LVwG K KLVwG-1242/11/2023

KLVwG-1242/11/2023State Administrative CourtDec 14, 2023

Regest

Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Ferienwohnhaus, Abgabepflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1242/11/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1242.11.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwaltskanzlei xxx, xxx, welche sich gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 15.3.2023, xxx, betreffend die Vorschreibung der Zeitwohnsitzabgabe für die Wohnung Top 3 an der Adresse xxx, für den Abgabenzeitraum 1.5.2018 bis 31.12.2021 richtet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs 1 Z 1 lit a) Bundesabgabenordnung (BAO) gemäß § 2a BAO iVm § 279 BAO zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n .

Der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

III.Der Beschwerdeführer xxx hat gemäß §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBl 7/1995 idF LGBl 96/2022, für die am 6.11.2023 an Ort und Stelle durchgeführte Beschwerdeverhandlung im Ausmaß von drei halbe Stunden für ein Amtsorgan die Kommissionsgebühren in Höhe von EUR 54,-- e i n m a l i g binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten, Austrian Anadi Bank, Kontonummer: 1150014, BLZ: 52000, BIC: HAABAT2K, IBAN: AT065200000001150014, zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

1. Im vorgelegten Fremdakt liegen Kopien aus dem Bauakt betreffend das als Ferienwohnhaus titulierte Bauvorhaben der Bauherren xxx und xxx ein. Es sind dies eine Verhandlungsschrift vom 13.5.2002, eine Bauvorhabensmeldung der Bauherren vom 21.3.2003 und Einreichpläne betreffend Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss für das Ferienwohnhaus in der Gemeinde xxx, xxx.

2. Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.9.2022, xxx, wurde dem Rechtsnachfolger von xxx und xxx – dem nunmehrigen Beschwerdeführer xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) – für den Abgabengegenstand „Zweitwohnsitz an der Adresse „xxx“ für den Zeitraum von 1.5.2018 bis 31.12.2021 die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben und wurde die dagegen erhobene Berufung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.3.2023 für das Objekt „xxx“ als unbegründet abgewiesen.

3. Am 18.4.2023 langte im Gemeindeamt xxx der Rechtsmittelschriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein und wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Ebenso wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

4. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 20.7.2023 ein.

5. Da die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständige Richterin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für notwendig erachtete (§ 274 Abs 1 Z 2 BAO), wurde am 5.9.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche zum Zwecke der Beweiserhebung durch Augenschein am 6.11.2023 an der Adresse xxx fortgesetzt wurde.

5.1. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auch zu Tage, dass das Wohnhaus mit der nunmehrigen Adresse xxx als „xxx“ auf der Internetseite xxx Gästen zur Miete für den Sommer- oder Winterurlaub angeboten wird und ist auf der Website von „Apartments“ (Plural!) die Rede.

Die Apartments werden auf der Internetseite wie folgt beschrieben (Zugriff am 2.12.2023):

Diese modernen Apartments befinden sich in xxx in den xxx, gleich neben der Skipiste. Jedes verfügt über einen Flachbild-Sat-TV und einen Balkon oder eine Terrasse mit Blick auf die Berge.

Die Apartments im xxx verfügen über eine Küche mit Essbereich, ein Wohnzimmer sowie ein Badezimmer.

5.2. Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 6.11.2023:

„Das Haus besteht aus drei Etagen. Vom Halbgeschoss aus, wo auch die Garage befindlich ist, betritt man das Haus und über der Garage befindet sich ein über ein paar Stufen erreichbarer Raum, in welchem ein Doppelbett befindlich ist sowie ein Schreibtisch. Der Eigentümer (BF) gibt an, dass dieser Raum sowohl von ihm als auch von seiner Lebensgefährtin, welche hier ihren Hauptwohnsitz begründet hat, genutzt wird.

