LVwG K KLVwG-862-863/18/2022

KLVwG-862-863/18/2022State Administrative CourtApr 5, 2023

Regest

Baurecht, Änderungsbewilligung, Abstände, Abstandsflächen, Tiefgarage

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-862-863/18/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.862.863.18.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx sowie der Dr. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, die baurechtliche Änderungsbewilligung zum Baubescheid vom 29.11.2019, Zahl: xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2023, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 29.11.2019, Zahl: xxx, wurde der „xxx GmbH“ in weiterer Folge bezeichnet als „xxx GmbH“ und nunmehr geführt unter „xxx GmbH“, die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. xxx, in der KG xxx, erteilt.

Da im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung eine abgeänderte Bauweise festgestellt wurde, wurde eine baupolizeiliche Baueinstellung verfügt. Eine gegen diese Baueinstellung eingebrachte Beschwerde wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.05.2021, Zahl: KLVwG-1900/8/2020, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde mit schriftlicher Eingabe vom 17.09.2020 eine Abänderung des Baubescheides vom 29.11.2019 (Zahl: xxx), beantragt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

Gegen den Bescheid vom 24.03.2022, mit welchem die beantragen Änderungen zum Baubescheid vom 29.11.2019 baurechtlich einer Genehmigung zugeführt wurden, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehrige Eingabe eine rechtliche Sanierung der bereits im Bau befindlichen Objekte darstellen würde. Des Weiteren sei am 24.03.2022 und somit am Tag der Ausfertigung des Bescheides, eine weitere Änderungseinreichung vorgenommen worden. Inhaltlich wurde weiters vorgebracht, dass die Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführer nicht eingehalten werden würden. Darüber hinaus soll eine Anschüttung des Geländes vorgenommen werden, welche aus den Änderungsunterlagen nicht ersichtlich wäre. Da die Wohnhausanlage somit der xxx Bebauungsplanverordnung widersprechen würde, wurden folgende Anträge eingebracht:

„Aus diesen Gründen richten Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt die

Anträge

1)gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2)gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der Bauwerber der Antrag auf Abänderung der Baubewilligung abzuweisen;

in eventu

3)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde, nach Vorlage der Verwaltungsakte, ein hochbautechnischer Amtssachverständiger zur Abgabe einer Stellungnahme zu den einzelnen Beschwerdepunkten beauftragt.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei sowie der Amtssachverständige der Abteilung 2 des Amtes der Kärntner Landesregierung geladen wurden. Mit dieser Verfügung wurde auch die bereits erstellte fachliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen den Verfahrensparteien übermittelt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten des Amtssachverständigen nochmals erörtert und wurde den anwesenden Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen.

Nach Erörterung des Sachverhalts wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten das Ermittlungsverfahren geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung auf schriftlichen Weg ergeht.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Die Bauwerberin, xxx GmbH, ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches direkt an das Baugrundstück angrenzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 29.11.2019, Zahl: xxx, wurde für das Grundstück xxx, KG xxx, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern sowie einer Tiefgarage erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund einer abweichenden Bauführung wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 13.10.2020, xxx, die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Ein gegen diese Baueinstellung eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.05.2021, Zahl: KLVwG1900/8/2020, als unbegründet abgewiesen.

Mit Antrag vom 17.09.2020 wurde von Seiten der xxx GmbH, xxx, xxx, um Abänderung der Baubewilligung vom 29.11.2019 angesucht.

