LVwG K KLVwG-1303/2/20231

KLVwG-1303/2/20231State Administrative CourtAug 1, 2023

Regest

Naturschutz, Wiederherstellungsauftrag, Kostenvorauszahlung, Ersatzvornahme

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1303/2/20231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1303.2.20231

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.2023, Zahl: xxx, in einem Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a) Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 28.06.2023 wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) aufgetragen, als Voraussetzung für die Kosten der mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2023 angedrohten Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, den Betrag von € 17.856,-- bei der belangten Behörde zu hinterlegen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.07.2021 dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, die auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Gebäude und baulichen Anlagen, weiters rechtswidrig abgestellte Wohnwägen, eine Holztriste sowie diverse Brenn- und Schnittholzstapel umgehend bis spätestens 30.10.2021 zu entfernen. Bei einem durchgeführten Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen des Baubezirksamtes am 21.02.2022 sei festgestellt worden, dass dem zitierten Bescheid nicht entsprochen worden sei. Da dem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen worden sei, sei mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2023 die Ersatzvornahme angedroht und für die Erbringung der Leistungen dem Beschwerdeführer erneut eine Frist bis zum 30.04.2023 eingeräumt worden. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei der bautechnische Amtssachverständige ersucht worden, die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme zu ermitteln. Nach erfolgter Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen zur Kostenermittlung für die durchzuführenden Arbeiten vom 20.12.2022, hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 4 Abs. 2 VVG gegenüber dem Beschwerdeführer gegenständlichen Bescheid vom 28.06.2023 erlassen.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 10.07.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Dieser ist zusammenfassend entnehmbar, dass bestimmte vom Wiederherstellungsauftrag betroffene Parzellen nicht in seinem Eigentum stehen würden. Eine Parzelle sei öffentliches Gut und würden sich auf dieser von seiner Mutter keinerlei Gebäude oder Bauschutt befinden. Der Beschwerdeführer bittet die Naturschutzbehörde, sich dies vor Ort anzusehen und davon zu überzeugen, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Bei der Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2013 hätten der Container, die Werkzeughütte und der Holzschuppen aus dem Jahr 1960 schon dort gestanden. Er selber sei im Jahr 2000 nach xxx gezogen und würde seither dort leben. Er habe auf dem Anwesen keinerlei Gebäude aufgestellt. Seine Mutter sei im Grundbuch mit „xxx“ eingetragen und er könne ihr nicht verbieten, dass sie sein Anwesen betreten würde. Seit dem Jahr 1827 hätten dort, wo jetzt der Container und der alte Holzschuppen stehen würden, schon immer Gebäude gestanden. Seine Oma habe ihm oft von einem Gebäude für Heu sowie einem Gebäude für Geräte und Brennholz erzählt. Die Maßnahme der Behörde käme einer Zwangsdelogierung vom eigenen Besitz gleich. Das Anwesen sei schon seit 1827 im Familienbesitz und sei immer als Landwirtschaft betrieben worden (Selbstversorger). 2016 hätten erste Bosheiten begonnen und sei eigenmächtig ohne sein Wissen eine Baufläche aus dem Grundbuch gelöscht worden. Seine Mutter habe um diese Baufläche gekämpft und sei dieselbe vom Vermessungsamt wieder in das Grundbuch eingetragen worden. 2018 seien dann wieder im Grundbuch eigenmächtig und ohne das Wissen des Beschwerdeführers alle Parzellennummern bis auf die Waldparzelle xxx samt der Baufläche gelöscht worden, dies obwohl laut Vereinigungsausweis von der Vermessung vom 19.03.2018 die Baufläche noch eingetragen gewesen sei. Auch im Teilungsausweis sei die Baufläche noch eingetragen, nur im Grundbuch scheine diese nicht mehr auf. Seine Mutter habe kein Interesse mehr für ein Tiny-Haus, aber sie wolle dort weiterhin Landwirtschaft betreiben. Sie wolle dort Wiesen einzäunen und Schafe halten sowie Gemüse anbauen. Den Container würde sie zum Lagern von Geräten und Heu sowie als Unterstand für Schafe benützen. Sie würde den Container für landwirtschaftliche Zwecke nützen wollen und den alten Holzschuppen aus den 60iger Jahren entfernen. Sie würde nur am Tag dort arbeiten und nicht mehr übernachten wollen. Der Beschwerdeführer könne seiner Mutter nicht verbieten auf diesem Anwesen Landwirtschaft zu betreiben. Erst im September könne der Beschwerdeführer nach Kärnten fahren und hoffe, dass diese Sache dann bereinigt sein würde.

b) Feststellungen

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und ist vollstreckbar.

Der Beschwerdeführer ist dem Wiederherstellungsauftrag nicht nachgekommen. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht und unter Setzung einer nochmaligen Frist aufgetragen, der Verpflichtung zur Wiederherstellung nachzukommen.

In der Folge erging der im Gegenstand angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023, mit der den Beschwerdeführer verpflichtenden Anordnung zur Kostenvorauszahlung für die angedrohte Ersatzvornahme. Die Kosten der Maßnahme wurden durch den bautechnischen Amtssachverständigen detailliert und gegliedert nach Kostenpositionen für die einzelnen durchzuführenden Tätigkeiten ermittelt.

Der Beschwerdeführer ist dem behördlichen Wiederherstellungsauftrag nicht nachgekommen und richtet sich sein Beschwerdevorbringen auch nicht gegen die behördlich angeordnete Vorauszahlung der Kosten.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Besonderen aus der Kostenermittlung des bautechnischen Amtssachverständigen vom 20.12.2022 und dem Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeführer hat sich zur gegenständlichen Kostenermittlung des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht geäußert. Das gesamte Beschwerdevorbringen dazu blieb auch unsubstantiiert.

III. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlage

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG

BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022

§ 4 Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde im Fall der Ersatzvornahme dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Im Gegenstand ist der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat in der Folge das Verfahren zur Ersatzvornahme eingeleitet und entsprechend § 4 Abs. 1 VVG mit Verfahrensanordnung die Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer angedroht.

Die mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gründet die belangte Behörde auf die damit im Zusammenhang ergangene Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen. Dieser hat die Kosten für die Wiederherstellungsmaßnahmen ermittelt. Der Beschwerdeführer erstattet gegen die ihm bekannte Kostenermittlung des Amtssachverständigen kein Vorbringen, sondern wendet sich inhaltlich lediglich gegen die behördlich rechtskräftig verfügte Wiederherstellung. Dazu ist festzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung im Verfahren über einen Kostenvorauszahlungsauftrag die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (VwGH 17.03.2006, 2004/05/0226).

Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Gutachten, dieses nicht entkräftet werden (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173).

Grundsätzlich ist auszuführen, dass für Kostenvorauszahlungsaufträge das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden, gilt. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Festzuhalten ist weiters, dass das Wesen eines Abbruches darin besteht, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eine preisliche Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme hätte der Verpflichtete zu beweisen. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (VwGH 10.09.2008, 2006/05/0062). Dies ist im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer unterblieben.

Angemerkt wird, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits aber ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten ist (VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191).

Zusammenfassend ist die belangte Behörde gemäß den verfahrensrechtlichen Grundlagen zum Auftrag der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme vorgegangen und vermag das Beschwerdevorbringen auch zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen.

2.

Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten –öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG wegen mangelnder Erforderlichkeit abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken würde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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