt in § 14 bei der Aufzählung baubewilligungspflichtiger Maßnahmen die Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z. 1) und die Errichtung baulicher Anlagen (Z. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn auf alte Keller- und Fundamentteile aufgebaut wird, ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung." (VwGH vom 14.11.2006, GZ: 2006/05/0141).

Auch „xxx - Kärntner Baurecht, Seite 103, Pkt. IV. Errichtung" weist darauf hin: „Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist gleichbedeutend mit einem Neubau von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Dies ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch dann anzunehmen, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden."

Vor diesem Hintergrund ist aus bautechnischer Sicht festzustellen, dass vom ursprünglich bestehenden Kabinengebäude keine relevanten Teile bestehen geblieben sind und es sich daher aus h.a. Sicht um eine Neuerrichtung handelt.

3. Zur Frage nach der Ausgestaltung des Umkleideraumes:

Wie bereits in der Beantwortung der ersten Frage ausgeführt, ist die Südseite des Umkleideraumes raumhoch und fast vollflächig verglast. Das geht einerseits aus dem Einreichplan (Grundriss, Ansichten) hervor und andererseits aus dem umfangreichen Fotomaterial im Verfahrensakt. Westseitig ist für den Einbau eines Schrankelementes ein It. Plan 0,86 m breiter Wandabschnitt mit anschließender Eingangstüre vorgesehen, aber auch diese weist eine Glasfüllung auf, sodass der Ausblick lediglich durch die Stock- und Rahmenprofile eingeschränkt wird. Die Verglasung wird auch über Eck an der Ostseite des Raumes fortgesetzt und mit einem Fenster abgeschlossen, dessen Parapet ebenfalls in Glas ausgeführt ist. Es ist zutreffend, dass der Umkleideraum südseitig über eine Türe und ostseitig über ein Fenster verfügt, die Flächen dazwischen sind jedoch nicht als Wand sondern als raumhohe Glasflächen ausgebildet. Des Weiteren befindet sich an der Nordseite des Umkleideraumes eine weitere Türe zum Vorraum.

Ein Badesteg im eigentlichen Sinn ist ein Weg oder eine Plattform vom Ufer ins Wasser, üblicherweise aus Holz, entweder mit Piloten oder als Schwimmsteg. Ein Badesteg ermöglicht den direkten Zugang zum Wasser und weist weder eine Absturzsicherung noch eine Überdachung auf - im Gegensatz zur gegenständlichen Konstruktion. Wie bereits in der vorangegangenen Beantwortung der ersten Frage erläutert, ist die südseitig gegenüber dem Gebäude vorkragende, überdachte Fläche mit Absturzsicherung aus fachlicher Sicht nicht als „Badesteg", sondern als „Balkon" anzusehen.

4. Zur Frage nach der Anwendbarkeit des § 9 (1) K-BV:

Die K-BV normieren im § 9 Abs. 1: „Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird."

Zu dieser Bestimmung ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen: „Die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 Krnt BauvorschriftenG 1985 hinsichtlich der Abstandsflächen und der einzuhaltenden Abstände dienen insbesondere auch, wie Abstandsbestimmungen im Baurecht ganz allgemein, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 wegen eines vorhandenen Baubestandes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (und nicht für die bloße Erneuerung eines Altbestandes), beeinträchtigt freilich diese Zielsetzung, was aber vom Gesetz so vorgesehen ist, weil ansonsten die Norm des § 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 ins Leere ginge. Aus dem Blickwinkel allerdings, dass die Bestimmungen über die Abstandsflächen nicht geradezu zur beliebigen Disposition stehen sollen, sind die Möglichkeiten von Ausnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 restriktiv zu interpretieren. Dem entspricht § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz rnt BauvorschriftenG 1985, wonach insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beizubehalten ist."

sowie: „§ 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, bei einem vorhandenen Baubestand, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, die bereits erfolgten Eingriffe in die Abstandsflächen ohne Berücksichtigung der Nachbarinteressen noch weiter - im Extremfall bis an alle Grundstücksgrenzen - auszudehnen und damit sämtliche Bestimmungen über Bauweise und die Baulinien außer Kraft zu setzen. Die restriktive Interpretation dieser Bestimmung gebietet daher eine Auslegung des § 9 Abs. 1 Kmt BauvorschriftenG 1985 in der Form, dass darunter bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich aus §§ 4 bis 7 leg. cit. ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß nicht aber eine weitere Verringerung des Abstandes zum Nachbarn, der bereits vorher von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 Kmt BauvorschriftenG 1985 abgewichen ist, zu verstehen ist." (beide VwGH vom 24.01.2013, GZ: 2011/06/0098).

