LVwG K KLVwG-651/11/2022

KLVwG-651/11/2022State Administrative CourtMay 16, 2022

Regest

Sicherheitsrecht, Lärm, Nachtzeit, Standventilator

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-651/11/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.651.11.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter Dr. xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.03.2022, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung von § 2 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 01.03.2022, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben durch das beschriebene Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Sie haben im angeführten Zeitraum im Freien drei Standventilatoren betrieben, wodurch die Nachtruhe der Nachbarn gestört wurde.

Tatzeit:Datum: im Zeitraum 05.10.2020 20:30 Uhr bis 06.10.2020 02:30 Uhr

Tatort:Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, Bezirk xxx,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt:

§ 2 Abs. 1 Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 74/1977 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 77 Stunden) gemäß § 4 K-LSiG verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 04.04.2022. In dieser bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe mit ihren Nachbarn und Nachbarinnen an ihrem Wohnort in xxx nichts zu tun, sie suche keinen Kontakt zu diesen Personen. Von der benachbarten Liegenschaft des Zeugen xxx und der Zeugin xxx würde eine negative und destruktive Energie ausgehen. Die Nachbarn würden sie beleidigen, beschimpfen und bedrohen sowie ständig fotografieren. Der Zeuge xxx sei starker Raucher und würde massiv und andauernd immer wieder gezielt in ihren Garten und zu ihrem Haus hin rauchen; sie würde unter der schlechten Luft leiden. Daher benötige sie Standventilatoren, um ihr Gebäude zu lüften. Es handle sich um leichte Ventilatoren, die sehr leise laufen. Die Ventilatoren würden in Innenräumen, im Freien in Vorgärten und auf Terrassenflächen in unmittelbarer Nähe zum Haus zum Einsatz gelangen. Der Einsatz von Ventilatoren im Freien am späteren Abend und in der Nacht wäre problematisch, jedoch komme es zu kurzen, vorsichtigen Einsätzen, wenn ein Lüften aufgrund massiven Zigarettenrauches notwendig wäre. Es sei unvorstellbar, dass die Standventilatoren über Stunden in der Nacht gelaufen sind. Sie lasse die Ventilatoren im Garten auch ohne Inbetriebnahme stehen. Die Beschwerdeführerin habe mit gesundheitlichen Problemen aufgrund des Zigarettenrauchs zu kämpfen und sei der Zeuge xxx der Schadenverursacher.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Einsicht genommen in den zivilgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts xxx zur Zahl xxx und in den strafgerichtlichen Akt des Landesgerichts xxx zur Zahl xxx.

Am 12.05.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die persönlich anwesende Beschwerdeführerin sowie der Zeuge xxx (Polizeibediensteter; Meldungsleger), der Zeuge xxx und die Zeugin xxx (Nachbarn) einvernommen wurden.

b.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin wohnt an der Adresse xxx. Am benachbarten Grundstück mit der Anschrift xxx wohnen der Zeuge xxx und die Zeugin xxx. Die jeweiligen Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander an, der Abstand zwischen den Wohnhäusern beträgt nur wenige Meter.

Die Beschwerdeführerin verfügt auf ihrem Grundstück über mehrere Standventilatoren der Marke xxx, Type xxx. Diese sind zum überwiegenden Teil im Freien aufgestellt und werden auch von dort aus betrieben. Mehrfach und wiederholt fand ein gleichzeitiger Betrieb mehrerer Standventilatoren im Freien und in der Nachtzeit in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Nachbarn xxx statt. Dies war auch im Tatzeitraum (05.10.2020, 20:30 Uhr bis 06.10.2020, 02:30 Uhr) der Fall, es kamen dabei drei Standventilatoren zum Einsatz.

Laut Einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts xxx vom 22.03.2021, Zahl: xxx, ist es der Beschwerdeführerin unter anderem verboten, auf das Grundstück der Nachbarn xxx oder auf die Nachbarn selbst Luft unmittelbar mithilfe eines Ventilators zu blasen; die Beschwerdeführerin hat nach dieser Einstweiligen Verfügung zudem das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Nachbarn zu vermeiden.

Mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 06.10.2021, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, den Nachbarn xxx im Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 in einer Weise, die geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt beharrlich verfolgt zu haben, indem sie seine Nähe aufsuchte und eingeschaltete Ventilatoren gegen ihn richtete. Sie hat hiedurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Strafgesetzbuch – StGB begangen. Dieses strafgerichtliche Urteil ist zwischenzeitlich infolge des Erkenntnisses des Oberlandesgerichts xxx vom 08.03.2022, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem zivilgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts xxx zur Zahl xxx, dem strafgerichtlichen Akt des Landesgerichts xxx zur Zahl xxx sowie dem Ergebnis der am 12.05.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung (Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen xxx, xxx und xxx).

Zweifellos fest und im Übrigen auch außer Streit stehen die Wohnsituation und die unmittelbare Nachbarschaft zwischen der Beschwerdeführerin und den Zeugen xxx sowie das Vorliegen der Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts xxx vom 22.03.2021 und der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 06.10.2021, die mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.