Gegen den erteilten Abänderungsbescheid vom 24.03.2022, Zahl: xxx, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurden folgenden Beschwerdepunkte geltend gemacht:

Eine weitere Änderungseinreichung wäre am 24.03.2022 bei der belangten Behörde eingebracht worden und wäre den beschwerdeführenden Parteien keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden;

Ein positives Vorprüfungsverfahren könne nicht vorliegen, da die Gründe, die zur Baueinstellung geführt haben (Kellermauer zum Grundstück der Beschwerdeführer hin) in den Plänen nicht abgeändert wurden;

Die Beschreibung der Änderungen wäre nicht zur Einsicht aufgelegt worden

Der Änderungsantrag entspricht nicht der Kärntner-Bauansuchenverordnung, da sich weder der Abstand der Kelleraußenwand noch der Niveauunterschied zwischen Kelleroberkante bzw. den Terrassen zur Grundstücksgrenze entnehmen lässt;

Die in den Änderungsplänen dargestellten Koten würden nicht den tatsächlichen Koten entsprechen.

Die beiden beschwerdeführenden Parteien sind Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO da diese Miteigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes xxx, KG xxx, sind.

Bei dem in Beschwerde gezogenen Bauprojekt handelt es sich um ein Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dienst. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit berechtigt, Einwendungen gem. § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO zu erheben.

Die Widmung des zu bebauenden Grundstückes lautet „Bauland-Wohngebiet“ und befindet sich das Grundstück in der Zone 2 des Bauzonenplans.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände ist die xxx Bebauungsplanverordnung, Verordnung des Gemeinderates xxx vom 20.09.2016, Zahl: xxx, heranzuziehen.

III. Die oben angeführten Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie den Eingaben und Ausführungen der Verfahrensparteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im in sich stimmigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen wird beschrieben, welche Abstände das Bauprojekt zum Grundstück der Beschwerdeführer hat und wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass die geplanten Änderungen nachvollziehbar dargestellt werden und diese auch dem textlichen Bebauungsplan entsprechen. Gleiches gilt für die in den Unterlagen dargestellten Niveauanpassungen. Die im Plan der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Koten würden auch mit den zur Genehmigung eingereichten Koten übereinstimmen, die Abweichung von ca. 2 cm seien auf den Referenzpunkt, der sich in einer Entfernung von ca. 140 m befindet, erklären.

Den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde von Seiten der beschwerdeführenden Parteien inhaltlich auch nicht im Detail widersprochen, die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien fußt im Wesentlichen darauf, dass die Oberkante der Tiefgarage, die bereits errichtet wurde, die vorgeschriebenen Abstände nicht aufweisen würde und eine Niveauanpassung geplant sei, welche in den zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei.

Dem hochbautechnischen Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass die Anschüttung des Geländes in den Plänen sehr wohl nachvollziehbar dargestellt wird.

Die Parteien des Verfahrens sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 22 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

§ 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2022

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

§ 3 Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO

(1)Geschlossene Bebauungsweise ist, sofern Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht eine offene Bebauung erfordern, an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits ein unmittelbar angebautes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, besteht, oder hinsichtlich der die Eigentümer der benachbarten Grundstücke einer geschlossenen Bebauungsweise zustimmen.

(2)Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.

(3)

a) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschoßiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.

b) In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m — Nebengebäude, offene Erschließungsflächen, Gebäude gemäß § 3, Abs. 5 b und über 45° horizontal bzw. vertikal rückspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt - ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände-und/oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.

c) Vor Gebäudeecken hat die maßgebende Höhenkante einen Horizontalabstand in der Winkelsymmetralen, gemessen im Mindestausmaß von 6/10 ihrer Höhe aufzuweisen. Der Übergang zu den übrigen maßgeblichen Horizontalabständen It. Abs 3 a und b verläuft linear.

(4) Die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand zur Baugrundstücksgrenze maßgebende Höhenkante ist

1. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche

a) bis 45°-Neigung die Traufkante;

b) über 45°-Neigung die Firstkante bzw. jene Kante, ab der die Dachneigung wieder maximal 45° beträgt;

2. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Giebelmauer, die sich im Mittel zwischen First- und Traufhöhe ergebende gedachte Kante;

3. bei Gebäuden mit Flachdächern jene Kante, die den oberen Abschluss der der Baugrundstücksgrenze zugewandten Außenwand bzw. Gebäudefront bildet. Sind zurückgesetzte Obergeschoße oder sonstige Bauteile (Brüstungen udgl.) vorhanden, die einen von dieser Kante aufsteigenden Winkel von 45° überragen, so ist jene Kante maßgebend, die den oberen Abschluss dieser Bauteile bildet. Untergeordnete Aufbauten (wie Liftkästen, Lüftungsbauten udgl.) bleiben dabei unberücksichtigt.

