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KLVwG-1221-1222/2/2023•LVwG K KLVwG-1221-1222/2/2023
KLVwG-1221-1222/2/2023State Administrative CourtJul 28, 2023
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Mobile Hütte, Tierhaltung, Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 23.05.2023, Zahl: xxx, mit dem auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Wiederherstellungsauftrag gemäß § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 verfügt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Des Weiteren wird der
B E S C H L U S S
gefasst:
Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 23.05.2023, Zahl: xxx, mit dem auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Wiederherstellungsauftrag gemäß § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 verfügt wurde, wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
III.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, zugleich entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 23.05.2023 wurde xxx (im Weiteren Erstbeschwerdeführer) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in der Form aufgetragen, als ein Container samt fahrbarem Untersatz mit den Abmessungen von ca. 6 m x 2,50 m zur Gänze zu entfernen ist. Die belangte Behörde begründete den Wiederherstellungsauftrag im Wesentlichen damit, dass es sich im Anlassfall um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage auf einer Grundfläche, die als Grünland ausgewiesen ist, handelt, die ohne Bewilligung aufgestellt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auch eine fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt. In dieser wurde der Container als sich negativ auf den Naturschutz auswirkend beurteilt und wurde aus fachlicher Sicht dessen Entfernung gefordert.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 haben der Erstbeschwerdeführer und xxx (Zweitbeschwerdeführer) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid mit Mängel behaftet sei, da der im Bescheid angeführte Lageplan M = 1:500 diesem nicht angehängt worden und damit unvollständig sei. Für das Entfernen des „Containers“ wäre als Frist der 1. Juli gefordert worden, zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Einspruchsfrist gegen den Bescheid noch nicht abgelaufen. Bei dem „Container auf Rädern“ handle es sich um eine mobile Holzhütte zur Lagerung von Futtermittel und landwirtschaftlichem Werkzeug. Weiters diene die mobile Hütte als Unterstand für die vom Pächter, xxx, auf dem Grundstück des Eigentümers xxx gehaltenen Tiere (Kamerun-Schafe). Die Hütte sei, um mobil zu sein, auf ein fahrbares Untergestell montiert worden, damit sei sie ein Anhänger und kann jederzeit leicht mit einem Traktor umgestellt werden. Die mobile Hütte sei jedenfalls aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes (Tierhaltung) unbedingt und zwingend erforderlich/notwendig, weil die Tiere entsprechend versorgt werden müssten und einen Unterstand benötigen würden. Die mobile Hütte sei laut § 5 K-NSG Abs. 2 lit. b Punkt 6 als zeitgemäße landwirtschaftlich genutzte Anlage zu sehen und bedürfe daher keiner Bewilligung. Es werde beantragt, entsprechende Beweise, dass es sich bei der Holzhütte um einen Container handle und diese nicht landwirtschaftlich genutzt werde, vorzulegen. Da entsprechende Beweise seitens der belangten Behörde nicht erbracht worden seien, sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig erlassen worden und werde dessen Aufhebung beantragt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2023 hat diese die Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Beschwerdevorbringen.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat zum Verfahrensgegenstand Ortsaugenscheine auf gegenständlichem Grundstück durchgeführt und in der Folge die fachlichen Stellungnahmen vom 13.01.2023 und 10.05.2023 erstattet. Die Stellungnahmen sind mit einer Lichtbildbeilage versehen. Dieser ist der vom Erstbeschwerdeführer in der freien Landschaft abgestellte Container zu entnehmen, der über mehrere Fenster und zumindest eine Tür verfügt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch die Abmessung der baulichen Anlage von ca. 6 m x 2,50 m. Ebenso ist die Begehbarkeit des Containers ersichtlich. Den Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Container einen Fremdkörper in der freien Landschaft darstellt und sich dieser negativ auf das Landschaftsbild auswirkt. Das Landschaftsbild wird im Beurteilungsraum im Wesentlichen durch eine Ortschaft und die umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke näher beschrieben. Der Landschaftsraumcharakter wird laut der amtssachverständigen Stellungnahme ausschließlich durch landwirtschaftlich genutzte Flächen mit typischen Gehölzstrukturen geprägt. Weiters befinden sich im Beurteilungsraum keine ähnlichen baulichen Anlagen in der freien Landschaft wie die gegenständliche.
III. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach dem K-NSG 2002 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden. Der Erstbeschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Container am verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligungslos aufgestellt hat. Er führt dazu – ausschließlich – rechtlich aus, dass es sich dabei um eine nach dem K-NSG 2002 nicht bewilligungspflichtige Maßnahme handeln würde. Der Erstbeschwerdeführer meint, dass es sich im Gegenstand um eine mobile Holzhütte handle, die nach § 5 Abs. 2 lit. b Z 6 K-NSG 2002 als zeitgemäße landwirtschaftlich genutzte Anlage anzusehen und daher von der Bewilligungspflicht des § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 ausgenommen sei.
