projects
KLVwG-12-18/5/2023•LVwG K KLVwG-12-18/5/2023
KLVwG-12-18/5/2023State Administrative CourtMar 10, 2023
Baurecht, Baubewilligung, Auflagen, Bestimmtheitsgebot
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28. November 2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Kärntner Bauordnung –K-BO, nach der am 27. Februar 2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.
II.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 7.) wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang
a u f g e h o b e n
und diese Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG
e i n g e s t e l l t.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g
Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28. November 2022, Zahl: xxx, wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „xxx m.b.H." mit dem Standort in xxx, die nachstehend näher beschriebenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.09.2021, Zahl: xxx, wurde der „xxx m.b.H." die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten (Gastgewerbe-Betriebsanlage zur gewerblichen Vermietung) inkl. Abstellplätzen und Wellnessbereich auf dem Grundstock Nr. xxx, KG xxx, in xxx, Stadtgemeinde xxx, Bezirk xxx, erteilt.
Weiters wurden für die Errichtung des betreffenden Bauvorhabens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.02.2022, Zahl: xxx, gemäß § 18 Abs. 8 und § 28 der Kärntner Bauordnung 1996 die zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben, wonach
1. in den Sommermonaten Juli und August Bautätigkeiten generell untersagt sind, und
2. der zeitliche Beginn der Bauarbeiten für die Kalenderwochen 25, 26, 36 und 37 mit 08:00 Uhr sowie zu den übrigen Zeiten mit 07:30 Uhr festgesetzt wird.
Wie ein Anrainer mit schriftlichen Eingaben (Email) der Behörde mitgeteilt hat, wurden jedoch
1. ) am 19.08.2022 zumindest in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:30 Uhr diverse lärmende Arbeitstätigkeiten wie Bohren, Hämmern und Metallschneidetätigkeiten verrichtet,
2. )am 29.08.2022 zumindest am Vormittag bis gegen 11:30 Uhr diverse Arbeitstätigkeiten verrichtet,
3. )am 30.08.2022 bereits ab 06:45 Uhr zumindest bis 07:30 Uhr diverse Arbeitstätigkeiten verrichtet,
4. )am 05.09.2022 bereits ab 06:50 Uhr diverse Arbeitstätigkeiten verrichtet,
5. ) am 29.09.2022 durch Bauarbeiter der Firma xxx bereits ab 07:03 Uhr bzw. durch Bauarbeiter der Firma xxx bereits ab 07:10 Uhr diverse Arbeitstätigkeiten verrichtet,
6. )am 04.10.2022 bereits ab 04:05 Uhr Entladetätigkeiten von einem LKW mittels Hebebühne durchgeführt sowie ab 05:50 Uhr Entladetätigkeiten von Baumaterialien von einem LKW mit Anhänger durchgeführt,
7. )am 06.10.2022 bereits ab 05:15 Uhr Entladetätigkeiten von einem LKW mittels Hebebühne durchgeführt sowie durch Bauarbeiter der Firma xxx bereits ab 07:05 Uhr bzw. durch Bauarbeiter der Firma xxx bereits ab 07:10 Uhr diverse Arbeitstätigkeiten verrichtet.
Sie haben es daher als verantwortliches Organ der Bauherrin „xxx m.b.H." unterlassen, dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung des Bauvorhabens die Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.02.2022, Zahl: xxx, eingehalten werden, da die Bauausführung entgegen der Auflagen 1. und 2. des angeführten Bescheides erfolgte.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 Kärntner Bauordnung K-BO iVm Auflage 1. und 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, Zahl: xxx, wurde über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 150,-- verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022) rechtswidrig seien. Weiters ist nach Ansicht des Beschuldigten der Spruch des Straferkenntnisses mit wesentlichen Mängeln behaftet; insbesondere ist kein Tatort angeführt und ist der Tatvorwurf nicht hinreichend konkret umschrieben. Auch hat es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 27. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt, in welcher sowohl der Beschuldigte als auch der Anzeiger (Zeuge) einvernommen wurden.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22. September 2021, Zahl: xxx, wurde der xxx GesmbH die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, unter bestimmten Auflagen erteilt. Von Amts wegen wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx, noch zusätzliche Auflagen vorgeschrieben und lautet Spruchpunkt I wie folgt:
„I.)
Für das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.09.2021, ZI. xxx bewilligte Bauvorhaben, betreffend die Errichtung eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten (Gastgewerbe-Betriebsanlage zur gewerblichen Vermietung) inkl. Abstellplätzen und Wellnessbereich auf Gst. xxx, KG xxx, werden nachstehende Auflagen - zusätzlich - vorgeschrieben:
1. In den Sommermonaten Juli und August sind Bautätigkeiten generell untersagt.
2. Der zeitliche Beginn der Bauarbeiten wird für die Kalenderwochen 25, 26, 36 und 37 mit 08.00 Uhr festgesetzt. Zu den übrigen Zeiten wird der zeitliche Baubeginn mit 07.30 Uhr festgesetzt.
