LVwG K KLVwG-1469/12/2021

KLVwG-1469/12/2021State Administrative CourtApr 28, 2023

Regest

Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Holzlagerplatz, freien Landschaft, Rundholz, Weiterverarbeiterung, Bewilligungspflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1469/12/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1469.12.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde der AG Agrargemeinschaft xxx, xxx, xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.07.2021, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.02.2023, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der erste Spruchteil des bekämpften Bescheides (der Widerherstellungsauftrag selbst) wie folgt zu lauten hat:

„Der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch deren Obmann xxx, wird aufgetragen, den Lagerplatz für Rundholz, welcher sich südwestlich des naturschutzrechtlich bewilligten Hackgutlagers samt Dachkonstruktion auf dem Grundstück mit der Nummer: xxx, KG xxx, befindet, aufzulassen.

Ebenso ist das von diesem genannten Lagerplatz umfasste dort gelagerte Rundholz vollständig von dort zu entfernen.

Die Fläche ist ab sofort widmungsgemäß zu verwenden. Für den genannten Lagerplatz für Rundholz und die dortige Ablagerung des Rundholzes liegt keine erforderliche Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 vor und erfolgte diese Maßnahme daher konsenslos.

Die Auflassung des genannten Lagerplatzes und die Entfernung des davon umfassten Rundholzes hat spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu erfolgen.“

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

a. Vorverfahren:

Mit Bescheid vom 05.07.2021, Zahl: xxx hat die Bezirkshauptmannschaft xxx der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch xxx aufgetragen, sämtlich gelagertes Rundholz auf dem Grundstück mit der Nr.: xxx, KG xxx, umgehend, längstens jedoch bis zum 31.08.2021 zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche ab sofort widmungsgemäß zu verwenden. An Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren für die Überprüfung am 01.04.2021 durch den Amtssachverständigen des Baubezirksamtes in Höhe von € 15,30 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf die §§ 5 Abs. 1 lit a, 9, 57 und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002. In der Begründung zum genannten Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass mit Eingabe vom 10.03.2021 der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständiger Naturschutzbehörde angezeigt worden sei, dass auf dem Grundstück mit der Nr.: xxx, KG xxx, Baumaßnahmen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt worden seien und ein Lagerplatz für Rundholz und Astschnittmaterial angelegt worden sei. In weiterer Folge kam es zu einer Überprüfung und Berichterstattung des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes xxx und teilte dieser der belangten Behörde mit, dass bei einer Überprüfung am 01.04.2021 in der betreffenden Naturschutzangelegenheit Folgendes vor Ort auf dem Grundstück xxx, KG xxx, festgestellt worden sei:

Auf diesem Grundstück befinde sich ein Holzgebäude, welches als Hackgutlager verwendet wird. Mit Bescheid vom 07.07.2016 (Subzahl: xxx) wurde der Agrargemeinschaft xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hackgutlagers erteilt. Mit Bescheid vom 24.10.2019 (Subzahl: xxx) wurde die Bewilligung für die Errichtung einer Dachkonstruktion für dieses Hackgutlager erteilt. Mit Bescheid vom 27.02.2020 (Subzahl: xxx) wurde die Änderung des Bauvorhabens und die Vorschreibung einer Auflage genehmigt. Das fertiggestellte und nunmehr bestehende angezeigte Objekt entspreche der Änderungsbewilligung vom 27.02.2020, die vorgeschriebene Auflage sei eingehalten worden.

