LVwG K KLVwG-902/7/2022

KLVwG-902/7/2022State Administrative CourtAug 11, 2022

Regest

Raumordnungsrecht, Gemeindeplanung, Aufhebung des Aufschließungsgebietes, örtliche Raumplanung, Baulandeignung, Hochwasserfreistellung, Freigabe von Aufschließungsgebieten

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-902/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.902.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschluss des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 15.12.2021 die aufsichtsbehördliche Genehmigung hinsichtlich der Aufhebung des Aufschließungsgebietes gemäß § 4a iVm § 13 Abs. 7 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 versagt wurde, nach am 08.08.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gem.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 15.12.2021 wurde die Festlegung als Aufschließungsgebiet hinsichtlich der Grundstücke xxx KG xxx im Ausmaß von ca. 4.301 m² und xxx KG xxx im Ausmaß von ca. 437 m² aufgehoben.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 beantragte dieser die aufsichtsbehördliche Genehmigung hinsichtlich des Beschlusses vom 15.12.2021 zu erteilen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2022 wurde dem Beschluss des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 15.12.2021 hinsichtlich der Freigabe der Aufschließungsgebiete (Grundstück Nr. xxx KG xxx im Ausmaß von ca. 4.301 m² und Grundstück Nr. xxx KG xxx im Ausmaß von ca. 437 m²) die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

Die belangte Behörde wies in ihrer Entscheidung auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3a, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 13 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) sowie auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG) hin und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass neben den anderen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3a K-GplG 1995 auch das Nichtvorliegen von Gründen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. c KGplG 1995 erfüllt sein müsse. In der Stellungnahme der Abteilung 12 – Wasserwirtschaft, Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.09.2021 sei der Amtssachverständige zur Auffassung gelangt, dass entsprechend der vorläufigen Ergebnisse der Revision des Gefahrenzonenplanes xxxbach die antragsgegenständlichen Flächen zwar außerhalb des dreißigjährigen, jedoch innerhalb des hundertjährlichen Hochwasserabflussbereiches liegen würden und daher aktuell keine Baulandeignung hinsichtlich der antragsgegenständlichen Teilflächen Grundstück Nr. xxx und xxx vorliegen würde.

Darüber hinaus liege ein Versagungsgrund gemäß § 13 Abs. 7 lit. a K-GplG 1995 insofern vor, als dass die Aufhebung des antragsgegenständlichen Aufschließungsgebietes hinsichtlich der Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx den Zielen und Grundsätzen des § 2 Kärntner Raumordnungsgesetz widersprechen würde, zumal die Bevölkerung vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen sei. Durch die Aufhebung des gegenständlichen Aufschließungsgebietes, ohne dass die projektierten Maßnahmen hinsichtlich der Hochwasserfreistellung der Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx realisiert worden seien, würde die Bevölkerung gerade nicht vor Gefährdungen durch Naturgewalten durch entsprechende Standortplanung geschützt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die bescheiderlassende Behörde die Zustimmung mit der Begründung versagt habe, dass zwar die Unterabteilung fachliche Raumordnung der Aufhebung des Aufschließungsgebietes unter Berücksichtigung, dass laut Gemeinde die infrastrukturellen Voraussetzungen als gegeben/wirtschaftlich machbar anzusehen seien und die Aufhebung des Aufschließungsgebietes dem ÖEK der Gemeinde xxx entsprechen würde, fachlich zustimme, da eine künftige Bebauung unmittelbar an bereits bebautes Bauland im Nahbereich anschließe und somit eine Ergänzung/Arrondierung/Verdichtung des zentralörtlichen Bereiches auf Basis der im ÖEK der Stadtgemeinde xxx festgelegten Zielsetzung gegeben sei, eine Zustimmung aber zum derzeitigen Zeitpunkt versagt werden müsse, da die antragsgegenständlichen Flächen innerhalb des hundertjährigen Hochwasserabflussbereiches liegen würden, ein Projekt zur Hochwasserfreistellung zwar vorliege, die darin vorgeschlagenen Maßnahmen bis dato jedoch nicht umgesetzt seien.

