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KLVwG-810/7/2022•LVwG K KLVwG-810/7/2022
KLVwG-810/7/2022State Administrative CourtJun 27, 2022
Informationsrecht, Umweltinformationen, Auskunftsbegehren, COVID-19-Öffnungsverordnung, Gesundheitsdaten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Dr. xxx, LL.M./MBA über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, vom 16.12.2021 gegen den Bescheid des Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.11.2021, GZ: xxx, wegen Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 17.09.2021 auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 8 Abs. 1 UIG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit E-Mail-Nachricht vom 17.09.2021 10:45 Uhr stellte Herr Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx (nunmehr: Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Antrag nach § 5 Umweltinformationsgesetz (UIG), in dem er um Übermittlung der fachlichen Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl II Nr. 394/2021, ersuchte. Für den Fall der Nichtübermittlung der genannten Informationen beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 UIG.
Mit Antwort-E-Mail vom 17.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei dem gegenständlichen Dokument um keine Umweltinformation handle. Daraufhin ersuchte mit E-Mail-Nachricht vom 21.09.2021 der Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend über diesen mit Bescheid abzusprechen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.11.2021, GZ: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die fachliche Begründung keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 1 UIG enthalte, da sie keine Information über den Zustand von Umweltbestandteilen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen beinhalte. Weiters enthalte die fachliche Begründung keine Information über Faktoren, die sich auf die in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken würden. Zwar handle es sich bei der 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung um eine Verwaltungsmaßnahme, jedoch um keine, die sich auf die in den § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirke, oder eine Maßnahme oder Tätigkeit zu deren Schutz. Die fachliche Begründung umfasse daher keine Information über eine Maßnahme nach § 2 Z 3 UIG. Sie beinhalte auch keine Information über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts oder eine Kosten/Nutzen-Analyse, sonstige wirtschaftliche Analysen sowie Annahmen, die im Rahmen der in § 2 Z 3 UIG genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden würden. Die fachliche Begründung beinhalte auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den § 2 Z 2 und 3 UIG aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen seien oder sein können. Die fachliche Begründung stelle daher keine Umweltinformation gemäß § 2 UIG dar. Die Mitteilungspflicht nach § 5 UIG ist daher nicht anwendbar und der gegenständliche Antrag sei abzuweisen. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.12.2021, brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.11.2021, GZ: xxx, eine Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt nach. Der Beschwerde ist nachfolgendes zu entnehmen:
„Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht auf Auskunft und Erhalt von Umweltinformationen verletzt worden. Der angefochtene Bescheid beruht auf den §§ 2, 5 und 8 UIG und steht darüber hinaus im nachstehenden normativen Zusammenhang mit § 4 GTG und Art 2 der RICHTLINIE 2003/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Der angefochtene Bescheid ist aus dem Grund der falschen rechtlichen Beurteilung gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG rechtswidrig. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Die belangte Behörde legt § 2 UIG unzutreffend aus. Wie sie selbst auch in der Begründung zum angefochtenen Bescheid ausführt, ist die fachliche Begründung zu 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung Teil der Dokumentation zu der genannten Maßnahme auf Grundlage des COVID-19-MG und fasst zusammen, welche epidemiologische Lage der Verordnungsentscheidung zugrundgelegen hat. Die genannte Novelle sieht insbesondere Differenzierungen von bestimmten Personengruppen, zu denen die belangte Behörde von einer geringen epidemiologischen Gefahr ausgeht, und der übrigen Bundesbevölkerung im Hinblick auf den Zugang zu Institutionen des öffentlichen Lebens vor. Sie knüpft die titelgebende „Öffnung“ bestimmter Institutionen an das Vorliegen von Nachweisen zum jeweiligen Gesundheitsstatus. Als Staatsbürger der Republik Österreich ist der Beschwerdeführer von dieser Differenzierung betroffen. Zudem ist die in Rede stehende Maßnahme der belangten Behörde von unmittelbarer Auswirkung auf seine Gesundheit, seine Bewegungsfreiheit und weitere Grundfreiheiten, etwa auf die Erwerbsfreiheit durch die Beschränkung der Teilhabe am sozialen Leben. Folglich hat er ein virulentes Interesse an Informationen betreffend alle Umstände im Zusammenhang mit der fachlichen Begründung für die genannte einschneidende Maßnahme. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 2. COVID-19-MV in der Fassung BGBl II Nr. 394/2021 gilt als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr insbesondere ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung. Bei diesen „zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID19“ handelt es sich um 4 Impfstoffe, deren Wirkweise entweder auf dem Einbringen
von mRNA („RNA-Impfstoffe“) oder
von viralen Vektoren („Vektor-Impfstoffe)
in den menschlichen Körper beruhen. Folglich enthält die fachliche Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung eine Dokumentation zu den Überlegungen der belangten Behörde über den Zustand – nämlich die immunisierende Wirkweise – von mRNA- und Vektor-Impfstoffen und wie sich diese auf den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken. Gemäß § 4 Z 3 lit b GTG handelt es sich bei mRNA, die – verpackt in Lipid-Nano-Partikel – in menschliche Zellen eingebracht werden, um genetisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne des GTG. Virale Vektoren hingegen sind gemäß § 4 Z 3 lit a GTG ebenfalls GVO. Das folgt zwangslos aus der Anwendung der dortigen Legaldefinition auf den Sachverhalt, wie er in der öffentlich zugänglichen Wikipedia mit zahlreichen Verweisen auf vertiefende Studien ersichtlich ist. Beweis: Wikipedia-Artikel „RNA-Impfstoff“ (Beilage./1); Wikipedia-Artikel „Viraler Vektor“ (Beilage./2). § 2 Z 1 UIG definiert als Umweltinformationen insbesondere sämtliche Informationen über den Zustand von Umweltbestanteilen einschließlich genetisch veränderter Organismen. Gemäß § 2 Z 6 UIG sind Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile betroffen sind oder sein könnten. Umweltinformationen unterliegen damit der Mitteilungspflicht gemäß § 5 UIG. Soweit der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit folglich von genetisch veränderten Organismen betroffen ist, unterfällt er dem Begriff der Umweltinformationen. Die fachliche Begründung zu 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung ist eine Umweltinformation in schriftlicher Form
sowohl über den Zustand der genetisch veränderten Organismen in den COVID-19-Impfstoffen (§ 2 Z 1 UIG)
als auch über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in den COVID-19-Impfstoffen enthaltenen genetisch veränderten Organismen betroffen sind oder sein können (§ 2 Z 6 UIG).
