LVwG K KLVwG-601/2/2022

KLVwG-601/2/2022State Administrative CourtApr 27, 2023

Regest

Wasserrecht, Kanal, Geringfügige Änderungen

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-601/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.601.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.01.2022, Zahl: xxx betreffend die Endüberprüfung der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.02.2015, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation xxx im Bauabschnitt xxx (mitbeteiligte Partei: Gemeinde xxx, xxx) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch und der erste Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werden, dass das Datum des zitierten überprüften Bewilligungsbescheides, Zahl: xxx, „19.02.2005“ durch das Datum „19.02.2015“ ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt, Verfahrensverlauf und Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19.02.2015, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw. Erweiterung und zum Betrieb der Ortskanalisation xxx im Bauabschnitt xxx unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt III. dieses Bewilligungsbescheides wurden auf den Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Dienstbarkeiten für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage, Sammler xxx, im Ausmaß von ca. 95 lfm mit den erforderlichen Hausanschlussleitungen bzw. –anschlussmöglichkeiten für die an die Kanalisationsanlage anzuschließenden Objekte und unbebauten Grundstücke gemäß § 63 lit. b WRG 1959 eingeräumt. Unter Spruchpunkt IV. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides setzte der Landeshauptmann im Gegenzug eine dafür von der Gemeinde xxx zu leistende einmalige Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers im Ausmaß von EUR 325,58 fest. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 19.02.2015 ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 meldete die mitbeteiligte Partei die Fertigstellung der mit oben zitiertem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage und ersuchte um Durchführung der wasserrechtlichen Endüberprüfung. Mit dem der Fertigstellungsmeldung angeschlossenen Ausführungsbericht wurden unter Punkt 6. folgende, vom Bewilligungsprojekt abweichende Abänderung geltend gemacht:

„6.PROJEKTABWEICHUNGEN

Im Zuge der Bauausführung des gegenständlichen Bauabschnittes ist es zu keinen gravierenden Projektabweichungen gekommen.

Der Rohrstrang wurde entlang der wasserrechtlich bewilligten Trassenführung errichtet. Die Schachtpositionen mussten aufgrund von bereits vorhandenen Einbauten (Leitungen) an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Lediglich im Bereich des Anschlusspunktes zum bestehenden Kanalstrang — dieser war gleichzeitig der Anschlusspunkt für das Objekt am Grundstück xxx im Gemeindegebiet von xxx — wurde ein zusätzliches Schachtbauwerk errichtet. Begründet wird die Errichtung des zusätzlichen Schachtbauwerkes mit dem Bestreben einen ordnungsgemäß ausgeführten Anschlusspunkt zwischen Nebensammler und Hausanschluss herzustellen. Die Wartungs- und die Reinigungstätigkeiten werden dadurch wesentlich erleichtert.

Das Grundstück xxx in der Katastralgemeinde xxx wurde im Rahmen der Bauausführung nicht beansprucht.“

Die vorgenommenen Änderungen sind aus wasserbautechnischer Sicht als geringfügige Erweiterungen im Verhältnis zum Gesamtbauvorhaben zu betrachten und entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt worden. Sämtliche Auflagen des Bewilligungsbescheides wurden, ausgenommen die Anschlüsse einiger Objekte, an die Kanalisationsanlage, welche im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgen mussten, erfüllt. Laut wasserbautechnischem Gutachten vom 17.10.2019 wurde die gegenständliche Anlage entsprechend dem Einreichprojekt und dem Bewilligungsbescheid ausgeführt. Es war daher davon auszugehen, dass die vorgenommenen Abweichungen vom Bewilligungsprojekt und Erweiterungen geringfügig, und weder den Rechten des Beschwerdeführers noch öffentlichen Interessen nachteilig sind.

