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KLVwG-S4-1561-1574/21/2021•LVwG K KLVwG-S4-1561-1574/21/2021
KLVwG-S4-1561-1574/21/2021State Administrative CourtMar 9, 2022
Bodenreformrecht, Flurverfassung, Minderheitsbeschwerde, Eigenjagd, Agrargemeinschaft, Vollversammlungsbeschluss, Pachtzins
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und Präsident xxx, über die Beschwerden
1. des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx,
2. des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, der xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, der xxx, xxx, xxx (gemeinsame Beschwerde) und
3. des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx,
gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 30.06.2021, Zahl: xxx, wegen (I.) der Abweisung von Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx) bzw. (II.) Zurückweisung eines Feststellungsantrags, zu Recht erkannt:
I.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid wird insoweit
a b g e ä n d e r t ,
als dass die Beschlüsse der Vollversammlung der AG xxx vom 31.1.2021 zu TOP 6 – Vergabe der Eigenjagden
a u f g e h o b e n w e r d e n.
II.Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Feststellungsantrages) wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
III.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist
unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
Die Agrargemeinschaft (im Folgenden: AG) „xxx“, EZ xxx, KG xxx ist eine mit Generalakt vom 26.10.1926, Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtete AG im Sinne des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes.
Bereits gegen einen ersten Vollversammlungsbeschluss vom 07.08.2020 zur Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagden erhoben verschiedene Mitglieder der AG Minderheitsbeschwerde.
Bei dieser Vollversammlung wurden für die beiden agrargemeinschaftlichen Eigenjagden (Talweide A und Almjagd B) je zwei Angebote gelegt. Bei den Jagdvergabebeschlüssen wurden die jeweils geringeren Angebote (definiert durch Zins in € pro ha und Pachtjahr) angenommen.
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 12.10.2020, Zahl: xxx, wurde den Minderheitenbeschwerden stattgegeben und wurden die in dieser Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3. gefassten Beschlüsse behoben. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Vorstand der AG zuvor einstimmig beschlossen hatte, dass die Variante der Eigenverwaltung der Jagdgebiete (vgl. LGBl. Nr 13/2018; Entfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagden in § 2 Abs. 5 K-JG) nicht „angenommen“ werde und somit nur die Option der eigenhändigen Verpachtung dieser Gebiete bleibe.
Wesentliche Gründe für die Behebung waren:
1. die Ausschreibung sei lediglich unter den Nachbarschaftsmitgliedern erfolgt und
2. es habe keine hinreichende Begründung dafür gegeben, dass nicht an den Höchstbieter vergeben wurde.
Am 31.01.2021 fand in Folge der Behebung der Beschlüsse eine neuerliche Abstimmung in der ordentlichen Vollversammlung der AG statt. Unter TOP 6. („Jagdverpachtung-Aufklärung der § 10 und § 11 Flächen, Präsentation und Abstimmung der Angebote“) wurden jeweils mehrheitliche Beschlüsse gefasst, die Eigenjagden an die „Jagdgesellschaft xxx“ zu vergeben. Bei der Eigenjagd B (Almjagd) stimmten 117 Anteile dafür, 72 Anteile dagegen; bei der Eigenjagd A (Taljagd) 126 Anteile dafür und 63 Anteile dagegen.
Im Akt erliegen die verschiedenen Angebote. Die Jagdgesellschaft xxx, Obmann xxx, bot für die agrargemeinschaftlichen Jagden jeweils EUR 24,/ha. Allfällige Zusatzleistungen der Jagdgesellschaft oder ihrer Mitglieder sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Ein Anbot von Ing. xxx und Ing. xxx lag deutlich darunter.
Die verbliebenen, relevanten Gegenangebote von xxx beliefen sich auf EUR 33,-- (Almjagd) und EUR 37,-- (Taljagd).
Die Abweichung betrug somit im ersten Fall ca. ein Viertel, im zweiten Fall ca. ein Drittel vom Höchstgebot.
Von 14 Mitgliedern der AG wurde Minderheitsbeschwerde erhoben. Die Verpachtung sei nicht nachhaltig. Eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung liege nicht vor, wenn Gemeinschaftsvermögen verschleudert werde und wesentlich bessere Angebote ohne triftigen Grund nicht angenommen würden. Aufgrund dieser Abstimmungen entstünde der AG für die beiden Jagden ein wirtschaftlicher Schaden von fast EUR 90.000,-- netto, gerechnet auf die Vertragslaufzeit von 10 Jahren. Die Vorgangsweise der AG verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Bestimmungen des Regelungsplans, zumal bereits das Wort „Versteigerung“ einen Zuschlag an den Höchstbieter beinhalte, aber auch die Vergabe im Offertwege ähnlich zu sehen sei.
