LVwG K KLVwG-68-70/9/2022

KLVwG-68-70/9/2022State Administrative CourtApr 29, 2022

Regest

Forstrecht, Bringungsrecht, Holzabfuhr, Inanspruchnahme Fremdgrund, Forststraße, Entschädigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-68-70/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.68.70.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des 1. xxx, xxx, xxx und des 2. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2021, Zahl: xxx, wegen Einräumung eines befristeten Bringungsrechtes gemäß Forstgesetz 1975 – ForstG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides vom 08.11.2021 bildende Lageplan vom 15.04.2020, durch den folgenden, mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Plan, ersetzt wird:

„Lageplan xxx Variante xxx, Maßstab 1:2000, vom 06.04.2022“

als der Auflagepunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

-Die Bringung hat mittels Traktor, Seilwinde sowie Forstkrananhänger im Sortimentsverfahren zur Vermeidung von Holzschäden am Holzbestand des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, zu erfolgen.

und folgende weitere Auflagen vorgeschrieben werden:

-Die Holzabfuhr vom Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, hat sukzessive und ohne Zeitverzögerung jeweils unmittelbar nach Bereitstellung des Holzes zu erfolgen.

-Die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorhandene Holzbohlenbrücke ist während der im Zuge der Bringung und Holzabfuhr erforderlichen Überfahrten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Behelfsbrücke bzw. Auflegen einer ausreichend dimensionierten Eisenplatte) entsprechend zu verstärken, um Schäden an der Brücke zu vermeiden.

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Über Antrag des xxx (im Weiteren: mitbeteiligte Partei) vom 08.07.2020 erging nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 08.11.2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei das einmalig befristete forstliche Bringungsrecht, ausgehend von den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx über die Grundstücke Nr. xxx, im Eigentum des xxx und Nr. xxx, im Eigentum des xxx, alle KG xxx, in der Menge von ca. 450 Erntefestmeter, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplanes unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt wurde.

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus, dass die Waldgrundstücke der mitbeteiligten Partei vollständig von Fremdeigentum umschlossen seien und die für die Forstwirtschaft notwendige Bringung ohne Inanspruchnahme von fremden Boden nicht möglich sei. Eine Einigung über die Bringung sei nicht erfolgt. Es bestünden im Gegenstand zwei Möglichkeiten der Bringung und greife die Bringung über die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, im geringeren Ausmaß in fremdes Eigentum ein als die Bringung über die Forststraßen „xxx“ und „xxx“.

Mit Schreiben vom 23.11.2021 hat xxx (im Weiteren: Erstbeschwerdeführer) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021 eingebracht. Zusammengefasst bringt er in dieser vor, dass der eingezeichnete Waldweg im Lageplan nicht dem tatsächlichen Verlauf des Bringungsweges entspreche. Dies sei von der Behörde zu korrigieren. Das der mitbeteiligten Partei eingeräumte Zeitfenster der Bringung sei zu hinterfragen, ebenso die Höhe der Entschädigung. Der Bescheid sehe keine vorherige Absprache der mitbeteiligten Partei mit dem Erstbeschwerdeführer vor, daher gebe es keine Möglichkeit die Maßnahme vor Ort zu begleiten. Der Zeitpunkt der Bringung sei mit dem Erstbeschwerdeführer vorab terminlich abzusprechen. Ebenso sei die Nutzung des Lagerplatzes vorab terminlich abzusprechen. Die Dauer der eingeräumten Zwischenlagerung von einem Jahr ermögliche der mitbeteiligten Partei die Nutzung des Lagerplatzes über den ganzen Zeitraum. Der Erstbeschwerdeführer benötige den Lagerplatz für die eigene Holzernte. Die Variante der Holzrückung über die Forststraße xxx sei trotz längerem Transportweg eine zweckmäßige Option, da es sich hierbei um den Holztransport über eine befestigte Forststraße handle. Im angefochtenen Bescheid sei nicht beachtet worden, dass die Variante xxx durchgängig über einen unbefestigten Traktorweg führe, die Variante xxx jedoch über die bestehende befestigte Forststraße. Der im Bescheid angeführte holzerntekostenfreie Erlös könne zwar als Richtwert herangezogen werden, jedoch solle dieser nicht in die Bewertungsgrundlage für die Entscheidung einfließen. Die herangezogenen Daten bezögen sich auf den Holzmarktbericht der LK Kärnten von Juli 2021, es sei jedoch zu bedenken, dass dieser sich monatlich aktualisiere. Das Verhältnis der Bringungskosten zum Erlös der Holzernte sei nicht prioritär als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Es gehe nicht um die finanziell ertragreichste Form der Holzernte, sondern wie behutsam mit dem Lebensraum Wald umgegangen werde. Forst- und Waldwirtschaft diene nicht nur der Rohstofferzeugung, sondern vor allem auch dem Erbringen immaterieller Leistungen, wie den Erhalt der Wälder als Schutz- und Erholungsraum. Beim Erwerb von Waldparzellen sollen nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, sondern das schonende Umgehen mit dieser Ressource. Dies gelte im besonderen Maß auch für Grundstücke, die nur über fremden Boden zu erreichen seien und werde hervorgehoben, dass dies betreffend die beiden Grundstücke der mitbeteiligten Partei bekannt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erhob xxx (im Weiteren: Zweitbeschwerdeführer) ebenso rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht einen Sachverständigen der Landesforstdirektion dem Verfahren beiziehen solle. Des Weiteren werde begehrt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der mitbeteiligten Partei kein Bringungsrecht in der Form eingeräumt werde, Holz über das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers zu bringen, sondern das ihm stattdessen ein Bringungsrecht über die im Eigentum der xxx stehenden Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, über die Forststraße „x“ und „xxx“ eingeräumt werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werde. Begründend führt der Zweitbeschwerdeführer aus, dass die Feststellung nicht nachvollziehbar sei, dass bei der Bringung über die Variante xxx im geringeren Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen werde als dies bei der Variante xxx der Fall wäre. Die belangte Behörde unterscheide nicht zwischen den verschiedenen Arten der Wege. So könne der bei der Variante xxx gegebene unbefestigte und im momentanen Zustand nicht zur Bringung von Holz geeignete Weg, nicht mit einer befestigten Forststraße, die sogar LKW tauglich ist, wie bei der Variante xxx vorliegend, verglichen werden. Die Holzbringung über die befestigte Forststraße stelle daher einen um ein Vielfaches geringeren Einfluss in fremdes Eigentum dar, als die Bringung über einen Rückeweg, dies selbst dann, wenn die Bringung über die Forststraße um ein paar Meter länger wäre. Im gegenständlichen Fall wird nicht bestritten, dass der mitbeteiligten Partei die Holzbringung nur über fremden Boden möglich sei. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sei die Variante xxx, die bezogen auf das fremde Eigentum weniger invasive, was bereits dadurch augenscheinlich sei, dass bei der Variante xxx weniger Auflagen als bei der Variante xxx aufgezählt werden würden. Des Weiteren wäre bei der Variante xxx das abzuführende Holz auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers zwischenzulagern. Eine solche Intensivierung des Eingriffes in fremdes Eigentum wäre bei der Variante xxx nicht einmal erforderlich, weil dort das Holz direkt abgeführt werden könne. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen zum Ergebnis kommen müssen, dass das Holz über die Variante xxx zu bringen sei. Beide Varianten seien jedenfalls nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, weshalb es darauf ankomme, bei welcher Variante der Eingriff in fremdes Eigentum geringer sei. Dies sei eindeutig bei der Variante xxx der Fall, weshalb entgegen der Ansicht der belangten Behörde dieser Variante der Vorzug zu geben sei. Das forstgesetzliche Bringungsrecht sei allein schon deshalb nicht zuzugestehen, weil ein Dienstbarkeitsrecht zur Bringung von Holz über die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx der Mag. xxx bestehe. Entgegen der Meinung des Amtssachverständigen sei die Holzrückung über die Variante xxx vor allem aus forsttechnischer Sicht zweckmäßiger. Es bestehe auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei ein zehn Meter langer Stichweg, welcher auch mit einem Traktor befahren werden könne und würde man über diesen Weg problemlos die gegenständlichen Grundstücke der mitbeteiligten Partei erreichen. Würden die dortigen Bäume zweckmäßig bergab gefällt werden, könnte man diese ohne Schwierigkeiten und nur über eine Distanz von 50 Metern mit Seilwinde zur Forststraße „xxx“ ziehen. Die vom Amtssachverständigen seiner forstlichen Stellungnahme zugrundegelegten Rückedistanzen von weit über 100 Meter seien nicht nachvollziehbar. Auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx seien keine Erosionen festzustellen. Es sei zu berücksichtigen, dass auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei bereits ein Traktorweg bestehe, über welchen der Genannte sein Holz zuletzt auch transportiert hätte. Unter Benützung dieses bestehenden Traktorweges und damit dem Wegfall der Benützung eines Seilgerätes, würden sich andere Kosten ergeben. Der Amtssachverständige habe den Abfuhrzins bezüglich der Variante xxx zu gering bemessen. Das Holz müsse nach den Hochseilen auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers zwischengelagert, um danach auf den Lagerplatz auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers gebracht zu werden. Ein solcher Lagerplatz existiere aber nicht und sei auch nicht vorgesehen, weshalb das hochzuseilende Holz auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei gelagert bleiben müsse. Zwischen dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei bestehe entlang der Grenze keine Rückegasse. Die Lage stelle sich derart dar, dass der Waldbestand bis zur Grundgrenze der mitbeteiligten Partei reiche und müsste diese das Holz, bei einer Bringung über das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers, zwischen den Bäumen durchseilen, wodurch die Bäume des Zweitbeschwerdeführers beschädigt werden würden und demfolgend mit Borkenkäferbefall zu rechnen wäre. Einem Fällen der Bäume zur Errichtung einer Rückegasse stimme der Zweitbeschwerdeführer nicht zu und käme dies einem starken Eingriff in sein Eigentum gleich. Der Zweitbeschwerdeführer verweise darauf, dass bei der Variante xxx nur in das Eigentum einer Person, bei der Variante xxx jedoch in das Eigentum zweier Personen eingegriffen werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2020 sei der mitbeteiligten Partei die Bringung von Schadholz über die Variante xxx gestattet worden, allerdings habe sich diese nicht an den im Bescheid festgesetzten Umfang gehalten. Es stelle sich für den Zweitbeschwerdeführer die Frage, wie die Abfuhr einer ungemein größeren Menge an Holz überprüft werden solle. Es sei daher aus diesem Grund unzumutbar, dass die mitbeteiligte Partei nun wieder Holz über das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers bringe und werde – vorbehaltlich für den Fall der Abweisung der Bescheidbeschwerde – die Erlegung der von der mitbeteiligten Partei in diesem Fall zu zahlenden Entschädigung vorab verlangt. In einem solchen Fall werde darauf verwiesen, dass nur die Benützung des Weges mit Traktor und Forstanhänger erlaubt wäre, eine Benützung des Weges mit sonstigen Fahrzeugen würde jedenfalls nicht akzeptiert werden. Eine Befristung von zwölf Monaten für die Bringung sei für den Zweitbeschwerdeführer nicht akzeptabel.

