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KLVwG-2517/4/2023•LVwG K KLVwG-2517/4/2023
KLVwG-2517/4/2023State Administrative CourtJan 11, 2024
Gesundheitsrecht, Arzneiwareneinfuhr, Verwaltungsstrafe, Zollamt, Sorgfaltspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.10.2023, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung von § 3 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 05.10.2023, Zahl: xxx legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse xxx, xxx und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallenden Arzneiwaren, nämlich
12 Flaschen á 60 ml (720 ml) Foligain Minoxidil 5 % Haarbehandlungsmittel
per Fernkommunikationsmittel bestellt – welche aus den USA, xxx aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung per Postsendung am 24.01.2023 in das Bundesgebiet eingeführt und vom Zollamt Österreich, Zollstelle xxx, am 24.01.2023 um 10:55 Uhr im Post-Verteilerzentrum in xxx, xxx, entdeckt wurden.
Sie haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010, wonach die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 21 Abs. 1 Zif. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 i.V.m. § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I 79/2010“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt. Unter Spruchpunkt II. desselben Schriftsatzes sprach die belangte Behörde den Verfall der Arzneiware aus.
Nur gegen die verhängte Geldstrafe, nicht auch die Anordnung des Verfalls richtet sich die Beschwerde vom 07.11.2023, in der der Beschwerdeführer nach Darlegungen zum Sachverhalt – zusammengefasst – vorbringt, er habe von der belangten Behörde keine ausreichenden Informationen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten und sei dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Er habe das Produkt „online bestellt“, der Internetauftritt des Versandhändlers mute „keineswegs als billiger Internetauftritt eines Hinterhofladens an, wo man stutzig werden müsste.“ Er sei davon ausgegangen, ein Pflegeprodukt zu erwerben, und keine Arzneiware. Er habe weder vorsätzlich, noch fahrlässig gehandelt. Ihn treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Auf der Webseite des Versandhändlers wäre „nirgends“ zu lesen gewesen, dass es sich um ein Arzneimittel handeln würde oder das Produkt apothekenpflichtig sei. Er habe Erfahrungsberichte anderer Kunden recherchiert und keine Hinweise auf eine Apothekenpflicht des Produkts gefunden oder darauf, dass es bei dem Import des Produkts Probleme mit dem Zoll gegeben hätte. Er hätte somit keinen Grund gehabt, an dem angebotenen Produkt bzw. an der Zulässigkeit des Produkts in Österreich zu zweifeln. Aufgrund der Angaben auf der Webseite des Versandhändlers sei er davon ausgegangen, dass der Versand aus einem Lager in Österreich, jedenfalls aber aus dem EWR-Raum erfolgen würde.
Am 09.01.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mündlich verkündet; der Beschwerdeführer beantragte dessen schriftliche Ausfertigung.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat am 28.12.2022 12 Flaschen á 60 ml Foligain Minoxidil 5 % Haarbehandlungsmittel bestellt. Die Bestellung erfolgte über die Webseite des Versandhändlers xxx. Der Beschwerdeführer wählte den Standard-Versand aus und war die voraussichtliche Lieferzeit mit 06.01.2023 bis 12.01.2023 prognostiziert. Der vom Beschwerdeführer gewünschte Zustellort war xxx, xxx, der Standort seines landwirtschaftlichen Betriebs und einer seiner Wohnsitze.
Das vom Beschwerdeführer bestellte Produkt wurde aus den USA (von einem näher bezeichneten Standort der xxx, xxx) nach Österreich versendet und im Zuge einer Zollkontrolle am 24.01.2023 von Organen des Zollamtes Österreich xxx vorläufig beschlagnahmt. Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.
