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KLVwG-2190/10/2021•LVwG K KLVwG-2190/10/2021
KLVwG-2190/10/2021State Administrative CourtApr 11, 2022
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Liftanlage, textlicher Bebauungsplan, UVP, Bauhöhe, Geschoßzahl
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, xxx, xxx, vom 11.10.2021, Zahl: xxx, mit welchem den mitbeteiligten Parteien Dr. xxx sowie Dr. xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte Attorneys at Law, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines vierten Geschosses sowie einer Liftanlage bei einem bestehenden Wohnobjekt am Grundstück xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. März 2022, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 30. Juli 2020 wurde beim Bürgermeister der Gemeinde xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) das Baubewilligungsansuchen von Frau Dr. xxx sowie Herrn Dr. xxx, xxx, xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Parteien) eingebracht.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von Seiten der belangten Behörde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde von Seiten der Frau xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) als Anrainerin eingebracht.
Im Rahmen dieses Beschwerdevorbringens wurde, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass der Bürgermeister als Baubehörde für die Durchführung des Bauverfahrens unzuständig sei, da für das gegenständliche Verfahren zumindest ein UVP-Feststellungsverfahren durchzuführen wäre. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Projekt nur ein Teil eines größeren Projektes darstelle, welches bei der Gemeinde noch anhängig sei. Der gegenständliche Bereich wäre als naturschutzrechtlich als sensibel einzustufen und würde das gegenständliche Bauvorhaben der FFH-Richtlinie entgegenstehen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Vorlagebericht vom 25. November 2021 der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde den mitbeteiligten Parteien übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei die mitbeteiligten Parteien von diesem Recht auch Gebrauch gemacht haben.
In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Bebauungsplan, der der Entscheidung der Baubehörde zugrunde gelegt wurde, angefordert. Des Weiteren wurde die belangte Behörde ersucht, zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der noch anhängigen Bauverfahren eine Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Jänner 2022 wurde von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass bei der dortigen Behörde noch Bauverfahren anhängig seien, wobei es um die geplante Errichtung einer Wohnanlage gehe. Eine Entscheidung in dieser Angelegenheit sei bis dato noch nicht ergangen. Der Textliche Bebauungsplan vom 27. Februar 1997, mit Lageplan und Erläuterungen, wurde in Vorlage gebracht.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde für den 28. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien geladen wurden.
Im Vorfeld zur öffentlichen mündlichen Verhandlung langte von Seiten der mitbeteiligten Parteien eine weitere Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage ein.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin durch die rechtsfreundliche Vertretung ausgeführt, dass neben der Aufstockung des Bestandsobjektes auch die geplante Aufzugsanlage in Beschwerde gezogen werde, da diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt zu sehen sei. Die Aufstockung des Wohnhauses und die Liftanlage würde nur ein Teil von weiteren Projekten darstellen und würde von Seite der Antragsteller das Verfahren aufgesplittert werden, um eine UVP-Pflicht zu vermeiden.
Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde vorerst dargelegt, dass der Behörde keine weiteren Verfahren beim dortigen Bauamt bekannt seien. Das verfahrensgegenständliche Projekt würde derzeit drei Geschosse beinhalten und sei die Aufstockung auf ein viertes Geschoss geplant. Im Hinblick auf die Prüfung nach § 5 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes sei eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission eingeholt worden. Des Weiteren sei im Verfahren auf die Größe des Grundstückes Bezug genommen worden.
Über Befragung des Richters führte die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei aus, dass derzeit drei Bauverfahren bei der Gemeinde anhängig seien. Im Gesamten würde sich ein Bebauungsgrad von 0,32 ergeben. Das gegenständliche Bauverfahren stehe in keinem Zusammenhang mit den übrigen Bauverfahren, da es sich um die Errichtung einer Wohnanlage mit drei Häusern (Haus A, Haus C1 und Haus C2) handle. Das im Plan dargestellte Haus B stelle einen Bestand dar und soll in weiterer Folge für die Kinder der mitbeteiligten Parteien hergerichtet werden. Die geplante Wohnanlage werde aus insgesamt drei Häusern mit 28 Wohnungen bestehen. Eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt sei dezidiert auszuschließen.