Von dem Halbgeschoss aus, wo auch die Garage befindlich ist, erreicht man über eine Stiege die Dachgeschosswohnung sowie den Zugang zu dem zuvor beschriebenen Zimmer über der Garage. Die Dachgeschosswohnung ist mit einer Wohnungseingangstüre versehen, in dieser Wohnung befinden sich ein Badezimmer und eine separate Toilette, ein cremefärbiger Küchenblock sowie ein Aufenthaltsraum, zu welchem die Lebensgefährtin angibt: „wenn diese Wohnungen – gemeint jene im Erdgeschoss, wo die Verhandlungsschrift aufgenommen wird und von wo aus man auf eine Holzterrasse gelangt, wo der BF den Hund immer hinaus lässt und die Wohnung darüber – nicht von Gästen belegt sind, dann nutze ich die Wohnung oben zum Essen und Schlafen.“

Die Lebensgefährtin und der BF geben weiter an: „Die mittlere Wohnung, die sich im eigentlichen Erdgeschoss befindet, nutzen wir zum Fernsehen und dort habe ich auch meine Bastelsachen heute aufgelegt“.

Der RV erläutert, dass laut Bauakt das Gebäude in Kellergeschoss, Obergeschoss und Erdgeschoss eingeteilt ist. Dies ergibt sich aus den Bauplänen.

Der BF gibt an: als ich gekauft habe, war das Kellergeschoss noch nicht ausgebaut, es war im Rohbau. Das habe ich ausgebaut. Boden war noch keiner vorhanden, Türen auch nicht. Nur das Bad war fertiggestellt. Es handelt sich dabei um jene Wohnung, in welcher wir jetzt sind. Auch hier ist eine cremefärbige Küche eingebaut.

Die Wohnung im Kellergeschoss wie auch jene im Erdgeschoss wird vermietet an Winter- oder Sommergäste. Die Gästemeldungen werden an die Gemeinde abgeführt, dies wurde auch schon vom RV vorgelegt.

Auf Nachfrage der Richterin, ob die belangte Behörde davon ausging, dass die Wohnungen, wo keine HWS begründet sind, als Zweitwohnsitz gelten, gibt der Bürgermeister an:

„Im Bauansuchen stand, es werden 3 Wohneinheiten errichtet. Eine andere Meldung ist nie bei uns eingetroffen, wir sind davon ausgegangen, dass die beiden anderen Wohnungen, wo kein HWS begründet ist, als Zweitwohnsitz gelten.“

Die Lebensgefährtin gibt an: „Die frühere Bezeichnung der Anschrift dieses Hauses war xxx“.

Angemerkt wird, dass die Hausnummerntafel mit dieser Bezeichnung noch immer am Haus beim Eingang ersichtlich montiert ist. Neben der Eingangstüre, welche sich neben der Garage befindet, ist keine Klingel montiert.

Der BF gibt an: „Es sind keine drei Klingel, keine drei Briefkästen angeführt“.

Der Bürgermeister gibt an: „Der Bauakt des Hauses von xxx wurde umbenannt auf xxx.“

Der RV gibt an: „die Bezeichnung von Wohnungen 1, 2, 3“ kommt aus dem AGWR-Gesetz über das Wohnungsstatistikregister.“

Zu den Abgabenzeiträumen befragt gibt der Beschwerdeführer an: Das ist von den unterschiedlichen HWS-Meldungen herrührend. Der BF war vom 31.1.2017 bis 8.5.2018 mit HWS gemeldet, dann abgemeldet, daraufhin hat sich seine Lebensgefährtin seit 9.5.2018 mit HWS hier gemeldet.

xxx gibt an: „Es sind drei von einander getrennte Wohnungseinheiten, eine davon bewohnt laut unserem Ermittlungsverfahren, zwei fallweise als Fremdenwohnungen im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet. Daher haben wir die in Rede stehenden Abgaben für die jeweiligen Tops 1 bis 3 vorgeschrieben.“

Zum erwähnten Ermittlungsverfahren befragt, gibt xxx an: „Wir holen die Informationen bei der Gemeinde selbst ein und es ist uns so bekannt gegeben worden, welches Geschoss bewohnt wird als HWS und welches nicht und was nicht als HWS bewohnt wird. Wir haben die geleisteten Abgaben davon in Abzug gebracht.“

Der Bürgermeister gibt an: „Wir haben uns auf den Bauakt gestützt“.