Folglich hat der Beschwerdeführer gemäß § 5 UIG das Recht, die fachliche Begründung zu 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung zu erhalten. Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende Anträge: das Verwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG anberaumen; 2. die beantragten Beweise aufnehmen; 3. dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte Einsicht in den Akt beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu GZ. xxx gewähren; 4. die Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verweigerung der Auskunft feststellen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer am 17.11.2021 beantragte Mitteilung von Umweltinformationen durch Zurverfügung-stellen einer Kopie der fachlichen Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung auftragen.“
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, GZ: W127 22509101/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, GZ: W127 22509101/3Z, wurden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als örtlich zuständiges Gericht, die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten übermittelt.
Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.06.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten folgendes mitgeteilt:
„Die fachlichen Begründungen zu den Verordnungen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), StF BGBl I 12/2020, stellen eine Zusammenschau der den Maßnahmen zugrunde liegenden fachlichen Grundlagen und der epidemiologischen Lage im Zeitpunkt der Verordnungserlassung dar, wobei die entsprechenden Informationen auch von diversen anderen Quellen bezogen werden können (siehe hierzu die zur Dokumentation im Bescheidakt abgelegte fachliche Begründung). Nach Ansicht des BMSGPK handelt es sich bei den fachlichen Begründungen – wie bereits im Bescheid festgehalten – nicht um Umweltinformationen gemäß § 2 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG ), BGBl I 495/1993 idF I 74/2918. Die Begründung für diese Rechtsansicht ist im Grunde bereits dem ergangenen Bescheid zu entnehmen. Diesen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass der Umweltinformationsbegriff zwar grundsätzlich weit, aber nicht grenzenlos zu verstehen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130). Der VwGH hat dazu festgehalten (VwGH 30.07.2017, Ro 2017/07/0004:
„Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die „auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen“. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie – bezogen auf § 2 Z 3 UIG 1993 – Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich „zumindest beeinträchtigend wirken können“.
Würde jeder erdenkliche Sachverhalt über mittelbare Zusammenhänge unter das UIG bzw. den Begriff der Umweltinformationen subsumiert werden, wäre die Bezeichnung und die Bezugnahme des Gesetzes auf Umweltinformationen obsolet und zwecklos. Es würde sich somit de-facto um ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz handeln. Eine solche Absicht kann dem europäischen Richtliniengeber sowie dem österreichischen Gesetzgeber nicht zu gesonnen werden. Zudem würde bei einer derart extensiven Auslegung des Umweltinformationsgesetzes, wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, keinerlei Anwendungsbereich mehr für das Auskunftspflichtgesetz, BGBl I 287/1987 idF I 158/1998, verbleiben. Auch diese Absicht kann dem Gesetzgeber nach Ansicht des BMSGPK nicht unterstellt werden. Das BMSGPK bestärkt somit die im Bescheid vorgebrachte Ansicht, dass es sich bei der vom Antragsteller begehrten fachlichen Begründung nicht um eine Umweltinformation handelt. 2. Wenngleich es Behörden prinzipiell frei stünde, Antragsteller:innen über das gesetzlich gebotene Maß hinausgehende Informationen zu übermitteln, soweit dem keine Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, hat sich das BMSGPK im Falle der fachlichen Begründungen zu den COVID-19-Verordnungen gegen eine solche Übermittlung entschieden. Das BMSGPK erhielt im Laufe der COVID-19-Pandemie eine sehr hohe Anzahl an Anfragen, deren Beantwortung enorme Ressourcen in Anspruch nahm und nach wie vor nimmt. Seit Herbst 2022 erreichte das BMSGPK auch eine Vielzahl an Anfragen, in welchen eine Übermittlung der rechtlichen und fachlichen Begründungen sämtlicher auf das COVID19-MG gestützten Verordnungen begehrt wurde. Hierunter befanden sich auch eine Vielzahl an gleich- oder ähnlich lautender Zuschriften (alleine 209 Stück postalisch, zusätzlich zu den nicht zentral gesammelten per E-Mail eingelangten), sodass das BMSGPK von einer koordinierten Aktion ausgeht. Die fachlichen Begründungen werden erstellt, um der hiermit durch den VfGH vorgeschriebenen aktenmäßigen Dokumentationspflicht gerecht zu werden (siehe grundlegend VfGH 14.07.2020, V 411/2020). Sie stellen – wie bereits erwähnt – eine Aufbereitung und Zusammenschau des Standes der Wissenschaft zu den jeweiligen Maßnahmen und der epidemiologischen Lage im Zeitpunkt der Verordnungserlassung dar. Diese Informationen können zeitaktuell allgemein zugänglich von diversen Quellen bezogen werden. So finden sich beispielsweise Daten zur nationalen epidemiologischen Lage und aktuelle Fachinformationen auf den Homepages des BMSGPK, der Corona-Kommission und der AGES. Ebenso veröffentlichen Einrichtungen im Ausland, wie das ECDC, das CDC oder das RKI, zahlreiche umfassende Fachdokumente sowie Informationen zur internationalen epidemiologischen Lage. Die fachlichen Begründungen dienen sohin der internen Dokumentation der zentralen Entscheidungsgrundlagen, um die Wahrnehmung des Entscheidungsspielraumes im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen im Sinne der Rechtsprechung des VfGH nachvollziehbar zu machen. Sie dienen damit der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Maßnahmen durch den VfGH, nicht jedoch der Information einer breiten Öffentlichkeit. Diese Auslegung wurde auch in einem, nach der Einbringung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde ergangen, ablehnenden Beschluss des VfGH (VfGH 18.03.2022, V 292/2021-11, siehe Beilage) bestätigt. In diesem hielt der VfGH explizit fest, dass der BMSGPK als Verordnungsgeber nicht zur Veröffentlichung der Verordnungsakten verpflichtet ist und es keinen Rechtsanspruch auf eine Übermittlung oder Veröffentlichung der im Verordnungsakt befindlichen „Fachlichen Begründung“ des Verordnungsgebers gibt. In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass das BMSGPK die Erfahrung gemacht hat, dass die Übermittlung der verwendeten Fachinformationen leider allzu oft nicht in einem Informationsbedürfnis entspringt, sondern mitunter dazu missbraucht wird, um die Behörde, wie bereits oben dargestellt, mit akkordierten Aktionen lahmgelegt oder die Behörde durch emotionalisierte Vorwürfe ohne erkennbares Tatsachensubstrat zu behelligen. Die Bereitstellung dieser verursacht somit