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KLVwG-615/17/2022•LVwG K KLVwG-615/17/2022
KLVwG-615/17/2022State Administrative CourtOct 25, 2022
Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Demonstration, Filmen, Handballenstöße, Festnahme, Sachbeschädigung, Nichtaufnahme einer Anzeige
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.02.2022, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 VwGVG, zu Recht:
I.Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.02.2022 anlässlich einer Demonstration in xxx durch einen Beamten der Polizeiinspektion xxx durch Handballenstöße im Bereich des Oberkörpers der Beschwerdeführerin und Beschädigung der von der Beschwerdeführerin mitgeführten Kamera wird für rechtswidrig erklärt.
II.Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm mit der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, den Betrag von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) und € 922,-- (Verhandlungsaufwand) gesamt 1.659,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 01.04.2022 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„1. Zur Zulässigkeit:
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden u.a. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein solcher Fall wurde am 20.02.2022 gegenüber der Beschwerdeführerin durch Polizeibeamte, die der PI xxx zuzurechnen sein dürften, verwirklicht, als sie von einem Beamten gestoßen und eine von ihr mitgeführte Handkamera beschädigt wurde. Dieser Akt unmittelbarer Zwangsgewalt war jedenfalls unangemessen und unverhältnismäßig.
Die gegenständliche Beschwerde gegen das genannte Vorgehen am 20.02.2022 ist gem. § 88 Abs. 4 SPG jedenfalls rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin nahm am 20.02.2022 in xxx an einer ordnungsgemäß angemeldeten Protestkundgebung gegen anhaltende verfassungswidrige Grundrechtseinschränkungen, die mit Covid-19 gerechtfertigt werden, teil. Wie schon bei vorangehenden Kundgebungen war auch bei diesem Anlaß eine unverhältnismäßig große Anzahl an Polizeibeamten wahrzunehmen. Am Versammlungsort führte die Polizei sogar Zugangskontrollen (!) durch.
Es liegt übrigens im Bereich des Möglichen, dass das Großaufgebot an Polizeibeamten nicht dem Zweck diente, bei einer Versammlung für die öffentliche Sicherheit zu sorgen, sondern Demonstrationsteilnehmer einzuschüchtern und womöglich von einer künftigen Demonstrationsteilnahme abzubringen. Dass eine solche Annahme nicht ganz abwegig ist, ist beispielhaft der Stellungnahme des BPK xxx vom Mai 2021 im Verwaltungsstrafverfahren xxx zu entnehmen, in der es heißt: „Der Zulauf zu den Protestkundgebungen nahm jedoch aufgrund der Überwachung der Polizei sukzessive ab.“ Es ist jedoch nicht Aufgabe der Behörden, den Zulauf zu Versammlungen unattraktiv zu machen und damit mittelbar in das Versammlungsrecht einzugreifen.
Bei der Kundgebung am 20.02.2022 konnte die Beschwerdeführerin wahrnehmen, dass eine andere, ihr persönlich nicht bekannte Demonstrationsteilnehmerin von mehreren Polizeibeamten festgenommen und offenbar in Richtung Polizeiinspektion abgeführt wurde. Um diesen Vorgang zu filmen, ging die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten mit erhobener Kamera voraus.
Plötzlich gewärtigte die Beschwerdeführerin, dass ein ihr nicht bekannter uniformierter Polizeibeamter von der aus ihrer Sicht rechten Seite auf sie zugelaufen kam und ihr, ohne dass sie hiezu Anlass gegeben hätte und ohne jede Vorwarnung, mit beiden Händen einen kräftigen Stoß gegen den Brustkorb versetzte. Dabei konnte die Beschwerdeführerin gerade noch einen drohenden Sturz abfangen.
Unmittelbar nach dem Stoß griff der Polizeibeamte nach der von der Beschwerdeführerin mitgeführten Kamera und beschädigte dabei den servobetriebenen Stativkopf. Sowohl was den Stoß als auch den Griff nach der Kamera betrifft, kann ein Versehen gänzlich ausgeschlossen werden.
