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KLVwG-755/11/2022•LVwG K KLVwG-755/11/2022
KLVwG-755/11/2022State Administrative CourtMar 15, 2024
Sicherheitspolizeirecht, Amtshandlung, Alkoholisierung, Widerstand, Festnahme, Diskothek
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs. 2 Z 1 StPO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, als Aufwandersatz, € 57,40 für den Vorlagenaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, somit insgesamt € 887,20 binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Am 02.05.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme ein:
„1.)Beschwerdegegenstand
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der xxx erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z2 Art 132 Abs2 B-VG bzw. § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Der Beschwerdeführer betreibt am Standort xxx, xxx ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar" bzw. „Diskothek“.
Am Sonntag, den 27.03.2022, dem Tag, an dem um 03:00 Uhr morgens auf Grund der Einführung der Sommerzeit die Uhren um eine Stunde vorgestellt wurden, erschienen kurz nach der Umstellung von 3:00 Uhr auf 4:00 Uhr zwei Polizisten vor dem Lokal und ordneten unter Bezugnahme auf die Sperrzeitenverordnung die Schließung des Lokals an. Obwohl der Beschwerdeführer dieser Anordnung nachkam, indem er die Gäste seines Lokals zum sofortigen Verlassen desselben aufforderte, bestanden die beiden Polizeibeamten darauf, dass Lokal zu betreten. Der Beschwerdeführer untersagte ihnen dies, da sie weder eine Schutzmaske trugen noch einen 3G-Nachweis vorlegten. Dessen ungeachtet betraten die beiden Polizisten das Lokal und riefen telefonisch Verstärkung herbei. Der Beschwerdeführer ersuchte die Polizeibeamten, das Lokal zu verlassen. Daraufhin antwortete einer der Polizisten: „Des weama schon sehn!", woraufhin der Beschwerdeführer sein Smartphone nahm, um die Amtshandlung zu filmen. Als dies von den Polizeibeamten bemerkt wurde, wurde dem Beschwerdeführer von dem Polizisten, der hinter ihm stand, ein Stoß versetzt, woraufhin der Beschwerdeführer sein Smartphone fallen ließ, und in weiterer Folge ein Handgemenge zwischen den Polizisten und den Gästen des Lokals ausbrach.
Im Zuge des Handgemenges schlug einer der Polizisten dem Beschwerdeführer mit der Rückseite der Hand in das Gesicht, wodurch der Beschwerdeführer stark aus seiner Nase zu bluten begann. Hierzu ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer eine Woche vor dem Vorfall einer Nasenoperation unterziehen musste. Die Rufe des Beschwerdeführers nach einem Arzt wurden von der Polizei ignoriert.
Sein Angestellter xxx ersuchte die Polizisten, die Rettung zu verständigen, welche jedoch nicht darauf reagierten. Sie sagten zu xxx lediglich, er solle verschwinden. Stattdessen ließen die Polizisten den Beschwerdeführer blutüberströmt stehen und leisteten ihm keine Erste Hilfe. Daher begab sich xxx zur der in der Nähe des Lokals gelegenen Polizeiinspektion xxx, und ersuchte die dortigen Polizeibeamten, die Rettung zu rufen. Die Rettung traf dann allerdings im Lokal erst 25 Minuten nach dem Ersuchen von xxx ein.
Nach der Erstversorgung wurde der Beschwerdeführer von den Polizisten festgenommen und in weiterer Folge um 04:35 Uhr zur Anhaltung in das xxx überstellt. Seine Vernehmung fand erst um 18:30 Uhr statt. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er um 19:47 Uhr aus der Haft entlassen.
Beweis: PV; weitere Beweise vorbehalten.
3. ) Zulässigkeit der Beschwerde
Die gegenständliche auf Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 2 B-VG bzw. § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die im Rahmen der Amtshandlung vom 27.03.2022 ohne sein Einverständnis erfolgte Betretung der vom Beschwerdeführer betriebenen Diskothek durch zwei Polizeibeamten, die anlässlich der Amtshandlung von den Polizeibeamten vorgenommene Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers, die Verweigerung ärztlicher Hilfe durch diese Polizeibeamten so-wie die Dauer seiner Anhaltung in Haft im xxx von 04:35 Uhr bis 19:47 Uhr. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist im Sinne von § 7 Abs 4 Satz 2 und Abs 4 Z3 VwGVG bzw. § 88 Abs. 4 SPG eingebracht worden.
