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KLVwG-341/9/2022•LVwG K KLVwG-341/9/2022
KLVwG-341/9/2022State Administrative CourtApr 7, 2022
Epidemierecht, COVID-19, Einreise, Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr, Bekanntgabe von Daten, Registrierung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.01.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als die verhängte Geldstrafe auf EUR 250,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage 12 Stunden,
h e r a b g e s e t z t w i r d .
Die verletzten Rechtsvorschriften lauten: „§ 40 Abs. 1 lit. c iVm § 25 iVm § 25a Epidemiegesetz 1950 – EipG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 143/2021 iVm § 3 und § 5 der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 – Covid-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 344/2021“.
II.Der Verfahrenskostenbeitrag vor der belangten Behörde beträgt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG EUR 25,--.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.01.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtete Person es unterlassen, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweisend Ort der Quarantäne),
5. Etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
Die Einreise nach Österreich erfolgte als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx am 11.08.2021 um 11:02Uhr in der Marktgemeinde xxx, beim Grenzübergang xxx, xxx, aus Italien und wurde von Ihnen weder die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch gemacht, noch wurde durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Registrierungspflicht entsprochen, obwohl Personen, die nach Österreich einreisen und keine Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr gem. § 2 der COVID-19-EinreiseV 2021 bei der Einreise mit sich führen oder die Einreise nicht aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) erfolgte, verpflichtet sind, vor der Einreise durch Registrierung die oben angeführten Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EPiG) bekanntzugeben, wobei die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen hat und wenn die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich ist, der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder Anlage F entsprochen werden kann.
Es wurde festgestellt, dass Sie sich weigerten, sich für den Test binnen 24h zu registrieren bzw. das entsprechende Formular auszufüllen.
Tatzeit:Datum: 11.08.2021Uhrzeit: 11:02 Uhr
Tatort:Marktgemeinde xxx, xxx, Grenzkontrollstelle xxx, StraßenNr.:xxx, Fahrtrichtung: Österreich
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 40 lit. c Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 136/2020, iVm § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, und iVm § 25a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 100/2021, und IVm § 3 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
€ 300,00
5 Tage 19 Stunden
§ 40 EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2021
“
Dagegen richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„1.Tathergang
Wie bereits im Einspruch dargelegt war einer unserer Hunde krank, weswegen wir überstürzt nach Hause gereist sind. Unter diesen Umständen hatten wir weder Zeit noch Nerven uns genau über die aktuelle Situation in Österreich zu informieren. Da wir über 4 Monate in Italien waren hatten wir auch keine Ahnung vom „Wohnzimmertest" oder sonstigen Neuheiten dieser Zeit. Die Registrierung die der Beamte forderte war für uns gleichbedeutend mit Quarantäne. Zu keinem Zeitpunkt war uns bewusst das die Registrierung den Zweck hatte, einen Test innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Ich habe einen sehr guten Freund der zu dieser Zeit eine private Teststelle betrieben hat, welche ich zu jeder Tages, und Nachtzeit aufsuchen hätte können. Es hätte daher auch überhaupt keinen Sinn gemacht die Registrierung und somit eine Nachreichung des Testes zu verweigern, wenn uns dies klar gewesen wäre. — wir waren unter Stress und unsere Hunde bellten laut im Auto, wir wollten so schnell wie möglich weiter um unseren Hund helfen zu können. Auch die Aussage von meiner Partnerin, Frau xxx
Hiermit möchte ich Sie informieren, dass sich mein Einkommen im Jahr 2021 unter 9000 Euro befand und ich somit weit unter dem österreichischen Durchschnitt liege, welcher bei der Bemessung der Strafte angenommen wurde. Darauf habe ich auch schon im Einspruch hingewiesen ohne, dass dies berücksichtigt wurde. Hinzu kommt, dass dies mein erstes Vergehen ist, weshalb ich ausdrücklich darum ersuche die Strafverfügung durch eine Ermahnung zu ersetzen.
