LVwG K KLVwG-2526/4/2023

KLVwG-2526/4/2023State Administrative CourtDec 28, 2023

Regest

Wasserrecht, Wasserrechtliche Bewilligung, Verbesserungsauftrag, Neubau, Kraftwerk

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2526/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.2526.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx (xxx), xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, vom 04.10.2023, GZ: xxx, wegen Zurückweisung seines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes an der xxx gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959 iVm § 13 Abs. 3 AVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Sachverhalt und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kraftwerkes an der xxx und reichte Projektunterlagen ein.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurden dazu im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes Kärnten eingeholt. In ihren Stellungnahmen führten die Sachverständigen aus, dass die Projektunterlagen in zahlreichen Punkten noch zu ergänzen bzw. zu vervollständigen seien und aufgrund der Antragsunterlagen in der derzeitigen Fassung eine fachliche Beurteilung nicht möglich sei.

In seiner Stellungnahme vom 19.01.2023, Zahl: xxx (xxx), teilte der mit der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen beauftrage wasserbautechnische Amtssachverständige mit, dass aus wasserbautechnischer Sicht alle notwendigen technischen Angaben und Planunterlagen fehlten. Exemplarisch wurde angeführt: „Nachvollziehbare Angaben zur Engpassleistung und Jahresarbeitsvermögen inkl. Angabe der Wirkungsgrade, Beschreibung und planliche Darstellung aller technisch notwendigen Anlagenteile (Wasserfassung, Entsander, Restwasserabgabeeinrichtung, sonstige Einbauten ins Gewässer, Druckrohrleitung, Krafthaus, Unterwasserkanal, elektrotechnische Ausrüstung, etc.), Regelprofile der Druckrohrleitung, Ansichten und Schnitte aller relevanten Anlagenteile, allfällige Hochwasserabflussberechnungen, etc.“. Zur geplante Druckrohrleitung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass aus wasserbautechnischer Sicht aufgrund von permanenten Umlagerungsprozessen des Geschiebes in der Gewässersohle eine Längsverlegung einer Druckrohrleitung nicht zulässig sei. Außerdem werde der Vertreter der Republik Österreich – öffentliches Wassergut, der dafür erforderlichen Grundinanspruchnahmen von öffentlichem Wassergut voraussichtlich nicht zustimmen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen für eine wasserbautechnische Beurteilung nicht ausreichten bzw. das Projekt nicht bewilligungsfähig sei, weshalb weder die Abgabe einer Kurzbeschreibung noch eine ausführliche technische Beurteilung der Anlage möglich sei. Im Anschluss daran wurden die nachzureichenden Projektunterlagen im Detail auf 3 Seiten aufgelistet.

Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.02.2022, xxx, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Antragsunterlagen entsprechend der eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu ergänzen bzw. zu vervollständigen und die adaptierten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung binnen 3 Monaten, sohin bis zum 10.05.2023, vorzulegen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag bei Nichteinhaltung des gesetzten Vorlagetermines gemäß § 13 Abs. 2 AVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 07.02.2023 übernommen. Der Beschwerdeführer hat bisher keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.

Vom Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (in der Folge: BML) wird aufgrund eines dort anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über einen Antrag der xxx (in der Folge: xxx) vom 12.12.2018 betreffend die Erweiterung der „xxx“ ein Widerstreitverfahren gemäß § 101 Abs. 2 iVm §§ 17 und 109 WRG 1959 geführt. Anlässlich dieses Widerstreitverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 unter Anschluss des diesbezüglichen Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 19.07.2023, xxx und xxx, im Wege des Landeshauptmannes von Kärnten dem BML als Widerstreitprojekt vorgelegt (sowie auch weitere Widerstreitprojekte samt Verwaltungsakten).

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des BML vom 04.10.2023, GZ: xxx, mit welchem das BML den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen nicht behobener Mängel zurückwies.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 31.10.2023 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes vorbrachte:

„Zu unserer großen Verwunderung haben wir Ihren o.g. Bescheid vom 04.10.2023 erhalten. Die Verwunderung ist deshalb so groß, weil wir unser Kraftwerksprojekt zuerst in einer Ausbauleistung von 660 kW (Variante) beim LAND Kärnten eingereicht hatten (Juni 2022) und am Umfang der nachzubringenden Planungsunterlagen und Gutachten letztlich scheiterten.

Deshalb haben wir das Projekt verkleinert, d.h. unter 500 kW gemäß Einreichung vom 06.12.2022 an die Bezirkshauptmannschaft xxx. Der von der BH nachfolgende Verbesserungsauftrag bzw. die Liste der behördlich geforderten Unterlagen ist dann leider noch umfangreicher geworden, weshalb wir schriftlich am 04. Mai 2023 bei der BH-xxx eine Fristerstreckung zur weiteren Planvorlage bis 31.12.2023 (siehe FAX) beantragt haben bisher jedoch keine Antwort dazu erhalten.