In der Anlage zum Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer das wasserbautechnische Gutachten vom 17.10.2019 inklusive der Seite 6 des Ausführungsberichtes zur Stellungnahme bis 10.12.2021 nachweislich am 09.11.2021 zugestellt und hat er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine schriftliche Stellungnahme bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde dazu abgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2022, Zahl: xxx, stellte der Landeshauptmann von Kärnten fest, dass die Kanalisationsanlage im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt wurde und genehmigte die im Ausführungsbericht auf Seite 6 unter Punkt 6. angeführten vorgenommenen Abänderungen vom Bewilligungsprojekt nachträglich. Begründet wurde die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde im Wesentlichen damit, dass im Zuge des durchgeführten wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens festgestellt werden habe können, dass die Maßnahmen im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß errichtet worden seien und die vom Bewilligungsprojekt abweichenden Änderungen fremden Rechten und öffentlichen Interessen nicht abträglich gewesen seien.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 02./03.03.2022, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

„…

3. Sachverhalt und Beschwerdegründe

3. 1Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Aktenwidrigkeit sowie Verfahrensfehler.

3. 2Inhaltliche Rechtswidrigkeit und Aktenwidrigkeit

3. 3Im bekämpften Bescheid auf der ersten Seite wurde bereits ein unrichtiger Bewilligungsbescheid herangezogen, und zwar „Zitat des überprüften Bewilligungsbescheides: Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.02.2005, Zahl xxx". Richtigerweise stammt der Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.02.2015. Derselbe Fehler ist auch in der Begründung des Bescheides auf der ersten Seite enthalten (19.02.2005 statt richtigerweise 19.02.2015).

3. 4Weiters hat der Sachverständige festgestellt, dass das Projekt mit wenigen Änderungen planmäßig errichtet worden ist. Es ist zu klären, warum der Kanal zu hoch verlegt worden ist, dass nicht alle Parteien vom Keller aus anschließen können und warum nicht die wirtschaftlichste und kostengünstigste Lösung (Variantenberechnung) gebaut wurde. Dies ist eine Kollaudierung. Es kann in der Form nicht abgeschlossen werden.

3. 5Wie der Beschwerdeführer erläutert hat, ist die biologische Kläranlage mit Verdunstungsbecken kostengünstiger. Zur Fertigstellungsmitteilung an die Gemeinde xxx hat der Beschwerdeführer bislang keine Rückmeldung erhalten.

3. 6Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Bescheid xxx vom 13.09.2005, die Gemeinde xxx selbst die Anträge stellte, die xxx (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx und xxx, xxx) aus dem Kanalrahmenkonzeptplan herauszunehmen, die aufgrund der Unwirtschaftlichkeit und der massiv hohen Errichtungskosten rausgenommen wurden, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß der Entscheidung vom 28.02.2012, zur Zahl xxx kann und darf die Gemeinde xxx die Anrainer, welche die Gemeinde xxx selbst aus dem Kanalisationsprojekt herausgenommen haben, nicht zu einem Kanalanschluss zwingen.

Beweis:Einvernahme des xxx, per Adresse xxx;

Einvernahme der xxx, per Adresse xxx;

Einspruch gegen den Sachverständigen vom 1.8.2020; (Beilage ./A)

Fertigstellungsmeldung vom 9.12.2019; (Beilage ./B)

Beschwerde vom 2.8.2020; (Beilage ./C)

weitere Beweise vorbehalten.

3. 7Verfahrensfehler

3. 8§ 37 S 1 AVG normiert, dass es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit wird der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Wahrung des Parteiengehörs geregelt. Die Partei hat darauf basierend den Rechtsanspruch zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahmen zwecks Wahrung ihrer Rechte Stellung zu nehmen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 37 AVG 360).

3. 9Auf Seite 3 des Bescheides unten steht, dass den Parteien Möglichkeit geboten wurde, eine Stellungnahme abzugeben und seien dazu keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt. Dies ist unrichtig. Der Beschwerdeführer hat mehrere Eingaben an die belangte Behörde gemacht (Schriftsätze vom 30.12.2019, sowie vom 16.06.2020 zur Zahl xxx, sowie vom 02.08.2020, zur Zahl xxx).