Einleitend ist zu rügen, dass die beiden Polizeibeamten ohne Einverständnis des Beschwerdeführers sein Lokal betraten, obwohl er deren Anweisung betreffend das Einhalten der Sperrzeitenverordnung anstandslos befolgte und dementsprechend die Gäste seines Lokales zum Verlassen desselben aufforderte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Polizeibeamten das Lokal in Verletzung der am 27.03.2022 in Geltung gestandenen Covid-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 86/2022, ohne Schutzmaske bzw. ohne Vorweis eines 3G Nachweises betraten.
Für das Betreten des Lokals durch die Polizeibeamten besteht keine rechtliche Grundlage und wurde eine solche dem Beschwerdeführer von den Polizisten anlässlich des Betretens auch nicht genannt.
Art 8 EMRK gewährleistet nun aber das Recht auf Achtung der Wohnung, wobei auch der Betreiber eines Gewerbebetriebes in den Schutzbereich des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht fällt (in diesem Sinne VfGH vom 17.06.1997, B3123/96 = VfSlg 14864; VfGH vom 03.03.2006, B345/05 = VfSlg 17774 sowie EGMR vom 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Serie A Nr. 31, Rz31). Eine Auslegung der Begriffe "Privatleben" und „Wohnung" umfasst nämlich auch berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten bzw. Lokale.
Gemäß § 35 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
Ziffer 1: der Betretene dem Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist;
Ziffer 2: begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werde, oder
Ziffer 3: der Betretene trotz Aufforderung in der Fortsetzung zur strafbaren Haltung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.
Im gegenständlichen Fall wurde die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen anschließende Anhaltung im xxx von den die Amtshandlung am 27.03.2022 durchführenden Polizeibeamten verfügt, ohne dass die in § 35 VStG genannten Voraussetzungen vorgelegen sind.
So waren den Polizeibeamten die Identität des Beschwerdeführers als Betreiber der Diskothek in xxx, xxx unstrittig bekannt. Ebenso wenig wollte sich der Beschwerdeführer der Amtshandlung entziehen oder hatte durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gemäß § 81 SPG gestört oder ein aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten gemäß § 82 SPG an den Tag gelegt.
Auch war sein Verhalten nicht als „gefährlicher Angriff“ im Sinne vom § 16 SPG, worunter die Bedrohung eines Rechtsgutes (Leib. Leben, Gesundheit oder Eigentum) durch die rechtwidrige Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangenen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 SPG handelt, zu verstehen ist. Ein solcher „gefährlicher Angriff“ wäre aber Voraussetzung für eine allfällige Durchsuchung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 SPG gewesen.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung die einschreitenden Polizeibeamten nicht bedroht oder gar attackiert hat. Vielmehr waren es die Polizeibeamten selbst, die durch ihre aggressive und provozierende Art und Weise der von ihnen durchgeführten Amtshandlung die Eskalation im Lokal des Beschwerdeführers verursacht haben.
Dass der Beschwerdeführer die Amtshandlung gefilmt hat, nachdem die Polizeibeamten entgegen seinem Einverständnis das Lokal betreten hatten, stellt keinen Grund für die Annahme dar, er hätte sich aggressiv gegenüber dem Organ der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 82 SPG verhalten, zumal Videoaufnahmen zum Zwecke der Dokumentation einer Amtshandlung als solcher zu Beweiszwecken erlaubt sind. Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird (in diesem Sinne explizit OGH vom 27.06.2019, 6 Ob 6/19d).
Des Weiteren ist darauf aufmerksam zu machen, dass Polizeibeamte anlässlich ihres behördlichen Einschreitens den in § 29 Abs. 1 SPG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben. In Ausführung dieses Grundsatzes bestimmt § 29 Abs. 2 SPG unter anderem, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen haben, die den Bertoffenen am wenigsten beeinträchtigen (Ziffer 1), darauf Bedacht zu nehmen haben, ob sich die Maßnahmen gegen einen Unbeteiligten oder denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist (Ziffer 2), darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht (Ziffer 3), während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Bertoffenen Bedacht zu nehmen ist (Ziffer 4) sowie die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden ist, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann. (Ziffer 5).
