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KLVwG-931/4/2023•LVwG K KLVwG-931/4/2023
KLVwG-931/4/2023State Administrative CourtJun 27, 2023
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Nachbarrechte, Stützmauer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx (Hauptwohnsitz) bzw. xxx (Nebenwohnsitz), vertreten durch die xxx GmbH, xxx, vom 21.04.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 (KBO 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe
F o l g e g e g e b e n
als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt den Grundstückseigentümern xxx, xxx und xxx, xxx gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) idF LGBl Nr. 77/2022 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, je KG xxx wie folgt auf:
Entweder
a)Nachträglich Beantragung einer Baubewilligung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Errichtung einer Stützmauer (Fundamente) mit einer Höhe von maximal 1,45 m und die Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (Freies Gewerbe – „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“);
oder
b)Innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Ausführung der Stützmauer (Fundamente) mit einer maximalen Höhe von 1 m und die Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (Freies Gewerbe – „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“).
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 08.06.2021 hat die xxx GmbH, xxx, für xxx, xxx, der Baubehörde (nunmehr belangte Behörde) mitgeteilt, dass die Errichtung einer Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 0,98 m auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx beabsichtigt ist.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 stellte der Anrainer xxx durch die Rechtsvertretung xxx GmbH im Zusammenhang mit der errichteten Stützmauer (Fundamente) Anträge auf Wiederherstellung (Entfernung der Stützmauer und des Stellplatzes) und Akteneinsicht (Übermittlung einer Aktenkopie).
Aufgrund dieses Schriftsatzes vom 20.12.2022 wurde von der Baubehörde am 28.12.2022 ein Ortsaugenschein durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass
a) die Stützmauer entgegen der Mitteilung höher als 1 m ausgeführt und
b) die Errichtung eines Parkplatzes der Baubehörde nicht mitgeteilt und
c) eine gewerbliche Verwendung der Stellflächen vorliegt.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 28.12.2022, AZ: xxx, wurden den Grundstückseigentümern und dem Gewerbeinhaber die Sach- und Rechtslage sowie die Beweise bekanntgegeben und die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.01.2023 hat xxx dazu Stellung genommen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Stützmauer – sobald die Witterungsverhältnisse es zu lassen – mit einer maximalen Höhe von 1 m errichtet (angeschüttet) werde. Weiters erstattete xxx nachträglich eine Mitteilung im Sinne des § 7 K-BO 1996 für die Errichtung eines Fundaments, auf welchem die Errichtung einer Garage geplant sei und die Errichtung einer Verkehrsfläche im Ausmaß von 120 m2 für die zwischenzeitliche Nutzung als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen. Zur Verwendung des Stellplatzes führte er aus, dass die auf dem Stellplatz abgestellten Geräte und Maschinen überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden. Mit diesen würden die Waldflächen der Großeltern (Anmerkung: Grundstückseigentümern) bewirtschaftet werden. Die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen würden nur in einem sehr untergeordneten Maß zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Unter der Aktenzahl xxx wurde von der Baubehörde ein Bauverfahren betreffend die Errichtung einer Garage auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bzw. der verfahrensgegenständlichen Lage der Stützmauer (Fundamente) und der Verkehrsfläche abgewickelt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Erkenntnis vom 16.08.2022, Zahl: KLVwG-1121/5/2022 den Antrag des xxx vom 13.08.2021, ergänzt mit 06.12.2021, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, abgewiesen bzw. die Baubewilligung wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan versagt, zumal die Garage keine dem Wohngebäude zur Deckung des Wohnbedarfs der mitbeteiligten Partei (xxx) dazugehörige sonstige bauliche Anlage ist. Die Garage ist der Gewerbeausübung der mitbeteiligten Partei zugedacht. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.03.2023, AZ: xxx und xxx, wurde den Grundstückseigentümern xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wie folgt aufgetragen:
Entweder
a)Nachträgliche Beantragung einer Baubewilligung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides für die
-Errichtung einer Stützmauer (Fundamente) mit einer Höhe von maximal 1,45 m und
-Errichtung einer Verkehrsfläche (Abstellplatz) im Ausmaß von 120 m2 für nicht gewerbliche Zwecke bzw. die Wohngebäude,
und
b)Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (Freies Gewerbe – „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“);
oder
b)innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen
-Ausführung der Stützmauer (Fundamente) mit einer maximalen Höhe von 1 m und
-Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (Freies Gewerbe – „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.03.2023, AZ: xxx und xxx, erhob xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 21.04.2023. In der Beschwerdevorlage wird nach Replizierung des Sachverhaltes wie folgt ausgeführt:
„Spruch in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Spruch nicht eindeutig und damit unerfüllbar. Nur der Spruch eines Bescheides entfaltet Rechtskraft. Er muss daher so formuliert sein, dass für den Bescheidadressaten klar ist, welche Rechtswirkung durch den Bescheid eintritt und warum. Auch die bescheiderlassende Behörde bzw. die nachprüfende Instanz hat die Ist-Situation dem Bescheidspruch gegenüberzustellen, wenn der Vollzug eines Leistungsbescheides ansteht. Und nicht zuletzt wirken gerade Bescheide nach K-BO regelmäßig auf Dritte (Anrainer), deren Rechte dadurch betroffen sind. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruch keiner dieser Voraussetzungen gerecht. Er
trägt zwei namentlich genannten Personen, die als Grundstückseigentümer bezeichnet werden (Eigentümer welcher Grundstücke?)