Mit Schreiben vom 15.12.2021 erhob die mitbeteiligte Partei ebenso Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021 und brachte in dieser zusammengefasst vor, dass die Auflage 3., wonach eine Entastung und Manipulation des Holzes mit Radbagger inkl. Harvesterkopf nicht zulässig ist, überschießend sei. Die Beschwerde wurde nicht rechtzeitig erhoben und ist diese mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.04.2022, KLVwG-68-70/8/2022, zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.01.2022 wurde der forstfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung um die Erstellung einer forstfachlichen Stellungnahme unter Beantwortung mehrerer Fragestellungen zum Gegenstand ersucht.

Der forstfachliche Amtssachverständige erstattete mit 07.04.2022 folgendes Gutachten:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten teilte mit dem Schreiben vom 18. 01. 2022, Zahl: KLVwG6870/3/2022, mit, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2021, Zahl: xxx, rechtzeitig Beschwerden erhoben wurden.

Mit dem genannten Bescheid wurde Herrn xxx, xxx, xxx, ein Bringungsrecht betreffend die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung der im Bescheid aufgelisteten Auflagen eingeräumt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde daher der erstinstanzliche Verwaltungsakt samt Beschwerden mit dem Ersuchen übermittelt, eine forstfachliche Stellungnahme zu erstellen. In dieser forstfachlichen Stellungnahme wäre insbesondere auf nachstehende Fragestellungen einzugehen:

1. Sind die in der forstfachlichen Stellungnahme vom 28.07.2021, Zahl: Zahl: xxx beschriebenen Varianten und Auflagenpunkte aus forstfachlicher Sicht nachvollziehbar?

2. Gibt es außer den in o.a. Stellungnahme vorgeschlagenen Varianten noch weitere Möglichkeiten zur Bringung des Holzes des Antragstellers?

3. Welche der möglichen Varianten wird aus forstfachlicher Sicht als diejenige gesehen, die auf mindestschädliche Weise für Dritte das Holz über fremden Boden bringen könnte?

4. Ist die Bringung des Holzes von den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, auch ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich? Für den Fall der Bejahung der Frage, welche Kosten würden hierbei anfallen?

5. Ist die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer für die Bringung und Zwischenlagerung angemessen. Wenn nicht, welche Dauer wäre in Bezug auf die Anfallsmenge, Bringungsverhältnisse ua. verhältnismäßig?

6. Ist die Inanspruchnahme des vom Bringungsrecht betroffenen Waldteils durch den dem Verfahren zugrundeliegenden Lageplan ausreichend bestimmt?

Dazu wurde am 4. 4. 2022 eine örtliche Erhebung im Beisein des Herrn xxx, des Herrn xxx, des Herrn xxx und des Herrn xxx durchgeführt.