Es sei nunmehr jedoch aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht richtig, dass es auch wenn im Verfahren über die Aufhebung eines Aufschließungsgebietes die gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gelten wie im Verfahren über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, es für die Aufhebung des Aufschließungsgebietes eine Vorfrage darstelle, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zur Hochwasserfreistellung, welche in einem eigenen Verfahren vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx zu erwirken sei, eine zwingend zu klärende Vorfrage im Aufhebungsverfahren darstelle.

Bei den aufschließungsrelevanten Grundstücksflächen handle es sich um Baulandflächen mit der Widmung „Bauland/Geschäftsgebiet“. Wie bereits ausgeführt, gebe es gegen die Aufhebung der Aufschließung keinerlei raumplanerische Bedenken und würden die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Aufschließungsgebiet sei Bestandteil des Baulandes, mag seine Bebaubarkeit auch noch zeitlich aufgeschoben sein (vgl. VfSlg 12755/1991, 13986/1994). Der Zweck der Kennzeichnung eines als Bauland gewidmeten Grundstückes als Aufschließungsgebiet sei gemäß den einschlägigen raumplanerischen Bestimmungen darauf beschränkt, dass dieses Bauland erst nach gehöriger Aufschließung zur Bebauung freigegeben werden solle. Die Berücksichtigung der Erfüllung sonstiger Freigabevoraussetzungen sei nur dann sachlich, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Kennzeichnung des Aufschließungsgebietes festgelegt seien. Die Freigabe stelle nämlich gleichsam den contrarius actus zur Kennzeichnung des Aufschließungsgebietes dar. Die neuerliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Geeignetheit einer Baulandwidmung als solche könne schon deshalb nicht sachlicherweise Folge der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet sein, da der Verordnungsgeber von der einmal festgelegten Widmung als Bauland nur unter Beachtung der Voraussetzungen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes abgehen könne. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Baulandwidmung nicht erforderlich oder geboten.

Der im Bereich der betroffenen Grundstücke geltende Flächenwidmungsplan, mit welchem die Grundstücke bereits als Bauland ausgewiesen seien, sei von der bescheiderlassenden Behörde bereits genehmigt worden. Eine Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet sei ausschließlich aus raumplanerischen Gründen erfolgt, solche die aus raumplanerischer Sicht gegen die Aufhebung des Aufschließungsgebietes sprechen würden jedoch nicht vorliegen.

Die wasserrechtlichen und somit auch hochwasserrechtlichen Gegebenheiten seien entweder in einem eigenen wasserrechtlichen Verfahren bei der BH xxx einer Klärung zuzuführen oder spätestens im Bauverfahren. In diesem habe die Wasserrechtsbehörde Parteistellung und könne dem Bauwerber ausreichend Auflagen erteilen, die zum gewünschten Ergebnis der Setzung ausreichender Maßnahmen bzw. zur Erlangung der Hochwasserfreistellung führen würden. Eine von der bescheiderlassenden Behörde weitergehende Prüfung im Rahmen der Aufhebung der Aufschließung, insbesondere nach § 3 K-GplG 1995, sei im Aufschließungsverfahren nicht geboten.

Die bescheiderlassende Behörde hätte sohin bei rechtsrichtiger Anwendung des zum damaligen Zeitpunkt in Geltung befindlichen K-GplG zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des Vorliegens der raumplanerischen Gegebenheiten und Voraussetzungen dem Antrag der Stadtgemeinde xxx auf Zustimmung zur beschlussmäßigen Verordnung des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx die Zustimmung erteilt werde.