3. Einige Fragen zur Corona Krise
Als österreichischer Staatsbürger, Steuerzahler und somit Mitfinanzierer des gesamten Systems sowie der Gehälter derer die dies lesen werden, ersuche ich Sie bzw. beantrage ich die Beantwortung folgender Fragen:
Wie kann es sein, dass in einem demokratischen Staat Gesetze in Kraft treten, und von den Behörden durchgesetzt werden, welche verfassungswidrig sowie menschenrechtswidrig sind? (Aufhebung diverser Gesetze z.B. Lockdown vom VfGH)
Was bitte ist das für eine Demokratie? „Demokratie bezeichnet heute
Herrschaftsformen, politische Ordnungen oder politische Systeme, in denen Macht und Regierung vom Volk ausgehen." Soweit die Definition, It. Wikipedia. Wie kann es dann sein, dass wir als österreichisches Volk seit zwei Jahren eine Fülle von Gesetzen beachten müssen welche uns gravierend einschränken, gegeneinander aufhetzen und spalten? Ist das wirklich, dass was das Volk sich wünscht? Ich für meinen Teil wünsche mir das ganz sicher nicht...
Wie kann es sein, dass Demonstrationen verboten werden (Jänner 2021) obwohl die Grundlage für diesen gravierenden Eingriff in unsere Grund- und Freiheitsreche völlig fehlt? (So wie es der VfGH einige Monate später entschieden hat.)
Wie kann es sein, dass Bürger Strafen bezahlen „müssen" welche sich nach wenigen Monaten vielfach als illegal erwiesen haben?
Wie kann es sein, dass die Politiker die für diese diktatorischen Umstände verantwortlich sind nicht zur Rechenschaft gezogen werden? Wie kann es sein, dass wir trotz allem immer noch die gleiche Regierung wie vor zwei Jahren haben, wenngleich mit neuen Gesichtern an der Spitze, obwohl vielfach deren Versagen sowie Falschheit (Stichwort - Licht ins Dunkel Gala, Korruption, uvm.) erwiesen wurde und das Volk seit Monaten gewaltig demonstriert?
Und was bitte ist mit den Polizisten und anderen Beamten die verfassungswidrige sowie menschenrechtswidrige Maßnahmen durchsetzen? Hätten sie nicht die Pflicht zur Befehlsverweigerung? Gibt es diese Regelung nicht genau deshalb, weil wir alle noch im Geschichtsunterricht gelernt haben wie unglaublich böse und leidbringend für alle Beteiligten blinder Befehlsgehorsam enden kann? „Gesetz ist Gesetz" ist das nicht auch die gleiche verantwortungslose Haltung die uns den Holocaust sowie den 2. Weltkrieg eingebracht hat? Sind wir wirklich bereit die ersten Anzeichen ein zweites Mal innerhalb von 100 Jahren zu übersehen? Was werden unsere Kinder eines Tages sagen? Werden sie uns fragen „Warum hast du damals nichts gemacht? Warum hast du mitgemacht? Habt ihr denn nicht gesehen wohin das führt? Wie konntet ihr so blind sein?"? Sind wir wirklich bereit die Geschichte ein weiteres Mal (wenn auch, (hoffentlich) in abgeschwächter Form) zu wiederholen? Haben wir denn nichts aus unserer Vergangenheit gelernt?
Wie kann es sein, dass wir seit zwei Jahren im Ausnahmezustand leben obwohl vielfach erwiesen wurde das es sich bei Sars Coy 2 um eine Mortalität von ca. 0,14% handelt und somit vergleichbar mit der saisonalen Grippe ist?
Warum werden immer noch Lockdowns verhängt obwohl es eine Vielzahl an Studien gibt die belegen das ein Lockdown nichts bringt?
Warum haben wir eine Maskenpflicht obwohl jeder Virologe und Arzt weiß das eine Maske, auch eine FPP2, nicht vor Viren schützt?
Warum zählen seit November 2021 (zufälligerweise kurz nach in Kraft treten der 3G am Arbeitsplatz Regel) Antikörperbestimmungen nicht mehr? Die gesamte Impfforschung der letzten Jahrzehnte baute auf Antikörperbestimmungen auf, diese nun zu streichen müsste auch bedeuten die Impfforschung der letzten Jahrzehnte zu hinterfragen, warum wird das nicht gemacht?
Warum wird seit Anbeginn der Corona Krise über positiv getestete gesprochen ohne zu differenzieren ob sie Symptome haben oder nicht?
Warum werden Corona positiv getestete Personen mit Symptomen nicht behandelt, sondern einfach nach Hause geschickt um darauf zu warten, ob der Verlauf so schwer wird das sie ins Krankenhaus müssen?