Da der einschreitende Beamte bei der oben beschriebenen Tätlichkeit natürlich durch eine FFP2-Maske unkenntlich gemacht war, konnte ihn die Beschwerdeführerin nicht erkennen.
Beweis:vorzulegendes Beweisvideo,
namhaft zu machende Zeugen, PV,
weitere Beweise vorbehalten.
Hätte die Beschwerdeführerin die geschilderte Festnahme behindert oder auf irgendeine Weise gegen die Versammlungspolizei verstoßen, so wären der Polizei normierte Vorgehensweisen zu Gebote gestanden (z.B. Ermahnungen, Platzverweis o.ä.), um eine allenfalls verletzte Ordnung wiederherzustellen. Die geschilderte, ohne jede Vorwarnung erfolgte Gewaltanwendung ist in jeder Hinsicht unzulässig, da Vorschriften wie das SPG eine offensive Gewaltanwendung, wie sie hier erfolgte, nicht vorsieht.
Im Anschluss an diese Tätlichkeit versuchte die Beschwerdeführerin, zumindest eine Dienstnummer des betreffenden Beamten zu erfahren, jedoch erhielt sie auf entsprechende Fragen von anderen anwesenden Polizeibeamten hierauf keine Auskunft.
Anschließend versuchte die Beschwerdeführerin, diesbezüglich auf der PI xxx eine Anzeige einzubringen, was ihr jedoch verweigert wurde. Auch auf der PI xxx wurde ihr die Entgegennahme einer Anzeige verweigert, nachdem der von ihr angesprochene Beamte telefonisch Rücksprache mit der PI xxx gehalten hatte. Erst auf der PI xxx wurde ihre Anzeige – allerdings in Form einer Zeugeneinvernahme – zur Zahl xxx entgegengenommen. Die Dienstnummer wurde der Beschwerdeführerin bis dato nicht bekanntgegeben.
Aus dem Griff des Beamten nach der Kamera kann abgeleitet werden, dass mit dieser Tätlichkeit die oben beschriebene Videoaufnahme der Festnahme (in unzulässiger Weise) unterbunden werden sollte.
Die Beschwerdeführerin hat sich den mit der Festnahme befassten Beamten weder in den Weg gestellt noch sie in anderer Weise behindert. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin keinen Anlass geboten, sie zu attackieren und wäre die geschilderte Gewaltanwendung in jedem Falle unzulässig und nicht zu rechtfertigen. In diesem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt liegt ein eindeutiger Maßnahmenexzeß vor.
Weiteres Vorbringen bleibt vorbehalten.
Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
1. eine öffentliche mündliche Verwaltung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen,
2. gem. § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, sowie
3. gem. § 35 VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten nach der VWGAufwandersatzverordnung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.
xxx
KOSTENVERZEICHNIS
Maßnahmenbeschwerde €737,60
Verhandlungsaufwand€922,00
20% USt.€331,92
Pauschalgebühr€30,00
Summe:€2.021,52
“
Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 17.05.2022 eine Gegenäußerung zur Maßnahmenbeschwerde und beantragte die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen und näher bezeichnete Kosten zuzusprechen.
Am 27.07.2022 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen CI xxx, xxx und xxx einvernommen.
Am 19.10.2022 hat eine fortgesetzte Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden die Zeugen Insp. xxx, RI xxx und CI xxx einvernommen.
In den Verhandlungen wurden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Video-Clips wiedergegeben.