(5) Die in den Abs (2) und (3) angegebenen Mindestabstände gelten nicht

a) für Nebengebäude;

b) für Gebäude oder Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen sind oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen;

(…)

V.Rechtlich wird dazu ausgeführt:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Bescheid vom 29.11.2019 eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurden im Bereich zum Grundstück der Beschwerdeführer der Änderungen (Versetzung einer Außenwand; Änderung der Tiefgarage) beantragt, die im Rahmen eines Verfahrens gem. § 22 K-BO von Seiten der belangten Behörde baurechtlich einer Genehmigung zugeführt wurden.

Es handelt sich somit beim Antrag vom 17.09.2020 um eine Änderung des Projektes im Bereich hin zum Grundstück der beschwerdeführenden Parteien.

Die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Änderungen betreffen ausschließlich den Bereich zum Grundstück xxx, KG xxx.

Den Anrainer kommt im Verfahren zur Abänderung einer erteilten Baubewilligung Parteistellung zu. Es besteht ein beschränktes Mitspracherecht nach § 23. Einwendungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anrainer gerade durch die Änderung der Baubewilligung in ihren subjektiv-öffentlichen rechten betroffen sind. Hingegen können Einwendungen hinsichtlich bereits rechtskräftig bewilligter Teile des Vorhabens nicht mehr erhoben werden (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, 2017, Rz 6 zu § 22 K-BO).

Die im Verfahren zusätzlich genehmigten Abänderungen (Ergänzung Wasch- und Trockenraum für Haus xxx ua;) sind von den subjektiv öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer nicht mitumfasst und wurden diese Änderungen auch nicht in Beschwere gezogen, weshalb von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ein Abspruch darüber unzulässig wäre (vgl. VwGH 27.01.2016 Ra2014/10/0038).

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wurden nachfolgende und von den subjektiven Rechten umfasste Beschwerdepunkte vorgebracht:

Zum Vorbringen, dass im behördlichen Verfahren am 24.03.2022 eine weitere Änderungseinreichung bei der belangten Behörde eingebracht worden wäre und den beschwerdeführenden Parteien keine Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei, wird festzuhalten, dass im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung von Seiten des Vertreters der belangten Behörde dargelegt wurde, dass mit 24.03.2022 (Tag der Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides) keine weiteren Unterlagen, die mit dem Projekt in unmittelbaren Zusammenhang stehen würden, eingebracht worden wären. Nach Aussage des Vertreters der belangten Behörde hat es sich bei der Eingabe vom 24.03.2022 um die Pläne gehandelt, die bereits übermittelt worden wären.

Aus dem Verlauf des behördlichen Aktes ergibt sich, dass zur mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 Pläne vorgelegt wurden, die, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, durch die mitbeteiligte Partei noch ergänzt wurden. Diese ergänzenden Unterlagen wurden mit 12.05.2021 (lt. Eingangsstempel) der belangten Behörde vorgelegt und den beschwerdeführenden Parteien mit Parteigehör vom 18.05.2021 zur Kenntnis gebracht. Diese Pläne (datiert mit 10.05.2021 und mit Eingangsstempel vom 12.05.2021 versehen) sind auch die Pläne, die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegen.

Die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrundeliegenden Pläne und somit auch die beantragten Änderungen waren der beschwerdeführenden Partei somit vor Erlassung des Bescheides bekannt. Die vorgebrachte Verletzung des Parteigehörs bzw. Verkürzung der Parteirechte kann vom Landesverwaltungsgericht Kärnten somit nicht erkannt werden.