Der Amtssachverständige xxx hielt in seinem Schreiben vom 02.04.2021 auch fest, dass südwestlich dieses Lagergebäudes Rundholz im Ausmaß von ca. 40 m³ gelagert werde, welches teilweise mit einer Kunststoffplane abgedeckt sei. Neben diesem Rundholzstapel lägen fünf Betonsäulen, die vermutlich als Unterlage für die Rundholzlagerung verwendet werden. Im direkten südwestlichen Anschluss an das Gebäude sei eine Box aus Stahlgittermatten mit den Abmessungen von ca. 3 m x 3 m vorhanden. Weiters würden westlich des Gebäudes Holzpalletten und zwei Betonsteine lagern. Nach Ansicht des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes sei soweit aus der Aktenlage ersichtlich der Rundholzlagerplatz naturschutzrechtlich nicht bewilligt. Auch die übrigen Lagerungen (Stahlgitterbox, Palletten und Betonsteine) wären zu beseitigen. Die Dauer der Erhebungen dauerte eine halbe Stunde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2021 wurde der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, mit Bescheid die umgehende Entfernung sämtlicher Ablagerungen und sofortige Auflassung des Lagerplatzes auf dem Grundstück mit der Nr.: xxx, KG xxx, aufzutragen.

Im Rahmen einer Vorsprache der beschwerdeführenden Partei bei der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde mitgeteilt, dass die Ablagerungen umgehend entfernt werden würden und bei der Naturschutzbehörde bis längstens 31.05.2021 unter Vorlage von Planunterlagen um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Agrargemeinschaft xxx für den bereits angelegten seit Jahrzenten genutzten Rundlagerplatz auf den Grundstück Nr.: xxx, KG xxx, angesucht werde. In weiterer Folge brachte die Agrargemeinschaft xxx jedoch keinen derartigen Antrag bei der belangten Behörde ein und ließ mit Schreiben vom 25.05.2021 mitteilen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 vorliege. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Behörde daher, das Verfahren betreffend Wiederherstellung gegen sie einzustellen. Es handle sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei dem abgelagerten Rundholz nicht um Material im Sinne des Gesetzes, sondern um Erntegut, dass wie in der forstlichen Praxis üblich, an einer geeigneten und für Lastkraftwagen gut zugängige Stelle für den Verkauf bzw. für die Brennholzerzeugung gesammelt werde. Weder sei die zur Manipulation des Holzes genutzte Fläche in gesonderter Weise gestaltet noch der natürlich gewachsene Bodenaufbau (wie zum Beispiel durch Abgrabung, Schotterung) verändert worden. Es wurde auch kein Platz im Sinne des Naturschutzgesetzes angelegt. Mit 02.06.2021 teilte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei nochmals mit, dass seitens der belangte Behörde nach wie vor beabsichtigt sei, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Auflassung des Lagerplatzes und Entfernung sämtlicher Ablagerungen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, aufzutragen. Dazu erhielt die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Diese schriftliche Stellungnahme langte mit E-Mail vom 15.06.2021 schließlich bei der belangten Behörde ein und ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass nach Ansicht der Agrargemeinschaft xxx keine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorliege. Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin auch keine Bewilligung bei der belangten Behörde beantragen. In diesem Schreiben nahm die beschwerdeführende Partei auch auf das Schreiben der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Naturschutz, vom 31.03.2020 Bezug und verwies darauf, dass auch dieses Schreiben der Fachabteilung die Beurteilung der beschwerdeführenden Partei nicht ändern würde, dass eine Bewilligung nach den Naturschutzgesetz nicht notwendig sei.

Vor Erlassung des Bescheides holte die belangte Behörde bei der Abteilung 8 – Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Auskunft zur rechtlichen Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hinsichtlich der Lagerung von Rundholz im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ein. Mit Schreiben vom 31.03.2022 führte die zuständige Fachabteilung 8 – Naturschutz zu dieser Anfrage aus, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die Zwischenlagerung von Holz oder Siloballen keiner Bewilligungspflicht nach dem § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 unterliegen würden.

