LVwG K KLVwG-287/12/2023

KLVwG-287/12/2023State Administrative CourtApr 26, 2023

Regest

Baurecht, Baueinstellung, konsenslose Bauführung, ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit, Pferdestall

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-287/12/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.287.12.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, xxx vom 25.01.2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, betreffend die Einstellung gemäß § 35 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) der Bauarbeiten bezüglich der konsenslosen Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte xxx Partnerschaft, xxx, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG zu Recht:

I.Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx

e r s a t z l o s b e h o b e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.11.2020, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx (nunmehr Beschwerdeführer), xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines Pferdeunterstandes in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2018, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdeunterstandes in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde. Weiters einliegend im Verwaltungsakt ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.09.2021, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderung des mit Bescheid vom 14.12.2018 bewilligten Pferdeunterstandes entsprechend den geänderten Projektsunterlagen erteilt wurde.

Im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung am 19.01.2021 durch die Baubehörde wurde festgestellt, dass ein Pferdestall im Ausmaß von ca. 11,0 m x 20,0 m sowie ein Anbau im Ausmaß von ca. 7,5 m x 10,0 m auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichtet wurden. Auf Grund der Lageabweichung des konsenslos errichteten Gebäudes liegt dieses gänzlich in der Widmungskategorie „Grünland – Schottergrube“.

Infolge der konsenslosen Bauführung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Baubehörde vom 21.01.2021, Zahl: xxx, gemäß § 35 K-BO 1996 die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Dieser Bescheid wurde am 27.01.2021 nachweislich dem Beschwerdeführer zugestellt. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.01.2021, Zahl: xxx, dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat den rechtmäßigen Zustand durch Entfernen des konsenslos errichteten Stallgebäudes mit dem Ausmaß von ca. 11,0 m x 20,0 m sowie eines Anbaus im Ausmaß von ca. 7,5 m x 10,0 m auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wiederherzustellen.

Gegen den Bescheid vom 26.01.2021, Zahl: xxx, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung vom 05.02.2021 und führte der Beschwerdeführer darin wie folgt aus:

„Betreff: Errichtung eines Pferdeunterstandes in xxx, Gst. Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, Berufung gegen den Abbruch gemäß Bescheid vom 26.01.2021, Zahl: xxx, und zugleich Ansuchen um Bewilligung einer geänderten Ausführung

Bezug: Bescheid Gemeinde xxx vom 18.11.2020, Zahl: xxx, Baubewilligung; Bescheid Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx, Baueinstellung, Bescheid Gemeinde xxx vom 26.01.2021, Zahl: xxx, Abbruch

Mit Bescheid der BH xxx vom 14.12.2018 wurde mir die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdeunterstandes auf Gst. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 18.11.2020 wurde mir für den Pferdeunterstand auch die Baubewilligung erteilt. Unmittelbar nach Vorliegen der Baubewilligung wurde mit den Herstellungsarbeiten begonnen. Im Herbst 2020 sind dramatische Änderungen eingetreten: Der Pferdehof xxx hat im November 2020 den Einstellerbetrieb vollständig eingestellt. Somit musste ich akut für 6 Pferde einen Pferdeunterstand bereitstellen. Sechs erwachsenen Tiere konnten nicht bei anderen Einstellbetrieben untergebracht werden. Der Pferdeunterstand wurde in Folge dieser Zwangslage größer ausgeführt. Die mit Bescheid vom 21.01.2021 aufgetretene Baueinstellung konnte ich zum Wohle der Tiere nicht unmittelbar wahrnehmen. Es war Gefahr in Verzug, weil die winterlichen Temperaturen den Unterstand zwingend erforderten. Wir haben nur das Nötigste fertiggestellt. Dafür ersuche ich um Verständnis für das Tierwohl. Sehr geehrter Herr Bgm. xxx und Hr. xxx, ich ersuche, den Abbruchbescheid aufzuheben und die geänderte Ausführung des Pferdeunterstandes auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, zu genehmigen. Die Beschreibung und die Planunterlagen für die geänderte Ausführung übermittle ich in den nächsten Tagen.“

Am 15.02.2021 wurde vor Ort die Baustelle gemäß § 35 Abs. 7 K-BO 1996 behördlich versiegelt und abgesperrt.

Mit Eingabe vom 24.02.2021 langte vom Beschwerdeführer ein Änderungsansuchen für den Neubau Pferdeunterstand / Pferdestall samt Einreichunterlagen (Beilagen) bei der Baubehörde ein. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens stellte die Baubehörde fest, dass dem Vorhaben gemäß § 13 Abs. 2 lit a K-BO 1996 der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Die Widmung im Bereich des geplanten Baufeldes lautet „Grünland-Schottergrube“. Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 26.11.2021, Zahl: xxx, wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles mit Mistplatz gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 teilte der Beschwerdeführer Nachstehendes mit:

„Betreff: Errichtung eines Pferdeunterstandes in xxx, Gst. Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, Stellungnahme zu Parteiengehör vom 26.11.2021, Zahl: xxx

Bezug: Berufung gegen den Abbruch gemäß Bescheid vom 26.01.2021, xxx vom 05.02.2021 und zugleich Ansuchen um Bewilligung einer geänderten Ausführung vom 05.02.2021