regelmäßig einen weiteren – vor allem auch unter Anbetracht der ohnehin schon sehr hohen Auslastung im Ressort – nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand. In diesem Zusammenhang darf auf die durchgehend hohe Auslastung der zuständigen Abteilung hingewiesen werden. Allein im Bereich der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie war die zuständige Abteilung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit laufender COVID-19-Legistik (wöchentliche COVID-19-Maßnahmenverordnungen, Einreiseverordnungen und laufende Gesetzesprojekte wie Anpassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes oder des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), StF BGBl I 186/1950) inklusive Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl I 4/2022 und der COVID-19-IV, 187 anhängigen Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, laufenden Stellungnahmen an den VfGH in Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, wobei der Herbst/Winter 2021/2022 den absoluten Peak darstellten, laufenden parlamentarischen Anfragen (durchschnittlich 100 bis 120 pro Jahr) sowie laufenden Anfragebeantwortungen über die Krisenstabs-E-Mailadresse (bisher 21.000 gesendete Antwortmails) befasst. Es wurde daher entschieden, die fachlichen Begründungen, welche – im Gegensatz zu den rechtlichen Begründungen (diese werden im Sinne eines einfachen Zugangs zum Recht, ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung dazu veröffentlicht) – zur Auslegung der Verordnungen auch nicht relevant sind, nicht an Anfragesteller zu übermitteln, sondern sich in dieser Hinsicht auf die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Übermittlungspflichten zu beschränken. Hinsichtlich der Anfrage des Herrn Dr. xxx darf weiters mitgeteilt werden, dass dieser auch weitere (umfangreichere) Auskunftsbegehren nach Auskunftspflichtgesetz gestellt hat, die auch beantwortet wurden. Die Verweigerung der Auskunft betraf somit lediglich die Übermittlung der fachlichen Begründung aus den bereits oben genannten Gründen. Das BMSGPK ist gerne bereit, dem LVwG den Schriftverkehr mit Herrn Dr. xxx bereitzustellen, sofern dieser im Beweisverfahren benötigt wird. Die Beschwerde ist daher nach Ansicht der belangten Behörde unbegründet.“
II.Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 17.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 5 UIG, in dem er um Übermittlung der fachlichen Begründung zur 8. Novelle der COVID19-Öffnungsverordnung, BGBl II Nr. 394/2021, ersuchte. Für den Fall der Nichtübermittlung der genannten fachlichen Begründung beantragte er die Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 UIG.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.11.2021, GZ: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.
Mit Schreiben vom 16.12.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. Diese Beschwerde und der bezug-habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, GZ: W127 2250910a/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 09.05.2022 zur Entscheidung übermittelt.
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 14.06.2022, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 wurde zum verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde eine Stellungnahme an das Landesverwaltungsgerichtes Kärnten übermittelt.
Am 14.06.2022 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Von Seiten der belangten Behörde nahm krankheitsbedingt kein Vertreter an der Beschwerdeverhandlung teil.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 16.12.2021, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022. Nach sorgfältiger Berücksichtigung bzw. Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt wie dargestellt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.06.2022 zur Kenntnis ausgehändigt und gab er dazu auch eine Stellungnahme ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Gesamtakt (mit Ausnahme der fachlichen Begründung) im Original zur Durchsicht überreicht und wurde ihm somit die beantragte Akteneinsicht ermöglicht.
Zum bisherigen Verwaltungsablauf erfolgte vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein ergänzendes Vorbringen.
Auf die Frage der Richterin in der Beschwerdeverhandlung, in welcher Weise durch die 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung der Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, iSd § 2 Z 1 UIG seiner Ansicht nach betroffen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in der fachlichen Begründung die tatsächliche Begründung finde, und daher rechtlich eine Differenzierung von Personengruppen beim Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie vorgenommen worden sei. Diese Differenzierung finde insbesondere statt, zwischen einerseits Personen, die sich einer sogenannten Covid-19-Schutzimpfung unterzogen haben und jenen, die dies unterlassen haben. Die Covid-19-Schutzimpfungen bzw. die 4 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zugelassenen Impfstoffe seien allesamt solche, die von dem Begriff der Umweltinformationen per Definitionem erfasst würden, indem sie die Begriffsdefinition der genetisch veränderten Organismen nach dem Gentechnikgesetz erfüllten. Indem somit in der fachlichen Begründung Aussagen über diese genetisch veränderten Organismen und somit Umweltbestandteile getroffen würden, aber auch indem darin Aussagen über die Auswirkung dieser Umweltbestandteile auf die menschliche Gesundheit getroffen würden, handle es sich um offen zu legende Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die belangte Behörde gehe inhaltlich auf den Beschwerdeinhalt nicht ein, indem sie unterstelle, der Beschwerdeführer würde einen Anspruch auf allgemeine Informationsfreiheit erheben oder der gegenständliche Sachverhalt entspreche dem Beschluss des VfGH vom 18.03.2022. Soweit sich das Ministerium nicht im Stande sehe eine Vielzahl an Anfragen zu beantworten, könne dies nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden, der einen individuellen Antrag gestellt habe und lediglich Informationen zur Wahrung seiner Grundrechte angefordert habe. Die Umweltinformationen seien zum Verständnis der 8. Novelle der Covid-19-Maßnahmenverordnung essentiell zumal sich die rechtliche Begründung insbesondere an jenen Stellen, an denen eine Differenzierung zwischen Personengruppen vorgenommen werde, ausdrücklich auf diese fachliche Information beziehe. Unabhängig davon fordere schon das Unionsrecht zwingend die Offenlegung insbesondere solcher Dokumente die per Definitionem Umweltinformationen enthielten.
Auf die ergänzende Frage der Richterin, welche der in § 2 Z 2 UIG angeführten Faktoren sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken würden oder wahrscheinlich auswirken würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um den Faktor „sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt“ handle.
Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung folgendes vorgebracht: Nachdem das Landesverwaltungsgericht Kärnten als vorlagepflichtiges Gericht gemäß Art. 267 AEUV anzusehen sei, stelle er den Antrag auf Vorlage folgender Frage an den EuGH der die Auslegung des Unionsrechts betrifft, insbesondere Artikel 2 der RL 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen:
„Ist die vorstehende Bestimmung des Unionsrechtes so auszulegen, dass eine fachliche Begründung, die Ausführungen zu zentral zugelassenen Impfstoffen gegen Covid-19 enthält, wobei damit ausschließlich Impfstoffe unter der Verwendung der mRNA-Technologie oder von viralen Vektoren bezeichnet sind, als Umweltinformation gemäß der vorstehenden Bestimmung anzusehen ist?“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass das UIG von einem weitgefassten Umweltbegriff ausgeht und sich dabei weitgehend an der EUUmweltinformations-RL (vgl. dazu die ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 13) orientiert. Der Umweltinformationsbegriff im Umweltinformationsgesetz ist vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen (siehe dazu VwGH vom 16.03. 2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur), jedoch nicht grenzenlos zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom 26.06.2019, Ra 2017/04/0130). In den Erwägungsgründen der vor ab genannten Richtlinie heißt es u.a., dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich (vgl. zur Qualität der Information im Einzelnen auch Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht (2011) 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr. 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr. 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen zwar die allgemeine Regel sein sollte, Behörden jedoch befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen, jedoch die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr. 16). Dieselbe Zielsetzung, dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 4 UIG wie auch aus den Materialien zum UIG 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22. GP 9).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.07.2017, Ro 2017/07/0004, dazu festgehalten, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die „auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen.“ Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie – bezogen auf § 2 Z 3 UIG 1993 – Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich „zumindest beeinträchtigend wirken können.“
Das Gericht stellt fest, dass – wie auch die belangte Behörde zutreffender Weise in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2022 vorbringt – die fachlichen Begründungen zu den Verordnungen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), StF BGBl I 12/2020 eine Zusammenschau der den Maßnahmen zugrunde liegenden fachlichen Grundlagen und der epidemiologischen Lage (national, international) im Zeitpunkt der Verordnungserlassung darstellen, wobei die entsprechenden Informationen auch von diversen anderen Quellen (beispielsweise die Homepages der Corona-Kommission und der AGES) bezogen werden können.
Entsprechend dem Leiterkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (V 411/2020) hält das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Verordnungserlassungsverfahren zu den Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG und des EpiG fest, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die verfahrensgegenständliche fachliche Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung ist ein Teil dieser Dokumentation. Sie fasst zusammen, welche epidemiologische Lage und Erwägungen der Verordnungsentscheidung zugrunde lagen.
Das UIG erfasst nicht nur die „unberührte Natur“, sondern die belebte Umwelt in allen ihren Zustands- und Erscheinungsformen. Zudem bezieht sich der Informationsanspruch nicht nur auf Angaben über die Umwelt als solche, sondern auch auf menschliche Aktivitäten, die die Umwelt positiv oder negativ beeinflussen oder verändern. D.h. es sind auch solche Tätigkeiten explizit informationspflichtig, wenn sie Gefahren für den Menschen hervorrufen können. Demzufolge unterliegen dem Umweltinformationsrecht sowohl gebiets- als auch anlagen- und tätigkeitsbezogene Daten sowie stoff- und produktbezogene Daten können unter bestimmten Bedingungen Gegenstand des UIG sein.
Die Definition des Begriffs der „Umweltinformationen“ ist somit die zentrale Bestimmung des UIG. In § 2 UIG wird der Gegenstand des Informationsanspruches und damit der materiell-rechtliche Regelungsgegenstand des UIG festgelegt. Gegenstand des Informationszuganges nach dem UIG sind Informationen über die Umwelt, insbesondere über die bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten (vgl. dazu § 1 UIG). Der sachliche Anwendungsbereich des UIG wird maßgeblich durch den Begriff „Umweltdaten“ bestimmt und mittels einer Legaldefinition wird in § 2 UIG der Bereich der potentiell in Betracht kommenden Objekten des Informationszuganges definiert.
§ 2 Z 1 UIG umfasst sogenannte „Umweltzustandsdaten“. Gemeint sind damit alle Umweltgüter (Luft, Wasser, Boden Landschaft, Artenvielfalt und dergleichen). Darunter zu subsumieren sind somit Daten über den Zustand der Umwelt, über die demonstrativ aufgezählten Umweltmedien sowie über die Wechselwirkungen zwischen diesen. Umweltzustandsdaten sind Immissionsdaten, die aufgrund ihrer Diffusion nicht mehr auf einen bestimmten einzelnen Emittenten zurückgeführt werden können, wie z.B. Messdaten über die Luftgüte und Schadstoffbelastung. Daten über die Wassergüte, den Boden- oder Waldzustand. Sie können sich sowohl auf den gegenwärtigen als auch auf den vergangenen und zukünftigen/prognostizierten Zustand beziehen (vgl. dazu Brünner/Schnedl, ÖJZ 1996, 655).
Gegenüber der Fassung des UIG 1993 wird der Begriff der Umweltinformation in der Neufassung des § 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 6/2005 dadurch präzisiert, dass die einzelnen Umweltbestandteile genauer aufgelistet werden, dennoch bleibt die Nennung dieser weiterhin eine bloß demonstrative. Neu im § 2 Z 1 UIG ist in erster Linie die Aufnahme der Informationen über gentechnisch veränderte Organismen. Diese Änderung ist als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 12.6.2003, Rs C-316/01, zu verstehen, in dem der EuGH erklärte, dass Daten über aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel nicht als Information über die Umwelt iSd RL 90/313/EWG anzusehen seien.
In diesem Zusammenhang sieht sich das Gericht dazu veranlasst darauf einzugehen, in welcher Weise der Begriff „gentechnisch veränderte Organismen“ zu verstehen ist, zumal der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selbst auf § 4 des Gentechnikgesetzes – GTG hinweist, indem er aus dieser Bestimmung ableitet, dass bei Impfstoffen, denen mRNA- und Vektorbestandteile zugefügt sind, der Begriff der gentechnisch veränderten Organismen iSd GTG erfüllt sei. Aus den Begriffsbestimmungen des § 4 Z 1 GTG, BGBl. Nr. 510/1994 idF BGBl. II Nr. 8/2022, ist jedoch unzweifelhaft zu entnehmen, dass die dem Gesetz unterliegenden Organismen grundsätzlich „ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide“ betreffen. Die vom Beschwerdeführer als Anknüpfungspunkt angeführten mRNA- und Vektorbestandteile können diese Voraussetzungen auch nach dem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Wissensstand nicht erfüllen: Weder können mRNA- oder Vektorbestandteile als „Lebewesen“ noch als „nichtzelluläre (Anm.: gemeint wohl: selbständig) vermehrungsfähige biologische Einheiten“ verstanden werden, sodass das Vorliegen eines gentechnisch veränderten Organismus in der Gesamtheit eines als Impfstoff verwendeten Gemisches auszuschließen ist und es damit auch dem Beschwerdevorbringen an der fachlich ins Treffen geführten Grundlage fehlt, dass die als Schutzmaßnahme gegen Infektionen mit dem Corona-19-Virus zur Verfügung stehenden und zum Einsatz gelangenden Impfstoffe zugleich gentechnisch veränderte Organismen iSd GTG seien.