Interessant ist auch, dass nun plötzlich ein Bewilligungsverfahren der xxx aus dem Jahr 2018 in Ihrem Bescheid zum Widerstreit „auftaucht", obwohl uns ein Schriftstück der Abtlg. xxx des Amtes der Ktn. Landesregierung mit Datum 27.01.2022 vorliegt, welches aussagt, dass im gegenständlichen Abschnitt der xxx keine Wasserrechte bzw. Bewilligungen bestehen.

Aus den genannten Gründen beantragen wir

1. eine angemessene Fristerstreckunq für die Nachreichung/Verbesserung bis 31.12.2023, wie im Mai bei der BH per FAX beantragt (ideal wäre noch etwas länger, wegen Umplanung zur Seitenentnahme) und

2. Akteneinsicht, wo und was die xxx im gegenständlichen Baufeld bewilligen lassen möchte. Uns liegt, wie oben beschrieben, die Information von Seiten des Landes vor, dass bis 27.01.2022 dieses Baufeld an der xxx frei war, sonst hätten wir die Planung nicht weiter betrieben. Wir können auch gerne zur Akteneinsicht nach xxx kommen.“

Mit Schreiben vom 24.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Beschwerdebeantwortung vor, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdebeantwortung erging zur Kenntnis auch an den Beschwerdeführer, welcher mit Schriftsatz vom 02.12.2023 daraufhin eine Stellungnahme abgab. In seiner Stellungnahme vom 02.12.2023 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er es auch bis 31.12.2023 nicht schaffen werde, alles, was die Bezirkshauptmannschaft xxx an Unterlagen nachgefordert habe, vorzulegen und dass er grundsätzlich gewillt sei, gegen ein entsprechendes „Mitmach- oder Ausstiegsangebot“ durch die xxx (Mitbewerberin im Widerstreitverfahren) sein Projekt zurückzuziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, und des BMF, GZ: xxx, sowie aus dem Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: xxx. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten. Dass der Beschwerdeführer am 04.05.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx per Fax um Fristerstreckung zur Vorlage der eingeforderten ergänzenden Unterlagen bis 31.12.2023 angesucht habe – wie er behauptete -, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht und hat der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Schriftsatz auch weder seiner Beschwerde noch seiner Stellungnahme vom 02.12.2023 angeschlossen. In der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2023 wird berichtet, dass innerhalb der gesetzten Frist weder verbesserte Unterlagen noch ein Fristverlängerungsersuchen bei der Behörde eingelangt sei. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Fristerstreckungsantrag bei der Behörde nicht eingegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 103 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr. 123/2006, lautet wie folgt:

Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n)gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Die Behörde darf nicht mehr oder anderes bewilligen, als der Antrag beinhaltet. Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, vor allem die nach § 104 ff WRG erforderlichen Prüfungen möglichst rasch und einfach vorzunehmen zu können. Sie müssen dem Amtssachverständigen die Erstattung eines Gutachtens und den anderen Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005). Dabei hat die Wasserrechtsbehörde unter anderem zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben Grundeigentumsrechte verletzt werden. Erst ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen löst die amtswegige Prüf- und Ermittlungspflicht der Behörde aus (VwGH 29.10.1996, 96/07/0054) und ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Vorhinein etwaige Parteistellungen zu prüfen oder Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0087). Die Antragsunterlagen gemäß § 103 Abs. 1 WRG müssen schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein und sind dem Antrag anzuschließen. Der Verpflichtung zur Beibringung fachkundiger Unterlagen kann sich der Konsenswerber nicht mit dem Hinweis auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheitsforschung entziehen (VwGH 01.03.1976, 1451/75).

Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Projektunterlagen für unentbehrlich hielt und solche einforderte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Projektunterlagen reichen in Anbetracht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht dafür aus, den Vorgaben des § 103 Abs. 1 WRG zu entsprechen. Das Fehlen der in § 103 WRG aufgezählten Unterlagen stellt ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070).

Wie der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.01.2023 zu entnehmen ist, mangelte es im gegenständlichen Fall an grundlegenden Antragsunterlagen, insbesondere den erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Plänen und erläuternden Bemerkungen über die wesentlichsten Anlagenteile des geplanten Kraftwerkes und war der Antrag des Beschwerdeführers daher jedenfalls mangelhaft iSd § 13 Abs. 3 AVG.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 57/2018, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Der Auftrag zur Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist das Anbringen zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert (erstmal durch den Landeshauptmann von Kärnten 2022 aufgrund der Projektersteinreichung), die Mängel seines Antrages zu beheben, wobei ihm mit dem zweiten Mängelbehebungsauftrag vom 03.02.2023 eine 3-monatige Frist zur Mängelbehebung gesetzt, und er über die bevorstehende Zurückweisung im Falle des fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Frist belehrt wurde. Die ihm gesetzte Vorlagefrist ist in Anbetracht der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls angemessen (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070). Im Übrigen hängt die Angemessenheit der Frist von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008 u.v.a.).