„Der Begriff "vorhandener Baubestand" in § 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur für den Fall der Erneuerung eines Altbestandes bzw. für Zu- und Umbauten an einem Altbestand in Betracht käme (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/06/0020, mwN)."(VwGH vom 24.01.2013, GZ: 2011/06/0098).

In diesem Zusammenhang ist auf das weitere bestehende Gebäude auf dem Grundstück zu verweisen, dass in einem Abstand von ca. 11 m nördlich des gegenständlichen Vorhabens in der Widmung „Bauland - Kurgebiet - Sonderwidmung Freizeitwohnsitz" steht. Dieses Gebäude, welches laut Planbeilage zur Baumitteilung vom 12.03.2020 eine Fläche von 9,00 x 3,58 m aufweist, steht in einem Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze von ca. 1,25 m (nicht kotiert). Das Gebäude wurde (zusammen mit einem Badesteg) mit Bescheid vom 20.05.1997 genehmigt. Laut den Planunterlagen zu diesem Gebäude sind darin drei Umkleidekabinen und zwei Toiletten untergebracht. Als Abstand zur westseitigen Grundstücksgrenze waren im Lageplan 1,30 m kotiert.

Aus fachlicher Sicht entspricht dieses Gebäude mit dem genehmigten Abstand von 1,30 m einem (rechtmäßigen) vorhandenen Baubestand, der Abstände verwirklicht, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen.

Öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes (Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 17 K-B0). Nicht alle öffentlichen Interessen sind jedoch bei der Prüfung zum § 9 Abs. 1 K-BV — auch im Sinne des Rechtsanspruchs des Nachbarn, dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür gewährt werden darf (VwGH vom 21.05.2007, GZ: 2006/05/0064) — zu berücksichtigen.

Interessen der Sicherheit sind bei Gebäuden im Nahbereich von Grundstücksgrenzen insbesondere jene der Standsicherheit und des Brandschutzes. Die Standsicherheit ist durch entsprechende Bemessung der Tragwerke und Ausführung derselben durch hierzu befugte Unternehmen sicherzustellen. Ein erhöhter Brandschutz ist laut 01B-Richtlinie 2 im Abstand von weniger als 2,00 m zur Grundstücksgrenze erforderlich und durch die Ausführung mit richtlinienkonformen Außenbauteilen sicherzustellen.

Interessen der Gesundheit sind durch die Vermeidung von störenden oder gesundheitsschädlichen Emissionen zu wahren sowie durch die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung. Ein Kabinenbau im eigentlichen Sinn weist keine Emissionen auf und hat keinen Anspruch auf einen normativen Lichteinfall, der nur im Zusammenhang mit Aufenthaltsräumen geregelt ist. Da aber auch ein WC eingeplant ist, dessen Abluftauslass im Nahbereich der angrenzenden Terrasse am Nachbargrundstück situiert ist, kann eine Geruchsbelästigung und somit eine Verschlechterung im Sinne des Interesses der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden.

Öffentliche Interessen des Verkehrs, der Energieeinsparung und des Fremdenverkehrs sind aus h.a. Sicht nicht betroffen. Inwieweit Interessen des Orts- und Landschaftsbildes betroffen sein können, ist eine Frage, die nicht vom bautechnischen ASV zu beantworten ist.

Zum Interesse des Schutzes des Ortsbildes ist aber festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein solches handelt, das in unmittelbarer Ufernähe des xxx Sees errichtet werden soll. Der Uferbereich des xxx Sees und darüber hinaus aller Seen ist aus h.a. Sicht eine äußerst sensible Zone im Hinblick auf das Orts- und auch Landschaftsbild und wäre in diesem Fall zwingend eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission einzuholen. Eine solche Stellungnahme ist im Bauakt nicht enthalten.