Im Zuge des Ortsaugenscheines wurden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie die umliegenden Parzellen und Bringungsanlagen, welche von den infrage kommenden Bringungsvarianten betroffen sind, besichtigt und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bzw. die relevanten fachlichen Beurteilungsgrundlagen erhoben.

Auf Basis dieses Ortsaugenscheines, der übermittelten Aktenunterlagen und des dem Landesforstdienst zur Verfügung stehenden geographischen Informationssystems (GIS), ergeht folgende

forstfachliche Stellungnahme:

7. 4. 2022

Befund:

Bestands und Geländeverhältnisse – verfahrensgegenständliche Grundstücke:

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, befinden sich im Eigentum des Herrn xxx, weisen gemeinsam ein unverbürgtes katastrales Flächenausmaß von 1,1109 ha auf und liegen in einer Seehöhe zwischen etwa 730 m und 780 m in überwiegend nordwest- bis südwestexponierter steiler Hanglage. Die Geländeneigung variiert zwischen etwa 50 % und 75 %. Das Geländerelief ist unregelmäßig und durch mehrere Runsen bzw. Gräben und Rücken geprägt. Die Parzellen erstrecken sich im Wesentlichen in Nord- Südrichtung auf einer Länge von maximal etwa 305 m. Die verfahrensgegenständlichen Parzellen sind bestockt mit einem Fichtenbaumholzbestand mit beigemischter Lärche und Buche.

Bestands- und Geländeverhältnisse, Bringungsanlagen - Variante xxx:

Westlich und somit talseitig der genannten verfahrensgegenständlichen Parzellen verläuft annähernd hangparallel eine LKW befahrbare Forststraße (= Forststraße xxx), in diesem Bereich im Wesentlichen über die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, welche sich allesamt im Eigentum der Frau Mag. xxx befinden. Zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und der genannten Forststraße liegt zudem die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, welche ebenfalls im Eigentum der Frau Mag. xxx steht. Es handelt sich bei den genannten Grundstücken um Riemenparzellen, welche sich in Nord- Südrichtung erstrecken. Das Gelände im Bereich der genannten Grundstücke, welche also für eine Holzrückung in talseitige westliche Richtung beansprucht würden, ist überwiegend nordwest- bis südwestexponiert und steil (Geländeneigung durchschnittlich rund 50 % bis 60 %). Das Geländerelief ist ungleichförmig und durch mehrere Gräben und Rücken geprägt. Die betreffenden Grundstücke sind im Wesentlichen mit einem Fichtenbaumholzbestand mit beigemischter Buche bestockt. Das Bestandsalter wird auf 50 bis 70 Jahre geschätzt, der mittlere Bestockungsgrad unter Einrechnung bereits bestehender Nutzungen auf etwa 0,7. Das Wachstum ist gut. Bergseitig der genannten LKW befahrbaren Forststraße sind z.T. Erosionen (Rutschungen, bzw. ein Anbruch) ersichtlich und es wurden Böschungssicherungsmaßnahmen in Form von Steinschlichtungen gesetzt. Die LKW befahrbare Forststraße weist eine Fahrbahnbreite von etwa 3,5 m auf. Der mittlere Abstand der Forststraße zur westlichen Grenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, variiert zwischen etwa 50 m und 70 m. Für die gegenständliche Bringung müsste die Forststraße auf einer durchschnittlichen Länge von etwa 820 m beansprucht werden (maximale Länge etwa 865 m). Ausgehend von der LKW befahrbaren Forststraße führt ein Rückeweg (Längsneigung lt. KAGIS rund 30 %) gestreckt bergwärts in südöstliche Richtung. Dieser verläuft auf z.T. tiefgründigen feuchtem Untergrund parallel zu einem zeitweise wasserführenden Graben.

Bestands- und Geländeverhältnisse, Bringungsanlagen - Variante xxx:

Östlich und somit bergseitig der genannten verfahrensgegenständlichen Parzellen schließt das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das sich im Eigentum des Herrn xxx befindet, an. Die Grundstücksgrenze verläuft hier entlang einer Geländekante, welche den Übergang vom Steilbereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, in einen ebenen bis mäßig geneigten (durchschnittliche Geländeneigung rund 25 %) und überwiegend nördlich (nordwestlich bis nordöstlich) exponierten Geländebereich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, markiert. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist mittels Rückeweg erschlossen und es sind z.T. auch annähernd parallel zur westlichen Grundstückgrenze verlaufende Rückegassen mit variierenden Abstand (0 m bis 15 m) zur Grundstücksgrenze vorhanden. Bei der Bringungsvariante in östliche Richtung (Variante xxx) müssten die im westlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, etwa parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Rückegassen genutzt bzw. z.T. auch noch neue Rücke- bzw. Seilzugzugsgassen angelegt und beansprucht werden. Die Länge der insgesamt beanspruchten Rücke- bzw. Seilzuzugsgassen wird auf etwa 120 m geschätzt. Es handelt sich beim betroffenen Bestand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, um ein rund 50-jähriges Fichtenbaumholz mit z.T. vorkommender Lärche und Buche. Der mittlere Bestockungsgrad wird auf etwa 0,9 geschätzt. Die Rückung würde zunächst im Bodenzug mittels Traktorseilwinde und weiter mittels Traktor und Forstkrananhänger entlang des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in östliche Richtung und auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weiter zunächst in südöstliche und schließlich in südwestliche Richtung verlaufenden Rückeweges, erfolgen. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum des Herrn xxx. Der gesamte beschriebene Rückeweg hat eine Länge von etwa 490 m. Er weist eine Fahrbahnbreite von etwa 2,5 m (Planumbreite stellenweise etwa 3 m) auf und es handelt sich um einen an die natürliche Topographie angepassten größtenteils durch mäßig geneigtes Gelände sowie entlang eines Grabens verlaufenden einfachen im Wesentlichen unbefestigten und offensichtlich schon sehr lange bestehenden Rückeweg (= Erdweg), mit dessen schon lange zurückliegender Errichtung aufgrund der überwiegend geringen Querneigung des Geländes und des teilweisen Verlaufs entlang einer Grabensohle offenbar keine wesentlichen aufwändigen Erdbewegungsarbeiten verbunden waren, was anhand der geringen durchschnittlichen Böschungshöhen erkennbar ist. Eine Wasserhaltung erfolgt nur im Grabenbereich und dort mittels einfacher Erdmulden. Abgesehen von schon länger zurückliegenden stellenweisen Schüttungen, z.T. mit Baurest- bzw. Abbruchmaterial, sind keine wesentlichen laufenden Instandhaltungsmaßnahmen erkennbar. Unmittelbar im Bereich der Einbindung an das öffentliche Verkehrsnetz befindet sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx eine Brücke bestehend aus Holzbohlen, welche über den sogenannten „Derwebach“ führt, und ebenfalls der gegenständlichen Bringungsanlage zuzurechnen ist.

