LVwG K KLVwG-565/5/2023

KLVwG-565/5/2023State Administrative CourtFeb 22, 2024

Regest

Tierschutzrecht, Bewilligungspflicht, Social Media, Schlangenmelken

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-565/5/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.565.5.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.01.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz - TSchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.01.2023, Zahl: xxxx, wurde xxx folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben als Bewilligungsinhaber und Betreiber des Reptilienzoos xxx mit Sitz in xxx, und damit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher die Giftabnahme bei einer Gabunviper filmen lassen und dieses Video auf xxx gestellt ohne dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde zu besitzen, obwohl die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen gemäß § 28 Abs. 1 Tierschutzgesetz einer behördlichen Bewilligung nach § 23 Tierschutzgesetz bedarf.

Tatzeit:Datum: 08. November 2021

Tatort:Reptilienzoo xxx, xxx, Bezirk xxx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I. Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

300,00

1 Tag 3 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz TSchG, BGBl. I. Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

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In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass weder das Tierschutzgesetz, noch die Zoo-Verordnung und die 2. Tierhaltungsverordnung als fachliche Grundlagen für die veterinärrechtliche Bewilligung des Reptilienzoos xxx vom 18.01.2012 Regelungen hinsichtlich des Gewinnens von Toxinen von Schlangen bzw. des Filmens der Giftabnahme bei Schlangen beinhalteten. Daraus folge, dass der Vorgang des Gewinnens von Toxinen („Schlangenmelkens“) bzw. des Filmens der Giftabnahme bei Schlangen auch nicht von der vorliegenden veterinärrechtlichen Bewilligung der belangten Behörde umfasst sei, demnach auch nicht im Rahmen der veterinärrechtlichen Bewilligung des Reptilienzoos xxx stattgefunden habe und demnach auch keine Veranstaltung im Sinne des § 28 Tierschutzgesetz darstelle, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich wäre oder diese unter veterinärbehördlicher Aufsicht erfolgt wäre. Daher könnten die Ausnahmetatbestände gemäß § 28 TSchG nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Zur Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Filmaufnahmen zu sonstigen Kontroll- und Dokumentationszwecken nicht unter die Bewilligungspflicht gemäß § 28 Tierschutzgesetz fielen und keiner Bewilligung bedurft hätten, hielt die belangte Behörde fest, dass unter Berücksichtigung der Ziele des Tierschutzgesetzes es nach dem Gesetzgeber darauf ankomme, ob das Verhalten des Tieres in seiner gewohnten Umgebung von einem Beobachter aufgezeichnet werde, oder ob das Tier bei einer Filmaufnahme in einer bestimmten Rolle mitwirken sollte. Laut Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des TSchG (EBRV 446 BlgNR XXII GP 24f) liege bei bloßem Sitzen, Gehen und Laufen des Tieres keine Mitwirkung des Tieres im Sinne des Gesetzes vor, die eine Bewilligungspflicht der Aufnahme auslöste.

Im Ergebnis hielt die belangten Behörde fest, dass eine Filmaufnahme, sei sie nun für private oder gewerbliche Zwecke, bei der wie im konkreten Fall eine Schlange (westliche Gabunviper – Bitis rhinoceros) dahingehend mitwirke, dass diese „getubed“ und fixiert (also habe die Schlange hier keinesfalls selbstbestimmte natürliche Bewegungsabläufe ausgeübt) zur Gewinnung von Toxinen herangezogen werde, nach § 28 iVm § 23 Tierschutzgesetz bewilligungspflichtig sei.

2. Gegen das oben im Wesentlichen wiedergegebene Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht folgende Beschwerde:

„Das angefochtene Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft und dazu ausgeführt wie folgt:

Von der belangten Behörde wurde der Sachverhalt insofern richtig wiedergegeben, als dass der Beschwerdeführer — als Bewilligungsinhaber und Betreiber des Reptilienzoos xxx und damit gem § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher — die Giftabnahme bei einer Gabunviper filmen ließ und das Video auf xxx gestellt hat. Dies ohne Bewilligung nach § 28 iVm § 23 TSchG.