Es ist somit nicht vollständig auszuschließen, dass der den öffentlichen Interessen entsprechende Zustand in gleicher Weise beibehalten wird. Hinsichtlich der Geruchsemission durch das gegenständliche Vorhaben ist auch bei Einhaltung des verkürzten Abstandes von 1,30 m eine Verschlechterung möglich.“

Mit Verfügung vom 07.02.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt. Den Verfahrensparteien wurde zugleich das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 27.02.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung zum Gutachten des Amtssachverständigen ein. Am 13.03.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers, der belangten Behörde sowie des beigezogenen Amtssachverständigen statt.

II.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Die Parzelle weist eine Gesamtfläche von 406 m2 auf, sie ist im nördlichen Teil als Freizeitwohnsitz gewidmet und im südlichen Bereich, welcher direkt an den xxx See angrenzt, als Grünland-Kabinenbau. Die Flächen mit der Sonderwidmung Kabinenbau ist rund 119 m2 groß und umfasst die gesamte Breite der Parzelle zum See hin.

Im südwestlichen Teil, direkt an der Seegrenze, der als Kabinenbau gewidmeten Fläche stand zumindest seit 1984 ein Bauobjekt, welches der Beschwerdeführer in seiner Bauanzeige vom 12.03.2020 als „Umkleide/Gartenhaus“ bezeichnete, bei den nunmehr zur Genehmigung vorliegenden Einreichunterlagen als „Kabinenbau“.

Diese alte bauliche Anlage wurde durch den Beschwerdeführer komplett abgerissen. Dieses Faktum wird durch die vom Beschwerdeführer selbst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Lichtbilder belegt (Eingabe 27.09.2021).

Diese Bilder zeigen vorweg den Altbestand und in weiterer Folge Schritt für Schritt die stattgefundenen Abbrucharbeiten. Dabei ist festzuhalten, dass nach dem Dach sowohl sämtliche Außenwände, der Boden des alten Objektes, der alte Balkon, welcher leicht in den See hinausragte, sowie der Betonschalsteinsockel komplett abgerissen wurden.

Die Bilder zeigen auch, dass zwar einige Felsen, welche direkt am Uferbereich zum xxx See hin aufgeschlichtet sind, stehengeblieben sind, auf diese Steine bis in das Grundstück hineinreichend wurde jedoch durch den Beschwerdeführer ein massives, komplett neues Fundament, teils betoniert, teils mit Stahlträgern errichtet. Dieses neue Fundament ist auch in den zu beurteilenden Einreichunterlagen entsprechend abgebildet.

Es kann somit festgehalten werden, dass vom Altbestand – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Teile erhalten geblieben sind. Wenn er vermeint, dass es aus seiner Sicht ausreiche, dass im Fundamentbereich die Steinschlichtung als „Altbestand“ anzusehen sei und basierend darauf eine „Sanierung“ stattgefunden habe, so hält das erkennende Gericht fest, dass dies nicht der Fall ist und es sich um einen kompletten Neubau handelt.

Dieses Faktum ist auch den Einreichplänen des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 bzw. 15.07.2021 zu entnehmen, zumal in diesen Plänen im Bereich des hier gegenständlichen Bauobjektes in der Südwestecke der Parzelle xxx kein bestehenbleibender Bestand mehr projektiert ist.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Neubaus im Vergleich zum Altbestand ist festzuhalten, dass der Neubau mit einem Bruttoausmaß laut Plan von ca. 25,07 m2, im Vergleich zum Altbau mit rund 15,72 m2 eine um rund 65 %ige Vergrößerung der Fläche aufweist (rund 9,35 m2 mehr). Der hier gegenständlich beantragte Neubau einer Badekabine ist auch im Vergleich zu anderen, in den letzten Jahren in Kärnten, bewilligten Kabinenbauten, wie zB in der Gemeinde xxx mit 6,00 m2 weit größer.