Dementsprechend bestimmt auf einfachgesetzlicher Ebene § 36 Abs. 2 VStG, dass die einschreitenden Organe bei der Festnahme und Vorführung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und überdies auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen haben.
Auf verfassungsgesetzlicher Ebene ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, der zufolge bei einer der Beschwerdeführung zugänglichen „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", also die konkrete Gestalt des jeweiligen Verwaltungsaktes auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (siehe hierzu z.B. VfSlg 8.126/1977; VfSlg 8.518/1979; VfSlg 10.321/1985).
Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigende Handlung oder Strafe unterworfen werden darf. Aus dem Waffengebrauchsgesetz 1969 ist abzuleiten, dass auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme von Waffengebrach selbst nur graduell unterscheidet und denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie die Waffen-verwendung selbst unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann angeordnet werden darf, wenn sie notwendig und maßhaltend ist (in diesem Sinne VfSlg 8.145/1977; VfSlg 9.385/1982; VfSlg 10.546/1985; VfSlg 10.838/1986; VfSlg 11.328/1987; VfSlg 12.596/1991; VfSlg 12.747/1991).
Im gegenständlichen Fall war es nun keinesfalls erforderlich, den Beschwerdeführer zu stoßen, als dieser die Amtshandlung filmte, bzw. ihm ins Gesicht zu schlagen, sodass er dadurch eine Nasenprellung erlitt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Polizeibeamten es unterlassen haben, dem Beschwerdeführer nach der ihm zugefügten blutenden Verletzung erste Hilfe zu leisten. Sie sorgten auch nicht für eine Verständigung der Rettung. Vielmehr musste ein Angestellter des stark blutenden Beschwerdeführers bei der in der Nähe der Diskothek gelegenen Polizeiinspektion xxx die dortigen Polizeibeamten bitten, die Rettung zu verständigen, um den verletzten Beschwerdeführer, der eine Woche zuvor an der Nase operiert worden war, endlich behandeln zu können. Bis zum Eintreffen der Rettung vergingen circa 25 Minuten.
Schließlich ist zu rügen, dass der Beschwerdeführer insgesamt 15 Stunden in Haft in xxx verbringen musste.
Gemäß § 36 Abs 1 VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Die Anhaltung darf maximal 24 Stunden dauern.
Eine unnötig lange Anhaltung verletzt den Betroffenen - ungeachtet der Rechtsmäßigkeit der Festnahme - in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (siehe hierzu Art 4 BVG vom 29.11.1988, BGBI Nr. 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit). Eine Verletzung in diesem Grundrecht liegt etwa dann vor, wenn es die Beamten versäumt haben, die zumutbaren Erhebungen zu Verifizierung der Verantwortung des Betroffenen möglichst rasch durchzuführen (in diesem Sinne zum Beispiel VfGH von 19.03.1986, B 199/85 = VfSlg 10.838).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer allerdings erst um 18:30 Uhr, also 14 Stunden nach seiner Festnahme einvernommen, ohne dass Umstände vorgelegen wären, die eine derart lange Verzögerung seiner Einvernahme hätten rechtfertigen können, zumal auch die Behörde selbst dem Beschwerdeführer keine Gründe für die späte Ansetzung seiner Vernehmung angegeben hat.
Aus den obigen Gründen erweist sich die verfahrensgegenständliche Amtshandlung vom 27.03.2022 als rechtswidrig.
5. ) Der Beschwerdeführer richtet sohin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die
ANTRÄGE
a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 2 VwGVG für rechtswidrig zu erklären;
c) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG- Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 51/2013 den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“
Mit am 30.05.2022 eingelangter Gegenschrift der belangten Behörde wurde durch diese dazu Stellung genommen und zunächst ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.
Das Betreten des Lokals sei in Vollziehung der Sperrzeitenkontrolle nach der Gewerbeordnung erfolgt.
Die Festnahme sei aufgrund der Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung und nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz erfolgt.
Es treffe auch nicht zu, dass die beiden Polizeibeamten das Lokal ohne Einverständnis des Beschwerde führenden Lokalinhabers betreten hätten. Einen Mundschutz hätten sie nicht getragen, was aber auch gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen wäre.