Auf der Webseite des Versandhändlers xxx findet sich an zentraler Stelle zunächst der folgende Hinweis: „Alle Bestellungen werden innerhalb von 2 Werktagen geliefert / Versand aus Europa / MWST enthalten.“ Die Webseite zeigt dann eine Beschreibung des Produkts Minoxidil; dort heißt es unter anderem (wörtlich): „Minoxidil wurde zuerst als Blutdruck Medikamente erstellt, aber Patienten begannen zu bemerken, dass sie mehr Haare wachsen!“ Die Webseite enthält zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zum Thema „Internationaler Versand“ wird dort unter anderem wie folgt ausgeführt: „Die Zollrichtlinien variieren von Land zu Land stark. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre örtliche Zollstelle oder Steuerbehörde, um Informationen zu den von Ihnen bestellten Produkten zu erhalten. Darüber hinaus gelten Sie bei der Bestellung von xxx als Importeur von Aufzeichnungen und müssen den Gesetzen und Vorschriften des Landes entsprechen, in dem Sie die Waren erhalten. Wir übernehmen keine Verantwortung oder Verantwortung für Steuern, Zölle, Tarife, Bußgelder, Quarantänegebühren oder Paketlagergebühren, die von Ihrem örtlichen Zollamt erhoben werden. Wenn Standardpost ausgewählt wird, ist xxx nicht verantwortlich für alle Pakete, die von der Zollabteilung des Landes inhaftiert, beschlagnahmt oder verzögert werden. Es liegt in der vollen Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass die für den persönlichen Import bestellten Produkte von seiner Zollbehörde zugelassen werden.“ Zudem finden sich auf der Webseite folgende Angaben zu den Lieferoptionen: Bei einer „Express (2-Tage-Lieferung)“ dauert der Versand „2-3 Arbeitstage“ und erfolgt dieser „aus der EU“, beim „Standard Versand“ dauert der Versand „6-8 Werktage“ und findet sich kein Hinweis darauf, dass dieser „aus der EU“ erfolgen würde.
Der Beschwerdeführer hat vor Bestellung des Produkts weder dessen Beschreibung, noch die Angaben zum Internationalen Versand in den AGB oder jene zu den Lieferoptionen auf der Webseite des Versandhändlers durchgelesen.
Minoxidil ist ein Arzneimittel, das im Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) gelistet ist. Es handelt sich um einen Stoff, der als Antihypertonikum und zur Behandlung erblich bedingten Haarausfalls verwendet wird; die ursprüngliche Entwicklung erfolgte als Medikament zur Behandlung von Bluthochdruck.
Der Beschwerdeführer hat sich vor der Bestellung nicht mit dem Produkt und seinen Inhaltsstoffen auseinandergesetzt. Er hat die Bestellung getätigt, weil ihm dieses Medikament nach einer von ihm in der Türkei durchgeführten Haartransplantation von den dortigen Ärzten empfohlen worden ist. Der Beschwerdeführer hat im Internet zu Erfahrungsberichten anderer Kunden und zur Vertrauenswürdigkeit des Versandhändlers recherchiert, jedoch nicht zum Medikament selbst. Er hat auch keine Erkundigungen diesbezüglich bei einer Behörde, dem Zoll oder dem BASG gepflogen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige des Zollamts Österreich vom 14.03.2023, dem Beschwerdeschriftsatz (samt Beilagen) und dem Ergebnis der am 09.01.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers; Beilagen./A bis ./C). Strittig ist ausschließlich die (Rechts-)Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) die subjektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Z 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ die Beförderung von Arzneiwaren, […] aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Nach § 2 Z 5 AWEG 2010 bedeutet „Verbringen“ die Beförderung von Arzneiwaren […] aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
§ 3 AWEG 2010 lautet:
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
Nach § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren […], die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
b.Erwägungen
Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010 kann auch einer gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung nicht berechtigten Person vorgeworfen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/10/0401). Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 als auch § 17 Abs. 1 leg. cit. verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 strafbar, wenngleich das AWEG 2010 einen Verstoß gegen seinen § 17 Abs. 1 nicht mit Strafe bedroht; eine Auffassung, die § 17 Abs. 1 AWEG 2010 gegenüber § 3 Abs. 1 leg. cit. als lex specialis versteht, trifft nicht zu (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand von § 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht, weil er 12 Flaschen á 60 ml Foligain Minoxidil 5 % Haarbehandlungsmittel und somit dosierte Arzneiwaren eingeführt hat, obwohl keine Einfuhrbescheinigung ausgestellt war. Er hat diese Arzneiwaren von seiner Wohnadresse in xxx, xxx unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (Internet) im Wege des Fernabsatzes bestellt, und wurden sie aus den USA per Post in das österreichische Bundesgebiet eingeführt. Eine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 1 AWEG 2010 liegt nicht vor.