Warum zählt eine Person welche wegen einem Unfall im Krankenhaus liegt und ohne Symptome positiv getestet wurde als Corona Patient?
Warum werden ungeimpfte Personen mit Einschränkungen „bestraft" obwohl erwiesen ist das geimpfte und genesene Personen das Virus genauso weitertragen können?
Warum wurden in Österreich im ersten Corona Jahr 2020 ca. 800 Intensivstationsbetten gestrichen? So wie am AGES Dashboard klar ersichtlich ist.
Warum wird auf Kinder und Jugendliche derart Druck ausgeübt obwohl erwiesen ist das Corona keine größere Gefahr wie die Grippe für sie darstellt?
Warum tut die Regierung so als wäre es überraschend, dass das Virus mutiert? Dies ist das 1x1 der Virologie — Viren mutieren dies ist seit jeher bekannt und in wissenschaftlichen Kreisen unumstritten.
Warum wird die Tatsache das es auch eine natürliche Zelluläre Immunität gibt völlig ausgeblendet und das Volk ausschließlich in die Richtung der Impfung informiert und getrimmt, anstatt über natürliche Möglichkeiten das Immunsystem zu stärken?
Wie kann es sein, dass der VfGH jetzt, nach zwei Jahren überaus unangenehme und sehr detaillierte Fragen stellt? Warum nicht schon viel früher?
Was geschieht, wenn der VfHG oder ein anderes hohes Gericht in einigen Monaten oder Jahren entscheidet, dass diese ganze „Pandemie" sowie alle damit einhergehenden Gesetze Illegal waren? Wer entschädigt mich dann für die Zeit und die Nerven die ich hier mit dieser Sache verschwenden muss? Wie bekomme ich mein Geld zurück? Und wer trägt die Verantwortung dafür? Wer bezahlt mir psychisches Schmerzensgeld für die stressige Belastung die das ganze Coronathema mit sich bringt?
Wie kann es sein, dass trotz einer Vielzahl an Menschenrechte und einer österreichischen Verfassung, derart diskriminierende und die Bevölkerung gegeneinander aufhetzende, Gesetze in Kraft treten? Erinnert einem das nicht an die 1930er Jahre? (z.B. Lockdown für Ungeimpfte; 2G im Handel, Schigebieten, Thermen, Eislaufplätzen, in der gesamten Gastronomie, uvm; 3G bei der Arbeit, Impfpflicht, usw...) „Hetze, Spalte, Herrsche" ist das aktuell die Doktrin unserer Regierung und der Medien?
Sie sehen, ich könnte noch Stunden so weiter machen, ich überlasse es aber lieber dem Gesundheitsministerium die wirklich spannenden Fragen zu beantworten so wie der VfGH es am 26.1.22 forderte.
https://exxpress.at/impfpflicht-gesetz-die-harten-fragen-des-verfassungs-richters-an-mueckstein/
Eine Frage habe ich noch: Österreich ist scheinbar das 13. Korrupteste Land weltweit, ist das nicht verblüffend? Hat dies womöglich etwas mit der aktuellen Situation im Land zu tun?
https://www.oe24.at/oesterreich/politik/korruptions-ranking-oesterreich-nur-auf-platz-13/508387213
Rechtliche Grundlagen: hier ein Ausschnitt aus einem Dokument der Anwälte für Aufklärung www.afa-zone.at
Ich beantrage die Berücksichtigung und gründliche Prüfung der angeführten Punkte.
„1.
1.1. Der PCR-Test weist mit einer gewissen Fehlerquote nur das Vorhandensein eines Gen-(RNA-) Abschnitts nach. Dieser alleinige Nachweis lässt keinen Schluss auf eine akute Infektion oder gar eine Krankheit zu. Damit kann auch keine Ansteckungsgefahr abgeleitet werden.
1.2. Die Fehlerquote der Tests liegt zwischen 1-2%. Bei geringer Prävalenz erhöht sich der prozentuelle Anteil von möglichen falsch positiven Testergebnissen (gemessen an allen positiven Ergebnissen) dramatisch auf hohe 2-stellige Bereiche.