Der RV gibt an: „Zur Feststellung an Ort und Stelle: dazu gibt die Lebensgefährtin an, dass das gesamte Haus genutzt wird. Sie hat auch heute angegeben, ich wohne und schlafe oben, ich bügle hier in diesem Raum, ich bastle im Erdgeschoss. Daraus ergibt sich eine Nutzung des gesamten Hauses. Wie der BF richtig hervorhebt, gibt es für die drei Einheiten keine gesonderten Signaleinrichtungen. Wir haben baulich sehr wohl ein Indiz, dass keine getrennte Ausgestaltung der Wohnungen vorliegt. Es gibt nur einen Wasserzähler für das ganze Haus, keine drei Stromzähler“.

Bei einer Nachschau im Zählerstromkasten stellt sich heraus, dass nur ein Zähler vorhanden ist, es wäre Platz im Zählerstromkasten für zwei weitere Zähler, diese Plätze sind frei.

Der RV gibt an: „Faktisch passen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zu den Angaben des BF und der Zeugin, seiner Lebensgefährtin. Die Einteilungen der Wohnungen durch die Statistik Austria nach dem GWR-Gesetz erfolgte offensichtlich aufgrund des Bauaktes, den ich ja vorgelegt habe, was wiederum im ZMR-Register zur Vergabe dreier Orientierungsnummern (gemeint Top 1 bis Top 3) geführt hat, mit der tatsächlichen Nutzung des Hauses steht diese Einteilung jedoch nicht in Zusammenhang, ebensowenig mit der technischen Ausgestaltung der Wohneinheiten“.

Der BF gibt an: „Dieses Haus ist nicht parifiziert in selbständige Wirtschaftskörper. Ein Nachweis, dass Gäste in der Wohnung Weg xxx nächtigen, liegt nicht vor. Wonach daraus zu schließen ist, dass gem § 2 K-ZWAG für den Zeitraum 1.1.2017 bis 30.4.2018 ein Zweitwohnsitz in der Wohnung xxx vorgelegen hat“ (jeweils Seite 4 von 6 in den Bescheiden vom 15.3.2023).

Auf Befragung der Richterin geben der Bürgermeister und xxx an, dass im behördlichen Verfahren ein Ortsaugenschein nicht durchgeführt wurde.

Der Bürgermeister gibt an: „Es war gar nicht anders möglich, die Vorschreibung anders zu machen und Abgaben einzuheben sind und laut Baubescheid von drei getrennten Wohneinheiten ausgegangen werden muss. Im Rahmen des heutigen Ortsaugenscheins sind für mich drei getrennte Wohneinheiten angetroffen worden, so wie es auch im Bauplan ersichtlich ist.“

xxx gibt an: „Eine Parifizierung ist keine Voraussetzung und weiters gebe ich an, dass der Heizbedarf für das gesamte Gebäude kontinuierlich sein müsste, wenn das Gebäude immer durchgängig in allen Räumen genutzt wird. Das wurde – soweit die Aktenlage es überblicken lässt – abgabenbehördlich nicht erhoben.““

II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Zu Spruchpunkt I) – In der Sache:

1. Feststellungen:

1.1. Das als „Ferienwohnhaus“ eingereichte Bauvorhaben der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers an der ursprünglichen Adresse in „xxx“ ist das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx mit der Adresse xxx, an welcher die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, xxx, seit 9.5.2018 ihren Hauptwohnsitz begründet hat und welches mit Kaufvertrag vom 12.5.2010 in das Eigentum des Beschwerdeführers überging.

Das Wohnhaus mit der Adresse xxx ist befindlich im Gemeindegebiet von xxx und wird im Internet als „xxx“ bezeichnet.