Eine Auseinandersetzung mit dem von der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2023, Zahl: xxx unter Spruchpunkt II. angeordneten Verfall kann unterbleiben, weil der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 klargestellt hat, ausschließlich die über ihn verhängte Geldstrafe, und nicht auch den Verfall bekämpfen zu wollen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Übertretung von § 3 Abs. 1 AWEG 2010 stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG dar. Zu einer Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, diese Entlastungbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen. Der bloß allgemein gehaltene Verweis auf Erkundigungen bzw. ausführliche Recherchen ohne jegliche Konkretisierung genügt nicht, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers aufzuzeigen (VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237 zu einer Bestimmung des Arzneimittelgesetzes – AMG).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass ihn kein Verschulden trifft; dies gilt sowohl im Hinblick auf die Qualifikation des bestellten Produkts als Arzneimittel als auch die Einfuhr in das österreichische Bundesgebiet selbst:
Bereits eine oberflächliche Internetrecherche (auf den Webseiten Google und Wikipedia) zeigt, dass es sich bei Minoxidil um ein Arzneimittel handelt; dies ist auch der Beschreibung des Produkts auf der Webseite des vom Beschwerdeführer gewählten Versandhändlers zu entnehmen. Eine entsprechende Recherche oder eine Durchsicht dieser Beschreibung auf der Webseite des Versandhändlers hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aber nicht durchgeführt. Er hat sich vielmehr mit dem Produkt selbst vor der Bestellung überhaupt nicht auseinandergesetzt, was aber von einer Person aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre.
Darüber hinaus ist aus den Angaben auf der Webseite des Versandhändlers zu schließen, dass das Produkt nicht unbedingt und in jedem Fall aus dem EWR-Raum nach Österreich versendet wird: Der zentrale Hinweis auf der Webseite beschränkt sich auf die Formulierung: „Versand aus Europa“ und lässt offen, ob die Versendung aus einem Mitgliedstaat des EWR erfolgen wird. Die Angaben in den AGB, insbesondere die dortigen Ausführungen zum Punkt „Internationaler Versand“ legen zudem nahe, dass zollrechtliche Probleme beim Import des Produkts auftreten könnten. Aus den Angaben zu den Lieferoptionen ist wiederum zu schließen, dass bei einem „Standard Versand“, wie ihn der Beschwerdeführer gewählt hat, nicht – wie bei einem „Express Versand“ – von einer Zustellung binnen zwei Werktagen und einem „Versand aus der EU“ auszugehen ist.
All dies hätte dem Beschwerdeführer bei Anwendung der auf Konsumentenseite gebotenen Sorgfalt, die bei Internet-Bestellungen zumindest die Durchsicht der Webseite des Versandhändlers im Hinblick auf Informationen zum Produkt selbst sowie zu Geschäfts- und Lieferbedingungen gebietet, auffallen und ihn daran zweifeln lassen müssen, dass er – wie von ihm behauptet – lediglich ein Pflegeprodukt bestellt, das ohne weiteres nach Österreich geliefert werden darf.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein derartiger Rechtsirrtum kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen; ein Rechtsirrtum ist jedoch vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die irrige Gesetzesauslegung oder die Unkenntnis von Bestimmungen müssen somit unverschuldet sein. Im Zweifelsfall sind geeignete Erkundigungen einzuholen. Die Rechtsunkenntnis und der Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/04/0004 und VwGH 01.06.2021, Ra 2019/09/0163). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069). Ein Rechtsirrtum im Sinn von § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; gegebenenfalls bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (VwGH 09.03.2021, Ra 2019/04/0143).
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG liegt fallbezogen nicht vor, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund oberflächlicher Internetrecherche und eben solcher Durchsicht der Webseite des Versandhändlers an der von ihm angenommenen Rechtsauffassung hätte zweifeln müssen und es ihm oblegen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen bzw. bei zuständigen Behörden (oder dem BASG) Erkundigungen zu pflegen. Dies hat er jedoch vor seiner Bestellung nicht getan, sondern sich auf Recherchen zu Erfahrungsberichten anderer Kunden und zur Vertrauenswürdigkeit des von ihm gewählten Versandhändlers beschränkt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine Verbringung der Arzneiware aus einer (anderen) Vertragspartei des EWR nach Österreich einer (verwaltungsstrafbewehrten) entsprechenden Meldung bedarf (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 und 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.
Die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt den Schutz der Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie Konsumentinnen und Konsumenten durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneimittel, die eingeführt werden sollen (vgl. RV 773 der Beilagen XXIV. GP). Es handelt sich hiebei um ein bedeutsames Rechtsgut, das vom Beschwerdeführer in nicht bloß geringfügiger Weise beeinträchtigt wurde. Die hohe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3.600,-- Euro; vgl. hiezu etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102 zu einer Strafdrohung bis 726,-- Euro). Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
Strafmildernd wirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers; Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die verhängte Geldstrafe (150,-- Euro) bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3.600,-- Euro) und ist vor dem Hintergrund der als unterdurchschnittlich angenommenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen. Eine Herabsetzung ist aus Gründen der Generalprävention nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum vorwerfbar ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (erneut VwGH 01.06.2021, Ra 2019/09/0163).
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