LVwG K KLVwG-766-768/9/2022

KLVwG-766-768/9/2022State Administrative CourtSep 29, 2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, Flächenwidmungsplan

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-766-768/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.766.768.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, der 2.) xxx, des 3.) xxx, alle vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, xxx, xxx vom 04.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. xxx, xxx, xxx, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Masthühnerstalles auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt wurde, zu Recht:

I.Gemäß § 28 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der Spruchpunkt I des Bescheides vom 04.03.2022 wie folgt abgeändert:

Der Antrag vom 16.03.2021, gerichtet auf die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Masthühnerstalles in der KG xxx, wird

a b g e w i e s e n .

Der Spruchpunkt II des Bescheides vom 04.03.2022 wird ersatzlos gestrichen.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt und Verfahrensgang vor der belangten Behörde:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.03.2022, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Masthühnerstalles auf den Grundstücken xxx und xxx, beide in der KG xxx, erteilt.

Vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde durch die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei insbesondere Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Lärm und Licht eingeholt wurden.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2021, Zahl: xxx, mit welchem dem Antragsteller die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnermaststalles und drei Futtersilos auf dem Grundstück xxx in der KG xxx erteilt wurde, wurde dem baubehördlichen Verfahren angeschlossen.

Gegen den baurechtlichen Bewilligungsbescheid wurde von Seiten der Beschwerdeführer xxx, xxx sowie xxx, alle rechtsfreundlich vertreten durch xxx GmbH, xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Vorlagebericht vom 29.04.2022 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wurde, neben weiterem inhaltlichem Vorbringen zum Bauprojekt, im Wesentlichen gerügt, dass der Antragsteller kein Landwirt sei und somit eine widmungswidrige Verwendung der Grundstücke vorliegen würde.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde zur Klärung dieser Frage eine landwirtschaftliche Amtssachverständige beigezogen und diese beauftragt darzulegen, ob der Bewilligungswerber eine planvolle und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Die Stellungnahme der Amtssachverständigen wurde dann den Verfahrensparteien übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei die antragstellende Partei sowie die beschwerdeführenden Parteien dies in Anspruch genommen haben.

Im Rahmen der Stellungnahme der antragstellenden Partei wurde ergänzend noch der Antrag gestellt, das landwirtschaftliche Gutachten dahingehend zu ergänzen, ob die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes für die Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes geeignet sei und ob die Nutzung der Grünflächen als Auslaufflächen für die Hühner eine zweckmäßige Form der Grünlandnutzung darstellen würde.

III. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

III.I.Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer liegen mit deren Liegenschaften im Einflussbereich des Projektes und sind diese somit Parteien im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO.

Gem. § 23 Abs. 3 K-BO steht den Beschwerdeführern der Einwand gem. § 23 Abs. 3 lit. a der K-BO (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes) zu.

III.II.Zur Person des Antragstellers:

Der Antragsteller hat mit Vertrag vom 11.09.2020 die Liegenschaft EZ xxx KG xxx, mit einem Ausmaß von 1,354 ha, von xxx auf die Dauer von 20 Jahren gepachtet.

Zusätzlich zu diesem Vertrag wurden landwirtschaftliche Flächen angemietet.

Die angemieteten und gepachteten Flächen umfassen ein Ausmaß von ca. 7,5 ha.

Das Wohnhaus des Antragstellers ist rund 7 km vom geplanten Projektstandort entfernt situiert.

Der Antragsteller führt aktuell keinen landwirtschaftlichen Betrieb, die gemieteten und gepachteten Flächen werden mit Rindern bestoßen.

Der Antragsteller ist als Einzelunternehmer für Erdbewegungen tätig. Einen Nachweis, dass dieser Forstarbeiten für den xxx durchführen würde, hat der Antragsteller im Verfahren nicht erbracht.

Landwirtschaftliches Gerät ist nicht vorhanden. Die vorhandenen Betriebsmittel – der Maschinenstand (Traktor, Frontlader, Heckkiste, Seilwinde, Kipper) - wird derzeit nicht dazu eingesetzt, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, sondern werden einzelne Teilarbeitsschritte gegen Entgelt ausgeführt.

Der Antragsteller übt derzeit keine nachhaltige bzw. auf Gewinn ausgerichtete land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit aus.