Die AG nahm mit Schreiben vom 21.02.2021 zu den Minderheitsbeschwerden Stellung. Die von der Behörde vorgegebenen Vergabemodalitäten seien eingehalten worden. Es seien auch externe Bieter dabei gewesen. Die Jagdgesellschaft xxx sei am 10.11.2020 im Beisein des Bürgermeisters gegründet worden; auch der andere Bieter, xxx, sei zu dieser Sitzung eingeladen gewesen, und habe allerdings völlig überraschend seinen Beitritt abgelehnt. Die beabsichtigte Vergabe sei durch ein Inserat im xxx am 04.12.2020 kundgemacht worden. In der letzten Jagdperiode seien innerhalb der AG keine Wildschäden protokolliert worden. Der Vorwurf der angeblichen Waldverwüstung im Sinne des Forstgesetzes könne nicht nachvollzogen werden. Der Jagdverband xxx habe in seinen Gründungsstatuten eine Garantie abgegeben, dass alle jagdausübungsberechtigten Mitglieder der AG auf ihren Wunsch hin aufgenommen werden könnten. Aktuell seien 11 Mitglieder der AG bzw. in zwei Fällen Familienangehörige auch Mitglieder der Jagdgesellschaft und würden 55 Anteile an der AG verwalten. Dass die Mitglieder mit ihren Stammsitzliegenschaften das Gemeinschaftsvermögen selbst auch nützen können und sollen, ergebe sich aus dem Errichtungszweck der AG. Die AG habe keinen Halter, daher können allfällige Verständigungen der Vieheigentümer bei verletztem Vieh bei einer Bejagung durch Gemeinschaftsmitglieder besser gewährleistet werden. Das ungewöhnlich hohe Anbot des Herrn xxx lasse darauf schließen, dass er dies durch den Verkauf von Abschüssen finanziert haben möchte. Hingewiesen wurde – durch verschiedene Jagdzinse – darauf, dass das Anbot der Jagdgesellschaft xxx weit über dem Durchschnitt liege.
Vom technischen Leiter der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, wurde daraufhin ein Gutachten erstellt. Er kam darin zum Schluss, dass sich die durchschnittliche Jagdpacht bei vergleichbaren Jagdgebieten auf ca. EUR 23,-- belaufe. Der angebotene Pachtzins der Jagdgesellschaft xxx könne als ortsüblich bezeichnet werden. Ohne Berücksichtigung der Indexsteigerung liege das Angebot xxx um ca. EUR 70.000,-- höher als das Anbot der Jagdgesellschaft xxx. Eine telefonische Rücksprache beim Bezirksforstinspektor habe ergeben, dass auf den Waldflächen der xxx kein Verfahren hinsichtlich einer Waldverwüstung anhängig sei.
Unter Verweis auf verschiedene Quellen kam der Sachverständige zum Schluss, dass die kollektive Bewirtschaftung von Gemeinschaftsgütern, dazu zähle auch die jagdliche Bewirtschaftung, bei Existenz klarer Regeln und einer guten Anpassung an lokale Bedingungen zweifellos besser funktioniere als die Einzelnutzung. Bei dieser sei eine Übernutzung der Ressourcen eher induziert. Der überwiegende Teil der Jagdgesellschaft xxx sei vor Ort ansässig und daher auch schneller und sicherer verfügbar, dies deshalb, weil mehrere Jäger zur Verfügung stünden. Auch die Kontinuität der Bejagung scheine durch eine Jagdgesellschaft besser abgesichert. Das Argument der AG, dass Beweidung und Kontrolle des Viehs durch die Jagdgesellschaft xxx besser gewährleistet werden könne, wurde nachvollzogen; schließlich habe die Jagdgesellschaft xxx noch 1600 ha der Gemeindejagd gepachtet. Dadurch komme es zu einem größeren zusammenhängenden Jagdgebiet, dies bewirke eine breitere Risikostreuung hinsichtlich der Wildschäden. Auch das Wegenetz könne so besser überwacht werden; es käme innergemeinschaftlich zu mehr Problemlösungskompetenz; und es wird schließlich auf die fehlende Kompromissbereitschaft des unterlegenen Jagdpachtwerbers hingewiesen. Das Anbot der Jagdgesellschaft könne wesentlich besser der pfleglichen Nutzung des Gemeinschaftsvermögens dienen, dies durch die Personalunion zwischen Jagdgesellschafts-und Agrargemeinschaftsmitgliedern. Die Funktionsweisen des „Commons“ könnten, obwohl monetär nicht bewertbar, wesentlich zum Gelingen der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Fläche beitragen.