ohne jegliche Erklärung oder Nennung einer Rechtsgrundlage
die „Herstellung des rechtmäßigen Zustandes […]“ auf (was ist wo rechtswidrig und muss behoben werden?),
indem die beiden Grundstückseigentümer entweder eine nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer und eines Abstellplatzes beantragen (wieso überhaupt? wieso nachträglich? Wo, auf welcher Liegenschaft?)
oder eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von einem Meter ausführen (wieso überhaupt? wieso nachträglich? Wo, auf der Liegenschaft?)
und in beiden Fällen die gewerbliche Verwendung eines errichteten Abstellplatzes (welcher Abstellplatz? Wo?) unterlassen.
Der tatsächliche Bescheidwille lässt sich nur mittels Lektüre des gesamten Bescheides eruieren. Dies ist nicht nur einfachgesetzlich rechtswidrig, sondern ist auch im Hinblick auf Art 7 und 18 B-VG problematisch. Nicht nur die Bescheidadressaten, auch der Beschwerdeführer hat mit dieser Spruch-Formulierung „nichts gewonnen“: Seine Nachbarn werden zur Errichtung einer Stützmauer verpflichtet (!). Die Probleme im Zusammenhang mit der bestehenden Stützmauer und des bestehenden Stellplatzes wird damit nicht angegangen. Die Nachbarrechte des Beschwerdeführers werden dadurch unverändert verletzt. Unzulässige Auswahlmöglichkeit: der angefochtene Bescheid enthält ein verwaltungsrechtliches Kuriosum: So kann – zumindest nach Ansicht der Behörde – der rechtmäßige Zustand hergestellt werden, indem entweder die „nachträgliche Beantragung einer Baubewilligung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft [des hiermit angefochtenen] Bescheides für die Errichtung einer Stützmauer (Fundamente) mit einer Höhe von maximal 1,45 m und [die] Errichtung einer Verkehrsfläche (Abstellplatz) im Ausmaß von 120 m2 für nicht gewerbliche Zwecke, bzw. die Wohngebäude [die] Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen in Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (Freies Gewerbe-Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und –zerkleinerung“), oder durch die „Ausführung der Stützmauer (Fundamente) mit einer maximalen Höhe von 1 m und [der] Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen in Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx […]“ innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen. Ein Bescheid, in dem dem Bescheidadressaten die Wahl gelassen wird, wie er seine Pflicht gegenüber der Behörde zu erfüllen hat, ist unzulässig. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Ausführungen zu mangelnden Bestimmbarkeit gelten auch hier. So sehr der belangten Behörde in ihrem Ansinnen, eine Klärung der Situation vor Ort herzustellen und insbesondere die Unterlassung der Verwendung des Stellplatzes für gewerbliche Zwecke sicherzustellen (was der Beschwerdeführer ausdrücklich begrüßt) beizupflichten ist, so wenig wird Ersteres (und dadurch indirekt Zweiteres) durch die Wahl der Möglichkeiten erreicht. Beeinträchtigte Nachbarrechte und Widerspruch zum Erk des LVwG Kärnten: der errichtete (oder, je nach getroffener Wahl: zu errichtende) Stellplatz und seine bestimmungsgemäße Nutzung – nämlich für land- und forstwirtschaftliche Maschinen – haben Einfluss auf die Grundstücke des Beschwerdeführers, da seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden können. Dazu zählen insbesondere § 23 Abs. 3 lit a (widmungsgemäße Verwendung), b (Bebauungsweise), d (Lage des Vorhabens), h (Schutz der Gesundheit der Anrainer) und i (Immissionsschutz der Anrainer) K-BO. Die (erheblich große) Fläche des Abstellplatzes ist befestigt. Auftreffende Niederschlagswässer können ausreichend versickern und hat dies Auswirkungen auf die umliegenden Liegenschaften. Der Beschwerdeführer hat Grund zur Sorge, dass sich die Niederschlagswässer ua über öffentliche Straße ausbreiten und auf seinem Grund zur Versickerung