LVwG K KLVwG-721/4/2022

KLVwG-721/4/2022State Administrative CourtJun 1, 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, öffentlicher Ort, FFP2-Maske, Maskenpflicht, Versammlungsfreiheit, Trillerpfeife

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-721/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.721.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, nach am 01.06.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.

III.Für den Beschwerdeführer ist gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Für die belangte Behörde ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBI. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 24/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21.01.2022 bis 30.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg.cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie im Zuge der Versammlung „xxx“ trotz Aufforderung keine den Vorschriften entsprechende FFP2-Maske getragen haben.

Tatzeit:Datum: 23.01.2022, Uhrzeit: 12:07 Uhr

Tatort: Stadtgemeinde xxx

Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 16 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer festhält, dass er am 23.01.2022 auf der besagten Demonstration zugegen gewesen sei, dabei seien Polizeibeamte durch die Menge der Demonstranten gegangen und hätten unter anderem auch ihn wegen des Nichttragens einer FFP2-Maske zur Anzeige gebracht.

Weshalb ihm vorgeworfen werde, dass er den Mindestabstand nicht eingehalten habe, könne er nicht nachvollziehen. Er bestreite diesen Vorwurf. Denn nur dann hätte er auch eine FFP2-Maske tragen müssen. Darüber hinaus bestreite er, dass das Betreten des öffentlichen Ortes zum damaligen Zeitpunkt überhaupt rechtswidrig gewesen sei, zumal er nach § 2 Z 5 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MG den öffentlichen Ort betreten habe dürfen.

Die vielen Verordnungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere die kurzen Geltungszeiträume und nachträglichen Änderungen sowie diverse Meldungen aus den Medien, seien für ihn zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr überschaubar und äußerst verwirrend gewesen. Außerdem sei dies eine Demonstration gegen die nicht zurechtfertigenden Corona-Maßnahmen, insbesondere gegen die verfassungswidrige Impfpflicht. Das Motto dieser Demonstrationen sei, „Laut aber friedlich“ gewesen. Für das ihm zustehende Demonstrationsrecht verwende er eine Trillerpfeife. Die Benützung dieser Trillerpfeife sei mit der FFP2-Maske unmöglich gewesen.

Er sei der Meinung, dass er keine Verwaltungsstraftat begangen habe, wenn er von seinem Demonstrationsrecht mit Trillerpfeife Gebrauch mache.

Ihm sei zwischenzeitlich bekannt, dass er sich mit seinen FreundInnen in der Wohnung treffen hätte können, ohne gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Es sei also völlig rechtmäßig gewesen, wenn er sich zu Hause getroffen hätte, sogar ohne Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern. Eine solche legale Zusammenkunft in einem Gebäude stelle aber nach Meinung der WissenschaftlerInnen ein weitaus höheres Übertragungsrisiko dar. Die gegenständliche Demonstration im Freien sei also für ihn und seine FreundInnen mit einem weit geringeren Ansteckungsrisiko verbunden gewesen, als ein (rechtmäßiges) Treffen in einer Wohnung. Das Tragen einer FFP2Maske im Freien sei demnach nicht geeignet, das Infektionsgeschehen maßgeblich zu beeinflussen und entbehre auch jeder Evidenz. Darüber hinaus verweise er auf die Presseaussendung des DGK (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.v.) vom 31.03.2021. In dieser werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die FFP2-Maske mehr schade als nütze.

Das Verfahren sollte – wenn eine Einstellung nicht möglich ist – durch eine Ermahnung iSd § 45 VStG beendet werden, da die Voraussetzungen gegeben seien, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat und sein geringes Verschulden. Dies sollte nicht heißen, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit nur eine geringe Bedeutung hätte. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, Ra 2017/17/0804) sei für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat iSd § 19 Abs. 1 VStG nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes entscheidend, diese finde ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt worden sei. Das sei daher zu hinterfragen und zu berücksichtigen, inwiefern durch die „jeweilige Tat“ das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet worden sei. Dies sei – zumal die derzeit kursierende Omikronvariante wissenschaftlich erwiesen, mildere Verläufe mit sich ziehe und damit die Gefährdung wesentlich geringer sei – im konkreten Fall nur in einem äußerst geringen Ausmaß zu erkennen.