Den Polizeiorganen könne kein unverhältnismäßiges oder subjektives Verhalten vorgeworfen werden. Das Einschreiten der Polizeibeamten sei gesetzlich legitimiert und stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.
Am 20.12.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters als auch des Vertreters der belangten Behörde statt.
Als Zeugen einvernommen wurden Insp. M.K. sowie RvI. R.M. als auch ChefInsp. A.P.
II. Feststellungen:
Am 27.03.2022 wurde die Zeit auf die Sommerzeit umgestellt und wurde daher um 02:00 Uhr die Uhrzeit auf 03:00 Uhr um eine Stunde nach vorne gestellt.
Am 27.03.2022 gegen 04:30 Uhr Sommerzeit führten Insp. M. K. sowie RvI. .S. aus eigenem Antrieb Sperrstundenkontrollen im Bereich der Innenstadtlokale in K. durch.
Beim Lokal „P.“, in der H-gasse in K. nahmen die Beamten wahr, dass noch nach der Sperrstunde Personen das Lokal betraten und verließen. Obwohl eine männliche ältere Person, die sich unmittelbar vor der Eingangstüre befand, den Beamten gegenüber den Zugang zum Lokal blockierte und nach der Aufforderung den Beamten den Zugang zum Lokal freizumachen, dieser Aufforderung nicht nachkam, drängten sich die Polizeibeamten an dieser Person vorbei. Die beiden Polizeibeamten nahmen unmittelbar hinter der Eingangstüre einen Security-Mitarbeiter wahr und gab dieser den Beamten gegenüber an, dass sich im Lokal keine Gäste mehr befänden, sondern lediglich Angestellte, welche mit dem Zusammenräumen beschäftigt wären.
Da sich das Lokal im Keller befand und von der Eingangstüre nicht einsehbar war, gingen die Polizeibeamten die Treppe hinunter, um sich von den Angaben des SecurityMitarbeiters zu überzeugen. Im Lokal angekommen, konnten die Beamten erkennen, dass sich im Lokal noch ca. 25 Gäste befanden. Dort wurde auch xxx (im Folgenden: E. T.) angetroffen, als sich RvI. S. kurze Notizen (Personenanzahl und Uhrzeit) machte. E. T. war den beiden Polizeibeamten bereits aus vorherigen Amtshandlungen bekannt.
Am 27.03.2022 gab sich E.T. gegenüber den Beamten als Betreiber bzw. Verantwortlicher des Lokales aus und forderte die Beamten zum Verlassen des Lokales auf. Er schrie die Beamten lautstark mit den Worten: „Verschwindets aus dem Lokal“ an.
E. T. wurde auf die Überschreitung der Sperrstunde aufmerksam gemacht und wurde ihm mitgeteilt, dass er die Beamten nicht anzuschreien brauche. Nachdem er nochmals lautstark die Beamten aufforderte, das Lokal zu verlassen, nahm er sein Mobiltelefon und machte offensichtlich eine Videoaufzeichnung. Die Beamten wollten sodann das Lokal wieder verlassen.
Als sie sich von E. T. abwandten, stand die männliche Person, welche zuvor vor dem Lokal den Beamten den Zutritt untersagen wollte, neben den Beamten. Aufgrund der Ereignisse an der Eingangstüre wollte RevI S. die Identität dieser Person feststellen. Die Person gab weder Auskunft über ihre Identität noch legitimierte sie sich mit einem Lichtbildausweis, wozu sie vom Beamten aufgefordert wurde.
Währenddessen kam xxx (im Folgenden: E. B.) sehr nahe an die Beamten heran und versuchte die Feststellung der Identität zu verhindern. Er stellte sich unmittelbar zu RevI. S. und drängte sich danach zwischen RevI. S. und die männliche Person. E. B. wurde aufgefordert, dies zu unterlassen und wurde von RevI. S mit der flachen Hand im Brustbereich zurückgedrängt.
Daraufhin versetzte E.B. RvI. S. mit der linken Hand einen Faustschlag (Schwinger) ins Gesicht und traf ihn im Bereich des rechten Jochbeins. RvI. S. verspürte sofort starke Schmerzen.