Der Stellungnahme der Abteilung 12 sei zu entnehmen, dass die Grundstücke nicht im Einflussbereich des dreißigjährigen Hochwassers, sondern nur des hundertjährigen Hochwasserabflussbereiches liegen würden. Ein Versagungsgrund gemäß § 13 Abs. 7 lit. a K-GplG 1995 liege somit nicht vor. Die Aufhebung des Aufschließungsgebietes widerspreche somit auch nicht den Zielen und Grundsätzen des § 2 Kärntner Raumordnungsgesetz.

Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Stadtgemeinde xxx, den Aufhebungsantrag des Gemeinderates aufsichtsbehördlich zu genehmigen, zugestimmt werde, in eventu wurde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hielt in ihrem Vorlageschreiben vom 10.05.2022 ergänzend fest, dass keiner der vorliegenden und im Bescheid ausgeführten Versagungsgründe seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde entkräftet worden seien. Das gemeindebehördliche Ermittlungsverfahren habe ergeben bzw. sei im Rahmen des Kundmachungsverfahrens eine Stellungnahme der Abteilung 12 – Wasserwirtschaft, Unterabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der gegenständlichen Flächen zur Aufhebung des Aufschließungsgebietes abgegeben worden, die das Vorliegen einer Baulandeignung aufgrund der Lage innerhalb des hundertjährigen Hochwasserabflussbereiches ablehne. Begründet werde dies damit, dass ein Projekt zur Hochwasserfreistellung der gegenständlichen Flächen zur Aufhebung des Aufschließungsgebietes noch nicht umgesetzt worden sei und sohin aktuell von keiner Baulandeignung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung verkenne in ihrer Beschwerde, dass § 4 Abs. 3a lit. c K-GplG 1995 expressis verbis auf § 3 Abs. 1 lit. a bis c K-GplG 1995, also dem Erfordernis des Vorliegens der Baulandeignung als zwingende Voraussetzung für die Genehmigung der Aufhebung der Festlegung als Aufschließungsgebiet, verweise. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 beschränke sich nicht, wie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers suggeriert, lediglich auf die Prüfung von raumplanerischen Gründen die zum Zeitpunkt der Festlegung als Aufschließungsgebiet maßgeblich gewesen seien. Derartige Überlegungen wie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers dargelegt, würden einen realpolitischen Zugang insofern vermissen lassen, als dass Aufschließungsgebiete im Regelfall über zehn Jahre als solche festgelegt werden, weshalb es nicht ausgeschlossen sei, dass Flächen infolge von Überarbeitungen von Gefahrenzonenplänen im Gefährdungsbereichen zu liegen kommen würden. Würde man also den Gedanken der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers folgen, dann würde das bedeuten, dass die Genehmigungsbehörde beispielsweise trotz des Vorliegens eines Versagungsgrundes aufgrund der Lage in einem Gefährdungsbereich, die Festlegung als Aufschließungsgebiet hinsichtlich konkreter Flächen aufheben müsste. Dies könne insofern nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, da in Entsprechung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 durch ein derartiges Handeln der Genehmigungsbehörde das Vorliegen der Baulandeignung suggeriert würde und der jeweilige Grundeigentümer weitergehende Rechte wie etwa die Erlassung eines Baubescheides infolge einer Antragstellung von diesem Handeln ableiten könnte.

Ebenfalls lasse der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung den Umstand außer Acht, dass gemäß § 19 Abs. 2 K-GplG 1995 in den als Aufschließungsgebieten festgelegten Flächen des Baulandes keine landesgesetzlich vorgesehenen Bewilligungen zur Errichtung von Gebäuden und zur Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen, ausgenommen solche die der Aufschließung dienen sowie bauliche Anlagen iSd § 5 Abs 7, erteilt werden dürften. Demnach liege die Funktion der Festlegung als Aufschließungsgebiet gerade darin, vor Beginn einer Bebauung die diesbezüglichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen herzustellen. Flächen die durch Hochwasser und dergleichen gefährdet sind, seien von der Baulandwidmung ausgeschlossen. Dies schließe aber nicht aus, dass solche Grundflächen im Bauland liegen könnten (VwGH 21.12.1989, 87/06/0139).

Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Verordnung des Gemeindesrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2002, Zahl: xxx, wurden unter § 1 Festlegungen von Aufschließungsgebieten in der Anlage A mit der Bezeichnung A8 die als Bauland gewidmeten Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx KG xxx als Aufschließungsgebiet festgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 15.12.2021 wurde in § 1 hinsichtlich der Grundstücke Nr. xxx KG xxx im Ausmaß von ca. 4.301 m² und Grundstück Nr. xxx KG xxx im Ausmaß von ca. 437 m² das Aufschließungsgebiet aufgehoben.

Die gegenständlichen Grundstücke xxx KG xxx und xxx KG xxx weisen keine Baulandeignung auf.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.07.2022, Zahl: xxx, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx alle KG xxx (Hochwasserfreistellung – Schutzbau) erteilt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf der am 08.08.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine Baulandeignung aufweisen, ist darauf zu verweisen, dass im gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme des Amtssachverständigen DI (FH) xxx der Abteilung 12 – Wasserwirtschaft, Unterabteilung xxx vom 15.09.2021 eingeholt wurde, welche lautet wie folgt:

„Die zur Aufhebung der Festlegung Aufschließungsgebiet beantragten Teilflächen der Gst. Nr. xxx und xxx, alle KG xxx (Flächenausmaß 4.301 m² und 437 m²) liegen gemäß vorliegendem Gefahrenzonenplan xxxbach aus dem Jahr 2000, erstellt vom Büro DI xxx, xxx sowohl im dreißig- als auch im hundertjährlichen Hochwasserabflussbereich des xxxbaches.

Wie die vorläufigen Ergebnisse der Revision des Gefahrenzonenplanes xxxbach, erstellt von der xxx, xxx zeigen, liegen diese Flächen nunmehr außerhalb des dreißigjährlichen Hochwasserabflussbereiches des xxxbaches.

Zur Hochwasserfreistellung der zur Aufhebung der Festlegung Aufschließungsgebiet beantragten Teilflächen der Gst. Nr. xxx und xxx, alle KG xxx liegt zwar ein Projekt der xxx, xxx, datiert mit Juli 2021 vor, jedoch wurden die darin vorgeschlagenen Maßnahmen bis dato augenscheinlich noch nicht umgesetzt.

Aus wasserfachlicher Sicht kann daher der beabsichtigten Aufhebung des Aufschließungsgebietes für die beantragten Teilflächen der Gst. Nr. xxx und xxx, alle KG xxx vorerst noch nicht zugestimmt werden, zumal für diese Flächen aktuell keine Baulandeignung vorliegt.

Auf die Einholung allfällig erforderlicher Bewilligungen zur Hochwasserfreistellung der beantragten Teilflächen der Gst. Nr. xxx und xxx sowie auch einer Teilfläche des Gst. Nr. xxx, alle KG xxx, insbesondere nach dem Wasserrechtsgesetz i. d. g. F. (es handelt hierbei offensichtlich um eine Hochwasserschutzmaßnahme bzw. um Bauten an Ufern eines Gewässers darf hingewiesen werden (Abklärung Bewilligungspflicht mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde jedenfalls erforderlich).

Aus wasserfachlicher bzw. wasserwirtschaftlicher Sicht wird zudem gefordert, dass im Bereich des derzeit vorhandenen Immissionsstreifens entlang am linken Ufer des Feistritzbaches ein mind. 4 m breiter befahrbarer Streifen, gemessen von der Außenkante des derzeit bestehenden Uferbewuchses für zukünftige Instandhaltungstätigkeiten am Gewässer erhalten bleibt, d. h. von einer Geländeabsenkung(Kompensationsmaßnahme Retentionsverlust bzw. zukünftiges Versickerungsbecken) ausgenommen bleibt.

