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KLVwG-239/2/2022•LVwG K KLVwG-239/2/2022
KLVwG-239/2/2022State Administrative CourtFeb 14, 2022
Epidemierecht, COVID-19, Gastgewerbe, 3G-Nachweis, taxative Aufzählung, Rechtsirrtum
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.01.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG in Verbindung mit den Bestimmungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2.COVID-19-ÖV zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 13.01.2022
1. die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
§ 8 Abs. 2 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 105/2021 iVm § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, Art. 1 BGBl. II Nr. 278/2021 idF Art. 2 BGBl. II Nr. 278/2021 und Art. 2 BGBl. II Nr. 321/2021;
2. die Strafbestimmung wie folgt zu lauten hat:
§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 105/2021.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 13.01.2022, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben die Betriebsstätte „xxx“ in xxx, xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes aufgesucht und dabei den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. für die Dauer des Aufenthalts nicht bereitgehalten, obwohl gemäß 2. Covid-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 321/2021, in der Zeit vom 22.07.2021 bis 31.08.2021 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur zulässig ist, sofern der Kunde den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. für die Dauer des Aufenthalts bereithält. Es wurde festgestellt, dass Sie bei einer Kontrolle keinen gültigen 3-G-Nachweis vorweisen konnten.
Tatzeit:Datum: 31.07.2021 Uhrzeit: 01: 15 Uhr
Tatort:xxx, "xxx", xxx,
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 8 Abs. 2 Z. 1, 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz 2020, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 90/2021 iVm § 5 Abs. 1 2. COVID-19-ÖV, idF BGBl. 11 Nr. 321/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.01.2022. In dieser führt der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt aus:
„Da die Rechtsvorschriften, die sie angeführt haben, alle in einem Politisch unkorrekten und sehr fragwürdigen Vorgang beschlossen wurden, welche mit Verfassungsbrüchen und Grundrechtsbrüchen einhergeht, bin ich nicht gewillt die Straffe als rechtlich korrekt anzuerkennen. Diese Maßnahmen sind weder Evidenzbasiert noch angemessen. Die Regierung hat es mehrmals versäumt die Daten und Fakten, welche die Maßnahmen der Regierung rechtfertigen, zu liefern. Wie sie vielleicht mitbekommen haben wurde unser lieber Hr. Gesundheitsminister abermals vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert die Daten bis 18 Februar zu liefern, welche belegen dass die Maßnahmen verhältnismäßig waren und sind.
Meines Erachtens nach wird er diese Daten nicht liefern können, da alle Maßnahmen zur Pandemie Eindämmung unverhältnismäßig und unnötig waren, wie aus meinen Recherchen zum Thema hervorgeht. Ich fühle mich dazu verpflichtet, Gebrauch von meinem Natürlichen Recht zu machen und Widerstand zu leisten, im friedlichen Sinne.
Das bedeutet für mich, wenn die Regierung ohne belegbare Gründe in meine Körperliche und Geistige Integrietät eingreift, das ich nicht mitmache.
Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Test) oder Kontrolle meines Gesundheitszustandes sind klar verfassungswidrig und eine Verletzung meiner Menschenrechte.
Daher fordere ich sie auf von ihrem Recht auf Ungehorsam gebrauch zu machen laut § 63 BBG.
Informieren sie sich über die Probleme die es mit dieser Gesetzgebung gibt.
Machen sie Gebrauch von ihrem Wissen und ihrer Güte und beenden sie diese Willkür und Feindseligkeit gegen Gesunde und rechtschaffene Bürger, die nichts Illegales getan haben, als Gebrauch von ihren Rechten zu nehmen, um das Unrecht in diesem Staat aufzudecken.“
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hatte der Beschwerdeführer zuvor mit E-Mail vom 23.09.2021 – über Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung – ausgeführt, er sei sich keiner Schuld bewusst, weil er bei der maßgeblichen Überprüfung einen an ihn als Kontaktperson gerichteten Absonderungsbescheid vorgewiesen habe, den in den Monaten vor dem Tatzeitpunkt bei Kontrollen „niemand infrage gestellt“ hätte.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer befand sich am 31.07.2021 um 01:15 Uhr im Gastgewerbebetrieb mit der Bezeichnung „xxx“ im Standort xxx, xxx, konnte jedoch keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-ÖV idF Art. 2 BGBl. II Nr. 321/2021 vorlegen, sondern lediglich – auf dem Display seines Mobiltelefons – einen an ihn als Kontaktperson 1 gerichteten Absonderungsbescheid vorweisen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 31.07.2021 und wird vom Beschwerdeführer selbst auch nicht bestritten. In seiner Beschwerde bekämpft er vielmehr ausschließlich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bzw. zweifelt er die Verfassungskonformität der angewendeten Rechtsgrundlagen an.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 105/2021, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Nach § 3 Abs. 2 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 105/2021, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 105/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt […].
§ 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-ÖV idF Art. 2 BGBl. II Nr. 321/2021 lautet:
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:
a)über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
b)einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
c)einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
b)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-Co V-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
[…]
Gemäß § 5 Abs. 1 der 2. COVID-19-ÖV, idF Art. 2 BGBl. II Nr. 278/2021 darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
b.Erwägungen
Zum Tatzeitpunkt am 31.07.2021 stand § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-ÖV idF Art. 2 BGBl. II Nr. 321/2021 in Geltung. Kunden eines Gastgewerbebetriebs hatten für die Dauer ihres Aufenthalts einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr bereitzuhalten; dies waren ein Nachweis über ein näher bezeichnetes negatives Testergebnis (§ 1 Abs. 2 Z 1 leg. cit.), oder über einen näher bezeichneten Impfstatus (§ 1 Abs. 2 Z 2 leg. cit.), oder ein Genesungsnachweis (§ 1 Abs. 2 Z 3 leg. cit.), oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (§ 1 Abs. 2 Z 4 leg. cit.), oder ein Absonderungsbescheid infolge einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 in den letzten 180 Tagen vor der Überprüfung (§ 1 Abs. 2 Z 5 leg. cit.).