Wie bereits in der Rechtfertigung vom 21.11.2022 ausgeführt, ist eine Bewilligung nach § 28 iVm § 23 TSchG gegenständlich jedoch nicht erforderlich, da für den Reptilienzoo xxx, vertreten durch den Beschwerdeführer, bereits eine Bewilligung nach § 26 iVm § 23 TSchG vorliegt und der Reptilienzoo xxx ohnehin unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht.

Der gegenständliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde sohin nicht richtig rechtlich beurteilt.

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 28 TSchG („Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen") ergibt sich eindeutig, dass Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist und/oder die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, von einer behördlichen Bewilligungspflicht nach § 28 TSchG ausgenommen sind. Der Reptilienzoo xxx fällt unter diesen Ausnahmetatbestand des § 28 Abs 1 TSchG.

Die belangte Behörde übersieht, dass § 28 TSchG nach stRSpr ein Auffangtatbestand für die Haltung und Verwendung von Tieren im Rahmen von Einrichtungen ist, für die das Tierschutzgesetz keine spezielle Regelung getroffen hat (wie etwa für Zoos und Zirkusse). Das LVwG Vorarlberg hat sich bereits mit der Abgrenzung der Bewilligungspflicht nach § 27 und § 28 TSchG auseinandergesetzt und wurde dabei festgehalten, dass eine Bewilligung gemäß § 27 TSchG die Veranstaltung des „Kamelreitens" umfasst, wenn dieses „Kamelreiten" im Rahmen eines Zirkusses, eines Varietés oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet. Wird das „Kamelreiten" jedoch für sich als bloße Attraktion angeboten, so ist von einer sonstigen Veranstaltung gemäß § 28 TSchG auszugehen (VwGH 2013/02/0225-5 vom 31.1.2014; UVS Salzburg UVS-101/103/14-2013; LVwG Vorarlberg-1-1049/E14-2013).

Nach § 28 Abs 2 TSchG hat der Antrag auf Erteilung der Bewilligung eine Auflistung aller mitgeführten Tiere zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie ihre Verwendung darzulegen. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Punkt, nämlich dass die Tiere ihren angestammten Lebensraum bzw Gehege/Terrarium verlassen („mitgeführt werden") müssen und eine zeitlich befristete Haltung an irgendwelchen Veranstaltungs-/Drehorten erfolgen muss, um eine Bewilligungspflicht iSd § 28 TSchG zu begründen.

Gegenständlich fand die Filmaufnahme der Giftabnahme bei einer Gabunviper im Reptilienzoo xxx statt. Die Schlange wurde zu keinem außerhalb des Zoos befindlichen Veranstaltungs- bzw Drehort „mitgeführt", sondern lediglich aus ihrem Terrarium genommen und fand die Giftabnahme in dessen unmittelbarer Nähe statt. Die Bewilligung nach § 26 iVm § 23 TSchG umfasst daher das „Filmen der Giftabnahme" und bedarf es keiner gesonderten Bewilligung nach § 28 TSchG.

Weiters lässt sich den erläuternden Bemerkungen zu § 28 TSchG entnehmen, dass das Filmen von Tieren zu Kontroll- und Dokumentationszwecken grundsätzlich nicht unter die Bewilligungspflicht fällt (vgl Erläuterungen Regierungsvorlage 291 BIgNR XXIII GP).

Die Filmaufnahmen erfolgten - entgegen der Ansicht der Veterinärbehörde - nicht zu Werbezwecken. Die Gewinnung der Rohtoxine und deren Dokumentation erfolgt vielmehr zu medizinischen und wissenschaftlichen Forschungszwecken (Kontrolle und Dokumentation) und liegt daher im öffentlichen Interesse, selbst wenn die Veröffentlichung einer solchen Aufnahme eventuell einen gewissen Werbeeffekt mit sich bringt. Die Zoo-Verordnung benennt die von einem Zoo zu erfüllenden Aufgaben wie bspw Wissensvermittlung und Aufklärung der Bevölkerung über die zur Schau gestellten Tiere. Daher werden den Besuchern des Reptilienzoos xxx auch Informationsvideos auf Monitoren gezeigt. Ebenso ist die Unterstützung wissenschaftlicher Forschung ein wesentlicher Aspekt. Dementsprechend war das von der Zeugin xxx ursprünglich auf der Social-Media-Plattform „xxx" gepostete Originalvideo zur Wissensvermittlung mit Kommentaren und Erläuterungen versehen, welche beim Hochladen aus technischen Gründen leider nicht mitübernommen wurden. Das Original-Video kann jederzeit vorgelegt werden.

