LVwG K KLVwG-113/2/2022

KLVwG-113/2/2022State Administrative CourtMay 5, 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, selbständig Erwerbstägige, Verbesserungsauftrag, Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung , Haftungsbeschränkung

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-113/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.113.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx Steuerberatungsgesellschaft mbH, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2021, Zahl: xxx

a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Eingabe vom 21.12.2020 hat der Beschwerdeführer vertreten durch die xxx Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden auch kurz Steuerberatungs GmbH) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 gestellt. Mitgeteilt wurde im Antrag, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.10. bis 11.10.2020 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.10.2020, Zahl: xxx, behördlich abgesondert wurde. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer an der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Gastwirt verhindert gewesen. Es wurde um Mitteilung ersucht, welche Unterlagen/Berechnungen für die Entschädigung zu übermitteln seien.

Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 02.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 32 Abs. 4 EpiG für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen iVm der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zu bemessen sei. Nach Anführung des Verordnungstextes wurde der Beschwerdeführer ersucht für die beantragte Vergütung mittels des Berechnungs-Tools unter dem im Schreiben angeführten Link für selbstständig Erwerbstätige den Verdienstentgang zu berechnen und die Excel-Tabelle per E-Mail der Behörde zu übermitteln. Ausgeführt wurde im Schreiben weiters, dass in Hinblick auf die vorerwähnten Umstände die vorgelegten Unterlagen im Sinne der Vorgaben nach der Berechnungsverordnung als für eine abschließende Beurteilung des Antrages nicht ausreichend zu werten seien, weswegen dem Anbringen ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anhafte. Es wurde Gelegenheit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung, die Berechnung für den Verdienstentgang der Behörde zu übermitteln. Hingewiesen wurde darauf, dass bei nicht termingemäßer Vorlage der Antrag auf Verdienstentgang gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Mit E-Mail vom 08.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer das Berechnungsformular Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“ - Ermittlung des Verdienstentganges nach Berücksichtigung der Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EpG-Berechnungs-VO und das Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1 bis 3“ - Berechnung im Sinne von § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpGBerechnungs-VO sowie eine Stellungnahme der xxx Steuerberatungs GmbH „Stellungnahme iVm Beantragung einer Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 und § 6 Abs. 2 EpiG 1950 Berechnungs-Verordnung“. In dieser Stellungnahme ist unter anderem ausgeführt: „Wir haben im Rahmen der Befundaufnahme die Übereinstimmung der vorgelegten Daten mit den zur Berechnung des Verdienstentganges in Form des EpG-Berechnungs-Tools verwendeten Daten nachvollzogen und bestätigen die Richtigkeit der somit vorgenommenen Berechnungen“. Ausgeführt wurde weiters, dass die Stellungnahme als Grundlage für die gemäß § 6 Abs. 2 EpiG 1950 Berechnungs-VO erforderliche Bestätigung diene. Weiters ist ausgeführt wie folgt:

„Unsere Stellungnahme darf nur an die gemäß § 33 EpiG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und ausschließlich unter der Bedingung weitergegeben werden, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Berufsberechtigten (von uns) gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Bund die Haftungsregelungen gemäß Punkt 7. der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2018“ (AAB 2018“), veröffentlicht auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (https://www.ksw.or.at//Resourcelmage.aspx?raid=3498), anzuwenden sind und die Gesamtersatzpflicht auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit gegenüber Ihnen und der Bezirksverwaltungsbehörde/ dem Bunde und allfälligen sonstigen Dritten, denen die Stellungnahme mit unserer erforderlichen gesonderten Zustimmung weitergegeben wird, insgesamt einmal mit dem in Punkt 7 (2) der AAB 2018 genannten Höchstbetrag (10fache Mindestversicherungssumme gemäß § 11 WTBG 2017, derzeit EUR 726.730), höchstens aber mit dem Betrag des geltend gemachten Verdienstentganges beschränkt ist. Eine diesbezügliche Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde und allfällig sonstiger Dritter, denen die Stellungnahme mit unserer erforderlichen gesonderten Zustimmung weitergegeben wird, ist einzuholen.