Ergänzend ist anzumerken, dass seitens des Beschwerdeführers die erforderlichen Unterlagenergänzungen auch der Beschwerde nicht angeschlossen waren und laut den Angaben des Beschwerdeführers auch bis Ende des Jahres 2023 nicht vorgelegt werden, sondern der Beschwerdeführer vielmehr mit der Zurückziehung seines Bewilligungsantrages im Falle eines „Ausstiegsangebotes“ zu Gunsten einer Mitbewerberin im Widerstreitverfahren um das beantragte Wasserbenutzungsrecht spekuliert.

Zum behaupteten Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist für die Verbesserung der Projektunterlagen ist wiederholt auf die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2023 zu verweisen, in welcher ausdrücklich erwähnt wurde, dass ein Fristverlängerungsantrag innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist nicht bei der Behörde eingelangt sei. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer einen derartigen Fristerstreckungsantrag gestellt hätte, würde das nichts ändern, zumal – wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung bereits richtig festgestellt hat - auf die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist kein Rechtsanspruch besteht und durch einen solchen Antrag der Ablauf einer Frist nicht gehemmt wird. Das heißt, der Bewilligungsantrag hätte auch bei gestelltem Mängelbehebungs-Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen werden können.

Aufgrund der Zuständigkeit des BML für das Bewilligungsverfahren über den Antrag der xxx vom 12.12.2018 besteht gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959 auch eine Zuständigkeit des BML für die Entscheidung über einen Widerstreit zwischen dem Projekt „xxx“ der xxx und den beim Landeshauptmann und bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängigen Widerstreitprojekten, die sich alle auf geplante Wassernutzungen am xxx beziehen, und zu welchen auch das Projekt des Beschwerdeführers zählt. Bei widerstreitenden Bewerbungen um eine Wassernutzung ist es für die Einleitung des Widerstreitverfahrens nicht erforderlich, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechen, es muss sich nur um zulässige Bewerbungen handelt, aus denen die Projektabsichten klar erkennbar sind (vgl. VwGH 26.02.1991, 90/07/0112). Dies war bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Projektunterlagen gerade noch der Fall.

Aus dem Klammerhinweis auf § 103 WRG in § 109 Abs. 1 WRG folgt jedoch, dass (widerstreitende) Ansuchen (grundsätzlich) den Anforderungen des § 103 WRG zu genügen haben. Das bedeutet, dass ein – gemessen an den Anforderungen des § 103 WRG – unvollständiges Projekt nicht von der Teilnahme am Widerstreit ausgeschlossen ist, wenn es zumindest gewisse Mindestforderungen erfüllt, die Behörde jedoch dem Antragsteller – falls erforderlich – die Vervollständigung des Projektes gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen hat.

Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass – nach einer (weder der Beschwerde beigelegten, noch im Verwaltungsakt ersichtlichen) Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung – im gegenständlichen Abschnitt der xxx keine Wasserrechte oder Bewilligungen bestünden, ist ihm zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall ein Widerstreitverfahren zwischen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen gemäß § 17 WRG 1959 vorliegt und nicht ein Widerstreit des Projektes des Beschwerdeführers mit bereits bestehenden Wasserrechten (vgl. dazu § 16 WRG 1959).

Der Verbesserungsauftrag ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/07/0088) zur Gänze nach (vgl. VwGH 11.06.1992, 92/06/0069), so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt (vgl. VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357), den Antrag mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassen der Mängelbehebung gleichzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat das BML den Bewilligungsantrag zu Recht zurückgewiesen, und war die Beschwerde mit dem Antrag, eine angemessene Fristerstreckung für die Nachreichung/Verbesserung bis 31.12.2023 (oder wegen Umplanung noch etwas länger) einzuräumen, demnach abzuweisen.

Da das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückweisung eines Antrages ausschließlich über die Richtigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat, wäre hinsichtlich der Akteneinsicht mit dem BML Kontakt aufzunehmen, bei welchem sich der in der gegenständlichen Widerstreitangelegenheit betreffende Verfahrensakt befindet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG abgesehen werden, zumal eine Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich war und der verfahrenseinleitende Bewilligungsantrag zurückgewiesen wurde.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war die Rechtsprechung zu den gegenständlich zu beantwortenden Rechtsfragen auch nicht als uneinheitlich zu befinden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.