Feststellungen:
Am 20.02.2022 fand in xxx, im Bereich des xxx, eine angezeigte Demonstration unter dem Titel xxx statt. An dieser Demonstration hat die Beschwerdeführerin teilgenommen. Gegen 12.15 Uhr wurde eine Demonstrationsteilnehmerin mangels Mitwirkung an der Identitätsfeststellung festgenommen. Die festgenommene Demonstrationsteilnehmerin wurde zur naheliegenden Polizeiinspektion verbracht und war Insp. xxx Teil der Eskorte. Weitere Demonstrationsteilnehmer, darunter auch die Beschwerdeführerin, filmten mit Handys bzw. die Beschwerdeführerin mit einer Kamera die Festnahme und die Verbringung der Festgenommenen. Die Beschwerdeführerin hielt dabei ihre Kamera auf Kopfhöhe vor sich. Die Beschwerdeführerin schrie den Polizeibeamten zu „Was tuats denn ihr da?“ und „Hallo, Hallo, Hallo, Aufhören!“ (Videoclip 03, 0:25 min.). Der Polizeibeamte Insp. xxx geht an der verhafteten Person und den weiteren amtshandelnden Exekutivorganen, die die festgenommene Person verbringen, vorbei nach vor. Insp. xxx versetzte der Beschwerdeführerin Handballenstöße im Bereich des Oberkörpers, um sie auf Distanz zu bringen. Dies aus Gründen der Eigensicherung und der Sicherung der Eskorte. Die Beschwerdeführerin rief Insp. xxx zu „Hör auf mich zu schupfen, Olta“ (0:32 min.). Insp. xxx ging den die Festgenommene abführenden Polizeibeamten voran. Die Beschwerdeführerin rief „Du kriegst a Anzeige“ (0:52 min.). In der Folge sagte sie „Schau dir das an“. Sie ging rückwärts vor Insp. xxx her und filmte Insp. xxx und die Festgenommene mit den weiteren Polizeibeamten. Dabei hielt sie Abstand zu den Polizeibeamten. Die Beschwerdeführerin schrie „Was bist du fia a Worma?“ (0:58 min.). Insp. xxx ging auf die Beschwerdeführerin zu und gab ihr einen weiteren Handballenstoß (1:03 min.). Dabei griff er auch auf die Kamera zu und beschädigte sie dabei. In weiterer Folge dreht sich Insp. xxx zur Beschwerdeführerin um (1:05 min.). Es entwickelt sich ein Gemenge. Der Zeuge xxx, der bei der Demonstration eine Fahne schwenkte, befindet sich zwischen Insp. xxx und der Beschwerdeführerin. Sodann rief die Beschwerdeführerin „Greif mi net on“ (1:09 min.). In der Folge dreht sich Insp. xxx um und geht von der Beschwerdeführerin weg. Diese hat noch immer die Kamera in der Hand und filmt (1:15 min.). Die Beschwerdeführerin rief sodann „Du hast mir die Kamera hin gemacht, du Arsch“ (1:18 min.). Die Polizeibeamten haben mit der Festgenommenen den xxxplatz verlassen.
Die Beschwerdeführerin spricht mit dem Einsatzleiter der Exekutive, dem Zeugen DI xxx, und bringt vor, dass Insp. xxx ihr die Kamera kaputt gemacht hat und verlangt die Dienstnummer von Insp. xxx (1:30 min.).
Die Beschwerdeführerin fragte wiederholt nach der Dienstnummer von Insp. xxx. Sie hat die Dienstnummer nicht erhalten.
Es gab eine Menschentraube um die die Festgenommene abführende Polizeieskorte. Es wurde gefilmt und es war laut. Am Demonstrationsort war ausreichend Raum für die Verbringung der Festgenommenen. Die Beschwerdeführerin hielt Abstand zu den Polizeibeamten.
Insp. xxx hat vor Durchführung der Handballenstöße die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert bei Seite zu treten und hat er ihr die Handballenstöße auch nicht angekündigt.
