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KLVwG-415/7/2022•LVwG K KLVwG-415/7/2022
KLVwG-415/7/2022State Administrative CourtMay 3, 2022
Baurecht, bauliche Anlage, konsenslos, Verantwortlichkeit, Rasengittersteine, Sickerschächte
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.01.2022, Zahl: xxx, eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung – K-BO betreffend, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2022, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis wird
a u f g e h o b e n
und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsstrafverfahrens:
Im Verwaltungsakt liegen folgende Bescheide ein:
1. Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx am See vom 29.09.2020, Zahl: xxx, mit dem der xxx als Grundeigentümer(in) der Parzelle xxx, KG xxx, gem. § 36 der Kärntner Bauordnung aufgetragen wurde (Spruchpunkt I.), entweder nachträglich innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Erteilung der Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben (Errichtung von zwei Sickerschächten) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung eben dieser Sickerschächte herzustellen. Unter Spruchpunkt II. wurde den Grundeigentümern aufgetragen, binnen vier Monaten den rechtmäßigen Zustand durch mechanisches Entfernen der Betonpflastersteine und Betonplatten und Einebnen einer Fläche auf eben diesem Grundstück herzustellen. Bei einem Ortsaugenschein am 23.09.2020 sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück xxx, KG xxx, auf den Stellplätzen Nr. xxx und Nr. xxx eine Fläche im Ausmaß von ca. 70 m2 mit Betonpflastersteinen und Betonplatten im Kiesbett verlegt befestigt worden sei. Weiters seien im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich dieser Fläche zwei Sickerschächte mit ca. 60 cm Durchmesser in ca. einem Meter Tiefe errichtet worden. Diese Maßnahmen wurden als bauliche Anlagen, die der Bewilligungspflicht unterliegen, gewertet; aufgrund der Grünlandwidmung sei die Errichtung befestigter Flächen für die Abstellung von Wohnwägen nicht widmungskonform; deswegen wurde für diese Pflasterung kein Alternativauftrag gemäß § 36 K-BO erteilt.
2. Bescheid zur selben Aktenzahl (xxx), Subzahl: xxx, ebenfalls vom 29.09.2020, mit dem die sofortige Einstellung der Bauarbeiten gegenüber den Grundeigentümern verfügt wurde.
Die xxx ist Eigentümerin dieser Grundflächen; der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Bruder, xxx, handelsrechtlicher Geschäftsführer und außenvertretungsbefugt.
Die belangte Behörde erließ am 02.03.2021 zu Zahl: xxx eine Strafverfügung mit folgendem Text:
„Sie haben als Eigentümer, wie dies am 23.09.2020 im Zuge eines Ortsaugenscheines seitens Organe der Gemeinde xxx auf dem Grundstück, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Stellplatz Nr. xxx und xxx, festgestellt wurde, folgende Baumaßnahmen ohne erforderliche Bewilligung durchgeführt:
Es wurden Betonpflastersteine und Betonplatten im Kiesbett auf einer Fläche im Ausmaß von ca. 70 m2 verlegt. Weiters wurden im nordwestlichen und nordöstlichen Teil dieser Fläche zwei Sickerschächte mit ca. 60 cm Durchmesser mit ca. 1m Tiefe errichtet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 50 Abs. 1 lit. c Z. 1 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2013 iVm. § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996“
Dagegen wurde rechtzeitig Einspruch erhoben. Von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme der Gemeinde xxx eingeholt, die nur den Hinweis enthielt, dass gegen Spruchpunkt II. des Bauauftrages zur Subzahl xxx eine Berufung eingebracht worden sei, über die noch nicht entschieden wurde. Dieses Schreiben wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ übermittelt.
II.Angefochtenes Straferkenntnis:
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes Strafbares Verhalten zur Last gelegt:
„Sie haben als Eigentümer, wie dies am 23.09.2020 im Zuge eines Ortsaugenscheines seitens Organe der Gemeinde xxxauf dem Grundstück, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Stellplatz Nr. xxx und xxx, festgestellt wurde, folgende Baumaßnahmen ohne erforderliche Bewilligung durchgeführt:
Es wurden Betonpflastersteine und Betonplatten im Kiesbett auf einer Fläche im Ausmaß von ca. 70 m2 verlegt. Weiters wurden im nordwestlichen und nordöstlichen Teil dieser Fläche zwei Sickerschächte mit ca. 60 cm Durchmesser mit ca. 1m Tiefe errichtet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 50 Abs. 1 lit. c Z. 1 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2013 iVm. § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
€ 500,00
§ 50 Abs. 1 lit. c Z. 1 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2013
…..“
Die Behörde gab in der Begründung des Straferkenntnisses alle im Verfahren erstatteten Eingaben vollinhaltlich wieder, der Sachverhalt ginge aus der „dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige“ klar und deutlich hervor.