Von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde nochmals auf die nicht richtlinienkonforme Umsetzung des Begriffes „Städtebauvorhaben“ im UVP-Gesetz hingewiesen und ausgeführt, dass somit der Anwendungsvorrang der Verordnung zur Geltung komme. Aufgrund des sensiblen Bereiches im Nahbereich des xxxsees und der in der Umgebung auffindbaren Tierarten wäre auf jeden Fall eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-Gesetz vorzunehmen. Hinsichtlich des geplanten vierten Geschosses würde dieses auf jeden Fall dem gültigen Bebauungsplan iSd § 5 Abs. 1 widersprechen. Die Heranziehung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes sei unzulässig, da dieser verfassungswidrig sei.
Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde über Befragen ausgeführt, dass im dortigen Bereich keine Ausweisungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz vorhanden seien.
Von Seiten der Vertreterin der mitbeteiligten Parteien wurde abschließend dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt keinesfalls um ein Städtebauprojekt iSd UVP-Gesetzes handelt und wurde dabei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission verwiesen, in welcher Tatbestände der Städtebauprojekte angeführt wurden. Hinsichtlich des Umweltschutzes wurde ausgeführt, dass durch die Errichtung einer Liftanlage sowie eines vierten Stockes sich keine Beeinträchtigung der derzeitigen Flächen ergeben. Darüber hinaus wäre die geplante Geschossanzahl auf jeden Fall im Einklang mit dem geltenden Bebauungsplan.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergeht.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juli 2020 ersuchten Frau Dr. xxx sowie Herr Dr. xxx, beide xxx,xxx, um die Erteilung einer Baubewilligung bei der Gemeinde xxx an.
Konkret wurde, bei dem auf dem Grundstück xxx, KG xxx, bereits bestehenden Wohnobjektes, die Errichtung einer Liftanlage sowie eines 4. Geschosses beantragt. Die Bauwerberin Dr. xxx ist grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes xxx, KG xxx.
Das Grundstück xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland-Kurgebiet“ und „Grünland-Erholungsfläche“ ausgewiesen. Die baulichen Maßnahmen sollen auf dem als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmeten Teil zur Umsetzung gelangen. Eine Ausweisung des Grundstückes als FFH-Lebensraum im KAGIS bzw. eine Nutzungsbeschränkung nach dem K-ROG besteht nicht.
Das Bestandsobjekt besteht aus 3 Geschossen.
Im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx, datiert mit 27. Februar 1997 und genehmigt seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx am 23. Mai 1997, ist im § 5 Abs. 1 eine maximale Geschosszahl von 3 Geschossen festgelegt. § 5 Abs. 2 ermöglicht, bei entsprechendem Standort und Parzellengröße, eine Bebauung von bis zu maximal 5 Geschossen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der östlich angrenzenden Grundstücke und somit Anrainerin im Sinne der Kärntner Bauordnung.
Neben den verfahrensgegenständlichen Verfahren sind bei der Baubehörde der Gemeinde xxx weitere Bauverfahren ua. das Grundstück xxx betreffend anhängig. Im Konkreten geht es dabei um die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 3 Objekten, sowie der Sanierung eines weiteren Wohnobjektes.
Ein räumlicher bzw. sachlicher Zusammenhang dieser Projekte mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt kann nicht erkannt werden.
Die Notwendigkeit zur Durchführung eines UVP Verfahrens bzw. der Einleitung eines Feststellungsverfahrens kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens für die Errichtung des 4. Geschoßes bzw. der Liftanlage nicht erkannt werden.
III. Die oben angeführten Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. März 2022.
Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass das Bestandsobjekt aus 3 Geschossen besteht und mit Antrag vom 30. Juli 2020 ein 4. Geschoss errichtet werden soll. Dies ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Unterlagen sowie der im Akt befindlichen Stellungnahme des von Seiten der belangten Behörde bestellten Sachverständigen.