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der Überprüfung am 31.07.2021 einen derartigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-ÖV nicht vorweisen, weil er lediglich über einen – auf dem Display seines Mobiltelefons ersichtlich gemachten – ihm als Kontaktperson 1 zugegangenen Absonderungsbescheid verfügte. Diese Art des Absonderungsbescheids findet sich jedoch nicht in der taxativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-ÖV; es handelt sich dabei insbesondere auch nicht um einen der in Z 5 genannten Absonderungsbescheide, betreffen diese doch ausschließlich selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesene Personen.
Der Beschwerdeführer hat daher den ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand objektiv verwirklicht.
Entgegen des allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringens bestehen gegen die fallbezogen anwendbaren Rechtsvorschriften in ihrer jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal diese eine differenzierte Regelung des Zugangs zu Gastgewerbebetrieben vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie schaffen (vgl. in diesem Zusammenhang einerseits VfGH 01.10.2020, V 405/2020 und andererseits VfGH 30.11.2021, V 31/2021).
Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen (VwGH 01.06.2021, Ra 2019/09/0163). Beim Rechts- bzw. Verbotsirrtum verkennt der Täter die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; für die Strafbarkeit ist entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist [vgl. ausführlich zu § 5 Abs. 2 VStG Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand: 01.05.2017, rdb.at)]. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne von § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass das Unerlaubte des Verhaltens trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; es bedarf einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Behörde (VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052). Es besteht dann keine Erkundigungspflicht, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung (oder auf eine in der konkreten Angelegenheit ergangene rechtliche Beurteilung der Rechtsmittelinstanz) zu stützen vermag (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/04/0004). Eine bloße „Nichtbeanstandung“ rechtswidrigen Handelns stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die der Betroffene vertrauen darf (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069).
Der Beschwerdeführer beruft sich (in seiner im Zuge des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 23.09.2021) auf einen Rechtsirrtum, der dadurch hervorgerufen worden sei, dass den von ihm auch im Tatzeitpunkt vorgewiesenen (vermeintlichen) Nachweis (an ihn als Kontaktperson 1 gerichteter Absonderungsbescheid) „niemand in den 4 Monaten bis zum Tatzeitpunkt infrage gestellt“ hätte. Da eine bloße „Nichtbeanstandung“ – durch wen auch immer (Betreiber eines Gastgewerbebetriebs? Amtliches Kontrollorgan?) – keine Verwaltungsübung darstellt, auf die der Betroffene vertrauen darf, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, durch dieses Vorbringen schuldbefreiende Wirkung zu erzielen. Dass er im Vorfeld der Tat Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorwerfbar.
Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407) und darauf, dass die richtige Strafnorm im Spruch aufscheint, das ist jene Vorschrift, die bei der Festlegung des Strafausmaßes und des Strafmittels heranzuziehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/15/0019).
Durch die im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommene Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafnorm kommt es zu keinem Austausch der Tat, sondern besteht insoweit eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053), zumal aufgrund der zum Teil in kurzen Abständen erfolgten, oftmaligen Novellierungen der fallbezogen relevanten Rechtsvorschriften.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlich Strafrahmens stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat.
Die verletzten Rechtsvorschriften bezwecken die Gewährleistung der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Es handelt sich hiebei um bedeutsame Rechtsgüter.
Strafmilderungsgründe sind ebenso wie Erschwerungsgründe nicht ersichtlich; dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, der dem verwaltungsbehördlichen Strafakt inne liegt, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist (rechtskräftige Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960). Die dort ebenfalls aufscheinenden Übertretungen anderer epidemierechtlicher Vorschriften finden mangels formeller Rechtskraft bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung (VwGH 17.01.2020, Ra 2019/09/0019).
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung der belangten Behörde (in ihrem Schriftsatz vom 07.09.2021) seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nicht bekanntgegeben, weswegen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie der Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde gelegt hat.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist weder aus spezialpräventiven Überlegungen angebracht, zumal die Strafe einen spürbaren Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen soll, um ihn von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Zukunft abzuhalten, noch aus generalpräventiven Gesichtspunkten, weil die Bestrafung auch abschreckende Wirkung zu entfalten vermag. Im Ergebnis verbleibt die verhängte Geldstrafe zudem im untersten Drittel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 500,--).
Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, sowie keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Es sind zudem keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten und hat der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen auch nicht bestritten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig war, zumal das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. hiezu etwa VwGH 31.05.2012, 2012/06/0081 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, jeweils mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Die Strafbestimmung des § 8 Abs. 2 Z 1 Covid-19-MG in ihrer fallbezogen anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 105/2021 sieht eine Geldstrafe von bis zu € 500,-- und keine primäre Freiheitsstrafe vor. Im angefochtenen Erkenntnis wurde eine Geldstrafe iHv € 150,-- verhängt. Die Voraussetzungen von § 25a Abs. 4 VwGG liegen daher vor, weswegen sich die Revision wegen einer Verletzung in Rechten im Sinne von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG als absolut unzulässig erweist.
Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-MG und der 2. COVID-19-ÖV ist die Rechtslage klar und eindeutig (vgl. etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Die Frage, ob ein Rechtsirrtum vorwerfbar ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären und wirft eine solche Einzelfallbeurteilung in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. erneut VwGH 01.06.2021, Ra 2019/09/0163).
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