1.3. Der CT-Wert legt fest, wie viele Vervielfältigungen des Erbgut-Materials durchgeführt werden. Je nachdem, wie hoch der CT-Wert angesetzt wird, hat dies enormen Einfluss auf das Testergebnis. Da die Testsysteme untereinander (von Labor zu Labor) nicht vergleichbar und standarisiert sind, sind die CTWerte aufgrund der unterschiedlichen Systeme nur schlecht miteinander zu vergleichen und dürfen daher nicht für eine klinische Entscheidung herangezogen werden
1.4. „Schwach-positive" oder „nicht auswertbare" Ergebnisse müssen ausgeschieden werden, sie werden aber fälschlich als bestätigte Fälle geführt.
1.5. Die Qualifikation des durchführenden Personals entspricht nicht mehr den üblichen Standards für die eigenständige Erstellung von diagnostischen Befunden.
1.6. Die Tests durchliefen nicht den Regelprozess einer IVD-Zulassung und wurden in ihrer klinischen Eignung nur eingeschränkt geprüft. Sie sind nur für den NOTFALL GEBRAUCH zugelassen. Die verwendeten Tests in Österreich sind laut Hersteller explizit nicht für den Gebrauch an asymptomatischen Personen zugelassen (OFF LABEL USE).
1.7. Die Qualitätsstandards der Labore werden und wurden von Seiten der Behörden nicht überprüft oder eingefordert.
1.8. Die Tests sind nicht für diagnostische Zwecke geeignet, sondern dürfen nur im Rahmen einer klinischen Abklärung durch einen Arzt (zusätzlich) Verwendung finden.
2.1. Nach § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 haben sich ausschließlich Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige einer notwendigen ärztlichen Untersuchung sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Eine Verpflichtung für Gesunde oder nicht verdächtige Personen besteht nicht. Im Anlassfall muss die Untersuchung von einem Arzt vorgenommen werden. Diese muss ganzheitlich erfolgen.
2.2. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 3 Abs. 1 GRC). Eine Diagnoseerstellung, also auch eine Testung, stellt eine ärztliche Heilbehandlung dar (S 110 StGB).
2.3. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Eine verordnete (Zwangs-) Testung greift in das Recht auf Selbstbestimmung der Person ein.
2.4. Jeder Staatsbürger kann unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben (Art. 6 Abs.I StGG). Der Gesetzesvorbehalt bezieht sich auf die Regelung der Ausübung der Berufe und ist daher — dem Wesensgehalt des Grundrechtes entsprechend — an die sachlichen Kriterien der Materie gebunden.
3.1. Nach der Entscheidung des OCH vom 23.09.2020, 7 Ob 151/20m, sind solche Tests unzuverlässig, weil nach den Feststellungen das Virus durch solche Tests jedoch nur bei 32 bis 63 % der tatsächlich Infizierten nachgewiesen werden könne. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass der Nachweis des Virus bei positiv Getesteten durch solche Tests ebenso unzuverlässig ist.
3.2. In seiner Entscheidung vom 11.11.2020 hielt ein portugiesisches Berufungsgericht PCRTests für unzuverlässig und hob im Anlassfall eine Quarantäne als rechtswidrig auf:
„Die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der Anzahl der verwendeten Zyklen ab;"
Nun frage ich Sie, inwieweit war eine Aufforderung zur Registrierung, und somit Testung überhaupt legal?
5. Ein Appell zur Eigenverantwortung, eigenständigem Denken und mehr Menschlichkeit, sowie Quellenangaben zur möglichen Rechtswidrigkeit aller Coronamaßnahmen
Ich habe ja so meine Schwierigkeiten mit dem Wort „Menschlichkeit". Für mich bedeutete es lange Zeit die markantesten Charakteristika der menschlichen Spezies in einem Wort zu vereinen. Nun definiert dies jeder anders, für den einen ist der Mensch die „Krönung der Schöpfung" für mich war er mehr ein primitives Wesen das einerseits über ein zu großes Gehirn und andererseits über ein zu kleines Herz verfügt. Ich habe mich viele Jahre für meine eigene Spezies sehr geschämt, was nicht weiter verwunderlich ist, wenn man sich ansieht was wir dem Planeten, den wir unser Zuhause nennen, sowie den Tieren die biologisch gesehen unsere Geschwister sind, im Lauf der Geschichte angetan haben und es tagtäglich immer noch tun. Wir ruinieren unsere Lebensgrundlage, rotten ganze Spezies und Ökosysteme aus und Morden, Foltern, Vergewaltigen und Hassen einander. Unvorstellbare Grausamkeiten sind im Lauf der Zeit durch Menschenhand geschehen. Dies sind die Schattenseiten des Menschseins, deren Aktualität sowie ihre Blutspur reicht weit bis in unsere Zeit. Nun bin ich aber der Ansicht, dass das Ganze nur besser werden kann, aber wahrscheinlich nicht besser wird, wenn wir uns immerzu auf das Negative konzentrieren. Deshalb möchte ich der Menschlichkeit einige, meiner subjektiven Ansicht nach wichtige, Attribute zuschreiben und hoffe, dass sie sich in den nächsten Jahren in jedem von uns schnell und stark entwickeln werden. Mitgefühl, Freundlichkeit, Verständnis, Mut, Ehrlichkeit, Dankbarkeit, Würde, Rückgrat, Ehre, Herzlichkeit, Friedfertigkeit, Sanftmut, Souveränität, Verbundenheit, Freude, Integrität ....