1.2. Das Wohnhaus an der Adresse xxx ist – wie in den im vorgelegten Akt einliegenden Kopien des Einreichplans betreffend Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss dargestellt – mit drei voneinander getrennten Wohneinheiten errichtet, wobei der in den Einreichplänen als „Büro“ bezeichnete Gebäudeteil im Obergeschoss als Schlafzimmer verwendet wird. Wie in den Einreichplänen dargestellt und in natura errichtet und im Internet beschrieben, sind die drei Wohneinheiten so ausgestattet, dass jede Wohnung über eine Küche mit Essbereich, ein Wohnzimmer sowie ein Badezimmer verfügt.

1.3. Das Wohnhaus an der Adresse xxx diente im betroffenen Abgabenzeitraum vom 1.5.2018 bis 31.12.2021 zunächst dem BF bis 8.5.2018 als Hauptwohnsitz und ist seit 9.5.2018 der Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin des BF. Das Wohnhaus an der Adresse xxx wird sowohl von der Lebensgefährtin des BF, xxx, als auch vom Beschwerdeführer – welcher der Eigentümer des Wohnhauses ist – in seiner Gesamtheit für Wohnzwecke genutzt und ist über das gesamte gerichtliche Verfahren nicht zu Tage getreten, dass sich dies im betroffenen Abgabenzeitraum 1.5.2018 bis 31.12.2021 anders verhalten hätte. Es verhält sich vielmehr so, dass alle drei Wohnungen für die Wohnzwecke des BF und seiner Lebensgefährtin genutzt werden und als Apartments im xxx auf der Internetseite xxx Gästen als Urlaubsunterkunft angeboten werden.

1.4. Es ist die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung, welche im abgabenbehördlichen Fremdakt als „xxx“ bzw im gerichtlichen Verfahren als „TOP 3“ bezeichnet wurde, für den betroffenen Abgabenzeitraum 1.5.2018 bis 31.12.2021 nicht zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdaktes, dem offenen Grundbuch und dem unbedenklichen Zentralen Melderegister sowie auf der Einsichtnahme in das Internet (Internetseite xxx; Zugriff am 2.12.2023).

2.2. Die unter II.1.2. und unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf den im vorgelegten Akt einliegenden Kopien des Einreichplans betreffend Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss und insbesondere auf dem erhobenen Beweis „Augenschein“ sowie der Einsichtnahme in die Internetseite xxx.

2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen fußen weiters auf Folgendem:

2.3.1. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des BF und zum Hauptwohnsitz der als Zeugin am 5.9.2023 einvernommenen Lebensgefährtin, xxx, gründen auf dem unbedenklichen Zentralen Melderegister (ZMR).

2.3.1.1. Laut ZMR war der Hauptwohnsitz des BF vom 31.1.2017 bis 8.5.2018 an der Adresse „xxx“ (somit in der verfahrensgegenständlichen Wohnung!) begründet und tangierte seine Hauptwohnsitzmeldung „bis 8.5.2018“ den betroffenen Abgabenzeitraum im Zeitraum vom 1.5.2018 bis 8.5.2018.

2.3.1.2. Die Lebensgefährtin des BF hat ihren Hauptwohnsitz an der Adresse „xxx“ seit 9.5.2018 inne (Eintragung im ZMR: „xxx“), sodass ihre Hauptwohnsitzmeldung im Haus xxx den verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum seit dem 9.5.2018 berührt.

2.3.2. Der Augenschein an der Adresse „xxx“ (Verhandlungsschrift 6.11.2023, S. 4 ff) ergab, dass der Aufenthaltsraum der Dachgeschosswohnung durch die den Hauptwohnsitz in xxx begründet habende xxx dann zum Essen und Schlafen genutzt wird, wenn die Wohnung im Erdgeschoss – von wo aus man auf eine Holzterrasse gelangt – und die „Wohnung darüber“ nicht von Gästen belegt sind. Anzumerken ist, dass die als „Wohnung im Erdgeschoss, von wo aus man auf eine kleine Holzterrasse gelangt“ bezeichnete Wohnung den Einreichplänen nach im „Kellergeschoss“ situiert ist, sodass die in der Verhandlung als „Wohnung drüber“ bezeichnete Wohnung den Einreichplänen nach im „Erdgeschoss“ situiert ist.