Die Videos des Reptilienzoos xxx zur Haltung, Unterbringung, Pflege von Giftschlangen und vor allem zum Thema Gifte (Produktion, Gewinnung, spätere Verwendung) dienen dem Bedürfnis und Interesse der Öffentlichkeit.

Generell ist anzumerken, dass es in einem Zoo viele Situationen gibt, bei denen Tiere einer gewissen Manipulation bzw Zwang unterliegen, die zur Aufklärung bzw Wissensvermittlung auch dokumentiert werden und jedenfalls keiner Bewilligungspflicht gemäß § 28 TSchG unterliegen. So ist es in Zoos durchaus üblich, dass verletzte oder kranke Tiere einer Behandlung zugeführt werden müssen und dies auch dokumentiert wird (Film oder Fotos). Ebenso werden die Tiere auch bei den Giftschlangenkursen (diese sind zur behördlichen Bewilligung zur privaten Giftschlangenhaltung nötig) verwendet, bei denen die Kursteilnehmer neben viel Theorie auch das schonende und gefahrlose Handling von Giftschlangen lernen und dies gelegentlich auch dokumentiert wird. Folgt man dem Standpunkt der belangten Behörde, müsste eine Bewilligung nach § 28 TSchG jedes Mal eingeholt werden, sobald einem Besucher eine Schlange um den Hals gelegt und dies gefilmt wird. Dies wäre eine völlig unnötige und praktisch nicht handhabbare Bürokratie!

Die Ausführungen in der Begründung der belangten Behörde erwecken den Eindruck, dass nicht die „Mitwirkung bei Filmaufnahmen" ohne Bewilligung gem § 28 TSchG bemängelt wird, sondern sich die belangte Behörde vielmehr an dem „Gewinn von Toxinen (Schlangenmelken)" stößt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach weder das Tierschutzgesetz noch die Zoo-Verordnung und die 2.Tierhaltungsverordnung als fachliche Grundlage für die veterinärrechtliche Bewilligung des Reptilienzoos xxx vom 18.1.2012 Regelungen hinsichtlich des Gewinns von Toxinen von Schlangen beinhaltet, ins Leere, da in den genannten Bestimmungen ohnehin nicht jeder Aspekt der Tierhaltung in einem Zoo aufgeführt ist. Unabhängig davon unterliegt das Melken von Schlangen zum Zweck der Giftgewinnung keiner gesonderten Bewilligung. Dies wurde dem Beschwerdeführer auf Anfrage bei der BH xxx vor Beginn der Giftgewinnung von der ehemaligen Amtstierärztin xxx auch so mitgeteilt.

Beweis:PV

wBv

Aus obigen Gründen stellt der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten somit nachstehende

A n t r ä g e :

1. )eine mündliche Verhandlung durchzuführen

und

2. )in der Sache selbst zu erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.1.2023, ZI: xxx, aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“

3. Am 22.08.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten teilnahmen.

Der Beschwerdeführer führte soweit von Belang aus, dass im gegenständlichen Fall keine Mitwirkung von Tieren vorliege, weil die Schlange beim Melken rein passiv sei und weil sie auch nicht aus der gewohnten Umgebung verbracht worden sei.