§ 5 Abs. 1 lit. i K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 36/2022, normiert, dass in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, folgende Maßnahmen einer Bewilligung bedürfen: die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, gewidmet. Mit der Novelle des K-NSG 2002 LGBl. Nr. 62/2021 wurde in § 5 Abs. 1 lit. i leg. cit. der Bewilligungstatbestand für sonstige Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, eingeführt. Unter einem wurde mit der zitierten Novelle im Abs. 2 lit. b Z 6 K-NSG 2002 der Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht für sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, normiert. Nach den Erläuterungen zur Novelle (Zl. LG2701/2005-90) schien es aufgrund bestehender Missstände erforderlich, die Umgehung des Naturschutzgesetzes durch Anlagen auf Rädern, insbesondere, wenn sie Aufenthaltsräume enthalten, hintanzuhalten. Der Begriff der „Errichtung“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst auch das „Abstellen“. Der Gesetzgeber hatte bei diesen Einrichtungen auf Rädern, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, beispielsweise Viehtränken oder Bienenstände vor Augen. Keinesfalls kann von dieser Ausnahmebestimmung ein mit Fenstern und Türen begehbarer Container oder eine „mobile Holzhütte“, die bei fachgerechter Ausführung durch Eigengewicht kraftschlüssig mit dem Boden in Verbindung steht, umfasst sein. Ein Container stellt zweifelsfrei eine raumbildende bauliche Anlage dar (VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007). Davon abgesehen hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige die gegenständliche bauliche Anlage als mit dem Landschaftsbild auch unvereinbar beurteilt.
Zum Vorbringen, dass dem angefochtenen Bescheid der darin angeführte Lageplan M = 1:500 nicht zu entnehmen sei, hält das erkennende Gericht fest, dass dies unrichtig ist, da der genannte Lageplan dem an den Erstbeschwerdeführer zugestellten Bescheid angeschlossen ist, welcher durch denselben jedoch nicht behoben wurde. Die Zustellung erfolgte an den Erstbeschwerdeführer ordnungsgemäß auf Grundlage des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustellG durch Hinterlegung. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass die Frist zur Entfernung des Containers zum Zeitpunkt der Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen sei, ist festzuhalten, dass dem Rechtsmittel einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
Zusammenfassend war das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers somit unbegründet und daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Der durch den Zweitbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wurde diesem durch die belangte Behörde ebenso zugestellt. Dazu ist festzuhalten, dass eine Zustellung des Bescheides nicht zum Erwerb der Parteistellung führt (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038).
Die Parteistellung kommt grundsätzlich allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird und deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG allein nicht gelöst werden und ist diese anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, hier des K-NSG 2002, dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften zu klären.
Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechtes Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Es gilt somit im Einzelfall zu beurteilen, ob das in der Verwaltungssache anzuwendende objektive Recht subjektive Rechte und damit eine Parteistellung einräumt. Eine Parteistellung wird auch für denjenigen begründet, demgegenüber eine normative Anordnung des Bescheides, eine Leistung abverlangt bzw. eine Verpflichtung auferlegt oder dessen Berechtigung eingeschränkt wird. Durch das Recht auf eine nur gesetzmäßige Belastung ergibt sich für denjenigen, gegen den eine Rechtsverwirklichung stattfinden soll, von dem die Behörde also annimmt, dass ihn eine Verpflichtung trifft, ein subjektives Recht und damit die Befugnis zur Rechtsverfolgung. Rein wirtschaftliche Interessen an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermitteln nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Parteistellung. Anderes gilt nur, wenn diese Interessen zu rechtlichen erhoben werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 6 f mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Aus den Bestimmungen des heranzuziehenden objektiven Rechtes, des K-NSG 2002, und dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2023 ergibt sich folgendes:
Gemäß § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 ist die Wiederherstellung primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat und erst wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten aufzutragen. Im Gegenstand hat die belangte Behörde den Veranlasser der Maßnahme zur Wiederherstellung verpflichtet.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass lediglich dem Erstbeschwerdeführer ein Wiederherstellungsauftrag nach dem K-NSG 2002 erteilt wurde und sich dieser nicht an den Grundstückseigentümer, den Zweitbeschwerdeführer, richtet.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches vorliegt, wenn eine „Beschwer“ des Beschwerdeführers gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). Im gegenständlichen Fall mangelt es gänzlich an der Beschwer des Zweitbeschwerdeführers, da weder von einem verfahrenseinleitenden Antrag abgewichen wird noch die beschwerdeführende Partei durch den Verwaltungsakt belastet wird. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse gehört jedoch zu den zwingenden Prozessvoraussetzungen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung hat dies die Zurückweisung der Beschwerde mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses zur Folge (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 und VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043) und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten –öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG wegen mangelnder Erforderlichkeit abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken würde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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