In der E-Mail-Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 15.06.2021 wurde der belangten Behörde auch noch ein Zeitungsausschnitt im Kärntner Bauern übermittelt, wonach die Lagerung von Rundholz für maximal 2 Jahre bewilligungsfrei sei. In diesem Zusammenhang führte die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2021 an, dass sich das verfahrensgegenständliche Rundholz seit Oktober 2020 vor Ort befinde und im kommenden Herbst zu Hackgut verarbeitet werde. In der Folge erließ nun die belangte Behörde am 05.07.2021 den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 12.07.2021 mittels RSb-Briefsendung zugestellt.

Mit Beschwerde vom 22.07.2021, eingegangen bei der belangten Behörde am 05.08.2021, erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Obmann xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin wie folgt aus:

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Mit Schreiben vom 10.08.2021, Zahl: xxx, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 18.01.2023 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens den Amtssachverständigen für Naturschutz xxx von der Abteilung 8 – Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit einer neuerlichen Stellungnahme zum Sachverhalt und ersuchte unter anderem um Erhebung, ob auf dem Grundstück mit der Nr.: xxx, KG xxx, der Lagerplatz aufgelassen wurde. Des Weiteren werde darum gebeten, Lichtbilder über den angetroffenen Zustand anzufertigen und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der Stellungnahme zu übermitteln. Mit E-Mail Eingabe vom 31.03.2023 übermittelte der beauftragte Amtssachverständige aus dem Fache Naturschutz xxx die eingeforderte Stellungnahme und führte darin aus, dass nach einem Ortsaugenschein am 25.01.2023 im Bereich des Grundstücks mit der Nummer: xxx, KG xxx, festgestellt worden sei, dass sich dort neben der behördlich genehmigten baulichen Anlage (Hackgutlager) mehrere Rundholzhäufen befinden würden. Der Amtssachverständige zeichnete auf einem Bild zum Grundstück aus dem KAGIS die drei festgestellten Rundholzhaufen (Rundholzhaufen 1 bis 3) ein, welche sich auf dem besagten Grundstück mit der Nummer: xxx, KG xxx, befinden. Im Übrigen teilte der Amtssachverständige in der Stellungnahme noch mit, dass er weitere Brennholzlager auf den Grundstücken xxx und xxx, beides KG xxx, vorgefunden hätte.

Die Stellungnahme wurde den beiden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme Möglichkeit übermittelt und langte in der Folge mit Schreiben vom 21.02.2023, Zahl: xxx eine Stellungnahme der belangten Behörde ein in der sie zusammengefasst nochmals darauf hinwies, dass im gegenständlichen Fall eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 vorliege und daher beantragt werde, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die beschwerdeführende Partei erstattete zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 27.01.2023 keine weitere Stellungnahme.

Am 24.02.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt. In dieser Verhandlung wurden der Obmann-Stellvertreter xxx der beschwerdeführenden Partei in Anwesenheit des informierten Vertreters xxx sowie der Amtssachverständige xxx (ASV Naturschutz) in der Sache gehört bzw. einvernommen. Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 wurde das Erkenntnis sogleich mündlich verkündet.

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 03.03.2023, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 06.03.2023, beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

b. Maßgeblicher Sachverhalt (Feststellungen):

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Nr.: xxx, KG xxx. Das genannte Grundstück ist laut KAGIS-Auszug als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland gewidmet. Das Grundstück befindet sich naturschutzrechtlich gesehen in der freien Landschaft, weil ein geschlossenes Siedlungsgebiet westlich des Siedlungsansatzes von xxx nicht mehr erkennbar ist und es sich westlich von xxx um landwirtschaftliche Flächen bzw. brache Flächen und den xxx See handelt. Bei den Feuchtflächen der benachbarten Grundstücke xxx und xxx der KG xxx und teilweise der verfahrensgegenständlichen Parzelle xxx, KG xxx handelt es sich um eine Feuchtbrache mit Schilf, teilweise Aschweiden und randlichem Feuchtgebüsch.