Des Weiteren erfüllen Impfstoffe zweifelsfrei die Anforderungen der Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 Arzneimittelgesetz – AMG, BGBl. Nr. 185/19983 idF BGBl. II Nr. 8/2022, indem sie als Zubereitungen aus Stoffen zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Als „Stoffe“ werden gemäß Abs. 4 Z 4 der Begriffsbestimmungen neben chemischen Elementen, natürlichen chemischen Stoffen oder synthetisch gewonnenen chemischen Verbindungen (uam.) auch „Mikroorganismen und Viren sowie deren Bestandteile oder Produkte“ bezeichnet. Auch wenn Impfstoffe nicht explizit in den Begriffsbestimmungen des § 1 AMG als Arzneimittel angeführt sind, ergibt sich die Zugehörigkeit und damit Anwendung des AMG aus § 26 Abs. 1 leg. cit., indem gemäß Z 2 dieser Bestimmung „immunologische Arzneispezialitäten, die aus Impfstoffen bestehen“ unter den in den lit a) bis d) genannten Bedingungen dem Regime der Chargenfreigabe unterliegen.
Allein aus dieser Zuordnung von Impfstoffen zu Arzneistoffen und der damit verbundenen bewussten Verabreichung an Menschen – bzw. im Sinne der Begriffsbeschreibung des § 1 Abs. 1 Z 1 AMG: „Anwendung im menschlichen Körper“ – muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine solche Verabreichung, auch wenn der Impfstoff gentechnisch modifizierte Bestandteile enthält, ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um „Organismen“ iSd Begrifflichkeiten des GTG handelt, nicht als eine von den Bestimmungen des GTG erfasste Freisetzung aufgefasst werden kann und sich daher auch für darauf gerichtete Begehren auf Bekanntgabe von „Umweltinformationen“ nach den Bestimmungen des UIG keine Grundlage ableiten lässt.
§ 2 Z 2 UIG in der derzeit gültigen Fassung umfasst sogenannte „Umweltfaktoren“, die sich auf Umweltbestandteile auswirken. Diese umfassen die demonstrativ aufgezählten Einwirkungen, sofern sie sich auf die in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltmedien auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Aus der Wendung „wahrscheinlich auswirken“ ergibt sich, dass die bloße Behauptung oder einfache Möglichkeit, dass sich einer der in Z 2 genannten Faktoren auf einen Umweltbestandteil auswirkt, nicht ausreicht, um die diesbezüglichen Daten als Umweltinformationen iSd § 2 zu qualifizieren, sondern dafür ein gewisses Maß an Sicherheit des Eintritts einer Auswirkung erforderlich ist.
Die in § 2 Z 3 normierten Umweltmaßnahmen umfassen sämtliche Handlungen, die Einfluss auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile haben oder wahrscheinlich haben. Im Urteil vom 26.6.2003, Rs C-233/00 stellte der EuGH fest, dass der Begriff der Umweltinformation nicht nur solche Daten umfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen, sondern dass auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht besteht. Aus der Formulierung „zu deren Schutz“ in § 2 Z 3 UIG ergibt sich, dass solche Tätigkeiten nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes gesetzt werden.
Unter dem Begriff „Verwaltungsakte“ fallen alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden (Genehmigungen), Verfahrensanordnungen, verfahrensfreien Verwaltungsakten (Kontrollmaßnahmen) etc.
Die verfahrensgegenständliche fachliche Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung enthält keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 1 UIG, da sie keine Information über den Zustand von Umweltbestandteilen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen beinhaltet. Ebenfalls verhält es sich mit Umweltinformationen nach § 2 Z 2 UIG. Die gegenständliche fachliche Begründung enthält keine Information über Faktoren, die sich auf die in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Bei der 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung handelt es sich definitiv um eine Verwaltungsmaßnahme, jedoch um keine, die sich in den in § 2 Z 1 und Z 2 UIG genannten Umweltbestandteilen und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, oder eine Maßnahme oder Tätigkeit zu deren Schutz. Die fachliche Begründung umfasst daher keine Information über eine Maßnahme nach § 2 Z 3 UIG. Sie beinhaltet auch keine Information über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts oder eine Kosten/Nutzen-Analyse, sonstige wirtschaftliche Analysen sowie Annahmen, die im Rahmen der in § 2 Z 3 UIG genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden.
Die fachliche Begründung beinhaltet weiters auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den § 2 Z 2 und Z 3 UIG aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass Gesundheitsdaten nicht Gegenstand des Informationsanspruches gemäß § 2 UIG sind. Das Gericht hat sich im gegenständlichen Beschwerdefall mit der Frage beschäftigt, ob eine Maßnahmenverordnung zum Gesundheitsschutz und die Beweggründe dafür in Form der fachlichen Begründung unter den Begriff der „Umweltinformation“ zu subsumieren ist. Selbst für den Fall, dass der VwGH den Umweltinformationsbegriff im UIG vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auslegt, kann das erkennende Gericht, insbesondere nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 keinen Anhaltspunkt finden, inwieweit der Bereich „Gesundheitsschutz“ und die Beweggründe für regulative Maßnahmen als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen sind. Insbesondere aus § 2 Z 1 UIG geht aus keinem der genannten „Umweltbestandteile“ hervor, dass Gesundheitsschutz unmittelbar zu den betroffenen Bereichen zählt, wenn auch der „Zustand“ der Umwelt mittelbar durchaus Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnte. In der Beschwerdevorlage bringt der Beschwerdeführer lediglich „genetisch veränderte Organismen“, die in einem Impfstoff enthalten sein können, mit dem UIG in Zusammenhang. Dazu führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 aus, dass sich in der fachlichen Begründung die tatsächliche Begründung finde, und daher rechtlich eine Differenzierung von Personengruppen beim Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie vorgenommen worden sei. Diese Differenzierung finde insbesondere statt, zwischen einerseits Personen, die sich einer sogenannten Covid-19-Schutzimpfung unterzogen haben und jenen, die dies unterlassen haben. Die Covid-19-Schutzimpfungen bzw. die 4 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zugelassenen Impfstoffe seien allesamt solche, die von dem Begriff der Umweltinformationen per Definitionem erfasst werden, indem sie die Begriffsdefinition der genetisch veränderten Organismen nach dem Gentechnikgesetz erfüllen. In dem somit in der fachlichen Begründung Aussagen über diese genetisch veränderten Organismen und somit Umweltbestandteile getroffen werden, aber auch in dem darin Aussagen getroffen werden über die Auswirkung dieser Umweltbestandteile auf die menschliche Gesundheit, handle es sich um offen zu legende Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes.