Mit dem genannten Rückeweg werden aus forstfachlicher Sicht (inklusive der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx) insgesamt rund 7 ha Waldfläche erschlossen.

Lageplan Rückeweg – xxx:

Festgestellt wird, dass der Verlauf des bei der Variante xxx beanspruchten Rückeweges im vorliegenden im Akt inne liegenden Plan lagemäßig nicht durchgängig richtig dargestellt ist. Insbesondere im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verläuft der Rückeweg nach örtlicher Beurteilung offensichtlich etwas anders als im genannten Lageplan eingezeichnet. Unter Heranziehung der im KAGIS verfügbaren Geländeschummerung wurde der Verlauf des Rückeweges daher in einem im Anhang angefügten ergänzenden adaptierten Lageplan im Maßstab 1:2.000, datiert mit 6.4.2022 nunmehr verbessert dargestellt.

Schlussfolgerungen:

Beantwortung der seitens des Landesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:

Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes im Gegenstand gestellten forstfachlichen Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Sind die in der forstfachlichen Stellungnahme vom 28.07.2021, Zahl: xxx beschriebenen Varianten und Auflagenpunkte aus forstfachlicher Sicht nachvollziehbar?

Die in der forstfachlichen Stellungnahme vom 28.07.2021, Zahl: xxx beschriebenen Varianten sind aus forstfachlicher Sicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Auflagen wird angemerkt, dass Auflagenpunkt Nr. 2. um den geplanten Einsatz des Forstkrananhängers ergänzt werden sollte. Es wird hinsichtlich des Auflagenpunktes 2. daher folgender Vorschlag unterbreitet:

Die Bringung hat mittels Traktor, Seilwinde sowie Forstkrananhänger im Sortimentsverfahren zur Vermeidung von Holzschäden am Holzbestand des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, zu erfolgen.

Es wird aus Forstschutzgründen (Borkenkäfergefahr) auch darauf hingewiesen, dass die Holzabfuhr vom Lagerplatz zügig und sukzessive nach Bereitstellung erfolgen sollte. Dies dient gleichzeitig dazu, die Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme zu minimieren. Es wird daher auch diesbezüglich ein ergänzender Auflagenvorschlag wie folgt unterbreitet:

Die Holzabfuhr vom Lagerplatz hat sukzessive und ohne Zeitverzögerung jeweils unmittelbar nach Bereitstellung des Holzes zu erfolgen.

Ein weiterer zusätzlicher Auflagenvorschlag ist aus forstfachlicher Sicht hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorhandenen Brücke erforderlich:

Die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorhandene Holzbohlenbrücke ist während der im Zuge der Bringung und Holzabfuhr erforderlichen Überfahrten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Behelfsbrücke bzw. Auflegen einer ausreichend dimensionierten Eisenplatte) entsprechend zu verstärken, um Schäden an der Brücke zu vermeiden.

Im Übrigen werden die Auflagen aus forstfachlicher Sicht als nachvollziehbar angesehen. Angemerkt wird, dass daher auch die Auflage, welche eine Entastung und Manipulation des Holzes mittels Radbagger inklusive Harvesterkopf verbietet, aus forstfachlicher Sicht gerechtfertigt ist. Dies wird insofern begründet, als durch die genannte Vorgehensweise zusätzliche Stammschäden auf Fremdgrund nicht auszuschließen wären, da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, nicht mit dem Radbagger befahrbar sind, und die Manipulation daher auch auf Fremdgrund (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) erfolgen müsste. Denn der Radbagger mit Harvesterkopf müsste über die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zufahren und würde sich auch während der Arbeiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewegen. Die dabei anfallende Biomasse würde durch diese Form der Entastung konzentriert im Bereich der Geländekante bzw. im steilen Oberhangbereich verbleiben, was in weiterer Folge Rutschungen auslösen könnte.

2. Gibt es außer den in o.a. Stellungnahme vorgeschlagenen Varianten noch weitere Möglichkeiten zur Bringung des Holzes des Antragstellers?

Außer den im o.a. Gutachten vorgeschlagenen und genannten Varianten werden keine weiteren in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten zur Bringung des Holzes des Antragstellers erkannt. Die seitens des Herrn xxx vorgeschlagene Variante der Holzrückung bergab über Grundstücke der Frau Mag. xxx mittels Traktor und Seilwinde scheidet aus forstfachlicher Sicht aus, zumal es sich hier aufgrund der Geländeneigung und des zum Teil labilen Geländes (= sichtbare Rutschungen) überwiegend nicht um traktorbefahrbares Terrain handelt. Der vorhandene Rückeweg, welcher von der bestehenden Forststraße ausgehend in südöstliche Richtung bergwärts führt, ist aufgrund der z.T. feuchten und tiefgründigen Bodenverhältnisse nur sehr eingeschränkt befahrbar. Durch Benützung dieses genannten Rückeweges, wäre überdies nur ein Teil der verfahrensgegenständlichen zur Nutzung beabsichtigten Fläche punktuell erreichbar. Die Anlage eines weiteren Rückeweges, an der von Herrn xxx vorgeschlagenen Stelle im Bereich einer Steinschlichtung, wäre, da hier rutschgefährdetes Gelände vorliegt, aus forstfachlicher Sicht keinesfalls zu befürworten.

3. Welche der möglichen Varianten wird aus forstfachlicher Sicht als diejenige gesehen, die auf mindestschädliche Weise für Dritte das Holz über fremden Boden bringen könnte?

Allgemeines zur Frage Nr. 3:

Die Bringung über fremden Boden hat aufgrund forstgesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich auf die mindestschädliche Weise zu erfolgen. Dies bedeutet unter anderem, dass bei der Bringung auch auf die Witterung und die herrschenden Bodenverhältnisse Bedacht zu nehmen ist, um Schäden für Dritte so gering wie möglich zu halten.

Bearbeitung der Fragestellung Nr. 3:

Die konkrete Frage, welche der möglichen Varianten aus forstfachlicher Sicht als diejenige gesehen wird, welche auf mindestschädliche Weise für Dritte das Holz über fremden Boden bringen könnte, kann aus fachlicher Sicht daher jedenfalls nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausmaß der Flächeninanspruchnahme auf Fremdgrund beantwortet werden. Jedoch nicht allein dieses beanspruchte Flächenausmaß auf Parzellen Dritter ist aus fachlicher Sicht entscheidend, sondern auch die jeweils absehbare konkrete Art des erforderlichen Eingriffes, bezogen auf diese Flächen, ist differenziert zu betrachten und zu beurteilen.

Es werden im Folgenden daher die Varianten „xxx“ und „xxx“ unter den vorgenannten Gesichtspunkten nochmals näher betrachtet und absehbare Eingriffe bzw. die erforderliche Art der Inanspruchnahmen auch monetär grob bewertet und miteinander verglichen.