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurden im Zusammenhang mit dem Grundstück mit der Nr.: xxx, KG xxx (xxx) am 07.07.2016 (Zahl: xxx) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Hackgutlagers, am 24.10.2019 (Zahl: xxx) und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Dachkonstruktion beim bestehenden Hackgutlager und schließlich am 27.02.2020 (Zahl: xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Abänderung des Bescheides vom 24.10.2019 unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.

Etwa 3 m südwestlich vor dem errichteten Hackgutlager samt Dachkonstruktion befindet sich ein Lagerplatz für Rundholz. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx (xxx) befand sich dort auf diesem Lagerplatz gelagertes Rundholz im Ausmaß von ca. 40 m³.

Im Juli 2021 wurde dieses Rundholz zu Hackgut (Hackschnitzel) vor Ort verarbeitet. Das besagte Rundholz wurde dort etwa ein halbes Jahr gelagert. Seit November 2022 wurde dort wiederum Rundholz im Ausmaß von 15 m³ für die Hackgutverarbeitung gelagert, welches im Sommer 2023 wieder zu Hackgut vor Ort verarbeitet werden soll. Seit der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Hackgutlagers mit Dachkonstruktion im Jahr 2016 wird am gegenständlichen Lagerstandort Rundholz für die Hackgutproduktion gelagert. Bereits vor dem Jahr 2016 wurde am gegenständlichen Lagerstandort einmetriges Brennholz bzw. Rundholz gelagert, wobei das Rundholz jeweils von Oktober eines Jahres bis zum Mai des nächsten Jahres dort gelagert war.

Für den verfahrensgegenständlichen Lagerplatz für Rundhölzer gibt es keine naturschutzrechtliche Bewilligung durch die zuständige Naturschutzbehörde (Bezirkshauptmannschaft xxx).

Das Grundstück mit der Nr. xxx in der KG xxx (76221) wurde durch die Agrargemeinschaft xxx laut dem Obmann-Stellvertreter der AG xxx immer schon ohne entsprechende Bewilligung für die Lagerung von Holz bzw. Rundholz verwendet. Die Agrargemeinschaft xxx sah nie eine Notwendigkeit für die Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Einrichtung eines Lagerplatzes für Holz bzw. Rundholz.

Der verfahrensgegenständliche Lagerplatz unterliegt nach Angaben des Obmann-Stellvertreters der AG xxx einem ständigen Kreislauf mit Rundholz und wird dieser in Zukunft (auch) so genutzt, um dort Rundholz abzulagern, welches dann zu Hackschnitzel vor Ort verarbeitet wird.

c. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Von besonderer Bedeutung für die Feststellungen waren die Stellungnahme vom Amtssachverständigen aus dem Fache des Naturschutzes xxx vom 27.01.2023 und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023, in welcher die beschwerdeführende Partei, vertreten durch ihren Obmann-Stellvertreter, sowie der Amtssachverständige xxx gehört wurden. An den fachlich fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 war nicht zu zweifeln. Insbesondere konnte der befragte Amtssachverständige sämtliche Fragen die ihm gestellt wurden nachvollziehbar aus seiner fachlichen Sicht beantworten und mit den Parteien erörtert werden. Sohin konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der maßgebliche Sachverhalt im Verfahrensgegenstand abschließend und vollständig festgestellt werden.

d. Rechtsgrundlagen:

§ 5 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 i.d.g.F. lautet:

§ 5

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;

d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;

e) Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;

f) die Anlage von Schitrassen;

g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;

h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;

i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

k) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;

l) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a) von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;

b) von lit. i

1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;

4. Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;

5. Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;

6. Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

c) von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;

d) von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen.

§ 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 i.d.g.F. lautet:

§ 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt

werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;

b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 i.d.g.F. lautet:

§ 57

Wiederherstellung

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.

(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.

§ 58 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 i.d.g.F. lautet:

§ 58

Zuständigkeit

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung

1. der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und

2. der Nichtigkeitsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021.