Bei der Planung ebenfalls zu berücksichtigen sind zukünftige wasserwirtschaftliche Interessen, wie jene von absehbaren Hochwasserschutzmaßnahmen am Gewässer, etc..“

Seitens der belangten Behörde wurde ein Gutachten der Abteilung 3 – Unterabteilung xxx vom 15.03.2022 eingeholt und hat dieses nachstehenden Inhalt:

„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 10.01.2022 (Zahl: xxx), betreffend die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung am 15.12.2021 beschlossene Freigabe des Aufschließungsgebietes

1. auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 4.301 m² und

2. auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von ca. 437 m²

ergeht von Seiten der Unterabteilung xxx folgende Stellungnahme:

Die ggst. Fläche befindet sich im zentralen Stadtgebiet von xxx, unmittelbar östlich der Nord-Süd führenden xxx - xxx Straße und stellt in der Natur eine ebene/leicht nach Osten geneigte Wiesenfläche dar. Die Wiesenfläche setzt sich in nördliche Richtung fort, östlich ist infolge das Gelände abfallend zum Nord-Süd vorbeifließenden Feistritzbach.

Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland-Geschäftsgebiet-Aufschließungsgebiet und der östliche Randbereich als Grünland-Immissionsschutz am Gewässer festgelegt. In östliche Richtung im Übergang des blau ausgewiesenen xxxbaches befindet sich das xxxgelände, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als spezifisches Grünland ausgewiesen ist. In südliche Richtung setzt sich (in derselben Breite) Bauland Geschäftsgebiet wie auch entlang des xxxbaches Grünland-Immissionsschutz fort. Ebenso fortsetzend des vorhandenen Bauland-Geschäftsgebietes (Aufschließungsgebietes) und des bachbegleitenden Grünstreifens ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan in nördliche Richtung. Im Westen im Übergang der Bundesstraße befindet sich bebautes Bauland-Gewerbegebiet bis zur Nord-Süd führenden xxxbahn. Entlang des xxxbaches sind die ggst. Grundstücke teilweise von einer gelben Gefahrenzone „Fluss gelb“ betroffen. Die ausgewiesene Gefahrenzone „Fluss rot“ befindet sich unmittelbar entlang des Gerinnes (im Bereich des Grünland-Immissionsschutzstreifens).

Im ÖEK der Stadtgemeinde xxx (2013) ist das ggst. Grundstück wie auch die nördlich und südlich angrenzenden Flächen (zwischen der westlich Nord-Süd führenden Bundesstraße und dem östlich Nord-Süd führenden xxxbach) der zentralörtlichen Funktion/Geschäftsgebiet (ausgenommen des Grünstreifens entlang des xxxbaches) ausgewiesen. Auch der entlang des xxxbaches führende Überflutungs-/Gefahrenbereich ist im ÖEK ersichtlich gemacht. Im Weiteren sind im ÖEK der Stadtgemeinde xxx die zentralörtlichen Funktionen der Stadtgemeinde wie auch das xxxgelände und die gewerblichen Nutzungen im Nahbereich ersichtlich gemacht.

Die seinerzeitige Festlegung des Aufschließungsgebietes erfolgte, da für deren widmungsgemäße Verwendung unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz wegen ausreichend und vorhandener Baulandreserven kein unmittelbarer Bedarf bestand. Weiters war die ggst. Fläche zum überwiegenden Teil seit der Erschließung des Flächenwidmungsplanes gewidmet, ohne dass eine widmungsgemäße Verwendung erfolgte.

Nunmehr weist die Gemeinde in den beiliegenden Erläuterungen/Gemeinderats-protokoll darauf hin, dass die seinerzeitigen Gründe für die Festlegung als Aufschließungsgebiet aufgrund des angemeldeten Bedarfs/Antrages der Bauwerber/Grundeigentümer diese Fläche einer Bebauung zuzuführen, weggefallen sind. Lt. Gemeinde sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Aufschließung des Grundstückes notwendig, da die Infrastruktur bereits in wirtschaftlich erreichbarer Nähe vorhanden ist und auch auf eine verkehrstechnische Lösung/Erschließung (Anbindung an Bundesstraße bereits vorhanden) Bedacht genommen wird.