Bewertung der Variante xxx (= Bringung mittels Seilkran bergab in westliche Richtung und weiter über die Forststraße xxx und xxx Erweiterung:

Die Fremdgrundinanspruchnahme besteht hier im Wesentlichen zunächst in der Holzrückung durch Bestände auf den Grundstücken der Frau Mag. xxx (Grundstück Nr. xxx und weitere) in Form einer Tragseilrückung bergab und in der weiteren Folge im Holztransport mittels LKW über die bestehende Forststraße xxx und xxx Erweiterung. Für die Holzrückung müssen aus fachlicher Sicht 4 Seilgassen mit einer Länge von je ca. 50 bis 70 lfm also insgesamt etwa 240 lfm Seilgassen, auf den genannten Fremdgrundstücken angelegt werden. Bei einer aus fachlicher Sicht erforderlichen Seilgassenbreite von rund 3 m ergibt dies eine Flächeninanspruchnahme von rund 720 m² auf Fremdgrund. Für den LKW Transport ist bei dieser Variante von einer maximalen Weglänge von rund 865 lfm bis zum Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz auszugehen. Bei einer angenommenen beanspruchten Fahrbahnbreite von 2,6 m (= Breite Holz LKW) ergibt dies eine beanspruchte Fläche von rund 2.249 m². Die gesamte Flächeninanspruchnahme auf Grundstücken Dritter umfasst bei dieser Variante demnach ein Ausmaß von etwa 2.969 m².

Die Bewertung der absehbaren Beanspruchung bzw. der Eingriffsart (E) erfolgt hinsichtlich der LKW Abfuhr überschlagsmäßig anhand der Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage.

Die auf den Grundstücken der Frau Mag. xxx bestehende Forststraße weist einen hohen Standard auf und ist somit LKW befahrbar. Die Wasserhaltung erfolgt mittels Rohrdurchlässen. Die kalkulatorischen Baukosten für diese Forststraße werden aus forstfachlicher Sicht für die Kalkulation daher mit rund € 30,-- je Laufmeter angenommen. Zur groben Abschätzung der jährlichen Kosten wird folgende Vorgehensweise gewählt:

Die jährlichen Kosten (k) eines Forstweges können wie folgt kalkuliert werden (Quelle: SAGL):

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A = Baukosten (28.800,-- €)

N = Abschreibungszeitraum des Weges (40 Jahre)

pk = kalkulatorischer Zinsfuß (2 %)

uk = laufende jährliche Unterhaltungskosten und Wartungskosten in € pro lfm (0,40)

l = Länge des Weges (960 lfm)

b = Planumbreite des Weges (4,5 m)

B = Bodenertragswert in €/Hektar (ca. 7.000,- Euro)

Demnach werden die jährlichen Kosten (k) aufgrund dieser groben Kalkulation auf rund 1.450,-- € geschätzt. Durch die Forststraße werden rund 26 ha Waldfläche erschlossen. Bei einer angenommen durchschnittlichen Nutzung von 10 Erntefestmetern pro Jahr und ha betragen die kalkulatorischen Kosten der Forststraße grob etwa € 6,-- je Erntefestmeter (= € 1.450 / 260 efm).

Für die Flächeninanspruchnahme zwecks Einrichtung und Benützung der Seilgassen wird vereinfacht vom Bestandswert des betreffenden Baumholzbestandes ausgegangen bzw. hiervon ein Anteil als Entschädigung für die erforderliche unplanmäßige vorzeitige Nutzung (= Hiebsunreife) zum Ansatz gebracht. Diese Entschädigung wird für den betreffenden Bestand anhand der üblichen Waldbewertungstabellen unter Berücksichtigung des Bestockungsgrades auf rund 0,60 € pro m² geschätzt. Es wird daher dieser Betrag für die beanspruchte Fläche innerhalb der Seilgassen veranschlagt.

Auf dieser Grundlage erfolgt die Bewertung, differenziert nach den unterschiedlichen Arten der erforderlichen Eingriffe (E) in Fremdgrund daher wie folgt:

Wegbenützung LKW Abfuhr:450 efm x 6,00 € / efm = 2.700,00 €

Flächenbenützung Seilgassen: 720 m² x 0,60 € / m² = 432,00 €

Summe (E):=3.132,00 €

Bewertung der Variante „xxx“ (= Rückung mittels Traktorseilwinde im Bodenzug bergauf und mittels Traktor und Forstkrananhänger entlang eines bestehenden Rückeweges in im Wesentlichen östliche Richtung) über die Grundstücke der Eigentümer xxx und Ing. xxx:

Die Fremdgrundinanspruchnahme besteht hier im Wesentlichen in der Anlage bzw. der Inanspruchnahme von Rücke- und Seilzuzugsgassen mit einer Länge von insgesamt etwa 120 m und einer durchschnittlichen Breite von maximal etwa 4 m (= 480 m²) im westlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und in der weiteren Folge in der Holzrückung mittels Traktor und Forstkrananhänger über den bestehenden Rückeweg über die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, auf einer Länge von etwa 490 lfm. Bei einer Fahrbahnbreite von 2,5 m ergibt dies eine beanspruchte Fläche von rund 1.225 m². Schließlich ist auch die Benützung eines bestehenden Holzlagerplatzes im Ausmaß von rund 200 m² erforderlich. Die gesamte Flächeninanspruchnahme auf Grundstücken Dritter umfasst bei dieser Variante demnach ein Ausmaß von etwa 1.905 m².

Die Bewertung der absehbaren Beanspruchung bzw. der Eingriffsart (E) erfolgt hinsichtlich der Holzrückung mittels Forstkrananhänger wiederum vereinfacht mittels einer auf den Festmeter bezogenen Benützungsgebühr, welche sich an den jährlichen Kosten der Bringungsanlage orientiert.

Der auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bestehende Rückeweg ist als einfacher unbefestigter Erdweg bzw. Grabenweg ausgeführt. Die Wasserhaltung erfolgt mittels Erdmulden. Mit der Errichtung dieses Weges waren offenbar keine massiven Erdbewegungen verbunden. Die kalkulatorischen „Baukosten“ für diesen Rückeweg werden aus forstfachlicher Sicht daher mit rund € 4,-- je Laufmeter angenommen. Zur groben Abschätzung der jährlichen Kosten wird folgende Vorgehensweise gewählt:

Die jährlichen Kosten (k) eines Forstweges können wie folgt kalkuliert werden (Quelle: SAGL):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220429_KLVwG_68_70_9_2022_00/image002.jpg

A = Baukosten (1.960,- €)

N = Abschreibungszeitraum des Weges (40 Jahre)

pk = kalkulatorischer Zinsfuß (2 %)

uk = laufende jährliche Unterhaltungskosten und Wartungskosten in € pro lfm (0,10)

l = Länge des Weges (490 lfm)

b = Planumbreite des Weges (rund 3 m)

B = Bodenertragswert in € / Hektar (ca. 7.000,- Euro)

Demnach werden die jährlichen Kosten (k) aufgrund dieser groben Kalkulation auf rund 138,-- € geschätzt. Durch den Rückeweg werden inklusive der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, rund 7 ha Waldfläche erschlossen. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Nutzung von 8 Erntefestmeter pro Jahr und ha betragen die kalkulatorischen Kosten des Rückeweges grob etwa € 2,50 je Erntefestmeter (= € 138,-- / 56 efm).

