LVwG K KLVwG-1986/6/2021

KLVwG-1986/6/2021State Administrative CourtMar 14, 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Beamter, regelmäßiges Entgelt, Ausfallsprinzip, Aliquotierung, erhöhter Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung, echte Aufwandentschädigung, Antragsausdehnung, Ablauf der Frist, erloschener Anspruch

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1986/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1986.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.09.2021, Zahl: xxx, wegen Ersatz der Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

und der Spruch des angefochtenen Bescheids insoweit abgeändert, als in dessen Punkt 1. die Zeichenfolge „EUR 1.991,71“ durch die Zeichenfolge „EUR 2.000,52“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde – somit im Umfang des geltend gemachten Mehrbegehrens – als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 29.03.2021 beantragte die xxx (fortan: Beschwerdeführerin) gemäß § 32 EpiG Ersatz für die Vergütung des Verdienstentgangs des Arbeitnehmers xxx (fortan auch: Arbeitnehmer) für den Zeitraum 03.01.2021 bis 14.01.2021 in Höhe von € 2.198,38. Die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) gab mit Bescheid vom 13.09.2021, Zahl: xxx, dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise statt und sprach ihr einen Teil des geltend gemachten Betrags zu (Spruchpunkt 1.), wies jedoch das über den zuerkannten Betrag hinausreichende Mehrbegehren als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2021. In dieser bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, zur Berechnung der regelmäßigen Zahlungen müssten alle Beträge, die Nebenbezüge und Überstunden betreffen, herangezogen werden. Der Arbeitnehmer sei „definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter (xxx-Beamter)“, weswegen der Dienstgeber-Anteil zur Krankenversicherung 4,3 % betragen würde. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem die Entgeltabrechnungen des Arbeitnehmers für die Monate Januar und Februar 2021, ein Berechnungsblatt für den Verdienstentgang sowie einen Auszug aus dem Jahreslohnkonto des Arbeitnehmers (Juli 2020 bis April 2021) bei.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29.11.2021 unter Anlage einer adaptierten Berechnung des Verdienstentgangs Stellung zur Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt; diese trat den inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht (mehr) entgegen.

b.Feststellungen

xxx war (zumindest) vom Juli 2020 bis April 2021 Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Als sogenannter „xxx-Beamter“ unterlag er in diesem Zeitraum dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.

Im Januar 2021 erhielt er ein Grundgehalt in Höhe von € 3.853,42 sowie unter dem Titel „Schnitt Ausfallsentgelt“ € 442,34 ausgezahlt, überwiesene Zulagen und Überstundenleistungen beliefen sich auf € 82,05. Darüber hinaus erhielt er einen pauschalen Aufwandersatz für Dienstreisen in Höhe von € 116,10 und eine Fahrtkosten-Monatspauschale in Höhe von € 23,67, in Summe € 139,77. In den nachfolgenden Monaten wurde nachträglich für den Absonderungszeitraum kein weiteres Ausfallsentgelt zur Anweisung gebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2021, Zahl: xxx, wurde der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 03.01.2021 bis zum Ablauf des 14.01.2021 an seinem Wohnort gemäß § 7 EpiG abgesondert. Mit Schriftsatz vom 29.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG. Dieser Antrag umfasste ein Bruttoentgelt in Höhe von € 3.853,42 zuzüglich regelmäßiger Zahlungen in Höhe von € 664,16 (in Summe € 4.517,58); anteilig ausbezahlte Sonderzahlungen wurden nicht geltend gemacht.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.11.2021 und der mit dieser übermittelten adaptierten Berechnung des Verdienstentgangs. Diese Stellungnahme und ihre Beilagen wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt; diese trat den Ausführungen der belangten Behörde nicht (mehr) entgegen.

Aus den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers sind sämtliche festgestellten und für die Vergütung relevanten Entgeltbestandteile ersichtlich. Dies betrifft sowohl das Grundgehalt im Januar 2021 als auch die Nebenbezüge und Überstundenvergütungen sowie die Position „Schnitt Ausfallsentgelt“. Dass der Beschwerdeführer unter dem letztgenannten Titel in den Folgemonaten Auszahlungen nachträglich für den Absonderungszeitraum überwiesen bekommen hätte, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnunterlagen nicht, insbesondere auch nicht aus dem im Beschwerdeschriftsatz insoweit in Bezug genommenen Entgeltnachweis für Februar 2021: Die dort ersichtliche nähere Aufgliederung der Position „Netto Vormonate“ zeigt ausschließlich Entgeltbestandteile, die den Monaten Oktober bis Dezember 2020 zugeordnet sind.