Festgehalten werden darf, dass dem ggst. Begehren auch eine Stellungnahme der Abteilung 12 - Wasserwirtschaft xxx vom 15.09.2021 beiliegt. U.a. ist der Stellungnahme der Abteilung 12 - Wasserwirtschaft zu entnehmen, cit: „Wie die vorläufigen Ergebnisse der Revision des Gefahrenzonenplanes xxxbach, erstellt von der xxx, xxx zeigen, liegen diese Flächen nunmehr außerhalb des 30jährlichen Hochwasserabflussbereiches des xxxbaches. Zur Hochwasserfreistellung der zur Aufhebung der Festlegung Aufschließungsgebiet beantragten Teilfläche der Grundstücke Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, liegt zwar ein Projekt der xxx, xxx, datiert mit Juli 2021 vor, jedoch wurden die darin vorgeschlagenen Maßnahmen bis dato augenscheinlich noch nicht umgesetzt. Aus wasserfachlicher Sicht kann daher der beabsichtigten Aufhebung des Aufschließungsgebietes für die beantragten Teilflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, vorerst noch nicht zugestimmt werden, zumal für diese Flächen aktuell keine Baulandeignung vorliegt.“

Im Weiteren sind der Stellungnahme der Abteilung 12 - Wasserwirtschaft der Hinweis auf erforderliche Bewilligungen zur Hochwasserfreistellung wie auch weitere Forderungen entlang am linken Ufer des xxxbaches (4 m breiter befahrbarer Streifen ...., Kompensationsmaßnahmen - Retentionsverlust bzw. zukünftiges Versickerungsbecken) und die Berücksichtigung absehbarer Hochwasserschutzmaßnahmen am Gewässer zu entnehmen.

Dem beiliegenden Auszug aus der Niederschrift zur 5. Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx am Mittwoch, 15.12.2021 im Stadtamt xxx ist diesbezüglich zu entnehmen, cit: „Zur Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 - Wasserwirtschaft vom 15.09.2021 wird festgestellt, dass sowohl im nachfolgenden Bauverfahren als auch im Wasserrechtsverfahren die BH xxx die zuständige Behörde ist. Auf Grundlage des Projektes der xxx, xxx, zur Hochwasserfreistellung der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, ist bei der zuständigen Behörde um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.“

D.h. abschließend und zusammenfassend kann seitens der Unterabteilung xxx der Aufhebung des Aufschließungsgebietes unter Berücksichtigung, dass It. Gemeinde die infrastrukturellen Voraussetzungen als gegeben/wirtschaftlich machbar anzusehen sind und die Aufhebung des Aufschließungsgebietes dem ÖEK der Stadtgemeinde xxx entspricht, fachlich zugestimmt werden. Die künftige Bebauung schließt unmittelbar an (großteils) bebautes Bauland im Nahbereich an und stellt somit eine Ergänzung/Arrondierung/Verdichtung des zentralörtlichen Bereiches auf Basis der im ÖEK der Stadtgemeinde xxx festgelegten Zielsetzungen dar.

Die in den einzelnen Stellungnahmen formulierten Auflagen/Empfehlungen usw. sind in den Folgeverfahren abzuklären/vorzuschreiben/durchzuführen/zu kontrollieren.

Abschließend darf jedoch noch die UAbt. xxx um eine umfassend rechtliche Interpretation, vor allem betreffend die It. Abteilung 12 - Wasserwirtschaft geforderten Maßnahmen, dahingehend gebeten werden, inwieweit diese - wie dem Gemeinderatsprotokoll/der Stellungnahme der Gemeinde entnehmbar – im Folgeverfahren vorgeschrieben und durchgeführt werden können bzw. bereits vorab zur Erlangung der Baulandeignung (lt. Abteilung 12 - Wasserwirtschaft bis dato augenscheinlich noch nicht umgesetzt) errichtet sein müssen.