§ 66b Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 i.d.g.F. lautet:

§ 66b

Rechtmäßiger Bestand

Für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist.

e. Rechtliche Erwägungen:

Im vorliegenden Fall liegt für das hier verfahrensgegenständliche Rundholzlager und das dort lagernde Rundholz keine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 vor.

Eine derartige Bewilligung ist für die Anlage eines Materiallagerplatzes (hier: Rundholzlager) in der freien Landschaft jedenfalls notwendig. Bei den dort am Lagerplatz gelagerten Rundhölzern handelt es sich um Rohmaterial aus der erfolgten Schlägerung bestimmter Baumarten der Agrargemeinschaftsmitglieder der Agrargemeinschaft xxx in xxx. Dieses Holz dient als Rohmaterial dazu, weiterverarbeitet zu werden. Die Weiterverarbeitung des gegenständlichen Holzes erfolgt nach abgeschlossener Lagerung am gegenständlichen Standort in Form von Hackschnitzel. Das heißt, dass das jeweils am gegenständlichen Lagerstandort mehrere Monate dort gelagerte Rundholz nach erfolgter Lagerung am Standort selbst zu Hackschnitzel weiterverarbeitet wird. Dadurch erfolgt eine Weiterverarbeitung des Rohmaterials Rundholz in heizbare Hackschnitzel. Es ist daher aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht Kärnten jedenfalls von einer Weiterverarbeitung eines Rohstoffs und sohin eines Rohmaterials (geschlägertes Rundholz) auszugehen. Die von der beschwerdeführenden Partei gewählte Formulierung Erntegut (als Bezeichnung des Rohmaterials Rundholz) spielt hier keine Rolle, da in der gegenwärtigen Verfahrenssache der Rohstoff Holz jedenfalls weiterverarbeitet werden soll. Der Begriff Materiallager trifft daher im vorliegenden Fall bei der Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Rundholz über mehrere Monate aus der Sicht des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 jedenfalls zu.

Der Obmann-Stellvertreter der beschwerdeführenden Partei hat angegeben, dass sich am gegenständlichen Lagerort die Lagerungszyklen des Rundholzes für die Hackgutschnitzelproduktion über die Jahre hinweg immer wieder wiederholen. Dies bedeutet, dass der Lagerplatz daher auch zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht aufgegeben worden ist. Nach wie vor wird durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft in Form von wiederkehrenden Lagerungszyklen Rundholz in unterschiedlichen Ausmaße (gemeint: Kubikmeter) am gegenständlichen Lagerstandort gelagert.

Der Amtssachverständige für Naturschutz (xxx) hat in seiner Befragung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Protokoll gegeben, dass im Zuge seiner Überprüfung vor Ort am 25.01.2023 nach wie vor dort am Lagerstandort Rundholz gelagert war. Dazu hat der Amtssachverständige auf die Lichtbilder in seiner Stellungnahme vom 27.01.2023 verwiesen. Neben dem verfahrensgegenständlichen Lagerstandort südwestlich des Hackgutlagers wurden zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins des Amtssachverständigen am 25.01.2023 weitere Rundholzlager (Rundholzhaufen 2 und Rundholzhaufen 3) am gegenständlichen Grundstück mit der Grundstücksnummer: xxx, KG xxx (xxx) festgestellt, für welche ebenfalls keine Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz zugunsten der beschwerdeführenden Partei vorliegen. Diese beiden Rundholzhaufen 2 und Rundholzhaufen 3 sind jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 24.02.2023 war jedoch von diesen zwei genannten Rundholzhaufen nur noch jener als Rundholzhaufen 3 bezeichneter vorhanden.