Dazu nahmen die Beschwerdeführer ablehnend Stellung.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid vom 30.06.2021, Zahl: xxx, wurden die Minderheitsbeschwerden gegen den Beschluss zu TOP 6. der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 31.01.2021 als unbegründet abgewiesen (I.) und ein Antrag des xxx auf Feststellung, dass diese Beschlüsse nichtig seien, als unzulässig zurückgewiesen (II).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und insbesondere des Gutachtens des Amtssachverständigen führte die Behörde in der rechtlichen Würdigung aus, dass nach dem Text des Regelungsplanes lediglich im Falle einer Versteigerung die Jagd an den Höchstbieter zu vergeben sei. Bei einer Vergabe im Offertweg stehe es der Vollversammlung frei, zwischen verschiedenen Offerten zu wählen und die Jagd an den „Bestbieter“, der nicht in jedem Fall auch Höchstbieter sein müsse, zu vergeben. Weiters zitierte die Behörde die höchstgerichtliche Judikatur und stellte fest, dass das Anbot der Jagdgesellschaft xxx einen ortsüblichen Pachtzins beinhalte. Weder das KFLG noch die Satzung der AG würden Befangenheitsbestimmungen kennen, sodass es den Mitgliedern in der Abstimmung frei stünde, ihre eigenen Interessen zu vertreten. Der Beweis hinsichtlich allfälliger Wildschäden sei nicht erbracht. Im Hinblick auf nicht – monetäre Aspekte der Anbotslegung („Höchstbieter vs. Bestbieter“) folgte die Behörde den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen.
III.Beschwerdevorbringen:
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
1. Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH:
Aus den Zweckbestimmungen der AG ergebe sich, dass, wenn nicht zwingend andere Gründe dagegensprechen würden, an den Höchstbieter zu verpachten sei. Ein Abstellen auf den Durchschnitt sei rechtlich irrelevant, denn es sei maßgeblich, welcher Ertrag erzielt werden könne. Die Beschwerde enthielt weiters umfangreiche Ausführungen zum Thema der Befangenheit (im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Miteigentum nach ABGB). Die Feststellungen hinsichtlich der Waldverwüstung durch Wildschäden seien insofern unrichtig, als man nicht der pauschalen Annahme verfallen dürfe, dass nur eine Jagdgesellschaft aufgrund ihrer Vielzahl an Mitgliedern eine bessere Wildschadensverhütung betreiben könne. Die Feststellungen des Sachverständigen zu den Vorteilen gemeinschaftlicher Bewirtschaftungsweisen seien zum Teil polemisch. Es gebe genügend Beispiele, die ein Scheitern derartiger Bewirtschaftungsmodelle zeigen. Schließlich weise das Werk der beiden vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang zitierten Experten keinen Zusammenhang mit Forstwirtschaft auf. Zu Spruchpunkt II. sei unklar, ob die Behörde den Feststellungsantrag erledigt habe. Ein solcher sei zulässig, wenn dies im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich sei. Es sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er ein Mitglied einer AG rechtlich schlechter stellen wolle als einen Miteigentümer nach dem ABGB. Daher werde der Antrag aufrechterhalten.
2. Gemeinsame Beschwerde mehrerer Mitglieder der AG:
Mehrere Mitglieder der AG erhoben in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde. Laut Generalakt, § 7 des zum Regelungszeitpunkt in Geltung stehenden Verwaltungsstatuts, seien bei Beratungen, welche die Angelegenheiten einzelner Ausschussmitglieder betreffen, diese vom Vorsitzenden auszuschließen. Bei sämtlichen Vorstandssitzungen und Vollversammlungen wurde stets auf die Befangenheit des Obmannes und der weiteren Vorstandsmitglieder hingewiesen. Daher hätten Mitglieder der Jagdgesellschaft bei diesen Sitzungen nicht teilnehmen dürfen. Durch die Vorgangsweise würde der AG ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei Herr xxx nicht nur Höchstbieter, sondern auch Bestbieter. Er würde in seiner privaten, angrenzenden Eigenjagd einen geordneten Jagdbetrieb gewährleisten und habe in den letzten 15 Jahren einen wesentlich höheren durchschnittlichen Abschuss pro 100 ha erzielt. Dort sei auch eine intakte Naturverjüngung vorhanden. Im Gegensatz dazu gebe es aktuell in der agrargemeinschaftlichen Jagd massive Probleme. Diese seien in den letzten 10 Jahren von den identen Personen bejagt worden, die aktuell in der Jagdgesellschaft aufschienen. Es sei auch ein Verfahren seitens der Forstbehörde wegen enorm hoher Wildschäden eingeleitet worden. Vorgelegt wurde auch ein Bescheid vom 22.08.2019 der Bezirkshauptmannschaft xxx, betreffend die Gemeindejagd xxx, mit welchem dem dort Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung von weiteren Wildschäden mehrere Maßnahmen aufgetragen wurden.