Eine genauere klare Äußerung, was der Beschwerdeführer im Konkreten unter „genetisch veränderte Organismen“ versteht und in welcher Art und Weise diese Wortfolge „genetisch veränderter Organismen“ mit dem UIG in Verbindung steht, erfolgt durch den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, insbesondere auch nicht in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass die Covid-19-Schutzimpfungen bzw. die 4 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zugelassenen Impfstoffe allesamt solche seien, die von dem Begriff der Umweltinformationen per Definitionem erfasst sein würden, indem sie die Begriffsdefinition der genetisch veränderten Organismen nach dem Gentechnikgesetz erfüllen, weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber verweist das Gericht auf die in § 4 GTG erfolgte Legaldefinition, die in eindeutiger Weise auf „Lebewesen“ oder zumindest „vermehrungsfähige biologische Einheiten“ als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Begriffs „Organismen“, wie er in der Wortkombination „genetisch veränderte Organismen“ zu verstehen ist, Bezug nimmt.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass nach § 2 Z 2 UIG in eindeutiger Weise das Freisetzen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt und nicht die Verwendung eines Arzneimittels (im gegenständlichen Fall eines Impfstoffs), selbst wenn dieses solche Organismen iSd der Legaldefinition des § 4 GTG enthalten würde, als auskunftspflichtige Information zu verstehen ist. Der wesentliche Ausschließungsgrund besteht für das vom Beschwerdeführer eingewendete Vorbringen, dass gemäß § 2 Z 2 UIG die Freisetzung von Stoffen oder Organismen eindeutig auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile bezogen ist. In diesen wird die „Gesundheit“ oder der „Gesundheitsschutz“ als Grundlage für auskunftspflichtige Umweltinformationen nicht angeführt. Die EU-Informationsrichtlinie und damit auch das UIG zielen darauf ab, durch die Möglichkeit des Zugangs zu Daten, die den Zustand der Umweltkompartimente beschreiben, indirekt Rückschlüsse auf etwaige Gesundheitsrisiken oder Auswirkungen auf die Gesundheit durch Umweltbelastungen zu ziehen. Es wäre somit aus Sicht des Gerichts unausweichlich geboten gewesen, den „Menschen“ in § 2 Z 1 UIG als „Umweltbestandteil“ an erster Stelle anzuführen und alles was dazu geeignet ist, in unmittelbarer Weise, d.h. durch Maßnahmen an der Person selbst, seiner Gesundheit zu dienen, als Umweltinformationen zu qualifizieren. Dies ist in dieser Form im UIG nicht erfolgt, vielmehr ist die Konzeption des Gesetzes de facto umgekehrt aufgebaut: der Umweltzustand sollte so beschaffen sein, dass auch in mittelbarer Weise keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen zu besorgen sind. Damit dies transparent gemacht wird, schafft das UIG die Möglichkeit darüber Informationen zu begehren. Nach der dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Intention wäre das gesamte Gesundheitswesen als „Umweltdaten“ iSd UIG zu qualifizieren. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Somit ergibt sich aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und den obigen Ausführungen bezogen auf das gegenständliche Informationsersuchen, dass es sich bei der vom Auskunftsbegehren betroffenen fachlichen Begründung um keine Umweltinformation im Sinne des UIG handelt.
Der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Vorlage der von ihm formulierten Frage an den EuGH, der die Auslegung des Unionsrechts betrifft, insbesondere Artikel 2 der RL 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wird vom Landesverwaltungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:
Der vom Beschwerdeführer bezeichnete Artikel der RL 2003/4/EG ist in völlig gleichlautendem Wortlaut in § 2 des UIG übernommen worden und ergibt sich daher daraus keinerlei Anhaltspunkt, dass bei der Implementierung der Richtlinie in den nationalen Rechtsbestand eine mangelhafte oder unvollständige Umsetzung erfolgt wäre, die einer Auslegung bedürfen würde. Dies auch mit Verweis auf Absatz 10 der einleitend zur Richtlinie dargelegten Beweggründe, denen zu entnehmen ist, dass es Zweck der Richtlinie u.a. ist, dass „die Bestimmungen des Begriffs Umweltinformationen ... dahingehend präzisiert werden“ sollten, dass es sich um Informationen der nachfolgend taxativ benannten Bereiche handelt, die letztlich in Art 2 der RL wiedergegeben werden. Darunter sind „Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit“ nur insoweit als Umweltinformation anzusehen, als sie „von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können“. Dies weist unzweideutig darauf hin, dass nicht der Zustand der menschlichen Gesundheit per se als Umweltdatum gilt, sondern die sich auf die menschliche Gesundheit auswirkenden Einflüsse aus den in Art 2 benannten „Umweltbestandteilen“.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetzes – UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2018 Anwendung zu finden haben.
„Ziel des Gesetzes
§ 1
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
(…)
Umweltinformationen
§ 2
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akusti-scher, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestanteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg-gebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestand-teile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnah-men oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annah-men, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 angeführten Fak-toren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Informationspflichtige Stellen
§ 3
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetz-gebung Bundessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sons-tige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmit-telbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, soweit diesen zur Verfügung stehen-de gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
(…)
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den infor-mationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechts-anspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr selbst erstellt wurde oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informations-pflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungs-anspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbelastungen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch ver-änderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwir-kungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelästigung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
Mitteilungspflicht
§ 5
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden.
(…)
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jeder Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maß-gabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist.