Zum Vorbringen, dass vor der Bescheidausstellung ein positives Vorprüfungsverfahren nicht vorliegen habe könne, da die Gründe, die zur Baueinstellung geführt haben (Kellermauer zum Grundstück der Beschwerdeführer hin) in den Plänen nicht abgeändert worden wären ist festzuhalten, dass, nach Durchführung eines baubehördlichen Vorprüfung, datiert mit 09.03.2021, eine mündliche Verhandlung durch die belangte Behörde durchgeführt wurde und die zur Genehmigung eingereichten Pläne das Ergebnis der mündlichen Verhandlung widerspiegeln.

Unabhängig davon ist die tatsächliche Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und somit auch der Inhalt desselbigen nicht von den subjektiv öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer umfasst (vgl. Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, 2017, Rz 49 zu § 23 K-BO; mit Verweis auf höchstger. Judikatur).

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass eine Beschreibung der Änderungen nicht zur Einsicht aufgelegt worden wäre, ist festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, der Vertreter der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung anwesend war und somit von den beabsichtigten Änderungen inhaltlich Kenntnis hatte. In weiterer Folge ist eine Ausfertigung des Projektes (mit Beschreibung der Änderungen im Plan vom 10.05.2021) zur Akteneinsicht aufgelegen und wurde dazu auch ein schriftliches Parteigehör (18.05.2021) durchgeführt.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der Änderungsantrag nicht der Kärntner-Bauansuchenverordnung entsprechen würde, da sich weder der Abstand der Kelleraußenwand noch der Niveauunterschied zwischen Kelleroberkante bzw. den Terrassen zur Grundstücksgrenze aus den Unterlagen entnehmen lässt, ist insofern zuzustimmen, als dass in den Geschossrissen des oberirdischen Bauteiles „Haus xxx“ und somit zur Grundgrenze zu den Beschwerdeführern, keine Abstände eingezeichnet sind.

Aus der Planunterlage „Ansicht Nord“ sowie in der „Ansicht Süd“ ist jedoch der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführer ersichtlich und war es somit dem Amtssachverständigen möglich, die Abstände des oberirdischen Teils des Hauses zum Grundstück xxx mit 345 cm bzw. 365 cm gutachterlich festzustellen.

Zum allgemeinen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass die zur Genehmigung vorgelegten Pläne mangelhaft wären und eine konkrete Beurteilung der Abstände nicht zulassen würden ist festzustellen, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. dazu VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0178). Haben die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchen, dann steht ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579/A).

Dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bestellten hochbautechnischen Amtssachverständigen war es möglich, hinsichtlich der gestellten Fragen eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Dies auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstandsflächen. Es liegen somit keine Mängel in den Planunterlagen vor, die es den Beschwerdeführern unmöglich gemacht hätten, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens und die Einflussnahme auf seine Rechte informieren zu können.

Hinsichtlich des Untergeschosses (Tiefgarage und Kellerräume) sind in den Änderungsunterlagen mehrere Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführer kotiert (235 cm bis 242 cm). Der Vorwurf in der Beschwerde, dass sich den Planunterlagen die Abstände der Kelleraußenwand zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer nicht ableiten lässt, kann somit nicht nachvollzogen werden.

Gleiches gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass sich den Planunterlagen die geplante Anschüttung des Grundstückes nicht nachvollziehen lässt. Über Befragung des Richters wurde von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Anschüttung der Tiefgarage in den Plänen ersichtlich gemacht wurde.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergibt sich somit, gründend auf den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass die zur Genehmigung eingereichten Pläne der Kärntner Bauansuchenverordnung im Hinblick auf die Abstände zum Grundstück xxx als auch hinsichtlich der geplanten Anschüttung entsprechen.

Zum Vorbringen, dass die in den Änderungsplänen dargestellten Koten nicht den tatsächlichen Koten entsprechen würden ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige eine Abweichung der Einreichunterlagen von den zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen im Ausmaß von 2cm festgestellt hat. Diese Abweisung in den Koten zum Grundstück der Beschwerdeführer hin wurde durch den Amtssachverständigen durch die Entfernung des herangezogenen Referenzpunktes xxx im vorgelegten Lageplan der beschwerdeführenden Partei erklärt.

