LVwG K KLVwG-695/4/2022

KLVwG-695/4/2022State Administrative CourtJun 28, 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Hotel, Amtsärztin, Telefonat, Qualifikation als Bescheid, rückwirkende Betriebsschließung, mangelnde gesetzliche Grundlage

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-695/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.695.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.2022, Zahl: xxx, wegen Antrag auf Zustellung eines Bescheides gemäß § 20 Abs. 2 und 4 Epidemiegesetz 1950 und Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 3.12.2021 hat die Beschwerdeführerin, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Bescheidzustellung eingebracht. Vorgebracht wurde, dass ein Gast und in weiterer Folge Mitarbeiter, positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden und die Behörde über alle Testergebnisse informiert worden sei. Im Zuge eines Telefonates mit der Amtsärztin Frau xxx, habe diese der Antragstellerin gegenüber verfügt, dass bei einem weiteren positiven Fall im Betrieb der Antragstellerin, der Betrieb geschlossen werden müsse. Auf Grund weiterer positiver Testungen von Mitarbeitern, habe die Beschwerdeführerin, entsprechend der Ankündigung der Amtsärztin, den Betrieb geschlossen, im berechtigten Vertrauen darauf, dass die Ausfertigung des angekündigten Betriebsschließungsbescheids, durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft, nur mehr „Formsache“ wäre. Die Ankündigung der Amtsärztin sei mit normativer Absicht erfolgt, dies zeige sich auch daran, dass die Schließung des Hotels auf Anweisung der Amtsärztin, durch die Polizei, kontrolliert worden sei.

Da die Beschwerdeführerin keinen Bescheid über die behördliche Schließung erhalten hat, hat sie bei der belangten Behörde, den Antrag auf Zustellung des Bescheides nach § 20 Abs. 4 EpiG eingebracht.

Weiters wurde mit dieser Eingabe aus advokatorischer Vorsicht, ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 iVm.§ 49 EpiG für den Zeitraum der Betriebsschließung vom 3.9.2021 bis 12.9.2021 gestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2022, Zahl xxx wurden die beiden Anträge der Beschwerdeführerin, als unbegründet abgewiesen.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass eine Erklärung bzw. ein Hinweis des weiteren möglichen Vorgehens, seitens des Gesundheitsamtes, bei einem weiteren positiven Fall, keine behördliche Schließung im Sinne des § 20 Abs. 2 EpiG darstelle und die Amtsärztin daher eine Betriebsschließung, nicht normativ verfügt habe. Eine Pflicht zur Schließung der Betriebsstätte bestand nicht, denn die positiv getesteten Mitarbeiter und ihre jeweiligen Kontaktpersonen, seien pflichtgemäß behördlich abgesondert worden.

Der Antrag auf Zustellung eines Bescheides, wurde daher mangels Anordnung einer solchen Schließung, als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, dass auf Grund der fehlenden Anordnung einer Betriebsschließung gemäß § 20 Abs. 2 EpiG 1950, im vorliegenden Fall auch kein Tatbestand vorliege, der einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG 1950 begründe.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, vom 27.1.2022, Zahl xxx, ebenso als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, hat die Beschwerdeführerin, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, eingebracht.

In dieser wird (zusammengefasst) vorgebracht, dass am 20.8.2021 ein Gast des xxx-Hotels, am 25.8.2021 ein Mitarbeiter des xxx Hotels, am 27.8.2021 eine Mitarbeiterin der „xxx“, positiv auf Sars-COV-2 getestet worden seien. Am 28.8.2021 habe die Beschwerdeführerin vorübergehend ihre beiden Restaurants (die Beschwerdeführerin betreibe das Hotel xxx und die zwei Restaurants „xxx“ und „xxx“) geschlossen und die Behörde über alle Testergebnisse informiert.

Aufgrund der Meldung des positiven Testergebnisses vom 27.8.2021, habe die Amtsärztin Frau xxx, im Zuge eines Telefonates mit der Beschwerdeführerin verfügt, dass bei einem weiteren positiven Fall im Betrieb der Beschwerdeführerin, der Betrieb geschlossen werden müsse.

Am 2.9.2021 seien bei zwei Mitarbeitern der Kinderbetreuung des xxx-Hotels, Schnelltests positiv ausgefallen. In Entsprechung der Verfügung der Amtsärztin habe die Beschwerdeführerin, unmittelbar nach Bekanntwerden des Ergebnisses, noch am selben Tag, den Betrieb geschlossen. Am 3.9.2021 sei ein Mitarbeiter des Hotels, am 5.9.2021 eine weitere Mitarbeiterin und am 6.9.2021 eine Mitarbeiterin aus der Kinderbetreuung und ein Kellner des xxx-Hotels, als K2-Kontaktpersonen, positiv getestet worden. Der gesamte Betrieb sei für die Dauer von zehn Tagen, bis zum planmäßigen Saisonende am 12.9.2021, geschlossen geblieben.