(…)
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein gestellt wurde;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. Internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-heit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 24/2018, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaft-liche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, so-fern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Ver-fahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Ein-zelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Rechtsschutz
§ 8
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(…)
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 19
Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26, CELEXNr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt.“
„394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 143/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 143/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2. COVID-19-ÖV), BGBl II Nr. 278/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 385/2021, wird wie folgt geändert:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV)
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung:
Fallbezogen wird vom Beschwerdeführer u.a. die Einsichtnahme bzw. Zurverfügungstellung einer Kopie der fachlichen Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung begehrt, das laut im vorliegenden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegend ist.
Mit Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 17.11.2021, GZ: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde übermittelte diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 09.05.2022 die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückwies. Nach Ausspruch der Unzuständigkeit wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als für die inhaltliche Behandlung der Beschwerdesache örtlich zuständiges Gericht zur Entscheidung übermittelt.
In der Beschwerdevorlage verweist der Beschwerdeführer u.a. auf die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie), die § 19 UIG zufolge mit dem Umweltinformationsgesetz in das österreichische Recht umgesetzt wurde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont hat, dass der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrechtlinie, die auch dem UIG zu Grund liegt, grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. dazu VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0061).
Gemäß § 4 Abs. 1 UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz UIG). Die fachliche Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung ist im Verwaltungsakt einliegend und ist daher auch im Sinne dieser Bestimmung vorhanden.
Am 14.06.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht in den Verwaltungsakt (mit Ausnahme der fachlichen Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung) gewährt und wurde diese auch von ihm vorgenommen. Weiters wurde ihm die am 10.06.2022 eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gab er dazu ebenfalls eine Stellungnahme ab. Auf die Frage der Richterin in der Beschwerdeverhandlung, in welcher Weise durch die 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung der Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, iSd § 2 Z 1 UIG seiner Ansicht nach betroffen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in der fachlichen Begründung die tatsächliche Begründung finde, und daher rechtlich eine Differenzierung von Personengruppen beim Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie vorgenommen worden sei. Diese Differenzierung finde insbesondere statt, zwischen einerseits Personen, die sich einer sogenannten Covid-19-Schutzimpfung unterzogen haben und jenen, die dies unterlassen haben. Die Covid-19-Schutzimpfungen bzw. die 4 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zugelassenen Impfstoffe seien allesamt solche, die von dem Begriff der Umweltinformationen per Definitionem erfasst würden, indem sie die Begriffsdefinition der genetisch veränderten Organismen nach dem Gentechnikgesetz erfüllten. Indem somit in der fachlichen Begründung Aussagen über diese genetisch veränderten Organismen und somit Umweltbestandteile getroffen werden, aber auch indem darin Aussagen über die Auswirkung dieser Umweltbestandteile auf die menschliche Gesundheit getroffen werden, handle es sich um offen zu legende Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die belangte Behörde gehe inhaltlich auf den Beschwerdeinhalt nicht ein, indem sie unterstelle, er würde einen Anspruch auf allgemeine Informationsfreiheit erheben oder der gegenständliche Sachverhalt entspreche dem Beschluss des VfGH vom 18.03.2022. Soweit sich das Ministerium nicht im Stande sehe eine Vielzahl an Anfragen zu beantworten, könne dies nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden, der einen individuellen Antrag gestellt habe und lediglich Informationen zur Wahrung seiner Grundrechte angefordert habe. Die Umweltinformationen seien zum Verständnis der 8. Novelle der Covid-19-Maßnahmen-verordnung essentiell, zumal sich die rechtliche Begründung insbesondere an jenen Stellen, an denen eine Differenzierung zwischen Personengruppen vorgenommen werde, ausdrücklich auf diese fachliche Information beziehe. Unabhängig davon fordere schon das Unionsrecht zwingend die Offenlegung insbesondere solcher Dokumente die per Definitionem Umweltinformationen enthalten. Auf die ergänzende Frage der Richterin, welche der in § 2 Z 2 UIG angeführten Faktoren sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken würden oder wahrscheinlich auswirken würden, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass es sich dabei um den Faktor sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt handle.
Das Gericht stellt fest, dass – wie auch die belangte Behörde in zutreffender Weise in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2022 vorbringt – die fachlichen Begründungen zu den Verordnungen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), StF BGBl I 12/2020, eine Zusammenschau der den Maßnahmen zugrunde liegenden fachlichen Grundlagen und der epidemiologischen Lage (national, international) im Zeitpunkt der Verordnungserlassung darstellen, wobei die entsprechenden Informationen auch von diversen anderen Quellen (beispielsweise die Homepages der Corona-Kommission und der AGES) bezogen werden können.
Entsprechend dem Leiterkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (V 411/2020) hält das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Verordnungserlassungsverfahren zu den Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG und des EpiG fest, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die verfahrensgegenständliche fachliche Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung ist ein Teil dieser Dokumentation. Sie fasst zusammen, welche epidemiologische Lage und Erwägungen der Verordnungsentscheidung zugrunde lagen.
Die verfahrensgegenständliche fachliche Begründung zur 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung enthält keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 1 UIG, da sie keine Information über den Zustand von Umweltbestandteilen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen beinhaltet. Ebenso verhält es sich mit Umweltinformationen nach § 2 Z 2 UIG. Die gegenständliche fachliche Begründung enthält keine Information über Faktoren, die sich auf die in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Bei der 8. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung handelt es sich definitiv um eine Verwaltungsmaßnahme, jedoch um keine, die sich in den in § 2 Z 1 und Z 2 UIG genannten Umweltbestandteilen und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, oder eine Maßnahme oder Tätigkeit zu deren Schutz. Die fachliche Begründung umfasst daher keine Information über eine Maßnahme nach § 2 Z 3 UIG. Sie beinhaltet auch keine Information über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts oder eine Kosten/Nutzen-Analyse, sonstige wirtschaftliche Analysen sowie Annahmen, die im Rahmen der in § 2 Z 3 UIG genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden.