Der Gemeinde xxx ist bekannt, dass ich im Jahr 2015 die Errichtung eines Pferdestalles auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, angestrebt habe. Für dieses Vorhaben wurde mir von der BH xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 24.05.2016, Zahl: xxx) erteilt. Die Gemeinde xxx hat gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Es wurde argumentiert, dass die Errichtung eines Pferdestalles im Nahbereich der Burg xxx dem Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx sowie dem Schutz des Landschaftsbildes entgegensteht. Noch heute wundere ich mich über diese Argumentation, wenn ich das Heizhaus auf xxx sehe, welches das dortige Landschaftsbild offensichtlich nicht so sehr stört wie ein von mir vorgesehener Pferdestall. Wie geht das? Wie auch immer. Nach Beendigung des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht hat mir die Gemeinde xxx, vertreten durch xxx, ausdrücklich zu einer Realisierung meines Pferdestalles in xxx geraten. Die Gemeinde xxx hat damals argumentiert, dass die Pferdehaltung xxx räumlich gut korrespondiert mit dem Reitsportzentrum xxx. Dem Rat der Gemeinde xxx bin ich gefolgt. Mit Bescheid der BH xxx vom 14.12.2018 wurde mir die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdeunterstandes auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 18.11.2020, Zahl: xxx, wurde mir für den Pferdeunterstand auch die Baubewilligung erteilt. Unmittelbar nach Vorliegen der Baubewilligung wurde mit den Herstellungsarbeiten begonnen. Im Herbst 2020 sind dramatische Änderungen eingetreten: Der Pferdehof xxx hat im November 2020 den Einstellbetrieb vollständig eingestellt. Somit musste ich akut für 6 Pferde einen Pferdeunterstand bereitstellen. Sechs erwachsene Tiere konnten nicht bei anderen Einstellbetrieben untergebracht werden. Der Pferdeunterstand wurde in Folge dieser Zwangslage größer ausgeführt. Die mit Bescheid vom 21.01.2021 aufgetragene Baueinstellung konnte ich zum Wohle der Tiere nicht unmittelbar wahrnehmen. Es war Gefahr in Verzug, weil die winterlichen Temperaturen den Unterstand zwingend erforderten. Wir haben nur das Nötigste fertiggestellt. Dafür ersuche ich um Verständnis für das Tierwohl. Nach Einbringung meines Antrages um Bewilligung einer geänderten Ausführung auf Gst. Nr. xxx, KG xxx vom 05.02.2021 hat mir die Gemeinde xxx zur Einbringung eines zusätzlichen Antrages auf Umwidmung einer Teilfläche aus Gst. Nr. xxx von Grünland-Schottergewinnung in Grünland-Landwirtschaft geraten. Ich habe damals wie heute nicht verstanden, warum die Baubewilligung vom 18.11.2020, Zahl: xxx, für einen Pferdeunterstand ohne Umwidmung erteilt werden konnte und heute für den Pferdestall auf derselben Fläche eine Umwidmung erforderlich sei. Sehr geehrter Herr xxx, ich weiß, dass die in einer Notlage zum Wohle der Tiere gewählte geänderte Ausführung des bewilligten Pferdeunterstandes als Pferdestall eine Überschreitung des Baubescheides vom 18.11.2020 bedeutet. Ich ersuche dennoch um Verständnis für meine Situation im Winter 2020/2021. Unter Hinweis darauf, dass ich nach Ablehnung eines Stallgebäudes im Bereich xxx dem Rat der Gemeinde xxx folgend nach xxx ausgewichen bin, ersuche ich um baubehördliche Bewilligung gemäß meinem Antrag vom 05.02.2021.“

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 KBO 1996 der Bauarbeiten bezüglich der konsenslosen Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, verfügt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.01.2021, Zahl: xxx, mit dem die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO 1996 durch das Entfernen des konsenslos errichteten Stallgebäudes auf dem Grst. Nr. xxx, KG xxx, verfügt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde samt Beilagen an das Landesverwaltungsgericht vom 25.01.2023. In dieser Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes folgende Beschwerdegründe ausgeführt:

„Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten gemäß den folgenden Punkten in vollem Umfang bekämpft: Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatzes infolge der gravierenden Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer wurde durch das Handeln der Behörden erheblich in seinen Rechten als Verfahrenspartei verletzt, indem Verfahrensvorschriften gröblich missachtet und mehrfach verletzt wurden. Zu den wichtigsten Prinzipien eines fairen Verfahrens zählen insbesondere das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung, die Gewährung des Rechts auf Gehör, Respektierung des Grundsatzes der Waffengleichheit sowie die Beachtung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens, die allesamt verletzt wurden. a) Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und der Manuduktionspflicht: Sowohl der VwGH als auch der VfGH messen dem mehrfach im AVG verankerten Recht auf Wahrung des Parteiengehörs eine besondere Bedeutung zu und betrachten es als „kardinale Voraussetzung des Ermittlungsverfahrens“ (VFSlg 2038, VwGH 2012/08/0085). Den Parteien muss Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen sowie sich zu allen relevanten Tatsachen und zu den von anderen gestellten Anträgen und dem Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern; die bloße Möglichkeit einer Akteneinsicht reicht nicht aus. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es gemäß § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 der Bauarbeiten bezüglich der konsenslosen Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx verfügt wurde, wird im Wesentlichen mit den Erhebungen aus einem Augenschein der Baubehörde und einer baupolizeilichen Überprüfung am 19.01.2021 begründet. Der Beschwerdeführer wurde aber vom durchgeführten Augenschein und der baupolizeilichen Überprüfung am 19.01.2021 weder verständigt, noch dazu geladen, weshalb er selbst werde Kenntnis davon hatte, noch persönlich anwesend war oder etwa durch einen Bevollmächtigten vertreten werden konnte. Ebenso wenig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme vor Anberaumung des Ortsaugenscheines bzw. der baupolizeilichen Übergabe oder auch zu den Erhebungen betreffend diesen Augenschein und diese baupolizeiliche Überprüfung am 19.01.2021 gegeben. Dem nicht genug hat die Baubehörde die Liegenschaft des Beschwerdeführers eigenmächtig betreten und Erhebungen durchgeführt. Von den Handlungen der Behörde war der Beschwerdeführer werde informiert, geschweige denn hatte er Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhielt sodann „aus dem Blauen“, sohin völlig überraschend, den Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, zugestellt. Wäre der Beschwerdeführer ordnungsgemäß verständigt und gehört worden, hätte er dargelegt, dass er, nachdem der Pferdehof „xxx“ im November 2020 vollständig den Einstellbetrieb einstellte und daher akut für sechs Pferde ein Unterstand bereitzustellen war, welcher bei anderen Einstellbetrieben nicht gefunden werden konnte, mit der Baubehörde in Kontakt getreten ist und sich mit dieser in regelmäßiger Abstimmung befand. Im Vertrauen auf die erteilte Information, dass der Pferdestall nunmehr wie gegenständlich gebaut mittels einer einfachen Änderungsbewilligung der bauliche Konsens hergestellt werden kann, hat der Beschwerdeführer den Pferdestall errichtet und sein Vermögen hierfür aufgewendet. Der Beschwerdeführer handelte in Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde und ausschließlich zum Wohle der Tiere, die es zu schützen galt. Für die Handlung des Beschwerdeführers im Sinne des Tierschutzes, wurde dieser u.a. in seiner Eigentumsfreiheit und in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt wäre zu entnehmen gewesen, dass der rechtlich unvertretene Beschwerdeführer stets der Anleitung der Baubehörde und der belangten Behörde folgenden gehandelt hat. Die Baubehörde und die belangte Behörde haben den Beschwerdeführer, sollte die Einstellung der Bauarbeiten rechtmäßig verfügt worden sein, was ausdrücklich bestritten wird, unrichtig angeleitet und damit ihre Manuduktionspflicht verletzt. Auch diese Verletzung der Verfahrensvorschrift war wesentlich. Dem Beschwerdeführer wurde durch das rechtswidrig geführte Ermittlungsverfahren das Recht auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung genommen, kein Recht auf Gehör gewährt und keine Möglichkeit zur Äußerung bzw. Stellungnahme, insbesondere nicht zu den Ergebnissen der amtlichen Erhebungen gegeben. Das geführte Ermittlungsverfahren widerspricht nicht nur dem normierten Zweck in § 37 AVG, sondern verletzt auch sämtliche Prinzipien eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK. Diese völlige Vernachlässigung der Parteienrechte, insbesondere des Parteiengehörs indiziert Willkür und stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatzes zulasten des Beschwerdeverfahrens dar (VfSlg. 19.299). Der Bescheid der Baubehörde, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, hätte infolge Rechtswidrigkeit nicht erlassen werden dürfen, weshalb dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften wesentlich und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. b) Verletzung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens – Verwertung wiederrechtlich erlangter Beweismittel: Die Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx stützt ihren Bescheid vom 21.01.2021 zur Zahl xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, auf widerrechtlich erlangte Beweismittel. Die dem Bescheid zugrundliegenden Erhebungen aus dem eigenen Augenschein der Baubehörde und der baupolizeilichen Überprüfung am 19.01.2021 wurden widerrechtlich erlangt. Die Baubehörde hat sich hierfür eigenmächtig und unbefugt Zutritt zum gegenständlichen Grundstück verschafft und ohne den Beschwerdeführer hiervon zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben Erhebungen durchgeführt. Im Sinne einer verfassungsrechtlichen Interpretation ist § 46 AVG dahingehend zu verstehen, dass widerrechtlich zustande gekommene Beweismittel, wie die gegenständlichen Erhebungen vom 19.01.2021 nicht verwertet werden dürfen, weil dies dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK entgegensteht (vgl. LVwG OÖ, 