Die Zulässigkeit der Verwendung der Stellungnahme durch die Bezirkshauptmannschaft xxx und allfällige sonstige Dritte, denen die Stellungnahme mit unserer erforderlichen gesonderten Zustimmung weitergegeben wird, setzt deren Zustimmung zu den im vorstehenden Absatz angeführten Haftungsregelungen voraus.“

Nach weiterem E-Mail-Verkehr mit der Behörde erging mit E-Mail vom 12.08.2021 seitens der Behörde das Ersuchen, zur endgültigen Bearbeitung des Aktes, die im Anhang übermittelte Bestätigung „Bestätigung Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung, Professionist im Sinne des § 6 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung“ ausgefüllt zu retournieren.

Mit E-Mail vom 19.08.2021 wurde die von der Behörde übermittelte Bestätigung ergänzt, unterschrieben und mit dem Firmenstempel der Steuerberatungs GmbH versehen. Die Bestätigung vom 18.08.2021 enthält die Angabe, dass die Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung bestätigt.

Mit E-Mail vom 27.08.2021 wurde seitens der Behörde ua. nachgefragt, ob der auf Seite 5 der Stellungnahme, welche dem EpG-Berechnungsformular beigelegt wurde, definierte Haftungsausschluss aufrecht bleiben soll.

Mit E-Mail vom 01.09.2021 teilte die Steuerberatungs GmbH unter anderem mit, dass die Haftungssumme laut ihrer Stellungnahme/Seite 5 EUR 726.730 betrage. Der Vergütungsbetrag ihres Antrages überschreite diese Grenze nicht. Deshalb werde kein Grund gesehen, auf den Haftungsausschluss zu verzichten. Dieser Haftungsausschluss laut Stellungnahme solle aufrecht bleiben.

Mit darauf folgendem E-Mail vom 01.09.2021 ersuchte die Behörde die Steuerberatungs GmbH die im Anhang übermittelte Bestätigung „Bestätigung Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung, Professionist im Sinne des § 6 Abs. 2 EpG 1950Berechnungs-Verordnung“ nochmals auszufüllen, die angesprochenen Unterlagen anzuführen und mit Stempel sowie Unterschrift die Richtigkeit der zusätzlichen Unterlagen und Angaben zu bestätigen.

Mit E-Mail vom 23.09.2021 wurde die Bestätigung vom 23.09.2021 an die Behörde übermittelt. In dieser ist enthalten, dass die Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung bestätigt. Weiteres enthält die Bestätigung Ausführungen über den Fortschreibungsquotienten.

Mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2021 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass mit Eingabe vom 21.12.2020 der Antrag auf Zuerkennung der Vergütung nach § 32 EpG iVm § 7 leg. cit. aufgrund der behördlichen Absonderung für den Zeitraum 02.10.2020 bis 11.10.2020 gestellt wurde. Dem Antrag vom 08.04.2021 sei die Stellungnahme an Herrn xxx, mit welcher gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Bund die Haftungsregelungen gemäß Punkt 7. der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2018“ („AAB 2018“) sowie mit der Bedingung der Zustimmungserklärung festgelegt sind, angeschlossen worden. Mit E-Mail-Eingabe vom 01.09.2021 sei die Aufrechterhaltung des Haftungsausschlusses der Stellungnahme laut Antrag vom 08.04.2021 bestätigt worden.

Nach Wiedergabe des Textes der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung führte die Behörde aus, dass der Haftungsausschluss sowie die Bedingung der Zustimmung zur Verwendung der Stellungnahme nicht den Vorgaben nach der Berechnungsverordnung für eine abschließende Beurteilung des Antrages entspreche, weswegen dem Anbringen ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anhafte. Es wurde die Gelegenheit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges dahingehend zu ergänzen bzw. abzuändern, dass der Antrag den Anforderungen der zitierten Verordnung entspreche und somit ohne Bedingung und ohne Haftungsausschluss vorliege. Hingewiesen wurde darauf, dass bei nicht termingemäßer Vorlage der Antrag auf Verdienstentgang gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Im Schreiben der Steuerberatungs GmbH vom 08.10.2021 wurde ausgeführt, dass im Schreiben der Behörde vom 24.09.2021 die zwischen dem Klienten und allfälligen dritten Beteiligten (Bezirkshauptmannschaft xxx) vereinbarte Haftungsbegrenzung für von ihnen vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden mit dem Betrag von EUR 726.730 beanstandet werde. Ausgeführt wurde, dass die Behörde der Ansicht sei, dass diese Haftungsbegrenzung nicht den Vorgaben der Berechnungsverordnung für die Vergütung von Dienstentgängen gemäß § 32 Epidemiegesetz entspreche. Diese Verordnung sei textlich angeführt worden. Diese enthalte allerdings keine diesbezügliche Aussage. Eine Begründung der Rechtsmeinung der Behörde sei dem Schreiben nicht zu entnehmen und auch grundsätzlich nicht herleitbar. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Verdienstentgang mit EUR 12.266,73 ermittelt wurde und daher keinesfalls von den Haftungsgrenzen betroffen sei. Aus diesem Grund wurde ersucht, den Antrag auf Vergütung eines Verdienstentganges für den Mandanten rasch zu einer antragsgemäßen Erledigung in Bescheidform zu führen. Ausgeführt wurde weiters, dass neuerlich gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung die Richtigkeit der Berechnung bestätigt werde.

