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KLVwG-1381/2/2023•LVwG K KLVwG-1381/2/2023
KLVwG-1381/2/2023State Administrative CourtAug 29, 2023
Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Fehlende Verkehrszulässigkeit, Alkohol, Suchtmittel
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 26.06.2023, Zahl: xxx, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG verfügt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten – Polizeikommissariat xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 26.06.2023 wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) die ihm von der Führerscheinbehörde am 11.08.2022 erteilte Lenkberechtigung, Führerscheinzahl: xxx, für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Entzugsbescheides entzogen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
Begründet wurde die Entscheidung durch die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz – SMG verurteilt worden sei und eine Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer für einen Zeitraum von drei Monaten nicht mehr vorliegen würde. Die Verkehrsunzuverlässigkeit sei auch der Tatsache geschuldet, dass dem Beschwerdeführer erst im Jänner 2020 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2023 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zusammengefasst vor, dass er vom Landesgericht xxx wegen eines Vergehens nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Von einer Wiederholungstendenz und erforderlichen Abhaltung eines Vollzuges der Freiheitsstrafe sei das Landesgericht xxx nicht ausgegangen, sondern davon, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen würde, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies wäre bei der zu erstellenden Wertung, vor allem betreffend die Verwerflichkeit der Tat und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, mitzuberücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe letztmalig im Juli 2022 mit Suchtgift zu tun gehabt. Die letzte Berührung mit Suchtgift bzw. die Verurteilung sei bereits zwölf bzw. vier Monate zurückliegend und treffe daher die Annahme, der Beschwerdeführer werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht mehr zu. Treffe die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so dürfe eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. bestätigt werden (VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042). Der Beschwerdeführer beantragte das Führerscheinentzugsverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 07.08.2023 die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht xxx am 17.04.2023 wegen Suchtmittelhandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er im Tatzeitraum vom 01.07.2019 bis 14.12.2022 Suchtmittel in Form von 1.600 g Cannabis an zumindest zehn Suchtgiftabnehmer verkauft hat.
Mit Bescheid vom 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für eine Dauer von sechs Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, da er am 20.12.2019 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen.
Durch den Beschwerdeführer wurde der vorliegende Sachverhalt nicht bestritten, jedoch eingewendet, dass die belangte Behörde die zu treffende Wertung der erwiesenen Tatsachen nicht ordnungsgemäß unternommen habe.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetztes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lauten wie folgt:
§ 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
[…]
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
[…]
(7)Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.
§ 24 Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
[…]
§ 25 Dauer der Entziehung
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
b.Erwägungen
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung sind unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken und die fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Fahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden oder sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a SMG begangen hat (§ 7 Abs. 3 Z 11 FSG). Für die Wertung der im Gesetz beispielhaft genannten bestimmten Tatsachen, sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Dem Beschwerdevorbringen wird seitens des erkennenden Gerichtes entgegengehalten, dass die belangte Behörde im Gegenstand eine Wertung des durch den Beschwerdeführer verübten Suchtgifthandels als bestimmter Tatsache (§ 7 Abs. 3 Z 11 SMG) vorgenommen hat. Für die Wertung wurden dazu sowohl die Dauer des inkriminierten Verhaltens des Beschwerdeführers als auch das strafbare Verhalten an sich herangezogen.
Dem durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde (§ 43 Strafgesetzbuch – StGB), kommt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr sind strafbare Handlungen nach dem SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228). Ebenso ist festzuhalten, dass das Verhalten, dass das Suchtgift von einer Person zur Aufbewahrung übernommen und anschließend großteils wieder dieser Person zurückgegeben wird, nicht in dem Maß verwerflich ist, wie es beim Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte der Fall ist (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228 mwN). Erschwerend neben der Tathandlung des Suchtgifthandels ist im Gegenstand die Dauer des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Juli 2019 bis Oktober 2022). Nach der Judikatur wurde als erschwerend bereits ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Suchtmittel gewertet, das sich über rund ein halbes Jahr hingezogen hat (VwGH 01.07.1999, 98/11/0173).
Angesichts der Verwerflichkeit des gegenständlichen strafbaren Verhaltens kann der Beurteilung der belangten Behörde gefolgt werden, dass davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer auch noch bei Beginn der Entziehungsmaßnahme für die Dauer von zumindest drei Monaten (§ 25 Abs. 3 erster Satz FSG) verkehrsunzuverlässig ist. Weiters war für das Bestehen der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu werten, dass diesem die Lenkberechtigung im Jänner 2020 auf die Dauer von sechs Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund einer Alkoholfahrt und verursachtem Verkehrsunfall mit Sachschaden entzogen wurde; dieses Verhalten setze der Beschwerdeführer während seiner Tatbegehung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Suchtgifthandel.
Zusammenfassend erfolgte die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu Recht und führt auch das gegenständliche Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Ergebnis.
Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten –öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG wegen mangelnder Erforderlichkeit abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken würde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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