3. Beschwerde xxx, v.d. RA xxx
Schließlich wurde auch vom unterlegenen Bieter xxx (ebenfalls ein Mitglied der AG) eine Beschwerde erhoben. In der Abstimmung seien keine Umstände offengelegt worden, weshalb den niedrigeren Angeboten der Vorzug gegeben worden sei. Die Vorstände der Jagdgesellschaft hätten ihren Hauptwohnsitz nicht in xxx, sondern entweder im xxx in der xxx oder in xxx. Er selbst wiederum sei Eigentümer eines ca. 116 ha großen Eigenjagdgebietes unmittelbar angrenzend an die Almjagd der AG. Innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes habe er eine Almhütte zur Verfügung. Es sei daher möglich, unmittelbar im Jagdgebiet zu übernachten und von dort aus die Jagd erfolgreich auszuüben.
Selbstverständlich sei die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen an ortsansässige Jäger vorgesehen, Abschussverkäufe seien nicht geplant. Die Wildbretverwertung erfolge durch Verkauf ab Hof. Der BFI-Leiter von xxx habe offensichtlich die Anfragen seitens des Sachverständigen zum Anlass dafür genommen, Nachschau zu halten, und habe dieser Waldverwüstungen festgestellt. Die fachliche Qualifikation des beauftragten Sachverständigen entspreche nicht den behandelten Fragestellungen; es wäre weder Aufgabe der Jagdpächter oder Jäger, das Weidevieh zu kontrollieren noch sei dies zulässig; die Überwachung des Wegenetzes durch Jäger sei ebenfalls nicht deren Aufgabe. Es gäbe in der AG einen dafür bezahlten Wegereferenten.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 20.10.2021 wurden an den jagdfachlichen Sachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung für eine anzuberaumende öffentliche mündliche Verhandlung näher bezeichnete Fragestellungen (ortsüblicher Jagdpachtzins, Auseinandersetzung mit den jagdfachlichen Aspekten im Gutachten des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen) übermittelt.
Von den beschwerdeführenden Mitgliedern der AG „xxx“ wurde ein Bescheid vom 11.10.2021 der Bezirkshauptmannschaft xxx vorgelegt, in dem den Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd AG xxx B „zur Verhinderung von weiteren Wildschäden“ verschiedene Maßnahmen aufgetragen wurden. Es seien im Eigenjagdgebiet der Nachbarschaft Wildverbiss- und Fegeschäden festgestellt worden. Laut Gutachten der BFI sei auf einer Fläche von insgesamt 15 ha die gesamte Verjüngung forstlicher Gehölze von mehrjährigem Verbiss betroffen.
Mit Schreiben vom 05.11.2021 beantragte xxx verschiedene Beweismittel und legte ein Gutachten der Bezirkshauptmannschaft xxx zum Wildverbiss in der Almjagd vor.
Unmittelbar vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9.3.2022 nahm die Agrargemeinschaft nochmals schriftlich zum Verfahren Stellung. Hingewiesen wurde auf die eskalierende Stimmung innerhalb der Gemeinschaft, die dazu geführt habe, dass die letzte Vollversammlung aufgrund von störenden Zwischenrufen nicht mehr ordnungsgemäß abgeführt werden habe können.
Mit dieser Eingabe wurde ein umfangreiches Jagdkonzept und Konzept zur Verbesserung des Waldzustandes im Bereich der Almjagd, erstellt von der Jagdgesellschaft xxx, vorgelegt. Dieses Konzept wurde auf Seite 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung irrtümlich der Forstagentur xxx zugeordnet.
Zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden nach einer Corona bedingten Verschiebung die Parteien sowie ein jagdfachlicher, ein forstfachlicher und ein kulturtechnischer Sachverständiger geladen. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis zur schriftlichen Ausfertigung.
V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG 1979
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn
1. die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
2. die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
3. die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.
Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.
(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
§ 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG 1979
…..
(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere
…..
Gemäß § 6 des Generalaktes 1288/1926 ist die Eigenjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung oder der Offertlegung zu verpachten. Der Pachtschilling ist für Gemeinschaftszwecke zu verwenden, falls nicht von der Teilhaberversammlung eine anderwärtige Verwendung beschlossen wird.
Die ursprünglichen Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft wurden mit Bescheid vom 13.06.2006, Zahl: ABB-1790/3/2006, durch die damaligen Mustersatzungen ersetzt und wurde dies im 10. Plananhang zum Regelungsplan beurkundet.
Nach § 8 Abs. 1 dieser Satzungen können überstimmte Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde gegen einen Mehrheitsbeschluss erheben. Nach § 10 Abs. 1 lit. d gehört in den Wirkungsbereich der Vollversammlung die Verpachtung der Eigenjagd. Nach § 1 Z 2 bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Diese Satzungen kennen keine Befangenheitsbestimmungen.
VI.Festgestellter Sachverhalt
Die AG xxx ist eine körperschaftlich eingerichtete AG nach den Bestimmungen des Kärntner Flur-Verfassungs-Landesgesetzes mit einem Gutsbestand von 814,6 ha auf. Laut Grundbuch sind 82 Stammsitzliegenschaften daran beanteilt; der Anteilsnenner beträgt 1/226.
