LVwG K KLVwG-725/3/2022

KLVwG-725/3/2022State Administrative CourtApr 26, 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Überprüfung, Voraussetzung, Entscheidungszeitpunkt

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-725/3/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.725.3.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin aufgrund der nach § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 als Beschwerde zu wertenden Vorlage der Verwaltungsakten betreffend die Absonderung des xxx, geb. xxx, den folgenden

B E S C H L U S S

I.Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Gegenstandslosigkeit

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.3.2022, xxx, wurde Herr xxx, geb. xxx, aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 am Aufenthaltsort in xxx, xxx (Adresse des LKH xxx) durch mündliche Anordnung vom 29.03.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis zur Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde abgesondert.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.3.2022, xxx, wurde der Bescheid vom 29.03.2022, xxx, mit welchem xxx aufgrund der Infektion mit SARSCoV-2 am Aufenthaltsort xxx, xxx abgesondert war, infolge Änderung der Adresse (Aufenthalt im Klinikum xxx) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

3. Herr xxx wurde am 17.4.2022 aus dem Krankenhaus entlassen.

4. Laut der behördlichen Eintragung im Programm ELEFANT (Epidemiologische Langzeiterfassung inklusive Nachverfolgung und Testung) am 20.4.2022 („Patient ist jedoch noch infektiös“) wurde Herr xxx mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.4.2022, xxx, aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 von Amts wegen zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis zur Aufhebung durch die Bezirkshauptmannschaft am Aufenthaltsort im Pflegeheim in xxx, abgesondert.

5. Per E-Mail vom 22.4.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx den Herrn xxx betreffenden Akt zur Überprüfung der Notwendigkeit der Absonderung gemäß § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Die Vorlage erfolgte unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Absonderung zufolge des zuletzt erlangten PCR-Testergebnisses vom 19.4.2022 (CT-Wert 24,12) und wurde mitgeteilt, dass Herr xxx am Montag, 25.4.2022 nochmals einer Testung unterzogen werde.

6. Am Montag, 25.4.2022, informierte die Bezirkshauptmannschaft xxx das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber, dass das PCR-Testergebnis vom 24.04.2022 den CT-Wert 42,1 aufwies. Der Aufhebungsbescheid wurde mit gleicher E-Mail übermittelt: mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.4.2022, xxx, wurde die Absonderung des Herrn xxx amtswegig mit 25.4.2022, 8.26 Uhr, aufgehoben, da die behördlichen Ermittlungen ergeben hatten, dass die Voraussetzungen für die Absonderung nicht weiter vorliegen.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellung:

Das unter I. dargetane Verwaltungsgeschehen wird zum Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1. getroffene Feststellung ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 11 K-LVwGG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.2. Die maßgeblichen anzuwendenden formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

3.2.2. Das gemäß § 17 VwGVG anzuwendende AVG normiert zu den Fristen im § 32 wie folgt:

„(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

3.3. Die maßgeblichen anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Epidemiegesetz 1950 (EpiG).

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 7 und 7a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I 183/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder in einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

[…]“

„Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

[…]

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens 4-wöchigem Abstand ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, ob die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs 1 bereits eingebracht wurde.“

3.4. Der Text der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II 15/2020, lautet wie folgt:

„Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 37/2018, wird verordnet:

Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘).“

3.5. In rechtlicher Hinsicht ist zur Überprüfung der Absonderung des Herrn xxx auszuführen, dass seit der Novelle BGBl I 183/2021 ab dem 23.10.2021 gegen Absonderungen Rechtschutz besteht.

Soweit vom Abgesonderten keine Beschwerde nach § 7a Abs 1 EpiG erhoben wurde, sind Absonderungen, welche länger als 14 Tage dauern sollen, dem Landesverwaltungsgericht von der die Absonderung verfügt habenden Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung über deren Notwendigkeit zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den genannten Terminen bleibt.

Mit Vorlage der Verwaltungsakten durch die Bezirksverwaltungsbehörden gilt nach § 7a Abs 6 EpiG die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht.

Mit dieser nach dem Vorbild des § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geschaffenen Bestimmung wurde ein periodischer, gerichtlicher Rechtsschutz gegen länger andauernde Absonderungen geschaffen. Nach § 7a Abs 6 fünfter Satz EpiG hat das Landesverwaltungsgericht festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Ein solches Erkenntnis trifft somit eine Aussage über die Zulässigkeit einer im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Absonderung und deren Aufrechterhaltung, jedoch wird damit nicht über vor dieser Entscheidung liegende Zeiträume abgesprochen (vgl VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, zur nahezu wortgleichen Vorbestimmung des § 22a Abs 4 BFA-VG). Soll die Zulässigkeit einer Absonderung, die vor einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes geendet hat, überprüft werden, so ist eine Beschwerde nach § 7a Abs 1 EpiG vom Beschwerdeführer einzubringen.

3.6. In der spruchgegenständlichen Angelegenheit wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 25.4.2022 zur Kenntnis gebracht, dass die Absonderung aufgrund des zuletzt festgestellten CT-Wertes von Amts wegen aufgehoben wurde.

§ 28 Abs 1 VwGVG normiert, dass eine vor dem Verwaltungsgericht anhängige Sache dann mit einem Erkenntnis zu entscheiden ist, wenn das Verfahren nicht einzustellen ist.

Mit seiner Entscheidung vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die zu § 33 Abs 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde die Absonderung des xxx in einem Zeitpunkt, als das Verfahren (seit dem 22.4.2022) gerichtsanhängig war, mit Bescheid aufgehoben, sodass im Entscheidungszeitpunkt durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine aufrechte Absonderung nicht mehr gegeben ist.

Daher ist das durch die als Beschwerde geltende amtswegige Aktenvorlage der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.4.2022 eingeleitete Überprüfungsverfahren nach § 7a Abs 6 EpiG nunmehr gegenstandslos.

Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 VwGVG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da aufgrund der Aktenlage die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären war, konnte im gegenständlichen Fall die – ohnedies von den Parteien nicht beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen.

Im Lichte des klaren Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.

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