Ich hoffe sehr, dass wir in einigen Jahren tolerant genug sind einander zu akzeptieren so wie wir sind. Dass wir in der Lage sind die Meinung eines anderen Menschen zu achten, auch wenn sie nicht unserer eigenen entspricht. Ich bin mir durchaus klar, dass es so viele Wahrheiten wie Menschen gibt, und ich für meinen Teil respektiere jene, die die Welt anders sehen als ich. Ich bemühe mich Mitgefühl mit jenen zu haben die einander anfeinden und ich hoffe das wir eines Tages stolz auf die Spezies Mensch sein können.
Wir leben in einer christlich geprägten Kultur in der wir instinktiv einen Schuldigen suchen, finden und am besten ans Kreuz nageln, damit er für uns die Schuld/Sünden trägt. Dieses Konstrukt mag vor 2000 Jahren für die Menschen damals hilfreich gewesen sein, in unserer heutigen Zeit wird aber kein Weg daran vorbeiführen, dass jeder Mensch seine Verantwortung für sich, seine Gesundheit und Krankheit, seine Gefühle, seine Gedanken, seine Stimmungen, Taten und Worte übernimmt und auch die Konsequenzen trägt, für die Fehler die er gemacht hat. Um zu veranschaulichen was ich damit meine folgt nun ein kurzer Auszug aus der vergangenen Geschichte der Schuld:
„Die Frau (Eva) ist schuld, wegen der Geschichte mit dem Apfel... Sie soll vom Manne beherrscht werden und hat ihm untertan zu sein... (So steht es in der Bibel.)
Die Hexe ist schuld, wegen ihr wird die Milch sauer, das Vieh unfruchtbar und die Menschen bekommen die Pest... Sie soll gefoltert werden bis sie, unter unvorstellbaren Schmerzen, ihre Verbrechen gesteht! Und was nach der Folter von ihr noch übrig ist, soll auf dem Scheiterhaufen brennen...
Die Juden sind schuld, wegen ihnen ist die christliche Bevölkerung arm und sie verbreiten Krankheiten... Sie müssen vom restlichen Volk getrennt werden, und in Massenvernichtungslagern sterben...
Die Ungeimpften, die Schwurbler, die Coronaleugner sind schuld... Sie verbreiten das Coronavirus, wegen ihnen müssen andere sterben... sie sollen vom braven Volk getrennt werden, gegen sie soll gehetzt werden solange bis sie einsehen das sie schuld sind und tun was man von ihnen verlangt..." -Verfasser unbekannt.
Dazu noch ein konkretes Beispiel damit es noch ein bisschen greifbarer wird: nehmen wir an ich habe einen ungesunden Lebensstil, den ich aber nicht ändern möchte. Ich bin kein Freund von Veränderungen deshalb verwende ich andere Möglichkeiten. Wenn ich z.B. Schmerzen habe schmeiße ich eine Schmerztablette ein, wenn ich krank bin dürfen es auch mal Antibiotika sein, wenn ich Stress habe rauche ich eine, trinke ein paar Bier oder esse eine Pizza und als Nachtisch eine Tüte Chips oder einen Becher Eis. So funktioniert das gut für mich bis ich plötzlich Corona bekomme... Weil meine körpereigene Abwehr, durch meinen Lebensstil, stark reduziert ist habe ich einen starken Verlauf. Es geht mir also schlecht und ich suche nach einem Schuldigen und wie praktisch ist es da, dass die Medien und große Teile der Politik mir den Sündenbock auf dem Präsentierteller servieren. Alle die sich nicht an die Regeln halten, alle die sich nicht impfen lassen möchten, sie sind nun schuld daran das ich krank bin und es mir schlecht geht. Ganz gewiss hat mich einer von ihnen angesteckt und ist somit schuld an meiner Lage.