Die Lebensgefährtin und der BF gaben am 6.11.2023 zu Protokoll: „Die mittlere Wohnung, die sich im eigentlichen Erdgeschoss befindet, nutzen wir zum Fernsehen und dort habe ich auch meine Bastelsachen heute aufgelegt“ (Verhandlungsschrift 6.11.2023, S. 4).

Der Ausgestaltung des Wohnhauses nach und den wahrgenommenen Fahrnissen im gesamten Wohnhaus an der Adresse xxx nach ist es glaubhaft, dass das gesamte Wohnhaus von xxx als Hauptwohnsitz genutzt wird und vom BF – wann immer er am Hauptwohnsitz seiner Lebensgefährtin aufhaltig ist – genutzt wird. So gab der BF in der Verhandlung am 5.9.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Protokoll, dass er das Tiefparterre [Anm: gemeint die Wohneinheit im Kellergeschoss, in welcher die Verhandlungsschrift vom 6.11.2023 aufgenommen wurde] nutzt, um den Hund hinauszulassen und xxx „einmal dort, einmal da“ bügle und er selbst „zum Lesen und Schlafen das ganze Haus“ nutze (Verhandlungsschrift 5.9.2023, S. 9). Auch die auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aussage hingewiesene Zeugin xxx gab am 5.9.2023 am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Befragen durch den Rechtsvertreter zum Wohnverhalten des BF an: „auch er nutzt das ganze Haus. Wir nutzen alles, wenn keine Gäste oben sind.“ [Anm: die Zeugin meint mit „oben“ wohl, wenn keine Gäste im Haus sind, da sich das Haus xxx auf einem Berg befindet] (Verhandlungsschrift 5.9.2023, S. 10).

Dass „alles“ – ergo das gesamte Wohnhaus – genutzt wird, lässt sich mit den durch die erkennende Richterin in den aufgesuchten Räumlichkeiten in allen drei Etagen beim Augenschein am 6.11.2023 wahrgenommenen Fahrnissen in Einklang bringen und ist daher dieses Vorbringen glaubhaft – besonders im Zusammenschau damit, dass solche Umstände, welche davon überzeugen würden, dass es sich im betroffenen Abgabenzeitraum anders verhalten hätte, nicht hervorgekommen sind und solches auch nicht von den Parteien im Verfahren vorgebracht wurde.

Glaubhaftmachung bedeutet, davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die Glaubhaftmachung hat zum Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0257). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektive Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist ein Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und ist dabei auf folgende Kriterien abzustellen:

zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei, welche insbesondere dann getrübt sein wird, wenn ihr Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird oder sie wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselte oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der am Verfahren Beteiligten ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344) und ist auszuführen, dass der BF und die am 5.9.2023 zeugenschaftlich befragte xxx (Verhandlungsschrift 5.9.2023, S. 9) bei der erkennenden Richterin von ihrem Auftreten her einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben und besonders in der fortgesetzten Verhandlung die nötige Mitwirkung an der Ermittlung der materiellen Wahrheit an den Tag gelegt haben.

Zur Beurteilung der Zeugenaussage der xxx ist auszuführen, dass die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussagen von Zeugen ein Akt freier Beweiswürdigung ist, welcher ausschließlich dem Gericht zusteht. Dabei hat sich der Richter aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks des Zeugen und des BF sowie aufgrund seiner Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden.

Die Zeugin war in ihren Angaben für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig: ihre Angaben wurden klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht und stützt sich das Gericht nicht nur auf den persönlichen Eindruck, den die Zeugin während ihrer Aussage in der Verhandlung am 5.9.2023 vermittelte, sondern zieht das Gericht in dem Zusammenhang mit dem Abgabengegenstand auch aus anderen Verfahrensergebnissen Rückschlüsse – nämlich aus dem Augenschein am 6.11.2023.