09.01.2018, LVwG800249/8/BMa/KaL). Ohne den rechtswidrig erlangten Erhebungen fehlt dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, der Beweis, dass ein Vorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung vorliegt, was die zentrale Voraussetzung für die Verfügung einer Einstellung gemäß § 35 K-BO ist. Ohne die Verwertung der rechtswidrig erlangten Erhebungen hätte der Bescheid der Baubehörde, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, infolge Rechtswidrigkeit nicht erlassen werden dürfen bzw. wäre aufzuheben gewesen, weshalb dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften relevant und wesentlich und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. c) Kein amtswegiger Aufgriff der gravierenden Verfahrensfehler durch die belangte Behörde in der Berufungsentscheidung: Der Beschwerdeführer hat den rechtswidrig erlassenen Bescheid fristgerecht mit Berufung bekämpft und die belangte Behörde hat diese Berufung zu Unrecht mit den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die gravierenden Verfahrensfehler – Missachtung der Parteienrechte, Verstoß gegen das Parteiengehör und Missachtung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens durch Verwendung widerrechtlich erlangter Beweise -, die gemäß der Rechtsprechung des VfGH als Willkür und damit als Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie als Verstoß gegen ein faires Verfahren zu qualifizieren sind, sind aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Begründung der bekämpften Bescheide und aus dem Umstand der fehlenden Ladungen und Verständigungen an den Beschwerdeführer, offensichtlich und leicht erkennbar. Die belangte Behörde hat es trotz dieser Offensichtlichkeit rechtswidrig unterlassen, die vorliegenden gravierenden Verfahrensfehler – Missachtung der Parteienrechte, Verstoß gegen das Parteiengehör und Missachtung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens durch Verwendung widerrechtlich erlangter Beweise -, von Amts wegen aufzugreifen bzw. wahrzunehmen und darüber im angefochtenen Bescheid nach entsprechender Beurteilung abzusprechen. Hätte sie dies getan, wäre der Berufung nämlich Folge zu geben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, aufzuheben gewesen. Keine dieser vorliegenden gravierenden Verfahrensfehler – Missachtung der Parteienrechte, Verstoß gegen das Parteiengehör, Missachtung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens durch Verwendung widerrechtlich erlangter Beweise, Verstoß gegen die Manuduktionspflicht -, wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung von Amts wegen aufgegriffen und einer Beurteilung unterzogen, wozu die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid leidet daher an wesentlichen Verfahrensmängeln und ist aufzuheben. Beweis: - PV des Beschwerdeführers – Bescheid der Gemeinde xxx vom 21.01.2021 zur Zahl xxx (Einstellung der Bauarbeiten), Beilage ./2. Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK infolge Verstoßes gegen eine angemessene Verfahrensdauer: Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Verwaltungsbehörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen „ohne nötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen“ einen Bescheid zu erlassen. Die Verwaltungsbehörde hat in kurzmöglichster Zeit zu entscheiden, jedenfalls aber binnen sechs Monaten. Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2021 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 21.01.2021 zu Zahl xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 der Bauarbeiten bezüglich der konsenslosen Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grundstück xxx KG xxx verfügt wurde, Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022, sohin mehr als 1 Jahr und 10 Monate später (!), über die Berufung des Beschwerdeführers abgesprochen. Dies nach mangelhafter Verfahrensführung, weil trotz der langen Verfahrensdauer kein Parteiengehör gewährt wurde. Die belangte Behörde hat offenkundig gegen die Verfahrensvorschrift des § 73 Abs. 1 AVG, die eine Entscheidungspflicht binnen 6 Monaten vorsieht und damit eine angemessene Verfahrensdauer sicherstellt, verstoßen und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Entscheidung binnen angemessener Dauer verletzt. Zudem stellt der Verstoß auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK dar, dass eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist garantiert. Die Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als 1 Jahr und 10 Monate ist im Hinblick auf die Einfachheit der Sache nicht ansatzweise angemessen und hat es die belangte Behörde trotz gesetzlicher Verpflichtung schlichtweg verabsäumt, die Angelegenheit zügig zu bearbeiten und über die erhobene Berufung zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem erheblichen Verfahrensmangel und ist aufzuheben. Die unrechtmäßig lange Verfahrensführung hatte zudem Auswirkungen auf „Mensch und Tier“ und ist für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer, der stets um eine gute Versorgung seiner Pferde bemüht war, wurde hinsichtlich seiner Berufung ein Jahr und zehn Monate in rechtlicher Unsicherheit belassen und einer damit einhergehenden hohen psychischen Belastung ausgesetzt. Die lange Verfahrensdauer steht in keinem Verhältnis zur Komplexität bzw. Einfachheit der Sache und widerspricht jedenfalls im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer den gesetzlichen und grundrechtlichen Vorgaben. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Verstoß gegen die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG in Form einer Amtshaftungsklage behält sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vor; ebenso wie die strafrechtliche Überprüfung der Vorgehensweise der Gemeinde bzw. deren Organe und Organwalter. Beweis: - PV des Beschwerdeführers, Berufung des Beschwerdeführers vom 05.02.2021, angefochtener Bescheid der Gemeinde xxx vom 20.12.2022 zu GZ: xxx und wie bisher und weitere Beweise vorbehalten. Anträge: Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu 3. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Mit Schriftsatz der Gemeinde xxx vom 22.02.2023 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde eine Gegenäußerung wie folgt übermittelt:

„Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde ausschließlich auf Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und verfahrensrechtlich gewährleisteten Rechten, lässt aber die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, einen Pferdestall im Ausmaß von ca. 11,0 m x 20,0 m sowie einen Anbau im Ausmaß von ca. 7,5 m x 10,0 m konsenslos errichtet hat, unbekämpft, sodass im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen ist, in wie weit der Pferdestall abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrunde liegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen errichtet wurde. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass die vom Beschwerdeführer monierten Verfahrensmängel nicht vorliegen bzw. nicht geeignet sind, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Hierzu wird im Einzelnen ausgeführt: Ad A – Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und der Manuduktionspflicht: Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Verfahrensmangel einer Verletzung des Parteiengehörs nur dann maßgeblich, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, was er im Ermittlungsverfahren vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (so unter anderem: VwGH 85/03/0155). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Baulichkeiten (Anm.: konsenswidrig) errichtet habe, da er dringend einen Unterstand für sechs Pferde benötigte, die von ihm nicht im Pferdehof „xxx“ untergebracht hätten werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen in einem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren erstattet hätte, wäre die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid gekommen. Maßgeblich für den angefochtenen Bescheid ist ausschließlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Pferdeunterstand nicht plan- und bescheidgemäß errichte hat und auch der vom Beschwerdeführer behauptete „Notstand“ niemals zu einer Konsensmäßigkeit führen kann. Darüber hinaus kann dieser „Notstand“ gar nicht vorgelegen sein. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich gewesen und zugemutet werden hätte können, einen Ersatzplatz für sechs Pferde in der ländlichen Umgebung zu finden, ist seine Argumentation auch unschlüssig nicht nachvollziehbar und widerspricht den logischen Denkgesetzen: Hätte der Beschwerdeführer den Pferdeunterstand wie genehmigt errichtet, hätte er diesen auch für die Unterbringung von sechs Pferden verwenden können, sodass der „Notstand“ nie die Errichtung des von der Bewilligung abweichenden Baulichkeiten rechtfertigen könnte. Der vom Berufungswerber aufgezeigte Verfahrensmangel liegt nicht vor bzw. ist nicht beachtlich. Ad B – Verletzung von Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens – Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel: Der Beschwerdeführer führt aus, die Baubehörde habe sich am 19. Jänner 2021 eigenmächtig und unbefugt Zutritt zum gegenständlichen Grundstück verschafft und ohne den Beschwerdeführer hiervon (zuvor) zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, Erhebungen durchzuführt. Im Sinne einer verfassungsrechtlichen Interpretation sei § 46 AVG dahingehend zu verstehen, dass widerrechtlich zustande gekommene Beweismittel, wie die gegenständlichen Erhebungen am 19. Jänner 2021 nicht verwertet werden dürfen, weil dies dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass in § 34 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung geregelt ist, dass sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen kann. Die Baubehörde hat daher den Augenschein am 19. Jänner 2021 im Rahmen ihrer baupolizeilichen gesetzlichen Befugnisse durchgeführt, sodass die Erkenntnisse aus diesem Augenschein niemals widerrechtlich erlangte Beweismittel darstellen können. Ad C – Kein amtswegiger Aufgriff der gravierenden Verfahrensfehler durch die belangte Behörde in der Berufungsentscheidung: Der Beschwerdeführer moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die zuvor aufgezeigten Verfahrensfehler von Amtswegen aufzugreifen bzw. wahrzunehmen und darüber im angefochtenen Bescheid nach entsprechender Beurteilung abzusprechen. Hätte sie dies getan, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers der Berufung nämlich Folge zu geben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 21. Jänner 2021, Zahl: xxx, mit dem die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996 verfügt wurde, aufzuheben gewesen. Wie schon ausgeführt, liegen die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensmängel nicht vor bzw. sind diese nicht maßgeblich und geeignet, eine Aufhebung des Bescheides herbeizuführen. Ad IV. Punkt 2 – Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK in Folge Verstoßes gegen eine angemessene Verfahrensdauer: Eine Untätigkeit der Behörde kann niemals eine Konsensmäßigkeit bewirken, sodass die Ausführungen in diesem Beschwerdepunkt nicht geeignet sind, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls die Dauer des Berufungsverfahrens zugewartet, sondern den Einstellungsbescheid ignoriert und weitere Baumaßnahmen gesetzt hat, sodass die Baupolizei veranlasst war, die Baustelle am 15. Februar 2021 behördlich zu versiegeln. Auch davon hat sich der Beschwerdeführer nicht abhalten lassen, hat die Versiegelung entfernt und weitere Baumaßnahmen gesetzt und wurde bei einem baupolizeilichen Augenschein am 18. Mai 2022 festgestellt und fotografisch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer nach Baueinstellung eine Pflasterung vorgenommen und unter anderem zwei baubewilligungspflichtige Säulen sowie eine Einfriedung konsenslos errichtet und darüber hinaus auch südöstlichen Geländeveränderungen auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, vorgenommen hat. Auch wurde während dieser langen Verfahrensdauer im Interesse des Beschwerdeführers der Versuch unternommen, eine nachträgliche Umwidmung zu erwirken, die eine nachträgliche Baugenehmigung ermöglicht hätte, sodass die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ankündigung einer Amtshaftungsklage sowie der strafrechtlichen Überprüfung der Vorgehensweise der Gemeinde bzw. deren Organen und Organwalter als unangemessener Versuch des Beschwerdeführers angesehen werden muss, vom eigenen rechtswidrigen Verhalten abzulenken. Es wird daher gestellt der ANTRAG, die vorliegende Beschwerde abzuweisen.“