Die der Strafverfügung zugrunde gelegte Rechtsnorm verstoße gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie unter anderem das Recht keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege), auf Achtung der Privat- und Familiensphäre.

Zahlreiche Individualanträge nach § 139 B-VG auf Verordnungsprüfung und Aufhebung seien bereits beim VfGH anhängig. Die schon durch den VfGH aufgehobenen Bestimmungen von COVID-19-Verordnungen seien für alle Behörden richtungsweisend und verpflichtend.

Die verhängte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen.

Auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werde bereits an dieser Stelle hingewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des gegen ihn verhängten Straferkenntnisses, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2022 um 12:07 Uhr an der angemeldeten Versammlung unter dem Titel „xxx“ am xxx, Stadtgemeinde xxx teilgenommen, wobei er bei dieser Teilnahme keine FFP2-Maske getragen hat.

Auch auf die Verpflichtung eine FFP2-Maske zu tragen wurde vor Ort hingewiesen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 5.000,-- und hat keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und geht aus der schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. auch aus dessen im erstinstanzlichen Akt erliegenden Einspruch hervor, dass er zum Tatzeitpunkt keine FFP2-Maske und auch keinen anderen Mund-Nasen-Schutz verwendet hat.

Am 01.06.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde. Der Beschwerdeführer verwies hierbei auf eine Ungleichbehandlung, da bei einer Veranstaltung in xxx anlässlich des Empfanges von xxx keine Strafen ausgestellt wurden, trotz des Umstandes, dass keine Masken getragen wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/2021, können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/2021, können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 COVID-19-SchuMaV, idF BGBl. II Nr. 24/2022, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

Der Beschwerdeführer hat nunmehr objektiv gegen den Tatbestand des § 14 Abs. 1 COVID-19-SchuMaV verstoßen, zumal er am 23.01.2022 um 12:07 Uhr in der Stadtgemeinde xxx an der angemeldeten Veranstaltung „xxx“ teilgenommen hat, ohne bei dieser Teilnahme eine FFP2-Maske getragen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, er berufe sich auf sein Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit und habe im Zusammenhang mit dieser Demonstrationsfreiheit auch von einer Trillerpfeife Gebrauch gemacht, weshalb ihm das Tragen der FFP2-Maske nicht möglich gewesen sei, so ist festzuhalten, dass aufgrund der Möglichkeit der Teilnahme an der gegenständlichen Demonstration dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Demonstrationsfreiheit Genüge getan war. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass diese Demonstration unter dem Motto „Laut aber friedlich“ stand und auch so bewilligt worden sei, ist festzuhalten, dass, sollte man davon ausgehen, dass in dieser Bewilligung auch die „Berechtigung zur Lärmerregung“ beinhaltet ist, ein lautstarkes Aufmerksam machen auf seine Meinungsäußerung nicht zwangsläufig mit einer Trillerpfeife verbunden sein muss, sondern auch durch andere Instrumente – außer Blasinstrumenten – oder durch einfaches Klatschen entsprechende Aufmerksamkeit erregt werden kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein hätte müssen, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung Maskenpflicht herrscht und darüber hinaus auch aus der Anzeige hervorgeht, dass auf die gegenständliche Maskenpflicht hingewiesen wurde, weshalb den Beschwerdeführer jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit trifft.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 8 Abs. 5a COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/2021, begeht, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gesundheitsvorsorge und dient die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske der Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich, ebenso wie der subjektive Unrechtsgehalt und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu bewerten war. Demgegenüber sind Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen.

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte nicht herabgesetzt werden, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liegt und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen keine anderslautende Entscheidung. Die verhängte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der Ausspruch einer Ermahnung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kam nicht in Betracht, zumal die entsprechenden Voraussetzungen, nämlich, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, nicht vorliegen. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering angesehen werden, zumal trotz des Hinweises auf die FFP2-Maskenpflicht vom Beschwerdeführer eine Maske nicht getragen wurde, darüber hinaus ist festzuhalten, dass die entsprechende Maskenpflicht der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 diente und daher keinesfalls davon auszugehen war, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch das Verhalten des Beschwerdeführers gering waren.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafe

1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Die Voraussetzungen sind im Gegenstand gegeben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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