LVwG K KLVwG-218-220/10/2022; KLVwG-221-223/10/2022; KLVwG-224-226/10/2022; KLVwG-227-229/10/2022

KLVwG-218-220/10/2022; KLVwG-221-223/10/2022; KLVwG-224-226/10/2022; KLVwG-227-229/10/2022State Administrative CourtApr 29, 2022

Regest

Arbeitsrecht, Lohn- und Sozialdumping, Strafbarkeitsverjährung, Einstellung, Bereithaltepflicht, Meldepflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-218-220/10/2022 ; KLVwG-221-223/10/2022 ; KLVwG-224-226/10/2022 ; KLVwG-227-229/10/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.218.220.10.2022.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen die Straferkenntnisse der Bürgermeisterin xxx vom 25.04.2019, Zahlen: xxx; xxx; xxx und xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, nach durchgeführter mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

die angefochtenen Straferkenntnisse der Bürgermeisterin xxx vom 25.04.2019, zu den Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx,

a u f g e h o b e n

und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG

e i n g e s t e l l t .

II. Der Beschwerdeführer hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bürgermeisterin xxx vom 25.04.2019, zu den Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx, wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 19 LSD-BG, § 28 Z. 1 iVm § 22 Abs. 1 LSD-BG, § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 21 LSD-BG und § 27 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z. 3 LSD-BG zur Last gelegt.

Gegen diese Straferkenntnisse, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, rechtzeitig Beschwerde.

II. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.04.2019, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx die Arbeitnehmer Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx nach Österreich entsandt hat, ohne die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO 3 Meldung) bereit gehalten zu haben.

Als Tatzeitpunkt wird der 19.02.2019, 11 Uhr angeführt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.04.2019, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer, als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Firma xxx, angelastet, die Arbeitnehmer xxx, xxx und xxx, nach Österreich entsandt zu haben, ohne die Lohnunterlagen gemäß § 22 LSD-BG am Einsatzort bereitgehalten zu haben.

Als Tatzeitpunkt wird der 19.02.2019, 11 Uhr angeführt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.04.2019, Zahl: xxx, wird dem Beschwerdeführer, als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Firma xxx, angelastet, die Dienstnehmer xxx, xxx und xxx, nach Österreich entsandt zu haben, ohne die Sozialversicherungsdokumente gemäß § 21 LSD-BG, am Einsatzort bereitgehalten zu haben.

Als Tatzeitpunkt wird der 19.02.2019, 11 Uhr angeführt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.04.2019, Zahl: xxx, wird dem Beschwerdeführer, als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Firma xxx, angelastet, dass er trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde, die Lohnunterlagen gemäß § 22 LSD-BG, die Sozialversicherungsdokumente gemäß § 21 LSD-BG und die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO Meldung), für die Dienstnehmer xxx, xxx und xxx, nicht bis zum 21.02.2019 nachgereicht zu haben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsvertreter am 12.01.2022, Beschwerde eingelegt und bestritten, die Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Die Beschwerde wurde mit 03.02.2022, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung, vorgelegt.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde, zu den Zahlen xxx; xxx; xxx und xxx sowie dem Gerichtsakt.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Der § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hält wie folgt fest:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Der § 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

§ 31 – Verjährung

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 in der geltenden Fassung lautet:

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

V.Rechtliche Beurteilung:

Auf Grund der von der Behörde festgestellten und im Spruch angeführten Tatzeitpunkte, hat die Strafbarkeitsverjährung zu den Verfahren KLVwG218220/2022, KLVwG-221-223/2022 und KLVwG-224-226/2022 mit dem Kontrolltag, dem 19.02.2019, zu laufen begonnen. Im Verfahren KLVwG227229/2022 hat die Strafbarkeitsverjährung mit 21.02.2019 (Ende der Frist für die Nachreichung der Unterlagen) begonnen.

Bei Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, während des Beschwerdeverfahrens, ist der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auch eine die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Entscheidung, darf nicht mehr erlassen werden (vgl. VwGH 25.01.1995, 94/03/0292, VwGH 15.12. 2011, 2008/10/0010).

Die Frage des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, während des Beschwerdeverfahrens, ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG, von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 Rz. 13).

Mit dem 4. COVID-19-Gesetz, Art. 1 (BGBl. I Nr. 24/2020) wurde das Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 16/2020) betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, geändert. Aus dessen § 2 ergibt sich für die Verjährungsfrist, die Nichteinrechnung der Zeit vom 22.03.2020 bis Ablauf des 30.04.2020.

Für die gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Strafbarkeitsverjährung zu den Verfahren KLVwG-218-220/2022, KLVwG-221-223/2022 und KLVwG224226/2022 mit Ablauf des 30.03.2022 eingetreten ist. Im Verfahren KLVwG-227-229/2022 ist die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 01.04.2022 eingetreten.

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, ein Beweisverfahren begonnen, welches jedoch nicht mehr vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, abgeschlossen werden konnte. Im Zuge der am 22.03.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung, konnte der Sachverhalt, nicht mehr ausreichend ermittelt und geklärt werden. Auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen xxx, haben sich auch entlastende Umstände, für den Beschwerdeführer ergeben. Die eingeholten Beweisergebnisse, reichten nicht für die Ermittlung des Sachverhaltes und dessen verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung aus, auch nicht für eine Bestrafung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich bedürfte es weiterer Befragungen und Erhebungen.

Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund. Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, liegt ein Strafaufhebungsgrund vor.

Auf Grund der zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren eingetretenen Strafbarkeitsverjährung, war daher der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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