III.Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
Die in der Begründung erwähnte „Stellungnahme des Meldungslegers“ sei im gegenständlichen Akt nicht vorhanden. Es sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, welcher konkrete Sachverhalt festgestellt wurde; ebenso sei die vorgeworfene Tat nicht hinreichend konkretisiert. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der xxx sei, sei im Spruch des Straferkenntnisses nicht hinreichend konkretisiert worden. Die Baumaßnahmen seien nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch einen Kunden der xxx (Dauercamper am Stellplatz Nr. xxx und Nr. xxx) durchgeführt worden. Für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen sei weder durch die GmbH noch durch den Beschwerdeführer selbst eine Genehmigung erteilt worden. Gemäß § 50 Abs. 1 lit. c K-BO sei der Bauführer (der zu Antragstellung im Bauverfahren Verpflichtete) Adressat der Strafnorm; eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Grundeigentümers sei dieser Strafbestimmung nicht zu entnehmen (Hinweis auf Judikat des LVwG Kärnten).
Weiters würden die getätigten Maßnahmen nicht unter den Begriff der „baulichen Anlage“ fallen, weil für die Herstellung einer Anlage ein gewisses Maß an bautechnischer Kenntnis erforderlich sei sowie die Anlage mit dem Boden in einer gewissen Verbindung gebracht werden müsse; und dass die bauliche Anlage wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sein müsse, öffentliche Interessen zu berühren. Die Baumaßnahmen hätten aber von jedem Laien durchgeführt werden können und seien auch nicht fest mit dem Boden verbunden. Auch ein Sickerschacht sei nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 6 K-BO zu qualifizieren. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert, die vorgeblichen Bauführer (Dauercamper im Jahr 2020) namhaft zu machen. Diesem Auftrag wurde Folge geleistet; anschließend wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben, die von der belangten Behörde unbesucht blieb. In der Verhandlung wurde eine der beiden damaligen Mieter als Zeugin einvernommen, wobei ihr Lebensgefährte der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Die Zeugin wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf das Entschlagungsrecht gemäß § 49 AVG (Verbot der Selbstbezichtigung) einvernommen.
V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 2 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Ausnahmen
…..
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a)bauliche Anlagen
1. des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
2. der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;
3. die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
4. die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
5. zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
6. von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
7. von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
8. für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
9. für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
b)Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
c)Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
d)Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
e)Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;
f)Schneefangzäune und Weidezäune;
g)Telefonzellen;
h)Blitzschutzanlagen;
i)Parabolantennen;
j)vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
k)Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
l)Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
m)Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
n)Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
o)Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
p)die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
q)Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
r)Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
s)Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
t)Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
u)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.
§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
…..
§ 7 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021
Mitteilungspflichtige Vorhaben
(1) Mitteilungspflichtig sind:
a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
1. Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
2. zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
3. Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
4. Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
5. Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
6. Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
7. Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
8. baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
9. Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
10. Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
11. Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
12. für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
13. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;
14. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
15. baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
16. Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
17. einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
18. Verkehrsflächen bis zu 150 m2;
20. Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.
…..
§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
…..
§ 50 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Geldstrafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
…..
c.mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer
1. bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder
…..
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG1991
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
…..
VI.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer, somit vertretungsbefugtes Organ, der xxx, xxx v. Diese Firma betreibt unter anderem auch einen Campingplatz, situiert auch auf der Parzelle xxx, KG xxx.
Die einvernommene Zeugin war im Jahr 2020 Dauermieterin auf diesem Campingplatz und zwar auf den Stellflächen Nr. xxx und Nr. xxx. Die Dauermieter haben mit dem Beschwerdeführer Gespräche geführt, ob sie die Stellfläche durch Baumaßnahmen sanieren könnten, um einen ebenen, trockenen Stellplatz zu erhalten. Der Beschwerdeführer war zu jeder Zeit in Kenntnis der Baumaßnahmen und hat sein ausdrückliches Einverständnis dazu erklärt. Es gab jedoch kein Bauansuchen, von wem auch immer, daher auch keine Baubewilligung, und ist über den Bauauftrag aus dem Jahr 2020 noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen.