Im Parteiengehör vom 14.10.2021 führte die Bezirkshauptmannschaft xxx unter anderem aus, dass in § 6 Abs. 2 der EpG-Berechnungs-Verordnung geregelt sei, dass die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 2 leg. cit. wonach die Richtigkeit der Berechnung des Verdienstentganges nach der EpG-Berechnungs-Verordnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sei, nach Ansicht der Behörde weder die in der Stellungnahme angeführte Haftungsbeschränkung – unabhängig von der Höhe – noch Bedingungen bzw. Einschränkungen der Bestätigungen zu. Die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Bilanzbuchhalter, die für die Berechnung des Anspruches auf Verdienstentgang vorzulegen sei, habe ausschließlich die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 der EpG-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 zu umfassen. Dazu wurde ausgeführt, dass die vorliegende Bestätigung bei Aufrechterhaltung der „Stellungnahme iVm der Beantragung einer Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 und § 6 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung“ und der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung sowie die Bedingungen und Beschränkungen iVm der Beantragung der Vergütung des Verdienstentganges laut Eingabe vom 08.04.2021, wiederholt mit Eingabe vom 11.10.2021, nicht der in § 6 Abs. 2 der EpG-Berechnungs-Verordnung geforderten Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 leg. cit. entspreche.

Die vorliegende Bestätigung leide somit nach Ansicht der Behörde an einem Mangel, der durch die Stellungnahme vom 08.10.2021, eingelangt am 11.10.2021, nicht behoben wurde und sei der Antrag von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2020 zur Vergütung des Verdienstentganges nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist zur Vorlage einer Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung entspricht gemäß den §§ 1, 13 Abs. 3 AVG sowie §§ 32 ff Epidemiegesetz 1950 iVm § 6 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„Dem Antrag auf Zuerkennung der Vergütung des Verdienstentganges wurde die „Stellungnahme in Verbindung mit der Beantragung einer Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 und § 6 Abs. 2 der EpiG 1950-Berechnungsverordnung“ betreffend die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe („AAB 2018“) über die Allgemeinen Auftragsbedingungen dem Antrag angeschlossen.

Darin sind ua. Haftungsregelungen gemäß Punkt 7 der „Allgemeinen Auftragserklärungen für Wirtshaftstreuhandberufe 2018 („AAB2018“)“ wörtlich wie folgt festgehalten.

I: „Unsere Stellungnahme darf nur an die gemäß § 33 EpiG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und ausschließlich unter der Bedingung weitergegeben werden, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Berufsberechtigten (von uns)) gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Bund die Haftungsregelungen gemäß Punkt 7. der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2018“ (AAB 2081“), veröffentlicht auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (https://www.ksw.or.at//Resourceimage.aspx?raid=3498), anzuwenden sind und die Gesamtersatzpflicht auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit gegenüber Ihnen und der Bezirksverwaltungsbehörde/dem und allfälligen sonstigen Dritten, denen die Stellungnahme mit unserer erforderlichen gesonderten Zustimmung weitergegeben wird, insgesamt einmal mit dem in Punkt 7 (2) der AAB 2018 genannten Höchstbetrag (10fach Mindestversicherungssumme gemäß § 11 WTBG 2017, derzeit EUR 726.730), höchstens aber mit dem Betrag des geltend gemachten Verdienstentganges beschränkt ist. Eine diesbezügliche Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde und allfällig sonstiger Dritter, denen die Stellungnahme mit unserer erforderlichen gesonderten Zustimmung weitergegeben wird, ist einzuholen.“

Weiters finden sich darin die nachstehenden Bedingungen:

II. „Die Zulässigkeit der Verwendung der Stellungnahme durch die Bezirkshauptmannschaft xxx und allfällige sonstige Dritte, denen die Stellungnahme mit unserer erforderlichen gesonderten Zustimmung weitergegeben wird, setzt deren Zustimmung zu den im vorstehenden Absatz angeführten Haftungsregelungen voraus.“

III. „Da unsere Stellungnahme ausschließlich im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers erstellt wird, bildet sie keine Grundlage für ein allfälliges Vertrauen anderer dritter Personen auf Ihren Inhalt. Ansprüche anderer dritter Personen können daher darauf nicht abgeleitet werden. Dementsprechend darf diese Stellungnahme weder gänzlich noch auszugsweise ohne unser ausdrückliches Einverständnis an derer Dritte weitergegeben werden“

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges mit der Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 EPG-Berechnungsverordnung enthält mit der Stellungnahme Haftungseinschränkungen und Bedingungen des Steuerberaters die nicht im Einklang mit der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung stehen, zumal die EPG 1950 – Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, insbesondere die Bestimmungen § 6 ff leg. cit., keine Regelungen über die Zulässigkeit von Bedingungen oder Haftungsbeschränkungen des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers, vorsieht.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 der EpG 1950-Berechnungsverordnung, wonach die Richtigkeit der Berechnung des Verdienstentganges durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen ist, lässt nach Ansicht der Behörde weder die in der Stellungnahme angeführte Haftungsbeschränkung – unabhängig von der Höhe (lt. I. bzw. II angeführt) noch Bedingungen bzw. Einschränkungen (lt. II und III) der Bestätigungen zu.

Die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Bilanzbuchhalter, die für die Berechnung des Anspruches auf Verdienstentgang vozulegen ist, hat ausschließlich die Richtigkeit der Berechnung nach §§ 3 und 4 der EPG-Berechnungs-Verordnung, BGBl. Nr. II 329/2020 zu umfassen.

Somit entspricht die vorliegende Bestätigung mit der „Stellungnahme in Verbindung mit der Beantragung einer Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 und § 6 Abs. 2 EpG 1950 Berechnungsverordnung“ der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe („AAB 2018“) über die Allgemeinen Auftragsbedingungen“ und der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung sowie die Bedingungen und Beschränkungen in Verbindung mit der Beantragung der Vergütung des Verdienstentganges laut Eingabe vom 08.04.2021 – wiederholt mit Eingabe vom 11.10.2021 – nicht der Anforderung des § 6 Abs. 2 der EPG-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 mit der Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 leg. cit. zu bestätigen ist.

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 21.12.2020 – ha. eingelangt am 23.12.2020 – mit der Bestätigung über die Richtigkeit der Berechnung leidet somit mit der in der Stellungnahme vom 08.04.2021 angeführten Haftungsbeschränkung (unter I. bzw. II) und der Bedingungen bzw. Einschränkungen (unter Punk II und III) an einem Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2021 wurde der Antragsteller zur Behebung des Mangels zur Vorlage eine den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 EpG-Berechnungs-Verordnung entsprechenden Bestätigung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Vorlage aufgefordert.

Der Antragsteller hat weder innerhalb der festgesetzten Frist noch bis zum Entscheidungszeitpunkt eine uneingeschränkte, haftungs- und bedingungslose Bestätigung die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 EpG-Berechnungs-Verordnung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnung für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, entspricht vorgelegt.

Aufgrund der nicht fristgerechten Behebung des Mangels war der Antrag daher zurückzuweisen.“

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2021 richtet sich die Beschwerde. In dieser wird ausgeführt wie folgt:

„Die bescheidmäßige Zurückweisung wird im Spruch des Bescheides damit begründet, dass die vorgelegte Bestätigung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 der EpG 1950 Berechnungsverordnung entspricht.

Es wird in der Folge auf den Seiten 8 bzw. 9 ausgeführt, dass das Nichtentsprechen deshalb vorliegt, weil die EpG 1950 Berechnungsverordnung keine Regelungen über die Zulässigkeit von Bedingungen oder Haftungsbeschränkungen des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorsieht, sondern die Bestätigung lediglich die Richtigkeit der Berechnung zu umfassen hat.