Soweit der Betrieb der Standventilatoren im Tatzeitraum zwischen der Beschwerdeführerin und den Zeugen xxx strittig ist, gilt es zunächst, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) zu beachten; dieser bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434). Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Den miteinander insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen xxx kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Standventilatoren auf ihrem Grundstück im Freien betreibt. Dass sie dies zum Teil auch in den Nachtstunden macht und zuweilen mehrere Standventilatoren dabei gleichzeitig in Betrieb stehen, folgt aus den Aussagen der Zeugen xxx, die mit dem Inhalt des zivilgerichtlichen Akts des Bezirksgerichts xxx und dem strafgerichtlichen Akt des Landesgerichts xxx übereinstimmen (Einstweilige Verfügung; Urteil; Fotodokumentation); die Beschwerdeführerin gibt im Übrigen selbst an, Ventilatoren zum Teil auch in der Nacht zu betreiben.

Aufgrund des sich aus dem zivilgerichtlichen und dem strafgerichtlichen Akt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ergebenden Gesamtbilds ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin ihre Standventilatoren auch im Tatzeitraum betrieben hat. Dafür spricht insbesondere, dass die Zeugen xxx gerade diesen Tatzeitraum am 13.10.2020 zur Anzeige gebracht haben, mag er auch in den umfangreichen Aufzeichnungen des Zeugen xxx, die im zivilgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts xxx erliegen, und die von ihm wahrgenommene Belästigungen durch die Beschwerdeführerin dokumentieren sollen, nicht aufscheinen. In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs dieser Aufzeichnungen entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass schon aus zeitlichen Gründen nicht sämtliche Vorfälle zu Papier gebracht werden, wie der Zeuge xxx im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung auch ausgeführt hat. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung im Übrigen an, keine Erinnerung mehr daran zu haben, ob die Standventilatoren im Tatzeitraum in Betrieb waren. Dass sie diese in den Herbstmonaten aus technischen Gründen grundsätzlich nicht in den Nachtstunden im Freien betreiben würde, ist angesichts der im zivilgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts xxx erliegenden Lichtbildbeilage als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zeigen diese Lichtbilder doch unter anderem den Betrieb von drei Stück Ventilatoren in den Nachtstunden mehrerer Tage im Oktober 2021.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 2 K-LSiG lautet:

(1)Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2)Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3)Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

[…]

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

b.Erwägungen

1.

Unter „störendem Lärm“ sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass der störende Lärm „ungebührlicherweise“ erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031 zum insoweit gleichlautenden § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz). Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum von 22:00 Uhr in der Nacht bis 06:00 Uhr in der Früh, in der die Bevölkerung ihrem Anspruch auf Ruhebedürfnis zufolge vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0027 zum vergleichbaren § 1 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz). Für die Zeit, für die nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe besteht, sind Tätigkeiten, die störenden und ungebührlichen Lärm bewirken, grundsätzlich zu unterlassen (VwGH 10.03.2022, Ra 2022/03/0043).

Die Beschwerdeführerin hat im Tatzeitraum (05.10.2020, 20:30 Uhr bis 06.10.2020, 02:30 Uhr) auf ihrem Grundstück im Freien drei Standventilatoren in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Zeugen xxx betrieben. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist der dadurch hervorgerufene Lärm geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, zumal er über Stunden hinweg und zum überwiegenden Teil in der Nachtzeit verursacht wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin verstößt zudem gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat daher ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und den objektiven Tatbestand von § 2 Abs. 1 K-LSiG verwirklicht.

2.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, daher ist ihr die Übertretung auch subjektiv vorzuwerfen. Da es nach der Rechtsprechung entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden und es nicht darauf ankommt, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden (vgl. etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2020/03/0171), vermag es die Beschwerdeführerin nicht zu exkulpieren, dass es sich ihrer Ansicht nach um besonders leise arbeitende Standventilatoren handelt, die sie zum Einsatz bringt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum gleichzeitig drei Standventilatoren betrieben hat, und zwar vor allem im besonders sensiblen Nachtzeitraum. Im Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die Nachtzeit widerspricht es zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Betrieb der Standventilatoren zum Lüften aufgrund Zigarettenrauchs erforderlich war, weswegen das einschlägige Beschwerdevorbringen fallbezogen von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermag.

3.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.

§ 2 Abs. 1 K-LSiG zielt darauf ab, „Rücksichtslosigkeiten des täglichen Lebens“ (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0027 zum vergleichbaren § 1 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz) hintanzuhalten und auf diese Weise ein friktionsfreies Zusammenleben sicherzustellen. In dieses Schutzgut hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in nicht bloß geringfügiger Art eingegriffen, zumal sie mit mehreren gleichzeitig betriebenen Geräten in einem Zeitraum, der überwiegend in die Nachtruhe fällt, Lärm erregt hat.

Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Strafmildernd wirkt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin; die dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, der dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde inneliegt, zu entnehmenden Übertretungen der Beschwerdeführerin waren im Tatzeitraum nicht rechtskräftig und sind daher bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.01.2020, Ra 2019/09/0019).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtet die verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen) bewegt und diesen zu weniger als 25 % ausschöpft, vor dem Hintergrund ihrer Einkommensverhältnisse als angemessen und insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Zukunft abzuhalten.

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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