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KLVwG-1391/27/2019•LVwG K KLVwG-1391/27/2019
KLVwG-1391/27/2019State Administrative CourtJun 29, 2022
Wasserecht, Kraftwerksanlage, Säumnisbeschwerde, Devolutionsantrag, Parteistellung, Absenkung des Seewasserspiegels, höchstzulässiger Wasserstand, Stauhaltung, Antragslegitimation, befristete Wasserbenutzungsrechte
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die als Devolutionsantrag vom 18.10.1993 eingebrachte Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, im Zusammenhang mit seiner nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 05.02.1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.01.1993, Zahl: xxx, betreffend seine Anträge auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf die Einhaltung des höchstzulässigen Wasserstandes des xxxsees, dessen Verhaimung und die Räumung der Seeabflüsse sowie auf Verfügung einer Seewasserspiegelabsenkung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde xxx) zu Recht:
I.Der Säumnisbeschwerde wird
s t a t t g e g e b e n .
II.Der Beschwerde wird insofern
t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n ,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt und geändert wird, dass er wie folgt lautet:
„Aufgrund der Anträge des xxx vom 16.08.1992 und 09.12.1992 wird der Gemeinde xxx, xxx, xxx, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis 31.10.2022 den höchstzulässigen Wasserstand des xxxsees gemäß § 23 Abs. 1 WRG 1959 durch ein Staumaß zu bezeichnen (Verhaimung). Die Form des Staumaßes und Festpunkte sowie der Vorgang bei ihrer Anbringung haben der Staumaß-Verordnung, BGBl. Nr. 64/1935, zu entsprechen.
Im Übrigen werden die mit den Eingaben des xxx vom 10.04.1992, 16.08.1992, 07.10.1992, 22.10.1992 und 09.12.1992 gestellten Anträge aus dem Titel seines angeblich betroffenen Grundeigentums und seines angeblich betroffenen Wasserbenutzungsrechtes als unbegründet
a b g e w i e s e n .“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
III. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.01.1993, Zl. xxx, wurden folgende 5 Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen:
1. ) Antrag vom 10.04.1992 auf Abstellung des Missstandes betreffend das Überstauen des xxxsees um 5 bis 10 cm des maximalen Stauzieles.
2. ) Antrag vom 16.08.1992 betreffend die Verlegung des Abflusses des xxxsees durch Sand und Schlamm im Bereich der Messstation xxx, wodurch die an das Ufergrundstück anschließende Weide des Beschwerdeführers vernässe. Die Behörde solle den Eigentümer veranlassen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Bach zu räumen. Dasselbe gelte für den Hochwasserüberlauf (den nordseitigen Abfluss) des xxxsees. Zudem lege ein unzulässiger Überstau am xxxsee vor und sei verabsäumt worden, den Wasserberechtigten die Wiederherstellung der Höchststaumarke vorzuschreiben. Den Wasserberechtigten möge aufgetragen werden, eine für alle Seeanrainer sichtbare Höchststaumarke anzubringen. Die unsachgemäße und unsinnige Überstauung des xxxsees, welche einen großen Schaden und enorme Gefahr für die Unterlieger - besonders für den xxx Teich im Falle starker Niederschläge - darstelle, solle durch behördlichen Auftrag zur Absenkung des Seespiegels hintangehalten werden.
3. ) Antrag vom 07.10.1992 auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes des xxxsees betreffend einen weiteren Überstau um mindestens 5 cm.
4. ) Antrag vom 22.10.1992 auf Abstellung des Überstaus des xxxsees durch Absenkung um mindestens 15 cm wegen eingetretener Schäden durch Überschwemmungen im Bereich des xxxbaches bis xxx (xxx Teiche).
5. ) Antrag vom 09.12.1992 auf Ermittlung und Ersichtlichmachung des Höchststaumaßes des xxxsees, sodass willkürliche Veränderungen nicht möglich sind. xxx und die Gemeinde xxx mögen beauftragt werden, den Hauptabfluss und auch das Nebengerinne (Hochwasserüberlauf) so instandzusetzen, dass der Abfluss ohne Überschreitung der Höchststaumarke gewährleistet ist. Zudem sei xxx und der Gemeinde xxx der Auftrag zu erteilen, den xxxsee im Sommer so weit abzusenken, dass die Aufnahme der starken Niederschläge im Herbst gewährleistet sei. Das vorgeschriebene Höchststaumaß sei in der Natur nicht verlässlich zu erkennen.
Die Begründung der Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge stützte die Behörde auf ein Gutachten des Amtes für Wasserwirtschaft vom 10.09.1992. Die geforderten Maßnahmen seien zwischenzeitig bereits durchgeführt worden und liege eine unzulässige Neuerung nicht mehr vor. Die Behauptungen des Beschwerdeführers über eine Verlandung des Abflusses des xxxsees durch Sand und Schlamm und über eine Verlegung des Hochwasserüberlaufes seien sachverständig widerlegt worden. Auch der Lattenpegel am xxxsee sei mit dem 28.08.1992 auf die richtige Höhenlage gestellt worden.
Dagegen richtet sich die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung des Beschwerdeführers vom 05.01.1993, mit welcher er Folgendes vorbrachte:
„Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 5.1.1993, Zahl: xxx die
B e r u f u n g
an den Landeshauptmann. Ich fechte den Bescheid in vollem Umfang an.
Ich bin in dieser Sache Partei gemäß § 102 WRG 1959. Ich werde als Grundeigentümer des Grundstückes xxx KG xxx durch die Stauhaltung des xxxsees berührt. Meine rechtmäßig geübte Wassernutzung ist ebenso wie das Grundeigentum im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführt, auf welche Gesetzesstelle § 102 Abs. 1b WRG 1959 bei der Umschreibung des Parteibegriffes verweist.
Der angefochtene Bescheid übersieht vollkommen die Bestimmungen der §§ 23 und 24 WRG 1959 sowie die Staumaßverordnung BGBl Nr.64/1935. Bei Stauanlagen ist der erlaubte höchste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benutzung der Anlage zusteht: Das Staumaß muß von dem Wasserberechtigten an einer Stelle, an der es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert Ist. Das Staumaß besteht gemäß § 2 der Staumaßverordnung in der Anbringung einer gut befestigten, mindestens 50 cm langen, waagrecht in die Wandflucht eingelassenen Flachschiene oder in einer stark vertieften, durch einen Anstrich mit schwarzer Farbe gut ersichtlich gemachten Furche in der Länge von 50 cm. Senkrecht auf die Flachschiene oder Furche ist ein metrischer Maßstab anzubringen, der den Zweck hat, die allfälligen Überschreitungen oder Unterschreitungen der erlaubten Wasserspannung ersichtlich zu machen.
