projects
KLVwG-821-822/16/2023•LVwG K KLVwG-821-822/16/2023
KLVwG-821-822/16/2023State Administrative CourtJun 27, 2023
Baurecht, Bauliche Änderungen, Zubau, Strandbad, Kabinen, Bewilligungspflicht, Mitteilungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 20.4.2023 gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx, vom 23.3.2023, AZ xxx, betreffend „Bauliche Änderungen bei den Strandbad-Gebäuden, Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx“, nach Einschränkung des Beschwerdegegenstands auf die Bescheidspruchpunkte IV und X nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle am 16.6.2023 gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
indem festgestellt wird, dass es sich bei der im Bescheidspruchpunkt IV. behandelten baulichen Maßnahmen um einen Zubau an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes auf Grundstück Nr. xxx in der KG xxx handelt, welche eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 6 lit b) K-BO 1996 darstellt und indem der Bescheidspruchpunkt X. behoben wird.
II.Der Beschwerdeführer xxx hat gemäß §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBl 7/1995 idF LGBl 96/2022, für die für die verbundenen Verfahren KLVwG-488/2023 und KLVwG821-822/2023 am 16.6.2023 an Ort und Stelle durchgeführten Beschwerdeverhandlung die auf Verfahren KLVwG-488/2023 entfallende Hälfte der Kommissionsgebühren EUR 54,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten, xxx, Kontonummer: xxx, BLZ: xxx, BIC: xxx, IBAN: xxx, zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Eingaben vom 18.5.2022, 30.12.2022, 31.12.2022, 25.1.2023 und 27.1.2023 brachte der Beschwerdeführer xxx (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet) seine Wahrnehmungen zu Änderungen an Baulichkeiten im Strandbad xxx der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx zur Kenntnis und begehrte die Erlassung baupolizeilicher Bescheide.
Das Ansuchen vom 27.1.2023 war adressiert an „das Amt der Marktgemeinde xxx, xxx“ mit der Anrede „Sehr geehrte xxx!“. Darin wurde zum westlichen Kabinentrakt im Strandbad xxx an der xxx um Auskünfte in Bescheidform ersucht und beinhaltet das Ansuchen den folgenden Hinweis: „Auch als Bevollmächtigter des derzeitigen Eigentümers des Gebäudes, meines Sohnes xxx, ersuche ich um genaue Information zu allen dort durchgeführten Arbeiten bzw gegebenenfalls um Nachholung des ev. damals notwendig gewesenen Bauverfahrens gem. Kärntner Bauordnung 1996.“
Über das Strandbad xxx besteht ein zwischen xxx (Verpächter) und der Gemeinde xxx (Pächterin) am 31.5.2005 geschlossener Pachtvertrag. Mit Übergabsvertrag vom 10.12.2019 wurde das Grundstücks xxx in der KG xxx in das Eigentum des xxx übertragen. Laut Punkt 9.2. des Übergabsvertrags übertrug xxx seinem Vater xxx die ordentliche und die außerordentliche Verwaltung des Vertragsgegenstands iZm dem Pachtverhältnis.
2. Die Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx erließ die unter I.1. genannten Eingaben betreffend den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.3.2023, in dessen Spruchpunkt IV. ausgesprochen wurde, dass es sich bei der baulichen Maßnahme an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes auf Grundstück Nr. xxx um einen „Anbau“ handle und dieser eine mitteilungspflichtige bauliche Anlage iSd § 7 K-BO 1996 darstelle. In dessen Spruchpunkt X. wurde über den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Anfrage, ob beim Austausch der Außenverschalung am westlichen Kabinentrakt am Grundstück Nr. xxx auch tragende Teile – zB Teile des Bodens im Erdgeschoss oder im 1. Stock bzw eventuell Träger oder tragende Sockel ausgetauscht/repariert/unterstützt wurden, entschieden, dass dieser Antrag mangels gesetzliche Grundlage zurückgewiesen wird und sprach die Baubehörde der Gemeinde xxx unter diesem Spruchpunkt überdies aus, dass der Baubehörde in ihrem Wirkungskreis keine durchgeführten Maßnahmen bekannt sind bzw zusätzlich zur Mitteilung vom 18.1.2021 bekannt gegeben wurden.
3. xxx erhob dagegen mit Schriftsatz vom 20.4.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und ist diese seit 4.5.2023 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.