Der beantragte Kabinenbau weist eine „L“-Form auf, er beinhaltet im Norden einen Sanitärbereich mit Toilette, Waschbecken und Dusche, im Anschluss daran einen Vorraum, über welchen man in eine Umkleide mit 12,03 m2 kommt. Im Süden anschließend und sich auf die Ostseite erstreckend ist eine überdachte Terrasse und ein vorgelagerter, auskragender und überdachter Balkon projektiert, welche für eine bauliche Anlage mit der Definition „Kabinenbau“ weder erforderlich noch spezifisch sind.

Ein Kabinenbau definiert sich grundsätzlich als ein Gebäude, welches üblicherweise einen Stauraum zur Unterbringung von Badeutensilien sowie einen Sichtschutz für Umkleide und gegebenenfalls einen Sanitärbereich enthält (KLVwG, 10.03.2017, KLVwG-2181/14/2016).

Absolut unüblich und unnotwendig sind für einen Kabinenbau ein Vorraum sowie ein überdachter Balkon und überdachte Terrasse. Im hier gegenständlichen Fall sind auch die Sanitäranlagen zu hinterfragen, zumal sich in lediglich rund 18 m Entfernung, im nördlichen Gebäude auf der Parzelle xxx, entsprechende sanitäre Anlagen befinden.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Südfassade des beantragten Kabinenbaus, welche direkt auf den xxx See hinausblickt, ist auszuführen, dass grundsätzlich diese Fassadengestaltung in den Einreichplänen – wie dies auch durch den beigezogenen Amtssachverständigen deutlich sowohl in seinen Gutachten als auch in der Verhandlung dargelegt wurde – mit einer Verglasung auf Holzstehern projektiert ist. Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass hier eine Verglasung in der Stärke mit 3 cm vorgesehen ist.

Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbringt, dass hinter dieser projektierten südseitigen Glasfassade eine Sperrholzplatte aufgestellt werden soll, um eine opake Wärmedämmung zu erreichen, damit der Innenraum im Winter frostfrei sei und er im Winter dort Pflanzen überwintern kann, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass grundsätzlich ein opakes Glas als Glasprodukt selbst, d.h. somit als ein undurchsichtiges Glas, produziert und verkauft wird. Der Einbau eines solchen Glases ist dem Projekt nicht zu entnehmen. Es soll offenbar – wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausführt – ein Wärmeeffekt dadurch erzielt werden, dass er im Süden direkt zum xxx See hin die Glasfront mit einer Sperrholzplatte dahinter versieht, um die Badekabine zu „dämmen“.

Dazu ist auszuführen, dass grundsätzlich eine Bade- bzw. Umkleidekabine nicht frostfrei sein muss. Sie dient per Definition einem Badebetrieb, der in Österreich grundsätzlich nur in der frostfreien Zeit erfolgt. Auch wird festgehalten, dass – wenn der Beschwerdeführer selbst ausführt – die projektierte Kabine im Winter für die Überwinterung seiner Pflanzen dienen soll, dies nicht dem vorhin dargelegten Nutzungszweck einer Badekabine entspricht.

Angemerkt wird an dieser Stelle auch, dass das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebrachte „Aufstellen einer Sperrholzplatte hinter der südseitigen Glasscheibe“ in dieser Form nicht den Bauplänen oder der Baubeschreibung schlüssig zu entnehmen ist. Es wird zwar unter dem Punkt „Aufbau J: Außenwand-Umkleide“ eine Sperrholzplatte angeführt, jedoch gibt es zu dieser Sperrholzplatte keine Bemaßung. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob diese Sperrholzplatte die gesamte südlich projektierte Glasfront betreffen soll oder etwaig nur den auf der linken Seite fix als Wand projektierten, kleinen Teil, der an die projektierte Glastüre angrenzt. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass die Südfassade samt Eckbereich nach Osten hin tatsächlich als Glasfront geplant ist, damit die schöne Aussicht im Süden auf den xxx See, welche grundsätzlich in dem 12,03 m2 großen Umkleidebereich gegeben ist, eingefangen wird.