Die Notwendigkeit, ein Staumaß aus Beton und Eisen in der in der Staumaßverordnung festgelegten Form anzubringen, dürfte nicht gegeben sein. Es steht fest, daß ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Staumaß nicht angebracht ist: Das auch im Bescheid genannte Lattenpegel ist kein Staumaß. Abgesehen davon hat das Verfahren ergeben, daß dieses Staumaß verrückt gewesen sein soll. Selbst wenn dieses Lattenpegel in eine dem Stauziel entsprechende Höhenlage versetzt worden sein sollte, wird dadurch der zwingenden Forderung auf Verhaimung nicht entsprochen.
Der in meiner Stellungnahme vom 9.Dezember 1992 zu Punkt 1. von mir als Partei gestellte Antrag ist berechtigt. Die Abweisung dieses Antrages widerspricht kraß den angeführten Gesetzen und Verordnungsbestimmungen.
§ 24 WRG 1959 verpflichtet den Wasserberechtigten für die Einhaltung der Stauhöhe zu sorgen, unter anderem durch Wegräumung der Hindernisse des Wasserabflusses.
Der angefochtene Bescheid entzieht sich der Verpflichtung, dem Wasserberechtigten die Räumung der Abflußgerinne oberhalb der Schleusen aufzutragen mit dem Hinweis, daß solche Hindernisse nicht festgestellt worden sind. Das Hauptgerinne und das Nebengerinne sind zu schmal, verschlammt und verwachsen. Ich habe in meiner Stellungnahme mich auf eine Studie des Herrn xxx berufen, eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Der Bescheid vermeidet jede Auseinandersetzung mit dieser Studie und verletzt damit die Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes. Ich beantrage ausdrücklich seine Vernehmung als sachverständigen Zeugen.
Nicht nur in der Verhandlung vom 26. August 1992 ist eine Überstauung festgestellt worden. Auch in dem Schreiben des xxx vom 31.7.1992 an xxx wird die Überstauung festgestellt.
Wegen der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes hat die Behörde dem xxx und der Gemeinde xxx nicht aufgetragen, die Abflußgerinne so instandzusetzen, daß der Abfluß des xxxsees bei Hochwasser gewährleistet ist und es nicht zu einer Überstauung kommt.
Es kann daher keine Rede davon sein, daß die von mir geforderten Maßnahmen nachweislich durchgeführt worden sind, wie dies auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides behauptet wird.
Rechtsirrig ist die Auffassung, daß die Stauhaltung am xxxsee "zwar im Zusammenhang mit Wassernutzungsrechten" steht, jedoch rechtlich als selbständig angesehen werden muß. Für diese bloße Behauptung vermag der angefochtene Bescheid nicht einen Grund anzuführen. Ein Recht auf Stauhaltung an einem stehenden Gewässer ist ohne einen auf das Wasserrechtsgesetz zurückzuführenden Zweck undenkbar: Selbstverständlich gehört das Staurecht zu den Wasserkraftwerken, die früher anderen Betrieben als heute dienen. Dies ändert aber nichts an dem untrennbaren Zusammenhang der heute noch bestehenden hydroelektrischen Anlagen mit der Stauhaltung des xxxsees. Das Wasserbenutzungsrecht an dem xxxsee kann daher von dem Wasserbenutzungsrecht des xxx nicht gelöst und der Gemeinde xxx übertragen werden. Auf keinen Fall kann die Gemeinde xxx ein solches Wasserrecht für einen völlig anderen, der Bewilligung widersprechenden Zweck verwenden, etwa für die Wasserhaltung im Sinne des Fremdenverkehrs.
Rechtsirrig ist die auf Seite 9 des Bescheides ausgeführte Meinung, daß mir kein Recht zustehe, eine Absenkung des Seespiegels innerhalb der erlaubten Grenze zu verlangen. Als Partei habe ich den Rechtsanspruch darauf, daß der Wasserberechtigte für die Einhaltung der Stauhöhe sorgt. § 24 WRG 1959 verpflichtet den Wasserberechtigten alles zu tun, also auch die Schleusen zu öffnen, wenn das Wasser das Staumaß zu übersteigen droht. Vor den regelmäßig zu erwartenden Niederschlägen ist daher der Wasserspiegel abzusenken, damit der See ein Auffangbecken für die starken Niederschläge bilden kann. Nur dadurch wird eine Überstauung verhindert.
Es ist daher auch der in meiner Stellungnahme vom Dezember 1992 unter 3. angeführte Antrag berechtigt.
Ich stelle den
B e r u f u n g s a n t r a g ,
den angefochtenen Bescheid abzuändern und xxx und der Gemeinde xxx aufzutragen
a)das Staumaß gemäß den Bestimmungen der Staumaßverordnung und der §§ 23, 24 WRG 1959 auf deren Kosten anzubringen;
b)den Hauptabfluß und das Nebengerinne (Hochwasserüberlauf) des xxxsees so instandzusetzen, daß der Abfluß ohne Überschreitung des Staumasses gewährleistet ist;
c)den Spiegel des xxxsees im Sommer so weit abzusenken, daß die Aufnahme der starken Niederschlagswässer im Herbst ohne Überschreitung des Staumasses gesichert ist.“
Die Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom 05.01.1993 gelangte im Devolutionswege an das Bundesministerium für Land- und Forstwirschaft (BMLF), welches den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Berufungsbescheid vom 29.12.1994, Zl. xxx, aufhob und an die belangte Behörde zurückverwies. Das BMLF sprach in seiner Entscheidung aus, dass es an einem Gesamtlageplan, der beide Abläufe enthalte; einer planlichen Darstellung des Hochwasserüberlaufes und des Gerinnes; Angaben zur projektgemäßen Herstellung (wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, zugehöriges Projekt, Kollaudierungsbescheid); Angaben zur erforderlichen hydraulischen Leistungsfähigkeit (Hochwasserwerte und Landeshydrographie) und einem hydraulischen Nachweis der Leistungsfähigkeit des Hochwasserüberlaufes mangle. Gegen einen Lattenpegel als Haimzeichen bestünden keine Einwände, wenn die ortsfeste Lage (auf Unverrückbarkeit) für die übliche Beanspruchung gesichert sei.