Die Beschwerdeführerin habe weder umgehend, noch die Wochen danach, einen Bescheid über die behördliche Schließung erhalten, weshalb sie mit Schriftsatz vom 3.12.2021 einen Antrag auf Ausstellung des Bescheides, mit welchem die Betriebsschließung ab dem 3.9.2021 angeordnet wurde, gestellt habe.

Über Nachfrage hätte die Amtsärztin Frau xxx die Auskunft erteilt, dass man der Beschwerdeführerin „sicher nicht“ den „Gefallen“ machen werde, einen Bescheid auszustellen, „damit Sie sich hier auch noch eine Entschädigung abholen können“.

Zur Zielgruppe des Hotels der Beschwerdeführerin würden überwiegend Personen zählen, die wegen ihres geringen Alters, noch nicht gegen Covid-19 geimpft werden konnten bzw. können. Aufgrund des höheren Ansteckungsrisikos der Gäste-Zielgruppe der Beschwerdeführerin einerseits und dem größeren Infektionsrisiko andererseits, dass von nicht geimpften und Präventionsmaßnahmen nicht einhaltenden Personen, auf das Personal der Beschwerdeführerin einwirke, würden jedenfalls auch in Zusammenschau mit dem Beginn der 4. Welle, jene „ganz außerordentliche Gefahren“ vorliegen, nach welchen gemäß § 20 Abs. 3 EpiG eine Betriebsschließung verpflichtend zu verfügen sei.

Die Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen können und müssen, dass die Amtsärztin normativ tätig wurde und es sich bei der Übersendung des Bescheides, nur mehr um eine „Formalie“ handeln würde. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Anordnung der Amtsärztin gehandelt. Von einer freiwilligen, gänzlich unbeeinflussten, selbst vorgenommenen Schließung, ähnlich einem Betriebsurlaub durch die Beschwerdeführerin, könne daher keine Rede sein.

Weiters wurde zur Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang ausgeführt, dass eine behördliche Schließung nach § 20 EpiG vorgenommen worden sei und dies eine Grundlage, für die Vergütung des Verdienstentganges, darstelle. Die Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang, sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, am 14.04.2022 vorgelegt.

Die öffentliche mündliche Verhandlung, hat am 19.05.2022 stattgefunden.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt am xxx ein Hotel („xxx“) und zwei Restaurants („xxx“, „xxx“).

Am 20.08.2021 wurde ein Gast des „xxx-Hotels“ positiv auf SARS-CoV-2 getestet, am 25.08.2021 eine Mitarbeiterin des „xxx-Hotels“ und am 27.08.2021 eine Mitarbeiterin der „xxx“.

Am 28.08.2021 schloss die Beschwerdeführerin vorübergehend ihre beiden Restaurants. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeiter der „xxx“, Kontakt mit einer Covid-positiven Person hatten. Die „xxx“ musste geschlossen werden, weil der Betrieb über keine Mitarbeiter mehr verfügte.

Die Ehegattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Frau xxx, war bei jedem positiven Fall, mit dem Gesundheitsamt der belangten Behörde bzw. mit der Amtsärztin Frau xxx in Kontakt. Auf Grund der Meldung des positiven Testergebnisses vom 27.08.2021, kam es am 28.08.2021 zu einem Telefonat mit Frau xxx, und Frau xxx. In diesem Telefonat ging es auch um die Schließung des Betriebes, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Frau xxx, ging nach diesem Telefonat davon aus, dass bei einem weiteren positiven Fall, der Betrieb zu schließen ist.

Am 02.09.2021 wurden zwei Mitarbeiter der Kinderbetreuung des „xxx-Hotels“ bei gegebenen Symptomen, mit einem Schnelltest, positiv auf Sars-COV-2 getestet. Die Beschwerdeführerin schloss unmittelbar nach Bekanntwerden des Ergebnisses, noch am selben Tag - ohne einen behördlichen Betriebsschließungsbescheid nach dem EpiG erhalten zu haben - den Betrieb. Auch an den Tagen danach, wurden Mitarbeiter positiv getestet.

Der gesamte Betrieb blieb für die Dauer von 10 Tagen, bis zum planmäßigen Saisonende am 12.09.2021, geschlossen.

Von der belangten Behörde, wurde zum Zeitpunkt der Betriebsschließung und auch im Zeitraum danach, kein Bescheid über die Schließung des Betriebes erlassen.

Auf Grund dessen, hat die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom 03.12.2021, bei der belangten Behörde am 06.12.2021 eingegangen, den Antrag nach § 20 Abs. 4 EpiG, auf umgehende Ausstellung des Bescheides, mit dem die Schließung des Betriebes „xxx-Hotel“ ab (inklusive) 03.09.2021 angeordnet wird, gestellt. Damit verbunden wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für den Zeitraum der Betriebsschließung vom 03.09.2021 bis 12.09.2021, eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm. § 49 EpiG in Höhe von € 95.083,67 zuzuerkennen.

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen (zeitlicher Ablauf der positiven Testungen von Gast und Mitarbeitern, Schließung der Betriebe und deren Dauer) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem Ergebnis der am 19.05.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie dessen Ehegattin der Zeugin xxx).

