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KLVwG-1893/2/2021•LVwG K KLVwG-1893/2/2021
KLVwG-1893/2/2021State Administrative CourtFeb 3, 2022
Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, Antragsausdehnung, Ablauf der Frist, erloschener Anspruch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2021, Zahl: xxx, wegen dem Epidemiegesetz, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Es wurde wie folgt erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang zur Folge Absonderung der xxx vom 19.11.2020 bis 02.12.2020 in der Höhe von € 556,87 zuerkannt.
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass mit einer ergänzenden Eingabe vom 24.08.2021 ein Antrag um die Einbeziehung der auf den Absonderungszeitraum entfallenen anteiligen Sonderzahlungen eingebracht wurde und wird beantragt den Verdienstentgang im gesamten beantragten Betrag zuzusprechen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Mit Schreiben vom 25.02.2021 wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz für xxx eingebracht. Ausgeführt wird, dass die Mitarbeiterin xxx wegen der Absonderung vom 19.11.2020 bis 02.12.2020 der Arbeit ferngeblieben ist. Dieser Mitarbeiterin sei das gebührende Entgelt vom 19.11.2020 bis 02.12.2020 ausbezahlt worden und setze sich dies wie folgt zusammen: Lohn/Gehalt vom 19.11.2020 bis 02.12.2020 in der Höhe von €440,35, Sonderzahlung vom 19.11.2020 bis 30.11.2020 in der Höhe von € 59,47 sowie Dienstgeberanteil zu Sozialversicherung vom 19.11.2020 bis 02.12.2020 in der Höhe von € 83,06 somit insgesamt € 556,87. Es wird sodann um positive Erledigung des Antrages gemäß § 32 Epidemiegesetz ersucht.
Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx ist eine ergänzende Eingabe vom 24.08.2021 nicht eingelangt.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt.
Nach § 33 des Epidemiegesetzes ist der Anspruch auf Entschädigung binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen worden ist, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Nach § 49 Abs. 1 leg. cit. ist abweichend vom § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-COV-2 ergangenen behördlichen Maßnahmen besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Im Erkenntnis Ra 2021/03/0309, führt der VwGH aus, dass dann wenn ein Leistungsanspruch (wie nach § 32 Epidemiegesetz) befristet ist eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Zuerkennung einer Entschädigung für die Sonderzahlung vom 01.12.2020 bis 02.12.2020 begehrt. Ein solcher Antrag hätte jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz spätestens drei Monate nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen (am 02.12.2020) einzubringen gewesen. Dies wäre jedenfalls auch mit einer ergänzenden Eingabe vom 24.08.2021 nicht fristgerecht gewesen und konnte somit dem Antrag in der Beschwerde den gesamten Betrag zuzusprechen nicht entsprochen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal eine solche nicht beantragt wurde.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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