Wenn die Schlange diesen Melkvorgang verhindern könnte, würde sie dies tun. Sie könne dies aber nicht tun, weil sie fixiert sei. Diese Fixierung sei im beiderseitigem Interesse, damit einerseits der Schlange und andererseits der melkenden Person nichts passiere. Die Schlange sei nur für kurze Zeit, in der Regel ca. 20 bis 30 Sekunden, bei der Gabunviper bis zu einer Minute, fixiert, das heißt bewegungsunfähig. Die Schlange müsse für den Melkvorgang nichts aktiv tun und könne daher nicht von einer Mitwirkung gesprochen werden. Daher liege eine Bewilligungspflicht nach § 28 Tierschutzgesetz nicht vor.

Das öffentliche Interesse am Schlangenmelken und damit der Grund für das Posten des Videos auf Social-Media (xxx bzw. xxx) bestehe darin, dass es gelte, gewisse Vorstellungen von Leuten über das Verhalten von Schlangen zu korrigieren. Man möchte zeigen, wie Schlangen tatsächlich seien. Ein gutes Argument für Leute, die keine Schlangen mögen, sei z.B. der Hinweis darauf, dass Giftschlangen mit ihrem Biss nicht nur töten könnten, sondern durch die verarbeiteten Toxine auch Menschenleben retten könnten. Social-Media seien daher eine Möglichkeit der Verbreitung von Wissen, andererseits würde man aber auch auf einem Zookanal ausgewählte Vorgänge bzw. Berichte posten. Im größten der Ausstellungsräume des Zoos würden zwecks Wissensvermittlung auf einem Monitor Videos von Schlangenpaarungen, Geburten, Behandlungen, aber auch Melkungen gezeigt.

Die Tierschutzombudsfrau gab an, dass aus tierschutzfachlicher Sicht eine Bewilligung für das Schlangenmelken nötig sei, eine Zoobewilligung gelte lediglich für die Haltung von Tieren. Das Melken gehe deutlich über eine Haltung hinaus, weil massive Manipulationen am Tier nötig seien. Melken sei kein passives Geschehen für das Tier.

Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Video für Kontroll- und Dokumentationszwecke des Zoos geeignet sei, gab die Tierschutzombudsfrau an, dass dies mit zusätzlichen Aufzeichnungen zutreffe. Eine Veröffentlichung in den Social Media sei dafür nicht notwendig. Es bestehe am gegenständlichen Video daher kein öffentliches Interesse insofern, dass es auf xxx gepostet werde. Aus der Sicht des Tierschutzes sei es nicht notwendig, der Öffentlichkeit Bilder des Melkvorganges zu zeigen. Wenn jedoch solche Bilder gezeigt würden, dann mit entsprechender relevanter Wissensvermittlung im Sinne des Tierschutzgesetzes, was jedoch im Gegenstand nicht gegeben gewesen sei, zumal die Tierschutzombudsfrau das Video ohne Kommentar gesehen habe. Nach solchen Veröffentlichungen werde sie regelmäßig von Interessenten an der Haltung von Giftschlangen angerufen, welche sie dann über das Verbot von Giftschlangenhaltung in Kärnten und über die Bedürfnisse von Schlangen aufkläre.

Sie habe fallbezogen den Eindruck gehabt, dass vermittelt werde, dass Menschen mit Tieren alles machen könnten. Für die interne Dokumentation im Zoo könnte das Video jedoch sinnvoll sein.

Das Melken einer Schlange sei sicher nicht mit einer Schlangengeburt gleichzusetzen, die zur Zoohaltung gehöre. Wenn dies nach Ausführungen des Beschwerdeführers der einzige Zoo in Österreich sei, der Melkungen an Schlangen vornehme, dann wäre dies ein Bewilligungsgrund.

II. Rechtsgrundlagen:

§ 23 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017

(1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.

§ 26 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017

(1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.

[…]

§ 28 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017

(1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um

1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder

2. Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder

3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder

4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.

§ 38 Abs. 1 bis 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]

§ 1 der Zoo-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2004

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten die Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung).