Auch wenn von Seiten der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 bestritten wird, dass das Bestandsobjekt aus drei Geschossen besteht, so folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten der im Akt erliegenden Stellungnahme des bestellten Bausachverständigen, der eindeutig das Vorhandensein von drei Geschossen festgestellt hat. Unabhängig davon ergeben sich die drei Geschosse aus den im Akt erliegenden und zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen, in denen die mitbeteiligte Partei ebenfalls von 3 Geschlossen ausgeht, der dazugehörigen Beschreibung und den im Akt erliegenden Lichtbildern.
Die Feststellungen zur Widmung des Grundstückes sowie der Feststellung, dass das Grundstück keine Ausweisung als FFH-Lebensraum erhalten hat, beruht auf der Einsichtnahme in das KAGIS (Online Kartendienst für das Land Kärnten).
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 5 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 27. Februar 1997 lautet:
§ 5 Geschosszahlen
(1)Die Geschoßzahlen von Wohngebäuden, Bürogebäuden udgl. Werden in allen als Bauland gewidmeten Gebieten mit max. 3 Geschossen, soweit es der umliegende Baubestand gestalterisch zuläßt, festgelegt.
(2)Darüber hinaus kann bei entsprechendem Standort und ausreichenden Parzellengrößen eine Bebauung bis max. 5 Geschossen bewilligt werden.
V.Rechtlich wird dazu ausgeführt:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche an das Grundstück der mitbeteiligten Parteien als Konsenswerber angrenzen.
Der Beschwerdeführerin kommt somit Parteistellung als Anrainerin gem. § 24 Abs. 2 lit. a der K-BO zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Verfahrensgegenständlich geht es um Errichtung eines vierten Geschosses sowie einer Liftanlage bei einem bereits bestehenden Wohnobjekt.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der Begriff des „Städtebauvorhaben“ nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche UVP-Gesetz umgesetzt worden wäre und somit das gegenständliche Bauvorhaben dem UVP-Regime zu unterwerfen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, wie folgt ausgeführt:
„Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A GP XXI) ermöglicht § 3 Abs. 2 UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).
Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist.“
Ein Zusammenhang mit den bei der Baubehörde bereits eingebrachten und zur Genehmigung anstehenden baulichen Projekte kann nicht erkannt werden. Unabhängig davon, dass die von Seiten der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Projekte noch im erstinstanzlichen Verfahren einer gutachterlichen Beurteilung zu unterziehen sind (und somit die Genehmigungsfähigkeit noch nicht feststeht), geht es verfahrensgegenständlich um den Umbau eines bestehenden Objektes, welches durch einen 4. Stock sowie einer Liftanlage ergänzt werden soll. Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Errichtung eines 4. Geschosses sowie durch die im Außenbereich geplante Liftanlage kann ausgeschlossen werden, da sich die bereits verbaute Fläche durch die geplanten Maßnahmen nur marginal ändert.
Bei den, bei der Baubehörde anhängigen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Errichtung einer Wohnanlage und der Sanierung eines Bestandsobjektes. Auch wenn diese Bauverfahren in räumlicher Nähe zum gegenständlichen Verfahren zur Umsetzung gelangen sollen, so kann ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Bauverfahren nicht erkannt werden. Das verfahrensgegenständliche Projekt betrifft den Umbau eines Wohnobjektes, welches die Beschwerdeführer nützen, das Wohnobjekt, welches noch einer Sanierung unterzogen werden soll, soll von den Kindern der Beschwerdeführer genutzt werden. Mit der Wohnanlage sollen weitere Hauptwohnsitze in der Gemeinde geschaffen bzw. ermöglicht werden.
Hinsichtlich des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ wird folgendes festgehalten:
Die in Anh. 1 FN 3a zum UVP-G betreffend die Ziff. 18 lit. b enthaltene Legaldefinition von Städtebauvorhaben lautet wie folgt: "Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich.