Dabei wäre die Wahrheit sehr viel unbequemer für mich, denn, wenn ich ehrlich zu mir selbst wäre müsste ich mir eigestehen das ich meinen Körper die letzten Jahre sehr vernachlässigt habe, indem ich rauchte, Alkohol trank, mich ungesund ernährte, nie Sport machte und dauernd Stress hatte. Damit machte ich über Jahre alles um mein körpereigenes Immunsystem zu ruinieren, so bereitete ich selbst den Boden für Krankheiten und Schmerzen aller Art die bei meiner stark geschwächten Abwehr leichtes Spiel hatten. Ich war also zu 100% selbst für mich und meinen Körper verantwortlich und habe es verbockt. Was mache ich nun? Gestehe ich mir das ein und gehe von nun an den unbequemen Weg der Veränderung hin zu einem gesunden Lebensstil oder suche ich weiter nach den Schuldigen? Was denken Sie? In welche Richtung wird sich die Menschheit entwickeln? Die Kiste mit der Schuld ist, wie wir oben gesehen haben, ja schon recht alt... werden wir wohl diesmal darüber hinauswachsen?
Es wird auf Dauer kein Weg daran vorbeiführen viele Dinge der aktuellen Zeit zu hinterfragen, z.B. wie unabhängig sind die Medien? Stimmt das wirklich? Wo sind die Beweise? Von welcher Quelle stammen die Beweise? Verkauft die Quelle, der Beweise, ein Produkt welches mit den Beweisen in ein gutes Licht gerückt wird? In jedem Kriminalfall würde der Ermittler bei diesen Gegebenheiten hellhörig werden, warum tut er es dann in anderen Lebensbereichen nicht? Ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass wir in einem realen Krimi leben.
Dabei fällt mir ein Spruch ein den ich lustig fand, ich möchte ihn hier mit Ihnen Teilen:
„Wer glaubt das Volksvertreter das Volk vertreten, der glaubt wohl auch das Zitronenfalter Zitronen falten."
Ob dieser Spruch nun der Wahrheit entspricht oder nicht, ich finde er dehnt den Geist und das werden wir alle früher oder später für die nächsten Jahre brauchen, wenn wir weiterhin mitspielen wollen im Spiel des Lebens.
Vielleicht werden wir aus diesem ganzen Corona Thema völlig traumatisiert herausgehen, für die Generation die jetzt in der Schule sowie im Kindergarten ist, ist es ganz sicher ein massiver Einschnitt in ihr Leben und ihre Entwicklung. Auch für die Jugend ist es eine gewaltige Beschneidung über deren Folgen und Spätfolgen zahlreiche Psychologen diskutieren, und deren Auswirkungen unsere Zukunft spannend gestalten wird. Hierbei bleibt mir nur die Hoffnung das alle Verantwortlichen eines Tages zur Rechenschaft gezogen werden, auch wenn dies den Betroffenen ihre Kindheit bzw. Jugend nicht wieder zurückbringen kann, ist es doch ein gewisser Akt der Gerechtigkeit, und meines Erachtens unabdingbar in einer Demokratie.
Trotz allem negativen, traurigen und bestürzenden bringt jede Krise auch eine Chance. Es liegt nun an uns ob wir sie annehmen, die alten Paradigmen hinterfragen und verändern, oder ob wir weiterdümpeln wie bisher und darauf hoffen das uns eines Tages „der Erlöser", die Politik, die Pharmaindustrie oder irgendjemand anderes rettet. Wir können uns nur selbst retten. „Nehmt Jesus von Kreuz!" habe ich einmal wo gelesen. Ich nehme an, dass dies symbolisch gemeint ist und meint „Nehmt eure Verantwortung zu euch zurück. Bzw. übernehmt die Verantwortung für euch und eure Taten und rettet euch selbst."