Der mit E-Mail-Nachricht vom 24.03.2023 17:30 Uhr übermittelte Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers enthält folgende Äußerung samt Anträgen:

„Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenäußerung vom 23.03.2023 wird zur Gänze bestritten, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgen. 1.1. Unrichtig ist, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des dringenden Bedarfs eines Unterstandes für sechs Pferde in keiner Zwangslage oder keinem Notstand befunden hätte. Ebenso unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer den Pferdeunterstand, hätte er den Pferdeunterstand wie genehmigt errichtet auch für die Unterbringung von sechs (weiteren) Pferden verwenden hätte können, sodass der Notstand nie die Errichtung die von der Bewilligung abweichende Baulichkeit rechtfertigen hätte können. Dies aus den folgenden Gründen: Die belangte Behörde übersieht, dass die plötzlich unterstandslosen sechs Pferde zusätzlich unterzubringen waren. Eine artgerechte Unterbringung von sechs weiteren Pferden war im geplanten Pferdeunterstand gerade nicht möglich. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer mit der Baubehörde in Kontakt getreten, hat sich mit dieser regelmäßig abgestimmt und im vollen Vertrauen auf die erteilten Informationen und Auskünfte der Behörde, dass der Pferdestall nunmehr wie gegenständlich gebaut und mittels einer einfachen Änderungsbewilligung der bauliche Konsens hergestellt werden könne, den Pferdestall errichtet und sein Vermögen hierauf aufgewendet. Die Behörde hat ihre Manuduktionspflicht gröblich verletzt. Der Bescheid hätte infolge Rechtswidrigkeit nicht erlassen werden dürfen; dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften ist relevant und wesentlich und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Beweis: Beweis wie bisher, insbesondere Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und PV des Beschwerdeführers; sowie ZV xxx, xxx 2, xxx. 1.2. Unrichtig ist weiters, dass der gegenständliche Pferdestall nicht plangemäß errichtet worden sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der gegenständlich errichtete Pferdestall befindet sich in derselben Widmungskategorie wie der mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 18.11.2020 zur Zahl xxx baubewilligte Pferdeunterstand. Dies ist auch im als Beilage ./4 vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichplan vom 24.03.2021 der xxx GmbH Co KG, der Teil vom Beschwerdeführer eingereichten Änderungseinreichplanung ist, klar ersichtlich. Beweis: Beweis wie bisher, insbesondere Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und PV des Beschwerdeführers; sowie Einreichplan der xxx GmbH Co KG vom 24.03.2021, Beilage ./4; ZV xxx, xxx, xxx; und ZV des xxx, pA xxx GmbH Co KG. Darüber hinaus erfolgten die Herstellungsarbeiten des Pferdestalles im Rahmen jener Aussteckung am Gelände, die bereits bei der Bauverhandlung am 17.11.2020 vorliegend war und im Rahmen dieser von der Baubehörde besichtigt wurde. Betreffend Lage und Ausmaß, wie auch gegen das Bauvorhaben an sich bzw. in sonstiger Hinsicht, erfolgten keine Einwände seitens der Baubehörde und wurden während der Bauphase keine Änderungen dahingehend vorgenommen. Unter Bezugnahme auf diese Bauverhandlung vom 17.11.2020 erließ die Gemeinde xxx am 18.11.2020 den Bescheid zur Zahl xxx, mit dem die Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Pferdeunterstands auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx erteilt wurde. Am 23.11.2020 wurde sodann unter Anleitung der Baubehörde der von dieser vorbereitete Rechtsmittelverzicht zum erteilten Baubewilligungsbescheid vom 18.11.2020 mit der Zahl xxx vom Beschuldigten abgegeben und unmittelbar nach Vorliegen der Baubewilligung hat der Beschuldigte in Kenntnis der Baubehörde mit den Herstellungsarbeiten des Pferdestalles begonnen. Sämtliche Herstellungsarbeiten am gegenständlichen Pferdestall geschahen stets in ständiger Absprache mit und unter Anleitung der Gemeinde bzw. den entscheidungsbefugten Organen derselben. Gerade auch vor diesem Hintergrund hat die Behörde ihre Manuduktionspflicht gröblich verletzt. Der Bescheid hätte infolge Rechtswidrigkeit nicht erlassen werden dürfen; dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften ist relevant und wesentlich und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Beweis: Beweis wie bisher, insbesondere Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und PV des Beschwerdeführers; sowie Bescheid der Gemeinde xxx vom 18.11.2020 zur Zahl xxx (Baubewilligung) samt Rechtsmittelverzicht, Beilage ./5; Foto zeigend das ausgesteckte Bauvorhaben, Beilage ./6; ZV xxx, xxx, xxx; und ZV xxx, xxx, xxx. 1.3. Die belangte Behörde vermeint, dass sie auf Grundlage von § 34 Abs. 1 K-BO per Gesetz dazu befugt gewesen sei, sich eigenmächtig und unbefugt Zutritt zum gegenständlichen Grundstück zu verschaffen und Erhebungen durchzuführen ohne den Beschwerdeführer hiervon zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellung zu geben. Dies ist aus folgenden Gründen unrichtig bzw. übersieht die Behörde dabei Folgendes: Die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung des § 34 Abs. 1 K-BO regelt, dass sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen darf. § 34 Abs. 1 K-BO normiert sohin ein Überwachungsrecht der Behörde. Zur Durchsetzung des Überwachungsrechts besteht ein Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß § 51 K-BO (Steinwender, Kärntner Baurecht, 2017 § 34 BO, 3). Gemäß § 51 K-BO ist den Organen der Behörde und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie den beauftragten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorhabens, zur Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung anderer Verpflichtungen nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage und der Baustelle nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten. Der Eigentümer, der Bauleiter, der Unternehmer, der Hausverwalter, der Hausbesorger oder andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes durch die Behörde erforderlich sind. Die Baubehörde hätte sohin den Beschwerdeführer aufzufordern gehabt, ihr den Zutritt zur baulichen Anlage am Grundstück xxx KG xxx zur Überwachung des Bauzustandes zu gewähren. Dies hat die Baubehörde rechtswidrig unterlassen und sich schlichtweg eigenmächtig und unbefugt Zutritt zum gegenständlichen Grundstück verschafft. Der Beschwerdeführer wurde vom durchgeführten Augenschein weder im Vorfeld verständigt oder geladen, noch hatte er selbst Kenntnis davon, weshalb er auch nicht anwesend war und wurde ihm im Nachgang auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Baubehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 26.01.2021 stützt ihren Bescheid zur Zahl xxx auf widerrechtlich erlangte Beweismittel. Ohne die Verwertung der rechtswidrig erlangten Erhebungen hätte der Bescheid infolge Rechtswidrigkeit nicht erlassen werden dürfen; dieser Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften ist relevant und wesentlich und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Beweis: Beweis wie bisher; insbesondere Einsichtnahme in die vorlegten Urkunden und PV des Beschwerdeführers; sowie ZV xxx, xxx, xxx. 1.4. Ausdrücklich bestritten wird, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, dass die Untätigkeit der Behörde eine Konsensmäßigkeit bewirken würde. Die lange Untätigkeit der Behörde stellt hingegen einen erheblichen Verfahrensmangel dar und ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Dies aus den folgenden Gründen: Die belangte Behörde hat mit ihrer Entscheidungsfrist von mehr als 1 Jahr und 10 Monaten offenkundig gegen die Verfahrensvorschrift des § 73 Abs. 1 AVG, die eine Entscheidungspflicht binnen 6 Monaten vorsieht und damit eine angemessene Verfahrensdauer sicherstellt, verstoßen und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Entscheidung binnen angemessener Dauer verletzt. Weiters stellt der eklatante Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AVG auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK dar, das eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist garantiert. Die Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als 1 Jahr und 10 Monaten ist im Hinblick auf die Einfachheit der Sache nicht ansatzweise angemessen und hat es die belangte Behörde trotz gesetzlicher Verpflichtung schlichtweg verabsäumt, die Angelegenheit zügig zu bearbeiten und über die erhobene Berufung zu entscheiden. Die belangte Behörde hat ihre Pflicht zur Entscheidung binnen sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG und damit innerhalb einer angemessenen Frist offenkundig und ohne jegliche sachliche Rechtfertigung verletzt; dies stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und einen erheblichen Verfahrensmangel dar, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. 1.5. Der Beschwerdeführer verweist vollumfänglich auf sein bereits ausführlich erstattetes Beschwerdevorbringen in seiner Beschwerde vom 25.01.2023 sowie in der gegenständlichen Eingabe. Dies vorausgeschickt, hält der Beschwerdeführer seine Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu 3. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an die belangten Behörde zurückzuverweisen vollinhaltlich aufrecht.“

Mit Ladungsbeschluss vom 15.03.2023, Zahl: KLVwG-287/6/2023, wurde für Montag, den 27. März 2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

II.Feststellungen:

Herr xxx (nunmehr Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, zugeschrieben der EZ xxx.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.11.2000, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Pferdeunterstandes in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung und Einhaltung von im Spruch angeführten Auflagen erteilt.