IV.Beweiswürdigung:

IV.I.Zu den Beschwerdeführern:

Im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Parteistellung der Beschwerdeführer eingehend geprüft und gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der möglichen Emissionen des geplanten Projektes den Beschwerdeführern die Parteistellung im Bauverfahren zuzuerkennen ist. Diese Feststellung durch die belangte Behörde wurde im Verfahren auch nicht bestritten und schließt sich das Landesverwaltungsgericht dieser getroffenen Feststellung, welche sich auf die eingeholten fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen stützt, an, woraus sich die Beschwerdelegitimation der drei beschwerdeführenden Parteien ergibt.

IV.II.Zur Person des Antragstellers:

Die oben angeführten Feststellungen zur Person des Antragstellers ergeben sich aus dem Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen, welches sich neben eigenen Erhebungen auch auf die Angaben des Bauwerbers stützt.

Vom Bauwerber selbst wird auch keine bisher ausgeführte landwirtschaftliche Tätigkeit ins Treffen geführt. Die behauptete Tätigkeit für den xxx wird im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten ausgeübt.

Im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens, geführt durch die Naturschutzbehörde in der Bezirkshauptmannschaft xxx, wurde eine landwirtschaftliche Stellungnahme eingeholt, aus welcher sich ergibt, dass der Antragsteller ein Einkommen aus der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen bezieht. Wie der Sachverständige im damaligen Verfahren zu dieser Feststellung gekommen ist, lässt sich jedoch aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.02.2021 nicht nachvollziehbar ableiten. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass landwirtschaftliche Flächen offensichtlich im „Familienverband“ bewirtschaftet werden, inwieweit der Antragsteller darin involviert ist, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit den Feststellungen im eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten der Amtssachverständigen vom 27.07.2022, da in diesem logisch und schlüssig die wirtschaftliche Situation des Bauwerbers dargestellt wird. Im Übrigen wird auch vom Bauwerber auch nicht behauptet, dass dieser eine Landwirtschaft betreibt bzw. landwirtschaftliche Tätigkeiten, die auf Gewinn ausgerichtet sind, derzeit ausführt.

Da mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Geräten nur einzelne Teilarbeitsschritte, welche sich der Landwirtschaft zuordnen lassen, im Rahmen einer gewerblicheren Tätigkeit durchgeführt werden, gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu der Feststellung, dass der Antragsteller aktuell keine auf Gewinn ausgerichtete land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

V.Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 1, 2 und 3 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, aufgehoben durch LGBl. 59/2021

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e) Campingplätze,

f) Erwerbsgärtnereien,

g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i) Friedhöfe,

j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.

Gesetz über die überörtliche und örtliche Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021)

StF: LGBl. Nr. 59/2021

§ 27

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:

1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;

2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;

3. Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder uä.;

4. Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen;

5. Campingplätze;

6. Erwerbsgärtnereien;

7. Bienenhäuser, Jagdhütten uä.;

8. Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten;

9. Friedhöfe;

10. Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten;

11. Sprengstofflager und Schießstätten, wenn für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 24 erfolgt ist;

12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG, Gewerbe- und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen);

13. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen

a) Photovoltaikanlagen, die in bauliche Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und

b) bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft;

14. Freihalteflächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind, wie Retentionsflächen.

(3) Als landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes gelten Betriebsstätten ab einer Größe von

1. 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze,

2. 42.500 Mastgeflügelplätze,

3. 1.400 Mastschweineplätze,

4. 450 Sauenplätze.

Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % liegt eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

(4) Als Bienenhäuser gemäß Abs. 2 Z 7 gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

§ 28

(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(2) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1, die Wohnzwecken dienen, ist im Grünland nur zulässig, wenn diese auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfolgt. Dies gilt, wenn eine gesonderte Festlegung nach § 27 Abs. 2 nicht erfolgt, sinngemäß auch für bauliche Anlagen, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dienen, sowie für bauliche Anlagen, die der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten, wie insbesondere der Beherbergung von Urlaubsgästen, dienen.

(3) Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des Abs. 1

Z 1 ist bei Auflassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der jeweilige Gebietscharakter nicht verändert wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. Bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen, dürfen, wenn keine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.

(4) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Grünland nur auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zulässig.