Aus fachlicher Sicht ist jedoch der Aufhebung des Aufschließungsgebietes, wie bereits vorab beschrieben, aufgrund der zentralörtlichen Situation usw. in jedem Fall jedoch aufgrund der entsprechenden Zielsetzung im ÖEK zu befürworten.

Raumplanerische Empfehlung: Fachliche Zustimmung zur Aufhebung des Aufschließungsgebietes bei Vorliegen einer positiven Beurteilung seitens der Abt. 12 - Wasserwirtschaft zwecks Baulandeignung“

Den beiden oben genannten Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 4 Abs. 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 hat die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des K-GplG 1995 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Aus dieser Übergangsbestimmung geht hervor, dass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 zur Anwendung kommen, zumal die entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx im Dezember 2021, somit vor Inkrafttreten des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, stattgefunden hat, ebenso wie die Einleitung des Genehmigungsverfahrens durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.12.2021.

Gemäß § 4 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995 hat der Gemeinderat die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (Aufschließungszone) aufzuheben, wenn die Aufhebung den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung nicht widerspricht und die Gründe für die Festlegung weggefallen sind. Weisen als Aufschließungsgebiete (Aufschließungszonen) festgelegte Grundfläche sämtliche Voraussetzungen für die Bebauung auf und verpflichten sich die Eigentümer solcher Grundflächen mit Wirkung auch für ihre Rechtsnachfolge in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bürgermeister seine widmungsgemäß Bebauung der Grundflächen innerhalb von fünf Jahren nach der Freigabe zu sorgen, so hat der Gemeinderat die Festlegung als Aufschließungsgebiet (Aufschließungszone) ohne Bedachtnahme auf die vorhandenen und verfügbaren Baulandreserven in der Gemeinde aufzuheben. Als widmungsgemäß bebaut ist eine Grundfläche dann anzusehen, wenn die Ausführung des widmungsgemäßen Bauvorhabens vollendet worden ist.

Gemäß § 4 Abs. 3a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995 hat der Gemeinderat die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet weiters ohne Bedachtnahme auf die vorhandenen und verfügbaren Baulandreserven in der Gemeinde aufzuheben, wenn

a)die Aufhebung den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung nicht widerspricht und

b)seit der Festlegung der betroffenen Grundflächen als Aufschließungsgebiet 10 Jahre vergangen sind und

c)hinsichtlich der betroffenen Gebiete keine Gründe nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c vorliegen, die einer Neufestlegung der Grundflächen als Bauland entgegenstehen würden, und

d)der betroffene Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde schriftlich die Aufhebung des Aufschließungsgebietes beantragt.

Gemäß § 3 Abs. 1 K-GplG 1995 sind als Bauland nur Grundflächen festzulegen, die für eine Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete,

a)deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hanglage, Kleinklima, Immissionsbelastung u.Ä.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden können;

b)die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u.Ä. gelegen sind;

c)deren Erschließung mit dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Energie und Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung oder des Verkehrs unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden oder die unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können.

Gemäß § 4a Abs. 1 K-GplG 1995 gelten für das Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von Aufschließungsgebieten die in § 13 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 5 festgelegten Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Flächenwidmungsplänen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erläuterungen nach § 13 Abs. 5 zweiter Absatz auch die Gründe für die Festlegung und für die Freigabe von Grundflächen als Aufschließungsgebiete darzulegen und bei der Festlegung von Aufschließungsgebieten auch Angaben darüber zu enthalten haben, innerhalb welchen Zeitraumes diese Gründe voraussichtlich wegfallen werden.