In diesem Schriftsatz „Bescheidbeschwerden zu Bescheid xxx“ vom 20.4.2023 bringt der BF auf Seite 6 mit der Angabe „Als Bevollmächtigter reiche ich die obigen Bescheidbeschwerden, soweit es ihn betrifft, auch im Namen meines xxx ein“ zum Ausdruck, mit diesem Schriftsatz auch für seinen Sohn xxx, wohnhaft im xxx Gemeindebezirk, das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. Eine von xxx unterfertigte Vollmacht liegt dem Beschwerdeschriftsatz im von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht ein.
4. xxx wurde daher mit gerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom 16.5.2023 aufgefordert, dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Kärnten binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine entsprechende Vollmacht seines Sohnes vorzulegen. Die Frist ist noch offen, eine Vollmacht wurde bis dato nicht vorgelegt.
5. Mit per E-Mail vom 18.05.2023, 7:41 Uhr, übermitteltem Schriftsatz vom 17.5.2023 teilte xxx dem Gericht mit, seine Bescheidbeschwerde(n) vom 20.4.2023 gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.3.2023, AZ xxx“ zurückzuziehen.
Da der BF im Schriftsatz vom 17.5.2023 nicht darlegt, dass die Beschwerde vom 20.4.2023 allenfalls auch im Auftrag von xxx von xxx erhoben wurde und mit dem Schriftsatz vom 17.5.2023 ebenso xxx die Beschwerde vom 20.4.2023 zurückziehe, wurde xxx mit dem Mängelbehebungsauftrag KLVwG-821-822/6/2023 vom 19.5.2023 aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten binnen zwei Wochen ab Zustellung unter Nachweis einer Vollmacht des xxx mitzuteilen, ob xxx seinen Vater xxx als gewillkürten Bevollmächtigten mit der Beschwerdeerhebung vom 20.4.2023 beauftragt hatte und unter Nachweis einer Vollmacht des xxx mitzuteilen, ob xxx seinen Vater xxx als gewillkürten Bevollmächtigten mit der Zurückziehung der Beschwerde auch für seine Person beauftragt hatte. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde ihm vorab auch per E-Mail zugestellt.
6. Am 22.5.2023 langte der per E-Mail vom 19.5.2023 übermittelte Schriftsatz xxx ein, in welchem er mit dem Betreff „KLVwG-488/6/2023 und KLVwG-821-822/6/2023, die Vollmachten meines Sohnes xxx, die Umbauten am Westkabinentrakt des Strandbads in xxx betreffend“ den Übergabsvertrag – mit welchem das Eigentum an den Grundstücken xxx, xxx und xxx und xxx, alle KG xxx, an xxx überging – übermittelte. Im Schriftsatz weist er auf Punkt 9.2. des Übergabsvertrags hin, wonach sowohl außerordentliche als auch ordentliche Verwaltung des Übergabsgegenstands weiterhin durch xxx für xxx wahrgenommen werden. Des weiteren weist xxx darauf hin, „zusätzliche, explizite Vollmachten“ seines Sohnes „die aktuellen Verfahren betreffend, liegen nicht vor“.
Die Frage, ob xxx xxx als gewillkürten Bevollmächtigen mit der Zurückziehung der Beschwerde auch für xxx beauftragt hat (Frage 2) im Mängelbehebungsauftrag vom 19.5.2023) ließ xxx unbeantwortet.
7. Am 23.5.2023 langte eine weitere Stellungnahme des xxx ein, worin er im Betreff eine Ordnungszahl des gegenständlichen Verfahrens (KLVwG-821-822/3/2023) anführte. Der Betreff lautete: „KLVwG-488/3/2023, KLVwG-821-822/3/2023 Ladungsbeschluss, bzw KLVwG-821-822/8/2023 Beschluss: Rücknahme der Bescheidbeschwerde(n) zu AZ xxx von xxx durch den Bevollmächtigten xxx“.