kommen. Von der bestimmungsgemäßen Nutzung sind erhebliche Lärmbelästigungen, ausgehend von schweren Maschinen und den Zu- und Abfahrtsbewegungen, zu erwarten. Wie bereits im Verfahren zur GZ KLVwG-1121/5/2022 festgestellt handelt es sich dabei um Immissionen, die mit der vorherrschenden Widmung nicht in Einklang zu bringen sind. Für den Beschwerdeführer ist es zudem nicht feststellbar, ob die Nutzung der Abstellfläche tatsächlich ausschließlich nicht-gewerblich stattfindet. Wie der Seite 2 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, hat xxx der belangten Behörde in seiner Stellungnahme schließlich selbst mitgeteilt, dass die „land- und forstwirtschaftlichen Maschinen…nur in einem sehr untergeordneten Maße zu gewerblichen Zwecken genutzt [werden]“. Das Kärntner LVwG hat in seinem Erkenntnis vom 16.08.2022, GZ KLVwG1121/5/2022, jedoch unmissverständlich ausgesprochen, dass die gewerbliche Nutzung gänzlich (und nicht nur „untergeordnet“) unzulässig und die geplante bauliche Anlage auch nicht den Wohngebäuden dient, da bereits eine ausreichende Anzahl an KFZStellplätzen vorliegt (Seiten 5 f, 10 ff). Soweit der Beschwerdeführer informiert ist, stehen die Waldflächen der Liegenschaftseigentümer und die Dimensionierung des Abstellplatzes für jene Geräte, mit denen sie – angeblich – bewirtschaftet werden soll, in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zueinander. Auch wenn im gegenständlichen Verfahren „nur“ die Stellfläche ohne eine Einhausung (Garage) Thema ist, so ist dies für die entstehenden Emissionen irrelevant. Zu- und Abfahrtsbewegungen, Staub, Lärm und Lichtbelästigungen entstehen auch bei der Nutzung einer Abstellfläche ohne Wand- und Dachkonstruktion. Sowohl der belangten Behörde als auch den mitbeteiligten Parteien muss das rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Kärnten bekannt sein. Der Beschwerdeführer kann daher weder den hiermit angefochtenen Bescheid noch die im Verfahren ergangenen Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei xxx nachvollzeihen. Feststellungsmängel der Behörde: Bereits im rechtskräftig beendeten Bauverfahren hat der damalige Bauwerber xxx Geländeveränderungen auf der Liegenschaft vorgenommen, um das Bauvorhaben „Garage“ bzw. Carport in der Hanglage und mit Zufahrt vom öffentlichen Grund überhaupt realisieren zu können. Der Beschwerdeführer hat diese Aushub- und Aufschüttungsarbeiten sogar selbst wahrgenommen und seine Wahrnehmungen im Jahr 2021 der belangten Behörde mitgeteilt. Beweis: E-Mail des Beschwerdeführers vom 10.5.2021 (Beilage ./B). Niveauveränderungen des natürlichen Geländes dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. § 50 Abs. 1 lit d Z 5 K-BO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, […] wer […] das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden.“ Es besteht für die bereits vorgenommenen Anschüttungen keine baubehördliche Genehmigung, da dem Bauvorhaben mit Erkenntnis des LVwG die Bewilligung versagt worden ist. Die Höhenmessung der Stützmauer der belangten Behörde vom 27.12.2022 erfolgte jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit unter der (fehlerhaften) Annahme, dass es sich bei dem Boden um die natürliche Grundfläche handelt, wenngleich in der Vergangenheit bereits Anschüttungen stattgefunden hatten, um den Niveauunterschied auszugleichen. Zieht man die ursprüngliche Grundfläche vor der Vornahme der Geländeveränderung heran, so ist davon auszugehen, dass die Maximalhöhe der Stützmauer über des festgestellten 1,45 m liegt. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge I. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen, in eventu II. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG anberaumen, III. in der Sache selbst entscheiden und IV. entsprechend den obigen Ausführungen, dass der rechtmäßige Zustand mittels Entfernung der bestehenden baulichen Anlage (Stützmauer, Fundament, Abstellplatz) und Rückgängigmachung der vorgenommenen Geländeveränderung (Anschüttung) auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, je KG xxx, herzustellen ist.“