Gemäß § 4a Abs. 2 K-GplG 1995 bedarf die Feststellung sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten mit einer zusammenhängenden Grundfläche im Ausmaß von mehr als 3.000 m² zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 13 Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung der Landesregierung zugestellt, gilt die Genehmigung der Festlegung oder der Freigabe von Aufschließungsgebieten als erteilt.

Gemäß § 13 Abs. 7 K-GplG 1995 hat die Landesregierung vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a)den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überbehördlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht;

b)die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,

c)auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,

d)raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder

e)sonst gesetzwidrig ist.

Im Gegenstand nunmehr geht aus der Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke derzeit keine Baulandeignung aufweisen, wobei der Amtssachverständige darauf verweist, dass zwar ein Projekt zur Hochwasserfreistellung vorliegend ist, dieses jedoch noch nicht realisiert wurde.

Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Gegenstand eine entsprechende Baulandeignung nicht mehr zu prüfen sei, zumal die gegenständlichen Grundflächen bereits als Bauland gewidmet sind und die Festlegung als Aufschließungsgebiet nur unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung gegeben sei, wobei diese Bedingung nunmehr erfüllt sei, ist festzuhalten, dass sich Aufschließungsgebiete immer auf Bauland gewidmete Grundstücke beziehen, wie dies aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 und Abs. 1a hervorgeht, wonach innerhalb des Baulandes Aufschließungsgebiete festgelegt werden können oder müssen, wobei insbesondere auf die Baulandreserven bzw. auf den Bedarf als Bauland abzustellen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bereits eine Baulandwidmung gegeben sei und daher dieselbe nicht mehr zu prüfen sei, geht daher ins Leere.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass aus der Bestimmung des § 4 Abs. 3a klar hervorgeht, dass eine Aufhebung eines Aufschließungsgebietes nur erfolgen darf, wenn hinsichtlich der betroffenen Grundstücke keine Gründe nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. c vorliegen, die einer Neufestlegung als Bauland entgegenstehen würden. Diese Bestimmung wäre, würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Baulandwidmung eine Baulandeignung nicht mehr zu prüfen sei, folgen, sinnlos, zumal nur Bauland als Aufschließungsgebiet festgelegt werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 K-GplG auf eine Baulandeignung abstellt (weisen als Aufschließungsgebiete festgelegte Grundflächen sämtliche Voraussetzungen für die Bebauung auf…).

Aus dem Gutachten der Abteilung Wasserwirtschaft geht nunmehr aber klar hervor, dass eine solche Baulandeignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund der Hochwassersituation derzeit eben nicht gegeben ist.

Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, dass zwischenzeitlich eine wasserrechtliche Bewilligung für die Hochwasserfreistellung durch die Bezirkshauptmannschaft xxx vorliegt, ist festzuhalten, dass das Vorliegen dieser Bewilligung mittels Bescheid noch keine Realisierung der gegenständlichen Hochwasserfreistellung darstellt, weshalb eine Baulandeignung nach wie vor nicht vorliegend ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs. 7 K-GplG 1995, welche Bestimmung gem. § 4a Abs. 2 K-GplG für die Festlegung und Freigabe von Aufschließungsgebieten sinngemäß gilt, die Zustimmung zum Flächenwidmungsplan nur dann erfolgen darf, wenn die Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2 Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG) hierdurch nicht verletzt werden. Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG ist Ziel der Raumordnung, die Bevölkerung vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen.

In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Stellungnahme der Abteilung 12 -Wasserwirtschaft zu verweisen, wonach aufgrund der Lage im Hochwasserbereich eine Baulandeignung im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, weshalb daraus zu schließen ist, dass im Falle einer Aufhebung des Aufschließungsgebietes und anschließender Bebauung eine Gefährdung der Bevölkerung zu befürchten steht.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass die Kärntner Landesregierung rechtmäßig die Zustimmung zum Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx hinsichtlich der Freistellung der Aufschließungsgebiete (Grundstück xxx und Grundstück xxx KG xxx) versagt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.