Wie auch bereits festgehalten, entspricht der im Süden dem Umkleidebereich vorgelagerte und sich nach Osten in eine Terrasse erstreckende überdachte Balkon nicht der Definition eines Kabinenbaus, ebensowenig wie die Terrasse.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass vor allem der überdachte Terrassenbereich zur Lagerung von Utensilien denen soll (im Einreichplan ist beispielsweise ein Surfbrett und ein Schlauchboot eingezeichnet) ändert nichts daran, dass diese projektierten Anlagenteile einen Balkon und eine Terrasse darstellen, die teilweise überdacht sind und nicht der Definition eines Kabinenbaues entsprechen.

Es wird somit abschließend vom Gericht festgehalten, dass es sich beim beantragten Bauobjekt eindeutig um einen ausschließlichen Neubau handelt. Der Kabinenbau als Gebäude ist mit rund 25,07 m2 und einer Raumaufteilung mit einem Sanitärbereich, bestehend aus Toilette, Waschbecken und Dusche, eine Vorraum in der Größe von 2,77 m2 sowie einem Umkleideraum mit 12,03 m2 sehr groß und übersteigt aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Maße, die grundsätzlich ein Kabinenbau, welcher als ein reiner Zweckbau mit Stauraum zur Unterbringung von Badeutensilien und als Sichtschutz zum Umkleiden gedacht ist, hat. Auch wird im hier gegenständlichen Fall die Erforderlichkeit eines eigenen Sanitärbereiches direkt am Ufer des xxx Sees in Anbetracht der geringen Entfernung zu einem bereits bestehenden Sanitärbereich als nicht gegeben angesehen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das gegenständliche Projekt auch als Gesamtprojekt zu sehen und besteht nicht aus einem Gebäude und getrennt davon einem „Badesteg“. Ein Badesteg weißt keine Absturzsicherung und Überdachung auf.

Es handelt sich somit beim hier vorliegenden Einreichprojekt einerseits um ein Gebäude, welches aus Sicht des Gerichtes die Maße und die Ausgestaltung eines Kabinenbaues überschreitet und welches andererseits mit dem Balkon und der Terrasse, welche teilweise überdacht sind, bauliche Anlagenteile beinhaltet, die weder erforderlich noch spezifisch für einen Kabinenbau sind.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt samt eingereichten Bauplänen und Baubeschreibung, das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 6 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 17 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 KSBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

§ 19 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Versagung

(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

§ 27 Abs. 1 und 2 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG)

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:

1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;

2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;

3. Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder uä.;

4. Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen;

5. Campingplätze;

6. Erwerbsgärtnereien;

7. Bienenhäuser, Jagdhütten uä.;

8. Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten;

9. Friedhöfe;

10. Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten;

11. Sprengstofflager und Schießstätten, wenn für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 24 erfolgt ist;

12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG, Gewerbe- und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen);

13. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen

a) Photovoltaikanlagen, die in bauliche Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und

b) bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft;

14. Freihalteflächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind, wie Retentionsflächen.

§ 28 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG)

Bauliche Anlagen im Grünland

(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

Sofern gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Fall geht es um die Beurteilung des Einreichprojektes des Beschwerdeführers, welches einen Kabinenbau auf der Parzelle xxx, KG xxx, im Südwestbereich der Parzelle direkt angrenzend zum Seegrund des xxx Sees darstellen soll.

Die Parzelle xxx ist im südlichen Bereich über eine Fläche von rund 119 m2 auf die gesamte Breite der Parzelle hin mit der Sonderwidmung „Grünland-Kabinenbau“ versehen.

Grundsätzlich ist die langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich baulicher Anlagen im Grünland restriktiv. Auch gesetzlich ist normiert, dass bauliche Anlage im Grünland nach ihrer Art, Größe und insbesondere auch in Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sein müssen. Bei der hier vorliegenden Widmungskategorie "Grünland-Kabinenbau“ ist diese Erforderlichkeit und Spezifität auf einen Kabinenbau hin zu prüfen.

Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten bereits judiziert, dass zu einem Kabinenbau üblicherweise ein Stauraum zur Unterbringung von Badeutensilien sowie ein Sichtschutz für eine Umkleide gehört. Lediglich gegebenenfalls kann in einem Kabinenbau – falls erforderlich, da kein weiterer in unmittelbarer Umgebung – ein Sanitärbereich vorgesehen werden. Auch wurden in den letzten Jahren wesentlich kleinere Kabinenbauten als „typisch“ bewilligt, wie zB am xxx See Südufer in der Gemeinde xxx. Der dem dortigen Projekt zugrundeliegende Kabinenbau war mit einer Typ A Kabine bestehend aus Umkleide, WC und Geräteschaft mit einer Fläche von 6 m2 und einer Typ B Kabine mit Umkleide und Abstellraum und einer Fläche von 3,30 m2 projektiert. Diese Badekabinen sind in den letzten Jahren entstanden und entsprechen daher auch bereits den „neuen baulichen Entwicklungen“, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der Größe vorgebracht hat.

Im hier vorliegenden Fall wird ein Kabinenbau mit einer Fläche von rund 25,07 m2 bestehend aus einem Sanitärbereich mit Toilette, Waschbecken und Dusche, einen 2,77 m2 großen Vorraum sowie einem Umkleidebereich von 12,03 m2 beantragt. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entwicklung bei moderneren baulichen Anlagen erscheint dieser projektierte Kabinenbau des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht als überdimensioniert. Das alte, abgerissene Gebäude hat lediglich eine Bruttofläche von 15,72 m2 aufgewiesen, d.h. war um 9,35 m2 kleiner und offenbar über Jahrzehnte hinweg auch als Kabine ausreichend.

Überhaupt nicht der Definition eines Kabinenbaues entspricht der projektierte, im Süden vorgelagerte Balkon und die im Südostbereich projektierte Terrasse, welche teils sogar überdacht sind. Balkon und Terrasse sind für einen Kabinenbau nicht typisch und unter Berücksichtigung der Regulierungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes weder erforderlich noch spezifisch. Auch ist eine behindertengerechte Ausführung eines Kabinenbaues gesetzlich nicht vorgesehen.

Es ist somit auszuführen, dass das hier zur Genehmigung vorlegte Projekt „Kabinenbau“ auf der Parzelle xxx, KG xxx, welches im südwestlichen Bereich der Parzelle direkt zum Ufer des xxx Sees hin errichtet werden soll und in der Widmungskategorie „Grünland-Kabinenbau“ liegt, aufgrund seiner Ausgestaltung nicht erforderlich und spezifisch für einen Kabinenbau ist.

Weiters ist zum hier eingereichten Projekt auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er plane, bei der hauptsächlich in Glas projektierten Südfront im Bereich des 12,03 m2 großen Umkleideraumes, welche den direkten Blick auf den xxx See aufweist, hinter dieser Glasfront eine Sperrholzplatte auszustellen, sodass diese Glasfront komplett abgedeckt werde und dies eine „opaken Wärmedämmung“ ergäbe, kein Glaube geschenkt wird. Den Plänen ist, wie festgehalten, eine derartige Maßnahme nicht zu entnehmen. Bei der vom Beschwerdeführer angeführte Sperrholzplatte, welche im Einreichplan vom 14.07.2021, xxx unter Aufbau J: Außenwand Umkleide angeführt ist aber keine Größenangaben aufweist, kann es sich auch um eine Sperrholzplatte handeln, welche an der Südfront im westlichen Wandbereich neben der Glastüre verbaut wird. Betrachtet man die zeichnerischen Einreichpläne, so ist diesen – wie auch der beigezogene Amtssachverständige in der Verhandlung dargelegt hat – eine Sperrholzplatte hinter der südseitigen Glasscheibe nicht zu entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine solche vorbringt, um den Eindruck zu erwecken, dass es sich beim Umkleidebereich von 12,03 m2 auch tatsächlich nur um eine Umkleide und nicht um einen Aufenthaltsbereich mit schöner Aussicht auf den xxx See handelt, ändert dies nichts an den zuvor getätigten Ausführungen hinsichtlich der Größe des Kabinenbaus.