Gegen E. B. wurde die Festnahme gemäß den Bestimmungen der StPO (Tatbestand des versuchten Widerstandes sowie schwerer Körperverletzung gem. § 170 Abs. 1 Z.1 iVm § 171 Abs. 2 StPO) ausgesprochen und versuchte RevI. S. E. B. an den Armen zu fassen. E. B. wehrte sich dagegen indem er sich losriss und sich wegdrehte.
Währenddessen wurde RevI. S. von E. T. angegriffen. E.T. umklammerte RevI. S. von hinten im Kopfbereich und erfasste ihn am linken Arm. RevI. S. gelang es, sich aus der Umklammerung von E.T. zu befreien. Nach dem Angriff verspürte RevI. S Schmerzen im Bereich des Nackens und in der Schulter. Des Weiteren am linken Unterarm.
Insp. M. K. erfasste den festgenommenen E.B. und zog ihn einige Meter zurück. Aufgrund der Situation wurde über Funk eine dringende Unterstützung durch weitere Streifenkräfte angefordert. Die Streife „xxx“ meldete sich sofort unterstützend an.
RevI. S. begab sich zu Insp. M.K., welcher weiterhin die Festnahme an E.B. durchzusetzen versuchte. Gemeinsam mit Insp. M.K. gelang es RevI. S E.B. einige Meter wegzubeordern um die Festnahme an einem gesicherten Ort zu vollziehen. Als die beiden Beamten versuchten, die Festnahme an E.B. durchzusetzen, stürmten E.T. und ihm hinterher mehrere männliche Personen auf die Beamten zu.
RevI. S. nahm den Pfefferspray in Sprühhaltung und forderte E.T. auf, stehen zu bleiben. Dieser ignorierte die Aufforderung und stürmte weiter auf die Beamten zu. Daraufhin gab RevI. S. einen kurzen Sprühstoß ab, welcher E.T. im Gesichtsbereich traf. E. T. griff sich ins Gesicht und wandte sich von den Beamten ab. Alle weiteren Personen, welche E.T. gefolgt waren, entfernten sich von den Beamten. E.T. ging zur Spüle im Thekenbereich und wusch sich die Augen aus. Gegen E.T. wurde die Festnahme aufgrund des Tatbestandes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung gem. § 170 Abs. 1 Z.1 iVm § 171 Abs. 2 StPO ausgesprochen.
Zu diesem Zeitpunkt traf die unterstützende Streife „xxx“ ein. RevI. S. und Insp. M.K. versuchten dann gemeinsam die Festnahme des E.B. durchzusetzen. E.B. wehrte sich, indem er versuchte, sich aus den vorgenommenen Einsatztechniken (Armwinkelsperre) zu lösen. Schließlich gelang es den Beamten, E.B. stehend gegen eine Wand zu fixieren. Als die Beamten versuchten, ihm die Handfesseln anzulegen, machte er eine ruckartige Bewegung mit dem Versuch, sich erneut loszureißen. Dabei verletzte er Insp. M.K. im Kniebereich. Schließlich wurden E.B. Handfesseln am Rücken angelegt.
Mit Unterstützung der Steife „xxx“ wurde auch die Festnahme des E. T. vollzogen.
Beide Festgenommenen wurden aus dem Lokal zu den Funkstreifenwägen in die Pgasse verbracht. Danach wurden sie zur Dienststelle L. verbracht.
In der PI L. wurde E.T. die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes im WC die Augen auszuwaschen. Insp. M.K. begleitete E.T. ins WC, dieser wusch sich die Augen nicht aus, sondern sagte zu Insp. M.K.: „Ich derwisch dich einmal privat und mache dich fertig!“.
Als der Rettungsdienst eintraf, spülte dieser die Augen des E.T. Der Rettungsdienst war von 4.55 Uhr bis 05:25 Uhr auf der PI L. und spülte mehrmals die Augen des E.T.
Ein durchgeführter Alkomattest ergab, dass sowohl E.T. als auch E.B. alkoholisiert waren.
Ein um 05:14 Uhr durchgeführter Alkomattest in der PI L. mit E.B. ergab einen relevanten Messwert von 0,33 mg/l.
Ein um 05:21 Uhr durchgeführter Alkomattest in der PI L. mit E.T. ergab einen relevanten Messwert von 0,46 mg/l.