Zum Vorbringen, dass die Abstände des Untergeschoßes nicht dem textlichen Bebauungsplan entsprechen würden, da die bereits errichtete Tiefgarage bis zu 87 cm über da Niveau hinausragt wird festgehalten, dass hinsichtlich der Einhaltung von Abständen nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Beschwerdeführer nur durch die zu seinem Grundstück ausgerichteten Mindestabstände des Wohnhauses/Untergeschoßes berührt sein kann.

Im vorliegenden Fall wurde eine Prüfung des Beschwerdevorbringens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen.

In der hochbautechnischen Stellungnahme vom 09.12.2022 führt der Amtssachverständige die den Plänen entnommenen Abstände zum Grundstück xxx hin an und führt erklärend dazu aus, dass lt. Änderungseinreichung die Tiefgarage um ca. 0,20 m bis ca. 0,25 m näher an der Grundstücksgrenze zu liegen kommen soll als im ursprünglich genehmigten Plan aus dem Jahre 2019.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände ist für das Vorhaben der textliche Bebauungsplan – xxx Bebauungsplanverordnung, Verordnung des Gemeinderates xxx vom 20.09.2016, heranzuziehen.

Zur Ermittlung der einzuhaltenden Abstände der Tiefgarage zum Grundstück der beschwerdeführenden Parteien normiert diese Verordnung unter § 3 Abs. 5 lit. b, dass die im Abs. 2 und Abs. 3 des § 3 angegebenen Mindestabstände nicht zur Anwendung kommen, sofern ein Gebäude oder Gebäudeteile unter dem Gelände gelegen sind bzw. das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen.

Unter Heranziehung der planlichen Darstellungen konnte von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden, dass die Oberkante der Tiefgaragendecke mit einer durchgehenden Höhe von +446,75 m kotiert ist, das Gelände an der westlichen Grundstücksgrenze mit +446,13 m (Ansicht Nord) bzw. 446,18 m (Ansicht Süd) kotiert ist.

Dem hochbautechnischen Gutachten ist somit nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Tiefgarage bzw. die Oberkante der Tiefgaragendecke einen vertikalen Abstand über dem ursprünglichen Gelände von 0,57 bis 0,62 m aufweist.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit fest, dass die Oberkante der Tiefgarage das Gelände um weniger als 1,00 m überragt und somit die in der xxx Bebauungsplanverordnung normierten Abstände, unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 lit. b KBPVO, eingehalten werden.

Hinsichtlich des oberirdischen Teiles des Gebäudes wird aus fachlicher Sicht ein Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführer von 3,45 m bzw. 3,65 m festgestellt.

Die einzuhaltenden Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführer ergeben sich einerseits aus einem einzuhaltenden Mindestabstand von 3 m (§ 3 Abs. 2 KBPVO) als auch aus dem zu errechnenden Mindestausmaß von einer halben Höhe (§ 3 Abs. 3 lit. a KBPVO).

Da aus hochbautechnischer Sicht beim geplanten Objekt „xxx“ eine Bemessungshöhe von 5,45 m errechnet wurde, ergibt sich daraus eine halbe Höhe von 2,73 m, was bedingt, dass ein Abstand von 3 m (vgl. § 3 Abs. 2 KBPVO) einzuhalten ist.

Da das Objekt „xxx“ einen Mindestabstand von 3,45 m zur Grundstücksgrenze aufweist, steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass sowohl für den Oberirdischen Teil als auch für die Tiefgarage die Bestimmungen der Abstandsflächen eingehalten werden bzw. ein Widerspruch zu den Bestimmungen der xxx Bebauungsplanverordnung nicht erkannt werden kann.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Änderungsvorhaben keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführer werden durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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