Im Text selbst teilte xxx mit:
„[…] Ich beziehe meine Vollmacht(en) auf den (Ihnen meinem Schreiben vom 19.5.2023, 16:11 per Email beigelegten) Übergabevertrag des westlichen Strandbadanteils vom 10.12.2019, Punkt 9.2.. Eine darüber hinaus gehende, explizite Vollmacht zur Rücknahme der Beschwerde(n) liegt mir ebensowenig vor, wie eine Vollmacht zu den Bescheidbeschwerden. Mein Sohn ist über das Verfahren grob in Kenntnis gesetzt. Sein Einverständnis zur Zurücknahme der (nur) zwei ihn auch betreffenden Abschnitte der Bescheidbeschwerde(n) vom 20.4.2023, dort unter Zahl IV und X aufgelistet, welche beide Umbauten am westlichen Kabinentrakt zum Inhalt haben (welcher sich mittlerweile bei aufrechter Pacht in seinem Eigentum befindet), nämlich
1. Der Zubau am Nordende des Westkabinentraktes mit (Ihnen vorliegenden) Schreiben vom 31.12.2022
2. Den Umbau der Außenfassade am nordwestlichen Teil des Westkabinentraktes mit (Ihnen vorliegenden) Schreiben vom 27.01.2023 an die Gemeinde
habe ich nicht erbeten.
Als sein Bevollmächtiger bemühe ich mich jedoch, in seinem Interesse zu handeln.
[Anm: Hervorhebungen aus dem Originaltext]“
8. Am 16.6.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Die beiden in der Gerichtsabteilung xxx anhängigen Baulichkeiten am Areal des Strandbades xxx betreffenden Verfahren KLVwG-488/2023 und das gegenständliche Verfahren KLVwG-821-822/2023 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und hernach zur Erlassung der Entscheidungen wieder getrennt. An dieser Verhandlung wirkte der Amtssachverständige für Hochbau, xxx, mit.
8.1. Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift, Seite 5, nachdem xxx mit dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 23.5.2023 konfrontiert wurde:
„xxx: Ich habe damit gemeint, dass ich die Bescheidbeschwerden, welche ich für meinen Sohn erstattet habe, zurückziehe und zwar für den Teil wo er Partei ist als Eigentümer seit Dezember 2019.“
8.2. xxx zog die Beschwerde seiner Person mit Schriftsatz vom 17.5.2023 zurück, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 22.5.2023, KLVwG-821-822/8/2023, das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde des xxx einstellte.
8.3. In seinen fünf Eingaben aus Mai 2022, Dezember 2022, Jänner 2023 bemängelt xxx die Errichtungs(weise) der Holzrampe südlich des Kassagebäudes auf Grundstück Nr. xxx, der Rampe zur südlichen Werkstatttüre auf Parzelle xxx, der Anhebung des ostseitigen Kabinentraktes auf Grundstück Nr. xxx und des innenliegenden Holzträgers beim Eckturm des westlichen Kabinentraktes auf Parzelle xxx.
Aufrecht blieb laut Mitteilung vom 23.5.2023 die von xxx kraft Punkt 9.2. des Übergabsvertrags für seinen Sohn xxx erhobene Beschwerde gegen den Bescheidspruchpunkt IV betreffend den „Anbau“ an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes. Daher wurde hiermit der dem gerichtlichen Verfahren beigezogene ASV xxx befasst.
Zu der von xxx kraft Punkt 9.2. des Übergabsvertrags für seinen Sohn xxx erhobenen Beschwerde gegen den Bescheidspruchpunkt X führte xxx in der Verhandlung vor Ort aus, sein Antrag vom 27.1.2023 habe gelautet: „Antrag auf Auskunft, bzw ggf um Nachholung eines Bauverfahrens zu einem Umbau des westlichen Kabinentrakts des Strandbads xxx, durch die Gemeinde xxx. Ersuchen um bescheidmäßige Behandlung.“ Er sei von der Baubehörde missverstanden worden.
8.4. Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift, Seite 8 f: (BV = Behördenvertreterin, R = Richterin).
„R an ASV:
Herr xxx, das Thema ist, ob dieser Anbau bloß eine Mitteilung nach § 7 KBO 1996 bedurfte oder einer baurechtlichen Bewilligung nach § 6 K-BO 1996. Ich bitte Sie um Befundaufnahme und bautechnische Beurteilung von Folgendem, worum handelt es sich dabei, welchem Zweck dient dieser Anbau?
Anbau an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes
Es erfolgt eine Besichtigung durch alle Anwesenden vor Ort an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes.