Dagegen erhob die Gemeinde xxx mit Schriftsatz vom 03.02.1995 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit seinem Erkenntnis vom 28.03.1996, 95/07/0028, hob der VwGH den Bescheid des BMLF vom 29.12.1994 mit der Begründung auf, dass das BMLF von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen kann, in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht habe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.1994, Zl. xxx, wurde der Gemeinde xxx von Amts wegen aufgetragen,
a.)gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG die über das erlaubte Höchstmaß von 514,494 müA hinausreichenden Teile der Überlaufschwelle und der Schützentafel zu beseitigen (Spruch I.) und
b.)gemäß § 21a WRG die Überlaufschwelle einschließlich der Schützentafel auf das Maß von 514,460 müA so zu reduzieren, dass an keiner Stelle des Überlaufbereiches dieses Maß überschritten werden darf (Spruch II.).
Dadurch wurde das bis dahin gültige höchstzulässige Staumaß des xxxsees um 9 cm abgesenkt. Der, vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtene, Bescheid vom 04.07.1994 ist im Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.06.2020, Zahl: KLVwG-1392/9/2019).
In Entsprechung des wasserpolizeilichen Auftrages wurde seitens der Gemeinde xxx ein von xxx ausgearbeitetes Projekt vom 23.07.1998 mit dem Titel „Bericht-xxxsee Ablauf“ zur Bewilligung eingereicht, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.06.1999, Zl: xxx, wasserrechtlich bewilligt wurde. Das Projekt sieht vor, dass das Schieberhaus entfernt und das Dotationsrohr permanent verschlossen werden soll und auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Schützenverschluss entfernt und an der Wehrschwelle eine 50 cm breite und 30 cm tiefe Aussparung ausgeführt werden soll.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.04.2003, Zahl: xxx, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes vom 22.01.2004, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 15.06.1999, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung und den einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung darstellenden Projektunterlagen ausgeführt wurden.
Da das BMLF keine weitere Entscheidung über die Berufung vom 05.02.1993 traf, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über und wurde der gegenständliche Verwaltungsakt in der Folge mit Schriftsatz des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 21.06.2019 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 beauftragte das Verwaltungsgericht den wasserfachlichen Sachverständigen der Abteilung xxx – UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, mit der Erstellung eines wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Befundes und Gutachtens anhand eines 17 Fragen umfassenden Fragenkataloges.
In Entsprechung dieses Auftrages erstellte der wasserfachliche Amtssachverständige die gutachterliche wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 30.08.2021, Zahl: xxx, welche aus einer Bestandsaufnahme der relevanten Messdaten des xxxsees, einem Bericht über die aktuelle Stauhaltung und aktuelle hydrologische Kennwerte, einer Beurteilung der Hochwasserabflusssituation inklusive der Vernässung von Seegrundstücken, einer Stellungnahme zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Studie aus 1985 von xxx sowie den Antworten auf die gestellten Fragen aus wasserfachlicher Sicht bestand. Das wasserwirtschaftliche Gutachten ergab im Wesentlichen, dass dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1994 seitens der Gemeinde xxx entsprochen wird und eine Überschreitung des maximalen Stauzieles nur im Hochwasserfall bzw. nach lang andauernden und/oder intensiven Niederschlägen auftritt. In den letzten sechs Monaten vor Erstellung des Gutachtens kam es zu keinerlei Überschreitungen des höchstzulässigen Stauzieles. Die Wehrschwelle und das damit verbundene sich potentiell aufbauende Retentionsvolumen wirke sich positiv auf den Hochwasserabfluss von Hochwasserereignissen mit geringen Jährlichkeiten aus. Die Hochwasserwelle werde durch das vorhandene Retentionsraumpotential gepuffert und sei die Aussparung (50 x 30 cm) der Wehrschwelle imstande, das Mittelwasser (MQ) bzw. den Durchfluss von 108 l/s abzuführen. Bei Ansteigen des Zuflusses zum xxxsee aufgrund von Niederschlägen über Mittelwasser bzw. den Seewasserspiegel von 514,460 müA springe der Überlauf der Wehrschwelle an und gewährleiste höhere Seeabflüsse. Das derzeit funktionstüchtige Hochwasserentlastungsgerinne bzw. der bestehende Seeabfluss weise derzeit keine nennenswerte Verlandung bzw. Sohlhöhenveränderung auf. Aus historischem Kartenmaterial aus dem Jahr 1887 ergebe sich, dass die angrenzenden Seegrundstücke des xxxsees als Moor bzw. Naturmoos ausgewiesen gewesen seien. Die Retentionswirkung des Sees sei zum damaligen Zeitpunkt bereits gegeben gewesen und habe die Stauhaltung zu keiner eindeutigen Verschlechterung des Urzustandes geführt. Auch im Franziszeischen Kataster (1824 – 1871) sei das Grundstück des Beschwerdeführers, GST-Nr. xxx, KG xxx, bereits als „Sumpf ohne Rohrwuchs“ ausgewiesen. Der Seewasserstand des xxxsees werde derzeit mittels eines installierten Lattenpegels gemessen, von welchem die Höhe des Wasserspiegelstandes jederzeit von Anrainern abgelesen werden könne. Das maximale Stauziel befinde sich bei ca. 1,29 m, was jedoch nicht dem roten Marker auf dem Lattenpegel entspreche, welcher sich auf einer Messhöhe von 1,52 m befinde.
Zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheine konnte keine Überstauung des bescheidgemäß vorgeschriebenen maximalen Stauzieles (von 514,494 müA) festgestellt werden.
Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30.08.2021 wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt und traf jeweils eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes beim Verwaltungsgericht ein. In seiner Stellungnahme vom 07.12.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht beantragt habe, dass die Wehrschwelle gänzlich entfernt werde. Seinen Antrag ändere er dahingehend ab, dass er einen zeitlich befristeten Probebetrieb einer sanften Absenkung des Seewasserspiegels im September und Oktober zur Schaffung tatsächlich valider Daten begehre. Der Beobachtungszeitraum des Wasserspiegels durch den Amtssachverständigen sei zu kurz gewesen und nicht repräsentativ in Bezug auf seine Anträge. Zum Zeitpunkt der Herbstregenfälle im November bzw. im Zeitpunkt der Schneeschmelze und Niederschläge im Frühjahr werde das maximale Stauziel regelmäßig deutlich überschritten. Zur Schaffung valider Daten hätten entweder ganzjährige Messungen in kurzen Intervallen vorgenommen, oder die Pegelveränderungen in Form eines Probebetriebes in Bezug auf die Wasserspiegelabsenkung in der Praxis überprüft werden müssen. Der Vergleich mit dem Jahre 1887 ließe keinen inhaltlichen Rückschluss auf die jetzige Situation zu. Die Frage einer Versumpfung der umgebenden Flächen könne nur im Zusammenhang mit einer Veränderung des Pegelstandes gesehen werden. Die Flächenveränderung sei aber keine pegelabhängige, sondern vielmehr geprägt von Veränderungen des Uferbereiches. Die Tendenz der Versumpfung sei ein Prozess, den der Beschwerdeführer in den letzten 40 Jahren bei der Mitbewirtschaftung der Flächen beobachtet habe. Der Stauzustand, wie er die letzten 60 Jahre bestehe, sei nicht mehr der Urzustand aus dem Jahre 1887 und sei vor allem die flächenmäßige Veränderung nicht pegelabhängig. Die Durchnässung von Ufergrundstücken hänge aber vom Pegel ab. Im Wesentlichen sei die Intention des Beschwerdeführers jedoch, dass zeitlich beschränkt die natürliche Abflussmenge in einem verhältnismäßig geringen Umfang aufgebessert werde, um seine Kraftwerksanlage in einen Betriebsbereich zu bringen, in dem sie gestartet werden könne. Eine minimale Aufbesserung der Wasserabgabe in den Monaten September und Oktober reiche dafür aus. Letztendlich beantragte der Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Partei eine Seespiegelabsenkung in Form eines zeitlich befristeten Probebetriebes zur Schaffung tatsächlich valider Daten aufzutragen.