Errichtet wurde – ca. Mitte September 2020 beginnend – mit Hilfe eines Baggers eine ca. 70 m2 große mit Kies beschotterte Fläche, auf der Betonplatten und Randsteine verlegt wurden; zur Drainage wurden auch zwei Sickerschächte mit je 60 cm Durchmesser in 1m Tiefe eingebaut. Die Baumaßnahmen wurden von den Saisonmietern im Jahr 2020 von den Mietern selbst oder auf deren Rechnung von Bauunternehmen ausgeführt. Gemeindebedienstete stellten diese Maßnahmen bei einer Begehung am 23.09.2020 fest.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Befragung der Anwesenden bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere aus der glaubwürdigen und lebensnahen Schilderung der einvernommenen Zeugin. Trotz Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht beantwortete sie alle an sie gestellten Fragen vollständig und spontan. Es besteht für das Gericht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu zweifeln. Hingegen erscheint die Aussage bzw. das Vorbringen in der Beschwerde vollkommen lebensfremd, dass in einem großen, touristisch genutzten Campingplatz während der verlängerten Saison getätigte Baumaßnahmen mit Bagger (und sicher auch LKW zum Schottertransport) nicht auffallen würden, dass der Grundeigentümer und Campingplatzbetreiber davon keine Kenntnis hatte und dass derartige Maßnahmen ohne seine Zustimmung gesetzt würden.
Von der Strafbehörde wurden dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Unterlagen als die Stellungnahme der Gemeinde xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx übermittelt; sowohl die Strafverfügung als auch das Straferkenntnis hatten den selben, vorne unter I. wiedergegebenen Text.
VII.Rechtliche Würdigung:
Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, ohne die erforderliche Bewilligung zwei bauliche Anlagen errichtet zu haben:
a.Sickerschächte;
b.Aushubarbeiten, Einbringen eines Kiesbettes, darauf Verlegen von Betonpflastersteinen und Betonplatten auf einer Fläche von ca. 70 m2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, enthält das Kärntner Landesrecht keine Definition einer baulichen Anlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise 94/05/0017) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, eine gewisse Verbindung mit dem Boden hergestellt wird und die Ausführung der Anlage geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren.
Im Erkenntnis zur Zahl: 2005/06/0079 qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof (zur steirischen Rechtslage) mit Rasengittersteinen befestigte Parkplätze als bauliche Anlagen: Auch eine zur Benutzung von Fahrzeugen vorgesehene befestigte Fläche muss so hergestellt werden, dass sie sich als entsprechend befestigt und standsicher erweist. Auch eine solche Fläche muss also vor der Aufbringung der vorgesehenen Rasengittersteine eingeebnet und entsprechend bearbeitet werden. Auch ihre Errichtung erfordert - wie die Errichtung einer solchen Fläche zum Zweck der Schaffung von Pkw-Abstellflächen - bautechnische Kenntnisse. Nichts anderes kann für eine Aufstellfläche für Wohnmobile gelten.
Weiters wird die Verbindung mit dem Boden bereits durch die Aufschüttung hergestellt (VwGH 2006/06/0285); und reicht schon das Eigengewicht von Betonplatten aus, um eine derartige Verbindung herzustellen (VwGH 86/09/0159).
Daher ist bei einer derartigen großflächigen Verlegung, die zum Aufstellen von größeren Fahrzeugen dienen soll, jedenfalls von einer baulichen Anlage auszugehen und liegt Bewilligungspflicht vor; auch die beiden Sickerschächte entsprechen keinem der Ausnahmetatbestände in § 2 bzw. § 7 K-BO.
Für derartige Baumaßnahmen ist daher eine Baubewilligung erforderlich.
2. Verantwortlichkeit gemäß § 50 K-BO:
Im Gegensatz zu baupolizeilichen Aufträgen der Baubehörde (§ 36 K-BO), bei denen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes der Grundeigentümer Adressat ist, ist nach dem Wortlaut von § 50 K-BO (§ 50 Abs. 1 lit. c Z 1) Adressat der Strafnorm derjenige, der solche bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG). Es ist zumutbar und es besteht die Pflicht, sich über baurechtliche Bestimmungen zu informieren (VwGH 92/06/0038). Nur die falsche Auskunft der zuständigen Behörde würde ein derartiges Fehlverhalten entschuldigen, nicht aber die Auskunft einer Privatperson oder eines Baumeisters (VwGH 2011/05/0022). Täter ist nicht nur derjenige, der ohne Baubewilligung die Maßnahme ausführt, das heißt insbesondere der Unternehmer, sondern auch derjenige, der die Maßnahme ausführen lässt, das heißt derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird (Steinwender, Kärntner Baurecht, Seite 496 ff; Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Baurecht5, Anmerkung 24 zu § 50).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer weder die Baumaßnahmen selbst durchgeführt hat, noch beauftragt hat. Weil ihm allfällige Beitragstäterschaft im gesamten Verfahren niemals vorgehalten wurde, (wobei es keinen Hinweis auf den nach § 7 VStG erforderlichen Vorsatz gibt), war auch eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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