Mit dieser Festlegung ist die Auflage unter Punkt 25. des oben genannten Bescheides aufgehoben“
Am 19. August 2022 wurden an der Baustelle des Beschuldigten lärmende Tätigkeiten (Bohren, Hämmern Schneidetätigkeiten von Metall) durchgeführt. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail um 9.28 Uhr die Bezirkshauptmannschaft xxx darüber informierte.
Am 29. August 2022 wurden an der Baustelle des Beschuldigten von einem LKW Baumaterialien abgeladen. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Nichteinhaltung des Baubescheides informierte.
Am 30. August 2022 haben gegen 6.45 Uhr Mitarbeiter einer Baufirma die Absperrgitter auf die Seite geräumt, um zur gegenständlichen Baustelle zu fahren; es wurden Abladetätigkeiten durchgeführt. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Nichteinhaltung des Baubescheides informierte.
Am 5. September 2022 wurden vor 8.00 Uhr an der Baustelle des Beschuldigten Abladetätigkeiten vorgenommen. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail um 7.47 Uhr die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Nichteinhaltung des Baubescheides informierte.
Am 29. September 2022 sind kurz nach 7.00 Uhr Fahrzeuge von Baufirmen an der gegenständlichen Baustelle eingetroffen. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail um 7.27 Uhr die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Nichteinhaltung des Baubescheides informierte.
Am 4. Oktober 2022 wurden um 4.05 Uhr bzw. um 5.50 Uhr im Bereich der Baustelle Entladetätigkeiten durchgeführt. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der am 6. Oktober 2023 per E-Mail die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Nichteinhaltung des Baubescheides informierte.
Am 6. Oktober 2022 wurden um 5.15 Uhr Entladetätigkeiten durchgeführt; weiters sind vor 7.30 Uhr Fahrzeuge von Baufirmen zur Baustelle zugefahren. Dies wurde von einem Anrainer wahrgenommen, der noch am selben Tag per E-Mail um 7.18 Uhr die Bezirkshauptmannschaft xxx über die Nichteinhaltung des Baubescheides informierte.
Aufgrund dieser Mitteilungen hat die Bezirkshauptmannschaft xxx ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet; im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Behörde den Anrainer nicht einvernommen. Dem Auftrag zur Rechtfertigung ist der Beschuldigte nachgekommen und hat eine Stellungnahme per E-Mail am 18. Oktober 2022 der Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde hat das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis vom 28. November 2022, Zahl: xxx, abgeschlossen. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes; diese Fakten werden auch von den Parteien nicht bestritten.
Der als Zeuge einvernommene Anrainer konnte in der Verhandlung am 27. Februar 2023 glaubwürdig darlegen, dass er die oben dargelegten Wahrnehmungen gemacht hat; er hat auch entsprechende Lichtbilder vorgelegt, die sich im Wesentlichen mit seinen mündlichen Ausführungen decken.
a)Zu der im Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung:
Das Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx rechtswidrig sei, ist insofern nicht zielführend, als der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass für das Verwaltungsstrafverfahren eine Bindungswirkung besteht.
Gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber (Beschuldigter ist Geschäftsführer der xxx m.b.H.) – wie oben dargelegt – die Auflage vorgeschrieben, dass in den Sommermonaten Juli und August Bautätigkeiten generell untersagt sind.
In der E-Mail des Anrainers vom 19. August 2022 wird ausgeführt, dass seit den frühen Morgenstunden lärmende Bautätigkeiten am gegenständlichen Bau festgestellt wurden (Bohren, Hämmern, Schneidetätigkeiten von Metall etc.). In der Verhandlung am 27. Februar 2023 hat der als Zeuge einvernommene Anrainer nochmals glaubwürdig bestätigt, dass an diesem Tag Bauarbeiten an der gegenständlichen Baustelle durchgeführt wurden; er hat seine Wahrnehmungen auch mit Lichtbildern dokumentiert und diese vorgelegt. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass es sich auf den am Lichtbild ersichtlichen Rohbau um das gegenständliche Bauprojekt handelt. Im Rahmen der Verhandlung hat der Zeuge bestätigt, dass diese Lichtbilder am 19. August 2022 aufgenommen wurden und er dies auch anhand der Chip-Datei nachweisen könne. Auf diesen Lichtbildern sind Personen in Arbeitskleidung mit Arbeitsgeräten abgebildet; auf drei Bildern befinden sich Personen auch auf dem Baugerüst.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird den Aussagen des Zeugen gefolgt; er hat seine Wahrnehmungen auch mittels Lichtbilder belegt. Es sind im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, um an diesen Aussagen des Zeugen zu zweifeln.
Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegen die im Bescheid vom 18. Februar 2020 im Punkt I.) 1. festgelegte Auflage verstoßen, da im August Bautätigkeiten generell untersagt waren; da er jedoch entgegen dieser Auflage Bauarbeiten durchführen hat lassen, ist dem Beschuldigten diese Übertretung anzulasten.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Der Bauherr hat entsprechend der Baubewilligung dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung des Baues die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden; weder aus dem Inhalt der Beschwerde noch aus den Aussagen des Beschuldigten in der Verhandlung sind Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Beschuldigten kein Verschulden an dem Verstoß gegen den verfahrensgegenständlichen Auflagepunkt trifft. Daher ist dem Beschuldigten die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG und sind die wesentlichen Tatbestandsmerkmale angeführt. Im Spruch ist der Tatzeitpunkt (19. August 2022 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.30 Uhr) und der Tatort (Bauvorhaben auf dem Grundstück Gst. Nr. xxx, KG xxx - Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22. September 2021, Zahl: xxx idF Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx) enthalten. Die Tathandlung ist insofern hinreichend umschrieben, als lärmende Bautätigkeiten in der Form von Bohren, Hämmern und Metallschneiden angeführt sind. Somit ist der Beschuldigte davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (keine Gefahr einer Doppelbestrafung); auch waren seine Verteidigungsrechte gewahrt.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- ist vermögens- und schuldangemessen; die verhängte Geldstrafe befindet sich auch untersten Rahmen des bis zu Euro 3.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Auch hat der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die belangte Behörde die Strafbemessungskriterien verletzt hätte.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe).
Daher war hinsichtlich Spruchpunkt 1.) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
b)Zu den in den Spruchpunkten 2.) bis 7.) des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen:
Das Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx rechtswidrig sei, ist insofern nicht zielführend, als der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass für das Verwaltungsstrafverfahren eine Bindungswirkung besteht.
Gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber (xxx GesmbH - Beschuldigter ist Geschäftsführer), wie oben dargelegt, die Auflage vorgeschrieben, dass der zeitliche Beginn der Bauarbeiten in der KW 36 und 37 mit 8.00 Uhr und an den übrigen Tagen im September und im Oktober mit 7.30 Uhr festgesetzt wird; im August sind Bautätigkeiten generell untersagt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18. Februar 2022, xxx). Von der Baubehörde wurden die Begriffe „Bauarbeiten“ und „Bautätigkeiten“ nicht näher definiert, sodass diese Begriffe im Verwaltungsstrafrecht restriktiv auszulegen sind; ein strafbares Verhalten muss sich klar aus den Vorschriften ergeben (Bestimmtheitsgebot nach Art. 18 Abs. 1 B-VG; vgl. auch VwGH 14.12.2007; 2007/02/0273).
Dass Bauarbeiter bereits vor den festgelegten Arbeitsbeginnzeiten an der Baustelle anwesend gewesen sind und zuvor das Absperrgitter/Bauzaun weggeschoben haben, um eine Zufahrt zur Baustelle zu ermöglichen, kann nicht unter dem restriktiv auszulegenden Begriff „Bauarbeiten“ bzw „Bautätigkeiten“ iSd Bescheidauflage subsumiert werden. Weiters sind von den verfahrensgegenständlichen Auflagen im Bescheid Entladetätigkeiten nicht mitumfasst; falls die Baubehörde auch den Beginn dieser Tätigkeiten festlegen wollte, hätte sie dies ausdrücklich als Auflage für den Bauwerber im Spruch des Bescheides niederschreiben müssen.
Hinsichtlich des übrigen Verhaltens der Bauarbeiter kann aus den wenig substanziellen Inhalten der E-mails des Anrainers und aus seinen Zeugenaussagen nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass an den besagten Tagen bereits vor 07.30 Uhr bzw. 08.00 Uhr „Bauarbeiten“ iSd Bescheidauflage, die restriktiv auszulegen ist, vorgenommen wurden. In den E-Mails des Anrainers (Anzeigen) sind zu den angelasteten Verwaltungsübertretungen keine konkreten Angaben hinsichtlich der Bautätigkeiten/Bauarbeiten enthalten; teilweise wird lediglich die Uhrzeit mit dem Vermerk „Arbeitsbeginn“ angeführt. Von der belangten Behörde wurden hinsichtlich der Mitteilungen des Anrainers keine Ermittlungen durchgeführt; es wurde weder der Anrainer noch andere Zeugen einvernommen. Auch im Spruch des Straferkenntnisses sind die „Arbeitstätigkeiten“ nicht konkretisiert.
Aufgrund dieser Erwägungen kann hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 7.) ein Verstoß gegen die baubehördlichen Auflagen nicht festgestellt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung und die Auslegung der im Baubescheid festgelegten Auflagen für den Verfahrensausgang maßgeblich.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.