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 23.05.2023 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung wie folgt vorgelegt:
„In der Bausache von xxx und xxx unter Mitbeteiligung von xxx, alle xxx/ xxx, wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.03.2023 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich der errichteten Stützmauer (Fundament) und einer Verkehrsfläche sowie deren Nutzung rechtzeitig Beschwerde durch den Anrainer xxx erhoben. Mit gleicher Post dürfen wie Ihnen die Beschwerde samt den Bauakten AZ: xxx, (§ 7 Mitteilung vom 08.06.2021), xxx und (§ 7 Mitteilung vom 26.01.2023), AZ: xxx (Vorakt – Errichtung Garage) übermitteln und hierzu wie folgt ausführen: I. Zum Gang des Verfahrens: 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf den im Wiederherstellungsbescheid vom 21.03.2023 in der Begründung dargestellten „Sachverhalt“ verwiesen werden. 2. Ebenso auf die in der Begründung angeführten „Feststellungen“ und das „Ergebnis“. 3. Der Inhalt der Beschwerde wurde den Bescheidadressaten und dem Mitbeteiligten im Sinne des § 10 VwGVG mit Schreiben vom 26.04.2023 mitgeteilt und haben sich hierzu laut Beilage geäußert. II. Zu der Beschwerde: 1. Die Prüfung der Beschwerde hat ergeben, dass diese rechtzeitig eingebracht wurde und die gemäß § 9 VwGVG erforderlichen Inhalte enthält. 2. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Spruch keine Rechtskraft entfaltet, zumal die Grundstücksbezeichnungen (Nummern) nicht ausdrücklich angeführt werden. Hierzu ist auszuführen, dass trotz des Fehlens der Grundstücksnummern der Inhalt und Gegenstand ausreichend klar dargelegt ist. Ist die Klarheit nicht zur Gänze gegeben, so spielt auch die Bescheidbegründung zur Auslegung (Deutung) eine Rolle (VwGH Ro 2016/07/0015). Aus der Bescheidbegründung gehen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke mehrfach hervor. Das Vorbringen, dass im Spruch die Rechtgrundlage nicht genannt ist, entspricht nicht der Richtigkeit. Nach der Kostennote sind die Rechtsgrundlagen angeführt. Hinsichtlich der vorgebrachten „unzulässigen Auswahlmöglichkeit“ ist auszuführen, dass diese durch § 36 K-BO 1996 vorgegeben ist. Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nur dann auszuschließen, wenn der Flächenwidmungsplan- oder der Bebauungsplan einer Erteilung entgegenstehen. Damit ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht eintreten kann, wurde der Spruch im Wiederherstellungsbescheid vom 21.03.2023 entsprechend formuliert (…“für nicht gewerbliche Zwecke bzw. die Wohngebäude“). Ebenso wurde in beiden Auswahlmöglichkeiten die „Unterlassung“ der gewerblichen Nutzung ausgesprochen. Der Vorwurf der Feststellungsmängel in Bezug auf die vorgenommenen Niveauveränderungen entspricht nicht der Richtigkeit, zumal etwaige Geländeveränderungen im Zuge der nach § 7 mitgeteilten Vorhaben gemacht wurden. III. Antrag: Auf Grund der hier und im Bescheid dargestellten Sach- und Rechtslage sowie den getroffenen Feststellungen wird der ANTRAG gestellt, die Beschwerde des xxx als unbegründet abzuweisen.“
II.Feststellungen:
Die beiden Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, je KG xxx stehen im Eigentum von xxx und xxx und sind im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen.
Im gegenständlichen Fall hat der Anrainer xxx (Beschwerdeführer) gemäß § 34 Abs. 4 K-BO 1996 Parteistellung, da die mitteilungspflichtigen Vorhaben entgegen § 7 Abs. 3 K-BO 1996 ausgeführt wurden und ein subjektiv öffentliches Recht eines Anrainers gemäß § 23 Abs. 3 lit a (widmungsgemäße Verwendung) verletzt wurde.
