LVwG K KLVwG-S5-1839/6/2021

KLVwG-S5-1839/6/2021State Administrative CourtNov 17, 2022

Regest

Bodenreformrecht, Verfahrensrecht, Vertretung, Vollmacht, Außenverhältnis, Offenlegungsgrundsatz

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S5-1839/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S5.1839.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 24.8.2021, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege Landesgesetz – KGSLG, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung am 17.11.2022, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 28.09.2020 informierte der Ausschuss der Bringungsgemeinschaft „xxx“ die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, darüber, dass die Weganlage der Bringungsgemeinschaft infolge eines Unwetters im September 2019 schwer beschädigt wurde, eine Sanierung notwendig sei und das Mitglied xxx einer Sanierung nicht zustimme. Daher werde die Agrarbehörde um Hilfe ersucht, damit die Weganlage saniert und eine ordnungsgemäße Befahrung der bestehenden Weganlage wieder uneingeschränkt hergestellt werden könne.

Mit Eingabe vom 05.11.2020 wurde ein diesbezügliches Sanierungsprojekt vorgelegt.

In der dazu ergangenen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI xxx vom 05.11.2020 führt dieser aus, dass nach Rücksprache mit dem Bauleiter jedenfalls zusätzliche Grundinanspruchnahmen notwendig sein werden.

Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 09.11.2020 erging die Aufforderung an den Obmann der Bringungsgemeinschaft, einen Vollversammlungsbeschluss für die Sanierung der Schadstellen der Weganlage zu fassen. Sofern einer Sanierung nicht zugestimmt werde, wäre in weiterer Folge ein Antrag auf Änderung von Bringungsrechten zu stellen.

Mit Schreiben (E-Mail) des Ausschusses der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 17.11.2020 wurde der Agrarbehörde bekanntgegeben, dass eine Vollversammlung am 25.01.2020 stattgefunden habe. Hinsichtlich der Schadstellen 1 und 2 sei mit dem Grundeigentümer xxx kein Einvernehmen über die notwendige Grundinanspruchnahme zur Sanierung der Bringungsanlage erzielt worden. Unter einem wurde ein Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten gestellt.

In weiterer Folge beauftragte die Agrarbehörde den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx mit der Erstattung eines fachlichen Gutachtens.

Daraufhin erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige das Gutachten vom 11.06.2021, Zahl: xxx.

Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 24.06.2021 wurde dem Mitglied xxx das Gutachten des Amtssachverständigen vom 11.06.2021 betreffend die Sanierung der Weganlage im Bereich seiner Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Mitteilung, ob den Baumaßnahmen und der Einräumung der Bringungsrechte die Zustimmung erteilt wird.

Mit Eingabe vom 09.07.2021 gab Herr xxx bekannt, dass mangels Gesprächsbereitschaft der Bringungsgemeinschaft und mangels positiver Einigung er als bevollmächtigter Vertreter des Grundeigentümers xxx der Grundinanspruchnahme nicht zustimme.

Mit Schreiben vom 12.07.2021 forderte die Agrarbehörde Herrn xxx - bezugnehmend auf seine Stellungnahme vom 09.07.2021 - auf, einen Nachweis zu erbringen, dass er berechtigt ist, Herrn xxx im Verfahren vor der Agrarbehörde betreffend die BG „xxx“ zu vertreten.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2021, Zahl: xxx, wurden vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Auflagenvorschläge erstattet, sodass die Sanierungsmaßnahmen ordnungsgemäß und entsprechend dem technischen Stand ausgeführt werden und eine Fremdgrundinanspruchnahme bei Ausführung der Bauarbeiten minimiert wird.

Im Weiteren hat die Agrarbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2021, Zahl: xxx, erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:

„ […]

1. Einräumung von Bringungsrechten

Zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx", wird auf Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, je KG xxx, im Eigentum von Herrn xxx, xxx, xxx, in einer Breite von 3 m ab dem talseitigen Fahrbahnrand des bestehenden Güterweges gemessen, ein zeitlich unbeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt.

2. Zeitlich beschränktes Bringungsrecht

Für die Bauausführung wird zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx" auf Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, je KG xxx, im Eigentum des Herrn xxx, xxx, xxx, in einer Breite von 5 m ab dem talseitigen Fahrbahnrand ein — auf die Zeit der Bauausführung — zeitlich beschränktes land-und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt.

3. Planbeilage

Der Verlauf der Weganlage und der Bereich, in dem das Bringungsrecht eingeräumt wird, ist der Planbeilage ./A zu entnehmen und bezieht sich auf den „rot" dargestellten Wegteil.

4. Baubewilligung

Der Bringungsgemeinschaft „xxx" wird die Bewilligung zur Sanierung der Weganlage im Bereich der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, erteilt. Die Sanierung erfolgt durch Herstellung einer bewehrten rückverankerten Spritzbetonschale. Die Stärke der Spritzbetonschale beträgt ca. 15 — 20 cm mit einer 2-lagigen Bewehrung AQ60. Als Verankerung kommen Injektionsnägel xxx (Bruchlast 360KN) mit einer Länge von 6,00 m zum Einsatz. Der horizontale und vertikale Abstand beträgt in etwa 1,50 m.