(5) In Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 15 Abs. 1 von einer Bebauung freizuhalten sind, und in Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (§ 27 Abs. 2 Z 3), sind, soweit sich aus Abs. 6 nicht anderes ergibt, bauliche Anlagen nicht zulässig.

(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:

1. bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude, die keine funktionale Einheit bilden,

a) die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen,

b) zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft,

c) für Wasserversorgungsanlagen oder

d) zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen);

2. bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WC-Anlagen uä.;

3. die erforderlichen Aufschließungswege, wenn eine Erschließung über Bauland oder Verkehrsflächen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.

VI.Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Grundstücke xxx und xxx in der KG xxx sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Für die land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen.

Die Grundstücke stehen im Eigentum vom xxx, geb. xxx. Der Konsenswerber hat die landwirtschaftlichen Flächen gemietet bzw. gepachtet.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen im Einflussbereich des geplanten Projektes und sind die Beschwerdeführer somit Parteien im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO.

Gem. § 23 Abs. 3 K-BO steht den Beschwerdeführern somit der Einwand gem. § 23 Abs. 3 lit. a der K-BO (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes) zu.

Der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (VwGH 18.03.2004, 2001/05/1102). Dies auch dann, wenn die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz einräumt, was hier der Fall ist, weil die Grundstücke die Widmung „Grünland - für die Land und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland) aufweisen (vgl. VwGH 19.12.2012,2011/06/0008).

Die Widmung bewirkt, dass nur für solche Bauvorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind (VwGH 21.12. 2010, 2009/05/0143).

Mit 01.01.2022 wurde das K-ROG 2021 erlassen und das K-GplG außer Kraft gesetzt.

§ 1 Abs. 1 K-ROG regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Im nunmehrigen K-ROG 2021 werden die Bestimmungen der überörtlichen (bislang K-ROG) und der örtlichen Raumordnung (bislang K-GplG 1995) in einem Gesetz vereint. [vgl. dazu die Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ein Gesetz über die überörtliche und örtliche Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021) erlassen wird sowie das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz, das Kärntner Umweltplanungsgesetz und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden].

§ 28 Abs. 1, 5 und 6 K-ROG entspricht grundsätzlich § 5 Abs. 5 bis 8 K-GplG 1995 in der letztgültigen Fassung, weshalb auch die bisherige Judikatur auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet.

VI.I.Zum vorliegenden Sachverhalt wird ausgeführt:

Bei der Frage, ob eine Baulichkeit iSd § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 (nunmehr § 28 Abs. 1 K-ROG 2021) für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, es soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden könnten. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Ein prüfender Sachverständiger hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Partei stehen; es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213). Fehlt eine Sonderwidmung iSv § 5 Abs. 2 lit. a oder lit. b K-GplG 1995 (nunmehr § 27 Abs. 2 KROG), dann ist zu prüfen, ob eine Baulichkeit erforderlich und spezifisch iSv § 5 Abs. 5 leg. cit. ist; „spezifisch“ iSv § 5 Abs. 5 leg. cit. ist eine Baumaßnahme nur dann, wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (VwGH 28.02.2000, 2000/10/0027; vgl. auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0192). Wesentlich für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d.h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen, was von der Betriebsgröße und auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg abhängt (VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175).

Die belangte Behörde ist im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausführt und somit Landwirt ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann sich dieser Feststellung jedoch nicht anschließen.

Aus der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eingeholten fachlichen Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen geht eindeutig hervor, dass der Bauwerber derzeit keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausführt. Im Gutachten vom 27.07.2022 wird ausführlich dargelegt, dass der Bauwerber selbst über keine landwirtschaftlichen Flächen verfügt (im Eigentum) noch die für die beabsichtigte Ausübung der beantragten Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel vorhanden sind.

Der Bauwerber übt eine gewerbliche Tätigkeit aus um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Somit muss auch das Vorliegen eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes verneint werden, da aus dem Gutachten hervorgeht, dass der Antragsteller sein Einkommen ausschließlich aus gewerblichen Tätigkeiten (Erdbau) bezieht.

Das im Akt erliegende Betriebskonzept „Existenzgründung mit Errichtung eines Biomastgeflügelstalles“ besteht aus einer Beschreibung des Projektes mit Anschluss eines Lageplanes. In diesem Betriebskonzept ist eine aktuelle bzw. zukünftigen auf Gewinn ausgerichteten landwirtschaftlichen Tätigkeit weder beschrieben noch ist eine solche ableitbar.