Die mitbeteiligte Partei schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2021 den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 30.08.2021 an und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Kärnten wies in seiner Stellungnahme vom 06.10.2021 darauf hin, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Verringerung des Stauspiegels des xxxsees zwar eine für die Gemeinde xxx zumutbare Maßnahme wäre, es dadurch jedoch zu öffentlichen Interessen widersprechenden Auswirkungen aufgrund einer Verschlechterung für den Ablauf von Hochwasser, vor allem bei kleineren Hochwasserereignissen, und einer nachteiligen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees durch den Trockenfall von Uferbereichen komme.
In der Folge übermittelte der wasserfachliche Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme vom 03.03.2022 mit im Wesentlichen dem Hinweis, dass die Aussagen zum Wasserdargebot des xxx Baches auf dem hydrologischen Gutachten des Hydrographischen Dienstes des Landes Kärnten basierten und darauf, dass aufgrund der Anpassung der Stauhaltung gemäß Bescheid Zahl: xxx, der Seewasserspiegel nicht konstant auf Höhe des maximalen Stauzieles gehalten werde, sondern sich in Trockenperioden auf ein Niveau unterhalb des höchstzulässigen Stauzieles einstelle.
Am 30.03.2022 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx), der Vertreter der mitbeteiligten Partei (Gemeinde xxx) mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes teilnahmen. Der Verhandlung beigezogen wurden der wasserfachliche sowie der gewässerökologische Amtssachverständige. Die mitbeteiligte Partei sprach sich ausdrücklich gegen eine Absenkung des Seewasserspiegels – wie vom Beschwerdeführer beantragt – aus, zumal dadurch mit negativen Auswirkungen auf Fauna und Flora und insbesondere auch auf den Fischbestand usw. zu rechnen sei. Im Übrigen betreibe die Gemeinde xxx nicht nur einen Sommerbadebetrieb am xxxsee, sondern im Winter auch einen Eislaufbetrieb und würde ein Absenken des Seewasserstandes den Eislaufbetrieb verhindern. Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes verwies darauf, dass es durch die beantragte Absenkung des Seespiegels zu einem Verlust des Retentionsraumes käme. Außerdem habe ein niedrigerer Wasserspiegel Auswirkungen auf die Ökologie, zumal sich die Seefläche verkleinere und dies auch den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung widerspreche. Auch, dass dadurch der Gemeingebrauch des xxxsees eingeschränkt würde, widerspreche den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung. Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens aller Parteien ausdrücklich verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist bzw. war laut Auszug aus dem Wasserbuch des Landes Kärnten Postzahl (PZ) xxx (Magistrat xxx), zum Betrieb einer Kraftwerksanlage in der Gemeinde xxx, KG xxx, mit der Wasserentnahme von maximal 140 l/s aus dem xxxbach (= xxx Bach) zum Betrieb einer Säge berechtigt. Das Wasserrecht wurde erstmals im Jahr 1922 erteilt und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.1961, Zahl: xxx, die Änderung/Erweiterung der Wasserkraftanlage bewilligt. Der Beschwerdeführer verfügte ehemals auch über ein zweites, unter PZ xxx (Magistrat xxx) im Wasserbuch eingetragenes, Wasserbenutzungsrecht für eine Kraftwerksanlage zum Betrieb einer Mühle, welches allerdings bis 19.05.1987 befristet erteilt wurde und offenbar später mit dem Wasserrecht für die Säge zusammengelegt wurde. Mit Bescheid des Magistrates der xxx vom 08.08.1988, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer das unter PZ xxx im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 08.09.2018 wiederverliehen. Von der Befristung waren laut Bescheid vom 08.08.1988 die Sägeanlage, die Porsche-Durchströhmturbine xxx und die ebenfalls dort befindliche Reifenstein-Spiralturbine der Firma xxx umfasst. Ein neuerlicher Wiederverleihungsantrag betreffend das Wasserrecht wurde – wie dies eine Anfrage bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Magistrat der xxx) ergab – nicht gestellt und wurde auch eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung seither nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist außerdem Eigentümer des 3.181 m2 großen Ufergrundstückes GST-Nr. xxx, KG xxx, welches sich ca. 340 m westlich des Wehrschwellenbauwerkes des xxxsees-Abflusses befindet und landwirtschaftlich genutzt wird.
Der Gemeinde xxx kommt sowohl als Grundeigentümerin als auch als Wasserbenutzungsberechtigter hinsichtlich des unter Wasserbuch-Postzahl xxx (Bezirkshauptmannschaft xxx) eingetragenen Wasserrechtes die Verantwortung für sämtliche den xxxsee betreffenden wasserrechtlichen Agenden zu. Der xxxsee wird von der Gemeinde xxx im Sommer als Badesee und im Winter als Eislaufplatz genützt bzw. betrieben.