In diesem Sinne ersuche ich Sie höflichst, prüfen Sie die Fakten, fragen Sie vielleicht auch beim VfGH nach, bevor Sie Gesetze vollstrecken die es (womöglich) gar nicht geben dürfte. Vergleichen Sie dazu auch das Werk von xxx „Corona Diktatur" das auf über 600 Seiten eine erdrückende Faktenlage gegen alle Corona Maßnahmen bündelt, sowie unzählige Aussagen von xxx (MEG Partei) in etlichen Interviews Z.B.:
https://www.oe24.at/video/xxx-im-interview/496960595
Nach deren Ansicht, welche sie auch mit Fakten zu belegen wissen, ist jeglicher Eingriff wie auch in meinem Fall die Grenzkontrolle und Forderung zur Registrierung und somit Testung rechtswidrig, da ein Eingriff in unsere Grund- und Freiheitsrechte nur dann stattfinden darf, wenn eine Notsituation herrscht welche es erwiesenermaßen nie gab. Es stellt sich also die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, da zum Zeitpunkt meiner Einreise bei weitem kein Kollaps des Gesundheitssystems drohte. Erwiesenermaßen beträgt die Mortalität bei Sars Coy 2 ca. 0,14% und ist damit vergleichbar mit der saisonalen Grippe.
Es gäbe natürlich noch sehr viele weitere Menschen die sehr interessante Aussagen tätigten (welche meines Erachtens dringend geprüft werden müssen) und dies auch immer noch tun. Um den Rahmen nicht zu sprengen möchte ich hier stellvertretend für viele Spezialisten, die nicht mit dem herrschenden Paradigma übereinstimmen, nur einen nennen: xxx - vor Corona einer der angesehensten Virologen und Spezialisten im deutschsprachigen Raum, und plötzlich als „Schwurbler" und „Verschwörungstheoretiker" abgestempelt. Wozu dient dieser Rufmord? Die Fakten sind immerhin eindeutig, doch darauf wird gar nicht eingegangen, sie werden einfach nicht beachtet. Hauptsache wir laufen alle immer schön brav weiter mit Scheuklappen auf den Abgrund zu. Nun gut, ich bin gespannt wie es weiter geht in diesem realen Krimi, und vor allem wie der VfGH in den nächsten Monaten über die Corona Gesetze entscheiden wird. Und auch sehr gespannt bin ich über die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums, womöglich hält das Kartenhaus nicht mehr allzu lange.
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche und eine möglichst friedliche Zeit, denn im Endeffekt wollen wir alle das gleiche: ein friedliches, glückliches Leben, in Sicherheit und Akzeptanz. Wir sitzen alle im selben Boot, ob uns das nun gefällt oder nicht, jeder von uns ist ein Teil der Menschheitsfamilie.
Alles Gute für Sie und ihre Lieben. (Das meine ich ganz ehrlich.)“
Am 06.04.2022 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. In dieser wurden die Meldungslegerin sowie das Kontrollorgan einvernommen.
Feststellungen:
Am 11.08.2021 um 11.02 Uhr ist der Beschwerdeführer von Italien beim Grenzübergang xxx nach Österreich eingereist. Bei der allgemeinen Grenzkontrolle konnte der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen und hat auch keine elektronische Registrierung im Sinne des § 25a Abs. 3 EpiG 1950 durchgeführt. Auch nach Aufforderung und Aufklärung über die Folgen der Verweigerung der Registrierung, war der Beschwerdeführer nicht bereit, das Formular händisch auszufüllen und sich damit zu registrieren. Eine Situation des Beschwerdeführers, wonach ausnahmsweise ein händisches Ausfüllen des Formulars zulässig gewesen wäre, wurde vor Ort nicht geltend gemacht und auch nicht nachgewiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie auf das durchgeführte Beweisverfahren. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Meldungslegerin sowie das Kontrollorgan gaben glaubwürdig, schlüssig, nachvollziehbar und übereinstimmend an, dass sie den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt haben, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass er sich registrieren muss und dies zur Folge hat, dass sie sich innerhalb von 24 Stunden nachtesten lassen können, um eine Quarantäne zu vermeiden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er nicht darüber aufgeklärt wurde, dass eine Registrierung das Nachholen des Tests binnen 24 Stunden bedeutet und nicht automatisch eine zweiwöchige Quarantäne, kann daher nicht gefolgt werden. Auch hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Österreich mitgeteilt hat, dass einer der mitgeführten Hunde ein akutes gesundheitliches Problem hat.