Um 05:29 Uhr des 27.03.2022 wurde der LPD-Journalbeamte von der Amtshandlung mit den zwei Festnahmen telefonisch in Kenntnis gesetzt.
Als um 05:54 Uhr bei E.B. und E.T. die Handfesseln abgenommen wurden, konnten bei E.B. am linken Handgelenk leichte Rötungen sowie am rechten Handgelenk Hautabschürfungen wahrgenommen werden.
Bei E.T. konnten keine Verletzungen wahrgenommen werden. An seiner Bekleidung befanden sich mehrere Blutanhaftungen, welche vom Angriff auf RevI. S. stammten und von den dabei entstandenen Verletzungen des RvI. S. herrührten.
Nach den erfolgten Durchsuchungen der beiden festgenommenen E.T. und E.B. und nach den notwendigen durchgeführten Verständigungen wurden diese ins Polizeianhaltezentrum überstellt. E.T. und E.B. wurden um 06:10 Uhr bzw. 06:20 Uhr im PAZ-K. übernommen.
Bei einer amtsärztlichen Untersuchung durch den xxx Dr. L. wurde bei beiden Festgenommenen eine volle Haft- und Deliktsfähigkeit diagnostiziert.
RvI. S. und Insp. M.K. verfassten einen Bericht. Um 10:00 Uhr des 27.03.2022 begaben sich beiden Beamten RevI. S. und Insp. M.K. ins UKH xxx zur Behandlung.
Um 17:00 Uhr traten die beiden Beamten aufgrund von Verletzungen vom Dienst ab. RevI. S. erlitt durch die Tat eine Prellung des rechten Jochbeines sowie eine Prellung und eine Hautabschürfung des linken Unterarmes, eine Zerrung der linken Schulter sowie eine Zerrung im Nackenbereich. Insp. M.K. erlitt eine Zerrung des Knies.
Zur vorgehaltenen Haftdauer von 14 bzw. 15 Stunden betreffend E.T. sowie E.B.:
ChefInsp. A. P. wurde am Vormittag des 27.03.2022 durch den Postenkommandanten telefonisch mitgeteilt, dass er den um 19:00 Uhr des 27.03.2022 geplanten Nachtdienst vorzeitig anzutreten und die Beschuldigtenvernehmungen durchzuführen habe.
ChefInsp. A. P. erschien um 15:30 Uhr zum Dienst, musste jedoch noch auf die Fertigstellung des Amtsvermerks der eingeschrittenen Beamten warten.
Ab 16:15 Uhr konnte sich der Beamte in den Amtsvermerk einlesen und begann mit der Einvernahme des E.T. nach Belehrung über seine Rechte um 17:06 Uhr. Die Vernehmung wurde um 18:13 Uhr beendet. Daraufhin wurde E.T. wieder in seine Zelle verbracht und verblieb dort während der Vernehmung des zweiten Festgenommenen.
Die Vernehmung des E.B. erfolgte um 18:36 Uhr und endete um 19:40 Uhr. Um 19:46 Uhr kam Rechtsanwalt Dr. F. P. ins PAZ, um sich kurz mit seinem Mandanten E.T. zu besprechen. Danach setzte der Beamte die JD-STA über den Sachverhalt telefonisch in Kenntnis, welche die Anzeige beider Beschuldigten auf freiem Fuß anordnete. E.T. wurde um 19.47 Uhr und E.B um 20:20 Uhr aus der Haft entlassen und konnten sie das PAZ nach Erledigung der erforderlichen Formalitäten verlassen.
III. Beweiswürdigung:
Der als Zeuge in der Verhandlung einvernommene Insp. M. K. schilderte den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar und plausibel. Der Beamte bemühte sich das Geschehene trotz der angespannten Situation, die anlässlich seines Einschreitens geherrscht hat, sachlich vorzubringen. Er hat vor Gericht überzeugend dargelegt, dass er die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Es ist ihm jedenfalls zu glauben, dass er den Beschwerdeführer E.T. nicht provoziert hat, sondern lediglich auf die Einhaltung der Sperrstunde aufmerksam machen wollte. Dass plötzlich E.B. dem zweiten Beamten, als dieser die Identität einer Person, die ursprünglich die beiden Beamten am Eintritt in das Lokal hinderte, feststellen wollte, einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, war nicht vorherzusehen.