Wie vom wasserfachlichen Amtssachverständigen am 21.04.2021 im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt wurde, entspricht der derzeitige Zustand des Dotationsrohres und der Wehrschwelle dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 15.06.1999 und erfolgt der Seeabfluss derzeit ausschließlich über das ehemalige Hochwasserentlastungsgerinne auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Aussparung an der Wehrschwelle ist imstande, das Mittelwasser (MQ) bzw. den Durchfluss von 108 l/s abzuführen. Diese Mittelwassersituation resultiert in einer Wasserspiegelhöhe des xxxsees von 514,44 müA. In der Niederwassersituation (NQT) gewährleistet die Bauweise der Wehrschwelle einen Seeabfluss von 34 l/s bei einem Wasserspiegelstand des xxxsees bei 514,29 müA. Diese Abfluss- bzw. Seespiegeldaten stützen sich auf gemessene Werte des Jahres 1992. Mit dem am xxxsee installierten Lattenpegel kann die Höhe des Seespiegels abgelesen werden. Der 2 m lange Lattenpegel befindet sich wenige Meter westlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das höchstzulässige Stauziel (514,494 müA) ist mit der auf dem Lattenpegel verzeichneten Höhe von 1,29 m erreicht, was aus dem Verwaltungsakt hervorgeht. Ein roter Marker ist auf dem Lattenpegel auf Höhe 1,52 m angebracht. Der rote Marker entspricht somit nicht der Höhe des derzeit wasserrechtlich bewilligten höchstzulässigen Wasserstandes.
Dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1994 wird laut aktuellem wasserwirtschaftlichem Amtsgutachten durch die mit Bescheid vom 15.06.1999 bewilligte und umgesetzte Maßnahme der Gemeinde xxx entsprochen. Im Beobachtungszeitraum (von April bis August 2021 und nochmals am 28.02.2022) wurden keine Überschreitungen des behördlich festgesetzten Stauzieles festgestellt. Seit Umsetzung des 1999 bewilligten Anpassungsprojektes ist eine konstante Abgabe von Wasser an den xxxbach (= xxx Bach) gewährleistet. Mittlerweile weist die Aussparung des Wehrschwellenwerkes in Fließrichtung rechts und links Abnutzungserscheinungen auf, die den Abflussquerschnitt ab Mittelwasserführung vergrößern. D.h. es fließt nunmehr mehr Wasser ab, als vor dem Eintritt der Abnutzungserscheinungen. Die Funktionstüchtigkeit des Bauwerkes ist jedoch weiterhin gegeben. Sollte der Zufluss zum xxxsee aufgrund von Niederschlägen über Mittelwasser bzw. den Seewasserspiegel von 514,460 müA steigen, springt der Überlauf der Wehrschwelle an und gewährleistet höhere Seeabflüsse. Im Falle von konvektiven Starkniederschlagsereignissen oder langanhaltenden stratiformen Niederschlägen, die zu Hochwasser mit höheren Jährlichkeiten (HQ30) führen, ist der Einfluss des Wehrschwellenbauwerkes als geringfügig einzustufen. Maßgeblich für die Abflusssituation bzw. die Seespiegellage ist der Rohrdurchlass (Halbschale) unter der erhöhten Wegparzelle Grundstück Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, wenige Meter flussab des o.a. Bauwerkes. Das Hochwasserentlastungsgerinne verfügt nicht über einen ausreichend großen Querschnitt, um die Abflussmengen von Hochwässern mit höheren Jährlichkeiten (30-, 100- und 300-jährliche Hochwasser) vollständig aufzunehmen.
Das Grundstück des Beschwerdeführers GST-Nr. xxx befindet sich ca. 340 m westlich des Wehrschwellenbauwerkes. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der xxxbach, der in den xxxsee mündet. Aus historischem Kartenmaterial aus dem Jahr 1887 geht hervor, dass die angrenzenden Seegrundstücke des xxxsees als Moor bzw. Naturmoos ausgewiesen waren. Die Retentionswirkung des Sees war zum damaligen Zeitpunkt bereits gegeben und führte die Stauhaltung zu keiner eindeutigen Verschlechterung des Urzustandes. Im Vergleich zu einem nachweisbaren ursprünglichen Zustand laut Katasterstand des Franziszeischen Katasters (1824 – 1871) betrug die Seefläche des xxxsees ca. 0,2390 km2 und war somit deutlich größer als heute. Laut den Daten des KIS beläuft sich die heutige Seefläche auf 0,190999 km2. Im Norden, Westen und Osten war der See zum Teil wesentlich größer. Ca. 20 m des südlichen Teiles des Grundstückes Nr. xxx ragten zum damaligen Katasterstand in die Seefläche des xxxsees. Im Franziszeischen Kataster ist das Grundstück Nr. xxx teilweise als „Sumpf ohne Rohrwuchs“ ausgewiesen.
Der Seewasserspiegel schwankte im Beobachtungszeitraum (April bis August 2021) zumeist zwischen 514,30 und 514,494 müA. Nach den intensiven Niederschlägen im Mai und Juni konnte dreimal (18.05.2021, 28.05.2021 und 08.06.2021) festgestellt werden, dass der Überlauf der Stauhaltung aktiv war. Ein Überschreiten der höchstzulässigen 514,494 müA wurde jedoch im Beobachtungszeitraum unmittelbar nicht festgestellt.
Im Vergleich zur Abflusssituation vor der Anpassung des Wehrschwellenbauwerkes wird nun permanent Wasser an den xxxbach abgegeben. Das Wehrschwellenbauwerk und der Rohrdurchlass wirken sich positiv auf das Hochwasserabflussgeschehen am xxxbach aus, da ein bedeutender Anteil der Hochwasserwelle durch die größere Seefläche im Hochwasserfall retendiert wird.
Bei einem Grundstück, dass sich unmittelbar an einem See befindet und ein großer Teil dessen Grenze entlang eines Baches verläuft, sind Anzeichen von Grundfeuchtigkeit nichts Außergewöhnliches. Davon, dass etwaige Vernässungen des Grundstückes des Beschwerdeführers auf Überstauungen des zurückzuführen wären, ist in Anbetracht der regelmäßigen Einhaltung des seitens der Wasserrechtsbehörde vorgegebenen höchstzulässigen Stauzieles nicht auszugehen.