2.3.3. Es war daher die unter II.1.4. getroffene Feststellung zu treffen und wird dazu weiters auf die rechtliche Beurteilung unter II.4. verwiesen.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden und werden nachstehend die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wiedergegeben:

3.1.1. Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.1.2. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

[…]

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Festsetzung der Abgaben.

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a)§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b)§§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c)§§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

[…]

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

3.1.3. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 FVG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Das FAG ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.

3.1.4. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), LGBl 84/2005 idF LGBl 85/2013, lauten:

§ 1

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

3.1.5. Kommissionsgebühren:

Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

§ 77 Abs 2 AVG bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

ISd § 76 Abs. 1 leg. cit. hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht durch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1994 überdie Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behördendes Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994), LGBl Nr 7/1995 idF LGBl Nr 96/2022, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan EUR 18,00 und ergibt sich aus § 17 VwGVG, dass § 77 AVG (V. Teil des AVG) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung zu finden hat.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zu Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

4.1.1. Gemäß § 7 Abs 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) iVm dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) sind Zweitwohnsitzabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben. Diese dürfen erhoben werden, da den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche aber nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, da diese pro Hauptwohnsitz ausbezahlt werden und im Falle eines Zweitwohnsitzinhabers der Gemeinde beim Finanzausgleich keine Pro-Kopf-Ertragsanteile zufließen (VfGH 20.6.2009, V11/09).

Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe kraft freien Beschlussrechtes iSd § 17 FAG 2017. Die Festsetzung dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe ist Sache der Landesgesetzgebung. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung. Es ist dies das Gesetz vom 29.9.2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG), welches am 1.1.2006 in Kraft trat (§ 9 Abs 1) und die maßgeblichen Bestimmungen über die Erhebung einer Abgabe für Zweitwohnsitze durch die Gemeinden im Bundesland Kärnten regelt.

Die auf Gemeindeebene maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 23.9.2013, xxx, (Zweitwohnsitzabgabeverordnung), mit welcher im Gemeindegebiet die Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben wird.

Mit dieser für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum geltenden Zweitwohnsitzverordnung wird für im Gemeindegebiet gelegene Zweitwohnsitze die Zweitwohnsitzabgabe auf der Grundlage von § 1 und § 7 des K-ZWAG ausgeschrieben und damit sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert.

4.1.2. Der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im § 2 definiert:

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 26 BAO – auf welchen im § 2 Abs 3 K-ZWAG Bezug genommen wird – normiert wie folgt:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

4.1.3. Wie unter II.2.3. beweisgewürdigt, war an der Adresse des Wohnhauses xxx im Abgabenzeitraum in der Zeitspanne vom 31.1.2017 bis zum 8.5.2018 der Hauptwohnsitz des BF (Eintragung im ZMR: „xxx“ erfasst) begründet und ist seit dem 9.5.2018 der Hauptwohnsitz der xxx in diesem Wohnhaus vorliegend (Eintragung im ZMR: „xxx“).

4.1.4. Es ergab das gerichtliche Ermittlungsverfahren, dass alle drei Wohneinheiten im Wohnhaus an der Adresse xxx – darunter die verfahrensgegenständliche Wohnung „xxx“ (TOP 3) – in ihrer Gesamtheit bewohnt / genutzt werden. Dass es sich im gegenständlichen Abgabenzeitraum hinsichtlich Nutzungs- / Wohnverhalten anders verhalten hätte, ist über das gesamte Verfahren nicht zu Tage gekommen und wurde von den Parteien im Verfahren auch nicht vorgebracht.

4.1.5. Der BF war bereits im gegenständlichen Abgabenzeitraum grundbücherlicher Eigentümer des Hauses xxx (Feststellung unter II.1.1.). Ist eine natürliche Person Eigentümerin mehrerer Wohnungen, muss beurteilt werden, ob damit die Begründung eines weiteren Wohnsitzes verbunden ist.