Die BV: Auf Befragen durch die R gebe ich an, vermutlich wurde dieser Zubau von der Wasserrettung errichtet. Strandbadbetreiber ist die Gemeinde, das Strandbad ist ein Regiebetrieb, Betriebsleiter ist der Amtsleiter. Ich habe dazu eine Stellungnahme des Strandbadbetriebes im behördlichen Akt, nämlich OZ 11, E-Mail von xxx vom 6.3.2023 an die Bauamtsleiterin mit Betreff „Anbau an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes“.
Der Zubau ist mit einem Vorhängeschloss versperrt. Kein Schlüssel vor Ort.
Der ASV fertigt ein Lichtbild über den Zubau an, dieses wird dem Gericht per E-Mail übermittelt werden.
Der ASV führt dazu aus: Es sind von diesem Zubau keine Tragenden Teile des Gebäudes Westkabinentrakt betroffen. Es ist eine Änderung eines bestehenden Gebäudes in Form eines Zubaus mit Änderung der Außenansicht. Es ist ein Zubau, weil an ein Gebäude errichtet. Der Zubau ist nicht selbstständig stehend, er kann nicht alleine stehen. Man sieht nicht hinein, es ist keine Verbindung mit dem Boden gegeben. Der Zubau ist nicht aufgeständert, hat kein Fundament.
R: Gibt es hiezu Fragen von den Parteien Behördenvertreter und xxx an den ASV?
xxx: Hat das Gebäude mehr als 25 m² Grundfläche?
ASV: Ja.
xxx zitiert aus der K-BO 1996 und schlussfolgert: ist also die Änderung des Gebäudes daher bewilligungspflichtig. xxx spricht auch die Abstandsflächen zum Nachbarn an, nämlich ehemalige Villa xxx.
ASV erklärt die Bestimmung des § 9 Abs 1 K-BV erläutert. Nach Westen hin zum ehemaligen Haus xxx [Anm: Anrainer] wird der Abstand durch diesen Zubau nicht verändert, weil dieser Zubau nicht im Westen des Westkabinentraktes errichtet ist.
BV: Die Baubehörde teilt mit, dass dieser Zubau abgetragen werden soll laut E-Mail des Betriebsleiters vom 6.3.2023.
xxx: Am 6.3.2023 wurde mir geschrieben, dass im Frühjahr die Entfernung stattfinden wird, jedoch ohne Jahresangabe.
BV: Auf Befragen der R gebe ich an: Ich habe keine näheren Infos zur Entfernung zwischenzeitig erhalten.
xxx: Ich weiß, dass der Eckturm hier in diesem Verfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Der Gutachter gab am 21.9.2022 im letzten Satz seines Gutachtens in einem der vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren (Erkenntnis 10.2.2023, Gerichtsabteilung xxx) gab dazu an, dass bei dem Austausch der Bretter ein unwesentlicher Eingriff in die äußere Gestaltung des Gebäudes erfolgt ist. Somit ist für mich anzunehmen, dass dies auch für diesen Zubau an der Nordseite des Westkabinentraktes gilt.
Mein Anwalt hat damals den Gutachter darauf hingewiesen, dass noch die alte Rechtslage der K-BO galt, sodass es nicht darauf ankam, ob es ein wesentlicher oder unwesentlicher Eingriff in die äußere Gebäudegestaltung ist.
BV: Die Änderung der Außenfassade des Westkabinentraktes ist Gegenstand eines weiteren anhängigen Wiederherstellungsverfahrens AZ xxx.
xxx: Baubehördliche Untersuchung durch die ASV der Gemeinde xxx vom 5.1.2023 hat die Rampe hier vor diesem Gebäude, in dem wir gerade sitzen (Kassengebäude), falsch gemessen. Bei dem heute gegenständlichen Zubau hat sie gemeint, es handle sich um weniger als 25 m² Grundfläche, daher nur mitteilungspflichtig (AV 5.1.2023).“
9. Am 19.6.2023 langte eine Eingabe des xxx ein, worin dieser mit dem Hinweis auf Literatur zu den Abstandsflächen des Zubaus am Westkabinentrakt ausführt.