Mit diesem Vorgehen setzte E.B. den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Das war auch der Festnahmegrund.
E.T. ist auf RevI. S. losgegangen und hat ihn in den Schwitzkasten genommen, nachdem RevI. S. E.B., als dieser die Amtshandlung behindern wollte, mit der flachen Hand im Brustbereich zurückdrängte. Auch bei E.T. war der Festnahmegrund Widerstand gegen die Staatsgewalt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Insp. M.K. waren auch authentisch und widerspruchsfrei.
Die Beschwerdeführer hingegen vermochten mit ihrer Schilderung des Tatgeschehens das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Die Behauptung des E. T., dass die Polizisten grundlos ins Lokal gekommen seien und er ihnen trotzdem freiwillig den Einlass gewährt habe, nachdem ihn ein Mitarbeiter zum Eingang geholt habe, trifft nicht zu. E.T. wurde von den Polizisten nicht am Eingang, sondern im Lokal selbst angetroffen. Jedenfalls ist das beschwerdegegenständliche Vorbringen, dass die Polizeibeamten das Lokal ohne Einverständnis des E.T. betreten hätten, nicht zutreffend. An anderer Stelle behauptete E.T. sogar, die Polizisten am Eingang ins Lokal eingeladen zu haben.
Die Behauptung des E.T., dass RvI. S. ihm seinen Ellbogen in die Nase verpasst habe, als dieser E.B. festnehmen wollte und er dazwischen gegangen sei, aber selbst keinen Polizisten angerührt habe, ist in Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Insp. M.K., wonach E.T. RevI. S. in den Schwitzkasten genommen hat.
Nachdem sich RevI. S. aus dem Schwitzkasten gewunden hat, startete E.T. wieder einen Angriff auf RevI. S., welcher jedoch durch Anwendung von Pfefferspray durch RevI. S. unterbunden wurde. E.T. hat selbst gesagt, dass er „dazwischen gegangen“ sei, als RevI. S. E.B. festnehmen wollte.
Seine Behauptung, dass er Insp. M.K. auf der PI L. nicht bedroht hätte, wird ihm nicht abgenommen. Seine Annahme, dass er deshalb festgenommen worden sei, weil es die Polizisten so wollten, ist absurd. Der Festnahmegrund war jedenfalls Widerstand gegen die Staatsgewalt, unabhängig davon, ob ihm das von den Polizisten ausdrücklich gesagt wurde.
Der Vorwurf der überlangen Haftdauer trifft fallbezogen nicht zu und war diesbezüglich dem ausführlichen und überzeugenden Vorbringen des ChefI. P. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Glaube zu schenken.
Im Ergebnis wird daher festgehalten, dass den Ausführungen der Beamten im Verfahren geglaubt wird, zumal sich diese als nachvollziehbar erweisen, jedenfalls in beiden Fällen Festnahmegründe vorgelegen sind, welche durch die Aussagen bzw. Behauptungen der beiden Beschwerdeführer nicht zerrüttet werden konnten.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 170 Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).
§ 171 Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und
2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie
a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,
b. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
c. seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),
d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).
Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).
§ 172 Strafprozeßordnung 1975 - StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
(1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).
(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.
(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Abs. 1) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.
(4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.
§ 269 Strafgesetzbuch - StGP, BGBl. Nr. 60/1974
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
……………………………………………………………………………...737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ………………………………………………………………………922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……………………………………………………………………………….57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……………………………………………………………………………...368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ………………………………………………………………………461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ……………………………………………………………………………...553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ……………………………………………………………………………...276,60 Euro
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten wird.
Gemäß § 171 Abs. 2 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 von sich aus festzunehmen.
Entscheidend ist für den Tatbestand des § 170 Abs. 1 Z. 1 StPO („auf frischer Tat betreten“), ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte.
Zu diesem Vertretbarkeitsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Festnahme festgehalten (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055), dass es ausreicht, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde.
Bei der „ex-ante-Betrachtung“ ist sohin entscheidend, ob die Polizeibeamten – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vertretbar die Verwirklichung des Vergehens bzw. des Tatbestandes des „Widerstands gegen die Staatsgewalt“ gemäß § 269 StGB annehmen konnten (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004).