Für die Flächeninanspruchnahme zwecks Einrichtung und Benützung der Rücke- bzw. Seilzuzugsgassen wird vereinfacht vom Bestandswert des betreffenden Baumholzbestandes ausgegangen bzw. hiervon ein Anteil als Entschädigung für die erforderliche unplanmäßige vorzeitige Nutzung (= Hiebsunreife) zum Ansatz gebracht. Diese Entschädigung wird für den betreffenden Bestand anhand üblicher Waldbewertungstabellen unter Berücksichtigung des Bestockungsgrades auf rund 0,80 € pro m² geschätzt. Es wird daher dieser Betrag für die beanspruchte Fläche veranschlagt (= Worst-Case Szenario – die Entschädigung erfolgt letztlich anhand der tatsächlich erforderlichen Baumfällungen und Schäden auf Fremdgrund – die zu fällenden Bäume sind vorher zu markieren). Für die Inanspruchnahme der erforderlichen vorübergehenden Lagerungs- und Manipulationsfläche kann pauschal eine Gebühr von 0,32 € pro m² angesetzt werden. Dieser flächenbezogene Entschädigungssatz wurde überschlagsmäßig anhand der Richtsätze für Entschädigungen für Flurschäden der Landwirtschaftskammer geschätzt, indem hierbei vereinfacht die Rekultivierungskosten für Grünland herangezogen wurden.

Auf dieser Grundlage erfolgt die Bewertung, differenziert nach den unterschiedlichen Arten der erforderlichen Eingriffe (E) in Fremdgrund daher wie folgt:

Errichtung Rückegassen: 480 m² x 0,80 € / m² = 384,00 €

Wegbenützung Rückung Forstkrananhänger: 450 efm x 2,50 € / efm = 1.125,00 €

Lagerung und Manipulation:200 m² x 0,32 € / m²= 64,00 €

Summe (E):= 1.573,00 €

Zusammenschau / Ergebnis – Frage Nr. 3:

Nach Maßgabe dieser Kalkulation erweist sich daher die Variante „xxx“ als diejenige Variante bei der das Holz auf mindestschädliche Weise für Dritte über fremden Boden gebracht werden kann. Es handelt sich gleichzeitig auch um jene Variante, bei der im geringsten Ausmaß in Grundstücke Dritter eingegriffen wird.

Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes im Gegenstand an den ASV gerichtete Frage Nr. 3 wird daher wie folgt beantwortet:

„Aus forstfachlicher Sicht wird die Variante „xxx“ als diejenige gesehen, welche auf mindestschädliche Weise für Dritte das Holz über fremden Boden bringen könnte.“

4. Ist die Bringung des Holzes von den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, auch ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich? Für den Fall der Bejahung der Frage, welche Kosten würden hierbei anfallen?

Die Bringung des Holzes von den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, ist aus forstfachlicher Sicht ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund praktisch unmöglich. Auf die theoretische Möglichkeit einer Hubschrauberbringung muss im Gegenstand aus wirtschaftlicher Sicht mangels Kostendeckung nicht näher eingegangen werden.

5. Ist die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer für die Bringung und Zwischenlagerung angemessen. Wenn nicht, welche Dauer wäre in Bezug auf die Anfallsmenge, Bringungsverhältnisse ua. verhältnismäßig?

Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer für die Bringung und Zwischenlagerung erscheint aus forstfachlicher Sicht angemessen und verhältnismäßig. Die Arbeiten selbst können praktisch selbstverständlich in viel kürzerer Zeit bewerkstelligt werden. Es ist bei der Einsatzplanung jedoch auch auf die Witterungsverhältnisse bzw. die Vegetationszeit Rücksicht zu nehmen, um möglichst boden- und bestandsschonend zu arbeiten. Aus diesem Grund ergibt sich daher in Bezug auf die Anfallsmenge und die Bringungsverhältnisse die vorgeschlagene Frist von 12 Monaten, um möglichst flexibel auf geeignete Bedingungen reagieren zu können. Dies bedeutet aus fachlicher Sicht nicht, dass die Arbeiten selbst oder die Zwischenlagerung tatsächlich 12 Monate dauern. Hinsichtlich der Zwischenlagerung wäre, wie bereits vorgeschlagen, ohnehin vorzuschreiben, dass das anfallende Holz sukzessive und ohne Zeitverzögerung unmittelbar nach Bereitstellung abzuführen ist.

6. Ist die Inanspruchnahme des vom Bringungsrecht betroffenen Waldteils durch den dem Verfahren zugrundeliegenden Lageplan ausreichend bestimmt?

Die Inanspruchnahme des vom Bringungsrecht betroffenen Waldteils ist durch den dem Verfahren zugrundeliegenden Lageplan nicht ausreichend bestimmt. Es wird dieser forstfachlichen Stellungnahme daher ein verbesserter Lageplan im Maßstab 1:2.000, datiert mit 6.4.2022, angefügt, in welchem der korrigierte Verlauf des auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, bestehenden Rückeweges dargestellt ist.

Der Sachverständige:

xxx

Dauer des Ortsaugenscheins (4/2 Stunden)

Anlagen:

Lageplan Rückeweg - Variante xxx vom 6.4.2022

10 Fotos zur Situation vor Ort, Seiten 9 bis 13

erstinstanzlicher Verwaltungsakt im Original

Fotos 1-10 xxx

Mit Schreiben vom 20.04.2022 brachte der Zweitbeschwerdeführer zur übermittelten forstfachlichen Stellungnahme vom 07.04.2022 vor, dass die Länge der Rückegassen unrichtig sei, ebenso die Berechnung der Baukosten. Der Zweitbeschwerdeführer verwies in diesem Schreiben darauf, dass mit dem Weg insgesamt vier Hektar Eigengrund erschlossen werden würden und eine Bewilligung für sechs Monate ausreichend sei. Der Zweitbeschwerdeführer schlägt auch eine Variante über die Forststraße xxx vor, bei welcher der Transport des Holzes nicht viel teurer wäre als beim Waldweg xxx. Der Zweitbeschwerdeführer frage sich im Gegenstand auch, wer die Holzmenge (Efm) kontrollieren werde, wie es mit der Wiederherstellung des Weges aussehe und mit welchen Fahrzeugen der Weg befahren werden dürfe.

Am 22.04.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser haben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der forstfachliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. xxx teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung wurde das forstfachliche Gutachten vom 07.04.2022 mit den Verfahrensparteien erörtert.

b.Feststellungen

Die mitbeteiligte Partei ist grundbücherlicher Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. xxx und Nr. xxx , beide KG xxx. Die Grundstücke sind vollständig von Fremdeigentum umschlossen und ist die für die Forstwirtschaft notwendige Bringung ohne Inanspruchnahme von fremden Grundstücken nicht möglich. Ein Dienstbarkeitsrecht zur Bringung von Holz über die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, zu Gunsten der mitbeteiligten Partei liegt nicht vor.