Gemäß § 18 K-ROG 2021 dürfen im Wohngebiet vornehmlich Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen sowie bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen errichtet werden.
Von der Baubehörde wurde unter der Aktenzahl xxx ein Bauverfahren betreffend die Errichtung einer Garage auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bzw. der verfahrensgegenständlichen Lage der Stützmauer (Fundamente) und der Verkehrsfläche durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Erkenntnis vom 16.08.2022, Zahl: KLVwG-1121/5/2022 die Baubewilligung wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan versagt, zumal die Garage keine dem Wohngebäude zur Deckung des Wohnbedarfs des xxx dazugehörige sonstige bauliche Anlage ist. Die Garage ist der Gewerbeausübung der mitbeteiligten Partei zugedacht. Somit wurde vom Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass die geplante Garage den Maschinen und Geräten für die Gewerbeausübung des xxx dient und mit der vorliegenden Flächenwidmung nicht vereinbar ist.
Im Rahmen eines am 28.12.2022 seitens der Baubehörde (belangte Behörde) stattgefundenen Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass
a) die Stützmauer entgegen der Mitteilung höher als 1 m ausgeführt wurde und
b) die Errichtung eines Parkplatzes der Baubehörde nicht mitgeteilt wurde und
c) eine gewerbliche Verwendung der Stellflächen vorliegt.
Dieses Überprüfungsergebnis wurde seitens der belangten Behörde vom 28.12.2022, AZ: xxx, den Grundstückseigentümern und dem Gewerbeinhaber bekanntgegeben und die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.01.2023 hat xxx dazu Stellung genommen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Stützmauer – sobald die Witterungsverhältnisse es zu lassen – mit einer maximalen Höhe von 1 m errichtet (angeschüttet) werde. Weiters erstattete xxx nachträglich eine Mitteilung im Sinne des § 7 K-BO 1996 für die Errichtung eines Fundaments, auf welchem die Errichtung einer Garage geplant sei und die Errichtung einer Verkehrsfläche im Ausmaß von 120 m2 für die zwischenzeitliche Nutzung als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen. Zur Verwendung des Stellplatzes führte er aus, dass die auf dem Stellplatz abgestellten Geräte und Maschinen überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden. Mit diesen würden die Waldflächen der Großeltern (Anmerkung: Grundstückseigentümern) bewirtschaftet werden. Die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen würden nur in einem sehr untergeordneten Maß zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Aufgrund der seitens der Baubehörde getroffenen Feststellungen vom 28.12.2022 wurden den Grundstückseigentümern xxx und xxx mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023, AZ: xxx und xxx gemäß § 36 K-BO 1996 die Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (freies Gewerbe – „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“) aufgetragen sowie die Aufträge erteilt, entweder nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder die Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 1 m auszuführen.
In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 16.08.2022 und des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes es sich nach wie vor um dieselben Geräte und Maschinen sowie dieselben Beteiligten handelt. Demzufolge liegt für die Verwendung des Abstellplatzes (Verkehrsfläche) und dessen Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor. Die Unterlassung dieser Verwendung wurde richtigerweise im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 aufgetragen.
Gegen den Wiederherstellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde vom 21.04.2023 erhoben. In der Beschwerdevorlage wird ausdrücklich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, je KG xxx ausspreche. Der angefochtene Bescheid vom 21.03.2023 sei jedoch – nach Ansicht des Beschwerdeführers – zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gänzlich ungeeignet, da der Spruch des Bescheides in mehrerlei Hinsicht rechtswidrig sei, eine unzulässige Auswahlmöglichkeit beinhalte sowie beeinträchtigte Nachbarrechte und ein Widerspruch zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.08.2022 sowie auch Feststellungmängel der Behörde vorliegen würden.
Mit Ladungsbeschluss vom 31.05.2023, Zahl: KLVwG-931/2/2023 wurde für Mittwoch, den 21.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt und fand diese auch im Beisein aller Verfahrensparteien statt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegen-ständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.04.2023 und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen die Amtssachverständige xxx der Marktgemeinde xxx dem Verfahren beigezogen wurde, sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2023.