Da die vorgelegten Bestätigungen die Richtigkeit der Berechnung unmissverständlich enthält und dies auch von der BH xxx als solches erkannt wurde, entspricht sie aus unserer Sicht allen Anforderungen, die die EpG 1950 Berechnungsverordnung vorsieht. Der Verweis auf die für unseren Berufstand üblichen und geltenden Haftungsbeschränkungen kann der Anerkennung der Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung nicht entgegenstehen.

Wir verweisen diesbezüglich auch darauf, dass andere Kärntner Bezirkshauptmannschaften die Anträge auf Vergütung von Verdienstentgängen gem. § 32 Epidemiegesetz auch in Anerkenntnis der Haftungsbeschränkungen stets positiv erledigt haben. Eine unterschiedliche Rechtsauslegung gleichgestellter Verwaltungsbehörden widerspricht rechtsstaatlicher Prinzipien.

Zudem geben wir zu bedenken, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx nicht beanstandet hat, dass die vorgelegte Bestätigung von einer GmbH ausgestellt wurde. Somit liegt ungeachtet der berufsrechtlichen Haftungsbeschränkungen eine gesetzliche Haftungsbeschränkung vor. Die diesbezüglich vorgesehene Haftungsmasse ist das Vermögen der jeweiligen GmbH, das vielfach geringer sein wird, als die versicherungstechnisch abgesicherte Haftung des Berufstands. (Siehe ua Schriftsatz vom 08.10.2021)

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes und der EpG 1950 Berechnungsverordnung das Ziel haben, betroffene Unternehmer zu entschädigen und damit entsprechend die wirtschaftliche Existenz zu sichern, die durch behördliche Eingriffe bedroht wurde, ist die Denklogik der BH xxx nicht nachvollziehbar.

Wir begehren daher, dass der Antrag auf Vergütung eines Verdienstentganges für xxx antragsgemäß positiv erledigt wird und die vorliegenden Bestätigungen über die Richtigkeit der Berechnung als verordnungsgemäß qualifiziert werden.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes dem der Verfahrensablauf eindeutig zu entnehmen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, sie gemäß 7 leg. cit. abgesondert wurden und dadurch ein Vermögensschaden eingetreten ist.

Gemäß § 32 Abs. 4 leg. cit. ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen in Verbindung mit der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zu bemessen.

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr.329/2020, lautet:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 6 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller habe keine uneingeschränkte, haftungs- und bedingungslose Bestätigung, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnung für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges entspricht, vorgelegt.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dazu gehört die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung.

Gemäß § 6 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Im gegenständlichen Fall hat die den Beschwerdeführer vertretende Steuerberatungs GmbH aufgrund eines Verbesserungsauftrages der Behörde vom 02.02.2021 unter anderem neben der Berechnung im Sinne des § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung eine Stellungnahme übermittelt, in der ausgeführt ist, dass die Zulässigkeit der Verwendung dieser Stellungnahme durch die Bezirkshauptmannschaft xxx die Zustimmung zu der im vorstehenden Absatz angeführten Haftungsregelungen voraussetzt. Dessen ungeachtet hat die Behörde von der den Beschwerdeführer vertretenden Steuerberatungs GmbH weitere Unterlagen angefordert, darunter auch die in der Folge von der Steuerberatungs GmbH ausgefüllt retournierte Bestätigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungsverordnung. Aufgrund einer weiteren Nachfrage der Behörde, ob auf Seite 5 der Stellungnahme, welche dem EpG-Berechnungsformular beigelegt wurde, enthaltene Haftungsausschluss aufrecht bleiben soll, hat die Steuerberatungs GmbH mitgeteilt, dass, da der beantragte Vergütungsbetrag die Haftungssumme nicht überschreite, kein Grund gesehen werde, auf den Haftungsausschluss zu verzichten. Dieser soll aufrecht bleiben. Aufgrund einer weiteren Nachforderung der Behörde hat die Steuerberatungs GmbH eine weitere von ihr ausgefüllt und unterfertigt retournierte Bestätigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung übermittelt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Haftungsausschluss sowie die Bedingung der Zustimmung zur Verwendung der Stellungnahme nicht den Vorgaben nach der Berechnungsverordnung für eine abschließende Beurteilung des Antrages entspreche, weshalb dem Anbringen ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 anhafte. Es wurde Gelegenheit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges dahingehend zu ergänzen bzw. abzuändern, dass der Antrag den Anforderungen der zitierten Verordnung entspricht und somit ohne Bedingung und ohne Haftungsausschluss vorliegt.