Das derzeit funktionstüchtige Hochwasserentlastungsgerinne bzw. der bestehende Seeabfluss weist derzeit auch keine nennenswerte Verlandung bzw. Sohlhöhenveränderung auf. Bei Gerinnen mit geringem Gefälle stellt dies einen natürlichen fluvial-morphologischen Zustand dar, der sich im Zuge von Ablagerungs- und (Re-) Mobilisierungsprozessen von Feststoffen einstellt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vernässung des Grundstückes Nr. xxx und einer Versandung bzw. Verschlammung des einzig noch existentiellen Seeabflusses kann aus wasserbautechnischer Sicht nicht nachgewiesen werden. Die Wehrschwelle und das damit verbundene sich potentiell aufbauende Retentionsvolumen wirkt sich positiv auf den Hochwasserabfluss von Hochwasserereignissen mit geringen Jährlichkeiten aus. Die Hochwasserwelle wird durch das vorhandene Retentionsraumpotential gepuffert. Bei Hochwasserereignissen mit höheren Jährlichkeiten ist die Wehrschwelle von untergeordnete bzw. geringfügiger Bedeutung, da die Hochwasserabflusssituation maßgeblich durch den Halbschalendurchlass bzw. die erhöhte Wegparzelle Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beeinflusst wird.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht würde eine Absenkung des Seewasserspiegels keine nachhaltige fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse bewirken, sondern würde im Gegenteil eine Verschlechterung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse dadurch eintreten. Eine Absenkung des Seewasserspiegels würde dem öffentlichen Interesse widersprechende Auswirkungen insofern haben, als eine Verschlechterung für den Ablauf von Hochwässern eintreten und der Trockenfall von Uferbereichen und die Minimierung des Wasservolumens den Verlust eines maßgeblichen Lebensraumes für aquatische Lebewesen bedeuten würde. Die Absenkung des Seewasserspiegels würde, vor allem bei kleineren Hochwasserereignissen, zu einem Verlust von Retentionsraum führen.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere das Wasserbuch des Landes Kärnten, PZ xxx und xxx (Magistrat der xxx) und PZ xxx (Bezirkshauptmannschaft xxx), den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Magistrates der xxx vom 08.08.1988, Mag.Zl.: xxx, das wasserbauchtechnische und wasserwirtschaftliche Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung – Abteilung xxx – xxx – UA xxx, xxx, vom 30.08.2021, Zahl: xxx, die ergänzende gutachterliche wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.03.2022, Zahl: xxx, das Beschwerdevorbringen, das Vorbringen der mitbeteiligen Partei in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2021, die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten vom 06.10.2021, Zahl: xxx, die Stellungnahme des gewässerökologischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – UA xxx, xxx, in der Beschwerdeverhandlung sowie das sonstige Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022.
Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Gutachten basiert auf aktuellen hydrologischen Kennwerten des Hydrographischen Dienstes Kärnten. Im Zeitraum vom April bis August 2021 fanden zahlreiche Kontrollen der Seewasserspiegelhöhe statt.
Dass die beantragte Absenkung des Seewasserspiegels des xxxsees keine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, sondern eine Verschlechterung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse mit sich brächte, wurde seitens des wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie seitens des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes plausibel und schlüssig in den schriftlichen Gutachten, Stellungnahmen und ergänzenden Erläuterungen in der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Die prognostizierte Verschlechterung des Hochwasserablaufes durch die beantragte Maßnahme begründete der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes damit, dass es durch Absenkung des Seewasserspiegels zu einem Verlust von Retentionsraum, vor allem bei kleineren Hochwasserereignissen, komme. Zum Verlust des Retentionsraumes käme es laut wasserwirtschaftlichem Planungsorgan deshalb, weil die Dotation des Unterliegers zum Hochwasserabfluss aufsummiert werde, was sich speziell bei kleineren Hochwasserereignissen deutlich unter HQ30, zB jährliches Hochwasser, auswirken würde. Bei Nichtauftreten von Hochwässern würde die Absenkung des Wasserspiegels dazu führen, dass in Anbetracht hinzukommender Wasserverdunstung sich der Wasserspiegel noch weiter absenken würde. Dass eine Absenkung des Seewasserspiegels den gewässerökologischen Zustand des xxxsees negativ beeinträchtigen würde, wurde seitens des gewässerökologischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung erläutert und ausdrücklich bestätigt (siehe auch die ausführlichen Ausführungen dazu in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses KLVwG-1393/28/2019).
Bestätigt wurde seitens des wasserfachlichen Amtssachverständigen auch, dass das derzeit eingehaltene Staumaß mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 07.04.1994 und mit der im Zusammenhang damit erteilten rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vom 15.06.1999 übereinstimmt. Eine zusätzliche Vernässung des Ufergrundstückes des Beschwerdeführers GST-Nr. xxx durch die derzeit praktizierte Stauhaltung der Gemeinde xxx konnte aufgrund der aktuellen Überprüfung durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen laut seinem Gutachten vom 30.08.2021 nicht festgestellt werden. So konnte von ihm beobachtet werden, dass auch nach intensiven Niederschlägen im Mai und Juni 2021 eine Überschreitung des höchstzulässigen Staumaßes nicht stattgefunden hat. Aus dem wasserfachlichen Gutachten vom 30.08.2021 ergibt sich weiters, dass der wasserfachliche Amtssachverständige festgestellte, dass der rote Marker auf dem zur Wasserspiegelmessung vorgesehenen Lattenpegel nicht dem derzeitigen wasserrechtlich bewilligten maximalen Stauziel entspricht und dass das derzeit funktionstüchtige Hochwasserentlastungsgerinne bzw. der bestehende Seeabfluss derzeit keine nennenswerte Verlandung bzw. Sohlhöhenveränderung aufweist.
Dass der Beobachtungszeitraum des Wasserspiegels nicht repräsentativ und zu kurz bemessen für eine Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht der Fall. Der Beobachtungszeitraum erstreckte sich von April bis August 2021 und fanden innerhalb dieses Zeitraumes 10 Besichtigungen bzw. Überprüfungen des Seespiegelstandes des xxxsees statt. Ein weiterer diesbezüglicher Ortsaugenschein wurde seitens des wasserfachlichen Amtssachverständigen am 28.02.2022 vorgenommen. Laut ergänzender Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen fanden die Kontrollen des Seespiegelstandes im Beobachtungszeitraum April bis August 2021 sowie im Februar 2022 am 21.04., 04.05., 17.05., 28.05., 08.06., 22.06., 07.07. 13.07., 28.07., 10.08.2021 und am 28.02.2022 statt.
Die Beurteilungen der Amtssachverständigen sowie jene des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, welche auf spezifischem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung beruhen, entsprechen den logischen Denkgesetzen und sind durchwegs schlüssig und auch nachvollziehbar. Dafür, die Richtigkeit der Beurteilung der Sachverständigen und des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes in Zweifel zu ziehen, ergab sich keinerlei Anhaltspunkt. Dass sich bei Erhöhung der Dotation des xxxbaches die Hochwasserabflussverhältnisse für die Anrainer am xxxbach verschlechtern, ist plausibel. Ein auf derselben fachlichen Ebene beruhendes Gegengutachten hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht folgt demnach den überzeugenden Angaben der Amtssachverständigen und des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und nicht den Behauptungen des Beschwerdeführers, soweit diese deren Gutachten und Stellungnahmen widersprechen.