Nach Ende der Demonstration um ca. 18.00 Uhr ist die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen xxx auf die PI xxx gegangen und wollte anzeigen, dass aus ihrer Sicht die Kamera zuvor von Insp. xxx beschädigt wurde. Auf der PI nahmen CI xxx und RI xxx die Kamera in die Hand. Am Display war der Schriftzug „Gimbal-Fehler“ und „neu kalibrieren“ zu lesen. Der Zeuge RI xxx wollte die Neukalibrierung durchführen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Eine Anzeige wurde nicht entgegengenommen. Der Beschwerdeführerin wurde das Formular zur „Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz“ ausgefolgt und von CI xxx entsprechend belehrt. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Bestätigung der Übernahme des Formulars.
Am 20.02.2022 um 19.08 Uhr wurde mit der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes auf Sachbeschädigung auf der PI xxx eine Zeugenvernehmung durchgeführt. Zuvor war die Beschwerdeführerin auf der PI xxx, wo die Entgegennahme einer Anzeige abgelehnt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich grundsätzlich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Video-Clips. Auf diesen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Amtshandlung gefilmt hat, bei der eine weitere Demonstrationsteilnehmerin von Polizeibeamten abgeführt und dabei von weiteren Polizeibeamten eskortiert wurde. Auf dem Video ist auch ersichtlich, dass mehrere Demonstrationsteilnehmer die Verbringung der Festgenommenen filmten, unter anderem ist auch die Beschwerdeführerin zu sehen. Die Beschwerdeführerin filmte auch rückwärtsgehend die Szene. Sie hielten dabei Abstand zu den Polizeibeamten ein. Die festgestellten Äußerungen der Beschwerdeführerin waren auf den Videos zu hören.
Der Zeuge Insp. xxx gibt in seiner Vernehmung in der Verhandlung an, dass er mehrere Handballenstöße gegen den Oberkörper der Beschwerdeführerin ausgeführt hat. Wenn er angibt, dass er zunächst nicht erkennen habe können, dass die Beschwerdeführerin eine Kamera in der Hand gehalten hat, erscheint dies unglaubwürdig, da auf den Videos eindeutig ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin eine Kamera in der Hand auf Köpfhöhe hält und filmt. Auf den Videos ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verbringung der Festgenommenen vereiteln wollte. Sie hält Abstand zur Polizeieskorte. Darüber hinaus ist auf den Videos ersichtlich, dass der Demonstrationsort nur sehr locker mit Demonstranten gefüllt ist. Ein Grund für das Vorgehen mit Handballenstößen kann insbesondere ab dem Rückwärtsgehen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Insp. xxx geht da auf die Beschwerdeführerin zu und nicht umgekehrt, sie geht nicht auf ihn zu.
Auf den Videos ist nicht zu hören, dass Insp. xxx die Handballenstöße angekündigt hat. In seiner Zeugeneinvernahme gibt er diesbezüglich an, dass er sich nicht erinnern könne, ob eine Ankündigung seinerseits erfolgte. Es konnte daher unbedenklich die diesbezügliche Feststellung getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin gibt in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugen xxx und xxx in der Verhandlung an, dass die Kamera beschädigt wurde. Der Zeuge RI xxx, der bei der Polizei im IT-Berich tätig ist und sich mit diesen Kameras auskennt, gab an, dass die Kamera laut Anzeige am Display neu zu kalibrieren gewesen ist, die Beschwerdeführerin die Durchführung dieser Tätigkeit von ihm jedoch abgelehnt hat. Mit einer Neukalibrierung hätte man Überprüfen können, ob die sensible Elektronik einen Fehler aufgewiesen hat. Es wird dennoch den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt, dass die Kamera beschädigt war, da sie offensichtlich nicht mehr funktionstüchtig war.
Unbestritten ist, dass keine Anzeige der Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
§ 29 Sicherheitspolizeigesetz – SPG
BGBl. Nr. 566/1991 idgF BGBl. I Nr. 85/2000
(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
§ 30 Sicherheitspolizeigesetz – SPG
BGBl. Nr. 566/1991 idgF
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
§ 31 Sicherheitspolizeigesetz – SPG
BGBl. Nr. 566/1991 idgF
(1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.