Da die Zulässigkeit der Verwendung der mit E-Mail vom 08.04.2021 übermittelten Stellungnahme der xxx Steuerberatungs GmbH durch die belangte Behörde die Zustimmung der belangten Behörde voraussetzt und sie diese Zustimmung nicht erteilen muss, hat dies zur Folge, dass von der belangten Behörde die Stellungnahme in der unter anderem die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen bestätigt wird, nicht verwendet werden darf. Wenn eine solche Stellungnahme aber nicht verwendet werden darf, dann ist sie so anzusehen, als wäre sie nicht vorgelegt worden.

Nach § 6 Abs. 2 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Wenn diese Bestätigung jedoch als nicht vorliegend anzusehen ist, da die Behörde die sie nicht verwenden darf, da sie dem Haftungsausschluss nicht zugestimmt hat, ist der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert worden, eine entsprechende Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 EpG 1950 – Berechnungs-Verordnung vorzulegen. Dies erfolgte durch die Steuerberatungs GmbH mit der Bestätigung vom 18.08.2021. Auf diesbezügliche behördliche Nachfrage teilte die Steuerberatungskanzlei jedoch in der Folge mit, dass der Haftungsausschluss der ursprünglichen Stellungnahme mit dem unter anderem die Richtigkeit der Berechnung bestätigt wurde, weiter Geltung haben soll.

Die Vorlage einer Stellungnahme unter der Bedingung, dass diese von der Behörde nur verwendet werden darf, sofern diese zu irgendetwas zustimmt, eröffnet der Behörde die Möglichkeit zuzustimmen oder auch nicht zuzustimmen. Stimmt sie jedoch – wie dies gegenständlich offensichtlich der Fall ist - nicht zu, so kann diese Stellungnahme bzw. Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung von der Behörde nicht herangezogen werden und fehlt diese als Voraussetzung für eine positive Antragserledigung.

In der Folge wurde jedoch aufgrund einer weiteren Aufforderung durch die belangte Behörde eine weitere Bestätigung der Steuerberatungs GmbH vom 23.09.2021 mit der die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung bestätigt wurde, der Behörde vorgelegt. Ein Haftungsausschluss ist dieser Bestätigung ebenso wenig zu nehmen, wie die Bedingung, dass die Behörde diese Bestätigung nur verwenden darf, sofern sie die Haftungsregelung der Steuerberatungs GmbH auch ihr gegenüber anerkennt.

Die Bestätigung vom 23.09.2021 enthält keinen Haftungsausschluss und auch keine Bedingung der Verwendung der Bestätigung. Auch kann nicht erkannt werden, dass ein Haftungsausschluss in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dieser Bestätigung vom 23.09.2021 noch aufrecht sein soll, da sich der Haftungsausschluss nur auf die ursprüngliche Stellungnahme mit der die Richtigkeit der Berechnung bestätigt wird (übermittelt mit E-Mail vom 08.04.2021) sowie auf die Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung vom 18.08.2021 aufgrund der Bestätigung im E-Mail vom 01.09.2021 wonach der Haftungsausschluss aufrecht bleiben soll, besteht.

Dem Bestätigungsschreiben vom 23.09.2021 sowie einer allfälligen in diesem Zusammenhang ergangenen Korrespondenz ist kein Haftungsausschluss und auch keine Bedingung zur Verwendung der Bestätigung mehr zu entnehmen. Der diesbezüglich mit Schreiben vom 24.09.2021 erteilte Verbesserungsauftrag geht mangels Vorliegens einer bedingungslosen Bestätigung ins Leere und hätte auch nicht erteilt werden dürfen. Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung wurde in der Bestätigung vom 23.09.2021 bestätigt. Diese Bestätigung entspricht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, da sie uneingeschränkt, haftungs- und bedingungslos die Richtigkeit der Berechnung für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bestätigt. Sie enthält entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keinen Verweis auf die für den Berufsstand der Steuerberater üblichen und geltenden Haftungsbeschränkungen.

Hingewiesen wird darauf, dass die in der Beschwerde monierte Denklogik der Bezirkshauptmannschaft xxx durchaus nachvollziehbar ist, aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes jedoch eindeutig davon auszugehen ist, dass keine Haftungsbeschränkung für die Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung vom 23.09.2021 vorliegend ist.

Es war daher der Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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