Im Rahmen eines am 19.01.2021 durch die Baubehörde erfolgten Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass ein Pferdestall im Ausmaß von ca. 11,0 m x 20,0 m sowie ein Anbau im Ausmaß von ca. 7,5 m x 10,0 m auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichten wurden. Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund der Lageabweichung des konsenslos errichteten Gebäudes (Rohbau) dieses nun gänzlich in der Widmungskategorie Grünland-Schottergrube liegt. Da das Vorhaben zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines in der vorgefundenen und festgestellten Ausführung weder beantragt noch baurechtlich bewilligt war, und die Arbeiten noch nicht fertiggestellt waren (Rohbau) erging im gegenständlichen Fall an den Beschwerdeführer ein Einstellungsbescheid gemäß § 35 K-BO 1996.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit a K-BO 1996 hat die Behörde, wenn Vorhaben nach § 6 lit a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Aufgrund der im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 19.01.2021 getroffenen bautechnischen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx § 35 Abs. 1 K-BO 1996 die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der nunmehr vor Ort existierende Rohbau sowohl dem dafür gestellten Baubewilligungsantrag als auch der Flächenwidmung nicht entspricht. Durch die genaue Lagebeschreibung und die Feststellung der Ausmaße ist die geforderte Konkretisierung der konsenslosen Gebäude vorgenommen worden.

Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.01.2021, Zahl: xxx, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO 1996 aufgetragen.

Am 15.02.2021 wurde vor Ort die Baustelle gemäß § 35 Abs. 7 K-BO 1996 behördlich versiegelt und abgesperrt.

Am 27.03.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, im Beisein der Vertreter der belangten Behörde sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen statt. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde mittels einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis zum 31.03.2023 bestätigt. In der am 27.03.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden die beiden Verfahren gemäß § 35 KBO 1996 und § 36 K-BO 1996 zu den Zahlen: KLVwG-287/2023 und KLVwG329/2023 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und am Ende der Verhandlung zur Entscheidung und gesonderten Ausfertigung der Erkenntnisse wieder getrennt.

Mit E-Mail-Nachricht vom 31.03.2023 11:54 Uhr wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Berichtigung der Protokollausfertigung zur Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023 auf Abänderung der Bezugnahme des Datums des ursprünglich mit 18.11.2020 genehmigten Projekts auf jenes vom 26.03.2021 der beantragten Änderung der Bauausführung begehrt und wurde vom erkennenden Gericht diesem Begehren nicht näher getreten, da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verkennt, dass die Behandlung des Änderungsantrages in Verbindung mit den Einreichunterlagen vom 26.03.2021 weder die Frage der konsensgemäßen Errichtung des mit Bescheid vom 18.11.2020 genehmigten Pferdeunterstandes berührt, noch Gegenstand eines Beschwerdevorbringens sein kann, da über diesen Antrag bisher auch keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt ist.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Bau- und Berufungsbehörde, dem Beschwerdevorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der im gemeindebehördlichen Verfahren abgegebenen bautechnischen Stellungnahme (Feststellungen) vom 21.01.2021 und dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere aus dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx dem Verfahren beigezogen wurde, sowie aus dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2023, anlässlich welcher der Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme erstellt und erläutert hat sowie aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan.

Im gegenständlichen Fall wurde infolge der konsenslosen Bauführung dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx gemäß § 35 K-BO 1996 die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Dieser Bescheid vom 21.01.2021, Zahl: xxx enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung, welche beinhaltet, dass binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, schriftlich, per Telefax (xxx) oder per E-Mail (xxx) bei der Gemeinde xxx die Berufung einzubringen ist. Die Berufung hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da der gegenständliche Bescheid vom 21.01.2021, Zahl: xxx noch vor Abschaffung des innergemeindlichen Instanzenzuges durch die Novelle der K-BO 1996 vom 01.06.2021, LGBl Nr. 48/2021, erlassen wurde, sind ordnungsgemäße Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung vorliegend.

Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.02.2021 ausschließlich eine Berufung gegen „den Abbruch gemäß Bescheid vom 26.01.2021, Zl. xxx und zugleich ein Ansuchen um Bewilligung einer geänderten Ausführung“ bei der Behörde erster Instanz einbrachte. Lediglich in der Bezugszeile führte der Beschwerdeführer den Baueinstellungsbescheid vom 21.01.2021, Zahl: Zahl: xxx an, ohne auch gegen diesen expressis verbis eine Berufung zu erklären. Somit erfolgte mit diesem Schriftsatz vom 05.02.2021 seitens des Beschwerdeführers keine Berufung gegen den verfahrensgegenständlich ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx betreffend die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996, sondern ist die Anführung dieses Bescheides gemäß § 35 K-BO 1996 betreffend die Baueinstellung auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs mit dem gemäß § 36 K-BO 1996 betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ergangenen Bescheides lediglich als Verweisung auf diese zeitlich kurz danach ergangene Verfügung gemäß § 36 K-BO zu verstehen. Auch ergibt sich aus der textlichen Abfassung der eingebrachten Berufung vom 05.02.2021 keinerlei Anhaltspunkt, der darauf schließen ließe, das Berufungsvorbringen würde sich auch gegen die verfügte Baueinstellung richten.

Von der belangten Behörde wurde allerdings die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung datiert mit 05.02.2021 gegen den o.a. Wiederherstellungsbescheid gemäß § 36 K-BO 1996 vom 26.01.2021 auch als Berufung gegen den ergangenen Einstellungsverfügungsbescheid gemäß § 35 K-BO 1996 vom 21.01.2021, Zahl: xxx, angesehen und erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, betreffend die Einstellung gemäß § 35 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) der Bauarbeiten bezüglich der konsenslosen Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Wie sich aus § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ergibt, hat die Berufungsbehörde immer dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Entscheidet die Berufungsbehörde über eine unzulässige oder verspätet eingebrachte Berufung im Sinne einer Abweisung der Berufung meritorisch anstatt dieselbe als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen, so ist diese Entscheidung objektiv rechtswidrig.