Im Rahmen der am 21.06.2023 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung wurde ergänzend seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerde inhaltlich aufrechterhalten werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich beim bereits in natura vorhanden Bauwerk um Vorarbeiten zu einem nicht realisierten Garagenprojekt. Alle damit einhergehenden Arbeiten, dazu zählten das vorhandene Bauwerk aber auch bereits vorgenommene Geländeveränderungen, seien daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hege große Sorgen, dass aufgrund der Verwendung des Abstellplatzes eine gewerbsmäßige Nutzung vorgenommen werden soll. Bereits jetzt habe er mit erheblichen Emissionsbelastungen durch die Nutzung der tatsächlich vorhandenen Stellfläche zu kämpfen. Gleiches gelte für die Angehörigen des Beschwerdeführers, die im Objekt xxx wohnhaft seien. Das Landesverwaltungsgericht habe in einer früheren Entscheidung festgehalten, dass eine widmungswidrige Nutzung der Liegenschaft unzulässig sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde eine solche widmungswidrige Nutzung auch dann stattfinden, wenn eine „Sanierung“ des Ist-Bestandes mittels der Auftragungen im angefochtenen Bescheid stattfinden würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne nur durch die gänzliche Entfernung des Bauwerkes der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden.
Von Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden 2 Lichtbilder vom gegenständlichen Abstellplatz, aufgenommen vom Beschwerdeführer, undatiert, dem Gericht vorgelegt. Dazu führte die Rechtsvertreterin ergänzend aus, dass es sich dabei um Fotos vom 25.04.2023 handle.
Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde zum ergänzenden Vorbingen der Rechtsvertreterin ausgeführt, dass nur vom derzeit gegebenen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Der Wiederherstellungsbescheid regle ausdrücklich die Unterlassung einer gewerblichen Verwendung dieses Abstellplatzes. Sollte zukünftig eine andere Verwendung stattfinden, so sei das in eigenen weiteren Verfahren zu klären. Ob es sich um Vorarbeiten handle, könne von der belangten Behörde nicht beurteilt werden. Mitgeteilt sei die Errichtung einer Stützmauer und einer Verkehrsfläche worden. Beides sei gegenständlich vorhanden und sei von ihr im Zuge eines Ortsaugenscheines am 28.12.2022 auch kontrolliert worden. Weiters wurde schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass es sich gegenständlich um eine Stützmauer handle, und um keine Fundamente. Fundamente würden der Lastableitung dienen und würden einen Unterbau des Bauwerkes darstellen, dies auf tragfähigem Grund. Gegenständliche bauliche Anlage diene jedoch der stützenden Funktion der Verkehrsfläche. Zu den vorgelegten Lichtbildern führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass es scheine, dass die Anschüttungen erst nach Aufnahme der Lichtbilder erfolgt seien, zumal in der südöstlichen Ecke ein erwachsener Mensch erkennbar sei, dessen Kopf bis zur Oberkante der Stützmauer reiche.
Das erkennende Gericht hält fest, dass im Rahmen des Ortsaugenscheines am 28.12.2022 von der belangten Behörde festgestellt wurde, dass die Stützmauer entgegen der Mitteilung höher als 1 m ausgeführt und die Errichtung eines Parkplatzes der Baubehörde nicht mitgeteilt wurden sowie eine gewerbliche Verwendung der Stellflächen vorliegt.
Darauf folgend wurde mit Schreiben vom 25.01.2023 des xxx der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Stützmauer – sobald die Witterungsverhältnisse es zu lassen – mit einer maximalen Höhe von 1 m errichtet (angeschüttet) werde. Weiters erstattete xxx nachträglich eine Mitteilung im Sinne des § 7 K-BO 1996 für die Errichtung eines Fundaments, auf welchem die Errichtung einer Garage geplant sei und die Errichtung einer Verkehrsfläche im Ausmaß von 120 m2 für die zwischenzeitliche Nutzung als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 5 K-BO 1996 sind Stützmauern bis 1 m Höhe mitteilungspflichtig. Die verfahrensgegenständliche Stützmauer weist eine maximale Höhe von 1,45 m auf und ist demnach baubewilligungspflichtig.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 18 K-BO 1996 sind Verkehrsflächen bis 150 m2 mitteilungspflichtig. Von Seiten des xxx wurde u.a. nachträglich bei der belangten Behörde am 31.01.2023 eine Mitteilung gemäß § 7 K-BO 1996 für die Errichtung einer Verkehrsfläche im Ausmaß von 120 m2 für die zwischenzeitliche Nutzung als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen erstattet, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2023 zu korrigieren ist, da für dieses Vorhaben keine Baubewilligungspflicht vorliegt.
Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, dass der Spruch keine Rechtskraft entfalte, zumal die Grundstücksbezeichnungen (Nummern) nicht ausdrücklich angeführt worden seien, stellt das erkennende Gericht fest, dass, wenn der Spruch klärungsbedürftig ist, zu dessen Auslegung die Begründung heranzuziehen ist (vgl. dazu VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0236; vgl. bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 268). Im gegenständlichen Fall ist trotz des Fehlens der Grundstücksnummern im Spruch des angefochtenen Bescheides der Inhalt und der Gegenstand ausreichend klar dargelegt, da aus der Bescheidbegründung dieses Bescheides die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eindeutig und richtig mehrfach angeführt sind. Da jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Verkehrsfläche zu korrigieren war, wurden auch die Grundstücksnummern im Spruch dezidiert aufgenommen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, dass im Spruch die Rechtsgrundlage nicht genannt sei, entspricht nicht der Richtigkeit, da nach der Kostennote im angefochtenen Bescheid dezidiert die Bestimmung des § 36 K-BO 1996 idF LGBL Nr. 77/2022 angeführt ist. Wie auch die monierten Grundstücksnummern wurde nun auch die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Bestimmung des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dezidiert im Spruch angeführt.
Zum eingebrachten Beschwerdegrund der „unzulässigen Auswahlmöglichkeit“ stellt das erkennende Gericht fest, dass diese durch die Bestimmung des § 36 K-BO 1996 vorgegeben und anzuwenden ist. Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung gemäß § 36 Abs. 1a K-BO 1996 zu beantragen, ist nur dann auszuschließen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Damit im gegenständlichen Fall ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht eintreten kann, hat die belangte Behörde den Spruch im Wiederherstellungsbescheid vom 21.03.2023 entsprechend formuliert (…“für nicht gewerbliche Zwecke bzw. die Wohngebäude“). Zudem wurden in beiden Auswahlmöglichkeiten im Spruch des angefochtenen Bescheides die „Unterlassung“ der gewerblichen Nutzung aufgetragen.
Zum Vorwurf der Feststellungsmängel in Bezug auf die vorgenommenen Niveauveränderungen führte die Vertreterin der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar aus, dass grundsätzlich Geländeveränderungen im Rahmen von Bauvorhaben nach § 6 als auch nach § 7 K-BO zulässig sind. Demzufolge wurde seitens der belangten Behörde bescheidmäßig auch die alternative Möglichkeit zur Ausführung der Stützmauer mit einer max. Höhe von 1 m aufgetragen, was logischerweise eine Anschüttung nach sich zieht. Es ist vom projektierten Gelände auszugehen.
Die vom Gericht befasste Amtssachverständige xxx hat zu der im Wiederherstellungsbescheid vom 21.03.2023 angeführten Erfüllungsfrist von 4 Wochen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Frist aus ihrer fachlichen Sicht angemessen, nachvollziehbar und ausreichend ist. Dazu erfolgte seitens des Beschwerdeführers kein Beschwerdevorbringen.
Das erkennende Gericht kommt aufgrund der Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständigen xxx betreffend Befragung zur Erfüllungsfrist in der Beschwerdeverhandlung am 21.06.2023 zu dem Schluss, dass die im gemeindebehördlichen Verfahren verfasste Stellungnahme vom 28.12.2022 betreffend die festgestellten Abweichungen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist und kommt daher diesen Feststellungen volle Beweiskraft zu.
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde als auch der Amtssachverständigen ergibt sich bzw. ist abzuleiten, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 seitens der belangten Behörde zu erlassen war. Es waren jedoch nunmehr die diesbezüglich im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Korrekturen vorzunehmen.
IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die im gegenständliche Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 5 K-BO 1996 sind Stützmauern bis zu 1 m Höhe mitteilungspflichtig.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 18 K-BO 1996 sind Verkehrsflächen bis 150 m2 mitteilungspflichtig.
Gemäß § 7 Abs. 3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit a bis i u.a. den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit a bis c (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Interessen des Ortsbildes) entsprechen.