Rechtliche Beurteilung:
§ 25 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 143/2021
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d.die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a)die Desinfektion,
b)die Warenkontrolle und
c)die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
§ 25a EpiG
(1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in § 4b genannten Zertifikate.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO sind vorzusehen.
(7) Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO keine Anwendung.
§ 40 Abs. 1 lit. c EpiG
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 2 Covid-19-Einreiseverordnung 2021 – Covid-19-EinreiseV 2021
BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 344/2021
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
a)negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b)nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c)nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a)Vor- und Nachname der getesteten Person,
b)Geburtsdatum,
c)Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d)Testergebnis,
e)Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf,
b)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c)Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d)Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
1. bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
2. bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
3. bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
1. bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
2. bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
§ 3 Covid-19-EinreiseV 2021:
(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(5) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
§ 5 Covid-19-EinreiseV 2021
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Anlage 1 der Covid-19-EinreiseV 2021:
…
Italien
…
Gemäß § 5 der Covid-19-EinreiseV haben Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten 10 Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte aus Italien und damit aus einem – zum damaligen Zeitpunkt in der Anlage 1 genannten Staat, weshalb er im Sinne des § 5 Covid-19-EinreiseV einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr bereithalten hätte müssen. Da er einen solchen aber nicht vorgewiesen hat, war er verpflichtet, im Wege einer elektronischen Registrierung die in § 3 Abs. 1 Covid-19-EinreiseV genannten Daten bekannt zu geben.
Im vorliegenden Strafverfahren kommt es auf den Umstand, ob durch die Übertretung des Beschwerdeführers eine konkrete Gefahr herbeigeführt wurde, nicht an. Es handelt sich bei dem Verstoß gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG nämlich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (§ 5 VStG) bei dem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht Tatbestandsmerkmal ist. Der Täter hat vielmehr nur glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer wollte sich trotz Aufforderung und Aufklärung über die Folgen nicht registrieren. Er hat somit nicht etwa nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gegen die angeführten Bestimmungen verstoßen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 40 Abs. 1 lit. c iVm §§ 25 und 25a EpiG iVm §§ 3 und 5 der Covid-19-Einreiseverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Dem Vorbringen, dass die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen rechtswidrig sowie die materiellen Kriterien für eine epidemische Lage nicht erfüllt gewesen seien, ist entgegen zu halten, dass die §§ 25 und 25a EpiG sowie die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Covid-19-EinreiseV dem Gesundheitsschutz, nämlich der Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung von Covid-19 dienen. Der am Grenzübertritt verlangte Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr, ersatzweise die Bekanntgabe von Daten durch eine e Registrierung iVm einer unverzüglichen, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise durchgeführten Testung, stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Verbreitung des Virus einzudämmen (vgl. VfGH 24.06.2021, V 90/2021). Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Rechtswidrigkeit der Einreisebestimmungen und die Forderung zur Registrierung und somit zur Testung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch kann keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen und keine Verletzung von Grund- und Freiheitsrechten des Beschwerdeführers gesehen werden.
Zur Strafbemessung:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 1.450,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen, vor.
Die übertretene Bestimmung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und ist demnach von sehr hoher Bedeutung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine entsprechende Registrierung vornahm, ist die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als schwerwiegend zu werten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als strafmildernd zu werten ist. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde sein Einkommen für das Jahr 2021 auf unter EUR 9.000,-- angegeben. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ca EUR 750,-- und ist daher als unterdurchschnittlich zu werten. Da im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird, konnte die verhängte Geldstrafe auf das neu festgesetzte Maß herabgesetzt werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und entspricht den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Sie ist ausreichend, um den Beschwerdeführer bzw. andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Strafhandlungen abzuhalten.
Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut eine sehr hohe Bedeutung zukommt und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist.
Die bezeichnete Strafnorm des Epidemiegesetzes und der Covid-19-EinreiseV war durch den Ausspruch der zur Tatzeit gültigen Fassung zu ersetzen.
Da die Strafe reduziert wurde, waren auch unter Spruchpunkt II. die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde anzupassen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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