Im Gegenstand bestehen für die mitbeteiligte Partei zwei Möglichkeiten der Bringung, einerseits über die Variante xxx und die dabei in Anspruch zu nehmenden Grundstücke Nr. xxx (im Eigentum des Erstbeschwerdeführers) und Nr. xxx (im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers) sowie andererseits über die Variante xxx betreffend die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (im Eigentum von Mag. xxx) Beide Bringungsvarianten sind nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Eine Einigung über die Bringung des Holzes der mitbeteiligten Partei über die Fremdgrundstücke der genannten Varianten liegt nicht vor.

Bei der Bringungsvariante xxx umfasst die gesamte Flächeninanspruchnahme von Grundstücken Dritter ein Ausmaß von etwa 1.905 m2 und ergibt die Bewertung des Eingriffes in Fremdgrund 1.573 EUR. Bei der Bringungsvariante xxx umfasst die gesamte Flächeninanspruchnahme von Grundstücken Dritter ein Ausmaß von etwa 2.969 m2 und ergibt die Bewertung des Eingriffes in Fremdgrund 3.132 EUR.

Im Vergleich der beiden Bringungsmöglichkeiten wird unter Inanspruchnahme der Grundstücke der Variante xxx im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, der forstfachlichen Stellungnahme vom 28.07.2021, den Beschwerdevorbringen, dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 07.04.2022 sowie dem Ergebnis der am 22.04.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Gutachten des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Der forstfachliche Amtssachverständige hat am 04.04.2022 eine örtliche Erhebung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Beisein der mitbeteiligten Partei, des Erst- und Zweitbeschwerdeführers und des xxx in Vertretung der Grundeigentümerin Mag. xxx durchgeführt. Die im Behördenverfahren in der forstfachlichen Stellungnahme vom 28.07.2021 beschriebenen zwei möglichen Bringungsvarianten der mitbeteiligten Partei wurden durch den Amtssachverständigen als nachvollziehbar beurteilt.

Im Befund des Gutachtens wurden die Bestands- und Geländeverhältnisse der beiden möglichen Varianten der Bringung detailliert dargelegt. Der Amtssachverständige hält fest, dass die Bringung des Holzes der mitbeteiligten Partei ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund unmöglich ist und auf eine theoretische Möglichkeit einer Hubschrauberbringung aus wirtschaftlicher Sicht mangels Kostendeckung nicht näher einzugehen ist. In Untersuchung der im angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei auferlegten Auflagen, kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass diese nachvollziehbar, jedoch ergänzungsbedürftig sind, weshalb entsprechende Auflagenvorschläge unterbreitet wurden, denen das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung folgt. Außer den beiden Bringungsvarianten xxx und xxx, wurden durch den Amtssachverständigen keine weiteren in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten der Bringung des Holzes für die mitbeteiligte Partei festgestellt. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgeschlagene Variante der Holzrückung scheidet aus forstfachlicher Sicht aus. Der Amtssachverständige begründet dies auch nachvollziehbar mit der Geländeneigung und dem labilen Gelände, welches er beim durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt hat. Zur Feststellung, bei welcher der beiden Varianten auf mindestschädliche Weise für Dritte das Holz über fremden Boden gebracht werden kann, hat der Amtssachverständige seiner Begutachtung das Ausmaß der beanspruchten Fremdflächen als auch die jeweils konkrete Art des Eingriffes herangezogen. Der Amtssachverständige hat detailliert die Bringung bei der Variante xxx, mittels Seilkran bergab und weiter über die Forststraße xxx und xxx Erweiterung, dargelegt und kommt zum Ergebnis einer gesamten Flächeninanspruchnahme von Grundstücken Dritter im Ausmaß von etwa 2.969 m². Auch erfolgte sachverständig eine monetäre Bewertung der Fremdgrundinanspruchnahme. In der Folge hat der Amtssachverständige die Varianten xxx untersucht, bei welcher die Rückung mittels Traktorseilwinde im Bodenzug bergauf und mittels Traktor und Forstkrananhänger entlang eines bestehenden Rückeweges erfolgt, und kommt dieser zum Ergebnis einer gesamten Flächeninanspruchnahme von Grundstücken Dritter im Ausmaß von etwa 1.905 m². Auch hier erfolgte eine monetäre Bewertung des Eingriffes in Fremdgrund. Schlüssig und nachvollziehbar hat der Amtssachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass die Variante xxx jene ist, bei der das Holz der mitbeteiligten Partei auf mindestschädliche Weise für Dritte über fremden Boden gebracht wird und dabei im geringsten Ausmaß in Grundstücke Dritter eingegriffen wird. Bezüglich der Bringungsdauer bringt der Amtssachverständige vor, dass diese aus forstfachlicher Sicht angemessen und verhältnismäßig ist und begründet dies mit der Einsatzplanung, die auf Witterungsverhältnisse beziehungsweise die Vegetationszeit Rücksicht zu nehmen hat, um möglichst boden- und bestandsschonend zu arbeiten. Bezüglich der Zwischenlagerung wurde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass das anfallende Holz sukzessive und ohne Zeitverzögerung unmittelbar nach der Bereitstellung abzuführen ist, was auch im Auflagenvorschlag des forstfachlichen Amtssachverständigen, dem das Verwaltungsgericht wie erwähnt beigetreten ist, seinen Niederschlag findet. Zur Eingabe des Zweitbeschwerdeführers, dass eine größere als im forstfachlichen Gutachten angenommene Fläche bei der Variante xxx in Anspruch genommen werde, hat der Amtssachverständigen eindeutig festgehalten, dass selbst unter Berücksichtigung des vom Zweitbeschwerdeführer genannten Ausmaßes, die genannte Variante jene bleibt, bei der im geringsten Ausmaß in Grundstücke Dritter eingegriffen wird.

Die Beschwerdeführer sind den fachlichen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch fachlich fundierte Gegengutachten begegnet. Eine Rechtswidrigkeit wird nicht mit Erfolg aufgezeigt, wenn ein Beschwerdeführer es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den Sachverständigendarlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 16.02.2005, 2002/04/0191). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, einem tauglichen (also schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren) Gutachten, durch laienhafte Ausführungen zu begegnen. Sein Beweiswert kann nur mehr durch Parteienvorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten - etwa durch Einholung eines Gutachtes eines Privatsachverständigen erschüttert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Forstgesetz 1975 – ForstG 1975,

BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016

§ 66 – Befristete Bringung über fremden Boden

(1)Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter, sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3)Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.

(4)Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(5)Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6)Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7)Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

§ 67 – Entschädigung

(1)Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(2)Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.

(3)Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach § 66a in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.

(4)Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

(5)Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 4 kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(6)Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden.

b.Erwägungen

1.

§ 66 Abs. 1 ForstG regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht. Ein solches Recht sieht diese Bestimmung im Fall der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden vor, ebenso, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 leg. cit. ist es demnach, die Notwendigkeit einer Bringung als eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes (vgl. das Erkenntnis vom 17.06.1989, VwSlg. Nr. 10.165/A) zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf unverhältnismäßige Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (VwGH 29.01.1996, 92/10/0161).