§ 50 Sicherheitspolizeigesetz – SPG
BGBl. Nr. 566/1991 idgF BGBl. I Nr. 148/2021
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
§ 88 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
§ 2 Waffengebrauchsgesetz 1969
BGBl. Nr. 149/1969 idgF BGBl. I Nr. 61/2016
Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
1. im Falle gerechter Notwehr;
2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.
§ 4 Waffengebrauchsgesetz 1969
BGBl. Nr. 149/1969 idgF BGBl. I Nr. 61/2016
Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
§ 3 Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, idgF BGBl. II Nr. 155/2012
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.
§ 9 Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, idgF BGBl. II Nr. 155/2012
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.
§ 1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
BGBl. Nr. 735/1988 idgF BGBl. I Nr. 161/2013
Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
Art. 4 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger – StGG
RGBl. Nr. 142/1867 idgF BGBl. Nr. 684/1988
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
Art. 2 des 4. Zusatzprotokolles zur EMRK
BGBl. Nr. 434/1969 idF BGBl. III Nr. 30/1998
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des “ordre public”, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068).
Voraussetzung für den tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in einer Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt. Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfter unmittelbarer Eingriff in die Rechtsphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhalten, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht.
In der Gegenäußerung zur Maßnahmenbeschwerde vom 17.05.2022 ist ausgeführt, dass eine Demonstrationsteilnehmerin mangels Mitwirkung an der Identitätsfeststellung festgenommen werden musste. Im Zuge der Eskorte zur naheliegenden Polizeiinspektion waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei vorangegangenen Versammlungen und so auch an diesem Tag damit konfrontiert, dass sich andere Demonstrationsteilnehmer am Ort der Festnahme versammelten, mit Handys filmten und sich den Exekutivorganen in den Weg stellten und so versuchten, die Verbringung der festgenommenen Person passiv zu verhindern. Die einen Außenring bildenden Polizeibeamten forderten die sich in den Weg stellenden Versammlungsteilnehmer zunächst auf, den Weg frei zu machen, widrigenfalls sie vereinzelt mit maßvollem Armdruck zur Seite geschoben werden mussten. Zu diesem Personenkreis gehörte auch die Beschwerdeführerin, wobei es zu keiner Zeit einen expliziten Angriff auf sie, noch der von ihr mitgeführten Gegenstände gegeben habe. Vielmehr wurde mit entsprechend abgestuften Verhaltensweisen versucht, die eigentliche Amtshandlung (Festnahme) ordnungsgemäß abzuschließen.
Das Beweisverfahren hat nunmehr ergeben, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Handballenstößen vorgegangen wurde. Ein Beiseiteschieben als gelinderes Mittel liegt schon sachverhaltsbezogen nicht vor. Insofern sich die Handballenstöße gegen die Beschwerdeführerin auf § 2 Z 2 Waffengebrauchsgesetz stützen sollen, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung unterliegt, wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Demnach muss sie für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie unbedingt notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste, zum Erfolg führende Mittel angewendet werden (VwGH 21.12.2000, 96/01/0351 und 96/09/1032).
Sachverhaltsbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine rechtmäßige Amtshandlung vereiteln wollte. Sie hat lediglich eine Amtshandlung gefilmt. Es kann kein Widerstand seitens der Beschwerdeführerin gegen die Festnahme einer Demonstrationsteilnehmerin erkannt werden. Das Filmen einer Amtshandlung stellt keinen passiven Widerstand dar. Das Schreien der Beschwerdeführerin mit der Verbringung der festgenommenen Person aufzuhören (Video-Clip 03, 0:25 min.) stellt keinen Widerstand dar, der auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichtet ist und dem nur mit Überwindung mit Körperkraft entgegnet werden kann. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin den amtshandelnden Polizeibeamten in den Weg gestellt hat.