3. 10 Die belangte Behörde hätte diese Schriftsätze und Stellungnahmen des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. In dem Fall hätte sie den Bescheid nicht in dieser Form erlassen. Damit ist die Relevanz gegeben, weil der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen ein günstigeres Ergebnis erzielen hätte können (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; 6.10.2020, Ra 2020/09/0045; 2.7.2020, Ra 2019/09/0094).

3. 11 Aus diesen Gründen ist der bekämpfte Bescheid auch mit Verfahrensfehlern behaftet.

4. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen werden an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende

ANTRÄGE

gestellt:

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a.gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Änderung in der Ausführung abzuweisen;

in eventu

2b.den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Mit Schreiben vom 28.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den ausreichend klaren und nachvollziehbaren Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19.02.2015, Zahl: xxx, die Ausführungsunterlagen der mitbeteiligten Partei mit dem Titel „Gemeinde xxx – Abwasserbeseitigungsanlage xxx xxx – xxx“, erstellt von der Verwaltungsgemeinschaft xxx, datiert mit 05.09.2019, das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx UA xxx, vom 17.10.2019, Zahl: xxx, sowie das Beschwerdevorbringen.

Dass die gegenständliche Kanalisationsanlage entsprechend dem Einreichprojekt und dem Bewilligungsbescheid ausgeführt wurde, wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 17.10.2019 bestätigt. Zudem ergibt sich aus dem wasserbautechnischen Gutachten, dass die vorgenommenen Änderungen aus wasserbautechnischer Sicht als geringfügige Erweiterungen im Verhältnis zum Gesamtbauvorhaben zu betrachten sind und dem Stand der Technik entsprechend geplant und ausgeführt wurden. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 17.10.2019 sind schlüssig und nachvollziehbar und hat sich keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, die Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass die oben getroffenen Feststellungen technischer Natur ausreichend nachgewiesen sind.

Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt sowie der Inhalt des wasserbautechnischen Amtsgutachtens sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer durch die vorgenommenen Änderungen nachteilig in seinen Rechten betroffen wäre, hat er in seiner Beschwerde nicht behauptet. Behauptet wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht, dass die Verlegungstiefe des Kanals auf seinem Grundstück vom bewilligten Projekt abweichen würde. Ein wasserbautechnisches Gegengutachten hat er nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I Nr. 73/2018, hat die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

In Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen, d.h. der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen (VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050).

Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG und des dieses Verfahrens abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH 22.04.1999, 99/07/0052, 24.03.2011, 2009/07/0128). Im Kollaudierungsverfahren kann gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) weder das Konsensprojekt bekämpft werden, noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (VwGH 22.03.2012, 2010/07/0038, u.a.).

Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, und weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0151).

Aus der in § 121 Abs. 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem „Kollaudierungsverfahren“ bzw. Endüberprüfungsverfahren Parteien des Bewilligungsverfahrens (nur) berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden. Sie können jedoch nicht ihre Einwendungen aus dem Bewilligungsverfahren mit Erfolg vorbringen, sondern lediglich eine ihren Rechten nachteilige Abweichung des ausgeführten von dem bewilligten Vorhaben geltend machen.

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nachteilig, wenn dadurch eine über die erteilte Zustimmung (oder die zwangsweise eingeräumte Dienstbarkeit) hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgte. Eine solche liegt entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet wurde, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen wurde (VwGH 24.11.2005, 2004/07/0159). Beides ist gegenständlich nicht der Fall und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen begehrt, zu klären, warum der Kanal zu hoch verlegt, und warum nicht die wirtschaftlichste und kostengünstigste Lösung (Variantenberechnung) gebaut wurde.