Im Gegenstand ist der mitbeteiligten Partei eine Bringung ohne Inanspruchnahme fremden Bodens überhaupt nicht möglich und ist das Bringungsrecht durch § 66 Abs. 1 ForstG begründet.

Gemäß § 66 Abs. 4 ForstG hat über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Forstbehörde zu entscheiden. Wesentlich für die Entscheidungskompetenz der Forstbehörde ist sohin der Umstand, dass es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kommt. Dazu gehört, bevor die Forstbehörde ihre Kompetenz zur Entscheidung wahrnehmen kann, dass die Parteien selbst versucht haben, eine Einigung zu erzielen.

Aufgrund des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht fest, dass es im Gegenstand zu keiner Einigung der Holzbringung der mitbeteiligten Partei über Fremdgrund gekommen ist.

2.

Im Gegenstand ist eine Bringung ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nicht möglich und hat das Ermittlungsverfahren zwei mögliche Bringungsvarianten über Grundstücke Dritter hervorgebracht. Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat gemäß § 66 Abs. 6 ForstG die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Von mehreren Bringungsmöglichkeiten im Sinne der zitierten Bestimmung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn keine der in Frage kommenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bringungsmöglichkeiten im Sinne des § 66 Abs 6 ForstG sind demnach nur solche, die jeweils keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen (VwGH 02.07.1990, 89/10/0236). Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass eine der beiden Bringungsvarianten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wenn mehrere nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbundene Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke bestehen, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Auswahl zwischen ihnen das Kriterium „Ausmaß des Eingriffes in fremde Rechte“ maßgebend (VwGH 27.10.1997, 95/10/0102, 02.07.1990, 89/10/0236). Für die Beurteilung des geringsten Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum ist nicht ausschließlich die Länge des in Anspruch genommenen Weges entscheidend, sondern sind neben der Inanspruchnahme fremden Grundes auch die Kosten der Inanspruchnahme dafür ausschlaggebend (VwGH 02.07.1990, 88/10/0166). Im Ermittlungsverfahren wurden diese Parameter erhoben und in der Folge festgestellt, dass die Variante xxx jene ist, bei welcher im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen wird.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der hg. Judikatur, nicht nur über die Notwendigkeit, sondern auch über die Art und Weise der Inanspruchnahme fremden Grundes zur Bringung entschieden. Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung und Hinzufügung der die mitbeteiligte Partei treffenden Auflagen, erfolgten entsprechend der sich aus dem Forstgutachten aus fachlicher Sicht sich ergebenden und als erforderlich erachteten Forstschutzgründen, Hintanhaltung etwaiger Schäden und aus Gründen des Eigentumsschutzes des Erst- und Zweitbeschwerdeführers.

3.

Bei einer einzuräumenden Bringungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 4 ForstG ist bei der Beurteilung der gegebenen Verhältnisse auf andere Bringungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Diese müssen jedoch bereits vorhanden sein. Eine Bringungsmöglichkeit bedeute in diesem Zusammenhang eine bestehende Gelegenheit zur Bringung und insoweit die Möglichkeit zu deren Ausübung, nicht erst die Möglichkeit zur Schaffung einer solchen Gelegenheit (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 (2015) 478. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ein, wie vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht, Dienstbarkeitsrecht zur Bringung von Holz über die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, zu Gunsten der mitbeteiligten Partei nicht vorliegt. Die mitbeteiligte Partei hat keine andere Möglichkeit zur Bringung als jener unter Inanspruchnahme von fremden Boden.

Zu den Einwendungen beider Beschwerdeführer bezüglich einer zu langen Dauer der eingeräumten Bringung, folgt das Verwaltungsgericht den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach die Befristung für ein Jahr als angemessen und verhältnismäßig erachtet wurde, dies in Anbetracht der Einsatzplanung, die auf Witterungsverhältnisse und die Vegetationszeit Rücksicht zu nehmen hat.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Lageplan der belangten Behörde nicht dem tatsächlichen Verlauf des Bringungsweges entspreche, ist festzuhalten, dass der forstfachliche Amtssachverständige ebenso festgehalten hat, dass der Plan im Gegenstand unzureichend bestimmt ist und wurde der verbesserte Lageplan vom 06.04.2022 spruchgemäß durch das erkennende Gericht zum integrierten Bestandteil der Bewilligung erklärt. Der Austauschplan blieb durch die Verfahrensparteien unbeanstandet.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass der angefochtene Bescheid keine Absprache der mitbeteiligten Partei vor Durchführung der Maßnahmen vorsehe, ist festzuhalten, dass die rechtliche Grundlage des Bringungsrechtes § 66 ForstG ist, welcher im Fall einer Nichteinigung der Parteien ein Antragsrecht auf bescheidmäßigen Abspruch hierüber statuiert. Eine weitergehende Bindung des Bringungsrechtes an Absprachen mit Eigentümern verpflichteter Grundstücke ist rechtlich nicht vorgesehen.

Die Einwendung des Zweitbeschwerdeführers, wonach bei der Variante xxx in Grundstücke von zwei Eigentümern, hingegen bei der Variante xxx nur in ein Grundstück eines Eigentümers eingegriffen werde, ist nicht berechtigt, weil nach der Judikatur bei der Beurteilung des geringsten Eingriffes in Fremdeigentum eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf die in Anspruch genommene Bringungsfläche (Lagerfläche) und Entschädigung erfolgt. Die Anzahl der Grundstückseigentümer hingegen ist dabei nicht relevant.

Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach der mitbeteiligten Partei bereits beim Kauf der Waldgrundstücke hätte bekannt sein müssen, dass diese von Fremdeigentum umgeben sein werden, stellt keine berechtigte Einwendung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren dar; im Übrigen ist für die Beurteilung der Entscheidung über die befristete Bringungseinräumung die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen.

Die Einwendung des Zweitbeschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei habe sich in Vergangenheit nicht an Bewilligungsbescheide der Forstbehörde gehalten, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Bewilligungsansuchens rechtlich nicht relevant.

Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, es möge im Fall der Beschwerdeabweisung, der mitbeteiligten Partei die zu zahlende Entschädigung vorab auferlegt werden, hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Antrag des Antragstellers, den Spruch der Behörde und die Beschwerde bestimmt ist; das bezügliche Begehren liegt somit außerhalb dessen. Die Entschädigungsverpflichtung des Bringungsberechtigten richtet sich nach § 67 ForstG, der Eigentümern der verpflichteten Grundstücke einen im Verwaltungsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Wiederherstellung von verursachten Schäden und Entschädigung gewährt. Einigen sich die Parteien über die den Bringungsberechtigten treffende Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden.

Zusammenfassend ist der Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die Bewilligung der befristeten Bringungen über fremden Boden gemäß § 66 ForstG seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten und konnte auch die Beurteilung der von den Beschwerdeführern dagegen vorgebrachten Einwendungen zu keinem anderen Ergebnis führen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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