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KLVwG-321/2/2023•LVwG K KLVwG-321/2/2023
KLVwG-321/2/2023State Administrative CourtJun 20, 2023
Führerscheinrecht, Perfektionsfahrt, Rechtskraft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, xxx, Rei., wegen Anordnung einer Perfektionsfahrt gemäß § 30b Abs. 3 FSG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Besitzerin einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, ausgestellt von xxx in xxx in Belgien am 16.09.2003, Zahl: xxx.
Die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal (einmal am 8.6.2022 und einmal am 25.08.2022) innerhalb des gesetzlich festgelegten Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren rechtskräftig aufgrund eines Vormerkdeliktes (zwei Mal Übertretung des § 96 Abs. 1 Z 5 und 6 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 Eisenbahnkreuzungsverordnung) durch Strafverfügungen der LPD Kärnten bestraft.
Aufgrund dieser rechtskräftigen Bestrafungen war die Perfektionsfahrt zwingend anzuordnen.
Gegen die mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2022 im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule angeordnete Perfektionsfahrt binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides richtet sich die innerhalb offener Frist von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde.
Inhaltlich richtet sich die Beschwerde gegen die oben erwähnten, bereits rechtskräftigen, Strafverfügungen. Da die Beschwerdeführerin sehr selten mit dem PKW unterwegs sei, könne sie mit Sicherheit sagen, dass sie sich am 8.6.2022 und am 25.08.2022 wegen der angelasteten Übertretungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht schuldig gemacht habe. Es werde die Behörde höflich aufgefordert, ihr entsprechende Beweise zuzusenden, damit sie sich ein Bild davon machen könne, wer am Steuer des PKWs gesessen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 02.03.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat zwei Delikte gemäß § 30a Z 11 Führerscheingesetz begangen und ist für diese auch bereits rechtskräftig mit Strafverfügungen der LPD Kärnten bestraft worden. Daher war die Perfektionsfahrt nach § 13a der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV zwingend anzuordnen. Da einer eventuellen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hatte sich die Beschwerdeführerin binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde einer Perfektionsfahrt im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zu unterziehen.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Beschwerdevorbringen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 30a Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;
2. Übertretungen des § 20 Abs. 4;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
8a. Übertretungen des § 46 Abs. 6 letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;
9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;
10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;
11. Übertretungen des § 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967.
(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
[…]
§ 30b Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
(2) […]
(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
[…]
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6) […]
§ 13f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2019
(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
[…]
2. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
[…]
(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.
V.Rechtliche Beurteilung:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Besitzerin einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, ausgestellt am 16.09.2003 von xxx in xxx in Belgien, zwei Mal innerhalb des gesetzlich festgelegten Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren rechtskräftig aufgrund eines Vormerkdeliktes bestraft worden ist.
Gemäß § 30b FSG kommt neben einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung als besondere Maßnahme gemäß Abs. 3, wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte begangen worden sind, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a leg.cit. in Betracht.
Diese Maßnahme ist zwingend aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung anzuordnen gewesen. Des Weiteren wurde einer allfällig eingebrachten Beschwerde gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das bedeutet, dass diese Maßnahme zwingend innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Zustellung der angeordneten Maßnahme durch den Bescheid im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule durchzuführen war.
In der Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Grunddelikte, welche jedoch bereits längst rechtskräftig sind und als deren Folge die Perfektionsfahrt zwingend angeordnet werden musste.
Sache des Verfahrens ist daher die spruchgegenständliche Anordnung einer Perfektionsfahrt im Rahmen des Führerscheingesetzes. Da in der Beschwerde zur Sache des Verfahrens nichts vorgebracht wurde, war dieser auch kein Erfolg beschieden.
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich einwandfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, obwohl eine solche von der Beschwerdeführerin gar nicht beantragt wurde.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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