Unstrittig ist, dass seitens der belangten Behörde, kein schriftlicher Bescheid erlassen wurde. Unstrittig ist ebenso, dass bei gegenständlichem Betrieb, ein Gast und Mitarbeiter, positiv getestet wurden. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin xxx und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Feststellungen, konnten daher unzweifelhaft getroffen werden.

Unstrittig ist auch, dass am 28.08.2021 ein Telefongespräch zwischen der Amtsärztin xxx und der Zeugin xxx stattgefunden hat. Das in diesem Zusammenhang auch eine Betriebsschließung, unter bestimmten Voraussetzungen das Thema war, ergibt sich aus beiderseitigem Vorbringen.

Dass die Zeugin xxx davon ausging, bei einem weiteren positiv getesteten Mitarbeiter, den Betrieb schließen zu müssen, ergibt sich aus Ihrer diesbezüglichen Aussage.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 20 Epidemiegesetz 1950 BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. II Nr. 74/2020

lautet wie folgt:

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 32 Epidemiegesetz 1950 BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 hält wie folgt fest:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 46 Epidemiegesetz 1950 BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2020 lautet wie folgt:

(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

§ 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG, BGBl. Nr. 51/1991

hält wie folgt fest:

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Festzuhalten ist zunächst, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemigesetz 1950 (EpiG) einen nach § 20 EpiG beschränkten oder gesperrten Betrieb, voraussetzt. Eine solche Maßnahme ist im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen (VwGH 10.05.2021, Ra 2021/09/0083).

Die Beschränkung oder Sperre eines Betriebes, ist daher mit Bescheid zu verfügen (vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde ein solcher Bescheid, seitens der belangten Behörde, nicht erlassen. Ebenso ist eine Aussage der Amtsärztin, in dem am 28.08.2021 geführten Telefongespräch, schon von Gesetzes wegen, auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlage, kein telefonischer Bescheid.

Die Möglichkeit der Erlassung eines telefonischen Bescheides, ist gemäß § 46 EpiG nur bei Bescheiden gemäß § 7 EpiG oder § 17 EpiG gesetzlich vorgesehen.

Diese Möglichkeit der telefonischen Erlassung eines Bescheides, wurde abweichend von § 62 Abs. 1 AVG, für die telefonische Erlassung von Bescheiden (ausschließlich) nach den §§ 7 und 17 EpiG geschaffen (VwGH 10.05.2021, Ra 2021/09/0083, VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

Beim Begriff „mündlich“ im Sinne des § 62 Abs. 1 AVG, ist die Gegenwart, (physische) Anwesenheit der Partei, Voraussetzung (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0007).

Festzuhalten ist daher, dass auf Grund des geführten Telefonates, unabhängig des konkreten Inhaltes, kein telefonischer, oder mündlicher Bescheid, vorliegen kann.

Neben der fehlenden gesetzlichen Grundlage, für die telefonische Erlassung eines Bescheides nach § 20 EpiG, enthält das EpiG, bezogen auf den § 20 EpiG, daher auch nicht die gesetzliche Grundlage, für eine schriftliche Ausfertigung eines bereits (fern-) mündlich verkündeten Bescheides. Die Erlassung eines Deckungsbescheides ist nicht vorgesehen.

Es besteht daher keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein – und damit rückwirkend – die Betriebsschließung durch Bescheid auszusprechen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

Da keine rechtliche Grundlage besteht, im Nachhinein eine Betriebsschließung auszusprechen, ist in dem hier vorliegenden Verfahren, auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Betriebsschließung nach § 20 EpiG vorlagen und eine solche zu verfügen gewesen wäre. Auch ist in diesem Zusammenhang der genaue und vollständige Inhalt des Telefongespräches, zwischen der Amtsärztin xxx und der Ehegattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der Zeugin xxx, nicht von Relevanz, da kein telefonischer oder mündlicher Bescheid, über eine Betriebsschließung, vorliegen kann.

Ebenso muss ein solcher Bescheid, in die Zukunft gerichtet sein, da dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

Ein solcher Bescheid mit dem ein Betrieb geschlossen wird, liegt nicht vor. Die Betriebsschließung, hat die Beschwerdeführerin, selbst angeordnet.

Da ein Betriebsschließungsbescheid nicht vorliegt, dieser jedoch für den auf § 32 EpiG gestützten Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges, Voraussetzung ist, kann auch dieser Anspruch, nicht geltend gemacht werden.

Anspruchsvoraussetzung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG, ist eine Betriebsbeschränkung oder –schließung, nach der Bestimmung des § 20 EpiG. Für eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG, auf Grund des konkret vorliegenden Falles bzw. eines selbst geschlossenen Betriebes, besteht angesichts des eindeutigen Wortlautes, kein Raum (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).

Im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung nach § 20 EpiG, ist die gesetzliche Grundlage für einen telefonischen Bescheid, nicht gegeben. Da ein solcher telefonischer, sowie auch mündlicher Bescheid, nicht vorliegen kann, ein Bescheid jedoch Voraussetzung für eine Betriebsschließung ist, war auch kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durchzuführen bzw. die beantragte Einvernahme der Zeugin xxx und des Polizeibeamten xxx, nicht mehr vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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