Da im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführers keine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx, erhoben bzw. eingebracht wurde, war es der belangten Behörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu fällen.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die im gegenständlichen Fall relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung

1. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen;

2.

[…].“

Gemäß § 34 Abs. 1 K-BO 1996 darf sich die Baubehörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen überzeugen. Gemäß § 34 Abs. 2 lit a und lit b K-BO 1996 hat die Baubehörde bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

„§ 35

Einstellung

(1)Stellt die Behörde fest, daß

a)Vorhaben nach § 6 lit a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;

b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden;

c)Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;

d)Vorhaben nach § 6 lit a, v, d oder e sowie nach § 7 Abs. 5 nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;

so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

(2)Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.

(3)Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4)Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(5)Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(6)Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.

(7)Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.“

Die im gegenständlichen Fall relevanten Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

IV. Teil: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Berufung

§ 63

(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2)Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3)Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4)Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 66

(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2)Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3)Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

V.Rechtliche Beurteilung:

§ 35 K-BO 1996 verpflichtet die Behörde gegen rechtswidrige Ausführungen von Vorhaben vorzugehen. Die Einstellung (Baueinstellung) ist ein Bauauftrag, der auf die Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (der „Bauarbeiten“) bei Vorliegen der in den lit a bis d des Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen gerichtet ist. Der Auftrag zur Einstellung der Bauarbeiten (Bauauftrag) ist von der Behörde amtswegig und rasch zu erlassen und ist der Behörde dabei kein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. dazu VwGH vom 22.12.1987, 87/05/0174; VwGH vom 31.01.2012, 2009/05/0096; VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0151).

Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung der Bauarbeiten zu untersagen; demnach kommt ein Bauauftrag gemäß § 35 K-BO 1996 nur in Betracht, wenn die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.1990, 89/05/0124; VwGH vom 31.01.2012, 2009/05/0072). Gemäß § 36 Abs. 7 K-BO 1996 darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren, wenn die Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung – unabhängig ob die Einstellung nach § 35 Abs. 1 oder 2 erfolgte – fortgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zur Durchsetzung besteht auch ein Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß § 51 K-BO 1996.

Im Falle der Unzulässigkeit der Ausführung ist im Anschluss an die Verfügung der Baueinstellung ein gemäß nach § 36 K-BO 1996 lautender Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde infolge der konsenslosen Bauführung dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx gemäß § 35 K-BO 1996 die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Dieser Bescheid vom 21.01.2021, Zahl: xxx enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung, welche beinhaltet, dass binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, schriftlich, per Telefax (xxx) oder per E-Mail (xxx) bei der Gemeinde xxx die Berufung einzubringen ist. Die Berufung hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da der gegenständliche Bescheid vom 21.01.2021, Zahl: xxx noch vor Abschaffung des innergemeindlichen Instanzenzuges durch die Novelle der K-BO 1996 vom 01.06.2021, LGBl Nr. 48/2021, erlassen wurde, sind ordnungsgemäße Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung vorliegend.

Die Berufung ist die einheitliche Bezeichnung des ordentlichen Rechtsmittels gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren. Voraussetzung für eine Berufung ist immer ein erlassener (aber noch nicht rechtskräftiger) Bescheid. Zu den sonstigen Merkmalen eines Parteianbringens kommt bei Berufungen, dass sie den Bescheid zu bezeichnen haben, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten müssen.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz datiert vom 05.02.2021 ausschließlich eine Berufung gegen „den Abbruch gemäß Bescheid vom 26.01.2021, Zl. xxx, und zugleich ein Ansuchen um Bewilligung einer geänderten Ausführung“ bei der Behörde erster Instanz ein. Mit diesem Schriftsatz vom 05.02.2021 erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Berufung gegen den verfahrensgegenständlich ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx, betreffend die Einstellung gemäß § 35 K-BO 1996, zumal dieser Bescheid neben dem Baubewilligungsbescheid vom 18.11.2020 und dem Wiederherstellungsbescheid vom 26.01.2021 lediglich in der Bezugszeile des Schriftsatzes vom 05.02.2021 angeführt wird. Zudem wurde im Schriftsatz vom 05.02.2021 vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er die mit Bescheid vom 21.01.2021 aufgetragene Baueinstellung zum Wohle der Tiere nicht unmittelbar wahrnehmen konnte, da aufgrund der winterlichen Temperaturen Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Er ersuche um Verständnis für das Tierwohl.

Seitens der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer am 05.02.2021 eingebrachte Berufung gegen den o.a. Wiederherstellungsbescheid gemäß § 36 K-BO 1996 vom 26.01.2021 auch als Berufung gegen den ergangenen Baueinstellungsbescheid gemäß § 35 K-BO 1996 vom 21.01.2021, Zahl: xxx, angesehen und erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx, betreffend die Einstellung gemäß § 35 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) der Bauarbeiten bezüglich der konsenslosen Errichtung eines Pferdestalles auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung in der Sache kann auch eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Die ersatzlose Behebung kommt in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde stammt (VwGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/003; VwGH vom 23.03.2016, Ra 2016/12/0008). Das Verwaltungsgericht ist hier dafür zuständig, diese Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095). Dieser Aufhebungsgrund ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und vorrangig wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG; VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; weiters bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 44 und 74 (Stand: 15.02.2017, rdb.at)).

Da im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers keine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.01.2021, Zahl: xxx, eingebracht wurde, war es der belangten Behörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu fällen und war diese daher durch das erkennende Gericht zu beheben.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben.

VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.