Die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausgestaltung, sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Dezember 1970, LGBI.Nr. 2/1971, zu beachten.

Während der gesamten Sicherungsmaßnahmen darf der Güterweg nicht durch zusätzliche Verkehrslasten beansprucht werden. Die Straße ist entsprechend durch die Bringungsgemeinschaft zu sperren. Sollte es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln, ist die Straßensperre bei der zuständigen Straßenbehörde zu beantragen.

Die Bringungsgemeinschaft hat der Agrarbehörde die Fertigstellung der Ausbauarbeiten zu melden.

5. Auflagen

[…]

6. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeschlossen.“

Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 1, 2, 3 und 5 Kärntner Güter- und Seilwege Landesgesetz - K-GSLG sowie § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG angeführt.

Der Bescheid vom 24.08.2021 wurde Herrn xxx, xxx, xxx. persönlich zugestellt.

Mit Eingabe vom 19.7.2021, eingelangt am 27.08.2021, übermittelte Herr xxx der Agrarbehörde eine mit 14.03.2020 datierte Vollmacht.

Die Vollmacht vom 14.03.2020, unterfertigt von Herrn xxx als Vollmachtgeber, hat nachfolgenden Inhalt:

„Hiermit bevollmächtige ich,

Herrn xxx geboren xxx und wohnhaft in xxx – xxx, mich xxx geboren am xxx und wohnhaft xxx – xxx in der Verwaltung meiner landwirtschaftlichen Liegenschaft zu vertreten.“

Infolge Vorlage vorgenannter Vollmacht hat die belangte Behörde den Bescheid vom 24.08.2021 neuerlich an Herrn xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, zugestellt.

Mit Eingabe vom 16.09.2021 hat Herr xxx Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021 erhoben und ausgeführt wie folgt:

„Amt der Kärntner Landesregierung

Agrarbehörde Kärnten

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx16. September 2021

Bescheid vom 24. August 2021; Aktenzahl: xxx

Sehr geehrte Frau Mag. xxx!

Hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 24.August 2021

Einspruch

ein.

1. Die BG "xxx" hat weder mit dem Grundeigentümer xxx oder mit mir (seiner Vertretung) mehrmals versucht Kontakt aufzunehmen um über eine Lösung für die Sanierung zu sprechen. Es wurden auch von mir keine Forderungen an die BG gestellt, welche durch Aussprachen oder Verhandlungen mit den Parteien erfüllt werden können. Hierzu möchte ich Sie bitten mir diese Forderungen schriftlich zu übermitteln damit ich mir über diese ein Bild machen kann. (Inhaltlich, wann und wo diese Forderungen gestellt wurden.)

2. Der Nachweis für die Vertretung von Herrn xxx für das Verfahren wurde von mir am 19.07.2021 um 18:39 per Mail an xxx erbracht. Der Erhalt dieser Mail wurde jedoch nie von seitens der Agrarbehörde Kärnten bestätigt.

3. Desweitern wäre noch zu klären warum dieser Bescheid an den Obm. xxx, xxx, xxx der BG "xxx" zugestellt wurde. Meines Wissens, ist der jetzige Obmann der BG "xxx" Herr xxx, xxx, xxx.

4. Die Einräumung dieses Bringungsrecht durch die Agrarbehörde Kärnten sehe ich als Enteignung, des Grundeigentümers sowie dessen Vertretung, an. Da dies ohne Aussprachen oder Verhandlungen der betreffenden Parteien geschieht.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte nochmals zu prüfen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 28.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

II. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2021, Zahl: xxx, wurden zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ Bringungsrechte (unbeschränkt wie auch zeitlich beschränkt) auf Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Eigentum des xxx, eingeräumt.

In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2021 wird Herr xxx geführt und wurde der Bescheid zunächst an Herrn xxx persönlich sowie in weiterer Folge zusätzlich an Herrn xxx, vertreten durch Herrn xxx, zugestellt.

Mit Vollmacht vom 14.03.2020 bevollmächtigt Herr xxx Herrn xxx ihn in der Verwaltung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaften zu vertreten.

Mit Schriftsatz (bezeichnet als „Einspruch“) vom 16.09.2021 brachte Herr xxx das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021 im eigenen Namen ein. Als Beschwerdeführer wird Herr xxx im Beschwerdeschriftsatz geführt und wurde der Beschwerdeschriftsatz mit „mit freundlichen Grüßen xxx“ unterfertigt. Herr xxx hat die Beschwerde in der „ich“ bzw. „mir“ Form verfasst.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, in welchen Einsicht genommen wurde, insbesondere auf die im Verwaltungsakt einliegende Vollmacht vom 14.03.2020 und den als Beschwerdeschriftsatz zu wertenden Einspruch vom 16.09.2021.