Die Aussagen des wasserfachlichen Sachverständigen zum Wasserdargebot des xxxbaches bzw. xxx Baches basieren auf einem hydrologischen Gutachten des Hydrographischen Dienstes des Landes Kärnten, dessen Ergebnis in der Bestandsaufnahme des wasserwirtschaftlichen Gutachtens vom 30.08.2021 ausgewiesen ist. Bei den im hydrologischen Gutachten der Landeshydrographie Kärnten ausgewiesenen Wasserständen des xxx Baches handelt es sich um statistisch berechnete Werte, welche sich auf Wasserabflussmessungen gründen. Das Gutachten stützt sich auf eine hydrologische Messreihe von 1999 bis 2005 am Pegel xxx (Hauptbezugspegel) und zwei Vergleichspegel am xxxbach und weiter flussab am xxx Bach. Für die Aktualisierung der Hochwasserkennwerte des Hydrographischen Dienstes des Landes Kärnten wurde ein weiteres hydrologisches Gutachten erstellt, aus welchem laut Bestandsaufnahme des wasserwirtschaftlichen Gutachtens vom 30.08.2021 hervorgeht, dass für die Abflusssituation des xxx Baches der Zufluss des xxxbaches maßgeblich ist.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Durchnässung von Ufergrundstücken hänge vom Pegel ab, ist anzumerken, dass es unbestritten ist, dass es im extremen Hochwasserfall zu Überstauungen kommen kann. Es handelt sich dabei jedoch um Hochwasserereignisse im Ausnahmefall. Dass die derzeitige Stauhaltung des xxxsees jedoch zu einer zusätzlichen Vernässung des Grundstückes des Beschwerdeführers GST-Nr. xxx, KG xxx, führen würde, konnte mangels eines Nachweises nicht festgestellt werden. Da - wie die wasserwirtschaftlichen Recherchen ergeben haben - das Grundstück Nr. xxx vormals ca. 20 m in die Seefläche des xxxsees ragte, im Franziszeischen Kataster zum Teil als „Sumpf ohne Rohrwuchs“ ausgewiesen ist und zudem entlang dessen östlicher Grundstücksgrenze ein Bach verläuft, ist es durchaus plausibel, dass die Vernässung des Grundstückes Nr. xxx nicht von der derzeitigen Stauhaltung des xxxsees verursacht wird, sondern viel mehr von einer gewissen Grundfeuchtigkeit des Grundstückes auszugehen ist. Dies umso mehr, als auch aus historischem Kartenmaterial aus dem Jahre 1887 aus dem Landesarchiv hervorgeht, dass es sich bei den angrenzenden Seegrundstücken des xxxsees vormals um Moor- bzw. Naturmoos handelte und die ursprüngliche Seefläche des xxxsees laut Franziszeischem Kataster größer war, als dies heute der Fall ist. Ein Überschreiten des maximalen Stauzieles wurde seitens des wasserfachlichen Amtssachverständigen im Beobachtungszeitraum nicht festgestellt. Die diesbezüglich gutachterlichen Ausführungen wurden mit der ergänzenden Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.03.2022 durch Einfügung des Wortes „nicht“ vor dem Wort „festgestellt“ klargestellt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vernässung des Grundstückes Nr. xxx durch die derzeitige Stauhaltung des xxxsees entstanden ist, und beruht die vom Beschwerdeführer beklagte Vernässung seines Grundstückes offenbar auf anderen Gründen.
Auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vernässung des Grundstückes Nr. xxx und einer Versandung bzw. Verschlammung des einzig noch existenten Seeabflusses konnte laut wasserfachlichem Gutachten vom 30.08.2021 nicht nachgewiesen werden. So konnte im Gegenteil keine nennenswerte Verlandung bzw. Sohlhöhenveränderung seitens des Amtssachverständigen wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht.
In der vom Beschwerdeführer vorgelegten wasserwirtschaftlichen Studie des xxx aus dem Jahr 1985 wurde zwar dargelegt, dass eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch die Stauhaltung des xxxsees möglich sei und Gerinne verlegt und nicht vorschriftsmäßig geräumt gewesen seien, die Studie bezieht sich jedoch auf die ehemalige Stauhaltung, die vor Anpassung gemäß dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1994 bestanden hat und ist somit nicht mehr aktuell. Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des xxx aus dem Jahre 1985 konnte die verfahrensgegenständliche Begutachtung der wasserfachlichen Amtssachverständigen mangels Aktualität somit nicht widerlegt werden. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des xxx war aufgrund dessen Ablebens nicht mehr möglich.
Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Erledigung der bei den Behörden anhängigen zweit- und drittinstanzlichen Wasserrechtsverfahren auf die Landesverwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen (seit 01.01.2014) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden (Säumnisbeschwerden).
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der im Jahre 1993 gültigen Fassung, ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG, in der 1993 gültigen Fassung, geht, wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, auf ihren schriftlichen Antrag (Devolutionsantrag) die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der (Unter-) Behörde zurückzuführen ist.
Wie bereits mit dem vom VwGH aufgehobenen Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) vom 29.12.1994, GZ: 411.259/03-I 4/94, festgestellt, war der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18.10.1993 betreffend seine Berufung vom 05.02.1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.01.1993, Zahl: xxx, gerechtfertigt. Nachdem der Landeshauptmann von Kärnten als damals zuständige Berufungsbehörde innerhalb der vorgesehenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers getroffen hat, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.1993 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag). Da laut Aktenlage das Verschulden an der Säumnis der Berufungsbehörde (Zweitinstanz) zuzuschreiben ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung mit Eingang des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde (Drittinstanz) auf das BMLF als oberste Wasserrechtsbehörde übergegangen.
Zumal die Entscheidung des BMLF vom 29.12.1994 mit VwGH-Erkenntnis vom 28.03.1996, 95/07/0028, aufgehoben, und eine weitere Entscheidung über die Berufung vom 05.02.1993 seitens des BMLF nicht getroffen wurde, ist aufgrund des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag vom 18.10.1993 im Zusammenhang mit der Berufung vom 05.02.1993 mit Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen.
In Anbetracht der obigen Erwägungen war dem als Säumnisbeschwerde zu wertenden gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebrachten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18.10.1993 seitens des Verwaltungsgerichtes stattzugeben.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. a und b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, sind Parteien :
a)der Antragsteller;
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, ……
dem Beschwerdeführer kommt (schon allein) aufgrund seiner Antragstellung Parteistellung im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu. Parteistellung erwirbt der Antragsteller zufolge § 102 Abs. 1 lit. a WRG schon dadurch, dass er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist. Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).