„36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Änderungen.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
Die im gegenständliche Fall relevante Rechtsvorschrift des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl Nr. 59/2021 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 18
Wohngebiet
(1)Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind, im Übrigen
1. für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen uä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
2. für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
(2)In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 nur solche Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen zulässig sind, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die verfahrensge-genständliche Stützmauer mit einer Höhe von 1,45 m baubewilligungspflichtig ist. Die am 31.01.2023 von xxx erstattete nachträgliche Mitteilung im Sinne des § 7 K-BO 1996 für die Errichtung einer Verkehrsfläche im Ausmaß von 120 m2 für die zwischenzeitliche Nutzung als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen ist gemäß § 7 Abs. 1 lit a Z 18 K-BO 1996 nicht baubewilligungspflichtig, weshalb dazu im Spruch dieses Erkenntnisses eine Korrektur bzw. der Entfall der Beantragung einer Baubewilligung zu erfolgen hat.
Werden Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, hat die Behörde bescheidmäßig aufzutragen, entweder nachträglich um Bewilligung anzusuchen oder innerhalb einer festzuset-zenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwid-mungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, xxx, vom 21.03.2023 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO 1996 den mitbeteiligten Parteien aufgetragen. Die Möglichkeit gemäß behördlichem Alternativauftrag, nachträglich um die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer (Fundamente) mit einer Höhe von maximal 1,45 m anzusuchen, musste im Gegenstand gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 eingeräumt werden. Auch war die Unterlassung der Verwendung des errichteten Abstellplatzes für land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb des xxx (freies Gewerbe – „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) und „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“) aufzutragen.
Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 21.04.2023. In dieser Beschwerdevorlage wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Der Beschwerdeführer führt dazu im Wesentlichen aus, dass der Spruch des Bescheides wegen Fehlen der Grundstücksnummern keine Rechtskraft entfalte, dass im Spruch die Rechtsgrundlage nicht genannt sei und eine „unzulässige Auswahlmöglichkeit“ durch die belangte Behörde aufgetragen worden sei.
Ein Bauauftrag muss hinreichend konkretisiert sein und muss erkennen lassen, aus welchen Gründen die von ihm erfassten Auflagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtig beurteilt wurden. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. VwGH vom 18.02.2003, 2002/05/0446). Verfahrensgegenständlich war daher der Wiederherstellungsauftrag auf die Ausführung der Stützmauer (Fundamente) mit einer maximalen Höhe von 1 m zu beziehen.
Zu der von der Erstbehörde festgesetzten Erfüllungsfrist führte die vom Gericht be-teilte Amtssachverständige xxx der Marktgemeinde xxx aus, dass die im angefochtenen Wiederherstellungsbescheid vom 21.03.2023 vorgeschriebene Erfüllungsfrist ausreichend sowie schlüssig und nachvollziehbar ist.
Das erkennende Gericht kommt aufgrund der Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständigen xxx betreffend Befragung zur Erfüllungsfrist in der Beschwerdeverhandlung am 21.06.2023 zu dem Schluss, dass die im gemeindebehördlichen Verfahren verfasste Stellungnahme vom 28.12.2022 betreffend die festgestellten Abweichungen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist und kommt daher diesen Feststellungen volle Beweiskraft zu.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständigen zur Erfüllungsfrist hat die belangte Behörde völlig zu recht mit Bescheid vom 21.03.2023 den mitbeteiligten Parteien die in § 36 K-BO 1996 vorgesehene Maßnahme zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes betreffend die errichtete Stützmauer aufgetragen. Hinsichtlich der Errichtung einer Verkehrsfläche musste im Spruch dieses Erkenntnisses eine Korrektur vorgenommen werden, zumal nach § 7 Abs. 1 lit a Z 18 K-BO 1996 Verkehrsflächen bis 150 m2 lediglich mitteilungspflichtig sind.
Auf die in der Beschwerdevorlage geltend gemachten Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, da der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid lediglich baupolizeiliche Anordnungen trifft, die sich an die Grundstückseigentümer der konsenslos errichteten Baulichkeit richten. Daraus ergibt sich, dass es dem Anrainer in den aus der Erfüllung der Aufträge resultierenden Behördenverfahren unbenommen ist, die Wahrung seiner Parteistellungsrechte vorzubringen. Da § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dem Bescheidadressaten die Wahlmöglichkeit zugesteht, entweder das konsenslose Bauwerk auf jenen Zustand zu bringen, der rechtskonform ist, oder – sofern nicht ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 1a vorliegt – nachträglich um die Baugenehmigung anzusuchen, können mit einem derartigen Bescheid keine Nachbarrechte betroffen oder gar verletzt sein.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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