Gemäß § 269 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter anderem dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert (VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004).
Nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ im § 106 Abs. 1 StPO sind Akte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz, die ohne einen richterlichen Befehl oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, jedenfalls mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (VwGH 28.02.2011, 2010/17/0279, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 u.a.).
Der Verfassungsgerichtshof verlangt für die rechtmäßige Anwendung der Festnahmeermächtigung des § 35 VStG, dass das einschreitende Organ das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung „vertretbarerweise annehmen konnte“. Die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung ist nicht gefordert.
Diese „Vertretbarkeitsformel“ wird auch für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen (Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung) bei Verhaftungen durch Exekutivorgane im Dienste der Strafrechtspflege angewandt (VfSlg. 8146/1977 u.a.).
Diese Formel hat eine wichtige und sinnvolle Entlastungsfunktion für die einschreitenden Organe, denen ja nicht zugemutet werden kann, eine absolut sichere Vorwegentscheidung in einer Rechtsfrage zu treffen, die möglicherweise erst in einem anschließenden Strafverfahren ihre endgültige Klärung findet.
Auch wenn der Beschwerdeführer in einem späteren Gerichtsverfahren vom Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen wird, ist dies ohne Bedeutung für die im Gegenstand vorzunehmende ex-ante-Beurteilung der Beamten.
Entscheidend ist, ob die Beamten ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vertretbar die Verwirklichung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB durch die Beschwerdeführer annehmen konnten. Wie bereits ausgeführt, ist der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter anderem dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung hindert.
Fallbezogen wollte RvI. S. die Identität der männlichen Person, welche die Beamten am Eintritt in das Lokal zwecks Sperrstundenkontrolle hindern wollte, im Lokal selbst feststellen. Dabei versuchten sowohl E.B. dadurch, dass er dem Beamten RevI. S. einen Schlag ins Gesicht erteilte und E.T. dadurch, dass er RvI. S. von hinten angriff, dies zu verhindern. Durch das beschriebene Vorgehen hinderten daher die beiden Vorgenannten die Beamten an der Amtshandlung.
Die Behauptung des E.T., dass RvI. S. ihm seinen Ellbogen in die Nase verpasst habe, als dieser E.B. aufgrund der gewaltmäßigen Hinderung an der Amtshandlung (versuchte Feststellung der Identität einer näher angeführten dritten Person) festnehmen wollte und er dazwischen gegangen sei, aber selbst keinen Polizisten angerührt habe, ist nicht glaubhaft und in Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Insp. M.K., wonach E.T. RevI. S. in den Schwitzkasten genommen hat.
Nachdem sich RevI. S. aus dem Schwitzkasten gewunden hat, startete E.T. wieder einen Angriff auf RevI. S., welcher jedoch durch Anwendung von Pfefferspray durch RevI. S. unterbunden wurde. E.T. hat selbst gesagt, dass er „dazwischen gegangen“ sei, als RevI. S. E.B. festnehmen wollte.
Seine Behauptung, dass er Insp. M.K. auf der PI L. nicht bedroht hätte, wird ihm nicht abgenommen. Seine Annahme, dass er deshalb festgenommen worden sei, weil es die Polizisten so wollten, ist absurd. Der Festnahmegrund war jedenfalls Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB, da die Beamten ad hoc in vertretbarer Weise von einer gewaltsamen Hinderung an der Amtshandlung ausgehen konnten.
Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die einschreitenden Beamten die Verwirklichung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB durch Beschwerdeführer E.T. vertretbar annehmen konnten.
Es ist auch – vor allem in Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der (polizeilichen) Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden zu übermitteln sind - nicht von einer unverhältnismäßig langen Haftdauer, fallbezogen ca. 14 Stunden, auszugehen, zumal gegenständlich ein komplexer Vorgang zu erfassen war, eine Alkoholisierung der beiden Festgenommenen vorlag, sowie die Erstellung eines umfassenden Amtsvermerks durch die eingeschrittenen Polizeiorgane eine gewisse Zeit beanspruchte. Der Beschwerdeführer E.T. wurde in der Zeit von 17:06 Uhr bis 18:13 Uhr einvernommen und um 19.47 Uhr nach Anordnung der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen.
Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz aufzuerlegen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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