LVwG K KLVwG-1943/6/2021

KLVwG-1943/6/2021State Administrative CourtFeb 15, 2022

Regest

Verspätung, Beschwerdefrist, Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft, Internet, Amtsstunden

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1943/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1943.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.9.2021, Zahl: xxx, nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.9.2021, Zahl: xxx, wurde der xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Spruchpunkt 1. aufgrund des Antrages gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950 bezüglich der von der Behörde vom 26.9.2020 bis 9.10.2020 verfügten Absonderung der xxx eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 1.437,90 zuerkannt. Des Weiteren wurde im Spruchpunkt 2. der Antrag auf Zuerkennung des über den in Spruchpunkt 1. hinausgehenden Vergütungsbetrages als unbegründet abgewiesen.

Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Rückschein geht hervor, dass der soeben angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx der Beschwerdeführerin am 8.9.2021 zugestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mit Schreiben (E-Mail) vom 6.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es handelt sich bei der Einbringung um den letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist. Das E-Mail wurde allerdings erst um 16:13 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft xxx gesendet.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 8.10.2021 den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 26.1.2022 wurde der Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 11.2.2022 führte die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass sie durch das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.1.2022, zugestellt am 31.1.2022, erstmals Kenntnis von der verspäteten Einbringung erlangt habe. Der diese und unzählige weitere anhängige Behörden- und Gerichtsverfahren intern bei der Beschwerdeführerin betreuende xxx habe - betreffend die gegenständliche Angelegenheit - aufgrund massiver Arbeitsüberlastung in der KW 36/37 das Fristende der gegenständlichen Beschwerde unrichtig mit 7.10.2021 vermerkt. Hiedurch sei es geschehen, dass die aus seiner Sicht am vorletzten Tag der Frist von ihm für die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachte Beschwerde nunmehr vom Verwaltungsgericht – zutreffend – als verspätet angesehen werde. Die Beschwerdeführerin habe bei der hiefür zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ersuche diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx abzuwarten.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat über den soeben erwähnten Wiedereinsetzungsantrag bis dato noch keine Entscheidung getroffen.

Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie auf das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und - außer bei Gefahr im Verzug - nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 1.3.2013, Zahl: xxx, gemäß § 13 Abs. 1 und 5 AVG ist eine Einbringung per E-Mail an die elektronische Adresse der Bezirkshauptmannschaft xxx rechtswirksam, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Behörde zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet ist. Die Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft xxx sind gemäß Punkt II. der Kundmachung wie folgt festgelegt: Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr.

Diese Kundmachung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx ersichtlich und wurde zudem im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx kundgemacht.

Aus dem im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen, unbedenklichen Rückschein geht hervor, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx am 8.9.2021 zugestellt wurde, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist daher an diesem Tag zu laufen begann und gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 6.10.2021 um 16:00 Uhr, geendet hat.

Aufgrund des Umstandes, dass die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid per E-Mail an die belangte Behörde nachweislich am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist um 16:13 Uhr übermittelt wurde, ist diese – aufgrund der obigen Ausführungen – als verspätet eingebracht zu qualifizieren.

In Bezug auf den durch die Beschwerdeführerin mittlerweile gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 6.9.2021 wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Die versäumte Handlung war im gegenständlichen Fall die bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einzubringende Beschwerde.

Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ist daher die Bezirkshauptmannschaft xxx.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher über die Verspätung eines Rechtsmittels – unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag – sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist, solange über den Wiedereinsetzungsantrag – so wie im vorliegenden Fall – noch keine stattgebende Entscheidung getroffen wurde (VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240).

Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nämlich nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sachlage zu beurteilen, weshalb die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen rechtlichen Grund darstellt, welcher der Zurückweisung des außerhalb der gesetzlichen Frist erhobenen Rechtsmittels entgegensteht. Der Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht rechtskräftig bewilligt ist. Es ist daher nicht erforderlich, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist, zurückgewiesen wurde, ohnehin gemäß § 72 Abs. 1 AVG rückwirkend außer Kraft setzt (VwGH 21.3.2005, 2003/17/0242).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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