§ 2 der Zoo-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2004

Bewilligung und Schließung von Zoos

(1) Die gemäß § 26 Abs. 1 TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn

1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 13 TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und BGBl. II Nr. 486/2004, entspricht,

2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung der Tiere gesorgt ist,

3. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,

4. eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen im Sinne dieser Verordnung sichergestellt ist,

5. der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Menschenobhut, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,

6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,

7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, mit Ausnahme der Haltung von einheimischen Vögeln mit der Möglichkeit zum Freiflug zum Zwecke der Wiedereinbürgerung oder Arterhaltung,

8. der Zoo ein von einem Tierarzt mit entsprechender Facherfahrung erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt und

9. ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde.

(2) Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 3 TSchG vorzugehen.

§ 5 der Zoo-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2006

Zoos der Kategorie B

(1) Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß § 7 Abs. 1 bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.

(2) Verfügt der gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in § 4 Abs. 2 geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach § 26 Abs. 1 TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.

(3) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die

1. Tierpfleger im Sinne des § 4 Abs. 3 ist oder

2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder

3. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 2 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder

4. eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß § 4 Abs. 3 oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.

(4) Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.

III. Feststellungen:

xxx ist Bewilligungsinhaber und Betreiber des Reptilienzoos xxx mit Sitz in xxx. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2012 wurde xxx die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Haltung von Tieren im Zoo der Kategorie B „Reptilienzoo xxx“ am Standort xxx, unter mehreren Auflagen und Bedingungen erteilt.

Eine Bestimmung über die Giftabnahme bei Schlangen enthält der Bewilligungsbescheid nicht.

Der Bewilligungsinhaber und nunmehrige Beschwerdeführer hat als der gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche am 08.11.2021 im Reptilienzoo xxx, xxx, Bezirk xxx, die Giftabnahme bei einer Gabunviper, die für diesen Zweck „getubed“ und fixiert wurde, filmen lassen und dieses Video auf xxx gestellt, ohne dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde zu besitzen.

Die Schlange wurde für die Filmaufnahme des Schlangenmelken aus ihrer gewohnten Umgebung des Terrariums genommen. Die Gabunviper musste beim Melken insofern aktiv mitwirken, als sie mit ihren Zähnen auf die Membrane, welche über einem Becher gestülpt war, gebissen und dort ihr Gift abgelassen hat. Zudem waren zur Giftgewinnung auch Manipulationen am Tier, wie z.B. das Ausmassieren des Giftes aus den Drüsen, nötig.

IV.Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie durch Anhörung des Beschwerdeführers als auch der Tierschutzombudsfrau in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 Tierschutzgesetz, ausgenommen es handelt sich z.B. um Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht etc. stehen

Einer Bewilligungspflicht unterliegt (laut Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG-Tierschutzgesetz, Stand: 1. Juni 2020, § 28 Anm. 4) insoweit bloß die Mitwirkung (§ 27 Anm. 3) von Tieren an Film- und Fernsehaufnahmen. Von einer Bewilligungspflicht jedenfalls nicht erfasst sein sollten den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (446 BlgNR 22.GP 25) zufolge das Filmen und Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung (Urlaubsfotos, Fotos vom Heimtier), im Rahmen von Amtshandlungen oder sonst zu Kontroll- und Dokumentationszwecken. Bloßes Sitzen, Gehen, Laufen oder Fliegen (mithin ein selbstbestimmtes Ausüben natürlicher Bewegungsabläufe) stellt zwar keine Mitwirkung dar, ist jedoch sehr wohl als Verwenden im Sinne der 2. Alternative zu betrachten (vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 28 Anmerkung 1).

Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, handelte es sich im Gegenstand nicht (ausschließlich) um das Filmen von Tieren zu Kontroll- und Dokumentationszwecken, was grundsätzlich nicht unter die Bewilligungspflicht gemäß § 28 Tierschutzgesetz fällt. Wenn das Filmen nur zu Kontroll- und Dokumentationszwecken vorgenommen worden wäre, dann wäre das Zeigen dieser Filmaufnahme in den sozialen Medien – fallbezogen ohne irgendwelche Kommentare - nicht notwendig gewesen.

Daher ist der in diesem Zusammenhang geäußerten Annahme der belangten Behörde, dass das Zeigen des Films über das Schlangenmelken in den sozialen Medien ohne begleitende Dokumentation eher Werbezwecken des Zoos dienlich ist, als einer Aufklärung der Öffentlichkeit über Giftschlangen im Allgemeinen, beizupflichten.