Seit der Jagdperiode 2021 hat die AG zwei Eigenjagdgebiete:
Einerseits die an den Nordhängen der Berge xxx und xxx in Richtung des xxx Grabens gelegene Eigenjagd B mit 609 ha (auch als „Almjagd“ bezeichnet), andererseits die im Talgrund des xxxtales gelegene Taljagd A mit 127 ha. Zwischen diesen beiden Jagdgebieten liegt das Gebiet der Gemeindejagd („xxx“); unmittelbar nördlich (unterhalb in Richtung des xxx Grabens) an die Almjagd angrenzend liegt das Eigenjagdgebiet „xxx“ (116 ha).
Der Beschwerdeführer xxx hat jeweils das finanzielle Höchstgebot bei der Jagdvergabe gelegt; und ist er bei der neugegründeten Jagdgesellschaft xxx, einem Zusammenschluss verschiedener Mitglieder der AG bzw. deren Angehörigen, unterlegen. Diese erhielt den Zuschlag, obwohl sie sowohl für die Tal- als auch für die Almjagd nur EUR 24,-- indexgesichert pro ha und Jahr geboten hat; xxx bot für die Almjagd EUR 33,-- pro ha und Jahr und für die Taljagd EUR 37,-- pro ha und Jahr, jeweils indexgesichert. Andere Dienst-und Arbeitsleistungen, wie zum Beispiel Aufsichtspflichten, waren weder Gegenstand der Ausschreibungsbedingungen noch der zur Abstimmung gebrachten Anbote.
Die Differenz beträgt über die 10 Jahre:
609 x 9 x10 + 127 x 13 x 10, gesamt 71.320,- €.
Die AG besteht (derzeit) aus 74 Mitgliedern (82 Stammsitzliegenschaften), von diesen waren 57 bei der Vollversammlung anwesend oder vertreten.
15 bzw.16 Mitglieder stimmten dagegen. Die Beschlüsse wurden mehrheitlich nach Anteilen und Köpfen gefasst. Die Minderheitsbeschwerden (und die Beschwerden an das LVwG) wurden jeweils rechtzeitig erhoben.
In der Verhandlung wurde der Leiter der BFI xxx einvernommen. Demnach kam es in der Almjagd der AG zu Beanstandungen wegen Waldverwüstung (verursacht durch mehrjährigen Wildverbiss). Betroffen ist ein Bereich von ca. 15 ha, nördlich unterhalb einer Forststraße gelegen, der ursprünglich im Rahmen eines Schutzwaldkonzeptes aufgeforstet wurde. Zum Schutz gegen Verbiss wurde damals ein Zaun errichtet; dieser ist mittlerweile nicht mehr funktionsfähig.
Es handelt sich um ein steiles Gebiet, sodass die Verbissschäden nicht durch Beweidung mit Rindern und Pferden entstanden sein können. Hingewiesen wurde aber auch darauf, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein Servituts-Weidegebiet zugunsten der AG xxx befindet. Der Verbiss könnte auch zum Teil durch Ziegenweide entstanden sein. Erfahrungsgemäß steht zu hoher Wilddruck stets im Zusammenhang mit Verbiss. Außerhalb dieses großflächigen Gebietes gibt es im agrargemeinschaftlichen Wald noch kleinere Flächen, die erfasst worden sind; wo das Ausmaß der Schäden aber kein behördliches Einschreiten erforderlich machte. Im Eigenjagdgebiet xxx gibt es keine anhängigen Verfahren nach dem ForstG.
In der letzten Jagdperiode wurde die Almjagd von einem Einzelpächter (einem Mitglied der AG) bejagt; dieser hat Jagderlaubnisscheine an andere Mitglieder ausgeben. Die Jagdgesellschaft xxx wurde im Zusammenhang mit der Jagdvergabe für die aktuelle Jagdperiode gegründet und gehören ihr 10 Mitglieder der AG an. Unter anderen ist auch der ehemalige Einzelpächter der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd ein Mitglied der Jagdgesellschaft.
Der jagdfachliche Sachverständige hat die ortsüblichen Jagdpachtzinse für verpachtete Agrargemeinschaftsflächen und für verpachtete private Eigenjagden erhoben. Zum Vergleich wurden in ähnlichen Höhenlagen gelegene Jagdgebiete in der Rotwild-Randzone berücksichtigt. Die Schwankungsbreite der Jagdpachtzinse pro Hektar und Jahr ist enorm und geht von 6 bis 69. Unter Außerachtlassung dieser Extremwerte bewegt sich die Schwankungsbreite noch immer zwischen 11 und EUR 40. Das arithmetische Mittel beträgt ca. EUR 23 und befinden sich daher beide beschlussgegenständlichen Anbote in der Nähe bzw. deutlich darüber, wobei die Anbote des xxx aufgrund der vorliegenden Daten nicht auffallend überhöht sind.