Unabhängig davon, dass die bei der Baubehörde anhängigen Projekte begreiflicherweise den Tatbestand eines Städtebauvorhabens nicht erfüllen, da eine reine Wohnanlage ohne Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung kein Städtebauvorhaben darstellt, so ist auch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vorgelegten Lageplan ableitbar, dass die Schwellenwerte des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ (Flächeninanspruchnahme von min. 15ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m²) auch nur ansatzweise erreicht werden würden. Die mitbeteiligte Partei besitzt im dortigen Bereich mehrere Grundstücke, die gesamt ca. eine Fläche von etwas weniger als 1 ha ergeben (Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx). Eine Unzuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde kann, da auch der Subschwellenwert von 25% zur Durchführung einer Einzelfallprüfung bei weitem nicht erreicht wird, somit nicht erkannt werden.
Hinsichtlich den Vorbringens zum Naturschutz (Biber, bauchige Windelschnecke, Würfelnatter, Balkan-Moorfrosch, usw). wird festgehalten, dass es sich dabei um kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin handelt (VwGH 28.4.2006, 2005/05/0296).
Das vorgelegte Lichtbild eines (vermutlichen) Bibers sowie der Verweis auf die FFH Richtlinie kann, unabhängig von der Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Durchführung von Verfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetzes, keine Verpflichtung zur Durchführung eine solchen Verfahrens nach sich ziehen.
Das Vorbringen in der Beschwerde beschränkt sich auch auf Behauptungen bzw. mögliche Beeinträchtigungen von im dortigen Bereich nicht nachgewiesenen Schutzgütern.
Eine Verpflichtung der Baubehörde, zur Einholung eines Zusatzbeleges im Form einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (§ 12 K-BO), kann somit nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit zur Errichtung eines 4 Geschosses wird auf den textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx verwiesen, welcher im § 5 Abs. 2 vorsieht, dass, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind, eine Bebauung bis zu fünf Geschoßen möglich ist.
Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass § 5 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes § 25 Abs. 1 lit. d K-GplG widerspricht, da entweder eine Geschoßzahl oder eine Bauhöhe festzulegen ist und im § 5 Abs. 2 des Bebauungsplanes eine konkrete Festlegung nicht erfolgt sei, so erkennt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass im textlichen Bebauungsplan im § 5 Abs. 2 eine Bebauung mit bis zu 5 Geschoßen vorgesehen ist. § 25 Abs. 1 lit. d K-GplG legt fest, dass entweder eine Bauhöhe oder eine Geschoßanzahl festzulegen ist und hat sich die Gemeinde für die Festlegung einer Geschoßzahl entschieden. Der vorgebrachte Widerspruch zwischen dem K-GplG sowie dem textlichen Bebauungsplan in den angeführten Bestimmungen kann somit nicht nachvollzogen werden.
§ 5 Abs. 2 des Bebauungsplans legt als Voraussetzung für eine Bebauung mit max. 5 Geschossen einen entsprechenden Standort mit ausreichender Parzellengröße fest. Dass diese Voraussetzungen konkret nicht gegeben wären, wurde im Beschwerdevorbringen nicht ausgeführt bzw. ist von Seiten des Landesverwaltungsgereichtes dazu festzuhalten, dass durch die Errichtung eines 4 Geschosses und der Liftanlage der Standort des bereits bestehenden Objektes keiner Änderung unterzogen ist. Eine Änderung der bereits erfolgten baulichen Ausnutzung des Grundstückes (vgl. dazu § 3 des Bebauungsplans) erfolgt durch das beantragte Projekt ebenfalls nicht.
Ein Zusammenhang mit den von Seiten der Beschwerdeführerin zur Untermauerung des Vorbringens angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit dem vorgebrachten Widerspruch des Bebauungsplanes mit dem K-GplG konnte somit nicht erkannt werden.
Der Hinweis in der Beschwerde, dass das bauliche Vorhaben einem derzeit in zur Genehmigung anstehenden Bebauungsplan nicht entsprechen würde, ist irrelevant, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 Gültigkeit hat und somit zur Anwendung gelangt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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