Im Gegenstand geht es um das Tierwohl und um die Ziele des Tierschutzgesetzes sowie um die besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, weshalb sich aus Ratio und Kontext des Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber darauf abstellt, ob das Verhalten des Tieres in seiner gewohnten Umgebung von einem Beobachter aufgezeichnet wird, oder ob das Tier bei einer Filmaufnahme in einer bestimmten Rolle mitwirken soll.

Fallbezogen war die Schlange bei der Filmaufnahme jedenfalls nicht in ihrer gewohnten Umgebung, weil sie für das „Schlangenmelken“ aus ihrem Terrarium genommen werden musste. Es handelte sich im Gegenstand auch nicht um ein bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen von Tieren, die eine Bewilligungspflicht nicht auslösen würden, sondern musste die Schlange beim Melken insofern aktiv mitwirken, als sie mit ihren Zähnen auf die Membrane, welche über einem Becher gestülpt war, gebissen und dort ihr Gift abgelassen hat. Außerdem war die Schlange, als sie zur Gewinnung von Toxinen herangezogen wurde, „getubed“ und fixiert und waren zudem zur Giftgewinnung auch Manipulationen, wie z.B. das Ausmassieren des Giftes aus den Drüsen, am Tier nötig.

Schon der – eher umgangssprachliche - Ausdruck des „Schlangenmelkens“ weist auf ein nicht selbstbestimmtes Handeln des Tieres hin, denn das „Melken“ bzw. das Gewinnen von Toxinen muss ja von jemandem vorgenommen werden.

Weil es sich eben um kein passives Geschehen für das Tier handelt, geht das Schlangenmelken über das bloße Halten von Schlangen, das von der im Gegenstand erteilten Zoobewilligung umfasst ist, hinaus.

Für diese nach § 28 iVm § 23 Tierschutzgesetz bewilligungspflichtige Vorgehensweise gibt es keine aufrechte Bewilligung.

Da der Beschwerdeführer den diesbezüglich widerspruchsfreien und plausiblen fachlichen Ausführungen der Tierschutzombudsfrau nichts Sachdienliches entgegensetzen hat können, war sohin die Erfüllung des Tatbestandes zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde eine Übertretung des Tierschutzgesetzes als straferschwerend gewertet, strafmildernd war nichts zu werten. Dieser Bemessung schließt sich auch das angerufene Verwaltungsgericht an.

Der hier zu beachtende Schutzzweck ist das Tierwohl, welches im Gegenstand durch die gesamte Vorgehensweise der Verantwortlichen beim Schlangenmelken grob verletzt wurde. Des Weiteren ist noch die besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf hervorzuheben, welche vor allem auch Zoobesitzern obliegt.

Die im Gegenstand verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden) ist tat- schuldangemessen, zumal die Strafdrohung bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- beträgt.

Ob ungünstige Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse oder Sorgepflichten des Beschwerdeführers vorliegen, konnte auch das angerufene Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Erfahrung bringen. Daher geht das Verwaltungsgericht von nicht ungünstigen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen aus und war das verhängte Strafausmaß sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zu bestätigen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spezifisch dazu, ob das Filmen der Gewinnung von Toxinen bei Giftschlangen („Schlangenmelken“) mithin ein selbstbestimmtes Ausüben natürlicher Bewegungsabläufe darstellt bzw. ob die Gewinnung von Toxinen zur Schlangenhaltung gehört, und damit unter den Ausnahmetatbestand des § 28 TSchG fällt, fehlt.

Ungeachtet dessen bedarf jedoch aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlautes die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen, und auf eine „Mitwirkung“ der Schlange bei der Gewinnung von Toxinen kommt es eben an, einer behördlichen Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz.

Fallbezogen spielte das Tier die Rolle dahingehend, dass es gemolken wurde. Es handelte sich definitiv nicht um eine Aufnahme des natürlichen Verhaltens der Gabunviper in ihrer gegenständlich gewohnten Umgebung eines Terrariums.

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