10. Am 21.6.2023 langte eine Mitteilung der belangten Behörde ein, welche – mit Lichtbildern untermauert – zur Kenntnis bringt, dass der nördliche Zubau beim westlichen Kabinentrakt in der Zwischenzeit abgebaut und die Fassade neu gestrichen wurde.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxxx vom 23.3.2023, AZ xxx, wurde über fünf Eingaben aus Mai 2022, Dezember 2022, Jänner 2023 zu den baulichen Änderungen bei den Strandbad-Gebäuden, Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, abgesprochen. Dagegen erhob xxx mit Schriftsatz vom 20.4.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde sowohl für seine Person, als auch für seinen Sohn xxx.
1.2. xxx ist kraft Punkt 9.2. des Übergabsvertrags vom 10.12.2019 mit der außerordentlichen und ordentlichen Vertretung des Übergabsgegenstands – darunter fällt das Grundstück Nr. xxx – im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis zur Gemeinde xxx von xxx als Bevollmächtigter gewillkürt. Laut Punkt 9.2. des Übergabsvertrags vom 10.12.2019 obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit oder Nützlichkeit aller Maßnahmen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung der verpachteten das Areal des Strandbad xxx bildenden Grundstücke dem xxx.
1.3. xxx zog seine Bescheidbeschwerde vom 20.4.2023 gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.3.2023, AZ xxx“ zurück, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten infolge Zurückziehung der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde des xxx einstellte.
1.4. xxx zog mit Eingabe vom 23.5.2023 die vom bevollmächtigten xxx für xxx erhobene Beschwerde vom 20.4.2023 gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.3.2023, AZ xxx, betreffend „Bauliche Änderungen bei den Strandbad-Gebäuden, Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx“ – mit Ausnahme der die gegen die Bescheidspruchpunkte IV und X gerichteten Beschwerde – für seinen Sohn zurück.
1.5. Bei der im Bescheidspruchpunkt IV. des Bescheides der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.3.2023, AZ xxx, behandelten Baulichkeit handelt es sich um einen Zubau, welcher eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 6 lit b) K-BO 1996 darstellt.
1.6. Indem die belangte Behörde mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.3.2023, AZ xxx, im Bescheidspruchpunkt X. über den Antrag auf Auskunft vom 27.1.2023 abgesprochen hat, hat diese den Antrag als unzuständige Behörde behandelt.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten baubehördlichen Fremdaktes.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem am 22.5.2023 eingelangten Übergabsvertrag vom 10.12.2019, abgeschlossen zwischen xxx, Jg. xxx und xxx, Jg. xxx (KLVwG-821-822/7/2023).
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf der E-Mail-Eingabe des xxx vom 18.05.2023, 7:41 Uhr sowie dem daraufhin erlassenen Beschluss vom 22.5.2023, KLVwG-821-822/8/2023.
2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf dem oben unter I.7. in Zusammenschau mit dem oben unter I.8.1. Dargetanen.
Die am 23.5.2023 eingelangte Stellungnahme des xxx vermittelt im Betreff mit Hinweis auf die Geschäftszahl KLVwG-821-822/8/2023 und auf „Bescheidbeschwerde(n) zu AZ xxx von xxx“ gleich wie die in der Verhandlung getätigte Angabe des den xxx kraft Punkt 9.2. des Übergabsvertrags vertretenden xxx – siehe oben unter I.8.1. – auf den ersten Blick den Eindruck, xxx ziehe die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.3.2023 zurück.
In Zusammenschau mit seiner schriftlichen Mitteilung vom 23.5.2023 – wonach er das Einverständnis des xxx zur Zurücknahme der „(nur) zwei ihn auch betreffenden Abschnitte der Bescheidbeschwerde(n) vom 20.4.2023, dort unter Zahl IV. und X. aufgelistet, welche beide Umbauten am westlichen Kabinentrakt zum Inhalt haben (welcher sich mittlerweile bei aufrechter Pacht im Eigentum des xxx befindet), nämlich den Zubau am Nordende des Westkabinentraktes mit (Ihnen vorliegenden) Schreiben vom 31.12.2022, den Umbau der Außenfassade am nordwestlichen Teil des Westkabinentraktes mit (Ihnen vorliegenden) Schreiben vom 27.01xxx nicht um einen Rechtskundigen handelt, ist die Eingabe vom 23.5.2023 – welche er mit dem Hinweis, er bemühe sich als Bevollmächtiger des xxx in dessen Interesse zu handeln, schließt – dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde gegen die Bescheidspruchpunkte IV. und X. nicht als zurückgenommen anzusehen war.