4.1.5.1. Die Begründung von Eigentum geht demnach nicht automatisch mit der Begründung eines Zweitwohnsitzes einher, etwa wenn sich Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz in unmittelbarer Nähe zueinander befinden (Wegscheider/Burgstaller, Kommentar zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), Rz 21 zu § 2, in Heinrich/Krenn (Hrsg.), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht, 2. Aufl., 2019).

Auch wenn es auf die polizeiliche Meldung nicht ankommt, so ist diese dennoch ein Indiz: die maßgebliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlage K-ZWAG liefert im § 2 Abs 1 die Legaldefinition eines Zweitwohnsitzes. Demnach gilt iSd K-ZWAG als ein Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, welcher nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

4.1.5.2. Durch Einsichtnahme in das ZMR konnte erhoben werden, dass im verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum 1.5.2018 bis 31.12.2021 an der Adresse xxx durchgehend ein Hauptwohnsitz begründet war: zunächst jener des BF vom 1.5.2018 bis 8.5.2018 (in der verfahrensgegenständlichen Wohnung TOP 3!) und seit dem 9.5.2018 jener der Zeugin (Eintragung im ZMR: „xxx“).

Die unter II.4.1.5.1. zitierte Literaturmeinung wird – auf den gegenständlichen Fall bezogen – durch die Wahrnehmungen beim Augenschein gestützt (siehe die Beweiswürdigung unter II.2.3.2.). Der Augenschein brachte zu Tage, dass das Haus an der Adresse xxx in seiner Gesamtheit (also auch die verfahrensgegenständliche TOP 3) genutzt wird bzw im Abgabenzeitraum wurde und die beiden anderen Wohneinheiten TOP 1 und TOP 2 in diesem Haus in unmittelbarer Nähe zu der verfahrensgegenständlichen Wohnung TOP 3 liegen.

4.1.5.3. Für den Zeitraum 1.5.2018 bis 8.5.2018 gilt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung TOP 3 nicht ein Zweitwohnsitz iSd § 2 Abs 1 KZWAG war, da die verfahrensgegenständliche Wohnung TOP 3 vom 1.5.2018 bis zum 8.5.2018 ein als Hauptwohnsitz verwendeter Wohnsitz war (Hauptwohnsitz des BF; verba legalia: „Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.“).

4.1.5.4. Im Zeitraum 9.5.2018 bis 31.12.2021 war die verfahrensgegenständliche Wohnung TOP 3 aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu einer in demselben Haus befindlichen Hauptwohnsitz-Wohnung nicht ein Zweitwohnsitz iSd § 2 Abs 1 K-ZWAG: dies, da die Zeugin xxx seit 9.5.2018 ihren Wohnsitz im Wohnhaus xxx innehat (Eintragung im ZMR: „xxx“).

4.1.5.5. Daher ist für den betroffenen Zeitraum 1.5.2018 bis 31.12.2021 die Zweitwohnsitzabgabe für die TOP 3 nicht zu entrichten.

4.1.6. Mit dem Hinweis auf die Beweiswürdigung ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass der Beschwerde Erfolg beschieden war und war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (Abs 1) oder in dem Falle, dass der Einzelrichter diese für erforderlich hält (Abs 2).

Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, jedoch von der erkennenden Richterin als erforderlich erachtet.

6. Zu Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

7. Zu Spruchpunkt III) – Kommissionsgebühren:

Der Ausspruch über die Kommissiongebühren fußt auf den unter II.3.1.5. genannten Rechtsgrundlagen. Die Verhandlung an Ort und Stelle für die drei verbundenen Verfahren KLVwG-1240/2023 bis KLVwG-1242/2023 wurde am 6.11.2023 an der Adresse xxx durchgeführt. Die Verhandlung dauerte drei halbe Stunden und nahm als Amtsorgan die erkennende Richterin teil, sodass für ein Amtsorgan für drei halbe Stunden je EUR 18,-- – sohin EUR 54,-- – e i n m a l i g als Kommissionsgebühren zu entrichten sind.

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