Dass der Kanal höher verlegt worden wäre, als bewilligt, ergibt sich aus den im Ausführungsbericht angeführten Änderungen nicht. Die nachträglich erteilte Bewilligung der Abweichungen umfasst keine andere Verlegungstiefe, als die ursprünglich bewilligte. Aber selbst wenn der Kanal höher verlegt worden wäre, so wäre damit ein wasserrechtlich geschütztes fremdes Recht iSd § 121 Abs. 1 WRG nicht nachteilig betroffen, zumal dadurch der Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers ein geringerer wäre und sein Grundeigentumsrecht daher nicht nachteilig, sondern zu seinem Vorteil betroffen wäre. Fremde Rechte iSd Wasserrechtsgesetzes sind bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG (Wassernutzungen und Grundeigentum), Fischereirechte und Nutzungsrechte iSd WWSGG. Rechte auf eine bestimmte Verlegungstiefe eines Kanalstranges zählen nicht dazu.

Was das Argument der nicht wirtschaftlichsten und kostengünstigsten Lösung betrifft, ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides im Endüberprüfungsverfahren nicht mehr zu überprüfen ist und Einwendungen gegen das rechtskräftig bewilligte Projekt nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können. Ob die biologische Kläranlage des Beschwerdeführers kostengünstiger wäre und dessen Fertigstellungsmitteilung bisher unbeantwortet geblieben ist, spielt im verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren demnach rechtlich keine Rolle.

Zum Vorbringen, die „xxx“ seien aus dem Kanalrahmenkonzeptplan der Gemeinde xxx aufgrund von Unwirtschaftlichkeit und der massiv hohen Errichtungskosten herausgenommen worden, ist auf die Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19.02.2015, Zahl: xxx, zu verweisen, mit welchem die Ortskanalisation xxx im Bauabschnitt xxx wasserrechtlich bewilligt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 13.09.2005, Zahl: xxx, und des Bescheides vom 14.09.2005, Zahl: xxx, Seite 8, dass der auf den xxx geplante Kanalstrang aufgrund der zahlreichen Einwände der Grundeigentümer von der mitbeteiligten Partei zwar aus dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Gesamtprojektes „Ortskanalisation xxx – xxx; Ortschaft xxx“ (offensichtlich zur Vermeidung von unerwünschten Verzögerungen der Umsetzung des Gesamtkanalisationsprojektes) vorerst ausgegliedert wurde, nicht aber aus dem „Kanalrahmenkonzeptplan“ herausgenommen wurde, wie der Beschwerdeführer vermeinte.

Zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern ist zu erwähnen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers nicht zu erkennen war, weil diesem ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis eingeräumt wurde. Die vom Beschwerdeführer zitierten, angeblich an die belangte Behörde gerichteten Schriftsätze wurden nicht im Rahmen des Endüberprüfungsverfahrens des Landeshauptmannes zu Zahl: xxx abgegeben. Die der Beschwerde angeschlossenen Schriftsätze sind auch nicht an die Wasserrechtsbehörde, sondern durchwegs an die Gemeinde xxx adressiert und waren im gegenständlichen Endüberprüfungsverfahren daher nicht zu berücksichtigen.

Richtig ist, dass der im angefochtenen Bescheid der gegenständlichen Endüberprüfung zugrunde gelegte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes, Zahl: xxx, nicht mit 19.02.2005, sondern mit 19.02.2015 datiert ist, weshalb diesbezüglich eine Korrektur des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen war.

In Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen war der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäße Ausführung der gegenständlichen Kanalisationsanlage festgestellt, und die vorgenommenen Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich genehmigt hat. Da der Beschwerdeführer nicht vermochte, mit seinem Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall lediglich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen hatte und sich der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte unbestrittene Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt entnehmen ließ. Eine weitere Klärung der Rechtssache aufgrund einer mündlichen Erörterung war somit nicht zu erwarten und stand der Entfall der Verhandlung auch nicht den Bestimmungen der EMRK und der GRC entgegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu befinden.

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