Der Amtssachverständige für Naturschutz hat in fachlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass das gegenständliche Rundholzlager südwestlich des Hackgutlagers sich in der freien Landschaft außerhalb des Siedlungsgebietes befindet. Von der Widmung her ist das Grundstück mit der Nr.: xxx, KG xxx (xxx) als Grünland, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland gewidmet. Der Amtssachverständige führte auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 detailliert aus, warum sich letztlich das gegenständliche Grundstück in der freien Landschaft befindet und begründete das Vorliegen eines Grundstücks in der freien Landschaft inhaltlich detailliert. Hier darf insbesondere auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 (Verhandlungsprotokoll Seite 4) verwiesen werden. Aufgrund der fachlichen Feststellung des Amtssachverständigen xxx, dass sich das beschwerdegegenständliche Grundstück in der freien Landschaft im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 befindet, war daher im vorliegenden Fall für das gegenständliche Rundholzlager südwestlich des Hackgutlagers von einer Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 auszugehen. Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, hier eben der Forstwirtschaft, sind dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht zu entnehmen.

In der Erörterung des Verfahrensgegenstandes durch den Richter mit der anwesenden Partei und dem Amtssachverständigen, hat der Amtssachverständige im Zuge seiner Befragung auch angegeben, dass aus seiner Sicht auf dem Grundstück der AG xxx mit der Nr.: xxx, KG xxx (xxx) grundsätzlich die Holzlagerung bzw. die Zwischenlagerung des Holzes zur Verarbeitung zu Hackgut an dem verfahrensgegenständlichen Standort aus fachlicher Sicht bewilligungsfähig ist, wenn keine Lagerungen in die unmittelbaren nordwestlich angrenzenden Feuchtflächen erfolgen. Auch wären die im Straßennahbereich am Weg Richtung xxx See befindlichen Rundholz- und Brennholzlager als bewilligungsfähig anzusehen, sofern auch dort keine Lagerungen in die dort westlich angrenzenden Feuchtflächen erfolgen. Diesbezüglich, so der Amtssachverständige für Naturschutz, wäre jedoch ein entsprechender Antrag bei der Naturschutzbehörde durch die Beschwerdeführerin einzubringen.

Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vorbringt, dass gemäß § 66b Kärntner Naturschutzgesetz beim bestehenden Lagerplatz von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist, so ist dazu Folgendes seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auszuführen:

Gemäß § 66b Kärntner Naturschutzgesetz 2002 wird für Anlagen, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen und seit mindestens 20 Jahren bestehen und für die eine Bewilligung auch im Zeitpunkt ihrer Richtung erforderlich war, welche doch nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass Vorliegen einer Bewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist behördlich unbeanstandet geblieben ist. Dieser Fall liegt im Gegenstande jedoch nicht vor, hat doch die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Befragung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 zu Protokoll gegeben (siehe Verhandlungsprotokoll 24.02.2023, Seite 3 2. Absatz), dass diese die Parzelle xxx in der KG xxx immer ohne entsprechende Bewilligung für die Lagerung von Holz bzw. von Rundholz verwendet hat. Sohin steht eindeutig fest, dass die beschwerdeführende Partei nie über eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Lagerplatz verfügt hat. Ein Fall einer Unmöglichkeit des Nachweises des Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 66b Kärntner Naturschutzgesetz 2002 liegt daher nicht vor. Die Ausnahmebestimmung des § 66b Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kann daher von der beschwerdeführenden Partei nicht ins Treffen geführt werden um ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die beschwerdeführende Partei war jedoch damit im Recht, dass jener Spruchteil, der den Wiederherstellungsauftrag im Bescheid erfasst, zu konkretisieren war. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Spruch des Bescheides der belangten Behörde angepasst, sodass der Wiederherstellungsauftrag klar und deutlich – bezogen auf den betroffenen Lagerstandort – abgefasst ist. Außerdem war die Wiederherstellungsfrist dahingehend anzupassen, dass die Wiederherstellungsfrist mit 8 Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten abläuft. Diese Frist entspricht auch jener, die vom Ausmaße her im bekämpften Bescheid der belangten Behörde festgesetzt worden ist.

Aus all den oben genannten Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Beschwerdesache zu entscheiden.

f. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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