Gemäß § 23 Abs. 1 WRG 1959 ist bei allen Triebwerken und Stauanlagen der erlaubte höchste und – wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt – auch der niederste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benutzung dieser Werke und Anlagen zusteht. Diese Bezeichnung ist bei neuen Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden solchen Werken aber, bei denen sie fehlt, nachträglich zu bewerkstelligen. Das Staumaß muss von dem Wasserberechtigten an einer Stelle, an der es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, dass es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. Die Höhenlage des Staumaßes ist gegenüber mindestens einem nahegelegenen unverrückbaren Festpunkt, der zugleich zur Überprüfung der Höhenlage aller wesentlichen Teile der Stau- und Werksanlage herangezogen werden kann, festzulegen.
Gemäß § 23 Abs. 2 WRG 1959 werden die Form der Staumaße und Festpunkte und der Vorgang bei ihrer Anbringung durch Verordnung bestimmt.
Gemäß § 24 Abs. 1 WRG 1959 muss der Wasserberechtigte, sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluss so lange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. ….
Gemäß § 24 Abs. 2 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, die entsprechende Abflussregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Mit seinen Anträgen hat der Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG dahingehend gefordert, dass der wasserberechtigten Gemeinde xxx aufgetragen werden möge, die Überstauung des xxxsees hintanzuhalten, den Seewasserspiegel abzusenken, die Seeabflüsse von Versandung und Verschlammung zu räumen und eine sichtbare Höchststaumarke anzubringen.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht bewirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 25.05.2000, 97/07/0054).
„Unterlassene Arbeiten“ gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG sind solche, zu deren Durchführung eine Verpflichtung unmittelbar aufgrund des WRG (zB § 50) oder einer Durchführungsverordnung oder aufgrund eines Bescheides oder einer sonstigen behördlichen Anordnung besteht.
Den Vorgaben des § 24 Abs. 1 WRG 1949 wird im gegenständlichen Fall insofern entsprochen, als im Falle, dass der Zufluss zum xxxsee über den Seewasserspiegel von bereits 514,460 müA ansteigt, der Überlauf der Wehrschwelle bereits anspringt und höhere Seeabflüsse gewährleistet. Es sind somit ausreichende Maßnahmen getroffen, um dafür Sorge zu tragen, dass die höchstzulässige Stauhöhe gar nicht erreicht wird und bei Überschreitung der Wasserabfluss solange gefördert wird, bis das Wasser wieder auf die zulässige Stauhöhe herabgesunken ist.
Da die derzeit praktizierte Stauhaltung des xxxsees sowohl dem der Gemeinde xxx erteilten wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1994 als auch der ihr erteilten rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vom 15.06.1999 entspricht, liegt hinsichtlich des Begehrens, eine Überstauung des xxxsees hintanzuhalten, eine „eigenmächtig vorgenommene Neuerung“ im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG derzeit nicht vor. Hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Stauhöhe besteht auch keinerlei Verpflichtung der Wasserberechtigten zur Durchführung einer „unterlassenen Arbeit“ aufgrund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides, zumal mit der derzeitigen Stauhaltung den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben entsprochen wird.
Zum Antrag auf Absenkung des Seewasserspiegels aus dem Jahr 1992 im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist außerdem darauf zu verweisen, dass durch die mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 15.06.1999 bewilligten Maßnahmen in Verbindung mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1999 bereits eine Absenkung des Seewasserspiegels um 9 cm erreicht wurde und dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit bereits entsprochen ist.
Eine Verpflichtung der Gemeinde xxx zur Räumung der Seeabflüsse gemäß § 24 Abs. 1 WRG besteht ebenfalls nicht, weil - wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - das Hochwasserentlastungsgerinne bzw. der (einzige) bestehende Seeabfluss derzeit funktionstüchtig ist und derzeit keine nennenswerte Verlandung bzw. Sohlhöhenveränderung aufweist.
Die Anträge betreffend die Überstauung des xxxsees, die Räumung der Seeabflüsse sowie die Seewasserspiegelabsenkung sind von der Wasserrechtsbehörde demnach zu Recht abgewiesen worden.
Nachdem die rote Markierung auf dem derzeit zur Messung der Wasserspiegelhöhe verwendeten Lattenpegel nicht dem derzeit wasserrechtlich bewilligten höchstzulässigen Wasserstand des xxxsees entspricht, ist die Beschwerde jedoch insofern gerechtfertigt, als die bestehende Wasserstand-Messeinrichtung der gemäß § 23 Abs. 1 WRG 1959 vorzunehmenden Bezeichnung des höchsten zulässigen Wasserstandes durch ein Staumaß (Verhaimung) nicht gerecht wird. Darüber hinaus entspricht die Wasserspiegelmessung durch einen Lattenpegel nicht den Vorgaben der aufgrund des § 23 Abs. 2 WRG erlassenen Staumaß-Verordnung, BGBl. Nr. 64/1935. Diesbezüglich war der mitbeteiligten Partei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Bezug auf „unterlassene Arbeiten“ aufzutragen und der Beschwerde Folge zu geben.
Gemäß § 52 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der zuletzt geänderten Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, kann, lässt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftliche Verhältnisse dadurch erzielen, dass Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.
Gemäß § 52 Abs. 2 WRG 1959 können unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. …
Hinsichtlich des Antrages auf Absenkung des Seewasserspiegels, soweit er sich auf § 52 WRG bezieht, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Erlöschens seiner befristeten wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb seiner Kraftwerksanlage am xxxbach durch Zeitablauf (§ 27 Abs. 1 lit c WRG) weder die Antragslegitimation als Wasserberechtigter noch als Bewilligungswerber zukommt und darüber hinaus wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, eine fühlbare Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme nicht erzielt wird (siehe auch die ausführlichen Ausführungen dazu in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses KLVwG-1393/28/2019). Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf den diesbezüglichen Antrag auf Absenkung des Seewasserspiegels des xxxsees abzuweisen.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend das von xxx auf die Gemeinde xxx übergegangene Wasserrecht zur Stauhaltung am xxxsee ist anzumerken, dass, wenn der vormalige Wasserberechtigte auf sein Wasserrecht zur Stauhaltung des xxxsees verzichtet hat, sein Kraftwerk mit dem verbliebenden Überwasser betrieb und das Wasserrecht zur Stauhaltung auf die Gemeinde xxx als Eigentümerin des xxxsees übertragen wurde, dies Sache der betroffenen Wasserberechtigten ist. Dem Beschwerdeführer kommt diesbezüglich weder eine Parteistellung noch eine Antrags- oder Beschwerdelegitimation zu. Dies umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Wasserbenutzungsrechte für den Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers ex lege erloschen sind.
In diesem Sinne war der Beschwerde bezogen auf die Bezeichnung des höchstzulässigen Staumaßes Folge zu geben und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung richtet sich nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen Rechtsprechung nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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