Die (adaptierten) Berechnungen der belangten Behörde sind nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf das von ihr herangezogene Gesamtbruttogehalt in Höhe von € 4.377,81 und die Divergenz zum von der Beschwerdeführerin berechneten Gesamtbruttogehalt, die sich in der Miteinbeziehung von (pauschalen) Aufwandersatzleistungen für Dienstreisen und pauschalierten Fahrtkosten erschöpft. Demgegenüber lässt sich die Summe der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten „aliquoten regelmäßigen Zahlungen“ weder den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers entnehmen, noch aus den vorgelegten Aufstellungen schließen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 32 EpiG lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG lautet:

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

[…]

Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

Gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen; die Arbeitgeber haben den gebührenden Vergütungsbetrag auszuzahlen und geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.

Fallbezogen wurde xxx mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2021 im Zeitraum vom 03.01.2021 bis 14.01.2021 gemäß § 7 EpiG abgesondert. In diesem Zeitraum war er Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die ihm das insoweit gebührende Entgelt auch ausbezahlt hat. Dem Grunde nach liegen daher – unstrittig – die Voraussetzungen für einen Ersatz dieser Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG vor, zumal auch der Anspruch rechtzeitig (29.03.2021; vgl. § 49 Abs. 1 EpiG) geltend gemacht wurde.

2.

Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist allein die Höhe des Vergütungsbetrags strittig.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die zu leistende Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt in diesem Sinne gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Nach diesem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen. Es ist insoweit vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten und werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet. Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung ist auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; der Entgeltbegriff ist weit auszulegen, es kommt nicht auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 und VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190). Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

Der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin umfasst daher auch – wie von ihr geltend gemacht – die unter dem Titel „Schnitt Ausfallsentgelt“ geleisteten Zahlungen im Monat Januar 2021, nicht jedoch die in den Lohnunterlagen aufscheinenden (echten) Aufwandsentschädigungen (Positionen „Aufw.ersatz Dienstreisen Pausc“ bzw. „Monatspausch. Fahrtkosten“ laut Jahreslohnunterlage).

Festzuhalten ist, dass nachträgliche Zahlungen für den Absonderungszeitraum unter dem Titel „Schnitt Ausfallsentgelt“ in den Folgemonaten nicht mehr erfolgt und daher bei der Berechnung des Verdienstentgangs auch nicht zu berücksichtigen sind (vgl. grundsätzlich zur Frage des Anspruchsübergangs erneut VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309); dementsprechend ist der Anspruch auf Ersatz ausbezahlter Sonderzahlungen mangels fristgerechter Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin bereits erloschen.

3.

Fallbezogen ergibt dies Folgendes:

Das Monatsbruttogehalt des Arbeitnehmers betrug im Januar 2021 € 3.853,42. Ausbezahlte Zulagen und Überstundenleistungen beliefen sich auf € 82,05, das „Ausfallsentgelt“ auf € 442,34. Diese Summen wurden im Übrigen von der belangten Behörde bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt; nicht so – zu Recht – die (echten) Aufwandsentschädigungen (Dienstreisen und pauschalierter Fahrtkostenersatz), die die Beschwerdeführerin jedoch in ihre Berechnung miteinbezogen hat (woraus sich im Übrigen der Unterschied in der Bemessungsgrundlage in den jeweiligen Berechnungsblättern ergibt).

Auf die angeführten Entgeltbestandteile in Höhe von € 4.377,81 waren von der Beschwerdeführerin nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Dienstgeberbeiträge in Höhe von 18,05 % zu leisten, somit € 790,19. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 22 Abs. 1b B-KUVG der Dienstgeberbeitrag in der Krankenversicherung 4,30 % der Beitragsgrundlage umfasst, und nicht – wie von der belangten Behörde ursprünglich angesetzt – 3,78 % beträgt. Gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG ist der Beschwerdeführerin auch dieser aliquote Anteil an den Dienstgeberbeiträgen vom Bund zu ersetzen.

Die derart ermittelte Gesamtsumme in Höhe von € 5.168,00 ergibt herabgebrochen auf den Absonderungszeitraum (dividiert durch 31; multipliziert mit 12) einen zu ersetzenden Vergütungsanspruch in Höhe von € 2.000,52.

4.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ist die Beschwerdeführerin der mit Schriftsatz vom 29.11.2021 von der belangten Behörde übermittelten adaptierten Berechnung des Verdienstentgangs inhaltlich nicht (mehr) entgegengetreten.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der mittlerweile zum Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG ergangenen, in der Begründung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.