Die Handballenstöße gegen die Beschwerdeführerin waren daher von vorne herein schon nicht erforderlich und haben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 29 SPG widersprochen.
Zwar ermächtigt § 50 Abs. 1 SPG die auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes im Verordnungsweg eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Diese Bestimmung steht aber im Zusammenhang mit den im Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich geregelten Befugnissen zum Rechtseingriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche als zusätzliches Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes erlassenen Verordnung abstellen. So zeigt auch § 28a Abs. 3 SPG auf, dass in Rechten eines Menschen dem Grunde nach nur dann eingegriffen werden darf, wenn eine solche Befugnis zum Rechtseingriff im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen ist.
Es ist darauf zu verweisen, dass die von dem die Amtshandlung durchsetzenden Beamten herangezogene tatsächliche Rechtsgrundlage maßgeblich ist (VwGH 2000/01/0527). Der Polizeibeamte verwies in der mündlichen Verhandlung auf § 3 Richtlinien-Verordnung - RLV. Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309). Die Richtlinienverordnung schafft für sich selbst keine eigenständige (und auch keine eigene gesetzliche) Befugnis zum Rechtseingriff (VwGH 13.12.2005, 2004/01/0547).
Der in § 3 RLV angesprochenen Eigensicherung kommt eine wichtige Funktion bei der Aufgabenerfüllung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Der Auftrag zur Eigensicherung auf Grundlage des Berufspflichtenkodex bildet für sich selbst jedoch keine Befugnis zum Rechtseingriff, sondern kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Rechtseingriffes auf Grundlage einer gesetzlichen Befugnis zum Rechtseingriff Bedeutung erlangen.
Eine gesetzliche Grundlage für die Ausübung des physischen Zwangs auf die Beschwerdeführerin ist nicht vorliegend.
Der Beschwerdeführerin, gegen die eine unmittelbare Zwangsmaßnahme in Form der Handballenstöße gesetzt wurde, wurde entgegen der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Z 2 SPG die Dienstnummer des einschreitenden Organs trotz Verlangens ihrerseits nicht bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin ist daher auch in der Modalität einer Befugnisausübung verletzt.
Unbedingte Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Für den tauglichen Beschwerdegegenstand ist demnach ein „positives Tun“, nicht jedoch „Untätigkeit“ erforderlich. Die bloße oder schlichte Untätigkeit einer Behörde oder eines Organes kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, Zahl: 99/01/0427, fest, dass behördliche Untätigkeit nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden kann. Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Ein derartiger Akt liegt auch nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig bleibt, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Anzeige bezüglich der aus ihrer Sicht beschädigten Kamera im Zuge der Maßnahme durch den Polizeibeamten erstatten wollte. Die Nichtaufnahme einer Anzeige stellt jedoch keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und dem Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
Gemäß § 3 SPG besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommene die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Eine Beschwerde nach § 88 SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakt im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0232 mit Verweis auf VwGH 21.03.2006, 2003/01/0596).
Dafür ist es ausreichend, dass der Amtshandlung eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt und dass solcher Art zumindest auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung besorgt wurden. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdevorbringen etwas zu entnehmen ist, was dem Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten eine sicherheitspolizeiliche Komponente verleihen könnte. Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung finden.
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die Sachbeschädigung mit einem (sicherheits-)polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden war. Dies ist gegenständlich der Fall und hätte der Beschwerdeführerin die Entgegennahme der Anzeige auf der Polizeiinspektion nicht verweigert werden dürfen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
Demgemäß war entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 517/2013, der Schriftsatzaufwand und der Verhandlungsaufwand der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei zuzusprechen.
Ein Nachweis, dass eine Eingabegebühr entrichtet wurde, findet sich nicht im Akt, und da die Eingabegebühr in § 35 Abs 4 VwGVG auch nicht erwähnt ist, ist auch keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf ihren Ersatz gegeben. Der Ersatz der Umsatzsteuer ist nicht vorgesehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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