Weder der Vorpächter der Almjagd noch der Pachtwerber xxx hatten in der Vorperiode den Abschussplan bei allen Wildarten erfüllt, hinsichtlich der Erfüllung der Abschusspläne gibt es – in der Relation betrachtet - keine signifikanten Unterschiede.
Die Agrargemeinschaft hat einen Wegereferenten bestellt, dessen Aufgabe die Instandhaltung der im Gemeinschaftsgebiet liegenden Wege ist.
Der Jagdpachterlös macht über 10% der Jahreseinnahmen der AG aus.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unwidersprochen aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
VII.Rechtliche Würdigung:
a.Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden:
Der Erstbeschwerdeführer hat einen Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die in Beschwerde gezogenen Beschlüsse nichtig seien. Dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Eine behördliche Zurückweisung grenzt die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdefall auf die Klärung der Frage ein, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht (VwGH Ra 2014/07/0002); eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über den zugrundeliegenden Antrag könnte daher nicht erfolgen.
Nach der ständigen Judikatur sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes zum Feststellungsbescheid ist dieser ein subsidiärer Rechtsbehelf und nur dann zulässig, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sofern er nicht ein notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist. Dies bedeutet, dass kein anderes Verfahren in zumutbarer Weise beschritten werden kann, um die Rechtsfrage zu klären. Im gegenständlichen Fall sieht das Gesetz (bzw. Satzung) das Minderheitsbeschwerdeverfahren vor, um allfällige Mängel von Beschlüssen in einer Gemeinschaft zu erkennen und diese Beschlüsse gegebenenfalls zu beseitigen.
Die Bestimmung des § 51 Abs 3 K-FLG betrifft nach ihrem klaren Wortlaut die amtswegige „Behebung“ (nicht etwa Nichtigerklärung) von Beschlüssen; sie beschreibt somit ein Aufsichtsverfahren, auf dessen Durchführung niemand einen Rechtsanspruch hat (vgl. § 68 Abs 7 AVG). Ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag ist im Aufsichtsverfahren als „Anregung“ der behördlichen Tätigkeit – ohne Erledigungsanspruch –zu werten.
Stützt man den Antrag –wie etwa in der gemeinsamen Beschwerde verschiedener Mitglieder der AG - darauf, dass nach § 7 der „alten“ Satzungen befangene Mitglieder sich der Teilnahme am Entscheidungsfindungsprozess zu enthalten hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Satzungsbestimmung spätestens seit 2006 (Inkrafttreten der neuen Mustersatzungen) nicht mehr in Geltung steht. Andere Bestimmungen, die eine allfällige Befangenheit von Mitgliedern bei der Beschlussfassung betreffen, kennen die aktuellen Rechtsgrundlagen (Gesetz, Verwaltungssatzung) nicht. Nach der von der Behörde zutreffend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2917/79,87/07/01 50 uvam.), steht es jedem Mitglied einer AG diesfalls frei, in einer Abstimmung seine eigenen Interessen zu vertreten. Werden unsachliche Motive vermutet, sind diese Bedenken im Wege einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde heranzubringen, wobei das Abstellen auf die Motivationslage bei der Stimmabgabe allerdings nicht überspannt werden darf (Sachverhalt in VwGH Ra 2018/07/0340: Jagdpachtung durch den Obmann der AG selbst ist kein Grund für eine Behebung). Überdies wird dabei übersehen, dass dieses Argument zutreffendenfalls für jedes Mitglied der AG, auch den Pachtwerber xxx, in gleicher Weise gelten würde.
Ein Feststellungsbegehren ist daher unzulässig und wurde dieses zu Recht von der Behörde zurückgewiesen.
b.Zur Minderheitsbeschwerde allgemein:
Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Ist ein Vollversammlungsbeschluss Gegenstand der Streitigkeit, ist dieser Streit durch die Erhebung einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde heranzutragen. Es handelt sich dabei um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglieds gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351).
Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres satzungsgemäßen Zwecks weitgehend autonom. In der Regel wird daher eine Grobprüfung dahingehend ausreichen, ob die naheliegenden – auch wirtschaftlichen – Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (VwGH 2005/07/0036).
Ganz allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufgaben der AG im grundlegenden Erkenntnis 2004/07/0070 so definiert:
„… durch die AG und die durch sie geschaffene Bewirtschaftungsstruktur können landwirtschaftliche Betriebe ihren Bewirtschaftungserfolg absichern und wird eine zielgerichtete und vernünftige Nutzung verfügbarer Flächen erreicht. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. … Primärer Zweck einer AG einst und jetzt liegt in der Verwaltung, pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß den Anteilsrechten und den Vorschriften in Regulierungsplänen und Satzungen. …“
c.Vollversammlung und Jagdvergabe:
Ein wesentlicher Teil der Rechtsprechung zur inhaltlichen Kontrolle von Vollversammlungsbeschlüssen wurde aus Anlass von Streitigkeiten über die Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd entwickelt.
Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erfüllung des Gebotes der best- bzw. zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens dann als erfüllt an, wenn die Eigenjagd an den Bieter vergeben wird, der auch das Höchstgebot (in Geld bzw. geldwerten Leistungen) stellt. Bei der Vergabe an einen Bieter, der nicht das Höchstgebot stellt, besteht eine Begründungspflicht; diesfalls reicht der Verweis auf die Autonomie der AG nicht aus, auch dann nicht, wenn die Angebote nur geringfügig differieren (ständige Rechtsprechung: VwGH 97/07/0018, 90/07/0175, 2003/07/0154 mit weiteren Nennungen). Für die Annahme einer Wesentlichkeitsgrenze (hier: weniger als 30 % Abweichung) findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (VwGH 2012/07/0183).
Als Begründung für eine derartige Vergabe sind in der jeweiligen Person des Pächters gelegene Gründe, wie zB. Zuverlässigkeit oder gute Erfahrungen denkbar. Der zu erwartende Pachtzins muss allerdings zumindest ortsüblich sein (VwGH 2002/07/0033, 2009/07/9105: um dem Gebot der der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung nach § 85 Abs 5 K-FLG zu entsprechen). Der allzu großzügige Umgang mit dem Vermögen der Mitglieder kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit bewirken (VwGH 81/07/0157).
d.In der Sache:
Der von der Jagdgesellschaft gebotene Pachtzins ist deutlich niedriger als das Bestgebot. Alle Anbote beziehen sich ausschließlich auf die Höhe des Pachtzinses, allfällige, vom Gutachter angeführte zusätzliche Leistungen (Vieh – Wegebeaufsichtigung, etc.) existieren nicht in Form verbindlicher Zusagen durch die Anbotsleger und waren somit auch nicht Beschlussgegenstand, auch das Jagd-und Forstkonzept der Jagdgesellschaft lag nicht vor. Gegenstand der Beurteilung einer Minderheitsbeschwerde kann aber nur der Beschluss selbst und die bei der Beschlussfassung offensichtlichen Entscheidungsgrundlagen sein, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich nicht in relevanter Weise geändert hat.
Die an sich plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zu den Vorteilen gemeinschaftlicher Nutzung sind für den vorliegenden Fall nicht relevant: Der Vorstand der AG hat beschlossen, die Eigenjagd zu vergeben und die Bejagung nicht selbst (durch die AG) auszuüben, wie es seit der Änderung von § 2 Abs. 5 K-JG 2000 durch die Novelle LGBl. Nr 13/2018 – bei entsprechender Anpassung des Regelungsplanes – möglich gewesen wäre. Der AG selbst verbleibt im Zusammenhang mit der Jagd ausschließlich die „Nutzung“ durch den Bezug des Jagdpachtzinses.
Im Übrigen ist die Annahme, bei der Bejagung der Eigenjagden durch die Jagdgesellschaft finde eine der AG zuzurechnende, kollektive Nutzung statt, auch sachlich nicht zutreffend, weil die Jagdgesellschaft zwar großteils aus Mitgliedern der AG besteht, aber nur verhältnismäßig wenige Mitglieder der AG auch bei der Jagdgesellschaft Mitglieder sind.
Schon dieses Beschwerdeverfahren belegt, dass auch die Annahme, die Vergabe an die Jagdgesellschaft führe zur Bereinigung von Konflikten, vorerst nicht zutrifft.
Der Ansicht der Behörde, die Vergabe von Eigenjagden im Versteigerungswege würde sich von der Vergabe im Offertwege dadurch unterscheiden, dass nur im ersten Fall ausschließlich die (finanzielle) Höhe des Anbotes ausschlaggebend sei, kann nicht gefolgt werden. Der Unterschied liegt vorrangig in der Gestaltung des Verfahrens selbst: Im Versteigerungsverfahren ist die „Nachbesserung“ des Anbotes während der Versteigerung typisch, im Offertweg ist sie ausgeschlossen. Dass die Agrargemeinschaft bei der Beurteilung von Offerten völlig frei wäre, kann schon deswegen nicht richtig sein, weil den oben zitierten, strengen Grundsätzen der Rechtsprechung zum Teil Regelungspläne zu Grunde gelegen waren, die sogar die freihändige Vergabe der Eigenjagd vorsahen. Grundsätzlich steht es einer AG frei, unter Beachtung der Gesetze zusätzliche Ausschreibungskriterien festzulegen, wie es auch den Interessenten freisteht, zusätzliche Leistungen in ihre Angebote verbindlich aufzunehmen.