Aus der Vollmacht vom 14.3.2020 geht hervor, dass Herr xxx bevollmächtigt ist, Herrn xxx in der Verwaltung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaften zu vertreten. Dass davon auch eine Vertretung in Verfahren vor Gerichten oder aber auch die Einbringung von Rechtsmittel umfasst wäre, ist aus dieser Vollmacht nicht ableitbar.

Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass Herr xxx die Beschwerde im eigenen Namen und nicht als Vertreter des xxx eingebracht hat. Dies folgt insbesondere aus den Angaben im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes – Anführung des xxx als Beschwerdeführer – sowie der Fertigungsklausel im Beschwerdeschriftsatz „mit freundlichen Grüßen xxx“. Darüber hinaus verwendet xxx im Beschwerdeschriftsatz durchgängig die „ich“ bzw. „mir“ Form.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

Vertreter

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

V. Erwägungen:

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2021 wurden zugunsten der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ Bringungsrechte auf den im Eigentum des xxx stehenden Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, eingeräumt.

2.

Zunächst ist festzustellen, dass sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde keine Vollmacht findet, aus der hervorgeht, dass Herr xxx Herrn xxx zur Einbringung eines Rechtsmittels (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 24.08.2021 bevollmächtigt hat.

Mit der im Verwaltungsakt einliegenden Vollmacht vom 14.03.2020 wird Herr xxx von Herrn xxx lediglich dazu bevollmächtigt, ihn in der „Verwaltung meiner landwirtschaftlichen Liegenschaften zu vertreten“. Unter einer Verwaltung von landwirtschaftlichen Liegenschaften ist primär eine Verwaltung in wirtschaftlichen Belangen zu verstehen. Aus dem Inhalt der Vollmacht kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Herr xxx für das Einbringen des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2021 bevollmächtigt war.

3.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht (d.h. von der schriftlichen Urkunde bzw. der mündlichen Vollmachtserteilung von der Behörde) absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd § 36a AVG behaupten, in Vertretung eines Beteiligten zu handeln. Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 befreit also lediglich von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (vgl. Hengstschleger/Leeb, AVG, § 10 RZ 14, Stand: 01.01.2014 Rdb.at).

Dass ein derartiges Angehörigenverhältnis bestehen würde, wird im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.

Selbst wenn es der Fall sein sollte, dass Herr xxx nach der vorliegenden Vollmacht vom 14.03.2020 auch im Innenverhältnis von Herrn xxx auch für dieses Verfahren, speziell für die Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde, bevollmächtigt war, geht es hier aber um das Außenverhältnis. Schon nach dem Bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will. Er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man sprich vom „Offenlegungsgrundsatz“ (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 13 I, Seite 200).

Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Behauptung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbar, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (siehe die Nachweise aus der höchstgerichtlichen Judikatur bei Hengstschleger/Leeb, AVG, § 10, RZ 7 (Stand 01.01.2014, Rdb.at). Diese Autoren zählen die Arten der Offenlegung auf: schriftliche Vollmacht, mündliche Vollmachtserteilung (vor der Behörde) und Berufung auf die erteilte Vollmacht. Nichts dergleichen ist jedoch hier geschehen: Herr xxx hat weder eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt noch hat er sich auf eine erteilte Vollmacht berufen. Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG – sofern es sich um eine Vertretung durch die dort genannten amtsbekannten Personen handelt – befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung; nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde oder einer mündlichen Vollmachtserteilung absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder behaupten, in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (vgl. VwGH 29.01.2008, Zahl: 2005/05/0252).

Eine derartige Behauptung des xxx liegt hier aber nicht vor. Von diesem Erfordernis einer solchen Behauptung, also einer Offenlegung des Vertretungsverhältnisses kann gerade im vorliegenden Fall nicht abgegangen werden, da Herr xxx jedenfalls auch im eigenen Namen aufgetreten ist. Dass Herr xxx als Beschwerdeführer auftritt, folgt klar aus dem Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes „hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 24. August 2021 Einspruch ein“. Auch wurde der Beschwerdeschriftsatz mit xxx unterfertigt und ist im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes Herr xxx, xxx, xxx, als Beschwerdeführer angeführt. Weiters ist die Beschwerde in der „ich“ bzw. „mir“ Form verfasst.

Es wäre allein Sache des xxx gewesen offenzulegen, dass er eben nicht im eigenen, sondern im Namen des xxx auftritt, was jedoch nicht geschehen ist. Allein die Nennung des Namens „xxx“ unter Punkt 1. und 2. in seinem Vortrag im Beschwerdeschriftsatz war nicht geeignet, ein Vertretungsverhältnis offenzulegen.

4.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.07.2011, Zahl: 2000/05/0115, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen hat, bezieht. Es ist daher ohne Belang, ob Herr xxx auch in anderen Verwaltungsverfahren durch Herrn xxx vertreten war.

5.

Die Einräumung von Bringungsrechten erfolgt mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grundstücken im Eigentum des xxx. Der Beschwerdeführer ist sohin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in subjektiven Rechten verletzt. Auch aus diesem Grund scheidet eine Beschwerdelegitimation des xxx aus.

6.

Die von xxx eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

7.

Zum Entfall der öffentlich mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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