Die fachliche Begründung beinhaltet weiters auch keine Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in § 2 Z 1 UIG genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den § 2 Z 2 und Z 3 UIG aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass Gesundheitsdaten nicht Gegenstand des Informationsanspruches gemäß § 2 UIG sind. Das Gericht hat sich im gegenständlichen Beschwerdefall mit der Frage beschäftigt, ob eine Maßnahmenverordnung zum Gesundheitsschutz und die Beweggründe dafür in Form der fachlichen Begründung unter den Begriff der „Umweltinformation“ zu subsumieren ist. Selbst für den Fall, dass der VwGH den Umweltinformationsbegriff im UIG vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auslegt, kann das erkennende Gericht, insbesondere nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022, keinen Anhaltspunkt finden, inwieweit der Bereich „Gesundheitsschutz“ und die Beweggründe für regulative Maßnahmen als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen sind. Insbesondere aus § 2 Z 1 UIG geht aus keinem der genannten „Umweltbestandteile“ hervor, dass Gesundheitsschutz unmittelbar zu den betroffenen Bereichen zählt, wenn auch der „Zustand“ der Umwelt mittelbar durchaus Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnte. In der Beschwerdevorlage bringt der Beschwerdeführer lediglich „genetisch veränderte Organismen“, die in einem Impfstoff enthalten sein können, in einen Zusammenhang mit dem UIG. Dazu führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 aus, dass sich in der fachlichen Begründung die tatsächliche Begründung finde, und daher rechtlich eine Differenzierung von Personengruppen beim Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie vorgenommen worden sei. Diese Differenzierung finde insbesondere statt, zwischen einerseits Personen, die sich einer sogenannten Covid-19-Schutzimpfung unterzogen haben und jenen, die dies unterlassen haben. Die Covid-19-Schutzimpfungen bzw. die 4 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zugelassenen Impfstoffe seien allesamt solche, die von dem Begriff der Umweltinformationen per Definitionem erfasst würden, indem sie die Begriffsdefinition der genetisch veränderten Organismen nach dem Gentechnikgesetz erfüllten. Indem somit in der fachlichen Begründung Aussagen über diese genetisch veränderten Organismen und somit Umweltbestandteile getroffen werden, aber auch indem darin Aussagen getroffen werden über die Auswirkung dieser Umweltbestandteile auf die menschliche Gesundheit, handle es sich um offen zu legende Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes.
Eine genauere klare Äußerung, was der Beschwerdeführer im Konkreten unter „genetisch veränderte Organismen“ versteht und in welcher Art und Weise diese Wortfolge „genetisch veränderter Organismen“ mit dem UIG in Verbindung steht, erfolgt durch den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, insbesondere auch nicht in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass die Covid-19-Schutzimpfungen bzw. die 4 zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zugelassenen Impfstoffe allesamt solche seien, die von dem Begriff der Umweltinformationen per Definitionem erfasst sein würden, indem sie die Begriffsdefinition der genetisch veränderten Organismen nach dem Gentechnikgesetz erfüllen, weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber verweist das Gericht auf die in § 4 GTG erfolgte Legaldefinition, die in eindeutiger Weise auf „Lebewesen“ oder zumindest „vermehrungsfähige biologische Einheiten“ als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Begriffs „Organismen“, wie er in der Wortkombination „genetisch veränderte Organismen“ zu verstehen ist, Bezug nimmt.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass nach § 2 Z 2 UIG in eindeutiger Weise das Freisetzen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt und nicht die Verwendung eines Arzneimittels (im gegenständlichen Fall Impfstoff), selbst wenn dieses solche Organismen iSd der Legaldefinition des § 4 GTG enthalten würde, als auskunftspflichtige Information zu verstehen ist. Der wesentliche Ausschließungsgrund besteht für das vom Beschwerdeführer eingewendete Vorbringen, dass gemäß § 2 Z 2 UIG die Freisetzung von Stoffen oder Organismen eindeutig auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile bezogen ist. In diesen wird die „Gesundheit“ oder der „Gesundheitsschutz“ als Grundlage für auskunftspflichtige Umweltinformationen nicht angeführt. Die EU-Informationsrichtlinie und damit auch das UIG zielen darauf ab, durch die Möglichkeit des Zugangs zu Daten, die den Zustand der Umweltkompartimente beschreiben, indirekt Rückschlüsse auf etwaige Gesundheitsrisiken oder Auswirkungen auf die Gesundheit durch Umweltbelastungen zu ziehen. Es wäre somit aus Sicht des Gerichts unausweichlich geboten gewesen, den „Menschen“ in § 2 Z 1 UIG als „Umweltbestandteil“ an erster Stelle anzuführen und alles was dazu geeignet ist, in unmittelbarer Weise, d.h. durch Maßnahmen an der Person selbst, seiner Gesundheit zu dienen, als Umweltinformationen zu qualifizieren. Dies ist in dieser Form im UIG nicht erfolgt, vielmehr ist die Konzeption des Gesetzes de facto umgekehrt aufgebaut: der Umweltzustand sollte so beschaffen sein, dass auch in mittelbarer Weise keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen zu besorgen sind. Damit dies transparent gemacht wird, schafft das UIG die Möglichkeit darüber Informationen zu begehren. Nach der dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegten Intention wären das gesamte Gesundheitswesen „Umweltdaten“ iSd UIG. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht nicht an, weshalb der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
Abschließend stellt das erkennende Gericht fest, dass der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Vorlage der von ihm formulierten Frage an den EuGH, der die Auslegung des Unionsrechts betrifft, insbesondere Artikel 2 der RL 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, vom Landesverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen wird, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Artikel der RL 2003/4/EG in völlig gleichlautendem Wortlaut in § 2 des UIG übernommen wurde und daher daraus keinerlei Anhaltspunkt gegeben ist, dass bei der Implementierung der Richtlinie in den nationalen Rechtsbestand eine mangelhafte oder unvollständige Umsetzung erfolgt wäre, die einer Auslegung bedürfen würde. Dies auch mit Verweis auf Absatz 10 der einleitend zur Richtlinie angeführten Beweggründe, denen zu entnehmen ist, dass es Zweck der Richtlinie ua ist, dass „die Bestimmungen des Begriffs Umweltinformationen ... dahingehend präzisiert werden“ sollten, dass es sich um Informationen der nachfolgend taxativ benannten Bereiche handelt, die letztlich in Art 2 der RL wiedergegeben werden. Darunter sind „Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit“ nur insoweit als Umweltinformation anzusehen, als sie „von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können“. Dies weist unzweideutig darauf hin, dass nicht der Zustand der menschlichen Gesundheit per se als Umweltdatum gilt, sondern die sich auf die menschliche Gesundheit auswirkenden Einflüsse aus den in Art 2 benannten „Umweltbestandteilen“.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt der Erfolg zu versagen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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