2.5. Die unter II.1.5. und II.1.6. getroffenen Feststellungen werden untenstehend in der rechtlichen Beurteilung behandelt.
3.1. Nachstehend werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargetan:
3.1.1. Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Landesgesetz Kärntner Bauordnung 1996 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, lauten wie folgt:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.3. Die gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idgF, lauten wie folgt:
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
3.1.4. Die in § 77 Abs 3 genannte Verordnung ist die Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994) StF LGBl 7/1995 idF LGBl 96/2022, und lauten deren maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
§ 1
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben. (2) Die Kommissionsgebühren betragen a) soweit unter lit. b nichts anderes bestimmt ist – für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 18,00 Euro b) für die Überwachung von Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan 8,00 Euro.
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.
§ 4
Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
3.1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996), LGBl 62/1996 idgF, lauten wie folgt:
Vorhaben
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
[…]
§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
3.1.6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 7.7.2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG) LGBl Nr 70/2005 idgF, lauten wie folgt:
1. AbschnittAllgemeine Auskunftspflicht
§ 1Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 2Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
a)ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
b)ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3Auskunftserteilung
(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
3.2. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
3.2.1. Zu der unter II.1.5. getroffenen Feststellung gelangt das Verwaltungsgericht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Aufnahme eines Sachverständigenbeweises, siehe oben unter II.8.4.) aufgrund dessen, dass es sich in rechtlicher Hinsicht bei der Baulichkeit an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes auf dem Grundstück Nr. xxx (Eigentümer xxx) um einen „Zubau“ handelt.
Weder die K-BO 1996 noch die Kärntner Bauvorschriften enthalten eine abschließende Definition für einen „Zubau“. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH unter einem Zubau „jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen“ (vgl. hiezu VwGH 27.6.2006, 2005/05/0321). Im Geltungsbereich der oberösterreichischen Bauordnung hat der VwGH für die Annahme eines Zubaues jedenfalls die Verbindung eines Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie im Fall eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht, verlangt (VwGH 19.9.2006, 2005/05/0147, mit Hinweis auf VwGH 20.4.2001, 2000/05/0245).
Der ASV xxx befundete im Beisein der Parteien und der Richterin, dass die im Bescheidspruchpunkt IV behandelte Baulichkeit an der Nordseite des westlichen Kabinentraktes den Kabinentrakt ändert und auch die Außenansicht dieses Gebäudes ändert. Diese Baulichkeit ist an das Gebäude „Kabinentrakt“ errichtet und zwar so, dass diese Baulichkeit nicht selbstständig steht und mangels Verbindung mit dem Boden auch nicht alleine stehen könnte. Dieser Baulichkeit mangelt es an einer Aufständerung und an einem Fundament. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist diese Baulichkeit – welche laut Mitteilung der belangten Behörde vom 21.6.2023 in den Tagen nach der Verhandlung abgetragen wurde – daher als ein „Zubau“ zu qualifizieren. Für dessen Errichtung bedarf es einer Baubewilligung nach § 6 lit b) K-BO 1996. Gemäß § 6 lit b) K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung. „Die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen umfasst jedenfalls Umbauten von und Zubauten an Gebäuden“ (Steinwender, Kärntner Baurecht. Kommentar2017, S. 104, RZ 8, unter anderem mit Hinweise auf die Rechtsprechung: VwSlg 17.418 A/2008; VwGH 28.9.1999, 95/05/0269).
Es war daher der Beschwerde hinsichtlich Bescheidspruchpunkt IV. Erfolg beschieden.
3.2.2. Die unter II.1.6. getroffene Feststellung war aus den folgenden Erwägungen zu treffen:
xxx begehrte mit dem Ansuchen vom 27.1.2023 für sich und seinen Sohn (den nunmehrigen Grundeigentümer) – gerichtet an „das Amt der Marktgemeinde xxx, xxx (sic!)“ von der xxx („Sehr geehrte xxx!“) Auskünfte zum westlichen Kabinentrakt im Strandbad xxx. Aus den verba des Textes geht hervor, dass sich das Ansuchen an den xxx richtet („Sie haben mir (als damaligen Eigentümer) diesen Umbau verschwiegen; Nach meiner Urgenz (2021) haben Sie neue, den historischen Fensterrahmen nachempfundene Rahmen nachgebaut und befestigt; Den Grund, warum Sie die ursprüngliche, gefräste Fassade entfernt bzw dann umgebaut haben, haben Sie mir nicht mitgeteilt“).
Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass xxx – ursprünglich für sich selbst und seinen Sohn, doch infolge seiner Zurücknahme seiner Beschwerde wird hier nur noch auf den Sohn als Beschwerdeführer Bezug genommen – Auskünfte vom Amtsleiter („Sie“) begehrte. Auch aus den von xxx beschriebenen Maßnahmen – etwa Fensterrahmen nachgebaut und befestigt, Ersatz der Holzaußenwand durch glatte Bretterwand, ersatzlose Entfernung der Fensterrahmen – kommt zu Tage, dass nicht die Baubehörde Adressat seines Ansuchens sein konnte, da eine Baubehörde solche Maßnahmen nicht veranlasst.
Die Behördenvertreterin gab in der Verhandlung zu Protokoll (VS S. 8), dass die Gemeinde xxx als Strandbadbetreiber auftritt und der Amtsleiter der Betriebsleiter ist.
Der Antrag vom 27.1.2023 trägt den handschriftlichen Vermerk „per E-Mail eingelangt am 27.01.2023“. Bei Zuteilung dieses Schriftstücks an die zuständige Stelle hätte bei Ansichtig werden der Anschrift („An das Amt der Marktgemeinde xxx, xxx“) und der Anrede („Sehr geehrte xxx!“) in Zusammenwirken mit dem Wissen, dass der xxx auch der Betriebsleiter des Strandbades ist, in die Augen fallen müssen, dass das Ansuchen an den xxx in seiner Funktion als Betriebsleiter des Strandbades gerichtet ist. Bei Durchsicht des Textes hätte in die Augen fallen müssen, dass xxx Auskünfte über im Zusammenhang mit dem Betrieb des Strandbades bewirkte Änderungen am Pachtgegenstand begehrt.
Die Baubehörde war daher für die Behandlung dieses Ansuchens nicht zuständig und hätte daher nach § 6 AVG handeln müssen: ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Es war daher den Bescheidspruchpunkt X. betreffend spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Ad Spruchpunkt II. – Kommissionsgebühren:
Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
§ 77 Abs 2 AVG bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
ISd § 76 Abs 1 leg cit hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht durch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, für die Kommissionsgebühren die Partei aufzukommen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 überdie Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behördendes Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994), LGBl Nr 7/1995 idF LGBl Nr 96/2022, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan EUR 18,-- und ergibt sich aus § 17 VwGVG, dass § 77 AVG (V. Teil des AVG) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung zu finden hat.
Das gegenständliche Verfahren KLVwG-821-822/2023 wurde mit dem Verfahren KLVwG-488/2023 (Beschwerdeführer xxx) zur Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle verbunden, sodass die am 16.6.2023 an Ort und Stelle durchgeführte Verhandlung jeweils dem Verfahren KLVwG-488/2023 und dem Verfahren KLVwG821-822/2023 diente. Es haben an der Verhandlung vor Ort auf dem Areal des Strandbades xxx zwei Amtsorgane mitgewirkt – die Richterin des Landesverwaltungsgerichts und der Amtssachverständige für Hochbau des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Die Dauer der Verhandlung war drei halbe Stunden. Gemäß § 1 Abs 2 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 sind für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 18,00 Euro Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Die am 16.6.2023 an Ort und Stelle durchgeführte Amtshandlung dauerte drei halbe Stunden, woraus sich daher für die beiden Amtsorgane eine Kommissionsgebühr in der Höhe von EUR 108,-- (2 Amtspersonen für drei halbe Stunden zu je EUR 18,--) ergibt.
§ 3 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 normiert für den Fall, dass die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte trifft, dass der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen ist, sodass auf die beiden Beschwerdeführer der beiden Verfahren KLVwG-488/2023 und KLVwG-821-822/2023 die für die Amtshandlung außerhalb des Gerichtssitzes anfallenden Kommissionsgebühren angemessen zu verteilen waren. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.
Die auf das gegenständliche Verfahren entfallende Hälfte der Kommissionsgebühren beträgt EUR 54,--.
3.4. Ad Spruchpunkt III – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.