Auch liegt keine Notwendigkeit zur Errichtung einer „opaken Wärmedämmung“ im Rahmen eines Kabinenbaues vor. Ein solcher muss nicht „frostsicher“ sein und ist er definitiv nicht dazu vorgesehen ist, Pflanzen im Winter zu überwintern.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er gezwungen gewesen sei, sämtliche Teile des alten Baues abzureißen, da aus seiner Sicht Gefahr im Verzug bestanden habe aufgrund vermorschter Holzteile und dies nicht zuvor erkennbar gewesen wäre, und er somit lediglich eine „Sanierung“ und keinen kompletten Neubau errichtet hätte, ist auszuführen, dass dies rechtlich falsch ist. Der Beschwerdeführer reflektiert diesbezüglich auf den ehemaligen § 14 Abs. 2 K-BO (nunmehr § 44 K-ROG 2021), wonach eine gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig ist.

Im hier gegenständlichen Fall hat kein Elementarereignis stattgefunden, durch welches der alte Kabinenbau zerstört worden wäre. Das alte Bauobjekt wurde durch den Beschwerdeführer – wie er selbst in seiner Fotodokumentation bildlich nachweist – Stück für Stück abgerissen. Dass sich bei diesen Abbrucharbeiten herausgestellt hat, dass sämtliche Teile des alten Gebäudes baufällig waren, stellt kein Elementarereignis dar. Auch nicht die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die Gefahr bestanden habe, dass die westseitige Mauer bei einem Sturm umkippen könnte. Faktum ist, dass kein Teil des alten Gebäudes durch ein Elementarereignis zerstört wurde. Die alten Holzteile waren schlichtweg vermorscht. Selbst wenn das alte Gebäude durch ein Elementarereignis zerstört worden wäre, würde das hier eingebrachte Einreichprojekt nicht den gesetzlich normierten Anforderungen des § 44 Abs. 2 K-ROG 2021 entsprechen, zumal es - wie festgehalten - um rund 65 % größer als das alte Gebäude ist.

Aufgrund des bisher Ausgeführten können rechtliche Überlegungen hinsichtlich der Anwendung des § 9 K-BV entfallen. Es wird dazu nur angemerkt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH die Möglichkeiten von Ausnahmen im Sinne des § 9 Abs 1 K-BV restriktiv zu sehen sind (vgl zB VwGH 24.01.2013, 2011/06/0098). Die Sonderwidmung „Grünland – Kabinenbau“ auf der Parzelle xxx ist rund 119 m2 groß, erstreckt sich über die gesamte Breite der Parzelle und bietet somit grundsätzlich genug Möglichkeiten, eine Badekabine zu errichten.

Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass das gegenständliche Bauprojekt auch nach Prüfung durch den Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung und der rechtlichen Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus den dargelegten Gründen nicht genehmigungsfähig ist.

Unabhängig von dem Faktum, dass es sich bei einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren – auch wenn es sich um eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung handelt – um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handelt, wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Bau durch den Beschwerdeführer bereits errichtet wurde. Die einerseits von ihm selbst vorgelegten Bilder, aber auch die Bilder, welche durch die im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Naturschutz, Gewässerökologie sowie durch die bautechnische Sachverständige der belangten Behörde angefertigt wurden, zeigen die massiven neuen Unterkonstruktionen, die Überdachungen des Balkons bzw. der Terrasse, eine süd- und ostseitige Glasfront, Stromanschlüsse, Wandausführungen samt Dämmmaterial, Entlüftungsrohre zur Westseite hin sowie Vorinstallationen für die Sanitäranlagen.

Wenn die eingereichten Planunterlagen samt Baubeschreibung tatsächlich das bereits errichtete Objekt darstellen (was offenbar der Fall ist), so erwecken sie bei einer Gesamtbetrachtung den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer direkt am Ufer des xxx Sees ein „Badehaus“ samt Dämmung, sanitärer Anlagen, Stromversorgung (wobei ein fotografiertes Stromkabel die Aufschrift „Reserve zu Wechselschalter (Symbol) Küche“ aufweist Bilddokumentation der bautechnischen SV vom 24.06.2021), direktem, nur durch Glasscheiben nach Süden und Osten getrenntem Blick auf den See samt vorgelagertem überdachtem Balkon bzw. überdachter Terrasse schaffen möchte.

Bei den oben getätigten Feststellungen des Gerichtes und den rechtlichen Ausführungen haben die sich im Akt befindenden Bilder jedoch keinen Einfluss genommen, zumal ausschließlich das in Plänen dargestellte Einreichprojekt beurteilt wurde.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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