„In der Person des Pächters gelegene Gründe“ (s.o.) können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere die Zuverlässigkeit und auch gute bisherige Erfahrungen sein. Im Revisionsverfahren zu Ra 2018/07/0340 hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Tatsache gewürdigt, dass nur der Pachtwerber die dem Jagdgebiet vorgelagerten Wege und die dort befindliche Jagdhütte rechtlich gesichert nutzen durfte.
Die Jagdgesellschaft xxx wurde erst unmittelbar vor der laufenden Jagdpachtperiode gegründet (sowie zur Bejagung der weitaus größeren Gemeindejagd). Daher können keine Erfahrungswerte vorliegen und kann auch die Verlässlichkeit nicht beurteilt werden; aber auch allfällige Verfehlungen des Vorpächters können ihr nicht zugerechnet werden. Hinsichtlich der Erfüllung der Abschusspläne in der Vorperiode unterscheiden sich die Eigenjagd xxx und die Almjagd der AG nicht relevant. Immerhin wurden ihm aber keine Wildschäden nachgewiesen.
Dass die Jäger sich -ohne dazu verpflichtet zu sein- an Instandhaltungsmaßnahmen bzw. an der Viehaufsicht beteiligen werden, mag möglich sein, wurde aber nicht verbindlich festgelegt.
Nachdem es sich auch beim unterlegenen Pachtinteressenten um ein Mitglied der AG handelt, kann auch nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass bei ihm die jagdlichen Interessen im Vordergrund stünden und keine Interesse an der Erhaltung der Substanz der AG, insbesondere bei allfällig auftretenden Nutzungskonflikten, bestünde.
Dies wäre vielmehr dann zu befürchten, wenn die Jagd an einen externen Bieter ohne Verbindung zum gemeinschaftlichen Besitz oder die Region zu einem auffällig hohen Preis vergeben würde: Wie der jagdfachliche Sachverständige in der Verhandlung ausgeführt hatte, steht bei derartigen Konstellationen - wie auch beim käuflichen Erwerb von Eigenjagdgebieten aus jagdlichen Motiven - ausschließlich das jagdliche Interesse im Vordergrund; und spielen sonstige Nutzungen, insbesondere die Forst – und Weidewirtschaft, kaum eine Rolle. Nutzungskonflikte sind damit vorprogrammiert; ein derartiger Verpachtungsbeschluss müsste „an der Person des Pächters“ scheitern, weil aufgrund der notorisch zu erwartenden Interessenskonflikte die zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens – mit den traditionellen Hauptnutzungen Forst und Weide - erschwert würde.
Weil daher beide Pachtwerber nicht derart relevante Unterschiede aufweisen, dass eine nachvollziehbare Begründung für die Vergabe an die Jagdgesellschaft vorliegt, war den Beschwerdeführern Recht zu geben. Der zu erwartende finanzielle Verlust erreicht ein Ausmaß, das dem durchschnittlichen, förderungsbereinigten Erlös aus dem jährlichen Holzeinschlag entspricht. Daher werden durch diesen Beschluss wesentliche Interessen der Mitglieder verletzt und entspricht dieser nicht dem Gebot der nachhaltigen, bestmöglichen Nutzung des Gemeinschaftsbesitzes.
e.Sonstiges:
Die in der mündlichen Verhandlung nochmals gestellten Anträge, die auf Anwendung der OGH-Judikatur zu Miteigentumsgemeinschaften abzielen, übersehen, dass AGs aufsichtsunterworfene Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Aufgaben im öffentlichen Interesse sind; nicht einmal ungeregelte – nicht körperschaftlich eingerichtete -AGs sind wie Miteigentumsgemeinschaften nach dem ABGB zu behandeln (OGH 9 Ob 35/11d; s.a. 4 Ob 524/75; 1 Ob 557/83; vgl. § 93 Abs 3 und 4 K-FLG).
Die AG wird daher eine neuerliche Beschlussfassung herbeizuführen haben, der auch geänderte Ausschreibungsbedingungen und ein neues Vergabeverfahren zu Grunde liegen können (vgl. wiederum der dem Verfahren VwGH Ra 2018/07/0340 zugrundeliegende Sachverhalt). In die Beurteilung der Anbote darf im Hinblick auf Arbeitsleistungen etc. nur das einfließen, was tatsächlich auch Anbotsinhalt ist. Um im Falle der Anfechtung die Begründung für einen Beschluss nachvollzienbar zu gestalten, wird empfohlen, die Wortmeldungen im Vollversammlungsprotokoll möglichst umfassend zu dokumentieren.
Bei unveränderter Sachlage ist es nicht zulässig, einen „Beharrungsbeschluss“ zu fassen. Dies würde unter Umständen sogar die Bestellung eines Sachverwalters rechtfertigen (VwGH 2012/07/0048).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war (VwGH Ra 2018/07/0340 zu Ausschreibungsbedingungen und Jagdvergabe), der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die bezughabende Judikatur wurde in der Begründung zitiert und hat sich das Landesverwaltungsgericht an dieser Judikatur orientiert.
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