Die zur Umsetzung des Projektes gepachteten Flächen sind für sich alleine auch nicht geeignet, die Eigenschaft als Landwirt zu begründen. Dies insbesondere auch deshalb, da, wie aus dem Gutachten hervorgeht, die gepachteten Flächen, ausgenommen für die Errichtung des Gebäudes, für die Hühnermast keine Verwendung finden können bzw. würden.

Auch wenn von Seiten der Vertreterin des Bauwerbers dargelegt wird, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der gepachteten Flächen (Grünschnitt) für die Hühnermast verwendet werden können, und somit ein konkreter Zusammenhang besteht, folgt das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen der Sachverständigen, welche darlegt, dass die am Grünland erzeugbaren Produkte für die Masthähnchenproduktion als nicht geeignet zu qualifizieren sind.

Wie bereits ausgeführt führt der Antragsteller keine Landwirtschaft. Eine planvolle und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt nicht vor. Ein sachlicher bzw. funktioneller Zusammenhang zwischen dem beantragten Projekt und der derzeit ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers ist somit nicht gegeben.

Da der Antrag aufgrund eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplans bereits abzuweisen ist, ist auf das weitere inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

Hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines ergänzenden Gutachtes, mit welchem festgestellt werden sollte, ob die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes zur Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes geeignet ist wird hingewiesen, dass im Gutachten vom 27.07.2022 bereits dargestellt wurde, dass das beantragte Projekt grundsätzlich geeignet ist, um „gute wirtschaftliche Gewinne“ zu erzielen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Antragsteller kein Landwirt ist und somit die Voraussetzungen für die Errichtung von baulichen Anlagen im Grünland (…) nicht erfüllt.

Gleiches gilt für den gestellten Antrag, die Sachverständige ergänzend zu befragen, ob die Grünlandflächen als Auslaufflächen eine zweckmäßige Form der Grünlandnutzung darstellen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als dass der Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Hühnermaststalles abzuweisen ist.

Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Konsenswerber als aktiver Landwirt behandelt, der im Rahmen einer bestehenden Landwirtschaft ein weiteres Projekt zu verwirklichen beabsichtigt. Der Antrag vom 01.09.2022, gerichtet auf die Feststellung, ob die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes zur Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes geeignet ist, stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ein neues Verfahren (ein neuer Antrag) dar.

Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist es inhaltlich verweht auf diesen im laufenden Verfahren gestellten Antrag einzugehen, da die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes keine unbegrenzte ist, sondern der äußerste Rahmen die Sache des bekämpften Bescheides darstellt (vgl. VwGH 29.2.2019, Ra2018/05/0054).

Da im behördlichen Verfahren und somit im bekämpften Spruch der Konsenswerber als aktiver Landwirt eingestuft wurde, der im Rahmen der Landwirtschaft ein weiteres Projekt zu verwirklichen beabsichtigt, würde die Prüfung im Rechtsmittelverfahren, ob das Projekt geeignet sei eine Landwirtschaft neu zu gründen, den Prüfungsrahmen des Landesverwaltungsgerichtes überschreiten.

Unabhängig davon wäre die inhaltliche Prüfung, ob das Projekt dazu geeignet wäre um eine Landwirtschaft zu gründen, aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen gar nicht möglich, da dazu ein Betriebskonzept auszuarbeiten wäre, welches aufgrund nachvollziehbarer Berechnungen zahlenmäßig darlegt, ob das Projekt grundsätzlich dazu geeignet wäre, in absehbarer Zeit Gewinne zu erwirtschaften und somit einen auf Gewinn ausgerichteten Betrieb zu gründen.

Eine mündliche Verhandlung konnte in der vorliegenden Rechtssache unterbleiben, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt durch die eingeholte Stellungnahme der Amtssachverständigen ausreichend geklärt wurde. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Verfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weitere Beweisaufnahmen waren zur Entscheidung der Sache nicht mehr erforderlich. Relevante Sachverhaltsbestreitungen durch die Rechtsmittelwerber bzw. durch den Konsenswerber, die einer weiteren Abklärung bedurft hätten, liegen nicht vor.

Die vorliegenden Aktenunterlagen ließen auch erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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